— 17 — 12. Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern betr. das Meldewesen und die Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 4. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 82. Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler und die nichtgewerbs- mäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise sind ausdrücklich auf die Vorschriften in den §§ 8, 20 und 21 der Bekanntmachung vom 6. März 1917 Nr. 25543 KV (K. B. Staatsanzeiger Nr. 56) 4) hin- zuweisen. Hiernach ist den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern die Arbeitsvermittlung für Hilfsdienstpflichtige, d. h. für männ- liche Deutsche vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Le- bensjahr bei Strafe untersagt. Ebenso ist diese Arbeitsvermitt- lung vom 1. April 1917 an den nichtgewerbsmäßigen Stellen- und Arbeitsnachweisen verboten, die nicht von der zuständigen Kriegsamtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle) als Hilfsdienstmelde- stellen zugelassen sind. Die als Hilfsdienstmeldestellen hugelassenen nichtgewerbs- mäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise, die den Distriktspolizei- behörden von den Kriegsamtsstellen mitgeteilt werden, sind ferner auf die Bestimmungen in § 18 Abs. 2 und 3 der vor- Wrlwähnten Bekanntmachung zur fortlaufenden Beachtung hin- zuweisen. Der Vollzug ist zu überwachen. 13. 4 Entschließung *!*.1 bes K. Staatsministeriums des Innern betr. Portofreiheit für Postsenbungen der Hilfsdienstmeldestellen. Vom 4. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 82. Nach Erlaß des K. Staatsministeriums für Verkehrsange- legenheiten (Verkehrsministerialblatt, postdienstlicher Teil, 1917, Nr. 19 S. 67) haben die Postsendungen der Hilfsdienstmelde- stellen in Angelegenheiten der Arbeitsvermittlung für Hilfsdienst- Rlichtige und für den Hilfsdienst die Eigenschaft von reinen keichsdienstsachen und genießen daher im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen Portofreiheit. Hiernach steht die Portofreiheit den Hilfsdienstmeldestellen zu. Als solche erscheinen nach der Min Bek. vom 6. März 1917 (K. B. Staatsanzeiger Nr. 50)2) a) die gemeindlichen Arbeitsämter, » » b) in den Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits- amt nicht vorhanden ist, die Gemeindebehörden, ç 0, diejenigen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeits- nachweise, die von den Kriegsamtsstellen ausdrücklich als Hilfsdienstmeldestellen zugelassen sind. i 1. Teil S. 115. „) 1. Teil S. 115.