— 18 — Die Portofreiheit ist ferner nur eingeräumt für Angelegen- heiten der Arbeitsvermittlung. Dabei ist es aber gleichgültig, ob es sich um die Arbeitsvermittlung von Hilfsdienstpflichtigen handelt oder von anderen Personen, wenn diese nur im Hilfs- dienst beschäftigt werden sollen. Die Portofreheit besteht endlich nur im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen. Sie gilt deshalb nicht für den sog. reinen Ortsverkehr. Sie kann auch nur dann in Anfpruch genommen werden, wenn die Sendung als „Heeressache“ bezeichnet und mit dem Stempelaufdruck oder mit der Aufschrift „Hilfsdienstmelde- stelle“ versehen ist. So sind also z. B. portofrei die Sendungen, mit denen die Gemeindebehörden die bei ihnen einlaufenden Stellengesuche und Stellenangebote nach § 16 der Bekanntmachung vom 6. März 1917 an ein Arbeitsamt oder das Hauptarbeitsamt abgeben, des weiteren die Sendungen, mit denen die als Hilfsdienstmelde- stellen zugelassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeits- nachweise die Stellengesuche oder Stellenangebote nach § 18 der Bekanntmachung an das nicht am gleichen Orte befindliche Hauptarbeitsamt weiter leiten, schließlich die Sendungen, mit denen die gemeindlichen Arbeitsämter nach Abschn. II Ziff. 2 der Min Bek. vom 17. Dezember 1916 (MA l. S. 271) die Stellengesuche und Stellenangebote an das Hauptarbeitsamt des Regierungsbezirks befördern oder den nicht am Postort befind- lichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Mitteilungen nach Beil. 3, 4 oder 6 dieser Bekanntmachung machen. III. Feststellungs-Einberufungs= und Schlichtungsverfahren, Arbeiteraus- schüsse. 14 Erlah des Kriegsamts, betr. Portofrei der Hilfsdienstbehörden. Vom 1. Febr. 1917.!) Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. . Nach dem Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 1869 (Bundes- setzb9l. S. 141) in Verbindung mit dem Regulativ über die Ponkofreiheiten vom 15. Dezember 1869 genießen die in den §#§ 5, –.. 1) Die bezeichneten Bestimmungen des Portofreiheitsgesetzes und des Regulativs über Portofreiheiten finden sowohl im deutschen Wechselverkehr als auch im innerbayerischen Verkehr Anwendung (Ges. u. VBl. 1907 S. 1082 § 1 und S. 1085/86 Abschn. 1 Buchst. A u. 5). Bayerische Beilage zu Nr. 8 der Kriegsamtsmitteilungen Nr. 3.