— 19 — 7 und 9 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (R#l. S. 1333) vorgesehenen Ausschüsse so- wie die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle (§ 6 des Ge- setzes), da sie als Staatsbehörden zu gelten haben, für ihre Post- sendungen in militärischen Angelegenheiten, die zugleich reine Reichsdienstangelegenheiten sind, Portofreiheit (Art. 7 des Regu- lativs). Voraussetzung ist, daß die Sendungen mit dem Vermerk Heeressache“ versehen sind und den Abdruck eines amtlichen iegels oder Stempels tragen (Art. 2 des Regulativs). Post- sendungen, die nicht ausschließlich militärdienstliche oder sofeege Rei Henstangelegenheiten betreffen, würden portopflichtig sein. ortofreiheit genießen auch die Sendungen des in § 19 des Gesetzes vorgesehenen Reichstagsausschusses. Dagegen kann den in § 11 ff. vorgesehenen Arbeiter= und Angestelltenausschüssen keine Portofreiheit eingeräumt werden, da diese Ausschüsse nicht als Staatsbehörden angesehen werden können, ihre Tätigkeit auch keine Militär= und reine Reichsdienstangelegenheiten be- trifft (Art. 7 des Regulativs). 15. Erlaß des Kriegsamts betr. Tagegelder der Arbeitgeber= und Arbeitnehmervertreter. Vom 7. Mai 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 16. Zur Beseitigung von Zweifeln wird der folgende, aus Anlaß eines Einzelfalles erteilte Bescheid zur Kenntnis gebracht: Die nach § 6 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916 2#) den Arbeitgeber= und Arbeiternehmervertretern zustehenden Tagegelder sind für jeden Tag zu zahlen, an dem der Vertreter an einer Sitzung seines Ausschusses teilgenommen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Sitzung am Wohnort des Vertreters stattfindet oder nicht. Im letzteren Fall steht diesem außer den Tagegeldern auch noch der Ersatz der notwendigen Fahrkosten zu. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Ver- treter durch die Zeitversäumnis Schaden erleidet oder nicht. 16. Erlaß des Kriegsamts betr. Verfolgung von Verstößen gegen die Strafbestimmungen des Hilfsdienstgesetzes. Vom 21. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 14. Wie aus Anlaß eines Einzelfalles bekannt geworden ist, scheinen Zweifel darüber zu bestehen, wie sich die auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüsse zu verhalten haben, wenn Verstöße gegen eine Strafbestimmung des Hilfsdienst- gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Bundesrats- verordnungen zu ihrer Kenntnis kommen. Es wird daher darauf hingewiesen, daß für die Bestrafung solcher Vergehen ausschließ- lich die ordentlichen Gerichte zuständig sind, soweit es sich nicht 1) 1. Teil S. 77. 2.