— 20 — um Ordnungsstrafen handelt, deren Verhängung durch gesetz- liche Vorschrift ausdrücklich den Vorsitzenden der Ausschüsse übertragen ist. Z Die Vorsitzenden haben nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden, ob Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu weiterer Veranlassung zu erstatten ist. 17. Erlaß des Kriegsamts betr. Feststellung der Kriegswichtigkeit. (Anträge nach § 4 Abs. II des Hilfsdienstgesetzes.) Vom 9. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 14. Nachdem die Feststellungsausschüsse nunmehr in Tätigkeit etreten sind sind Anträge von Betrieben und Organisationen, |b als vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des § 2 des Hilfs- ienstgesetzes zu bezeichnen, den Feststellungsausschüssen zur Ent- scheidung zuzuleiten. » Es wird jedoch dabei zu beachten sein, daß die Feststellungs- ausschüsse nach § 27 der Verfahrensanweisung vom 30. Januar 19171) nur auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf den schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden. Beteiligt ist nur, wer an der vom Ausschusse zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat. Ein solches wird nur dann anzunehmen sein, wenn bestimmte Tatsachen vorgebracht sind — wie z. B. die bereits erfolgte Heranziehung von An- gehörigen des Betriebes oder eines ähnlichen Betriebes, die gegenwärtige begründete Besorgnis der Abwanderung von Ar- beitern oder Angestellten —, aus denen sich ein gegenwärtiges wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Entscheidung des Ausschusses ergibt. · Der rein theoretische Wunsch des Unternehmers oder eines Angestellten, über die Kriegswichtigkeit ihres Betriebes Klarheit zu erhalten, reicht nicht aus. Diejenigen Anträge, in denen bestimmte Tatsachen der be- zeichneten Art überhaupt nicht vorgebracht sind, werden daher mit einem Hinweis auf § 27 der Verfahrensanweisung an die Antragsteller zurückzugeben sein. v 18. Anordnung des Kriegsamts betr. das von den Einberufungsausschüssen zu beobachtenbe Verfahren. Vom 24. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 10. In Bayern ist nach Anordnung des Kriegsministeriums vom 28. März 1917 gleichmäßig zu verfahren. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) wird folgen- des bestimmt: 1) 1. Teil S. 83. 2