— 24 — ilfsdienstgesetzes zur Beschäftigung überwiesen, und zwar Dienstantrittan . AUAUAUnter folgenden Be- dingungen: **½2 1. Art der Beschäftigung: 2. Lotttt: 3. Kündigungsfrift: 4. Sonstiges ... Gemäß § 18 des Hilfsdienstgesetzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 A oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft, wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordneten Ueberweisung zu einer Beschäfti- gung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharr- ich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten. dden . « (Unterschrift.) 20. Erlaß des Kriegsamts betr. Heranziehung entlassener kriegsunbrauchbarer Kriegsbeschä- digter zum vaterländischen Hilfsdienst. Vom 17. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 15. Für Bayern entsprechend verfügt mit Entschließung des Kriegsministeriums Nr. 67412/17. 1. Um den Grundsatz, daß Kriegsbeschädigte nur wenn un- umgänglich nötig zum Hilfsdienst herangezogen werden sollen, sachgemäß durchzuführen, machen die Einberufungsausschüsse, sofern sie auf Grund der ihnen von den Ersatzkommissionen zu- cehenden Listen der für den Hilfsdienst in Betracht kommenden ehrpflichtigen oder auf Grund anderer Unterlagen die Ein- berufung eines Kriegsbeschädigten beabsichtigen, den zuständigen Ortsausschüssen der amtlichen bürgerlichen Kriegsbeschdi ten- fürsorge zuvor hiervon Mitteilung. In dieser sind die Per- sonalien und die in Aussicht genommene Verwendung im Hilfs- dienst anzugeben; zugleich ist darin zu ersuchen, sich binnen einer Frist, die mindestens auf 2 Wochen zu bemessen ist, darüber zu äußern, ob der Kriegsbeschädigte zur Heranziehung geeignet ist oder welche Einwendungen zu erheben sind, insbesondere ob er eine dauernde Tätigkeit außerhalb der Beschäftigungsarten des § 2 des Hilfsdienstgesetzes gefunden hat, deren Aufgabe unzweck- mäßig sein würde. (Vgl. Ziffer 4 Abs. 2 der Richtlinien.) Ein Aufforderungsschreiben auf Grund des § 7 des Hilfsdienstgesetzes darf erst nach Fristablauf oder nach Eingang der Antwort er- lassen werden. Ein Verzeichnis der für den örtlichen Bereich des Einberufungsausschusses in Betracht kommenden Ortsaus- schüsse der Kriegsbeschädigtenfürsorge wird der zuständigen Kriegsamtsstelle von den beteiligten Hauptfürsorgeorganisationen mitgeteilt werden.