— 26 — 22. Erlaß des Kriegsamts betr. Schlichtungsausschüsse und seine Schlichtungsstellen. Vom 12. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. B. Nach § 13 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst können die Schlichtungsausschüsse bei Lohnstreitigkeiten als Schlichtungsstelle angerufen werden, falls nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen. eben diesen im Gesetz benannten Gerichten, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, gibt es jedoch in verschiedenen Gewerben noch andere Schlichtungsstellen, die auf freier Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und -nehmern beruhen, wie die Lohn- kommissionen, Einigungsämter und Tarifschiedsgerichte usw. Diese freien Schlichtungsstellen haben sich bisher bei der fried- lichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durchaus bewährt. Auch nach Erlaß des Hilfs- dienstgesetzes ist ihre Tätigkeit erwünscht und muß in jeder Be- ziehung gefördert werden, um so mehr, als die Tätigkeit der durch das Hilfsdienstgesetz eingerichteten Schlichtungsausschüsse im Rahmen des § 13 des Hilfsdienstgesetzes häufig nur dann ein- setzen wird, wenn die im Gesetz bezeichneten Gerichte oder die freien Schlichtungsstellen nicht angerufen werden oder eine Einigung nicht erziellen. # Für die Entscheidung über Erteilung von Abkehrscheinen sind lediglich die Schlichtungsausschüsse des § 9 zuständig. 23. Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern betr. die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüssen gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Rel. S. 1333). Vom 16. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 68. §5 1. In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen. Betrieben, ür die Titel VII der Gew O. gilt, und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder mehr als 50 nach dem Ver- sicherungägeles für Angestellte, versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt werden, müssen gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. rm ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüsse estehen. ür einzelne örtlich oder sachlich getrennte Abteilungen eines Betriebes, in denen die angebene Mindestzahl von Arbeitern oder Angestellten beschäftigt wird, können nach Anordnung der Be- triebsleitung besondere Ausschüsse gebildet werden Jedenfalls müssen alle Arbeiter oder Angestellten eines Betriebes durch einen Ausschuß vertreten sein.