— 27 — Bei Feststellung der Mindestzahl sind auch die Arbeiterinnen und die jugendlichen Arbeiter mitzuzählen. &* 2. Soweit in solchen Betrieben beim Inkrafttreten des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, d. . am 6. Dezember 1916, ständige Arbeiterausschüsse nach § 134h der GewO.1 oder 94, 95 des Berggesetzes?) bereits bestellt waren, besteht. keine Verpflichtung zur Errichtung neuer Ausschüsse. Immerhin ist auch in diesen Betrieben behufs Schaffung tunlichst gleich- artiger Verhältnisse die Errichtung neuer Ausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erwünscht. Die Mitglieder der fortbestehenden Ausschüsse sind bei Er- pänzungswahlen nach den Bestimmungen, nach denen die Aus- chüsse gebildet worden sind, nicht nach § 11 des vorbezeichneten Gesetzes zu bestellen. §* 3. Dem Urbeitene rsse liegt ob, das gute Einver- nehmen innerhalb der Arbeiter chast des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn= und die sonstigen Ar- beitsverhältnisse des Betriebs und seine Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. 8 4. Die Bildung des Ausschusses ist von der Betriebslei- tung herbeizuführen. Werden von dieser binnen drei Wochen nach dem Erlaß der gegenwärtigen Bekanntmachung die nötigen Anordnungen nicht getroffen, und bleibt auch eine von der Di- striktsverwaltungbehörde unter Setzung einer Frist an die Be- triebsleitung gerichtete Aufforderung erfolglos, so hat die Di- striktsverwaltungsbehörde das weitere anzuordnen. § 5. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den im Betrieb beschäftigten volljährigen Arbeitern oder Angestellten beiderlei Geschlechts aus ihrer Mitte in unmittelbarer und ge- heimer Wahl gewählt. Die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt nach näherer Be- stimmung der Betriebsleitung bei Betrieben mit 50 bis 100 Arbeitern mindestens 4 100 „ 200 „ bis zu 400 600 „ „ 600 7# 900 7 77 7° über 900 7# 7 77 5 1. Teil S. 102. 2) 1. Teil S. 105. G##