— 38 — Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: Stimmzettel (Nr. 1, 2), weil sie (z. B. sich nicht in dem vorgesehenen einheitlichen Umschlag befanden); Stimmzettel (Nr. 3, 4, 5), weil sie (z. B. unter- schrieben waren). Außer Berücksichtigung mußten Unschläge (Nr. 6, 7) elassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Vorschlags- isten lautende Stimmzettel enthalten waren. JIn unschlägen (Nr. 8, 9, 10) fanden sich mehrere gleichlautende Stimmzettel, die je als 1 Stimmzettel gezählt wurden. “JIn uUnschlägen (Nr. 11, 12) fanden sich keine Stimmzettel. Sitimmzettel (Nr. 13, 14, 15), hinsichtlich deren sich die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, wurden aus folgen- den. Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes für gültig erklärt: Nr. 13: . (Angabe des Sachverhaltes und der Gründe), Nr. 112 (desgleichen) usw. Die sämtlichen Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer Beschlußfassung des Wahlausschusses bedurft batte, wurden der Niederschrift beigeheftet. Zahl der abgegebenen Stimmen: Ungültige Stimmen und unberücksichtigt gelassene Umschläge: Habl er gültigen Stimmen: ..... Esabenerhalten:Borschlagsxiftel:....Stimmen, Vorschlagslistell:....Stimmenufw. Der Wahlvorsteher verkündete das Ergebnis und versiegelte die Stimmzettel und Unschläge, die nicht der Niederschrift bei- geheftet sind. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Der Wahlvorsteher: Die Wahlausschußmitglieder: V. Beispiele für bie Ermittlung des Wahlergebnisses. I. Es sind 4 Arbeiterausschußmitglieder zu wählen. Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt: Vorschlagsliste I: 39 „ II127— Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 66 Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 9 der Wahlordnung über die Ermittlung des Wahlergebnisses ergibt sich nachstehende Rechnung: