— 41 — Als Ersatzmänner treten für ausscheidende Ausschußmit— glieder jeweils die auf der gleichen Vorschlagsliste weiter Vor- geschlagenen nach der Nummernfolge ein. ç · Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind binnen zwei Wochen bei dem K. Bezirksamt (Stadtmagistrat, Berginspek- tion ushh) geltend zu machen. .... „den Der Wahlvorsteher: 24. Bekanntmachung bes K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern betr. Errichtung von Arbeiter= und ä gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RGl. S. 1333). Vom 2. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 80. Zur Beseitigung von Zweifeln wird mit Bezug auf die Be- kanntmachung vom 16. vor. Mts. (Bayer. Staatsanzeiger" vom 22. vor. Mts. Nr. 68, zweites. Blatt) bemerkt, daß auch für Banken, wenn sie in der Regel über 50 nach dem Versicherungs- gesetze für Angestellte versicherungspflichtige Angestellte beschäf- tigen, Angestelltenausschüsse gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu bilden sind. Dagegen müssen solche Ausschüsse für Versicherungsunternehmungen nicht gebildet wer- den, da diese nicht unter die Gewerbeordnung fallen. In Betrieben, die mehr als 50 Arbeiter und zugleich mehr als 50 Angestellte beschäftigen, sind für die Arbeiter und die An- gestellten besondere Ausschüsse zu bilden. In Betrieben, die mehr als 50 Arbeiter, aber weniger als 50 Angestellte beschäf- tigen, sind lediglich Arbeiterausschüsse, im umgekehrten Falle nur Angestelltenausschüsse zu bilden. In Betrieben, die weniger als 50 Arbeiter und weniger als 50 Angestellte beschäftigen, braucht weder ein Arbeiter= noch ein Angestelltenausschuß ge- bildet zu werden. Doch erscheint in diesen Fällen, wenn es sich um eine größere Anzahl von Arbeitern oder Angestellten han- delt, die freiwillige Bildung solcher Ausschüsse erwünscht. Gemischte Arbeiter= und Angestelltenausschüsse sieht das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst nicht vor. Bei frei- willig gebildeten Ausschüssen steht jedoch einer Zusammensetzung dieser aus Vertretern der Arbeiter und Angestellten nichts im ege. Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- dienst ist die Errichtung von Arbeiter= oder Angestelltenaus- schüssen für Betriebe vorgeschrieben, die „in der Regel“ mehr als 50 Arbeiter oder Angestellte beschäftigen. Für die Fest- stellung dieser Verpflichtung im einzelnen Fall ist daher nicht die im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene Arbeiter= oder An-