— 42 — estelltenzahl schlechthin zugrunde zu legen; vielmehr sind hierfür die esamten Betriebsverhältnisse des Unternehmens während der letzten Monate, insbesondere seit der Zeit des Inkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in Betracht zu ziehen. Auf die Friedens- arbeiter= oder Angestelltenzahl des Betriebes ist nicht zurück- zugreifen. IV Sozialversicherung. 25. Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Befreiung Hilfsdienstpflichtiger von der Krankenversicherung. Vom 19. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 43. Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung wird auf seinen Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer auf die Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei der Beratung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist im Reichstage mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben wor- den, diese Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der Hilfsdienstpflichtigen angewendet werden. Viele von iiren., namentlich ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte Personen, seien bis zu einem gewissen Grade in ihrer Arbeits- fähigkeit beschränkt. Auf diese könne leicht ein Arbeitgeber, um sich von den Versicherungsbeiträgen zu entlasten, einen Druck ausüben, daß sie den Befreiungsantrag stellen. Es besteht deshalb Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nach § 173 der bloße Antrag des Beschäftigten noch nicht zur Be- freiung von der Versicherungspflicht genügt. Der Kassenvor- stand kann vielmehr die Befreiung nur dann aussprechen, wenn einwandfrei festgestellt ist, daß der Antragsteller tatsächlich nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig und daß dieser Zustand auernd ist. Auch gilt die Befreiung nur, wenn und solange der worlänfin unterstützungsnfluhtige rrmenverband damit einver- anden ist. Die Versicherungsämter haben den Kassenvorständen nahe- zulegen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils genau zu prüfen und selbst die ordnungsmäßige Behandlung erartiger Anträge zu überwachen. Ebenso haben die Distrikts- verwaltungsbehörden die Armenräte darüber zu belehren, daß sie aus Rücksicht auf die Beteiligten und zur Entlastung des Armenverbandes das Einverständnis mit der Befreiung von der Versicherung nur nach sorgfältiger Würdigung der einschlägigen Verhältnisse geben und überall da versagen, wo der Verdacht eines Mißbrauchs besteht.