— 43 — 26. Bekanntmachung des Bundesrats über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes. Vom 6. Juli 1917. Rl. S. 591. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usi vom 4. August 1914 (Rl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Deutschen Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen vom 3. Dez. 1914, 28. Jan oder 23. April 1915 (ReBl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257) Anspruch auf Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs haben, wird einc solche während der Geltungsdauer des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) nach folgenden Vor- schriften gewährt. § 2. Die Wochenhilfe erhalten die Wöchnerinnen, wenn 1. der Ehemann eine Beschäftigung im Sinne des im § 1 genannten Gesetzes ausübt und im letzten Jahre vor der- Niederkunft seiner Ehefrau mindestens sechs Monate hin- durch ausgeübt hat. 2. dic wirtschaftliche Lage des Ehemanns sich infolge seiner Beschüftigung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert at un · 3. ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig nach 81 des genannten Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Nieder- kunft steht der Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 die Leistung von Kriegs-, Sanitäts= und ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm verbündete Macht gleich. Ist der Hilfsdienst- pflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung nach § 7 des Hilfsdienstgesctzes Bekangezocen worden, so bedarf es nicht des Nachweises einer Beschäftigung im Hilfsdienst vor der Nieder- kunft (Abs. 1 Nr. 1). 8§3. Die Wochenhilfe erhalten ferner auch solche Wöchner- innen, welche selbst im Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch eine Beschäftigung im Sinne des Hilfs- dienstgesetzes ausgeübt haben, wenn bei ihnen die Voraus- setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 sinngemäß zutreffen. Auf diese sechs Monate wird die Zeit ciner Beschäftigungs- losgient unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen an— gerechnet. 8 4. Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten zu leisten, wenn die Verpflichtung des Vaters zur Gewährung des Unterhalts an das Kind festgestellt ist und die Voraussetzungen des § 2 sinn- gemäß zutreffen.