— 44 — § 5. Für die Zeit vor dem 1. September 1917 verkürzt sich die in den §§ 2 bis 4 erforderte Beschäftigungszeit um die Zeit, die fnwischen dem genannten Tage und demjenigen der Nieder= nft liegt. 86. Ob eine Verschlechterung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr 2 stattgefunden hat, ist nach billigem Ermessen unter Berücksich- tigung aller Umstände zu beurteilen. Voraussetzung ist in der Regel, daß infolge des Hilfsdienst- gesetzes die Beschäftigungsart oder der Beschäftigungsort ge- wechselt worden ist. Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des Hilfsdienstgesetzes die Einnahmen des Beschäftigten vermindert oder seine notwendigen Ausgaben stärker als die Einnahmen vermehrt haben. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten während seiner Hilfsdiensttätigkeit in der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft bis zur Dauer eines Jahres mit denen während einer Zeit von gleicher Dauer unmittelbar vor Beginn jener Tätigkeit zu vergleichen. Lassen sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten in der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit nicht feststellen, so können diejenigen zum Vergleiche herangezogen werden, unter denen Personen von gleicher Art, Ausbildung und Beschäftigung in jener Zeit in derselben Gegend tätig gewesen din- dies gilt, sofern es für den Anspruch günstiger ist, entsprechend auch dann, wenn der Be- schäftigte in der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit Kriegs-, Sani- täts= und ähnliche Dienste geleistet hat. § 7. Daß ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ist in der Regel nicht anzunehmen bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkom- men des Ehepaares den Betrag von zweitausendfünfhun- dert Mark übersteigt, bei unverheirateten Wöchnerinnen, wenn ihr l3 men eintausendfünfhundert Mark und für jedes schon vor- handene Kind unter fünfzehn Fabren weitere zweihundert- fünfzig Mark, zusammen aber zweitausendfünfhundert Mark, übersteigt, im Falle des § 4 zusterdem. wenn das Einkommen des im Hilfsdienst beschäftigten unehelichen Vaters zweitausendfünfhundert Mark übersteigt. Für das Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahr maß- gebend, das der Niederkunft vorangegangen ist. 7 § 8. Als Wochenhilfe wird gewährt: 1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von fünfundzwanzig Mark, 2,. ein Wochengeld von einer und einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn= und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Nieder- kunft fallen müssen,