— 46 — § 14. In allen anderen als den im § 10 bezezichneten Fällen ist der Antrag unmittelbar bei der Kommission des Lieferungs- verbandes zu stellen. Der Antrag muß außer den im § 11 erforderten Angaben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß weder die Wöchnerin noch ihr Ehemann einer Krankenkasse (& 10 Abs. 1) angehören und, wenn sie Dienstboten oder landwirtschaftliche Arbeiter sind, auch, daß sie nicht zu den nach § 418 oder 435 der Reichsver- sicherungsordnungen Befreiten gehören. § 15. Für die Kommission gelten § 6 Abs. 2, § 8 des Ge- setzes vom 28. Februar 1888 (Rell. S. 59) auch hier; jedoch kann der Vorsitzende allein durch schriftlichen Bescheid Anträge zurückweisen, welche die im § 11 geforderten Angaben nicht ent- halten. Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung wiederholt werden. § 16. Die Kommission entscheidet endgültig durch schrift- lichen Bescheid; bei Ablehnung des Antrages sind die Gründe mitzuteilen. War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist der Bescheid ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der RMöch- nerin auszuhändigen Das gleiche gilt für Arbeitgeber und die See-Berufsgenossenschaft. § 17. Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-Berufsgenossen- schaft, welche Wochenhilfe leisten müssen, haben sie weiter zu gewähren, auch wenn dem Antrag stattgegeben wird. Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des § 8 zurück, so hat der Verpflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen. § 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 RGl. Sdten gilt entsprechend, ebenso § 210 der Reichsversicherungs- ordnung. - Im übrigen wird die Wochenhilfe mit Ablauf jeder Woche durch die Stellen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen haben. 18. Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der See-Berufsgenossenschaft die Aufwen- dungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche diese für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Be- rechtigten gemäß § 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es die satzungsmäßige Höhe übersteigt. Für Sachleistungen gemäß § 17 Abs. 3 ist in jedem Einzel- fall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (8 8 Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von zehn Mark zu erstatten. 3 19. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieferungsverbände auf deren Verlangen bei der für ewährung des Stillgeldes nötigen Ueberwachung zu unterstützen.