— 47 — 20. Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden viertel- jährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Auf- wendungen für pie Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu machen haben. 8 21. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft. Z Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Fukrafttretns dieser Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten vom genann- ten Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit. Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außer- krafttretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. 27. Etntschließung des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Bundesrats- bekanntmachung über Wochenue aus Anlaß des vaterländischen 1 sdenstes. Vom 31. Dez. 1916. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 177. Durch die Bundesratsbekanntmachung vom 6. Juli 1917 über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes (REBl. S. 591) wird die Gewährung von Wochenhilfe aus Mitteln des Reiches, wie sie auf Grund der Bundesratsverord- nungen vom 3. Dezember 1914 (Rl. S. 492), vom 28. Januar 1915 (Rl. S. 49), vom 23 April 1915 (RG#Bl. S. 257) und vom 1. März 1917 (Roll. S. 200) für die Frauen und die Mütter unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern eingeführt ist, auch auf die Frauen und die Mütter unehelicher Kinder von im vaterländischen Hilfsdienst i. S. des RGes. vom 5. Dezember 1916 (A#il= S. 591) tätigen Männern sowie die selbst im vater- ändischen Hilfsdienst tätigen Frauen ausgedehnt. Die Regelung der Wochenhilfe aus Anlaß des vaterlän- dischen Hilfsdienstes schließt sich im allgemeinen an diejenige der Kriegswochenhilfe an. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf die Wochenhilfe bestehen mit Rücksicht auf die be- sondere Lage der im vaterländischen Hilfsdienst Tätigen einige Abweichungen. Namentlich ist vorgeschrieben, daß die wirt- schaftliche Lage des Ehemannes usw. sich infolge der Beschäfti- gung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert haben muß; durch dieses Erfordernis soll dem Umstande Rechnung getragen werden, daß der Hilfsdienstleistende im Gegensatz zu dem Kriegs- teilnehmer für seine Arbeit den allgemein üblichen Lohn erhält und sich demgemäß vielfach nicht schlechter steht als zu Friedens- zeiten, auch im Zusammenhange damit, daß ganze große Grup- en von Berufsarbeitern, wie z. B. die Landwirtschaft, als ätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst gelten, zahlreiche Per- sonen jetzt als in diesem tätig angesehen werden, ohne daß sich in ihren Verhältnissen das geringste geändert hätte. Im Um-