— 48 — fange der Leistungen entspricht die neue Fürsorge der schon be- stehenden. Das Verfahren ist demjenigen der Bundesratsbe- kanntmachung vom 23. April 1915 angeglichen; zur Entscheidung über die Anträge auf Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes ist folglich die Kommission des Lieferungsver- bandes, nicht der Vorstand der Krankenkasse berufen. Im ein- zelnen ist zur Erläuterung der Bundesratsbekanntmachung vom 6. Juli 1917 folgendcs zu bemerken: 1. Zu § 1. Die Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes hat in gleicher Weise wie die Kriegswochenhilfe neben einer Bergünstigung als Ausgleich für Nachteile bei den im vaterländischen Interesse geleisteten Diensten in erster Reihe die Sicherung und Förderung des deutschen Nachwuchses im Auge. Sie beschränkt sich dementsprechend auch auf Wöchner- innen deutscher Staatsangehörigkeit. Diejenige Wochenhilfe, die etwa selbst im Hilfsdienst beschäftigte und wegen solcher Beschäftigung für die eigene Person gegen Krankheit versicherte ausländische Wöchnerinnen auf Grund der §§ 195 ff. der RVO. und des § 8 der BRB. vom 3. Dezember 1914 zu beanspruchen haben, bleibt unberührt. 2. Zu § 2. Die Tätigkeit des Ehemanns der Wöchnerin im vaterländischen Hilfsdienst als Voraussetzung des Anspruchs auf Wochenhilse muß, vorbehaltlich der Ausnahme des § 8. Abs. 2, zur Zeit der Entbindung gegeben sein. Anders wie beim Kriegsdienst, der einmal begonnen, die ganze Person erfaßt und den Wiederaustritt nach eigenem Belieben ausschließt, ist hier zu verhüten, daß jemand seiner Familie auf leichtem Wege die Reichsbeihilfe dadurch verschafft, daß er erst kurz vor der be- vorstehenden Niederkunft der Ehefrau eine Tätigkeit im Hilfs- dienst übernimmt. Diese Besorgnis besteht da nicht, wo der Eintritt in den Hilfsdienst nicht freiwillig erfolgt ist, alfo bei den Personen, die durch befondere schriftliche Aufforderung nach &7 des Hilfsdienstgesetzes herangezogen worden sind. In allen übrigen Fällen muß aber aus dem angegebenen Grunde, wie in den §§ 195 ff. der Reichsversicherungsordnung eine vorange- gangene längere Versicherungsdauer, so hier eine gewisse Dauer der der Niederkunft vorangehenden Beschäftigung im vaterlän- dischen Hilfsdienst gefordert werden. Die Verordnung schreibt dafür, gleichfalls nach dem Vorbild des § 195 der RV0O., einen Mindestzeitraum von 6 Monaten vor. Für die Uebergangszeit läßt § 5 eine Kürzung zu. Der erste Satz des zweiten Absatzes entspricht einer ähnlich gefaßten Bestimmung im § 1 der BRB. vom 24. Februar 1917 über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäf- tigten (R# Bl. S. 171) und erweitert in gleicher Weise wie dort den Kreis der Berechtigten über denjenigen der Hilfsdienstpflich- tigen selbst hinaus. Der zweite Satz daselbst schützt diejenigen vor Benachtciligung, welche die für die vorangegangene Zeit erforderte Hilfsdiensttätigkeit nur aus dem Grunde nicht nach-