— 49 — zuweisen vermögen, weil sie in dieser Zeit ihrer Pflicht gegen das Vaterland in anderer Weise — durch Leistung von Kriegs- usw. Diensten — genügt haben. «·»« 3. Zu 83. Bei den in eigener Person hilfsdiensttätigen Wöchnerinnen kann naturgemäß nicht gefordert werden, daß die Beschäftigung im Hilfsdienst bis zum Augenblicke der Entbin-= dung fortgesetzt wird. Die Einhaltung einer g#sen Schonzeit vor der Niederkunft ist vielmehr aus gesundheitlichen Gründen erwünscht. Die zu diesem Zwecke getroffene Regelung, wonach die Zeit der Beschäftigungslosigkeit in den vier Wochen unmittel- bar vor der Niederkunft auf die sechs Monate anzurechnen ist, bedeutet zwar für die Wöchnerinnen des § 3 eine gewisse Besser- stellung gegenüber denen des § 2. Eine solche ist indessen nicht unbillig, da es sich hbier um Frauen handelt, deren Beziehungen zum vaterländischen Hilfsdienst unmittelbar durch die eigene Tätigkeit, nicht nur mittelbar durch diejenige des Ehemannes begründet sind. Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist milde auszulegen. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift genügt, daß die Wöchnerin nicht einer eigentlichen, für den Lebensunterhalt wesentlichen Lohnarbeit nachgegangen ist. Dagegen schließt die Wahrnehmung des eigenen Haushaltes oder auch die gelegent- liche Verrichtung entgeltlicher geringfügiger Arbeiten außer dem Hause, wie sie auch hochschwangere Personen regelmäßig noch ohne Schädigung ihres Gesundheitszustandes vorzunehmen pflegen, die Annahme einer „Beschäftigungslosigkeit" nicht aus. 4. Zu § 4. Bei den unehelichen Kindern von im Hilfsdienst beschastiaten Vätern muß zunächst der Nachweis der Vaterschaft gefordert werden. Da die Gewährung von Familienunterstützung nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 an Hilfsdienstleistende nicht in Frage kommt, konnte hiervon der Anspruch auf die Wochenhilfe nicht, wie nach § 3 der BRB. vom 23. April 1915, abhängig gemacht werden. Die Verordnung schließt sich daher in diesem Punkte der Vorschrift im Abschnitt III der BRB. vom 1. März 1917, betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges (Rel. S. 200) an. Der Nach- weis der Vaterschaft ist danach in gleicher Weise zu erbringen, wie es für die Gewährung der Mannschaftsunterstützung ge- fordert wird. Dabei werden die gleichen milden Anforderungen zu stellen sein. » Die Voraussetzungen in der Person und in den Verhält- nissen des Vaters sind die gleichen wie nach § 2. Nur braucht der Vater nicht Deutscher zu sein, da sich die Staatsangehörigkeit des unehelichen Kindes nach derjenigen der Mutter richtet. Daß es eines Erfordernisses der deutschen Staatsangehörigkeit für die Mutter bedarf, ergibt sich aus § 1. » .5- Zu §.5. Da die wohltätigen Wirkungen dieser Wochen- hilfe sich tunlichst bald geltend machen sollen, ist für die Ueber- kang zen, in der eine Beschäftigungszeit im Hilfsdienste von echs Monaten noch nicht nachgewiesen werden kann, eine Kür- zung der Wartezeit vorgesehen. Dabei ist auch darauf Rücksicht