— 51 — bei dem nämlichen Arbeitgeber wird nur selten eine Folge des Hilfsdienstgesetzes bilden. Noch seltener wird ein Einfluß des Hilfsdienstgesetzes da bemerkbar sein, wo überhaupt kein Wechsel der Verhältnisse eingetreten ist. Durch die Wort „in der Regel“ läßt indessen die Verordnung die Möglichkeit offen, auch solche Ausnahmefälle zu berücksichtigen. Die zweite regelmäßige Voraussetzung ist, daß jener Wechsel nachteilig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten eingewirkt hat. Dieser Nachteil kann sich in verschiedener Gestalt zeigen. Zumächst darin, daß die Einnahmen herabgehen, dann aber auch darin, daß die notwendigen Ausgaben, namentlich wegen der örtlichen Trennung von der Familie stärker an- wachsen als die Einnahmen. Um eine Verschlechterung feststellen zu können, ist es begrifflich notwendig, die Wirtschutstage des Hilfsdienstleistenden, wie sie sich während der Verrichtung des Hilfsdienstes vor dem Zeitpunkt der Entbindung gestaltet hat, mit seiner Wirtschaftslage vor Beginn der Hilfsdiensttätigkeit zu vergleichen. Da die Verhältnisse schwanken können, würde es an sich zweckmäßig sein, stets die Verhältnisse während je eines anzen Jahres miteinander zu vergleichen. Soweit es sich um ie Hilfsdienstzeit handelt, wird dies jedoch wegen ihrer kürzeren Dauer zurzeit überhaupt noch nicht und späterhin auch nur bei einem Teile der Fälle möglich sein. Es wird daher die wirkliche, im Hilfsdienst verbrachte Zeit bis zur Höchstdauer eines Jahres einzusetzen und zum Vergleich ein gleich großer Zeitraum aus der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit heranzuziehen sein. Letz- teres soll aber nicht in der Weise geschehen, daß, wenn beispiels- weise die Hilfsdiensttätigkeit sieben Monate gedauert hat, diese sieben Monate mit den letzten sieben Monaten vor Beginn des Hilfsdienstes verglichen werden. Vielmehr sind die Einkommens- verhältnisse während eines ganzen Jahres vor dem Hilfsdienst zu ermitteln und sieben Zwölftel davon für den Vergleich zu verwenden. Daß auf diese Weise ein zutreffenderes Ergebnis gewonnen werden kann, zeigt sich ohne weiteres, wenn man c B. an die Verhältnisse von Zeitarbeitern denkt. Da es häufig schwer sein wird, nachträglich noch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines einzelnen Arbeiters in der maßgeblichen früheren Zeit genau festzustellen, so gibt die Verordnung die Möglichkeit, in geeigneten Fällen die leichter zu ermittelnden Verhältnisse eines gleichartigen Arbeiters zum Vergleiche heranzuziehen. Besondere Rücksicht wird dabei auf die nicht seltenen Fälle genommen, in denen der Beschäftigte vor Uebernahme des Hilfs- dienstes nicht seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen, sondern im Kriegs= usw. Dienste verwendet worden ist. Die Einnahmen der Kriegsteilnehmer in den unteren Dienstgraden pflegen meist geringer zu sein als diejenigen, die sie im Hilfs- dienste beziehen. Deshalb würde, wenn man die ersteren zum Vergleiche benutzen müßte, eine Verschlechterung in der Regel nicht festzustellen sein. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten sollen daher für die Zeit vor dem Hilfsdienst die Verhältnisse