— 53 — höheren Einkommens zuzusprechen. Es wird dies aber stets die Ausnahme zu bilden haben und jeweils einer besonderen Begründung bedürfen. In der Regel wird von dem Einkommen desienigen Jahres auszugehen sein, das der Niederkunft vorangegangen ist. Wenn ich aber im Laufe dieses Jahres die Einkommensverhältnisse er Wöchnerin wesentlich verschoben haben und die Wirkungen dieser Verschiebung voraussichtlich auch in der Zeit nach dem Wochenbette noch fortdauern werden, kann es ausnahmsweise angezeigt sein, das Jahreseinkommen nach dem geänderten Ein- kommen zu berechnen. 8. Zu § 8. Von der strengen versicherungsrechtlichen Regel, daß alle Voraussetzungen des Anspruchs in dem Zeitpunkte ge- geben sein müssen, in dem der Versicherungsfall eintritt, haben ereits 10 der BRB. vom 28. Januar 1915 und, ihm folgend, § 22 Abs. III der BRB. vom 23. April 1915 eine Ausnahme zu- gelassen. Danach verschafft der Eintritt des Vaters des Kindes in den Kriegs= usw. Dienst auch dann, wenn er erst nach der Niederkunft erfolgt, der Wöchnerin noch den Anspruch auf einen Teil der Wochenhilfe, nämlich auf das Wochen= und Stillgeld für den von da ab noch laufenden Rest der Bezugszeit nach der Niederkunft. Bei der Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes besteht insofern eine andere Sachlagc, als eine be- stimmte Dauer einer vorausgegangenen gleichartigen Tätigkeit zu fordern ist. In Betracht kommt also nur die Wiederaufnahme, nicht die Neuaufnahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst. Dagegen liegt es in den Fällen, in denen gemäß § 2 Abs. II Satz 3 der Hilfsdienst erst nach der Niederkunft ausgenommen wird, ebenso wie da, wo solches beim Kriegsdienst stattfindet. In diesen Fällen wird daher der Anspruch auf Wochen= und Still- geld für den Rest der Bezugszeit durch die Neuaufnahme der eschäftigung im Hilfsdienst begründet. 9. Zu § 10. Die ersten drei Absätze des § 10 entsprechen dem 8 6 der BRB. vom 23. April 1915. Der vierte Absatz trägt dem Umstand Rechnung, daß die Ehemänner der Wöchnerinnen wegen der Beschäftigung im Hilfsdienst überwiegend selbst der Krankenversicherung unterstehen und deshalb die Wöchnerinnen vielfach einen satzungsmäßigen Anspruch auf Wochenhilfe als amilienhilfe haben werden, weshalb die Mitwirkung der Kran- enkassen und Arbeitgeber als Uebermittler der Anträge zur Vermeidung von Doppelzahlungen in stärkerem Maße in An- spruch genommen werden muß. 10. Zu § 11. Es muß nach Möglichkeit vermieden werden, daß die ohnehin stark in Anspruch genommenen Lieferungsver- bände mit sachlich von vorneherein unbegründeten Anträgen überhäuft werden. 11. Zu § 15. Das Recht des Vorsitzenden zur alleinigen Entscheidung bezieht sich nur auf den Fall des § 11; die in § 10