— 55 — 4. Die Ausführungsbehörden (§ 1) können, um die von den Unternehmern eingereichten Nachweise (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 der bezeichneten Verordnung) zu prüfen, durch Beamte die Ge- schäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Beschäftigung der Hilfsdienstleistenden und die von den Betriebsbeamten ver- dienten Bezüge hervorgehen. Die Unternehmer sind verpflich- tet, den Beamten die Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Die Ausführungsbehörden können sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark anhalten. · Bei Pflichtversäumnis eines Unternehmers gilt § 887 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Auf Beschwerden entscheidet das Oberversicherungsamt (Be- schlußkammer) endgültig. 5. Die nach der Reichsversicherungsordnung den Genossen- schaftsvorständen zustehende Besugnsc zur Verhängung von Geldstrafen gegen Unternehmer und ihnen Gleichgestellte gilt für die Ausführungsbehörden (§ 1) entsprechend. Auf Beschwerden gegen Straffestsetzungen entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 6. Die von den Ausführungsbehörden (§ 1) verhängten Geldstrafen fließen in die Reichskasse. U. Das Oberversicherungsamt Groß-Berlin ist im Rechts- mittelverfahren auch dann ausschließlich zuständig, wenn es sich nicht um Berufungen oder Beschwerden handelt (8 10 Abs. 2 Nr. 9 der bezeichneten Verordnung). 8. Im übrigen können — unbeschadet der Befugnis des Reichskanzlers — die Ausführungsbehörden (§ 1) weitere Be- stimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung (8 10 Abs. 2 Nr. 2, § 19 der bezeichneten Verordnung) erlassen. 29 Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Invaliden= und Hinterbliebenen- verficherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 4. Juni 1917. Rl. S. 472. Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (RGl. S. 171) bestimme ich folgendes: 2 In den Fällen des § 15 Satz 1 der Verordnung vom 24. Februar 1917 ist Ursprungsanstalt im Sinne des § 1418 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung die nach § 15 Satz 2 der Verordnung zuständige Versicherungsanstalt. 7*2. Im Beschlußverfahren ist das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ver- sicherungsanstalt ihren Sitz hat. 1) 1. Teil S. 88.