— 56 — 30 Bekanntmachung des Reichskanzlers über An estelltenverficherung der im vater- ländischen Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 25. Mai 1917. Rl. S. 435. Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (RuBl. S. 171)) bestimme ich folgendes: § 1. Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten aus- geführt werden, bestimmen die Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauftragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer 1. nach § 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte den Wert der Sachbezüge festzusetzen, 2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Bescheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen hat. Dem Direktorium der Reichspersicherungennstalt für An- gestellte wird mitgeteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben übertragen ist. & 2. Als Ausgabestellen für die Aufnahme= und Versiche- rungskarten (§ 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) werden für das besetzte Gebiet 1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Aachen (Neues Rathaus), 2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversiche- rung (I. Polizeirevier) in Metz, 3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Posen (Sapiehaplatz 9/7), 4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversiche- rung in Berlin (Klosterstraße 65) bestimmt. Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versiche- rungskarten sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht den An- tragstellern in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmers- dorf (Hohenzollerndamm 193/195) ins Benehmen zu treten. § 3. Für die Abführung der Beiträge zur Angestelltenver- sicherung wird, soweit der übliche Postscheckverkehr (Bekannt- machung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtung für die Angestell- tenversicherung vom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1913 S. 46) nicht mög- lich ist, folgendes bestimmt: 4) 1. Teil S. 88.