1. Die Beiträge sind unter der Adresse: Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wil- mersdorf, mittels Postanweisung, einzuzahlen, und zwar monatlich zum 10. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats. 2. Der Postanweisungsabschnitt, welcher der Reichsversicher rungsanstalt verbleibt, muß den Arbeitgeber oder die Dienststelle, die den Versicherten beschäftigt, deutlich be- zeichnen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Dienst- stelle die Beiträge abführt. 3. Hat die Reichsversicherungsanstalt die dem Konto des lrbeitgebers erteilte Buchungsnummer mitgeteilt, so ist diese auf dem Postanweisungsabschnitte jedesmal zu ver- merken. Bis dahin ist auf dem Abschnitt bei Sendungen aus Belgien Buchungsbezirk3, „ „ „Frankreich „ 1, „ „ „ Rußland „ 36, „ „ „Rumänien „ 2 anzugeben. Auf der Rückseite des Postanweisungsabschnitts ist zu vermerken, wie sich der eingezahlte Betrag aus vollen und halben Beiträgen nach den 9 Gehaltsklassen A bis! und aus Beitragszahlungen nach § 177 des Versicherungs- Schetes für Angestellte zusammensetz, und ob eine Ueber- icht abgesandt ist oder Aenderungen gegen den Vormonat nicht eingetreten sind. 4. Gleichzeitig mit der Abführung der Beiträge ist an das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte eine Uebersicht nach dem Muster R, f. A. II Nr. 3 ein- usenden. Vordrucke zu dieser Uebersicht werden von dem irektorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte kostenlos zur Verfügung gestellt. Sind Veränderungen gegen den Vormonat nicht ein- getreten, so bedarf es einer neuen Uebersicht nicht, es ge- nügt vielmehr ein Vermerk auf dem Postanweisungs- abschnitt: „Aenderungen gegen den Vormontt 191. nicht eingetreten“. 4. Als inländische Behörde im Sinne des § 229 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gin auch jede Behörde, die vom Beutschen Reich in besetzten Gebieten eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt.