— 58 — V. Anhang. 31. Erlaß des Reichskanzlers betr. Femilienunterstützung der vom Heeresdienst zurückgestellten ehrpflichtigen. Vom 9. Jan. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 9. Wiederholt haben Heerespflichtige, die zur Arbeit in be- stimmten Betrieben entlassen werden sollten, deren Uebernahme abgelehnt, weil der ihnen in Aussicht gestellte Lohn weniger be- tragen haben würde, als ihre Löhnung nebst freier Verpflegung und Kleidung zusammen mit den ihren Familien gewährten Unterstützungen. Es ist daher in Anregung gebracht worden, in Fällen, in denen dies tatsächlich zutrifft, die Familienunter- stützung für die Dauer dieses Zustandes weiter zu gewähren. Eine dementsprechende Regelung würde unzweifelhaft über den Rahmen des Gesetzes, betreffend die Familienunterstützun- gen, hinausgehen. Denn es würden Familien eine solche Unter- stützung erhalten, bei denen die gesetzliche Voraussetzung, daß der in Frage kommende Angehörige dem Heere angehört, nicht zutrifft. Wenn von diesem Grundsatz auch bereits bei den Fa- milien der im Feindesland zurückgehaltenen Personen abgewichen ist, so erscheint es doch, schon zur Vermeidung von Berufungen, nicht angebracht, hierin noch weiterzugehen. Der erwähnten Anregung wird daher auch keine weitere Folge zu geben sein. Da andererseits aber auf die Heranziehung aller nur irgend verfügbaren Arbeitskräfte für die Industrie der größte Wert gelegt werden muß, werden die nicht unberechtigten edenken der Heerespflichtigen gegen die Uebernahme von Arbeit in der Industrie auf andere Weise beseitigt werden müssen. Dies soll in der Weise geschehen, daß den Familien bezw. sonstigen Angehörigen der zur Arbeitsleistung entlassenen Heerespflichtigen, soweit sie bisher Familienunterstützung er- halten haben, im Wege der Kriegswohlfahrtspflege Unterstützung gewährt wird, und zwar in einer Höhe, die dem Unterschie zwischen den militärischen Bezügen und den bisher gewährten Familienunterstützungen einerseits und dem Arbeitsverdienst andererseits entspricht. Die Berechnung wird sich folgendermaßen stellen: Auf der einen Seite kommen als militärische Bezüge Löhnung, freie Verpflegung und Kleidung in Frage. Die Löhnung ist je nach ihrem tatsächlichen Betrag einzusetzen. Ver- pflegung und Kleidung mit einem Betrage von 1.50 4 für den Tag, mithin halbmonatlich mit 22.50AX. Dazu tritt die Familien- umerstücung in der bisher gewährten Höhe einschließlich der von den Lieferungsverbänden gewährten Zuschüsse. Der Summe