— 60 — trages ist von dem zur Zahlung der Familienunterstützung zu- ständigen Lieferungsverbande zu bewirken. 4 Die nötigen Unterlagen über die Löhnung können aus dem Soldbuch bezw. etwaigen Bescheinigungen der militärischen Stellen ersehen werden. Nötigenfalls wird an die Truppen- teile oder die Bezirkskommandos wegen der Feststellung heran- zutreten sein. Ueber den Arbeitsverdienst werden die Arbeit- geber Auskunft zu erteilen haben. Als Arbeitsverdienst ist, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, ein Betrag anzunehmen, wie er bei regelmäßiger Arbeitszeit und normaler Arbeitsleistung verdient werden kann. 4# Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt halbmonatlich an denselben Tagen wie die der Familienunterstützungen, und zwar zu Lasten des Lieferungsverbandes, der bisher für die Zahlung der Familienunterstützungen zuständig war. Die verauslagten Beträge werden den Lieferungsverbänden in voller Höhe vom Reiche erstattet. Sie sind von ihnen mit den Aufwendungen auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege, jedoch gesondert von diesen berechnet, anzufordern. Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt erstmalig für die zweite Hälfte des Monats Januar 1917. Sie ist auch den Fa- milien zu gewähren, deren Ernährer oder Angehöriger bereits früher Arbeit übernommen hat, wenn die übrigen Voraussetzun- gen zutreffen. 32. Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums betr. Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege. Von 28. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 76. Das Krießsministerium erläßt, und zwar hinsichtlich der Ziffer I, II, III und V auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nach- stehende Anordnungen I. Nichthilfsdienstpflichtige:) Personen dürfen bis auf wei- teres in gewerblichen Betrieben oder als häus- liche Dienstboten nicht in Beschäftigung genommen wer- den, wenn sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten wenig- stens 6 Wochen in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig waren. Unter der gleichen Voraussetzung dürfen Nichthilfsdienst- pflichtige vom 15. April lfid. Is. ab als häusliche Dienst- boten nicht weiter beschäftigt werden. 1) Aichthilfsdienstoflichtig sind a) die männlichen Deutschen vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr; b) die weiblichen Deutschen; I) die Nichtdeutschen.