— 61 — Die Vorschrift in Absatz 1 bezieht sich nicht auf Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits in einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehen. 4 Die für den bisherigen Dienst= oder Arbeitsort zuständige Distriktspolizeibehörde (in München die K. Polizeidirektion) kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 und 2 bewilligen. 6 II. Die in der Landwirtschaft beschäftigten hilfsdienstpflich- tigen !) und nichthilfsdienstpflichtigen Dienstboten und Arbeiter Drsen vor rechtmäßiger Lösung ihres Dienst= oder Arbeitsver- ältnisses ¾ ihren Dienst= oder Arbeitsplatz nicht verlassen, oder b) die ihnen obliegende Arbeit nicht ohne wichtigen Grund verweigern. »« An Stelle dieser Vorschriften gelten für die auf Grund des 87 Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter die Bestimmungen des Hilfsdienst- gesetzes vom 5. Dezember 1916.2) III. Unbeschadet der Vorschrift in Ziffer I dürfen Dienst- herren und Arbeitgeber bisher in der Landwirtschaft beschäftigte nichthilfsdienstpflichtige Dienstboten und Arbeiter nicht in Dienst oder Arbeit nehmen, soferne diese Dienstboten und Arbeiter nicht eine Bescheinigung ihres letzten Dienstherrn oder Arbeitgebers oder bei dessen Weigerung der für den bis- herigen Dienst= oder Arbeitsort zuständigen Distriktspolizei- behörde in München der K. Polizeidirektion) darüber bei- brlugen. aß sie das Dienst= oder Arbeitsverhältnis rechtmäßig gelöst haben. Der nichthilfsdienstpflichtige Dienstbote oder Arbeiter, der die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde nach Abs. 1 anruft, hat bis zu dieser Entscheidung das Dienst= oder Arbeitsverhält- nis fortzusetzen, soferne ihm nicht die Distriktspolizeibehörde be- scheinigt, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber, der sich weigert, die von dem nichthilfsdienstpflichtigen Dienstboten oder Arbeiter be- antragte Bescheinigung (Abs. 1) auszustellen, ist verpflichtet, den Dienstboten oder Arbeiter zu Bedingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, weiter zu beschäftigen. 0 Hilfsdienstpflichtig ist jeder männliche Deutsche vom voll- endeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, soweit er nicht zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen ist (§ 1 des Hilfsdienstgesetzes vom 5. Dezember 1910). · »-)·§1881fter1dcsHilssdicnftgesctzes lautet: „Mit Ge- sängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordneten Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm gugewiesene Arbeit zu verrichten.“