IV. Hinsichtlich des Abkehrscheins für die hilfsdienst- pflichtigen landwirtschaftlichen Dienstboten und Arbeiter verbleibt es bei den Vorschriften des Hilfsdienstgesetzes und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. V. Die Anordnungen in Ziffer I, II und III treten mit ihrer Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ in Kraft. Mit der Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ tritt die Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 9. Febr. 1916, betreffend Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege, außer Kraft. VI. Wer den vorstehenden Anordnungen in Ziffer I, II Abs. 1 und III zuwiderhandelt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- strafe bis zu 1500 J¼ bestraft. Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Uebertretung der An- ordnungen in Ziffer I, II Abs. 1 und III auffordert oder anreizt.