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        <title>Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil.</title>
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            <surname>Wille</surname>
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        3 
vaterländische Hilfsdienst 
Herausgegeben von 
Dr. Siegfried Wille 
stellv. Vorsitzender des Städt. Bersicherungsamtes München 
  
2. Teil. 
Vorschriften zur Ausführung und zum Vollzug 
des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 
  
München 1917. « 
Bayer. Kommunalschriften-Verlag, G. m. b. H., München 
Arcisstr. 47. «
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        Der 
baterländische Hilfsdienst 
Herausgegeben von 
Dr. Siegfried Wille 
stellv. Borsitzender des Städt. Versicherungsamtes München. 
2. Teil. 
Vorschriften zur Ausführung und zum Vollzug 
des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 
  
München 1917. 
Bayer. Kommunalschriften-Berlag, G. m. b. H., München 
Arcisstr. 47.
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        Vorwort. 
Ende Februar ds. Is., verhältnismäßig kurze Zeit 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst erschien von mir im bayer. 
Kommunalschriftenverlag eine Darstellung des Ge- 
setzes und der mit seinem Vollzug verknüpften wich- 
tigsten Rechtsfragen. Der Darstellung gliederte sich 
der Text des Gesetzes und seiner Ausführungs= und 
Vollzugsvorschriften, soweit sie damals schon erschienen 
waren, an. Das Büchlein sollte gerade in der ersten 
Zeit der Durchführung des Gesetzes den Behörden 
und Interessenten ein praktisches Hilfsmittel sein. 
Inzwischen ist eine große Anzahl neuer Vor- 
schriften zur Ausführung und zum Vollzug des Hilfs- 
dienstgesetzes erschienen, die in der vorliegenden 
Sammlung zusammengefaßt sind. Sie schließt sich 
an das von mir im Februar ds. Is. herausgegebene 
Büchlein ergänzend an und kann zweckmäßig nur in 
Verbindung mit diesem und den dort abgedruckten 
Gesetzestexten gebraucht werden. Den Zusammenhang 
stellen auch Verweisungen her, die den Gebrauch der 
Sammlung vereinfachen sollen. In diesen Verwei- 
sungen ist das im Februar erschienene Büchlein der 
Kürze halber als „1. Teil“ bezeichnet. Die Vor- 
schriften sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang 
dem Aufbau des Gesetzes entsprechend gruppiert. 
Für die Auswahl der in diesem Nachtrag auf- 
zunehmenden Vorschriften waren folgende Gesichts- 
punkte maßgebend: Aufzunehmen waren zunächst die 
zur Ausführung des Gesetzes ergangenen Verord- 
nungen des Bundesrats und allgemeinen Anord- 
nungen des Kriegsamts in Berlin. Sie gelten ohne 
weiteres auch für Bayern. Von den Vollzugs- 
vorschriften des Kriegsamts sind einmal diejenigen
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        — 4 — 
abgedruckt, die von Bayern übernommen sind, sodann 
aber auch solche, die, obwohl sie die bayerischen Voll- 
zugsbehörden nicht binden, für den Gesetzesvollzug 
auch in Bayern von Interesse sind. Aufgenommen 
sind endlich die bayerischen Vollzugsvorschriften. Eine 
Anzahl von Vorschriften blieb jedoch intern oder war 
als vertraulich dem Nachdruck und damit der Auf- 
nahme in die Sammlung entzogen. Diese kann des- 
halb keine lückenlose Zusammenfassung aller einschlä- 
gigen Vorschriften sein. Doch enthält sie im Zu- 
sammenhang mit dem „1. Teil“ wohl das wesentlichste 
Material, das der mit dem Vollzug des Hilfsdienst- 
gesetzes Beschäftigte benötigt. 
München, den 1. August 1917. 
Dr. Wille.
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        Übersicht. 
J. 
Allgemeines. 
Seite 
.Bekanntmachung des Bundesrats betr. Ausdehnung des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst auf An- 
gehörige der, österreichssch- -ungarischen Monarchie vom 
pri 
.Bekanntmachung des Bundesrats über den Schutz der 
im Abaterländis en Hilfsdienst tätigen Personen vom 
ai . 
.Komgliche Verordnung betr die Rechte der zum Gar- 
nisonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz bestellten 
Hilfsdienstpflichtigen vom 3. Februar 1917 
Bekanntmachung der K. Staatsministerien der Justiz, 
des Innern und des K. Kriegsministeriums betr. die 
Rechte der zum Garnisonwachtdienst, Bahn- und 
Brückenschut bestellten Hilfsdienstpflichtigen vom 6. de- 
ruar 
II. 
Meldewesen und Arbeitsvermittlung. 
Erlaß des Kriegsamts zu § 5 Ziff. 1 der Bundesrats- 
verordnung vom 1. März 1917 (Ausnahme von der 
Meldepflicht für die im Kirchendienst tätigen Personen. 
Begriff des Kirchendienstes.) . 
.EntfchlreßungdesK Staatsministeriums des Innern 
und des K. Kriegsministeriums betr. den Vollzug des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
23. März 1917 (Ausnahme von der Meldepflicht für die 
im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienst 
tätigen Personen. zu diesen gehören außer den Be- 
amten auch die sonst hauptberuflich angestellten Per- 
sonen, auch die Arbeiter. In den Ruhestand bersette 
Beamte unterliegen der Meldepflicht) 
10 
10 
12
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        10. 
II. 
12. 
13. 
Seite 
Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern 
und des K. Kriegsministeriums betr. den 8 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
19. April 1917 (Ausnahmen von der Meldepflicht für 
Landwirte, die ihr Anwesen übergeben, während des 
Kriegs aber die eitung eines lenbwirtschastlichen Be- 
triebes wieder übernommen haben) 
Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern 
betr. den Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 10. Juni 1917 (Nachholung unterlasse- 
ner oder unvollständiger Meldungen) 
Entschließung des K. Staatsministeriums des K. Hauses 
und des Aeußern, der Justiz, des Innern, des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten, der Finanzen 
und für Verkehrsangelegenheiten betr. den Vollzug des 
Gesees über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
1. April 1917 (Form der Ausschreibungen jär-d Gemein- 
den, die Hilfsdienstpflichtige benötige ckung des 
Bedarfs an Arbeitskräften im Gilfsd elsen Lurch In- 
anspruchnahme der zuständigen Arbeitsämter)h 
Bekanntmachung der K. Staatsministerien des K. Haues 
und des Aeußern, der Justiz, des Innern für Kir 
und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für * 
kehrsangelegenheiten betr. den Vollzug des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 29. Mai 1917 
(Ersatz für wehrpflichtige Staats= und Gemeindebeamte 
und -Angestellte durch Hilfsdienstpflichtige) 
Entschließung des K. Kriegsministeriums betr. Nach- 
trag zum Dienstvertrag mit Hilfsdienstpflichtigen als 
Eesetz für Militärpersonen im Inland v. 26. April 1917 
Erabsierunn des K. Staatsministeriums des Innern 
betr. das Meldewesen und die Arbeitsvermittlung für 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 4. April 1917 (Aus- 
schluß gewerbsmäßiger Stellenvermittler und der nicht 
gewerbsmäßigen Stellen und Arbeitsnachweise, die als 
Hilssdienstmeldestellen nicht zugelassen sind von der 
Hilfsdienstvermittlung) 
Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern 
betr. Portofreiheit für Postsendungen der Hilfsdienst- 
meldestellen vom 4. April 1917 
III. 
Feststellungs-, Einbern nas- und Schlichtungsverfahren, 
14. 
iterausschüsse. 
Erlaß des silss betr. Portofreiheit der bass- 
dienstbehörden vom 1. Februar 1917 . 
13 
13 
14 
15 
16 
17 
17 
18
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        15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
21. 
24. 
25. 
26. 
27. 
Erlaß des Kriegsamts betr. Tagegelder der Abbeitgeber- 
und Arbeitnehmervertreter vom 7. Mai 19172 
Erlaß des Kriegsamts betr. Verfolgung von Verstößen 
gegen die Strasbestimmungen des Hilfsdienstgesetzes 
vom 21. April 1917 
Erlaß des Kriegsamts betr. Feststellung der Kriegs- 
wichtigkeit (Anträge nach § 4 Absatz 2 des Hilfsdienst- 
gesetzes) 
Anordnung des Kriegsamts betr. das von den Ein- 
berufungsausschüssen zu beobachtende Verfahren vom 
24. Februar 1917 . 
Richtlinien des Kriegsamis ür die Tätiorei der Ein- 
berufungsausschüsse vom 9. März 1917 
. Erlaß des Kriegsamts betr. Heranziehung entlassener 
kriegsunbrauchbarer Kriegsbeschädigter zum bater- 
ländischen Hilfsdienst vom 17. April 1917 
Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern 
betr. den Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst (Auskunftspflicht der Krankenkassen gegen- 
über den Hilfsdienstbehörden) 
Erlaß des Kriegsamts betr. S misheungsausschüft und 
freie Schlichtungsstellen vom 1 ebruar 1917 
Jekanntmochung des K. Staatsministeriums des 
K. Hauses und des Aeußern betr. Errichtung von 
Arbeiter= und Angestelltenausschüssen gemäß § 11 des 
Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (Rel. S. 1333) vom 16. März 1917 
Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des 
K. Hauses und des Aeußern betr. Errichtung von 
Arbeiter= und Angestelltenausschüssen gemäß § 11 des 
Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (Rol. S. 1333) vom 2. April 1917 
IV. 
Sozialversicherung. 
Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern 
betr. die Befreiung Hilfsdienstpflichtiger von der Kran- 
kenversicherung vom 19. Februar 1917 
Bekanntmachung des Bundesrats über Wochenhilfe #aus 
Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1917 
Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern 
betr. die Bundesratsbekanntmachung über Wochenhilfe 
aus Anlaß des baterländischen Hilfsdienstes vom 
31. Dezember 1916 
Seite 
19 
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26 
26 
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43 
47
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        31. 
32. 
. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestim- 
mung von Ausführungsbehörden und den Erlaß von 
Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversiche- 
rung von Tätigkeiten im woaterländischen Hilfsdienst im 
Ausland vom 2. Juni 1917 
. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die J Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung der im vaterländischen 
Hilfsdienst Beschäftigten vom 4. Juni 1917 . 
.BekanntmachungdesReIchskanzlersuber Angestellten- 
versicherung der im vaterländsschen Hilfsdienst Beschäf- 
tigten vom 25. Mai 1917 
V. 
Anhang. 
Erlaß des Reichskanzlers betr. Familienunterstützung 
der vom Heeresdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen 
vom 9. Januar 1917 
Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums betr. Siche- 
rung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege 
vom 28. März 1917 . . 
Seite 
54 
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56 
58 
60
        <pb n="11" />
        l. 
Allgemeines. 
1 
Bekanntmachung 
des Bundesrats betr. Ausdehnung des Gesetzes ũber den vater- 
ländischen Hilfsdienst auf Angehörige d. österreichisch-ungarischen 
Monarchie. 
Vom 4. April 1917. Rl. S. 317. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen 
W 4. August 1914 (Rl. S. 327) folgende Verordnung 
erlassen: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst und die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen 
Bestimmungen gelten entsprechend für diejenigen Angehörigen 
der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche beim Inkraft- 
treten dieser Verordnung im Gebiete des Deutschen Reichs ihren 
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihn 
später dort nehmen. Dieselben Personen gelten auch für die von 
den Landeszentralbehörden auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 3 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Be- 
stimmungen als den deutschen Reichsangehörigen gleichgestellt. 
8 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft und zugleich mit dem Gesetz über den vaterländischen 
Hilfsdienst außer Kraft. 
2 
Bekanntmachung 
des Bunbdesrats über den Schutz der im vaterländischen Hilfs- 
dienst tätigen Personen. 
Vom 3. Mai 1917. R#l. S. 392. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über 
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen usw. vom 4. August 1914 (REl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: "
        <pb n="12" />
        — 10 — 
§ 1. Die Verordnung zum Schutze von Angehörigen immo- 
biler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (RGl. S. h sowie 
die Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an 
Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (RGl. S. 452) finden ent- 
sprechende Anwendung auf die zufolge einer besonderen schrift- 
lichen Aufforderung oder zufolge Ueberweisung gemäß §7 Abs. 2 
Satz 2, Abs. 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 (Rel. S. 1333) im Hilfsdienst ver- 
wendeten Personen. 
§ 2. Den im § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend den 
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte 
behinderten Personen vom 4. August 1914 (Rl. S. 328) be- 
zeichneten Versonen stehen die Personen gleich, die sich in Aus- 
übung des vaterländischen Hilfsdienstes im Ausland aubhalten. 
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens. 
3 
Königliche Verordnung 
betr. die Rechte der zum Garnisonwachtbienst, Bahn= und 
Brückenschutz bestellten ilf-diensipflichtigen. 
Vom 3. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46. 
Den auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 zum Garnisonwachtdienst, Bahn- 
und Brückenschutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen kommen in 
Ausübung dieses Dienstes die Befugnisse der Beamten des 
Polizei= und Sicherheitsdienstes zu. 
4 
Bekanntmachung 
der K. Staatsministerien der Justiz, bes Innern und des 
K. Kriegesministeriums betr. die Rechte der zum Garnisonwacht- 
bienst-, Bahn= und Brückenschutz bestellten Hilfsbienstpflichtigen. 
Vom 6. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46. 
I. Um eine möglichst große Zahl der in der Heimat verwende- 
ten Militärpersonen für die Verwendung an der Front und in 
den besetzten Gebieten verfügbar zu machen, sollen zum Garni- 
sonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz in der Heimat, soweit 
möglich, Hilfsdienstpflichtige nach Maßgabe des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RGBl. 
S. 1333) bestellt werden. · 
Diesen im Garnisonwachtdienst-, Bahn= und Brückenschutz 
verwendeten Hilfsdienstpflichtigen sind in Ausübung dieses 
Dienstes durch die K. Verordnung vom 3. Fabruar 1917 die Be- 
fugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes über- 
tragen. Damit steht ihnen auch der diesen Beamten zukommende 
strafrechtliche Schutz zur Seite.
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        — 11 — 
II. Auf Wache und Posten sowie bei Patrouillen sind sie ohne 
besonderen Befehl zum Waffengebrauch befugt: !*½“- 
1. wenn sie angegriffen oder mit einem Angriff gefährlich be- 
droht werden oder durch Tätlichkeit oder gefährliche 
Drohung Widerstand finden — um den Angriff abzu- 
wehren und den Widerstand zu bewältigen; 
2. nötigenfalls zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrau- 
ten Personen oder Sachen. 
Von den Waffen ist nur insofern Gebrauch zu machen, als- 
karur Erreichung der vorstehend angegebenen Zwecke erforder- 
ich ist. 
Der Gebrauch der Scußwasse tritt nur dann ein, wenn ent- 
weder ein besonderer Befehl dazu erteilt worden ist, oder wenn 
andere Mittel unzureichend erscheinen. 
Wenn möglich, hat dem Waffengebrauche die ausdrückliche 
Androhung vorauszugehen. 
III. Die zum Garnisonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz 
bestellten Hilfsdienstpflichtigen sind ohne besonderen Auftrag zur 
Festnahme von Zivilpersonen befugt: 
1. wenn die Zivilperson bei Begehung einer strafbaren Hand- 
lung auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und ihre 
Lersönlichkeit nicht sofort mit Sicherheit festgestellt wer- 
en kann; 
2. wenn die Festnahme zum Schutze der ihrer Bewachung 
anvertrauten Personen oder Sachen erforderlich istt 
3. bei einem Angriff auf die Wache und Posten, bei Tätlich- 
keiten oder Beleidigungen, deren Fortsetzung nur durch 
Festnahme verhindert werden kann. 
Zur Festnahme von Militärpersonen sind die Hilfsdienst- 
pflichtigen ohne besonderen Auftrag berechtigt: 
a) wenn die Militärperson bei Verübung eines Verbrerbens 
oder Vergehens auf frischer Tat betroffen oder ver olgt 
wird und der Flucht verdächtig ist oder ihre Persönlichkeit 
nicht sofort festgestellt werden kann; » » 
b) in den vorstehend unter Rif- 2 und 3 aufgeführten Fällen, 
in denen eine Zivilperson festgenommen werden kann, 
wenn ein militärischer Vorgesetzter des Täters oder eine 
militärische Wache nicht erreichbar ist. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und andere im 
Offizierrang stehende Angehörige der bewaffneten Macht dürfen 
in Uniform nur festgenommen werden, wenn sie bei Begehung 
eines Verbrechens auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden. 
IV. Mit den Festgenommenen ist nach Maßgabe der Vor- 
scheitten in Ziff. 122, 123 und 124 der Garnisondienstvorschrift 
(DV. 130) zu verfahren.
        <pb n="14" />
        II 
Meldewesen und Arbeitsvermittlung. 
5 
Erlaß des Kriegsamts 
zu § 5 Ziff. 1 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917. 
Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 12. 
„Kirchendienst“. 
In der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917 betr. Be- 
stimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst:) sind unter §5 Ziffer 1 als von der Auf- 
nahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht aus- 
genommen die Personen genannt, die im Reichs-, Staats-, Ge- 
meinde= oder Kirchendienst tätig sind. · 
Da Zweifel darüber bestehen könnten, ob unter Kirchen- 
dienst auch die Tätigkeit von Angestellten öffentlich anerkannter 
Religionsgesellschaften fällt, welche zwar Körperschaftsrechte 
haben, aber nicht unter den Begriff „Kirchen“ fallen, wird darauf 
bingewiesen, daß unter Kirchendienst im Sinne des § 5 Ziffer 1 
der Denst in jeder von dem betr. Bundesstaat anerkannten Re- 
ligionsgesellschaft zu verstehen ist. 
6 
Entschließung 
dbes K. Staatsministeriums des Innern und des K. Kriegs- 
ministeriums betr. den Vollzug des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst. 
Vom 23. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 71. 
Nach 5 der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März 1917 
(R#l. S. 202, K. B. Staatsanzeiger Nr. M sind von den 
Aufnahmen in die Nachweisungen und von der Meldepflicht u. a. 
die Personen ausgenommen, die mindestens seit dem 1. März 
1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf im Reichs-, 
Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienst tätig sind. 
ur Hintanhaltung von Zweifeln wird hierzu im Nachgang 
zur Entschließung vom 13. März 1917 Nr. 300 a 4021 (K. B. 
Staatsanzeiger Nr. 61)5) bekanntgegeben, daß hierunter nicht 
bloß die im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienst als 
Beamte oder sonst hauptberuflich angestellten Personen fallen, 
sondern auch die Arbeiter. Sie brauchen sich deshalb unter der 
Voraussetzung, daß sie seit mindestens 1. März 1917 in diesem 
Dienste beschäftigt sind, nicht anzumelden, auch wenn die Be- 
schäftigung nicht in den in § 5 Abs. 1 Ziff. 4—10 der Bundes- 
“ 1. Teil S. 95. 
  
2) 1. Teil S. 95. 
1. Teil S. 123. 
3
        <pb n="15" />
        — 13 — 
ratsbekanntmachung (Ziff. 3 (4—10] des Musters für eine öffent- 
liche Aufforderung) 1) genannten Berufen stattfindet. Geben sie 
aber den bezeichneten Dienst auf oder wechseln sie die Beschäf- 
tüungsstelle so haben sie nachträglich der Meldepflicht nach § 6 
Abs. 1 der Bundesratsbekanntmachung (Ziff. 4 Abs. 1 des Auf- 
forderungsmusters) zu genügen. Ebenso hat in diesem Falle der 
unmittelbare Vorgesetzte dem zuständigen Einberufungsausschuß 
Mitteilung nach § 6 Abs. 2 der Bundesratsbekanntmachung 
(Ziff. 4 Abs. 2 des Aufforderungsmusters) zu machen. 
Dauernd oder vorübergehend in den Ruhestand versetzte Be- 
amte des Reichs, Staats, einer Gemeinde oder einer Kirche unter- 
liegen unter den sonstigen Voraussetzungen der Meldepflicht. 
7 
Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern und des K. Kriegs- 
ministeriums betr. den Vollzug des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsbdienst. 
Vom 19. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 92. 
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Land- 
wirte, die ihr Anwesen übergeben haben, während des Krieges 
aber wieder die Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes 
übernommen haben, als hauptberuflich in der Landwirtschaft 
tätig zu erachten und deshalb nach § 5 der Bundesratsbekannt- 
machung vom 1. März 1917 (ReBl. S. 20 und Ziff. 3 des 
Musters einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung für den 
vaterländischen Hilfsdienst (K. B. Staatsanzeiger Nr. 61)) von 
der Meldepflicht ausgenommen sind. Geben sie die Leitung des 
Betriebes wieder auf, so haben sie sich nach Vorschrift des § 6 
Abs. 1 der Bekanntmachung und Ziff. 4 des Musters einer öffent- 
lichen Aufforderung bei der von der Ortsbehörde bekanntgegebe- 
nen Stelle spätestens am dritten darauffolgenden Werktag zu. 
melden. 
8 
Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern betr. den Vollzug des 
. Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 10. Juni 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 134. 
Nach der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März 1917 
(Röl. S. 202, K. B. Staatsanzeiger Nr. 59) 4) und der hierzu 
ergangenen Vollzugsanweisung v. 13. März 1917 Nr. 300 a 4021 
(K. B. Staatsanzeiger Nr. 61)/ 5) hatten sich die in der Zeit nach, 
1. Teil S. 125. 
Teil S. 95. 
Teil S. 123. 
Teil S. 95. 
Teil S. 123. 
————— 
— ———
        <pb n="16" />
        dem 30. Juni 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht 
mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen zum Zwecke der 
Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst bei den Gemeinde- 
behörden zu melden. Ausgenommen von der Meldepflicht waren 
nur diejenigen, die seit dem 1. März 1917 in den in §5 der Bun- 
desratsbekanntmachung ausdrücklich aufgeführten Berufen haupt- 
beruflich tätig waren. v # 
Die Gemeindebehörden hatten die Meldungen in Melde- 
karten aufzunehmen und diese bis zum 31. März 1917 dem zu- 
ständigen Einberufungsausschuß zu übersenden. Für den Fall, 
daß Meldekarten nicht anfielen, war die Erstattung von Fehl- 
anzeigen vorgeschrieben. 
Nach Mitteilung des K. Kriegsministeriums haben zahlreiche 
Meldepflichtige die Meldung unterlassen. Vielfach sind die Melde- 
karten unvollständig oder unrichtig ausgefüllt worden. Manche 
Gemeindebehörden endlich haben dem Einberufungsausschuß 
weder Meldekarten übersandt noch Fehlanzeige erstattet. 
Die einschlägigen Einberufungsausschüsse werden sich dem- 
nächst an die Distriktsverwaltungsbehörden wegen Behebung der 
Anstände wenden. Es ergeht der Auftrag, diesem Ersuchen un- 
verweilt und mit aller Sorgfalt zu entsprechen. 
Zu dem Behufe haben die unmittelbaren Stadtmagistrate 
mit allem Nachdruck und nötigenfalls unter Anwendung der 
ihnen zustehenden Zwangsmittel darauf hinzuwir'en, daß die 
säumigen Meldepflichtigen die Meldung ergänze, oder nach- 
holen, und ferner dafür Sorge zu tragen, daß die Beteiligten 
der nachträglichen Meldepflicht nach §§ 6 und 7 der Bundesrats- 
bekanntmachung rechtzeitig und gewissenhaft nachkommen. Die 
K. Bezirksämter haben die unterstellten Gemeindebehörden zu 
gleichmäßigem Vorgehen anzuhalten und ihnen dabei tunlichst 
an die Hand zu gehen. 
0. 
Entschließung 
der K. Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern, der 
Instiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten betr. 
den Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 1. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 78. 
I. Nach Mitteilung des K. Kriegsministeriums hat vor kurzem 
eine Gemeindebehörde einem Zeitungsausschreiben für eine ge- 
meindliche Stelle die Ueberschrift „Vaterländischer Hilfsdienst“ 
beigefügt. Da diese Ueberschrift für die auf Grund des Hilfs- 
dienstgesetzes erfolgenden Aufforderungen der Kriegsamtsstellen 
eingeführt ist, so ist ihr Gebrauch bei öffentlichen Ausschreibungen 
der unterstellten Staats= und Gemeindebehörden zu vermeiden. 
II. Nach der Bekanntmachung v. 6. März 1917 Nr. 25543 K V 
(K. B. Staatsanzeiger Nr. 56)) ist die Arbeitsvermittlung für 
) 1. Teil S. 115.
        <pb n="17" />
        — 15 — 
Hilfsdienstpflichtige, also für alle männlichen Deutschen vom 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre, den ge- 
meindlichen Arbeitsämtern und den von der zuständigen Kriegs- 
amtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle) als Hilfsdienstmeldestellen zu- 
gelassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweisen 
vorbehalten. Diese besorgen zugleich die Arbeitsvermittlung für 
nichthilfsdienstpflichtige Personen im Hilfsdienst. » « 
Den unterstellten Staats= sowie den Gemeindebehörden wird 
deshalb empfohlen, den etwaigen Bedarf an Arbeitskräften im 
Hilfsdienst, soweit sie ihn nicht sonst zu decken vermögen, bei dem 
örtlichen oder nächstgelegenen gemeindlichen Arbeitsamt oder bei 
dem Hauptarbeitsamt des Regierungsbezirks (München, Strau- 
bing, Ludwigshafen, Regensburg, Bamberg, Nürnberg, Würz- 
burg, Augsburg) aufzugeben. Die erforderlichen Formblätter 
sind bei den gemeindlichen Arbeitsämtern und in den Gemeinden, 
in denen ein solches nicht vorhanden ist, bei der Gemeindebehörde 
unentgeltlich erhöältlich. 
  
10. 
Bekanntmachung 
der K. Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern, der 
Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen- und Schulange- 
legenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten betr. 
den Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 29. Mai 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 124. 
Es erweist sich als geboten, in weitestgehendem Umfang 
wehrpflichtige Staats= und Gemeindebeamte und -Angestellte, 
dic zurzeit in ihrer Stellung noch unentbehrlich sind, für den 
Waffendienst freizumachen. Dies ist, soweit sich nicht ein ent- 
sprechender Austausch zwischen den einzelnen Behörden erzielen 
läßt, der im vorgeschriebenen Dienstweg zu beantragen wäre, 
nur dann möglich, wenn ein geeigneter Ersatz an Hilfsdienst- 
pflichtigen zur Verfügung steht. Zur Heranziehung solcher 
Hilfsdienstpflichtiger dient zunächst die Aufforderung nach § 7 
Abs. 2 des Hilfedienstgesetzes. Um sie den Staats= und Ge- 
meindebehörden zu erleichtern, werden diese im Einverständnis 
mit dem K. Kriegsministerium — unter teilweiser Abänderung 
der Bekanntmachung vom 6. März 1917 Nr. 25543 K 5 (K. B. 
Staatsanzeiger Nr. 56)") und in Ergänzung der Bekannt- 
machung vom 1. April 1917 Nr. 300 a 4642 (K. B. Staats- 
anzeiger Nr. 78) — ermächtigt, nach der auf kürzestem Wege 
schriftlich, telegraphisch oder telephonisch) erholten Zustimmung 
der zuständigen Kriegsamtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle):) die 
d 1. Teil S. 115. 
:) Kriegsamtsstelle München, Hirtenstraße 9, Tele- 
son 55 560. — Kriegsamtsstelle Würzburg, Schönbornstraße 8/IIl, 
Tel. 2965, 2966, 2967. — Kriegsamtsstelle Nürnberg, Bahnhof- 
straße 13, Tel. 11 260 bis 11 264. — Kriegsamtsnebenstelle Lud- 
wigshafen, Kaiser Wilhelmstraße 12, Tel. 1400—1402.
        <pb n="18" />
        — 16 — 
Bekanntmachungen selbst in der Presse zu veröffentlichen, wenn 
die Angehung des zuständigen Hauptarbeitsamts vergeblich ge- 
wesen ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Bekanntmachungen 
sind nach folgendem Muster zu erlassen: 
Vaterländischer Hilfsbienst. 
Aufforberung des Kriegsministeriums zu freiwilliger Melbung 
nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Es werden gebraucht 
Meldungen sind zu richten an . . . . . 
....... .(dicBedarfsstelle). 
Kriegsamtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle). 
11 
Entschließung 
des K. Kriegsministeriums betr. Nachtrag zum Dienstvertrag mit 
Hilfsdienstpflichtigen als Ersatz für Militärpersonen im Inland. 
Vom 26. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts 
Nr. 13. Bayer. Beilage Ziff. 3. 
Gemäß dem Erlaß des Kriegsministeriums vom 7. März 
1917 Nr. 26639 wird bestimmt, daß in das Muster des Dienst- 
vertrages für die Hilfsdienstpflichtigen, die als Ersatz für Mili- 
tärpersonen im Inland eingestellt werden!) (KME. vom 2. Fe- 
bruar 1917 Nr. 12298 Ziffer 8), hinter Absatz folgendes eingefügt 
wird: 
„Der erkennt an, daß alle von ihm im 
dienstlichen Auftrage, mit dienstlichen Mitteln oder auf Grund 
dienstlicher Kenntnisse oder auf Grund dienstlicher Erfahrun- 
gen während der Dauer des Dienstverhältnisses gemachten Er- 
findungen als dienstliche Erfindungen dem ausschlichlichen 
Verfügungsrecht der Heeresverwaltung unterliegen und ohne 
deren Zustimmung zum Patent (Gebrauchsmuster) nicht an- 
gemeldet werden dürfen. 
Um der Hceresverwaltung die Prüfung zu ermöglichen, 
ob gegebenenfalls eine dienstliche Erfindung vorliegt, ver- 
pflichtet sich der , kein Patent oder Gebrauchs- 
muster während der Vertragsdauer ohne die vorher auf dem 
Dienstwege einzuholende Genehmigung des Kriegsministeriums 
nachzusuchen und unterwirft sich für jeden Fall der Zuwider- 
handlung einer Vertragsstrafe von . . . ... Mark.“ 
Dieser Zusatz ist nicht aufzunehmen in die Verträge mit 
solchen Hilfsdienstpflichtigen, die auf dem Gebiete ihrer Beschäf- 
tigung Erfindungen nicht machen können. 
1) 1. Teil S. 106.
        <pb n="19" />
        — 17 — 
12. 
Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern betr. das Meldewesen 
und die Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 4. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 82. 
Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler und die nichtgewerbs- 
mäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise sind ausdrücklich auf die 
Vorschriften in den §§ 8, 20 und 21 der Bekanntmachung vom 
6. März 1917 Nr. 25543 KV (K. B. Staatsanzeiger Nr. 56) 4) hin- 
zuweisen. Hiernach ist den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern 
die Arbeitsvermittlung für Hilfsdienstpflichtige, d. h. für männ- 
liche Deutsche vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Le- 
bensjahr bei Strafe untersagt. Ebenso ist diese Arbeitsvermitt- 
lung vom 1. April 1917 an den nichtgewerbsmäßigen Stellen- 
und Arbeitsnachweisen verboten, die nicht von der zuständigen 
Kriegsamtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle) als Hilfsdienstmelde- 
stellen zugelassen sind. 
Die als Hilfsdienstmeldestellen hugelassenen nichtgewerbs- 
mäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise, die den Distriktspolizei- 
behörden von den Kriegsamtsstellen mitgeteilt werden, sind 
ferner auf die Bestimmungen in § 18 Abs. 2 und 3 der vor- 
Wrlwähnten Bekanntmachung zur fortlaufenden Beachtung hin- 
zuweisen. 
Der Vollzug ist zu überwachen. 
13. 
4 Entschließung *!*.1 
bes K. Staatsministeriums des Innern betr. Portofreiheit für 
Postsenbungen der Hilfsdienstmeldestellen. 
Vom 4. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 82. 
Nach Erlaß des K. Staatsministeriums für Verkehrsange- 
legenheiten (Verkehrsministerialblatt, postdienstlicher Teil, 1917, 
Nr. 19 S. 67) haben die Postsendungen der Hilfsdienstmelde- 
stellen in Angelegenheiten der Arbeitsvermittlung für Hilfsdienst- 
Rlichtige und für den Hilfsdienst die Eigenschaft von reinen 
keichsdienstsachen und genießen daher im Rahmen der gesetz- 
lichen Bestimmungen Portofreiheit. 
Hiernach steht die Portofreiheit den Hilfsdienstmeldestellen 
zu. Als solche erscheinen nach der Min Bek. vom 6. März 1917 
(K. B. Staatsanzeiger Nr. 50)2) 
a) die gemeindlichen Arbeitsämter, » » 
b) in den Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits- 
amt nicht vorhanden ist, die Gemeindebehörden, ç 
0, diejenigen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeits- 
nachweise, die von den Kriegsamtsstellen ausdrücklich als 
Hilfsdienstmeldestellen zugelassen sind. 
i 1. Teil S. 115. 
„) 1. Teil S. 115.
        <pb n="20" />
        — 18 — 
Die Portofreiheit ist ferner nur eingeräumt für Angelegen- 
heiten der Arbeitsvermittlung. Dabei ist es aber gleichgültig, 
ob es sich um die Arbeitsvermittlung von Hilfsdienstpflichtigen 
handelt oder von anderen Personen, wenn diese nur im Hilfs- 
dienst beschäftigt werden sollen. 
Die Portofreheit besteht endlich nur im Rahmen der gesetz- 
lichen Bestimmungen. Sie gilt deshalb nicht für den sog. reinen 
Ortsverkehr. Sie kann auch nur dann in Anfpruch genommen 
werden, wenn die Sendung als „Heeressache“ bezeichnet und mit 
dem Stempelaufdruck oder mit der Aufschrift „Hilfsdienstmelde- 
stelle“ versehen ist. 
So sind also z. B. portofrei die Sendungen, mit denen die 
Gemeindebehörden die bei ihnen einlaufenden Stellengesuche und 
Stellenangebote nach § 16 der Bekanntmachung vom 6. März 
1917 an ein Arbeitsamt oder das Hauptarbeitsamt abgeben, des 
weiteren die Sendungen, mit denen die als Hilfsdienstmelde- 
stellen zugelassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeits- 
nachweise die Stellengesuche oder Stellenangebote nach § 18 der 
Bekanntmachung an das nicht am gleichen Orte befindliche 
Hauptarbeitsamt weiter leiten, schließlich die Sendungen, mit 
denen die gemeindlichen Arbeitsämter nach Abschn. II Ziff. 2 
der Min Bek. vom 17. Dezember 1916 (MA l. S. 271) die 
Stellengesuche und Stellenangebote an das Hauptarbeitsamt des 
Regierungsbezirks befördern oder den nicht am Postort befind- 
lichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Mitteilungen nach 
Beil. 3, 4 oder 6 dieser Bekanntmachung machen. 
III. 
Feststellungs-Einberufungs= und 
Schlichtungsverfahren, Arbeiteraus- 
schüsse. 
14 
Erlah des Kriegsamts, 
betr. Portofrei der Hilfsdienstbehörden. 
Vom 1. Febr. 1917.!) Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. . 
Nach dem Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 1869 (Bundes- 
setzb9l. S. 141) in Verbindung mit dem Regulativ über die 
Ponkofreiheiten vom 15. Dezember 1869 genießen die in den §#§ 5, 
–.. 
1) Die bezeichneten Bestimmungen des Portofreiheitsgesetzes 
und des Regulativs über Portofreiheiten finden sowohl im 
deutschen Wechselverkehr als auch im innerbayerischen Verkehr 
Anwendung (Ges. u. VBl. 1907 S. 1082 § 1 und S. 1085/86 
Abschn. 1 Buchst. A u. 5). Bayerische Beilage zu Nr. 8 der 
Kriegsamtsmitteilungen Nr. 3.
        <pb n="21" />
        — 19 — 
7 und 9 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (R#l. S. 1333) vorgesehenen Ausschüsse so- 
wie die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle (§ 6 des Ge- 
setzes), da sie als Staatsbehörden zu gelten haben, für ihre Post- 
sendungen in militärischen Angelegenheiten, die zugleich reine 
Reichsdienstangelegenheiten sind, Portofreiheit (Art. 7 des Regu- 
lativs). Voraussetzung ist, daß die Sendungen mit dem Vermerk 
Heeressache“ versehen sind und den Abdruck eines amtlichen 
iegels oder Stempels tragen (Art. 2 des Regulativs). Post- 
sendungen, die nicht ausschließlich militärdienstliche oder sofeege 
Rei Henstangelegenheiten betreffen, würden portopflichtig sein. 
ortofreiheit genießen auch die Sendungen des in § 19 des 
Gesetzes vorgesehenen Reichstagsausschusses. Dagegen kann den 
in § 11 ff. vorgesehenen Arbeiter= und Angestelltenausschüssen 
keine Portofreiheit eingeräumt werden, da diese Ausschüsse nicht 
als Staatsbehörden angesehen werden können, ihre Tätigkeit 
auch keine Militär= und reine Reichsdienstangelegenheiten be- 
trifft (Art. 7 des Regulativs). 
15. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Tagegelder der Arbeitgeber= und Arbeitnehmervertreter. 
Vom 7. Mai 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 16. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird der folgende, aus Anlaß 
eines Einzelfalles erteilte Bescheid zur Kenntnis gebracht: 
Die nach § 6 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916 2#) 
den Arbeitgeber= und Arbeiternehmervertretern zustehenden 
Tagegelder sind für jeden Tag zu zahlen, an dem der Vertreter 
an einer Sitzung seines Ausschusses teilgenommen hat. Dabei 
macht es keinen Unterschied, ob die Sitzung am Wohnort des 
Vertreters stattfindet oder nicht. Im letzteren Fall steht diesem 
außer den Tagegeldern auch noch der Ersatz der notwendigen 
Fahrkosten zu. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Ver- 
treter durch die Zeitversäumnis Schaden erleidet oder nicht. 
16. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Verfolgung von Verstößen gegen die Strafbestimmungen 
des Hilfsdienstgesetzes. 
Vom 21. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 14. 
Wie aus Anlaß eines Einzelfalles bekannt geworden ist, 
scheinen Zweifel darüber zu bestehen, wie sich die auf Grund 
des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüsse zu verhalten haben, 
wenn Verstöße gegen eine Strafbestimmung des Hilfsdienst- 
gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Bundesrats- 
verordnungen zu ihrer Kenntnis kommen. Es wird daher darauf 
hingewiesen, daß für die Bestrafung solcher Vergehen ausschließ- 
lich die ordentlichen Gerichte zuständig sind, soweit es sich nicht 
1) 1. Teil S. 77. 
  
  
2.
        <pb n="22" />
        — 20 — 
um Ordnungsstrafen handelt, deren Verhängung durch gesetz- 
liche Vorschrift ausdrücklich den Vorsitzenden der Ausschüsse 
übertragen ist. Z 
Die Vorsitzenden haben nach Lage des einzelnen Falles zu 
entscheiden, ob Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu 
weiterer Veranlassung zu erstatten ist. 
17. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Feststellung der Kriegswichtigkeit. (Anträge nach § 4 Abs. II 
des Hilfsdienstgesetzes.) 
Vom 9. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 14. 
Nachdem die Feststellungsausschüsse nunmehr in Tätigkeit 
etreten sind sind Anträge von Betrieben und Organisationen, 
|b als vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des § 2 des Hilfs- 
ienstgesetzes zu bezeichnen, den Feststellungsausschüssen zur Ent- 
scheidung zuzuleiten. » 
Es wird jedoch dabei zu beachten sein, daß die Feststellungs- 
ausschüsse nach § 27 der Verfahrensanweisung vom 30. Januar 
19171) nur auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf den 
schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden. Beteiligt ist 
nur, wer an der vom Ausschusse zu treffenden Feststellung ein 
unmittelbares berechtigtes Interesse hat. Ein solches wird nur 
dann anzunehmen sein, wenn bestimmte Tatsachen vorgebracht 
sind — wie z. B. die bereits erfolgte Heranziehung von An- 
gehörigen des Betriebes oder eines ähnlichen Betriebes, die 
gegenwärtige begründete Besorgnis der Abwanderung von Ar- 
beitern oder Angestellten —, aus denen sich ein gegenwärtiges 
wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen 
Entscheidung des Ausschusses ergibt. · 
Der rein theoretische Wunsch des Unternehmers oder eines 
Angestellten, über die Kriegswichtigkeit ihres Betriebes Klarheit 
zu erhalten, reicht nicht aus. 
Diejenigen Anträge, in denen bestimmte Tatsachen der be- 
zeichneten Art überhaupt nicht vorgebracht sind, werden daher 
mit einem Hinweis auf § 27 der Verfahrensanweisung an die 
Antragsteller zurückzugeben sein. v 
18. 
Anordnung des Kriegsamts 
betr. das von den Einberufungsausschüssen zu beobachtenbe 
Verfahren. 
Vom 24. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 10. 
In Bayern ist nach Anordnung des Kriegsministeriums 
vom 28. März 1917 gleichmäßig zu verfahren. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) wird folgen- 
des bestimmt: 
1) 1. Teil S. 83. 
2
        <pb n="23" />
        — 21 — 
Bei der Ueberweisung von Hilfsdienstpflichtigen gemäß § 7 
Absatz 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist 
tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß diejenigen Personen 
die glaubhaft machen, daß sie in ihrer bisherigen Tätigkeit auf 
die Vorschriften ihrer Religion besondere Rücksicht genommen 
ben, daran auch durch die Tätigkeit im Hilfsdienste nicht ge- 
indert werden. 
19. 
Richtlinien des Kriegsamts 
für die Tätigkeit der Einberufungsausschüsse. 
Vom 9. März 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 10. 
Für Bayern entsprechend verfügt mit Erlaß des Kriegs- 
ministeriums vom 18. März 1917. 
1. Die Vorsitzenden der Einberufungsausschüsse erhalten von 
den Leitern der zuständigen Kriegsamtsstellen die Anweisung, 
wieviel Hilfsdienstpflichtige, für welche Beschäftigungsarten, an 
welcher Arbeitsstelle und zu welcher geit sie benötigt werden. 
2. Ueber die gesamten Menschenkräfte, die für die Heran- 
ziehung zum vaterländischen Hilfsdienst in Betracht kommen, 
erhalten die Einberufungsausschüsse Nachweisungen: 
a) von den Ortsbehörden gemäß Bundesratsverordnung 
vom 1. März 19171) in Form von Kartensammlungen, 
enthaltend dice nicht mehr im wehrpflichtigen Alter stehen- 
den Hilfsdienstpflichtigen, ç 
b) von den Ersatzkommissionen in Form von Listen, enthal- 
tend die noch im wehrpflichtigen Alter stehenden Hilfs- 
dienstpflichtigen, welche für die Einstellung in das Heer 
gar nicht oder zeitweilig nicht in Frage kommen. Aus 
diesen Listen gebt jedoch nicht hervor, ob diese Hilfsdienst- 
pflichtigen nicht bereits schon gemäß § 2 des Hilfsdienst- 
gesetzes beschäftigt sind. Die Einberufungsausschüsse 
müssen sich daher für diese Hilfsdienstpflichtigen die nöti- 
en Unterlagen selbst beschaffen, am besten durch Zu- 
endung von „Meldekarten für Hilfsdienstpflichtige“ ge- 
mäß Anlage :) der Bundesratsverordnung vom 1. März 
1917. 
3. Folgende Grundsätze sind maßgebend für die Entschei- 
dung darüber, welche Hilfsdienstpflichtigen herangezogen werden 
ollen: 
a) Gemäß § 8 des Hilfsdienstgesetzes ist auf das Lebens- 
alter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die 
Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfs- 
dienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen: 
desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Ar- 
beitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden 
Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht. 
:½ 1. Teil S. 95. 
2) 1. Teil S. 112.
        <pb n="24" />
        — 22 — 
b) Bei den unvermeidbaren Härten und Schädigungen pri- 
vater und allgemeiner Interessen entscheidet die Beurtei- 
lung der Frage: Wo nützt der betreffende Hilfsdienst- 
pflichtige zur Zeit dem Vaterlande am besten? Können 
andere Hilfsdienstpflichtige herangezogen werden, deren 
Herausnehmen aus ihrer bisherigen Tätigkeit mit weniger 
Nachteilen verbunden ist? » 
Bei, sonst gleichen Verhältnissen sind jüngere vor älteren, 
unhe beiratete vor verheirateten Hilfsdienstpflichtigen heranzu- 
ziehen. 
4. Es kommen für die Reihenfolge der Einberufungen in 
age: 
a) zuerst die Hilfsdienstpflichtigen, welche sich auf den 
„Meldekarten für Hilfsdienstpflichtige“, Ziffer 14, frei- 
willig gemeldet haben, 
b) demnächst die Hilfsdienstpflichtigen, welche zur Zeit gar 
kicht oder nicht voll in ihrer bisherigen Tätigkeit beschäf- 
igt sind, 
c) sodann alle die vollbeschäftigten Hilfsdienstpflichtigen, 
welche in ihrer bisherigen Tätigkeit durch weibliche Per- 
sonen, durch Jugendliche oder durch Männer über 
60 Jahren ersetzbar sind, 
d) schließlich der Rest aller Hilfsdienstpflichtigen, die noch 
nicht im Sinne des § 2 des Hilfsdienstgesetzes tätig sind, 
gleichgültig, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. 
Solange als möglich ist die Einberufung Hilfsdienstpflich- 
tiger zu vermeiden, deren Heranziehung nachweisbar eine 
schwere Schädigung öffentlicher, auch volkswirtschaftlicher Inter- 
essen zur Folge haben würde, sowie derjenigen, die durch lang- 
fristige Verträge gebunden sind, und endlich der kriegsbeschädig- 
ten Hilfsdienstpflichtigen, welche eine dauernde Tätigkeit außer- 
alb der Beschäftigungsarten des § 2 des Hilfsdienstgesetzes ge- 
unden haben. .. 
5. Ueber alle Schwierigkeiten und Zweifel hinweg muß das 
Ziel unbedingt erreicht werden, daß der von den Kriegsamts- 
stellen geforderte Bedarf an Arbeitskräften durch die Tätigkeit 
der Einberufungsausschüsse in weitestem Maße gedeckt wird. 
6. Die Einberufungsausschüsse werden auf Grund des ein- 
ereichten Kartenmaterials sowic etwaiger persönlicher Rück- 
prachen allein nicht in der Lage sein, die einschlägigen Verhält- 
nisse ganz zutreffend zu beurteilen. In solchen Fällen wenden 
sie sch, am zweckmäßigsten um Auskunft an die zuständigen Orts- 
und Staatsbehörden, Arbeitsnachweise jeder Art, die Vertretung 
von Industrie und Handel, des Handwerks, der Landwirtschaft 
oder anderer Berufsstände. Ebenso können Fachvereine und 
sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände gehört werden. 
Diese Stellen werden meist am besten wissen, wo Hilfsdienst- 
pflichtige am chesten aus ihrer bisherigen Tätigkeit heraus- 
genommen werden können. 
gez. Gröner. 
Fr
        <pb n="25" />
        Muster für ein Aufforderungsschreiben. 
Auf Grund des §7 des Hilfsdienstgesetzes fordert der unter- 
zeichnete Ausschuß den Hilfsdienstpfli tigen 
auf sich binnen zwei Wochen Beschäftigung im vaterländischen 
Hilfsdienst (§2 des Gesetzes) zu suchen. 
Gelegenbeit zur Beschäftigung ist aegeben bei 
Diese Beschäftigung wird vermittelt durch die Hnfsdient- 
meldestelle un#. 
Von der Uebernahme der Beschäftigung haben Sie dem 
unterzeichneten Ausschuß unter Angabe des Arbeitgebers und 
der Art der Beschäftigung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Arbeitgeber durch seine 
Unterschrift zu bestätigen. 
Ein Hilfsdienstpflichtiger, der diese Mitteilung unterläßt, 
kann vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstrafe bis zu 
3 bestraft werden (§ 11 der Bundesratsverordnung vom 
30. Januar 1917 Abs. 2). 
Zur Antwort wollen Sie sich der beigefügten Karte bedienen. 
, den. 
(unters chrift.) 
Muster für eine Antwortkarte. 
An 
Z den Einberufungsausschuß 
in 
Auf Grund des dorti en Schreibens vom 
habe ich Beschäftigung - nden bei . 
in J als 
am .... 
(Unterschrift.) 
Bescheinigung des Arbeitgebers. 
Vorstehende Angaben sind richtig. 
den 
(unterschrift des Arbeitgebers.) 
Muster für ein Ueberweisungsschreiben. 
Durch Schreiben des unterzeichneten Ausschusses vom 
. 1917 sind Sie aufgefordert worden, 
Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst zu suchen. 
Da Sie die Uebernahme einer solchen Beschäftigung nicht 
nachgewiesen haben, werden Sie nunmehr gemäß § 7 Abs. 3 des
        <pb n="26" />
        — 24 — 
ilfsdienstgesetzes zur Beschäftigung überwiesen, und zwar 
Dienstantrittan . AUAUAUnter folgenden Be- 
dingungen: **½2 
1. Art der Beschäftigung: 
2. Lotttt: 
3. Kündigungsfrift: 
4. Sonstiges ... 
Gemäß § 18 des Hilfsdienstgesetzes wird mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 A oder mit 
einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft, wer der auf Grund 
des § 7 Abs. 3 angeordneten Ueberweisung zu einer Beschäfti- 
gung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharr- 
ich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten. 
dden . 
« (Unterschrift.) 
20. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Heranziehung entlassener kriegsunbrauchbarer Kriegsbeschä- 
digter zum vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 17. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 15. 
Für Bayern entsprechend verfügt mit Entschließung des 
Kriegsministeriums Nr. 67412/17. 
1. Um den Grundsatz, daß Kriegsbeschädigte nur wenn un- 
umgänglich nötig zum Hilfsdienst herangezogen werden sollen, 
sachgemäß durchzuführen, machen die Einberufungsausschüsse, 
sofern sie auf Grund der ihnen von den Ersatzkommissionen zu- 
cehenden Listen der für den Hilfsdienst in Betracht kommenden 
ehrpflichtigen oder auf Grund anderer Unterlagen die Ein- 
berufung eines Kriegsbeschädigten beabsichtigen, den zuständigen 
Ortsausschüssen der amtlichen bürgerlichen Kriegsbeschdi ten- 
fürsorge zuvor hiervon Mitteilung. In dieser sind die Per- 
sonalien und die in Aussicht genommene Verwendung im Hilfs- 
dienst anzugeben; zugleich ist darin zu ersuchen, sich binnen einer 
Frist, die mindestens auf 2 Wochen zu bemessen ist, darüber zu 
äußern, ob der Kriegsbeschädigte zur Heranziehung geeignet ist 
oder welche Einwendungen zu erheben sind, insbesondere ob er 
eine dauernde Tätigkeit außerhalb der Beschäftigungsarten des 
§ 2 des Hilfsdienstgesetzes gefunden hat, deren Aufgabe unzweck- 
mäßig sein würde. (Vgl. Ziffer 4 Abs. 2 der Richtlinien.) Ein 
Aufforderungsschreiben auf Grund des § 7 des Hilfsdienstgesetzes 
darf erst nach Fristablauf oder nach Eingang der Antwort er- 
lassen werden. Ein Verzeichnis der für den örtlichen Bereich 
des Einberufungsausschusses in Betracht kommenden Ortsaus- 
schüsse der Kriegsbeschädigtenfürsorge wird der zuständigen 
Kriegsamtsstelle von den beteiligten Hauptfürsorgeorganisationen 
mitgeteilt werden.
        <pb n="27" />
        — 25 — 
2. Um eine baldige und lückenlose Heranziehung aller der- 
jenigen heeresentlassenen Kriegsbeschädigten zu erreichen, die, 
obschon arbeitsfähig, eine Arbeit nicht gefunden oder abgelehnt 
oder keine ihren Kräften entsprechende kriegswirtschaftliche Be- 
schäftigung haben, werden die Ortsausschüsse der amtlichen 
bürgerlichen Kriegsbeschädigtenfürsorge durch den Reichsaus- 
schuß für Kriegsbeschädigtenfürsorge und die Hauptfürsorge- 
organisationen ersucht werden, den Einberufungsausschüssen 
entsprechende Mitteilung unter Angabe der Personalien, der 
Art der Erwerbsbeeinträchtigung und der Verwendbarkeit des 
Kriegsbeschädigten zu machen zu dem Zwecke, seine Einberufung 
zum Hilfsdienst zu bewirken. Es liegt im Interesse der All- 
gemeinheit und des einzelnen Kriegsbeschädigten, daß die Ein- 
berufungsausschüsse diesen Vorschlägen zur Heranziehung mög- 
lichst bald und umfassend entsprechen. 
3. Soweit andere militärische Stellen, insbesondere die Be- 
zirkskommandos, Wahrnehmungen über erwerbslose, aber ar- 
beitsfähige, oder über offenbar ungeeignet beschäftigte, bereits 
entlassene Kriegsbeschädigte machen, sehen sie selbst von irgend- 
welchen Maßnahmen ab, machen aber den Einberufungsaus- 
schüssen Mitteilung, die alsdann nach Ziffer 1 verfahren. 
21 
Entschließung 
bes K. Staatsministeriums des Innern betr. den Vollzug des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 6. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 86. 
Um den raschen und ungehinderten Vollzug des § 9 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu sichern, erweist 
es sich als erforderlich, ohne Verzögerung festzustellen, bei wel- 
chem Arbeitgeber ein aus einem bisherigen Beschäftigungsver- 
ältnis ohne Abkehrschein Ausgeschiedener, der die 14 tägige 
perrfrist nicht abgewartet hat, eingestellt wurde. Als Aus- 
kunftsstellen kommen in erster Reihe die Krankenkassen in Frage. 
Gleichwohl ist es vorgekommen, daß eine Krankenkasse die Aus- 
kunft unter Berufung auf § 142 der RVO. verweigert hat. 
Die Versicherungsämter haben deshalb die ihrer Aussicht 
unterstellten Krankenkassen anzuweisen, daß sie gemäß § 17 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Rel. S. 1333) 
die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage 
des Kriegsamts — für Bayern des Kriegsministeriums, dem 
nach § 5 Satz 2 für Bayern der Vollzug zukommt — oder der 
Ausschüsse — der Schlichtungs-, Einberufungs= und Feststel- 
lungshusschasse — erforderten Auskünfte über Beschäftigungs- 
und Arbeitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsverhältnisse 
zu erteilen verpflichtet sind. 
Im Weigerungsfalle ist gegen die säumige Kasse, die Mit- 
glieder ihrer Organe oder ihre Beamten und Angestellten unver- 
züglich nach § 31 der RVO. vorzugehen.
        <pb n="28" />
        — 26 — 
22. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Schlichtungsausschüsse und seine Schlichtungsstellen. 
Vom 12. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. B. 
Nach § 13 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
können die Schlichtungsausschüsse bei Lohnstreitigkeiten als 
Schlichtungsstelle angerufen werden, falls nicht beide Teile ein 
Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer 
Innung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen. 
eben diesen im Gesetz benannten Gerichten, die auf gesetzlicher 
Grundlage beruhen, gibt es jedoch in verschiedenen Gewerben 
noch andere Schlichtungsstellen, die auf freier Vereinbarung 
zwischen Arbeitgebern und -nehmern beruhen, wie die Lohn- 
kommissionen, Einigungsämter und Tarifschiedsgerichte usw. 
Diese freien Schlichtungsstellen haben sich bisher bei der fried- 
lichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern durchaus bewährt. Auch nach Erlaß des Hilfs- 
dienstgesetzes ist ihre Tätigkeit erwünscht und muß in jeder Be- 
ziehung gefördert werden, um so mehr, als die Tätigkeit der 
durch das Hilfsdienstgesetz eingerichteten Schlichtungsausschüsse 
im Rahmen des § 13 des Hilfsdienstgesetzes häufig nur dann ein- 
setzen wird, wenn die im Gesetz bezeichneten Gerichte oder die 
freien Schlichtungsstellen nicht angerufen werden oder eine 
Einigung nicht erziellen. # 
Für die Entscheidung über Erteilung von Abkehrscheinen 
sind lediglich die Schlichtungsausschüsse des § 9 zuständig. 
23. 
Bekanntmachung 
des K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern betr. 
die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüssen gemäß 
§ 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916. (Rel. S. 1333). 
Vom 16. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 68. 
§5 1. In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen. 
Betrieben, ür die Titel VII der Gew O. gilt, und in denen in der 
Regel mindestens 50 Arbeiter oder mehr als 50 nach dem Ver- 
sicherungägeles für Angestellte, versicherungspflichtige Angestellte 
beschäftigt werden, müssen gemäß § 11 des Reichsgesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. 
rm ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüsse 
estehen. 
ür einzelne örtlich oder sachlich getrennte Abteilungen eines 
Betriebes, in denen die angebene Mindestzahl von Arbeitern oder 
Angestellten beschäftigt wird, können nach Anordnung der Be- 
triebsleitung besondere Ausschüsse gebildet werden Jedenfalls 
müssen alle Arbeiter oder Angestellten eines Betriebes durch 
einen Ausschuß vertreten sein.
        <pb n="29" />
        — 27 — 
Bei Feststellung der Mindestzahl sind auch die Arbeiterinnen 
und die jugendlichen Arbeiter mitzuzählen. 
&amp;* 2. Soweit in solchen Betrieben beim Inkrafttreten des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, d. . am 6. Dezember 
1916, ständige Arbeiterausschüsse nach § 134h der GewO.1 
oder 94, 95 des Berggesetzes?) bereits bestellt waren, besteht. 
keine Verpflichtung zur Errichtung neuer Ausschüsse. Immerhin 
ist auch in diesen Betrieben behufs Schaffung tunlichst gleich- 
artiger Verhältnisse die Errichtung neuer Ausschüsse nach § 11 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erwünscht. 
Die Mitglieder der fortbestehenden Ausschüsse sind bei Er- 
pänzungswahlen nach den Bestimmungen, nach denen die Aus- 
chüsse gebildet worden sind, nicht nach § 11 des vorbezeichneten 
Gesetzes zu bestellen. 
§* 3. Dem Urbeitene rsse liegt ob, das gute Einver- 
nehmen innerhalb der Arbeiter chast des Betriebs und zwischen 
der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat 
Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich 
auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn= und die sonstigen Ar- 
beitsverhältnisse des Betriebs und seine Wohlfahrtseinrichtungen 
beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich 
darüber zu äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder 
des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der 
beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt 
werden. 
8 4. Die Bildung des Ausschusses ist von der Betriebslei- 
tung herbeizuführen. Werden von dieser binnen drei Wochen 
nach dem Erlaß der gegenwärtigen Bekanntmachung die nötigen 
Anordnungen nicht getroffen, und bleibt auch eine von der Di- 
striktsverwaltungbehörde unter Setzung einer Frist an die Be- 
triebsleitung gerichtete Aufforderung erfolglos, so hat die Di- 
striktsverwaltungsbehörde das weitere anzuordnen. 
§ 5. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den im 
Betrieb beschäftigten volljährigen Arbeitern oder Angestellten 
beiderlei Geschlechts aus ihrer Mitte in unmittelbarer und ge- 
heimer Wahl gewählt. 
Die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt nach näherer Be- 
stimmung der Betriebsleitung bei Betrieben mit 
50 bis 100 Arbeitern mindestens 4 
100 „ 200 „ bis zu 
400 600 „ „ 
600 7# 900 7 77 7° 
über 900 7# 7 77 
5 1. Teil S. 102. 
2) 1. Teil S. 105. 
G##
        <pb n="30" />
        — 28 — 
Die Zahl von 9 Ausschußmitgliedern soll in der Regel nicht 
überschritten werden. 
§ 6. Wählbar sind die nach § 5 Wablberechtigten, sofern sie 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, dem Betriebe mindestens 
1 Monat vom Wahltag zurückgerechnet angehören und im Be- 
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 
Die Wahl erfolgt nach der untenstehenden Wahlordnung. 
7. Die gewählten Ausschußmitglieder werden binnen einer 
Woche nach der Wahl erstmalig von dem Wahlvorsteher zu einer 
Versammlung einberufen, in der sie aus ihrer Mitte mit un- 
bedingter Stimmenmehrheit einen Obmann und dessen Stellver- 
treter wählen. Der Obmann hat den Verkehr mit dem Arbeit- 
geber zu vermitteln. 
Die Ausschußmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt 
#unentgeltlich. 
§ 8. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte 
Vertreter beruft den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. 
Er kann sich an den Erörterungen, jedoch nicht an den Abstim- 
mungen beteiligen. 
.Zur Gültigkeit eines Ausschußbeschlusses ist die Ladung aller 
Mitglieder, nötigenfalls auch der erforderlichen Stellvertreter, 
sodann die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglie- 
der erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmen- 
mehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit hat 
der Obmann den Stichentscheid. 
Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift 
aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und mindestens 
einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist. 
Für die durch die Geschäfte des Ausschusses in Anspruch ge- 
nommene Zeit darf eine Lohnkürzung nicht erfolgen. 
In Streitfällen über die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit 
oder Geschäftsführung der Ausschüsse entscheidet die Distrikts- 
verwaltungsbehörde. Auf Beschwerde, die innerhalb zwei Wochen 
von der Zustellung der Entscheidung einzureichen ist, entscheidet 
die Regierung, Kammer des Innern, endgültig. 
§ 10. Das Amt eines Ausschußmitgliedes erlischt durch 
Niederlegung des Amtes, durch Ausscheiden des Arbeiters aus 
dem Arbeitsverhältnis ober aus der Betriebsabteilung, für die 
ein eigener Ausschuß gebildet ist, und durch Verlust der Reichs- 
angehörigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte. 
11. Als Ersatzmänner für ausscheidende oder verhinderte 
Ausschußmitglieder treten die auf der gleichen Liste weiter Vor- 
geschlagenen nach der Nummernfolge ein. Ist ein Ersatzmann 
auf der Liste nicht mehr vorhanden, so hat eine Neuwahl des 
ganzen Ausschusses stattzufinden. 
7* 12. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist durch stän- 
digen Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher 
Stelle im Betrieb bekanntzumachen.
        <pb n="31" />
        — 29 — 
54. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist nach § 13. 
der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, be- 
treffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917 (R l. 
S. 85), ) untersagt, die Arbeiter oder die nach dem Versiche- 
rungsgesetz für Angestellte ersicherungspflichtigen Angestellten 
ihres Betriebes in der Ausübung des Wahlrechtes bei den nach 
K|11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu den 
ltrbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen oder in der 
Uebernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines 
solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Ueber- 
nahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen. Arbeit- 
geber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit 
Geldstrafe bis zu 300 I/X oder mit Haft bestraft. 
§ 14. Für die der Aussicht der Bergbehörden unterstehenden 
Betriebe treten an die Stelle der Distriktsverwaltungsbehörden 
die Berginspektionen, an die Stelle der Regierungen, Kammern 
des Innern, das Oberber amt. In München ist die zuständige 
Distriktsverwaltungsbehörde der Stadtmagistrat. 
Wahlordnung 
für die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüssen 
nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916. 
§ 1. 1. Die Wahl wird von der Betriebsleitung durch Erlaß 
eines Wahlausschreibens angeordnet. In dem Ausschreiben ist 
Ort, Tag. Stunde und Zeitdauer der Wahl zu bestimmen, wobei 
auf den Wohnort und die fall der Wablberechtigten Rücksicht 
zu nehmen ist. Nach Bedürfnis können verschiedene Wahlstellen 
eingerichtet werden. Die Wahl muß bei sämtlichen Wahlstellen 
zu gleicher Zeit erfolgen. 
2. Die Wahl ist so anzusetzen, daß alle Arbeiter das Wahl- 
recht während der Arbeitszeit oder jedenfalls unmittelbar vor- 
oder nachher ausüben können. 
3. In dem Ausschreiben ist auch die für die Wahlberechti- 
gung und die Wählbarkeit geltende Vorschrift bekanntzumachen 
und anzugeben, wo die Wahlordnung zur Einsicht aufliegt. 
§ 2. 1. Die Betriebsleitung gibt ferner in dem Ausschreiben 
den Wahlvorsteher bekannt und fordert die Arbeiter zur Be- 
nennung von zwei Wahlausschußmitgliedern aus der Fahr der 
Wahlberechtigten auf. Unter mehreren Benannten entscheidet 
das höhere Lebensalter. Werden die Wahlausschußmitglieder 
der Betriebsleitung nicht binnen einer Woche benannt, so beruft 
die Betriebsleitung die zwei ältesten Wahlberechtigten als Wahl- 
ausschußmitglieder. 
2. Für Betriebsabteilungen, für die besondere Ausschüsse ge- 
wählt werden, sind besondere Wahlausschüsse zu bilden. Das 
) 1. Teil S. 80.
        <pb n="32" />
        — 30 — 
gleiche gilt bei Einrichtung verschiedener Wahlstellen. Im letzte- 
ren Falle ist einer der Wahlausschüsse als Hauptwahlausschuß 
zu bezeichnen. 
3. Endlich ist unter Bestimmung der Zahl der zu wählenden 
Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zur Einreichung von Vor- 
schlagslisten 6ei dem Wahlvorsteher aufzufordern und anzugeben, 
wo die Vorschlagslisten nach ihrer Zulassung zur Einsicht der 
Wähler ausliegen werden: dabei ist hervorzuheben, daß die 
Stimmabgabe an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. 
§ 3. 1. Das Wahlausschreiben ist mindestens 3 Wochen vor 
dem Wahltag durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. In 
leicher Weise ist die Zusammensetzung des Wahlausschusses nach 
einer endgültigen Bestellung bekanntzugeben. Die Anschläge 
sind während der Dauer des Wahlverfahrens in gut lesbarem 
Zustande zu erhalten. 
2. Die Bestimmungen der Betriebsleitung können auf Be- 
schwerde eines Wablberechtigten von der Distriktsverwaltungs- 
behörde abgeändert werden, wenn die Beschwerde mindestens 
zwei Wochen vor dem Wahltag eingereicht und die Abänderung 
bei der Betriebsleitung ergebnislos beantragt worden ist. 
„84. 1. Die Betriebgleitung hat für jede Wahl eine Wähler- 
liste aufzustellen. Werden besondere Ausschüsse für Betriebs- 
abteilungen gewählt oder wird an verschiedenen Wahlstellen ge- 
wählt, so sind hierfür gesonderte Wählerlisten aufzustellen. Der 
Wahlausschuß kann die Wählerlisten ergänzen. 
2. In dem Wahlausschreiben ist anzugeben, wo die Wähler- 
liste zur Einsicht ausliegt, sowie daß Einsprüche gegen die 
Wählerliste bei Meidung des Ausschlusses binnen drei Tagen 
nach dem ersten Tag des nschlages des Wahlausschreibens beim 
Wahlvorsteher anzubringen sind. Später eintretende Arbeiter 
können vom Wahlausschuß beim Vorliegen der erforderlichen 
Voraussetzungen nachträglich eingetragen werden. 
3. Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste hat der Wahl- 
ausschuß alsbald zu entscheiden. Wird der Einspruch für be- 
ründet erachtet, so it die Wählerliste zu berichtigen. Die Ent- 
Erurs ist dem Beschwerdeführer spätestens am Tage vor der 
ahl bekanntzugeben. Sie kann nur mit der Wahl im ganzen 
angefochten werden. 
§ 5. 1. Das Wahlverfahren regelt sich nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. 
2. Bei Meidung der Ungültigkeit der Stimme kann nur für 
vollständige und unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden, 
die bis spätestens am 10. Tage des Anschlages des Wahlaus- 
schreibens eingereicht worden sind. 
3. Jede Vorschlagsliste hat unter fortlaufenden Nummern 
doppelt so viele wählbare Personen mit Angabe von Vor= und 
Zunamen, Stand und Wohnort zu enthalten, als Ausschuß- 
mitglieder zu wählen sind.
        <pb n="33" />
        — 31 — 
4. Die Vorschlagslisten bedürfen der Unterschrift von mindc- 
stens 10 Wahlberechtigten. Vor= und Zuname, Stand und 
Wohnort der Unterzeichner sind in der Liste anzugeben. Mangels 
einer anderen Angabe gilt der erste Unterzeichner der Liste als 
bevollmächtigter Vertreter für etwaige Verhandlungen mit dem 
Wahlausschuß. Mit der Vorschlagsliste sind Erklärungen der 
Vorgeschlagenen zu übergeben, daß sie die Wahl annehmen 
werden. 
5. Die Vorschlagslisten sind nach der Reihenfolge ihres Ein- 
ganges mit einer Ordnungsnummer (I, II uff.) zu versehen. 
6. Die Listen werden von dem Wahlausschuß geprüft und, 
wenn sie den vorbezeichneten Vorschriften nicht entsprechen, dem 
bevollmächtigten Vertreter zur Richtigstellung zurückgegeben. Sie 
sind bei Meidung der Ungültigkeit innerhalb drei Tagen nach 
der Zurückstellung berichtigt oder ergänzt wieder einzureichen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom 
Wahlleiter aufgefordert, sich binnen einer Frist für eine be- 
stimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser 
Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen; 
dem bevollmächtigten Vertreter ist die Streichung unverzüglich 
mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvor- 
schläge zu machen; wer bereits in einer Vorschlagsliste aufge- 
führt ist, darf dabei nicht nochmals vorgeschlagen werden. 
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, 
so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen: 
dem bevollmächtigten Vertreter ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der 
Ungültigkeit der Vorschlagsliste aufzugeben. Den Vertretern 
ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
9. Die mit den Ordnungsnummern versehenen Listen sind 
mindestens fünf Tage vor der Wahl durch Anschlag im Betrieb 
bekanntzumachen. *ê;:½5½ 
10. Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, 
so findet keine Wahl statt. Die in der Liste verzeichneten Per- 
sonen gelten in der erforderlichen Anzahl nach der Nummern- 
olge als gewählt. Das Ergebnis ist vom Wablvorsteher durch 
Anschlag im Betrieb bekanntzugeben. Z 
11. Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der 
Wahlvorsteher, bei Vorhandensein mehrerer Wahlstellen der 
Vorsteher des Hauptausschusses dies sofort durch Anschlag im 
Betrieb bekanntzumachen und zur Einreichung von Vorschlags- 
listen eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekannt- 
machung folgenden Tages zu setzen. Wird auch dann eine gül- 
tige Vorschlagsliste nicht gugereicht, lo hat der Wahlausschuß 
(Hauptwahlausschuß) die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner 
aus den Wählbaren zu berufen. 
§ 6. 1. Die Wahl erfolgt unter Leitung des gemäß § 2 be- 
stellten Wahlausschusses, der zu seiner Verstärkung aus dem 
Kreise der Wahlberechtigten weitere Ausschußmitglieder zuziehen 
ann.
        <pb n="34" />
        — 32 — 
2. Der Zutritt zum Wahlraum ist allen wahlberechtigten 
Personen gestattet; doch ist der, Vorsteher befugt, die zur Auf- 
rechterhaltung des ordnungsmäßigen Verlaufes der Wahl er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. 
§ 7. 1. Das Wahlrecht ist in Person und durch verdeckte 
Stimmzettel auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der 
Veriehältigung herzustellen sind. 
2. Die Stimmzettel dürfen bei Meidung der Ungültigkeit 
nicht unterschrieben sein und auch sonst kein äußeres Kennzeichen 
tragen; sie sind von dem Wähler in einem von der Betriebs- 
leitung zur Verfügung gestellten einheitlichen Umschlag abzu- 
eben. Andere Kennzeichen als eine Bezeichnung der Firma, der 
ahlhandlung und des Wahltages in einheitlicher Form dürfen 
diese Umschläge nicht haben. Der Stimmzettel hat die Vor- 
schlagsliste, für welche gestimmt werden will, durch Angabe der 
Ordnungsnummer zu bezeichnen. 
3. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimm- 
zettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur 
einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. 
4. Meinungsverschiedenheiten, die im Wahlausschuß über 
die Stimmberechtigung, die Wählbarkeit oder die Gültigkeit der 
schimmsettel entstehen, werden nach Stimmenmehrheit ent- 
ieden. 
5. Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, 
die nur durch den Wahlraum betretbar und unmittelbar mit ihm 
verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehre- 
ren von dem Tische des Wahlausschusses getrennten Nebentischen 
ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel un- 
beobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
6. Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken. 
7. Zur Abgabe der Stimmzettel ist eine geschlossene Wahl- 
urne aufzustellen, in welche der Vorfteher den ihm von dem 
Stimmberechtigten übergebenen Umschlag uneröffnet einlegt. 
§ 8. 1. Die Wahl ist zu schließen, sobald sämtliche Wahl- 
berechtigte abgestimmt haben oder die zur Vornahme der Wahl 
festgesetzte Zeit abgelaufen ist. Letzterenfalls sind nur noch die 
Sa die bereits im Wahlraum anwesend sind, zur Wahl 
zuzulassen. 
2. Sodann sind die Stimmzettel vom Wahlausschuß aus der 
Wahlurne zu nehmen und zu zählen. Demnächst erfolgt die 
Eröffnung der Stimmzettel, die Prüfung ihrer Gültigkeit und 
die Feststellung der Stimmenzahl, welche die einzelnen Listen 
erhalten haben. 
3. Ueber die Wahlhandlung ist eine vom Wahlausschuß zu 
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, worin B Finn und 
Ende der Wahl, der Wahlraum, die berufenen Wahl-Ausschuß- 
mitglieder, die Ergebnisse der Abstimmungen des Wahlaus- 
schusses und die Veranlassung hierzu, die Zahl der erschienenen
        <pb n="35" />
        Wähler und der abgegebenen Stimmen, die Stimmenzahl, welche 
die einzelnen Listen erhalten haben und sonstige wichtigere Vor- 
kommnisse aufzunehmen sind; insbesondere sind die Gründe an- 
zugeben, aus denen etwa Wähler als nicht wahlberechtigt zurück- 
gewiesen oder Stimmzettel für ungültig erklärt wurden. 
4. Die Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es 
einer Beschlußfassung des Wahlausschusses bedurfte, sind mit 
fortlaufenden Nummern versehen der Niederschrift beizuheften. 
Die für gültig erklärten Stimmzettel hat der Wahlvorsteher zu 
versiegeln und den Wahlakten beizufügen. 
5. Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift und die sonstigen 
Wahlakten sofort nach Schluß des Wahlgeschäftes der Betriebs- 
leitung einzusenden. Hat die Betriebsleitung die Mitwirkung 
bei der Durchführung der Wahl verweigert, so sind Niederschrift 
und Wahlakten an die Distriktsverwaltungsbehörde einzusenden. 
§ 9. Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt spätestens 
am 3. Tage nach der Wahl durch den Wahlausschuß, bei mehre- 
BWahlstellen durch den Hauptwahlausschuß, in nachstehender 
eise: 
a) Von den auf den einzelnen Vorschlagslisten enthaltenen 
Personen gilt diejenige Zahl in der Nummernfolge als 
gewählt die sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden 
usschußmitglieder verhält wie die Zahl der auf die Liste 
entfallenden gültigen Stimmen zu der Gesamtzahl der ab- 
gegebenen gültigen Stimmen. 
b) Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die 
noch restigen Sitze denjenigen Listen zugeteilt, deren 
Stimmenzahl bei der verhältnismäßigen Verteilung die 
größten Reste aufweist; bei gleich großen Resten entschei- 
get ersurderlichenfall das vom Wahlvorsteher zu ziehende 
os. 
· glo. 1. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorsteher 
im Betrieb durch Anschlag bekanntgegeben mit dem Hinweis, 
daß Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl binnen einer Aus- 
schlußfrist von zwei Wochen bei der Distriktsverwaltungsbehörde 
geltend zu machen sind. Gegen die Entscheidung der Distrikts- 
verwaltungsbeheorde ist binnen zwei Wochen von der Zustellung 
an die Beschwerde zur Regierung, K. d. J., zulässig; diese ent- 
scheidet endgültig. · 
2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 11. Ungültig ist die Wahl, wenn gegen wesentliche Be- 
stimmungen über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine 
nachträgliche Beseitigung des Verstoßes moglich noch nachge- 
wiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ver- 
ändert werden konnte. 
2. Die Wahl einer Person ist ungültig, wenn sie nicht wähl- 
bar oder nicht unzweifelhaft bezeichnet ist, sowie dann, wenn von 
ihr oder zu ihrem Gunsten von dritter Seite die Wahl rechtswid-
        <pb n="36" />
        — 34 — 
rig oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken 
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
§ 12. Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahl- 
verfahren einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn nur die Wahl 
einzelner Personen ungültig ist und die vorgeschriebene Besetzung 
des Ausschusses auch durch das Eintreten von Ersatzleuten nicht 
erreicht wird. 
§ 13. 1. Die Wahlakten werden von dem Arbeiterausschuß 
bis zur Vornahme einer Neuwahl aufbewahrt. 
2. Die Kosten der Wahl trägt der Betriebsunternehmer. 
§ 14. Die vorstehenden Vorschriften sind für die Wahl der 
Angestelltenausschüsse entsprechend anzuwenden. 
Anhang. 
Tuwieweit die Betriebsleitung und der Wahlvorsteher von 
den leigenden Mustern Gebrauch machen wollen, bleibt ihnen 
überlassen. 
I. Muster zum Wahlausschreiben nach 88 1, 2 der Wahlordnung. 
Ausgehängt am. 
Abgenommen am 
Wahlausschreiben 
für die Wahl des Arbeiter-LlAngestellten-Ausschusses für (Be- 
zeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung). 
Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 und zufolge Bekanntmachung des 
K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern vom 
16. März 1917 ist von den volljährigen männlichen und weib- 
lichen Arbeitern lnach dem Versicherungsgesetz für Angestellte 
versicherungspflichtigen Angestellten) des Betriebes (der Be- 
triebsabteilung) ein aus. Mitgliedern bestehender Arbeiter- 
[Angestellten-Ausschuß aus ihrer Mitte zu wählen. 
Wählbar sind volljährige, männliche und weibliche Arbeiter 
lnach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflich- 
tige Angsstehter des Betriebes (der Betriebsabteilung), welche 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, dem Betrieb im Zeit- 
punkt der Wahl bereits einen Monat angehören und sich im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Die Wahl findet 
an 
in der Zeit vvo bis 
im .....
        <pb n="37" />
        — 35 — 
lbei mehreren Wabsstellen- 
für die im. Stadtbezirt wohnenden Arbeiter 
im . ......(Wahlstellel) 
für die in der .. . . . Vorstadt wohnenden Arbeiter 
im ....... .... . . . GCWahlsstelle 1II))] 
statt. 
Als Wahlvorsteher wrnd A4ugeestellt. 
lbei mehreren Wahlstellen: 
Als Wahlvorsteher wird bestellt für die Wahlstelle l. 
für die Wahlstelle 1.J 
Von den Wahlberechti ten sind der Betriebsleitung aus 
ihrer Mitte binnen einer Woche 2 lbei mehreren Wahlstellen: 
für jede Wahlstelle je 2! Wahlausschußmitglieder zu benennen. Er- 
olgt keine Benennung während dieser Frist, so werden von der 
Betriebsleitung die zwei ältesten Wahlberechtigten hierzu er- 
nannt werden; lbei mehreren Wahlstellen: Der für die Wahl- 
stelle tebildete Ausschuß gilt als Hauptwahlausschußl. 
Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, spätestens bis 
zum . orschlagslisten bei dem vorbezeichneten 
ahlvorsteher bei mehreren ahlstellen: Hauptwahlvorsteher!) 
einzureichen. Später eingehende Vorschlagslisten sind ungültig. 
Jede Vorschlagsliste muß von zehn Wahlberechtigten unter- 
schrieben sein und hat doppelt soviel wählbare Personen zu be- 
nennen, als Ausschußmitglieder zu wählen sind. Die einzelnen 
Bewerber sind unter fortlaufenden Nummern aufzuführen und 
nach Vor= und Zuname, Stand und Wohnort genau zu be- 
zeichnen. 
Die zugelassenen Vorschlagslisten werden voum 
bis zum tãguich von bis l Uhr 
. r Einsicht der Wähler ausliegen. Ein- 
4 e gegen die Bablerie sind zur Vermeidung des Aus- 
chlusses spätestens am . . . bei dem Wahlvorsteher 
anzubringen. 
Bei der Stimmabg abe darf leder Wahlberechtigte nur für 
eine der zugelässenen orschlagslisten unter Angabe der Ord- 
nungsnummer der Liste stimmen. Der Stimmzettel ist in einem 
Wahlumschlag abzugeben, den der Wähler (z. B. an den Aus- 
legungsstellen der Vorschlagslisten während der Zeit ihrer Aus- 
legung und im Wahlraum) erhält. 
Ein Abdruck der Wahlordnung liegt bis zum Schuß der 
Stimmabgabe täglich ven bis . Uhr in 
.. zur Einsicht auf. 
„den 
Die Vetriebaleitund: 
3°
        <pb n="38" />
        — 36 — 
II. Muster für bie Bekanntmachung nach § 5 Abs. 11 der Wahl- 
ordnung. 
Ausgehängt am. 
Abgenommen am 
Nachfrist 
für die Einreichung von Vorschlagslisten zur Wahl des Arbeiter- 
[Angestellten-Ausschusses für (Bezeichnung des Betriebs oder 
der Betriebsabteilung). 
Durch Wahlausschreiben vom find die Wahl- 
berechtigten aufgefordert worden, für die Wahl des Arbeiter- 
Enoestelten Ruschusses bis im. Vor-- 
chlagslisten bei dem unterzeichneten Wahlvorsteher einzureichen. 
Da eine gültige Vorschlagsliste bis zu dem oben angegebenen 
Tage nicht eingegangen ist, wird die Frist zur Einreichung von 
Vorschlagslisten bis zum Ablauf des verlängert. 
Geht auch bis dahin eine gültige Vorschlagsliste nicht ein, 
so hat gemäß § 5 Abs. 11 der Wahlordnung der Wahlausschuß 
die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner aus den Wählbaren 
zu berufen. 
.... „den ... 
Der Wahlvorsteher: 
III. Muster zur Vorschlagsliste nach § 5 der Wahlorbnung. 
Vorschlagsliste. 
Als Mitglieder des Arbeiter-(Angestellten-[Ausschusses für 
(Bezeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung), 
gegebenenfalls als Ersatzmänner, werden vorgeschlagen: 
  
  
Wohnort 
(bei größeren Orten 
Straße und Hausnummer) 
zufde Familien und Vor.(Ruf.) Name Beruf 
  
  
  
  
1. 
2. 
3. 
bis 10. 
IV. Muster zur Niederschrift über den Wahlvorgang nach 88 
zu Abs. 8 der Wahlordnung. ra 
Niederschrift 
über die Vornahme der Wahl eines Arbeiter-[Angestellten-LAus- 
schusses im (Bezeichnung des Betriebs oder der Betriebsabtei- 
lung am 
Unterschriften . vertret 
D„Listenvertreter.
        <pb n="39" />
        – 37 — 
im (Wahlraum; bei mehreren Wahllstellen: 
Bezeichnung der Wahlstelle: I, II usw.). 
Zur Eröffnung der Wahlhandlung durch den Wahlvor- 
steher um . . . Uhr waren die Wahlausschußmitglieder 
.Mamen) erschienen. 
ur Verstärkung des Wahlausschusses wurden die Wahl- 
berechtiggern . L(dNameny) zugezogen. 
Der Wahlausschuß überzeugte sich, daß die auf dem Tisch 
vor dem Wahlvorsteher aufgestellte geschlossene Wahlurne 
eer war. 
Damit der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den 
Umschlag stecken konnte, vrr .(KCeeheschreibung der 
Absonderungsvorrichtung nach &amp; 7 Abs. 5 der Wahlordnung). 
Von den erschienenen Wählern begab Ech jeder einzeln an den 
Nebentisch [Nebenraum], wo er den Stimmzettel unbeobachtet 
in den Umschlag steckte. Sodann trat er an den Tisch des Wahl- 
vorstandes heran, nannte Namen und Wohnung und übergab 
den Umschlag dem Wahlvorsteher. Nachdem festgestellt war, 
daß der Wähler in die Wählerliste eingetragen war, wurde der 
Umschlag uneröffnet in die Wahlurne gelegt und die Stimm- 
abgabe in der Wählerliste vermerkt. 
Hierbei mußten vom Wahlausschuß zurückgewiesen werden: 
Umschläge (z. B. weil der Wähler den Stimm- 
zettel nicht in dem einheitlichen Umschlag ab- 
eben wollte; oder weil der Umschlag ein be- 
onderes Kennzeichen trug); 
Umschläge (z. B. weil der Wähler nicht in den 
abgesonderten Nebenraum treten wollte usw.); 
Wähler mußte zurückgewiesen werden, weil er 
nicht in die Wählerliste eingetragen war. 
Die Abstimmung wurde um .. Uhr geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Urne genommen und un- 
eröffnet gezählt. Ihre Zahl betrng . und stimmte mit 
der in der Wählerliste vorgemerkten Zahl der Abstimmungen 
überein (oder z. B. insofern nicht überein, als.. Um- 
schläge weniger vorhanden waren. Zur Aufklärung dieser Ver- 
chiedenheit dient folgendes ....) 
Hierauf nahm der Wahlvorsteher die Stimmzettel einzeln 
aus den Umschlägen und verlas sie. Das Mitglied des Wahl- 
ausschusses (Namen) verzeichnete die für die einzelnen Vor- 
schlagslisten abgegebenen Stimmen. 
Die Prüfung der Stimmzettel gab zu folgenden Beanstan- 
dungen Anlaß, die nachstehend unter fortlaufenden Nummern 
aufgeführt sind.
        <pb n="40" />
        — 38 — 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig 
erklärt: 
Stimmzettel (Nr. 1, 2), weil sie (z. B. sich nicht 
in dem vorgesehenen einheitlichen Umschlag 
befanden); 
Stimmzettel (Nr. 3, 4, 5), weil sie (z. B. unter- 
schrieben waren). 
Außer Berücksichtigung mußten Unschläge (Nr. 6, 7) 
elassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Vorschlags- 
isten lautende Stimmzettel enthalten waren. 
JIn unschlägen (Nr. 8, 9, 10) fanden sich mehrere 
gleichlautende Stimmzettel, die je als 1 Stimmzettel gezählt 
wurden. 
“JIn uUnschlägen (Nr. 11, 12) fanden sich keine 
Stimmzettel. 
Sitimmzettel (Nr. 13, 14, 15), hinsichtlich deren sich 
die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, wurden aus folgen- 
den. Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes für gültig 
erklärt: 
Nr. 13: . (Angabe des Sachverhaltes und der Gründe), 
Nr. 112 (desgleichen) usw. 
Die sämtlichen Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren 
es einer Beschlußfassung des Wahlausschusses bedurft batte, 
wurden der Niederschrift beigeheftet. 
Zahl der abgegebenen Stimmen: 
Ungültige Stimmen und unberücksichtigt 
gelassene Umschläge: 
Habl er gültigen Stimmen: ..... 
Esabenerhalten:Borschlagsxiftel:....Stimmen, 
Vorschlagslistell:....Stimmenufw. 
Der Wahlvorsteher verkündete das Ergebnis und versiegelte 
die Stimmzettel und Unschläge, die nicht der Niederschrift bei- 
geheftet sind. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: 
Der Wahlvorsteher: Die Wahlausschußmitglieder: 
V. Beispiele für bie Ermittlung des Wahlergebnisses. 
I. Es sind 4 Arbeiterausschußmitglieder zu wählen. Die 
gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt: 
Vorschlagsliste I: 39 
„ II127— 
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 66 
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 9 der 
Wahlordnung über die Ermittlung des Wahlergebnisses ergibt 
sich nachstehende Rechnung:
        <pb n="41" />
        — 39 — 
Für die Liste 1: x: 
X — 
S 
n's 
—— 
1 
# 
□ O□ 
Für die Liste II: J 2 
N. 
X I XI 
W 
7: 66 
27 1,63. 
E 
s 
S 
□ 
Hiernach entfallen, wenn man die Bruchteile zunächst un- 
berücksichtigt läßt, auf die Liste 1 zwei Sitze, auf die Liste II 
ein Sitz. Der vierte Sitz fällt auf die Liste II, da sie den größe- 
ren Bruchteil (0,63) aufweist. Z 
Als gewählt gelten von beiden Listen die erstbenannten zwei 
Personen. » «» » » 
II. Es sind 7 Arbeiterausschußmitglieder zu wählen. Die 
gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt: 
Vorschlagsliste I: 137 
„ II: 361 
» 111:·67· 
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 565 
Es ergibt sich daher folgende Rechnung: 
Für die Liste I: 7: 7— 137 : 565 
7 X 1327 
— —1/69 
565 
Für die Liste II: X : 7 261 : 565 
— 0 4,47 
1 555 4,4 
Für die Liste III: x 7— t : 565 
— — 0.83 
* 565 
Hiernach entfallen, wenn man die Bruchteile zunächst un- 
berücksichtigt läßt, auf die Liste 1 ein Sitz, auf die Liste II vier 
Sitze, auf die Liste III kein Sit. Der 6. und 7. Sitz fällt den 
Asten zu, die die größeren Bruchteile (0,83 und 0,69) aufweisen 
also den Listen III und I. Als gewählt gelten von der Liste B"1 
die erstbenannten zwei Personen, von der Liste II die erstbenann- 
ten vier Personen, von der Liste III die erstbenannte Person. 
VI. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses. 
a) für den Fall, daß eine gültige Vorschlagsliste nicht vorliegt 
(§ 5 Abs. 11 der Wahlordnung). 
Ausgehängt am. 
Abgenommen am 
Bekanntmachung. 
Mangels einer gültigen Vorschlagsliste sind zu Mitgliedern 
des Arbeiter-[Angestellten-[Ausschusses für (Bezeichnung des 
Betriebs oder der Betriebsabteilung) berufen worden:
        <pb n="42" />
        — 40 — 
. in. . .. . ., 
2btsö usw. 
Zu Erfatzmännern find berufen worden: 
in 
bis 10 usw. 
..... ,den.......1917. 
b) für den Fall, daß nur eine gültige Vorschlagsliste vorliegt. 
(65 LSa 10 der u , 
Ausgehänet an:: 
Abgenommen aun 
Bekanntmachung. 
Für die Wahl des Arbeiter- Jngestellten n. Ausschusses für 
(Bezeichnung des Betriebs oder der Betriebsa teilung, ist nur 
eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden. Gemäß 5 
Abs. 10 der Wahlordnung gelten daher als gewählt: 
als Ausschußmitglieder: 
.m......, 
bis 5 ufw. 
als Ersatzmänner: 
1. . . . in » 
2 bis 10 usw. . . . . 
....... ,den.......1917. 
c) für den Fall, daß mehrere gültige Vorschlagslisten vorliegen. 
(§ 10 der Wahlordnung). 
Bekanntmachung. 
Bei der Wahl des Arbeiter-[Angestellten-jAusschusses für 
(Bezeichnung des Betriebes oder der Betriebsabteilung) sind ins- 
gesamt 565 gülti Stimmen abgegeben worden. 
Von n timmen find entfallen auf: 
. .137St1mmen, 
Lt te II ......361St1mmen, 
Listelll. ..67St1mmen 
Es sind hiernach ewählt: 
Aus ste 1 als usschußmitglieder: 
za II als irchb 
s 9. . .. 
Aus eise! I als zusiismihle
        <pb n="43" />
        — 41 — 
Als Ersatzmänner treten für ausscheidende Ausschußmit— 
glieder jeweils die auf der gleichen Vorschlagsliste weiter Vor- 
geschlagenen nach der Nummernfolge ein. ç · 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind binnen zwei 
Wochen bei dem K. Bezirksamt (Stadtmagistrat, Berginspek- 
tion ushh) geltend zu machen. 
.... „den 
Der Wahlvorsteher: 
24. 
Bekanntmachung 
bes K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern betr. 
Errichtung von Arbeiter= und ä gemäß § 11 
des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (RGl. S. 1333). 
Vom 2. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 80. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird mit Bezug auf die Be- 
kanntmachung vom 16. vor. Mts. (Bayer. Staatsanzeiger" vom 
22. vor. Mts. Nr. 68, zweites. Blatt) bemerkt, daß auch für 
Banken, wenn sie in der Regel über 50 nach dem Versicherungs- 
gesetze für Angestellte versicherungspflichtige Angestellte beschäf- 
tigen, Angestelltenausschüsse gemäß § 11 des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst zu bilden sind. Dagegen müssen solche 
Ausschüsse für Versicherungsunternehmungen nicht gebildet wer- 
den, da diese nicht unter die Gewerbeordnung fallen. 
In Betrieben, die mehr als 50 Arbeiter und zugleich mehr 
als 50 Angestellte beschäftigen, sind für die Arbeiter und die An- 
gestellten besondere Ausschüsse zu bilden. In Betrieben, die 
mehr als 50 Arbeiter, aber weniger als 50 Angestellte beschäf- 
tigen, sind lediglich Arbeiterausschüsse, im umgekehrten Falle nur 
Angestelltenausschüsse zu bilden. In Betrieben, die weniger 
als 50 Arbeiter und weniger als 50 Angestellte beschäftigen, 
braucht weder ein Arbeiter= noch ein Angestelltenausschuß ge- 
bildet zu werden. Doch erscheint in diesen Fällen, wenn es sich 
um eine größere Anzahl von Arbeitern oder Angestellten han- 
delt, die freiwillige Bildung solcher Ausschüsse erwünscht. 
Gemischte Arbeiter= und Angestelltenausschüsse sieht das 
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst nicht vor. Bei frei- 
willig gebildeten Ausschüssen steht jedoch einer Zusammensetzung 
dieser aus Vertretern der Arbeiter und Angestellten nichts im 
ege. 
Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst ist die Errichtung von Arbeiter= oder Angestelltenaus- 
schüssen für Betriebe vorgeschrieben, die „in der Regel“ mehr 
als 50 Arbeiter oder Angestellte beschäftigen. Für die Fest- 
stellung dieser Verpflichtung im einzelnen Fall ist daher nicht 
die im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene Arbeiter= oder An-
        <pb n="44" />
        — 42 — 
estelltenzahl schlechthin zugrunde zu legen; vielmehr sind hierfür 
die esamten Betriebsverhältnisse des Unternehmens während 
der letzten Monate, insbesondere seit der Zeit des Inkrafttretens 
des Hilfsdienstgesetzes in Betracht zu ziehen. Auf die Friedens- 
arbeiter= oder Angestelltenzahl des Betriebes ist nicht zurück- 
zugreifen. 
IV 
Sozialversicherung. 
25. 
Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Befreiung 
Hilfsdienstpflichtiger von der Krankenversicherung. 
Vom 19. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 43. 
Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung wird auf seinen 
Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer auf die 
Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei der 
Beratung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist 
im Reichstage mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben wor- 
den, diese Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der 
Hilfsdienstpflichtigen angewendet werden. Viele von iiren., 
namentlich ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte 
Personen, seien bis zu einem gewissen Grade in ihrer Arbeits- 
fähigkeit beschränkt. Auf diese könne leicht ein Arbeitgeber, um 
sich von den Versicherungsbeiträgen zu entlasten, einen Druck 
ausüben, daß sie den Befreiungsantrag stellen. 
Es besteht deshalb Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nach 
§ 173 der bloße Antrag des Beschäftigten noch nicht zur Be- 
freiung von der Versicherungspflicht genügt. Der Kassenvor- 
stand kann vielmehr die Befreiung nur dann aussprechen, wenn 
einwandfrei festgestellt ist, daß der Antragsteller tatsächlich nur 
zu einem geringen Teile arbeitsfähig und daß dieser Zustand 
auernd ist. Auch gilt die Befreiung nur, wenn und solange der 
worlänfin unterstützungsnfluhtige rrmenverband damit einver- 
anden ist. 
Die Versicherungsämter haben den Kassenvorständen nahe- 
zulegen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils 
genau zu prüfen und selbst die ordnungsmäßige Behandlung 
erartiger Anträge zu überwachen. Ebenso haben die Distrikts- 
verwaltungsbehörden die Armenräte darüber zu belehren, daß 
sie aus Rücksicht auf die Beteiligten und zur Entlastung des 
Armenverbandes das Einverständnis mit der Befreiung von der 
Versicherung nur nach sorgfältiger Würdigung der einschlägigen 
Verhältnisse geben und überall da versagen, wo der Verdacht 
eines Mißbrauchs besteht.
        <pb n="45" />
        — 43 — 
26. 
Bekanntmachung 
des Bundesrats über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen 
Hilfsdienstes. 
Vom 6. Juli 1917. Rl. S. 591. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen 
usi vom 4. August 1914 (Rl. S. 327) folgende Verordnung 
erlassen: 
§ 1. Deutschen Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der 
Bekanntmachungen vom 3. Dez. 1914, 28. Jan oder 23. April 1915 
(ReBl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257) Anspruch auf Wochenhilfe 
aus Mitteln des Reichs haben, wird einc solche während der 
Geltungsdauer des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) nach folgenden Vor- 
schriften gewährt. 
§ 2. Die Wochenhilfe erhalten die Wöchnerinnen, wenn 
1. der Ehemann eine Beschäftigung im Sinne des im § 1 
genannten Gesetzes ausübt und im letzten Jahre vor der- 
Niederkunft seiner Ehefrau mindestens sechs Monate hin- 
durch ausgeübt hat. 
2. dic wirtschaftliche Lage des Ehemanns sich infolge seiner 
Beschüftigung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert 
at un · 
3. ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht. 
Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig 
nach 81 des genannten Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Nieder- 
kunft steht der Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 die Leistung 
von Kriegs-, Sanitäts= und ähnlichen Diensten für das Reich 
oder eine ihm verbündete Macht gleich. Ist der Hilfsdienst- 
pflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung nach § 7 des 
Hilfsdienstgesctzes Bekangezocen worden, so bedarf es nicht des 
Nachweises einer Beschäftigung im Hilfsdienst vor der Nieder- 
kunft (Abs. 1 Nr. 1). 
8§3. Die Wochenhilfe erhalten ferner auch solche Wöchner- 
innen, welche selbst im Jahre vor der Niederkunft mindestens 
sechs Monate hindurch eine Beschäftigung im Sinne des Hilfs- 
dienstgesetzes ausgeübt haben, wenn bei ihnen die Voraus- 
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 sinngemäß zutreffen. 
Auf diese sechs Monate wird die Zeit ciner Beschäftigungs- 
losgient unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen an— 
gerechnet. 
8 4. Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines 
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten zu leisten, wenn die 
Verpflichtung des Vaters zur Gewährung des Unterhalts an 
das Kind festgestellt ist und die Voraussetzungen des § 2 sinn- 
gemäß zutreffen.
        <pb n="46" />
        — 44 — 
§ 5. Für die Zeit vor dem 1. September 1917 verkürzt sich 
die in den §§ 2 bis 4 erforderte Beschäftigungszeit um die Zeit, 
die fnwischen dem genannten Tage und demjenigen der Nieder= 
nft liegt. 
86. Ob eine Verschlechterung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr 2 
stattgefunden hat, ist nach billigem Ermessen unter Berücksich- 
tigung aller Umstände zu beurteilen. 
Voraussetzung ist in der Regel, daß infolge des Hilfsdienst- 
gesetzes die Beschäftigungsart oder der Beschäftigungsort ge- 
wechselt worden ist. 
Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des 
Hilfsdienstgesetzes die Einnahmen des Beschäftigten vermindert 
oder seine notwendigen Ausgaben stärker als die Einnahmen 
vermehrt haben. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse 
des Beschäftigten während seiner Hilfsdiensttätigkeit in der Zeit 
unmittelbar vor der Niederkunft bis zur Dauer eines Jahres 
mit denen während einer Zeit von gleicher Dauer unmittelbar 
vor Beginn jener Tätigkeit zu vergleichen. Lassen sich die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten in der Zeit vor der 
Hilfsdiensttätigkeit nicht feststellen, so können diejenigen zum 
Vergleiche herangezogen werden, unter denen Personen von 
gleicher Art, Ausbildung und Beschäftigung in jener Zeit in 
derselben Gegend tätig gewesen din- dies gilt, sofern es für den 
Anspruch günstiger ist, entsprechend auch dann, wenn der Be- 
schäftigte in der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit Kriegs-, Sani- 
täts= und ähnliche Dienste geleistet hat. 
§ 7. Daß ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht (§ 2 Abs. 1 
Nr. 3) ist in der Regel nicht anzunehmen 
bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkom- 
men des Ehepaares den Betrag von zweitausendfünfhun- 
dert Mark übersteigt, 
bei unverheirateten Wöchnerinnen, wenn ihr l3 
men eintausendfünfhundert Mark und für jedes schon vor- 
handene Kind unter fünfzehn Fabren weitere zweihundert- 
fünfzig Mark, zusammen aber zweitausendfünfhundert 
Mark, übersteigt, im Falle des § 4 zusterdem. wenn das 
Einkommen des im Hilfsdienst beschäftigten unehelichen 
Vaters zweitausendfünfhundert Mark übersteigt. 
Für das Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahr maß- 
gebend, das der Niederkunft vorangegangen ist. 7 
§ 8. Als Wochenhilfe wird gewährt: 
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung 
in Höhe von fünfundzwanzig Mark, 
2,. ein Wochengeld von einer und einer halben Mark täglich, 
einschließlich der Sonn= und Feiertage, für acht Wochen, 
von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Nieder- 
kunft fallen müssen,
        <pb n="47" />
        — 45 
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Heb- 
ammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei 
Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden, 
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, 
ein Stillgeld in Höhe von einer halben Mark täglich, ein- 
schließlich der Sonn= und Feiertage, bis zum Ablauf der 
zwölften Woche nach der Niederkunft. 
Wird in den Fällen der §§ 2 und 4 eine zur Zeit der Nieder- 
kunft unterbrochene Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst 
innerhalb acht oder zwölf Wochen nach der Niederkunft wieder 
aufgenommen, so ist das Wochengeld und Stillgeld vom Tage 
dieser Wiederaufnahme ab noch für den Rest der acht und zwölf 
einer Beschäftigung im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 3. 
Wochen zu zahlen. Dasselbe gilt entsprechend bei Aufnahme 
§ 9. Für die Leistungen der Wochenhilfe gelten die 8§ 118, 
119, 223 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
§&amp; 10. Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-, 
Land-, Betriebs-, Innungs-, knappschaftlichen Krankenkasse oder 
Ersatzkasse) an, so ist der Antrag auf Gewährung einer Wochen- 
hilfe bei dieser Kasse zu stellen. 
Er ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn sie 
auf Grund des § 418 oder des § 435 der Reichsversicherungsord- 
nung von der Versicherung befreit ist. 
Gehört die Wöchnerin zur Schiffsbesatzung deutscher See- 
fahrzeuge, so ist der Antrag bei der See-Berufsgenossenschaft 
in Hamburg zu stellen. 
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, aber der Ehe- 
mann der Wöchnerin einer Krankenkasse angehört oder auf 
Grund des § 418 oder des § 435 der Reichsversicherungsordnung 
von der Versicherung befreit ist oder zur Schiffsbesatzung deut- 
scher Seefahrzeuge gehört, so ist der Antrag entsprechend bei der 
Krankenkaffe oder dem Arbeitgeber des Ehemannes oder bei der 
Sce-Berufsgenossenschaft zu stellen. 
§ 11. Der Antrag soll die tatsächlichen Angaben enthalten, 
aus welchen auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage 
gemäß § 6 geschlossen werden kann. 
§ 12. Krankenkasse, Arbeitgeber und Sce-Berufsgenossen- 
schaft baben den Antrag unverzüglich an diejenige Kommission 
des Lieferungsverbandes weiterzureichen, in deren Bezirk der 
gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin oder, wenn sie sich 
im Auslande aufhält, ihr letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort 
im Inland liegt. Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern, 
.0 geben sie ein Anspruch auf Wocheshilfe für die Wöchnerin 
esteht. 
§ 13. Krankenkasse, Arbeitgeber und See-Berufsgenossen- 
schaft, welche Wochenhilfe zu gewähren haben, können den An- 
trag auch selbst stellen, falls die Wöchnerin ihrer Aufforderung, 
ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht.
        <pb n="48" />
        — 46 — 
§ 14. In allen anderen als den im § 10 bezezichneten Fällen 
ist der Antrag unmittelbar bei der Kommission des Lieferungs- 
verbandes zu stellen. 
Der Antrag muß außer den im § 11 erforderten Angaben 
die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß weder die Wöchnerin 
noch ihr Ehemann einer Krankenkasse (&amp; 10 Abs. 1) angehören 
und, wenn sie Dienstboten oder landwirtschaftliche Arbeiter sind, 
auch, daß sie nicht zu den nach § 418 oder 435 der Reichsver- 
sicherungsordnungen Befreiten gehören. 
§ 15. Für die Kommission gelten § 6 Abs. 2, § 8 des Ge- 
setzes vom 28. Februar 1888 (Rell. S. 59) auch hier; jedoch 
kann der Vorsitzende allein durch schriftlichen Bescheid Anträge 
zurückweisen, welche die im § 11 geforderten Angaben nicht ent- 
halten. Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung 
wiederholt werden. 
§ 16. Die Kommission entscheidet endgültig durch schrift- 
lichen Bescheid; bei Ablehnung des Antrages sind die Gründe 
mitzuteilen. 
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist 
der Bescheid ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der RMöch- 
nerin auszuhändigen Das gleiche gilt für Arbeitgeber und die 
See-Berufsgenossenschaft. 
§ 17. Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-Berufsgenossen- 
schaft, welche Wochenhilfe leisten müssen, haben sie weiter zu 
gewähren, auch wenn dem Antrag stattgegeben wird. 
Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des § 8 zurück, so 
hat der Verpflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen. 
§ 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 RGl. 
Sdten gilt entsprechend, ebenso § 210 der Reichsversicherungs- 
ordnung. - 
Im übrigen wird die Wochenhilfe mit Ablauf jeder Woche 
durch die Stellen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach 
dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen haben. 
18. Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, 
den Arbeitgebern und der See-Berufsgenossenschaft die Aufwen- 
dungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche diese für die Zeit 
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Be- 
rechtigten gemäß § 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es 
die satzungsmäßige Höhe übersteigt. 
Für Sachleistungen gemäß § 17 Abs. 3 ist in jedem Einzel- 
fall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (8 8 
Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als 
Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung bei 
Schwangerschaftsbeschwerden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von 
zehn Mark zu erstatten. 
3 19. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der 
Lieferungsverbände auf deren Verlangen bei der für ewährung 
des Stillgeldes nötigen Ueberwachung zu unterstützen.
        <pb n="49" />
        — 47 — 
20. Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden viertel- 
jährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Auf- 
wendungen für pie Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu 
machen haben. 
8 21. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung in Kraft. Z 
Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Fukrafttretns dieser 
Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten vom genann- 
ten Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf 
Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage 
der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. 
27. 
Etntschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Bundesrats- 
bekanntmachung über Wochenue aus Anlaß des vaterländischen 
1 sdenstes. 
Vom 31. Dez. 1916. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 177. 
Durch die Bundesratsbekanntmachung vom 6. Juli 1917 
über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes 
(REBl. S. 591) wird die Gewährung von Wochenhilfe aus 
Mitteln des Reiches, wie sie auf Grund der Bundesratsverord- 
nungen vom 3. Dezember 1914 (Rl. S. 492), vom 28. Januar 
1915 (Rl. S. 49), vom 23 April 1915 (RG#Bl. S. 257) und 
vom 1. März 1917 (Roll. S. 200) für die Frauen und die 
Mütter unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern eingeführt ist, 
auch auf die Frauen und die Mütter unehelicher Kinder von im 
vaterländischen Hilfsdienst i. S. des RGes. vom 5. Dezember 1916 
(A#il= S. 591) tätigen Männern sowie die selbst im vater- 
ändischen Hilfsdienst tätigen Frauen ausgedehnt. 
Die Regelung der Wochenhilfe aus Anlaß des vaterlän- 
dischen Hilfsdienstes schließt sich im allgemeinen an diejenige der 
Kriegswochenhilfe an. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- 
spruchs auf die Wochenhilfe bestehen mit Rücksicht auf die be- 
sondere Lage der im vaterländischen Hilfsdienst Tätigen einige 
Abweichungen. Namentlich ist vorgeschrieben, daß die wirt- 
schaftliche Lage des Ehemannes usw. sich infolge der Beschäfti- 
gung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert haben muß; durch 
dieses Erfordernis soll dem Umstande Rechnung getragen 
werden, daß der Hilfsdienstleistende im Gegensatz zu dem Kriegs- 
teilnehmer für seine Arbeit den allgemein üblichen Lohn erhält 
und sich demgemäß vielfach nicht schlechter steht als zu Friedens- 
zeiten, auch im Zusammenhange damit, daß ganze große Grup- 
en von Berufsarbeitern, wie z. B. die Landwirtschaft, als 
ätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst gelten, zahlreiche Per- 
sonen jetzt als in diesem tätig angesehen werden, ohne daß sich 
in ihren Verhältnissen das geringste geändert hätte. Im Um-
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        — 48 — 
fange der Leistungen entspricht die neue Fürsorge der schon be- 
stehenden. Das Verfahren ist demjenigen der Bundesratsbe- 
kanntmachung vom 23. April 1915 angeglichen; zur Entscheidung 
über die Anträge auf Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen 
Hilfsdienstes ist folglich die Kommission des Lieferungsver- 
bandes, nicht der Vorstand der Krankenkasse berufen. Im ein- 
zelnen ist zur Erläuterung der Bundesratsbekanntmachung vom 
6. Juli 1917 folgendcs zu bemerken: 
1. Zu § 1. Die Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen 
Hilfsdienstes hat in gleicher Weise wie die Kriegswochenhilfe 
neben einer Bergünstigung als Ausgleich für Nachteile bei den 
im vaterländischen Interesse geleisteten Diensten in erster Reihe 
die Sicherung und Förderung des deutschen Nachwuchses im 
Auge. Sie beschränkt sich dementsprechend auch auf Wöchner- 
innen deutscher Staatsangehörigkeit. Diejenige Wochenhilfe, 
die etwa selbst im Hilfsdienst beschäftigte und wegen solcher 
Beschäftigung für die eigene Person gegen Krankheit versicherte 
ausländische Wöchnerinnen auf Grund der §§ 195 ff. der RVO. 
und des § 8 der BRB. vom 3. Dezember 1914 zu beanspruchen 
haben, bleibt unberührt. 
2. Zu § 2. Die Tätigkeit des Ehemanns der Wöchnerin 
im vaterländischen Hilfsdienst als Voraussetzung des Anspruchs 
auf Wochenhilse muß, vorbehaltlich der Ausnahme des § 8. 
Abs. 2, zur Zeit der Entbindung gegeben sein. Anders wie 
beim Kriegsdienst, der einmal begonnen, die ganze Person erfaßt 
und den Wiederaustritt nach eigenem Belieben ausschließt, ist 
hier zu verhüten, daß jemand seiner Familie auf leichtem Wege 
die Reichsbeihilfe dadurch verschafft, daß er erst kurz vor der be- 
vorstehenden Niederkunft der Ehefrau eine Tätigkeit im Hilfs- 
dienst übernimmt. Diese Besorgnis besteht da nicht, wo der 
Eintritt in den Hilfsdienst nicht freiwillig erfolgt ist, alfo bei den 
Personen, die durch befondere schriftliche Aufforderung nach 
&amp;7 des Hilfsdienstgesetzes herangezogen worden sind. In allen 
übrigen Fällen muß aber aus dem angegebenen Grunde, wie in 
den §§ 195 ff. der Reichsversicherungsordnung eine vorange- 
gangene längere Versicherungsdauer, so hier eine gewisse Dauer 
der der Niederkunft vorangehenden Beschäftigung im vaterlän- 
dischen Hilfsdienst gefordert werden. Die Verordnung schreibt 
dafür, gleichfalls nach dem Vorbild des § 195 der RV0O., einen 
Mindestzeitraum von 6 Monaten vor. Für die Uebergangszeit 
läßt § 5 eine Kürzung zu. 
Der erste Satz des zweiten Absatzes entspricht einer ähnlich 
gefaßten Bestimmung im § 1 der BRB. vom 24. Februar 1917 
über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäf- 
tigten (R# Bl. S. 171) und erweitert in gleicher Weise wie dort 
den Kreis der Berechtigten über denjenigen der Hilfsdienstpflich- 
tigen selbst hinaus. Der zweite Satz daselbst schützt diejenigen 
vor Benachtciligung, welche die für die vorangegangene Zeit 
erforderte Hilfsdiensttätigkeit nur aus dem Grunde nicht nach-
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        — 49 — 
zuweisen vermögen, weil sie in dieser Zeit ihrer Pflicht gegen 
das Vaterland in anderer Weise — durch Leistung von Kriegs- 
usw. Diensten — genügt haben. «·»« 
3. Zu 83. Bei den in eigener Person hilfsdiensttätigen 
Wöchnerinnen kann naturgemäß nicht gefordert werden, daß die 
Beschäftigung im Hilfsdienst bis zum Augenblicke der Entbin-= 
dung fortgesetzt wird. Die Einhaltung einer g#sen Schonzeit 
vor der Niederkunft ist vielmehr aus gesundheitlichen Gründen 
erwünscht. Die zu diesem Zwecke getroffene Regelung, wonach 
die Zeit der Beschäftigungslosigkeit in den vier Wochen unmittel- 
bar vor der Niederkunft auf die sechs Monate anzurechnen ist, 
bedeutet zwar für die Wöchnerinnen des § 3 eine gewisse Besser- 
stellung gegenüber denen des § 2. Eine solche ist indessen nicht 
unbillig, da es sich hbier um Frauen handelt, deren Beziehungen 
zum vaterländischen Hilfsdienst unmittelbar durch die eigene 
Tätigkeit, nicht nur mittelbar durch diejenige des Ehemannes 
begründet sind. Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist milde 
auszulegen. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift genügt, daß die 
Wöchnerin nicht einer eigentlichen, für den Lebensunterhalt 
wesentlichen Lohnarbeit nachgegangen ist. Dagegen schließt die 
Wahrnehmung des eigenen Haushaltes oder auch die gelegent- 
liche Verrichtung entgeltlicher geringfügiger Arbeiten außer dem 
Hause, wie sie auch hochschwangere Personen regelmäßig noch 
ohne Schädigung ihres Gesundheitszustandes vorzunehmen 
pflegen, die Annahme einer „Beschäftigungslosigkeit" nicht aus. 
4. Zu § 4. Bei den unehelichen Kindern von im Hilfsdienst 
beschastiaten Vätern muß zunächst der Nachweis der Vaterschaft 
gefordert werden. Da die Gewährung von Familienunterstützung 
nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 an 
Hilfsdienstleistende nicht in Frage kommt, konnte hiervon der 
Anspruch auf die Wochenhilfe nicht, wie nach § 3 der BRB. vom 
23. April 1915, abhängig gemacht werden. Die Verordnung 
schließt sich daher in diesem Punkte der Vorschrift im Abschnitt III 
der BRB. vom 1. März 1917, betr. Krankenversicherung und 
Wochenhilfe während des Krieges (Rel. S. 200) an. Der Nach- 
weis der Vaterschaft ist danach in gleicher Weise zu erbringen, 
wie es für die Gewährung der Mannschaftsunterstützung ge- 
fordert wird. Dabei werden die gleichen milden Anforderungen 
zu stellen sein. » 
Die Voraussetzungen in der Person und in den Verhält- 
nissen des Vaters sind die gleichen wie nach § 2. Nur braucht 
der Vater nicht Deutscher zu sein, da sich die Staatsangehörigkeit 
des unehelichen Kindes nach derjenigen der Mutter richtet. Daß 
es eines Erfordernisses der deutschen Staatsangehörigkeit für 
die Mutter bedarf, ergibt sich aus § 1. » 
.5- Zu §.5. Da die wohltätigen Wirkungen dieser Wochen- 
hilfe sich tunlichst bald geltend machen sollen, ist für die Ueber- 
kang zen, in der eine Beschäftigungszeit im Hilfsdienste von 
echs Monaten noch nicht nachgewiesen werden kann, eine Kür- 
zung der Wartezeit vorgesehen. Dabei ist auch darauf Rücksicht
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        — 50 — 
genommen worden, daß die Uebernahme einer Beschäftigung im 
Hilzdien vielfach erst einige Zeit nach dem Inkrafttreten des 
Hilfsdienstgesetzes erfolgen konnte. In billiger Berücksichtigung 
dieses Umstandes ist die Uebergangszeit bis zum 1. September 
1917 hinausgeschoben worden. Bis zu diesem oder einem späte- 
ren Tage kann eine sechsmonatige Zeit der Beschäftigung im 
Hilfsdienst sehr wohl zurückgelegt sein; es ist also nicht unbillig, 
wenn von da ab die Erfüllung der vollen Voraussetzung ver- 
langt wird. Um jeden Tag aber, den die Wöchnerin vor dem 
1. September entbunden wird, kürzt sich auch die sechsmonatige 
Beschäftigungsdauer. Beispielsweise braucht der Ehemann, 
wenn seine Frau am 1. Juli 1917 entbunden wird, bis dahin 
nur sechs weniger zwei, also vier Monate Tätigkeit im Hilfs- 
dienst nachzuweisen. Die besondere Vergünstigung des § 3 für 
die selbsttätigen Frauen kommt auch hier zur Anwendung. Bei 
Entbindung am 1. Juli 1017 würde mithin eine Beschäftigung 
vom 1. März bis 2. Juni genügen, vorausgesetzt, daß in der 
folgenden Zeit bis zum 1. Juli keine anderweite entgeltliche Be- 
schäftigung stattgefunden hat. 
6. Zu 8§ 6. Ein sehr großer Teil der Personen, deren Tä- 
tigkeit jetzt als eine solche im Sinne des Hilfsdienstgesetzes zu 
gelten hat, setzt dabei nach wie vor seine frühere Tätigkeit fort 
ohne daß der Erlaß des Hilfsdienstgesetzes irgend einen Einfluß 
auf die Art und die Bedingungen dieses Beschäftigungsverhält- 
nisses ausgeübt hätte. Gegenüber allen diesen Personen besteht 
zu der mit dieser Wochenhilfe gegebenen besonderen Leistung des 
Reiches kein Anlaß. Dies gilt auch dann, wenn sich inzwischen 
die wirtschaftliche Lage für den Betreffenden aus dem einen 
oder dem anderen Grunde ungünstiger gestaltet haben sollte, 
vorausgesetzt nur, daß diese Verschlechterung nicht auf die Ein- 
wirkung des Hilfsdienstgesetzes oder einer auf Grund dieses Ge- 
setzes getroffenen Maßnahme zurückzuführen ist. Dagegen ist 
die Voraussetzung für die Gewährung der Wochenhilfe stets dann 
gegeben. wenn sich ein ursachlicher Zusammenhang zwischen der 
erschlechterung und einer Einwirkung des Hilfsdienstgesetzes 
nachweisen läßt. 
Die Fälle, in denen dies zutrifft, lassen sich nicht erschöpfend 
aufführen. Zum besseren Verständnis für die Praxis hebt § 6 
diejenigen Fällec heraus, die aller Voraussicht nach bei weitem 
die Regel bilden werden. Es sind dies vor allem diejenigen des 
Uebertrittes zu einer anderen Beschäftigungsart, z. B. des 
Uebertritts aus einer gewerblichen Tätigkeit zu landwirtschaft- 
lichen Bestellungs= oder Erntearbeiten, auch des Uebertritts aus 
einer selbständigen zu einer unselbständigen Beschäftigung im 
Betriebe. Sodann kommt — allein oder in Verbindung mit 
jenem Wechsel der Arbeitsart — ein Wechsel des Arbeitsortes 
in Betracht, der namentlich infolge der Notwendigkeit, einen dop- 
pelten Haushalt führen zu müssen, die wirtschaftlichen Verhält- 
nisse des Beschäftigten nachteilig beeinflussen kann. Ein Wechsel 
bloß des Arbeitgebers oder der sonstigen Arbeitsbedingungen
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        — 51 — 
bei dem nämlichen Arbeitgeber wird nur selten eine Folge des 
Hilfsdienstgesetzes bilden. Noch seltener wird ein Einfluß des 
Hilfsdienstgesetzes da bemerkbar sein, wo überhaupt kein Wechsel 
der Verhältnisse eingetreten ist. Durch die Wort „in der Regel“ 
läßt indessen die Verordnung die Möglichkeit offen, auch solche 
Ausnahmefälle zu berücksichtigen. 
Die zweite regelmäßige Voraussetzung ist, daß jener Wechsel 
nachteilig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten 
eingewirkt hat. Dieser Nachteil kann sich in verschiedener Gestalt 
zeigen. Zumächst darin, daß die Einnahmen herabgehen, dann 
aber auch darin, daß die notwendigen Ausgaben, namentlich 
wegen der örtlichen Trennung von der Familie stärker an- 
wachsen als die Einnahmen. Um eine Verschlechterung feststellen 
zu können, ist es begrifflich notwendig, die Wirtschutstage des 
Hilfsdienstleistenden, wie sie sich während der Verrichtung des 
Hilfsdienstes vor dem Zeitpunkt der Entbindung gestaltet hat, 
mit seiner Wirtschaftslage vor Beginn der Hilfsdiensttätigkeit zu 
vergleichen. Da die Verhältnisse schwanken können, würde es 
an sich zweckmäßig sein, stets die Verhältnisse während je eines 
anzen Jahres miteinander zu vergleichen. Soweit es sich um 
ie Hilfsdienstzeit handelt, wird dies jedoch wegen ihrer kürzeren 
Dauer zurzeit überhaupt noch nicht und späterhin auch nur bei 
einem Teile der Fälle möglich sein. Es wird daher die wirkliche, 
im Hilfsdienst verbrachte Zeit bis zur Höchstdauer eines Jahres 
einzusetzen und zum Vergleich ein gleich großer Zeitraum aus 
der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit heranzuziehen sein. Letz- 
teres soll aber nicht in der Weise geschehen, daß, wenn beispiels- 
weise die Hilfsdiensttätigkeit sieben Monate gedauert hat, diese 
sieben Monate mit den letzten sieben Monaten vor Beginn des 
Hilfsdienstes verglichen werden. Vielmehr sind die Einkommens- 
verhältnisse während eines ganzen Jahres vor dem Hilfsdienst 
zu ermitteln und sieben Zwölftel davon für den Vergleich zu 
verwenden. Daß auf diese Weise ein zutreffenderes Ergebnis 
gewonnen werden kann, zeigt sich ohne weiteres, wenn man c B. 
an die Verhältnisse von Zeitarbeitern denkt. Da es häufig schwer 
sein wird, nachträglich noch die wirtschaftlichen Verhältnisse 
eines einzelnen Arbeiters in der maßgeblichen früheren Zeit 
genau festzustellen, so gibt die Verordnung die Möglichkeit, in 
geeigneten Fällen die leichter zu ermittelnden Verhältnisse eines 
gleichartigen Arbeiters zum Vergleiche heranzuziehen. 
Besondere Rücksicht wird dabei auf die nicht seltenen Fälle 
genommen, in denen der Beschäftigte vor Uebernahme des Hilfs- 
dienstes nicht seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen, 
sondern im Kriegs= usw. Dienste verwendet worden ist. Die 
Einnahmen der Kriegsteilnehmer in den unteren Dienstgraden 
pflegen meist geringer zu sein als diejenigen, die sie im Hilfs- 
dienste beziehen. Deshalb würde, wenn man die ersteren zum 
Vergleiche benutzen müßte, eine Verschlechterung in der Regel 
nicht festzustellen sein. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten 
sollen daher für die Zeit vor dem Hilfsdienst die Verhältnisse
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        — 52 — 
eines gleichartigen Arbeiters stets dann zum Vergleich verwendet 
werden, wenn dies für den Anspruch auf Wochenhilfe günstiger 
ist, d. h. wenn nicht ausnahmsweise der Beschäftigte sich während 
der Kriegs= usw. Dienstleistung besser gestanden hat als der für 
den Vergleich zu verwendende gleichartige Beschäftigte. Als 
„gleichartige“ Arbeit ist hier diejenige zu verstehen, die der Hilfs- 
dienstleistende vorher in seiner regelmäßigen Berufsstellung ver- 
richtet haben würde, wenn er nicht militärisch eingezogen wor- 
den wäre usw. ç » 
Es liegt auf der Hand, daß bei den hier notwendigen Fest- 
stellungen nicht immer nach ziffernmäßig genauen Ermittlungen 
vorgegangen werden kann. Dem vernünftigen und billigen Er- 
messen der Feststellungsbehörde ist daher ein weiter Spielraum 
elassen, worauf der Eingang des Paragraphen auch hinweist. 
Freilich muß, wie 2 ausdrücklich hervorhebt, die Verschlech- 
terung der irticha tslage „nachweislich“ eingetreten sein. Die 
Führung dieses Nachweises ist zunächst Sache dessen, der den 
Anspruch auf die Reichswochenhilfe erhebt. Dies schließt aber 
nicht aus, daß die Feststellungsbehörde ihn dabei nach Möglich- 
keit unterstützt und in geeigneten Fällen lückenhafte Unterlagen 
auch durch Erhebungen von Amts wegen ergänzt. 
7. Zu § 7. Die für die Annahme des Bedürfnisses festgesetzte 
Höchstgrenze des Einkommens entspringt der Zahl nach der- 
jenigen, bis zu welcher die BRB. vom 23. April 1915 
das Vorliegen eines Minderbemitteltseins anerkennt. Die 
Grenze von 2500 X gilt für Verheiratete, wobei das Einkommen 
beider Eheleute zusammenzurechnen ist. 
Bei der Zubilligung der Wochenhilfe nach § 4 wird von der 
Annahme ausgegangen, daß der Vater grundsätzlich zum Unter- 
halte des Kindes beizutragen hat und daß ihm dies durch Ver- 
schlechterung seiner Wirtschaftslage und die Geringfügigkeit seiner 
Einnahmen erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies be- 
dingt es, daß für die Frage des Bedürfnisses auch die Verhält- 
nisse des Vaters des unehelichen Kindes in gleicher Weise, wie 
in den Fällen des § 2 diejenigen des Ehemannes in Betracht zu 
ziehen sind. Außerdem muß aber das Bedürfnis auch nach den 
eigenen Verhältnissen der unehelichen Mutter selbst gegeben sein. 
Dementsprechend hängt hier die Annahme eines Bedürfnisses 
von der Grenze für das Einkommen sowohl des Vaters als der 
Mutter ab. « 
Im übrigen ergibt die Fassung des 87, daß bei einem Ein— 
kommen unter den bezeichneten Grenzen die Beihilfe nicht unter 
allen Umständen gewährt werden muß. In billigen Gegenden, 
namentlich auf dem Lande, und bei geringer Kinderzahl, kann 
unter Umständen auch ein Einkommen von weniger als zwei- 
tausendfünfhundert und eintausendfünfhundert Mark ausreichen, 
um eine Beihilfe entbehrlich erscheinen zu lassen. Auf der 
anderen Seite geben die Worte „in der Regel“ der Feststellungs- 
behörde die Möglichkeit, bei besonders ungünstig liegenden Um- 
ständen umgekehrt die Beihilfe auch beim Vorhandensein eines
        <pb n="55" />
        — 53 — 
höheren Einkommens zuzusprechen. Es wird dies aber stets 
die Ausnahme zu bilden haben und jeweils einer besonderen 
Begründung bedürfen. 
In der Regel wird von dem Einkommen desienigen Jahres 
auszugehen sein, das der Niederkunft vorangegangen ist. Wenn 
ich aber im Laufe dieses Jahres die Einkommensverhältnisse 
er Wöchnerin wesentlich verschoben haben und die Wirkungen 
dieser Verschiebung voraussichtlich auch in der Zeit nach dem 
Wochenbette noch fortdauern werden, kann es ausnahmsweise 
angezeigt sein, das Jahreseinkommen nach dem geänderten Ein- 
kommen zu berechnen. 
8. Zu § 8. Von der strengen versicherungsrechtlichen Regel, 
daß alle Voraussetzungen des Anspruchs in dem Zeitpunkte ge- 
geben sein müssen, in dem der Versicherungsfall eintritt, haben 
ereits 10 der BRB. vom 28. Januar 1915 und, ihm folgend, 
§ 22 Abs. III der BRB. vom 23. April 1915 eine Ausnahme zu- 
gelassen. Danach verschafft der Eintritt des Vaters des Kindes 
in den Kriegs= usw. Dienst auch dann, wenn er erst nach der 
Niederkunft erfolgt, der Wöchnerin noch den Anspruch auf einen 
Teil der Wochenhilfe, nämlich auf das Wochen= und Stillgeld 
für den von da ab noch laufenden Rest der Bezugszeit nach der 
Niederkunft. Bei der Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen 
Hilfsdienstes besteht insofern eine andere Sachlagc, als eine be- 
stimmte Dauer einer vorausgegangenen gleichartigen Tätigkeit 
zu fordern ist. 
In Betracht kommt also nur die Wiederaufnahme, nicht die 
Neuaufnahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst. 
Dagegen liegt es in den Fällen, in denen gemäß § 2 Abs. II 
Satz 3 der Hilfsdienst erst nach der Niederkunft ausgenommen 
wird, ebenso wie da, wo solches beim Kriegsdienst stattfindet. In 
diesen Fällen wird daher der Anspruch auf Wochen= und Still- 
geld für den Rest der Bezugszeit durch die Neuaufnahme der 
eschäftigung im Hilfsdienst begründet. 
9. Zu § 10. Die ersten drei Absätze des § 10 entsprechen dem 
8 6 der BRB. vom 23. April 1915. Der vierte Absatz trägt dem 
Umstand Rechnung, daß die Ehemänner der Wöchnerinnen 
wegen der Beschäftigung im Hilfsdienst überwiegend selbst der 
Krankenversicherung unterstehen und deshalb die Wöchnerinnen 
vielfach einen satzungsmäßigen Anspruch auf Wochenhilfe als 
amilienhilfe haben werden, weshalb die Mitwirkung der Kran- 
enkassen und Arbeitgeber als Uebermittler der Anträge zur 
Vermeidung von Doppelzahlungen in stärkerem Maße in An- 
spruch genommen werden muß. 
10. Zu § 11. Es muß nach Möglichkeit vermieden werden, 
daß die ohnehin stark in Anspruch genommenen Lieferungsver- 
bände mit sachlich von vorneherein unbegründeten Anträgen 
überhäuft werden. 
11. Zu § 15. Das Recht des Vorsitzenden zur alleinigen 
Entscheidung bezieht sich nur auf den Fall des § 11; die in § 10
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        — 54 — 
der BRB. vom 23. April 1915 dem Vorsitzenden zugewiesenen 
Fälle kommen hier nicht in Betracht. .. 
12. Zu § 21. Die Verordnung ist am 9. Juli dieses Jahres 
in Kraft getreten. 
28. 
Bekanntmachung 
bes Reichskanzlers über die Bestimmung von Ausführungs- 
behörden und den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung 
der Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfs- 
dienst im Ausland. 
Vom 2. Juni 1917. Rl. S. 479. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 der Ver- 
ordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst 
Beschäftigten vom 24. Februar 1917 — REl. S. 1711) — 
bestimme ich mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 folgendes: 
§. 1. Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von 
Tätigkeiten im vaterländischen Hiifshiennt im Ausland, die durch 
Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfallversicherung unterstellt sind, ist 
1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs- 
Marineverwaltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenver- 
waltung unterstehenden Betriebe im Gebiete des General- 
gouvernements in Belgien und für die außerhalb des General= 
gouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche des Verwal- 
tungschefs beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe der 
Verwaltungschef beim Generalgouvernement in Belgien, 
2. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs- 
Marineverwaltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenver- 
waltung unterstehenden Betricbe im Gebiete des General- 
gouvernements Warschau der Verwaltungschef beim General- 
gouvernement Warschau. 
§ 2. 1. Sind Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, für 
die das Reich Träger der Versicherung ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 
a. a. O.), zu Unrecht bei einer Berufsgenossenschaft versichert, 
so geht die Versicherung mit dem Tage auf das Reich über, an 
dem die Ausführungsbehörde (§ 1) oder der Unternehmer der 
Berufsgenossenschaft oder diese der Ausführungsbehörde die un- 
richtige Versicherung anzeigt. · 
2. Bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, der für die 
Unfallentschädigung von Betriebsbeamten maßgebend ist (§ 10 
Abs. 2 Nr. 3 a. a. O.), gelten als die betriebsübliche Zahl der 
Arbeitstage stets dreihundert Arbeitstage. 
3. Gegen Straffestsetzungen der Ausführungsbehörden (8 1) 
auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 5 a. a. O. in Verbindung mit 
800 der Reichsversicherungsordnung ist die Beschwerde an das 
berversicherungsamt (Beschlußkammer) zulässig. Dieses ent- 
scheidet endgültig. 
1) 1. Teil S. 88.
        <pb n="57" />
        — 55 — 
4. Die Ausführungsbehörden (§ 1) können, um die von den 
Unternehmern eingereichten Nachweise (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 der 
bezeichneten Verordnung) zu prüfen, durch Beamte die Ge- 
schäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Beschäftigung 
der Hilfsdienstleistenden und die von den Betriebsbeamten ver- 
dienten Bezüge hervorgehen. Die Unternehmer sind verpflich- 
tet, den Beamten die Bücher und Listen an Ort und Stelle zur 
Einsicht vorzulegen. Die Ausführungsbehörden können sie zur 
Erfüllung dieser Pflicht durch Geldstrafen bis zu dreihundert 
Mark anhalten. · 
Bei Pflichtversäumnis eines Unternehmers gilt § 887 Satz 1 
der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Auf Beschwerden entscheidet das Oberversicherungsamt (Be- 
schlußkammer) endgültig. 
5. Die nach der Reichsversicherungsordnung den Genossen- 
schaftsvorständen zustehende Besugnsc zur Verhängung von 
Geldstrafen gegen Unternehmer und ihnen Gleichgestellte gilt für 
die Ausführungsbehörden (§ 1) entsprechend. Auf Beschwerden 
gegen Straffestsetzungen entscheidet das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) endgültig. 
6. Die von den Ausführungsbehörden (§ 1) verhängten 
Geldstrafen fließen in die Reichskasse. 
U. Das Oberversicherungsamt Groß-Berlin ist im Rechts- 
mittelverfahren auch dann ausschließlich zuständig, wenn es sich 
nicht um Berufungen oder Beschwerden handelt (8 10 Abs. 2 
Nr. 9 der bezeichneten Verordnung). 
8. Im übrigen können — unbeschadet der Befugnis des 
Reichskanzlers — die Ausführungsbehörden (§ 1) weitere Be- 
stimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung (8 10 
Abs. 2 Nr. 2, § 19 der bezeichneten Verordnung) erlassen. 
29 
Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über die Invaliden= und Hinterbliebenen- 
verficherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. 
Vom 4. Juni 1917. Rl. S. 472. 
Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der 
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 
1917 (RGl. S. 171) bestimme ich folgendes: 
2 In den Fällen des § 15 Satz 1 der Verordnung vom 
24. Februar 1917 ist Ursprungsanstalt im Sinne des § 1418 
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung die nach § 15 Satz 2 der 
Verordnung zuständige Versicherungsanstalt. 
7*2. Im Beschlußverfahren ist das Versicherungsamt oder 
Oberversicherungsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ver- 
sicherungsanstalt ihren Sitz hat. 
1) 1. Teil S. 88.
        <pb n="58" />
        — 56 — 
30 
Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über An estelltenverficherung der im vater- 
ländischen Hilfsdienst Beschäftigten. 
Vom 25. Mai 1917. Rl. S. 435. 
Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der 
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 
1917 (RuBl. S. 171)) bestimme ich folgendes: 
§ 1. Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in 
den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten aus- 
geführt werden, bestimmen die Generalgouverneure oder der 
Generalquartiermeister oder die von ihnen beauftragten Stellen 
für ihren Geschäftsbereich, wer 
1. nach § 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
den Wert der Sachbezüge festzusetzen, 
2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
die Bescheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen 
hat. Dem Direktorium der Reichspersicherungennstalt für An- 
gestellte wird mitgeteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben 
übertragen ist. 
&amp; 2. Als Ausgabestellen für die Aufnahme= und Versiche- 
rungskarten (§ 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) 
werden für das besetzte Gebiet 
1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung 
in Aachen (Neues Rathaus), 
2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversiche- 
rung (I. Polizeirevier) in Metz, 
3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung 
in Posen (Sapiehaplatz 9/7), 
4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversiche- 
rung in Berlin (Klosterstraße 65) 
bestimmt. 
Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versiche- 
rungskarten sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an 
diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht den An- 
tragstellern in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmers- 
dorf (Hohenzollerndamm 193/195) ins Benehmen zu treten. 
§ 3. Für die Abführung der Beiträge zur Angestelltenver- 
sicherung wird, soweit der übliche Postscheckverkehr (Bekannt- 
machung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtung für die Angestell- 
tenversicherung vom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1913 S. 46) nicht mög- 
lich ist, folgendes bestimmt: 
4) 1. Teil S. 88.
        <pb n="59" />
        1. Die Beiträge sind unter der Adresse: Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wil- 
mersdorf, mittels Postanweisung, einzuzahlen, und zwar 
monatlich zum 10. des auf den Beitragsmonat folgenden 
Monats. 
2. Der Postanweisungsabschnitt, welcher der Reichsversicher 
rungsanstalt verbleibt, muß den Arbeitgeber oder die 
Dienststelle, die den Versicherten beschäftigt, deutlich be- 
zeichnen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Dienst- 
stelle die Beiträge abführt. 
3. Hat die Reichsversicherungsanstalt die dem Konto des 
lrbeitgebers erteilte Buchungsnummer mitgeteilt, so ist 
diese auf dem Postanweisungsabschnitte jedesmal zu ver- 
merken. Bis dahin ist auf dem Abschnitt 
bei Sendungen aus Belgien Buchungsbezirk3, 
„ „ „Frankreich „ 1, 
„ „ „ Rußland „ 36, 
„ „ „Rumänien „ 2 
anzugeben. 
Auf der Rückseite des Postanweisungsabschnitts ist 
zu vermerken, wie sich der eingezahlte Betrag aus vollen 
und halben Beiträgen nach den 9 Gehaltsklassen A bis! 
und aus Beitragszahlungen nach § 177 des Versicherungs- 
Schetes für Angestellte zusammensetz, und ob eine Ueber- 
icht abgesandt ist oder Aenderungen gegen den Vormonat 
nicht eingetreten sind. 
4. Gleichzeitig mit der Abführung der Beiträge ist an das 
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
eine Uebersicht nach dem Muster R, f. A. II Nr. 3 ein- 
usenden. Vordrucke zu dieser Uebersicht werden von dem 
irektorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
kostenlos zur Verfügung gestellt. 
Sind Veränderungen gegen den Vormonat nicht ein- 
getreten, so bedarf es einer neuen Uebersicht nicht, es ge- 
nügt vielmehr ein Vermerk auf dem Postanweisungs- 
abschnitt: „Aenderungen gegen den Vormontt 
191. nicht eingetreten“. 
4. Als inländische Behörde im Sinne des § 229 Abs. 2 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte gin auch jede Behörde, 
die vom Beutschen Reich in besetzten Gebieten eingesetzt ist und 
behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt.
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        — 58 — 
V. 
Anhang. 
31. 
Erlaß des Reichskanzlers 
betr. Femilienunterstützung der vom Heeresdienst zurückgestellten 
ehrpflichtigen. 
Vom 9. Jan. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 9. 
Wiederholt haben Heerespflichtige, die zur Arbeit in be- 
stimmten Betrieben entlassen werden sollten, deren Uebernahme 
abgelehnt, weil der ihnen in Aussicht gestellte Lohn weniger be- 
tragen haben würde, als ihre Löhnung nebst freier Verpflegung 
und Kleidung zusammen mit den ihren Familien gewährten 
Unterstützungen. Es ist daher in Anregung gebracht worden, 
in Fällen, in denen dies tatsächlich zutrifft, die Familienunter- 
stützung für die Dauer dieses Zustandes weiter zu gewähren. 
Eine dementsprechende Regelung würde unzweifelhaft über 
den Rahmen des Gesetzes, betreffend die Familienunterstützun- 
gen, hinausgehen. Denn es würden Familien eine solche Unter- 
stützung erhalten, bei denen die gesetzliche Voraussetzung, daß 
der in Frage kommende Angehörige dem Heere angehört, nicht 
zutrifft. Wenn von diesem Grundsatz auch bereits bei den Fa- 
milien der im Feindesland zurückgehaltenen Personen abgewichen 
ist, so erscheint es doch, schon zur Vermeidung von Berufungen, 
nicht angebracht, hierin noch weiterzugehen. 
Der erwähnten Anregung wird daher auch keine weitere 
Folge zu geben sein. Da andererseits aber auf die Heranziehung 
aller nur irgend verfügbaren Arbeitskräfte für die Industrie der 
größte Wert gelegt werden muß, werden die nicht unberechtigten 
edenken der Heerespflichtigen gegen die Uebernahme von Arbeit 
in der Industrie auf andere Weise beseitigt werden müssen. 
Dies soll in der Weise geschehen, daß den Familien bezw. 
sonstigen Angehörigen der zur Arbeitsleistung entlassenen 
Heerespflichtigen, soweit sie bisher Familienunterstützung er- 
halten haben, im Wege der Kriegswohlfahrtspflege Unterstützung 
gewährt wird, und zwar in einer Höhe, die dem Unterschie 
zwischen den militärischen Bezügen und den bisher gewährten 
Familienunterstützungen einerseits und dem Arbeitsverdienst 
andererseits entspricht. 
Die Berechnung wird sich folgendermaßen stellen: 
Auf der einen Seite kommen als militärische Bezüge 
Löhnung, freie Verpflegung und Kleidung in Frage. Die 
Löhnung ist je nach ihrem tatsächlichen Betrag einzusetzen. Ver- 
pflegung und Kleidung mit einem Betrage von 1.50 4 für den 
Tag, mithin halbmonatlich mit 22.50AX. Dazu tritt die Familien- 
umerstücung in der bisher gewährten Höhe einschließlich der 
von den Lieferungsverbänden gewährten Zuschüsse. Der Summe
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        dieser Bezüge ist der Arbeitsverdienst gegenüberzustellen, den 
der zur Arbeit entlassene Heerespflichtige bei regelmäßiger Ar- 
beitszeit und normaler Arbeitsleistung zu verdienen in der Lage 
ist. Der Betrag, um den der Arbeitsverdienst hinter der nach 
obigem berechneten Summe zurückbleibt, würde der Familie 
dann als Ausgleich zu zahlen sein. 
Hat also ein Heerespflichtiger halbmonatlich (den Monat 
gerechnet nach 30 Tagen) 7.50 XX Löhnung erhalten, seine Fa- 
milie (Frau und 4 Kinder) 30 X an Familienunterstützung, so er- 
gibt sich ein Betrag von 7.50 4 + 22.50 X (freie Verpflegung 
und Kleidung) — 30 K — 60 ¼ als bisherige Bezüge des Heeres- 
pflichtigen und seiner Familie. Angenommen, der Arbeitsver- 
dienst beträgt demgegenüber halbmonatlich 80 X, so würde also. 
der Familie eine Unterstützung nicht zu zahlen sein, da der 
Arbeitsverdienst die bisher dem Heerespflichtigen und seiner 
Familie zusammen zustehenden Beträge übersteigt. 
MWiurade die Familie dagegen noch eine Zusatzunterstützung 
in Höhe von 30 JX halbmonatlich vom Lieferungsverband er- 
halten, mithin ein Einkommen von 60 4 + 30 + = 90 X ge- 
habt haben, so wären ihr halbmonatlich 10 X zu gewähren. 
Würde der Arbeitsverdienst nur 50 J¾ betragen, so würden 
der Familie unter Zugrundelegung der oben angegebenen Be- 
träge 10 bezw. 40 J" halbmonatlich zustehen. Z 
Es kommt ferner häufig vor, daß der Entlassene nicht an 
seinem Wohnort, sondern außerhalb Arbeit erhält. Hierauf 
muß Rücksicht genommen werden, da dem Heerespflichtigen und 
seiner Familie urch Führung doppelten Haushalts größere Un- 
kosten erwachsen. Dies soll in der Weise geschehen, daß für den 
doppelten Haushalt 2 A für den Tag, also 60 J im Monat als 
Mehrkosten in Ansatz gebracht werden. 
In dem obigen Falle würde dann also folgende Berechnung 
Platz greifen: 
7.50 A4 (Löhnung) 
22.50 M (Veroflegung und Kleidung) 
30.— X (Familienunterstützung) 
30.— X (für Mehraufwand durch doppelten Wohnsitz) 
zus. 90.— 4. · » 
Bei einem Arbeitsverdienst von halbmonatlich 80 A würden 
demnach 10 A Unterstützung an die Familie zur Auszahlung 
zu gelangen haben und 40 (IX, falls noch 30 JX Zusatzunter- 
stützung gewährt worden ist. * » 
Etwaige vom Arbeitgeber den Familien gewährte Unter- 
stützungsbeträge sind in allen Fällen bei der Berechnung dem 
Arbeitslohne zuzurechnen. Die Arbeitgeber werden den Liefe- 
rungsverbänden auf Anfrage entsprechende Mitteilung zu 
machen haben. · » 
Die Gewährung der Unterstützungen an die Familien hat 
auf Antrag des Heerespflichtigen selbst oder seiner Familie zu 
erfolgen. Die gestsetzung der Höhe des zu gewährenden Be-
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        — 60 — 
trages ist von dem zur Zahlung der Familienunterstützung zu- 
ständigen Lieferungsverbande zu bewirken. 4 
Die nötigen Unterlagen über die Löhnung können aus dem 
Soldbuch bezw. etwaigen Bescheinigungen der militärischen 
Stellen ersehen werden. Nötigenfalls wird an die Truppen- 
teile oder die Bezirkskommandos wegen der Feststellung heran- 
zutreten sein. Ueber den Arbeitsverdienst werden die Arbeit- 
geber Auskunft zu erteilen haben. Als Arbeitsverdienst ist, 
worauf ausdrücklich hingewiesen wird, ein Betrag anzunehmen, 
wie er bei regelmäßiger Arbeitszeit und normaler Arbeitsleistung 
verdient werden kann. 4# 
Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt halbmonatlich an 
denselben Tagen wie die der Familienunterstützungen, und zwar 
zu Lasten des Lieferungsverbandes, der bisher für die Zahlung 
der Familienunterstützungen zuständig war. Die verauslagten 
Beträge werden den Lieferungsverbänden in voller Höhe vom 
Reiche erstattet. Sie sind von ihnen mit den Aufwendungen auf 
dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege, jedoch gesondert von 
diesen berechnet, anzufordern. 
Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt erstmalig für die 
zweite Hälfte des Monats Januar 1917. Sie ist auch den Fa- 
milien zu gewähren, deren Ernährer oder Angehöriger bereits 
früher Arbeit übernommen hat, wenn die übrigen Voraussetzun- 
gen zutreffen. 
32. 
Bekanntmachung 
des K. Kriegsministeriums betr. Sicherung der Ernährung von 
Heer und Volk im Kriege. 
Von 28. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 76. 
Das Krießsministerium erläßt, und zwar hinsichtlich der 
Ziffer I, II, III und V auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nach- 
stehende Anordnungen 
I. Nichthilfsdienstpflichtige:) Personen dürfen bis auf wei- 
teres in gewerblichen Betrieben oder als häus- 
liche Dienstboten nicht in Beschäftigung genommen wer- 
den, wenn sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten wenig- 
stens 6 Wochen in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig 
waren. 
Unter der gleichen Voraussetzung dürfen Nichthilfsdienst- 
pflichtige vom 15. April lfid. Is. ab als häusliche Dienst- 
boten nicht weiter beschäftigt werden. 
1) Aichthilfsdienstoflichtig sind 
a) die männlichen Deutschen vor dem vollendeten 17. und 
nach dem vollendeten 60. Lebensjahr; 
b) die weiblichen Deutschen; 
I) die Nichtdeutschen.
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        — 61 — 
Die Vorschrift in Absatz 1 bezieht sich nicht auf Personen, 
die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits in 
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehen. 4 
Die für den bisherigen Dienst= oder Arbeitsort zuständige 
Distriktspolizeibehörde (in München die K. Polizeidirektion) kann 
Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 und 2 bewilligen. 6 
II. Die in der Landwirtschaft beschäftigten hilfsdienstpflich- 
tigen !) und nichthilfsdienstpflichtigen Dienstboten und Arbeiter 
Drsen vor rechtmäßiger Lösung ihres Dienst= oder Arbeitsver- 
ältnisses 
¾ ihren Dienst= oder Arbeitsplatz nicht verlassen, oder 
b) die ihnen obliegende Arbeit nicht ohne wichtigen Grund 
verweigern. »« 
An Stelle dieser Vorschriften gelten für die auf Grund des 
87 Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes der Landwirtschaft überwiesenen 
gewerblichen Arbeiter die Bestimmungen des Hilfsdienst- 
gesetzes vom 5. Dezember 1916.2) 
III. Unbeschadet der Vorschrift in Ziffer I dürfen Dienst- 
herren und Arbeitgeber bisher in der Landwirtschaft beschäftigte 
nichthilfsdienstpflichtige Dienstboten und Arbeiter 
nicht in Dienst oder Arbeit nehmen, soferne diese Dienstboten 
und Arbeiter nicht eine Bescheinigung ihres letzten Dienstherrn 
oder Arbeitgebers oder bei dessen Weigerung der für den bis- 
herigen Dienst= oder Arbeitsort zuständigen Distriktspolizei- 
behörde in München der K. Polizeidirektion) darüber bei- 
brlugen. aß sie das Dienst= oder Arbeitsverhältnis rechtmäßig 
gelöst haben. 
Der nichthilfsdienstpflichtige Dienstbote oder Arbeiter, der 
die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde nach Abs. 1 anruft, 
hat bis zu dieser Entscheidung das Dienst= oder Arbeitsverhält- 
nis fortzusetzen, soferne ihm nicht die Distriktspolizeibehörde be- 
scheinigt, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles 
nicht zugemutet werden kann. 
Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber, der sich weigert, die von 
dem nichthilfsdienstpflichtigen Dienstboten oder Arbeiter be- 
antragte Bescheinigung (Abs. 1) auszustellen, ist verpflichtet, den 
Dienstboten oder Arbeiter zu Bedingungen, die mindestens nicht 
ungünstiger als die bisherigen sind, weiter zu beschäftigen. 
0 Hilfsdienstpflichtig ist jeder männliche Deutsche vom voll- 
endeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, soweit er nicht 
zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen ist (§ 1 des 
Hilfsdienstgesetzes vom 5. Dezember 1910). · 
»-)·§1881fter1dcsHilssdicnftgesctzes lautet: „Mit Ge- 
sängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird 
bestraft: 1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordneten 
Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich 
ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm gugewiesene 
Arbeit zu verrichten.“
        <pb n="64" />
        IV. Hinsichtlich des Abkehrscheins für die hilfsdienst- 
pflichtigen landwirtschaftlichen Dienstboten und Arbeiter 
verbleibt es bei den Vorschriften des Hilfsdienstgesetzes und den 
hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. 
V. Die Anordnungen in Ziffer I, II und III treten mit ihrer 
Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Mit der Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ 
tritt die Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 9. Febr. 
1916, betreffend Sicherung der Ernährung von Heer und Volk 
im Kriege, außer Kraft. 
VI. Wer den vorstehenden Anordnungen in Ziffer I, II Abs. 1 
und III zuwiderhandelt, wird, wenn nicht die Gesetze eine 
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 J¼ bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Uebertretung der An- 
ordnungen in Ziffer I, II Abs. 1 und III auffordert oder anreizt.
        <pb n="65" />
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
      </div>
    </body>
  </text>
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