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Die  Tätigkeit  dieses  Bankkuratoriums  kritisierte  33  Jahre
später  der  Abgeordnete  von  Bismarck-Schönhausen  nicht  gerade
sehr  günstig  mit  den  Worten:  „Nachweislich  hat  das  Bankkuratorium
  bis  zum  Aufhören  der  Königlichen  Bank  sich  stets
darauf  beschränkt,  die  vorgelegten  Rechnungen  der  Beamten  ohne
Rüge  zu  genehmigen.“  (vgl.  hierzu  den  stenographischen  Bericht
des  preussischen  Abgeordnetenhauses  1850/51  S.  632.)

Bald  nach  der  Reorganisation  der  Bank  wurde  zur  Verstärkung
  ihrer  Betriebsmittel  wieder  eine  Art  von  Banknoten,
Bankkassenscheine  genannt,  ausgegeben,  die  wie  Noten  umliefen.
Eine  grosse  Bedeutung  haben  die  Bankkassenscheine  aber  nicht
erlangt.  Ihr  Umlauf  betrug  beispielsweise  im  Jahre  1836  durchschnittlich
  4  514  300  Mill.  Thlr.  Durch  diese  Operation  der  Bank,
bei  der  sie  ihren  Kredit  in  Anspruch  nahm,  befestigte  sie  ıhn
noch  mehr;  denn  dadurch,  dass  sie  die  von  ihr  ausgegebenen
Kassenscheine  stets  pünktlich  wieder  realisierte,  wurde  eine  gute
Meinung  von  der  Bankverwaltung  bei  dem  Handelsstande  erregt.

Einen  wichtigen  Abschnitt  in  der  Entwicklung  der  Königlichen
  Bank  wie  überhaupt  des  preussischen  Zettelbankwesens
bildete  das  Jahr  1833,  ın  dem  ein  Gesetz  erlassen  wurde,  das  bestimmte,
  dass  in  Preussen  kein  ein  Zahlungsversprechen  an  den
Inhaber  enthaltendes  Papier  in  Zirkulation  gesetzt  werden  dürfte.
Der  Chef  der  Bank  vertrat  allerdings  die  Ansicht,  dass  dieses
Gesetz  auf  die  von  der  Königlichen  Bank  ausgegebenen  Bankkassenscheine
  nicht  angewendet  werden  könnte,  da  die  Bankkassenscheine
  als  Banknoten  anzusehen  wären,  deren  Ausgabe
der  Bank  gesetzlich  gestattet  wäre.  Trotzdem  mussten  auf  Anordnung
  des  Königs  die  Königliche  Bank,  sowie  die  im  Jahre  1824
errichtete  rıtterschaftliche  Privatbank  von  Pommern,  mit  deren
Gründung  das  Notenmonopol  der  Königlichen  Bank  einmal  durchbrochen
  worden  war,  ıhre  Noten  aus  dem  Verkehr  ziehen  und
diesen  Geschäftszweig  aufgeben  (1836).  Ebenso  erging  es  der
Seehandlung,  die  ın  ihren  Seehandlungsscheinen  ein  den  Bankkassenscheinen
  ähnliches  Bankpapiergeld  ausgab.

Das  Verbot  der  Notenausgabe  geschah  lediglich  aus  dem
Grunde,  um  nur  eine  Art  Papiergeld  [der  Papiergeldumlauf  in
Preussen  betrug  1846  17  242  347  Mill.  Thlr.}  im  Lande  zu  haben,
so  dass  auf  diese  Weise  die  Anfertigung  des  Papiergeldes  und
die  Verfolgung  der  Fälschungen  einer  einzigen  Behörde  unterstand.
  Wie  ersichtlich,  wurden  also  Papiergeld  und  Banknote
irrtümlich  als  gleichwertig  angesehen.  Es  war  in  jener  Zeit  überhaupt
  das  Bestreben  vorherrschend,  eine  möglichst  grosse  Übereinstimmung
  in  den  Verwaltungsgrunäsätzen  der  unmittelbaren
Geldinstitute  des  Staates  herzustellen.  Aus  diesem  Grunde  wurde
ım  Jahre  1837  nach  dem  Tode  des  Bankpräsidenten  Friese  der
Geheime  Staatsminister  Rother,  der  bereits  Chef  der  Staatsschuldenverwaltung,
  des  Seehandlungsinstitutes  und  des  Kredit-