—_  11  —

Seit  dem  Jahre  1838  waren  von  privater  Seite  100  Mill.  Thlr.  für
die  preussischen  Eisenbahnen  aufgebracht  worden,  eine  für  die
damalige  Zeit  sehr  beträchtliche  Summe.  Wenn  auch  hierdurch
das  Geld  den  bestehenden  Industrieen  entzogen  wurde,  so  darf
doch  nıcht  übersehen  werden,  dass  es  wıeder  anderen,  neuen  Industrieen,
  es  sei  beispielsweise  nur  an  den  Lokomotiv-  und  Wagenbau
  erinnert,  zugute  kam.  Das  Abwandern  der  Kapıtalien  von
den  alten  Industrieen  nach  den  ım  Entstehen  begriffenen,  die  zunächst
  für  die  notwendigen  Neuanlagen  grosse  Summen  verschlangen,
  die  erst  ın  der  Zukunft  Gewinn  bringen  sollten,
machte  sich  um  so  fühlbarer,  als  der  Umschwung:  verhältnismässig
rasch  vor  sich  ging.  Die  hieraus  entstehende  Geldkalamität  beschränkte
  sıch  keineswegs  auf  die  Unternehmungen  der  Industrie,
sondern  in  starkem  Masse  lastete  sie  auch  auf  dem  ganzen  Erwerbsleben.
  Die  Klagen  der  Bevölkerung  veranlassten  schliesslich
  die  Regierung,  geeignete  Massnahmen  zur  Abhilfe  zu  treffen.
Da  sie  die  Ursache  des  Übels  hauptsächlich  in  dem  mehr  und  mehr
um  sich  greifenden  Spekulationsfieber  sah,  ging  sıe  zunächst  gegen
dieses  vor.  Es  entstand  das  Aktiengesetz  vom  9.  November  1843,
durch  das,  um  die  aus  Spekulationslust  erfolgenden  Neugründungen
  zu  verhindern,  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
an  die  staatliche  Genehmigung  geknüpft  wurde.

Der  erhoffte  Erfolg  blieb  aus.  Nach  wie  vor  drängte  sich
alles  nach  der  Börse,  um  dort  zu  spekulieren.  Nunmehr  entschloss
sich  die  Regierung,  schärfer  vorzugehen  und  erliess  ein  halbes
Jahr  später  (24.  5.  1844)  ein  neues  Aktiengesetz.  Für  die  inländischen
  Aktien  sollten  die  Zeitkäufe,  für  die  ausländischen  dagegen
  alle  Geschäfte  verboten  und  Klagen  daraus  annulliert  sein.
Die  Folge  war  ein  plötzlicher  Kurssturz  der  Aktien.  Wer  irgend
konnte,  zog  sich  von  diesen  Geschäften  so  rasch  wie  möglich
zurück.

Hatte  das  erste  Aktiengesetz  durch  einengende  Massregeln
den  Aktienhandel,  allerdings  vergeblich,  einzuschränken  versucht,
  so  war  das  zweite  dazu  angetan,  ıhn  zu  vernichten,  indem
es  ıhn  für  rechtlos  erklärte.  Es  mag  dahingestellt  sein,  ob  das
Vorgehen  der  Regierung  nicht  zu  scharf  war.  Jedenfalls  wurde
nunmehr  mit  dem  Schuldigen  auch  der  Unschuldige  getroffen.
Ausserdem  darf  nicht  vergessen  werden,  dass  an  den  bestehenden
ungünstigen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  nicht  allein  das  Volk,
sondern  auch  die  Regierung  und  mit  dieser  die  Königliche  Bank
Schuld  trug.  Die  Regierung  hatte  durch  ıhre  Finanzpolitik
(Banknotenverbot)  den  Ausbau  eines  zeitgemässen  Kreditsystems
verhindert  und  durch  die  Freigabe  des  Eısenbahnbaues  bei  gleichzeitiger
  Einziehung  eines  Teiles  der  hochverzinslichen  Staatsschuldtitel
  die  Spekulationslust  geweckt.  Die  Königliche  Bank
hatte  sie  durch  die  starke  Pflege  des  Effektengeschäftes  genährt.

Mit  dem  Vertrauen  des  Handelsstandes  zum  Aktiengeschäft