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Verhaftung  aller  Teilnelimer.  Verboten  waren  also  die  Privatzettelbanken
  keineswegs.  Ihre  Gründung  konnte  aber  nur  unter
so  schweren  Bedingungen  erfolgen,  dass  sie  fast  verhindert  wurde.
Jedenfalls  war  einem  Überhandnehmen  dieser  Institute  vorgebeugt.


Die  erste  Folge  der  beiden  Kabinettsordres  war  ein  Steigen
der  Effektenkurse.  Allgemein  wurde  nunmehr  eine  Besserung
der  wirtschaftlichen  Zustände  erhofft.  Aber  nur  kurze  Zeit,  dann
gewann  die  grosse  Enttäuschung  derer,  die  ihre  Hoffnung  auf  die
Errichtung  von  Privatzettelbanken  gesetzt  hatten,  die  Oberhand.
Noch  immer  gaben  sıe  ihre  Pläne  nicht  auf  und  wandten  sich  zunächst
  gegen  dıe  Vergrösserung  der  Betriebsmittel  der  Königlichen
  Bank  durch  die  Ausgabe  von  Banknoten.  Hierin  wurde
eine  versteckte  Anleihe,  jedenfalls  aber  eine  Vergrösserung  der
Staatsschulden  gesehen,  da  dıe  Banknoten  in  allen  Staatskassen
statt  baren  Geldes,  insbesondere  statt  der  Kassenanweisungen,  in
Zahlung  genommen  werden  sollten.  Der  Annahmezwang  der
staatlichen  Kassen  für  die  Banknoten  wurde  als  Garantie  des
Staates  ausgelegt.  Unter  Hinweis  auf  das  Staatsschuldengesetz
vom  17.  Januar  1820,  nach  dem  eine  Anleihe  nur  unter  Zuziehung
und  unter  Mitgarantie  der  künftigen  reichsständischen  Versammlung
  erfolgen  durfte,  wurde  nunmehr  die  Wiıederausgabe  von
Banknoten  als  ungesetzlich  bezeichnet.  Da  ausserdem  die  Kontrolle
  über  die  Anfertigung  der  Banknoten,  sowie  darüber,  dass
der  auf  10  Mill.  Thlr.  festgesetzte  Gesamtbetrag  niemals  überschritten
  würde,  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen
  worden  war,  wurden  die  Gegner  der  angekündigten  Reform
ın  ihrer  Ansicht  noch  mehr  bestärkt.  Als  sich  schliesslich  2  Mitglieder
  der  genannten  Verwaltung  gleichfalls  zu  denselben  Bedenken
  bekannten  und  daher  baten,  sie  von  diesem  Auftrage  zu
entbinden,  erreichte  die  Bewegung  gegen  die  angeordnete  Reorganısation
  der  Königlichen  Bank  ihren  Höhepunkt.

Auch  gegen  die  auszugebende  Höchstsumme  von  10  Mill.
Thlrn.  Banknoten  wurden  Stimmen  laut,  da  sıe  für  die  gegenwärtige
  Geldnot  als  zu  niedrig  erachtet  wurde.  Ferner  wurde  die
Beteiligung  des  Privatkapitales  nicht  gutgeheissen,  sondern  nur
als  eine  Vergünstigung  angesehen,  die  lediglich  einigen  Wenigen
zugute  käme.  Immer  wieder  wurde  darauf  hingewiesen,  dass  es
nicht  eine  Reorganisation  der  Königlichen  Bank,  sondern  die  Zulassung
  von  Privatbanken  mit  dem  Rechte  der  Notenemission
wäre,  von  der  allein  sich  die  beteiligten  Kreise  eine  Besserung
der  bestehenden  Zustände  versprächen.  Alles  das  trug  dazu  beı,
die  Hoffnungen,  die  nach  der  Veröffentlichung  der  beiden
Kabinettsordres  den  geschäftlichen  Verkehr  etwas  belebt  hatten,
wieder  zunichte  zu  machen.

Die  Regierung  liess  sich  durch  diese  Bestrebungen  in  ihrem
Reformwerke  nicht  beirren.  Am  16.  Juli  1846  erging  eine  die