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und  an  ihre  Stelle  der  gleiche  Betrag  Banknoten  gesetzt,  also  der
ursprüngliche  Zustand  wieder  hergestellt.

Die  Bank  war  hiernach  befugt,  Noten  bis  zu  einem  Gesamtbetrage
  von  21  Mill.  Thlru.  auszugeben,  welcher  Betrag  ohne
ausdrückliche,  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichende
Genehmigung  des  Königs  nicht  überschritten  werden  durfte
($  29,  Abs.  4  d.  B.  O.).  Die  Festsetzung  eines  Höchstbetrages
der  auszugebenden  Banknoten  wurde  später  im  Jahre  1856  fallen
gelassen,  so  dass  von  diesem  Zeitpunkte  ab  keine  andere  Schranke
bestand  als  diejenige,  die  durch  die  Deckungsvorschriften  gegeben
  war.  Bei  der  Reichsbank  wurde  wieder  eine  Schranke  durch
die  noch  heute  bestehende  indirekte  Kontingentierung  gezogen.

Der  geringste  Betrag,  auf  den  eine  Note  ausgestellt  werden
sollte,  betrug  25  Thlr.  preussisches  Silbergeld.  Durch  diese  'Bestimmung
  sollte  einem  Eindringen  der  Noten  in  den  Kleinverkehr
vorgebeugt  werden.  Die  kleinsten  Noten  der  alten  Königlichen
Bank  lauteten  auf  10  Banco-Pfund  (4  Pfund  Banco  =  1  Friedrichsd’or),
  die  121,  Thlrn.  .entsprachen.  Es  war  also  'mit  dem
Mindestbetrag  der  Einzelnote  beträchtlich  höher  gegangen  worden.
Dasselbe  wiederholte  sich  später  noch  einmal  bei  der  Reichsbank,
die  ursprünglich  nicht  kleinere  Noten  als  zu  100  M.  ausgab,  dann
aber  plötzlich  im  Jahre  1906  zur  Ausgabe  von  Banknoten  in  Abschnitten
  zu  20  und  50  M.  überging.  Mit  diesem  Schritte  wurde
das  bisher  über  100  Jahre  befolgte  Verfahren,  den  Mindestbetrag,
auf  den  die  einzelnen  Noten  lauteten,  beständig  zu  erhöhen,  auf
einmal  verlassen  und  dieser  Betrag  so  klein  gewählt  wie  nie  zuvor.
  Interessant  ist  hierbei  noch  die  Beobachtung,  dass  für  die
Königliche  Bank  wie  für  die  Reichsbank  das  Gold  als  Währungsmetall
  galt,  für  die  Preussische  Bank  dagegen  das  Silber.

Einen  wesentlichen  Unterschied  wies  die  neue  Bankordnung
der  alten  gegenüber  in  der  Art  der  Deckung  der  Noten  auf,  die
bei  der  Königlichen  Bank  keine  so  grosse  Rolle  gespielt  hatte,
da  deren  Notenumlauf  ein  relativ  geringer  gewesen  war;  denn  die
Bestimmung,  dass  die  Bank  nur  mit  Noten  dıskontieren  und  Darlehen
  geben  sollte,  war  nie  praktisch  geworden.

Wie  die  Erfahrung  im  Laufe  der  Zeit  gelehrt  hatte,  liefen
viele  der  Banknoten  jahraus  jahrein  um,  ohne  zur  Bank  zurückzugelangen
  und  zur  Realisation  präsentiert  zu  werden.  Hieraus
war  schliesslich  der  Schluss  gezogen  worden,  dass  es  nicht  nötig
wäre,  den  vollen  Betrag  der  ausgegebenen  Noten  in  metallischem
Gelde  zum  Zwecke  der  Realısation  vorrätig  zu  halten.  Infolgedessen
  war  dazu  übergegangen  worden,  nur  einen  Teil  der  Noten
durch  bares  Geld  zu  decken,  den  übrigbleibenden  dagegen  durch
den  zinsenbringenden  Erwerb  kurzfristiger,  leicht  und  sicher  eingehender
  Forderungen,  die  ein  stetes  Eingehen  von  Metallgeld
oder  ein  Zurückströmen  der  Banknoten  gewährleisteten.  Hierfür
waren  besonders  kurzfristige  Wechsel  geeignet.  Auch  in  Preussen