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war  dieses  Prinzip  als  richtig  anerkannt  worden.  Gemäss  $  31
der  Bankordnung  sollten  daher  zwei  Sechstel  der  gesamten  im
Umlauf  befindlichen  Notenmenge  in  barem  Gelde  oder  Silberbarren
  zur  Deckung  auf  der  Bank  vorrätig  gehalten  werden.
Mindestens  drei  Sechstel  von  15  Mill.  Thlrn.  Banknoten  sollten
durch  diskontierte  Wechsel,  für  die  in  der  Regel  drei,  mindestens
  aber  zweı,  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete
hafteten,  gedeckt  werden  und  der  Rest  ın  Lombardforderungen
mit  bankmässigen  Unterpfändern.  Ferner  durften  vier  Sechstel
der  für  die  zurückgegebenen  6  Mill.  Thlr.  Kassenanweisungen
ausgegebenen  Banknoten  durch  die  zurückerhaltenen  Staatsschuldscheine
  gedeckt  werden.  Für  einen  Teil  der  Noten  waren  also
Effekten  als  Deckung  zugelassen  worden.  Von  der  Deckung  durch
Lombardforderungen  wurde  im  Jahre  1856  zum  Teil  und  später
bei  der  Reichsbank  vollständig  abgegangen.  Dagegen  wurden  bei
letzterer  beim  ersten  Drittel  die  Reichskassenscheine  dem  metallischen
  Gelde  gleichgeachtet.

Die  Bank  war  verpflichtet,  ihre  Noten  bei  ihren  sämtlichen
Kassen  in  Zahlung  zu  nehmen  und  auf  Verlangen  der  Inhaber
bei  der  Hauptbankkasse  zu  Berlin  zu  jeder  Zeit  gegen  bares  Geld
unweigerlich  einzulösen  ($  32  d.  B.  O.).  Der  Annahmezwang  bestand
  nicht  nur  für  die  Bankkassen,  sondern  auch  für  alle  anderen
öffentlichen  Kassen,  während  andererseits  kein  Privatmann  die
Noten  in  Zahlung  zu  nehmen  brauchte  ($  33  d.  B.  O.).

Die  Verteilung  des  Gewinnes,  den  die  Bank  erzielte,  wurde
folgendermassen  geregelt.  Von  dem  Reingewinn  wurde  zunächst
sowohl  der  Einschuss  der  Bankanteilseigner  als  auch  der  des
Staates  mit  314  %  verzinst.  Der  Rest  wurde  zu  einem  Viertel
zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet,  während  die  übrigbleibenden
  drei  anderen  Viertel  zur  einen  Hälfte  unter  dıe  Bankanteilseigner
  als  Extradividende  verteilt  wurden  und  zur  anderen
Hälfte  dem  Staate  zufielen  ($  36  d.  B.  O.).

Durch  diese  Art  der  Verteilung  sollte,  da  der  Staat  für  das
der  Bank  verliehene  Recht  der  Notenausgabe  einen  erheblichen
Teil  des  Gewinnes  für  sich  in  Anspruch  nahm,  vorweg  eine  bestimmte
  Verzinsung  für  das  von  privater  wıe  von  staatlicher  Seite
eingeschossene  Kapıtal  gewährleistet  werden.  Diese  Verzinsung
war  allerdings  mässiıg;  denn  315  %  war  in  jener  Zeit  ein  Zinssatz,
  wie  er  nur  bei  Sicherungen  allerersten  Ranges  Anwendung
fand.  Unberücksichtigt  darf  aber  nicht  bleiben,  dass  dieser  Zinssatz
  durch  die  noch  zu  den  Zinsen  hinzukommende  Extradividende
eine  Erhöhung  erhielt.  Die  Bank  war  also  hiernach  eine  sehr  einträgliche
  Quelle  für  den  Fiskus;  denn  der  nach  Abzug  der  Zinsen
und  des  Betrages  zur  Bildung  des  Reservefonds  übrig  bleibende
Teil  wurde  nicht  nach  dem  Verhältnisse  der  Einschüsse  1,2:10,
sondern  nach  dem  Verhältnis  1:1  verteilt.  Noch  stärker  tritt
dieses  Missverhältnis  in  der  Verteilung  des  Reingewinnes  bei  der