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Nachfolgerin  der  Preussischen  Bank,  der  Reichsbank,  in  die  Erscheinung.


Bei  der  eigentümlichen  Art  der  Verteilung  des  Reingewinnes
darf  aber  nicht  nur  die  verschiedene  Höhe  des  Einschusskapitales
des  Staates  und  der  Bankanteilseigner  und  das  der  Bank  vom
Staate  verliehene  Recht  der  Notenausgabe  in  Betracht  gezogen
werden,  sondern  es  muss  auch  darauf  Rücksicht  genommen  werden,
  dass  die  Aktionäre  nıcht  ın  eine  neue  Gesellschaft,  sondern
in  ein  altbegründetes  Haus  mit  schon  feststehendem  Geschäft  und
Kredit  eintraten.  Jeder  Inhaber  eines  alten  Geschäftes  wird  sich
aber  den  neu  zutretenden  Gesellschaftern  gegenüber  besondere
Vorteile  vorbehalten.  Ausserdem  gestaltete  sich  auch  das  Verhältnis
  zwischen  dem  Gewinn  des  Staates  und  dem  der  Privatanteilseigner
  von  Jahr  zu  Jahr  günstiger  für  letztere,  da  der
Staatseinschuss  in  jedem  Jahre  eine  Vermehrung  erfuhr.

Der  Reservefonds,  über  dessen  Bildung  schon  bei  der  Gewinnverteilung
  gesprochen  ist,  sollte  50  %  des  gesamten  Einschusskapitales
  nicht  überschreiten  ($  18  d.  B.  O.).  Reichten  im
Falle  grösserer  Verluste  der  Reservefonds  und  die  Einnahmen  der
Bank  zu  ihrer  Deckung  nicht  aus,  so  sollten  sie  zur  Hälfte
von  den  Einschüssen  der  Bankanteilseigner  und  zur  Hälfte.  von
dem  Einschusse  des  Staates  gedeckt  werden,  d.  h.  soweit  letzterer
ausreichte,  sonst  mussten  sie  von  dem  Einschusskapitale  der  Bankanteilseigner
  allein  abgeschrieben  werden  ($  37  d.  B.  O.).  Durch
diese  letztere  Bestimmung  wurde  das  Tragen  des  Verlustes  zu
gleichen  Teilen  nur  ein  scheinbarer  Vorteil  der  Bankanteilseigner;
denn  bei  einem  wirklich  grossen  Verluste  wäre  der  verhältnismässig
  zu  hoch  taxierte  Einschuss  des  Staates  bald  aufgebraucht
gewesen,  so  dass  in  der  Hauptsache  doch  der  Einschuss  der  Bankanteilseigner
  zur  Deckung  des  Verlustes  hätte  dienen  müssen.

Ebenso  wie  der  Staat,  trotzdem  er  finanziell  bedeutend
weniger  als  das  Privatkapital  an  dem  Bankunternehmen  beteiligt
war,  verhältnismässig  den  Hauptanteil  des  Gewinnes  für  sich  in
Anspruch  nahm,  war  es  auch  mit  der  Verwaltung  der  Fall.  Wenn
&amp;  39  der  Bankordnung  bestimmte,  dass  die  Preussische  Bank  ein
von  der  Finanzverwaltung  des  Staates  unabhängiges  Institut  sein
sollte,  so  kann  dem  ruhig  hinzugefügt  werden,  dass  es  im  grossen
und  ganzen  auch  von  den  Bankanteilseignern  unabhängig  war;
denn  diese  hatten  ın  allen  wesentlichen  Fragen  keine  entscheidende,
  sondern  lediglich  eine  beratende  Stimme.

Die  Bank  stand  unter  der  von  dem  Bankkuratorıum  ausgeübten
  Oberaufsicht  des  Staates.  Das  Bankkuratorium  war
durch  die  Kabinettsordre  vom  3.  November  1817  geschaffen  worden
und  bestand  bis  zum  Jahre  1846  aus  drei  Mitgliedern.  Es  wurde
bei  der  Gründung  der  Preussischen  Bank  übernommen,  wobei
gleichzeitig  seine  Mitgliederzahl  von  drei  auf  fünf  erhöht  wurde.
Vier  dieser  Mitglieder  waren  ganz  bestimmte  hohe  Beamte,  wie