_ıı.  —

der  jeweilige  Justiz-  und  Finanzminister,  das  fünfte  wurde  vom
Könige  besonders  ernannt.  Das  Kuratorium  arbeitete  nicht
ständig,  sondern  trat  nur  alle  Vierteljahre  zu  einer  Sitzung  zusammen,
  um  sich  von  dem  Chef  der  Bank  über  ihren  Stand  und
alle  darauf  Bezug  habenden  Gegenstände  Vortrag  halten  zu  lassen
($  42  d.  B.  O.).

Der  Chef  der  Bank  wurde  vom  Könige  ernannt  und  vom
Staate  besoldet.  Er  war  mit  uneingeschränkter  Vollmacht  ausgestattet
  und  hatte  innerhalb  der  Bestimmungen  der  Bankordnung
die  gesamte  Bankverwaltung  unter  persönlicher  Verantwortung
zu  leiten.  Ferner  hatte  er  das  Recht,  sämtlichen  Sitzungen  und
Versammlungen  beizuwohnen  und  in  solchen  Fällen  den  Vorsitz
zu  führen.  Etwaige  Beschwerden  über  die  Bankverwaltung
mussten  bei  ihm  angebracht  werden  ($S  43,  48,  53,  54  d.  B.  O.).

Als  verwaltende  und  ausführende  Behörde  war  unter  dem
Chef  das  Hauptbankdirektorium  vorgesehen,  das  den  Vorschriften
und  Anweisungen  des  Chefs  Folge  zu  leisten  hatte  ($  55  d.  B.  O.),
und  dem  die  Leitung  des  geschäftlichen  Betriebes  an  der  Hauptbank
  zu  Berlin,  sowie  die  Zentralleitung  gegenüber  den  Filialen
oblag  ($  100  d.  B.  O.).  Das  Hauptbankdirektorium  setzte  sich
aus  einem  Präsidenten  und  5  Mitgliedern  zusammen,  die  auf  Vorschlag
  des  Chefs  vom  Könige  ernannt  wurden  ($S  56  d.  B.  O.).
Es  versammelte  sich  ın  jeder  Woche  einmal  zu  einer  Konferenz
($  58  d.B.  O.).

Alle  anderen  Beamten  wurden  vom  Chef  der  Bank  angestellt
($  49  d.  B.  O.).  Obwohl  sie  die  Rechte  und  Pflichten  unmittelbarer
  Staatsbeamten  hatten,  erhielten  sie  doch  ihre  Besoldungen,
Gratifikationen  sowie  Pensionen  nicht  aus  der  Staatskasse,  sondern
  von  der  Bank.

Im  folgenden  soll  gezeigt  werden,  welchen  Einfluss  die  Bankanteilseigner
  auf  die  Verwaltung  der  Bank  hatten.

Alljährlich  fand  am  Sitze  der  Hauptbank  eine  Generalversammlung
  statt,  der  jeder  Inhaber  eines  Bankanteiles  beiwohnen
  konnte,  aber  nur  beiwohnen,  denn  zur  Teilnahme  an  der
Beratung  und  Abstimmung  waren  nur  die  Zweihundert  berechtigt,
die  nach  den  Stammbüchern  der  Bank  am  Tage  der  Berufung  die
grösste  Anzahl  von  Bankanteilen  besassen  ($  61  d.  B.  O.).  Diese
Zweihundert  bildeten  die  Versammlung  der  Meistbeteiligten  und
vertraten  die  Gesamtinteressen  der  Bankanteilseigner.  Wird  berücksichtigt,
  dass  schon  dıe  Gegenwart  von  dreissig  der  Meistbeteiligten
  genügte,  um  die  Versammlung  beschlussfähig  zu
machen  und  wird  weiter  in  Betracht  gezogen,  dass  ım  ganzen
10  000  Bankanteile  ausgegeben  wurden,  die  sich  ursprünglich  auf
146  Bankanteilseigner  verteilten,  deren  Zahl  sich  von  Jahr  zu  Jahr
vermehrte,  so  lässt  das  schon  ersehen,  welch’  verhältnismässig
geringen  Einfluss  die  Bankanteilseigner  besassen.  Schon  im  ersten
Geschäftsjahre  der  Bank  waren  über  34  von  ihnen  von  vornherein