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von  der  aktiven  Teilnahme  an  der  Generalversammlung  ausgeschlossen.
  Als  Vorsitzender  und  Einberufer  der  Versammlung
fungierte  nicht  etwa  einer  der  Bankanteilseigner,  sondern  der
Vertreter  des  Staates,  der  Chef  der  Bank.

Die  Versammlung  der  Meistbeteiligten  wählte  den  Zentralausschuss,
  der  die  Bankanteilseigner  der  Verwaltung  gegenüber
zu  vertreten  hatte.  Er  bestand  aus  15  Mitgliedern,  von  denen
jedes  wenigstens  5  Bankanteile  besitzen  und  am  Orte  der  Hauptbank
  wohnen  musste  ($  66  d.  B.  O.).

Der  Zentralausschuss  versammelte  sich  mindestens  einmal  iu
jedem  Monate  unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten  des  Hauptbankdirektoriums,
  dessen  Mitglieder  den  Versammlungen  beiwohnten
und  sich  auch  an  der  Diskussion  beteiligten,  ohne  jedoch  an  der
Abstimmung  teilzunehmen.  Der  Ausschuss  wurde  in  eingehender
Weise  über  die  Geschäftslage  der  Bank  auf  dem  Laufenden  erhalten.
  Es  wurden  ihm  zu  diesem  Zwecke  die  wöchentlich  anzufertigenden
  Nachweisungen  über  die  Wechsel-  und  Lombardbestände
  der  Hauptbank  und  der  Filialen,  sowie  über  den  Betrag
der  umlaufenden  Noten  und  vorhandenen  Barfonds  usw.  zur  Einsicht
  vorgelegt.

Aber  auch  über  Änderungen  in  der  Handhabung  der  Geschäfte
musste  der  Zentralausschuss  vorher  befragt  werden.  Besonders
war  das  der  Fall  bei  der  Festsetzung  derjenigen  Arten  von  öffentlichen
  Effekten  und  Waren,  auf  die  nach  $  5  der  Bankordnung
Darlehen  gegeben  werden  sollten,  sowie  bei  Änderungen  des  Diskontsatzes
  und  zeitweiser  allgemeiner  Beschränkung  der  Höhe  der
zu  bewilligenden  Kredite  ($$  86,  88  d.  B.  O.).  Derartige  Änderungen
  konnten  ohne  vorherige  Beratung  ım  Zentralausschusse
nicht  angeordnet  werden.  Bei  allen  diesen  Angelegenheiten  hatte
der  Zentralausschuss  aber  stets  lediglich  eine  beratende,  niemals
eine  entscheidende  Stimme.  Letzteres  war  nur  der  Fall,  sobald
Geschäfte  mit  der  Staats-Finanzverwaltung  und  mit  den  Geldıinstituten
  des  Staates  unter  Ausserachtlassung  der  allgemein
geltenden  Bedingungen  des  Bankverkehrs  vorgenommen  werden
sollten.  Derartige  Geschäfte  mussten.  unterbleiben,  wenn  sıe  der
Zentralausschuss  nicht  mit  Stimmenmehrheit  für  zulässig  erachtete.
  Auch  durften  Ankäufe  von  Effekten  für  Rechnung  der
Bank  nicht  vorgenommen  werden,  bevor  nicht  die  Höhe  des  dafür
zu  verwendenden  Betrages  mit  dem  Zentralausschusse  vereinbart
war.  Diese  Bestimmung  war  von  grosser  Wichtigkeit;  denn  mehrmals
  erreichten  die  Kffektenbestände  der  Bank,  worauf  ın  den
nächsten  Absehnitten  näher  eingegangen  ist,  eine  nıcht  unbedenkliche
  Höhe.

Kerner  waren  Vorschläge  über  Erhöhung  des  Einschusskapitales,
  ehe  sie  der  Generalversammlung  der  Meistbeteiligten
vorgrelegt  wurden,  zunächst  dem  Zentralausschusse  zu  unterbreiten
8  79  d.  B.  O.).  First  nachdem  die  Bankanteilseigner  über  das