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Bedürfnis  und  über  die  Art  der  Vermehrung  wıe  über  die  sıch
hieraus  ergebenden  Änderungen  i  in  der  Gewinnbeteiligung  gehört
worden  waren,  konnte  eine  Erhöhung  des  Einschusskapitales  vorgenommen
  werden.  Die  endgültige  Entscheidung  hierüber  lag
aber  nicht  in  den  Händen  der  Generalversammlung,  sondern  war
dem  Könige  vorbehalten  ($  11  d.  B.  O.).

Ähnlich  verhielt  es  sich  mit  den  Änderungen  der  Bankordnung,
  deren  Vornahme  sich  der  König  zuerst  nach  Ablauf  von
15  Jahren,  dann  aber  alle  10  Jahre  vorbehalten  hatte  ($  16
d.  B.  O.).  Die  diesbezüglichen  Vorschläge  wurden  zunächst  von
dem  Zentralausschusse  begutachtet  und  erst  dann  der  Generalversammlung
  vorgelegt,  dıe  auch  in  dieser  für  die  Bankanteilseigner
  so  überaus  wichtigen  Angelegenheit  nur  eine  beratende
Stimme  hatte;  denn  auch  gegen  ihren  Willen  konnten  Änderungen
der  Bankordnung  vorgenommen  werden,  in  welchem  Falle  die
Bankanteilseigner  allerdings  das  Recht  hatten,  ıhre  Einschüsse
innerhalb  der  ersten  drei  Monate  zurückzunehmen.  Vor  Ablauf
der  genannten  Zeiträume  von  15  und  10  Jahren  konnten  Änderungen
  der  Bankordnung  nur  mit  Zustimmung  der  Privatanteilseigner
  vorgenommen  werden.  Es  war  das  eine  der  wenigen
Gelegenheiten,  bei  der  die  Entscheidung  ın  den  Händen  der
Generalversammlung  lag.  Allzu  grosser  Wert  kann  diesem  Rechte
aber  nicht  beigemessen  werden,  da  es  dem  Könige  jederzeit  freistand,
  eine  nicht  gutgeheissene  Änderung  der  Bankordnung  nach
einer  verhältnismässig  kurzen  Spanne  Zeit  dennoch  gegen  den
Willen  der  Bankanteilseigner  durchzuführen.

Eine  fortlaufende  Kontrolle  seitens  der-  Bankanteilseigner
über  die  Verwaltung  der  Bank  wurde  von  drei  Deputierten  ausgeübt,
  die  der  Zentralausschuss  aus  seiner  Mitte  wählte  (88  68,
81  d.  B.  O.).  Diese  waren  nicht  nur  berechtigt,  sondern  sogar
verpflichtet,  sich  in  den  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  in  Begleitung
  eines  Mitgliedes  des  Hauptbankdirektoriums  über  den
Gang  der  Geschäfte  zu  informieren.  Zwecks  genauerer  Kenntnisnahme
  von  den  gemachten  Geschäften  standen  ihnen  die  Bücher
und  Portefeuilles  der  Bank  zur  Verfügung.  Ausserdem  hatten
sie  das  Recht,  allen  Konferenzen  des  Hauptbankdirektoriums  beizuwohnen
  und  an  der  Beratung  teilzunehmen,  ohne  jedoch  bei  der
Abstimmung  eine  entscheidende  Stimme  zu  haben.  Eine  ausserordentliche
  Z  usammenberufung  des  Hauptbankdirektoriums  konnten
  sie  jederzeit  beim  Präsidenten  beantragen.  Über  ihre  Wirksamkeit
  und  ıhre  Beobachtungen  berichteten  die  Deputierten  in
den  monatlichen  Versammlungen  des  Zentralausschusses.

Wie  aus  Vorstehendem  ersichtlich,  können  in  der  Verwaltung
der  Bank  zwei  verschiedene  Parteien  unterschieden  werden.  Die
eine  vertrat  den  Staat,  die  andere  die  privaten  Bankanteilseigner.
Da  jede  von  ihnen  den  Sitzungen  der  anderen  beiwohnen  und  sich
auch  an  der  Diskussion  beteiligen  konnte,  ohne  allerdings  stimm-