besondere  Vorrechte  hinzuweisen,  dıe  die  Bank  besass.  Sie  hatte
mit  ıhren  Filialen  alle  Rechte  des  Fiskus,  insbesondere  behielt
sie  aber  von  früher  her  die  Stempel-,  Sportel-  und  Portofreiheit.
Das  dem  Fiskus  bei  Konkursen  gebührende  Vorzugsrecht  stand
ihr  jedoch  nur  im  beschränkten  Masse  zu  (8  116  d.  B.  O.).

Durch  die  neue  Bankordnung  war  dem  Wunsche  der  eine
Entstaatlichung  der  Bank  wünschenden  Partei  teilweis  nachgekommen
  worden;  denn  das  Anlagekapıtal  der  Bank  war  zum
grössten  Teile  von  privater  Seite  aufgebracht  worden.  Keineswegs
  hatte  sich  aber  die  Regierung  den  Einfluss,  den  eine  grosse
Zentralbank  gewährt,  nehmen  lassen.  Wie  die  Bankordnung
zeigt,  stand  auf  einer  Seite  der  Staat,  vertreten  durch  einen,  mit
unumschränkter  Macht  ausgerüsteten,  verwaltenden  und  überall
beschliessenden  Beamten,  auf  der  anderen  Seite  die  Privatbeteiligung,
  vertreten  durch  eine  beschränkte  Anzahl  von  Meistbeteiligten,
  deren  Versammlungen  unter  dem  Vorsitze  von
Beamten  stattfanden  und  deren  Rat  wohl  in  manchen  Fällen  gehört
  werden  musste,  aber  nur  in  wenigen  Ausnahmefällen  befolgt
zu  werden  brauchte.  Es  kam  also  bei  der  Verwaltung  der
Preussischen  Bank  im  Gegensatze  zu  der  der  Königlichen  Bank
zu  dem  staatlichen  Einflusse  noch  die  Erfahrung  der  Privatinteressenten.
  Wohl  machten  sich  Stimmen  geltend,  die  der
Preussischen  Bank  unter  dieser  Bankordnung  nichts  Gutes  prophezeiten.
  All’  diese  Befürchtungen  wurden  aber  glänzend  widerlegt.
Die  Bankordnung  bewährte  sich  in  den  29  Jahren  des  Bestehens
der  Preussischen  Bank  in  so  hohem  Masse,  dass  sie  bei  deren  Umwandlung
  in  die  Reichsbank  zum  grössten  Teile  in  dem  Grundgesetze
  der  letzteren  wiederkehrte.