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einigten  Fonds  bei  solidarischer  Verhaftung  aller  Teilnehmer
zugelassen  worden.  Die  Härte  dieser  Bestimmung  schreckte
jedoch  die  Unternehmer  ab,  nur  eine  einzige  Privatzettelbank,  die
Städtische  Bank  zu  Breslau,  wurde  am  10.  Juni  1848  gegründet
mit  der  Befugnis,  bei  einem  Aktienkapital  von  1  Mill.  Thlrn.  für
1  Mill.  Thlr.  Banknoten  auszeben  zu  dürfen.

Ein  von  Rother,  dem  Chef  der  Bank,  ausgearbeiteter  Gesetzentwurf,
  der  die  Privatzettelbanken  sehr  einengte,  wurde  mit  dem
Ausscheiden  Rothers  aus  dem  Amte  fallen  gelassen.  Unter  dem
neuen  Chef,  Hansemann,  brachen  sich  freiere  Anschauungen  Bahn.
Dennoch  wurden  durch  die  nunmehr  erlassenen  Normativbedingungen
  für  die  Errichtung  von  Privatzettelbanken  (Kabınettsordre
  vom  15.  September  1848),  durch  die  die  Bestimmung
von  der  solidarischen  Verhaftung  aller  Teilnehmer  aufgehoben
wurde,  der  Errichtung  neuer  Banken  enge  Grenzen  gesteckt.  Die
Konzession  wurde  nur  auf  10  Jahre  erteilt,  und  die  Summe  der
von  sämtlichen  Banken  auszugebenden  Noten  durfte  den  Betrag
von  7  Mill.  Thirn.  nicht  überschreiten.  Da  der  Städtischen  Bank
zu  Breslau  schon  die  Ausgabe  von  1  Mill.  Thlrn.  Banknoten  zugestanden
  war,  durften  demnach  die  preussischen  Privatzettelbanken
insgesamt  8  Mill.  Thlr.  Banknoten  ausgeben.  Die  preussische
Regierung  hielt  sich  zu  einer  Beschränkung  der  von  den  Privatzettelbanken
  auszugebenden  Banknotenmenge  berechtigt,  da  sie
die  private  Notenausgabe  für  einen  Eingriff  in  das  staatliche
Münzregal  erachtete.

Jede  einzelne  Bank  erhielt  das  Recht,  unverzinsliche  Noten
bis  zu  dem  Betrage  ihres  Stammkapitales  auszugeben,  das  jedoch
1  Mill.  Thlr.  nicht  überschreiten  durfte.  Für  die  Stückelung  wie
für  die  Deckung  (Dritteldeckung)  der  Noten  wurden  bestimmte
Vorschriften  erlassen.  Von  den  den  Banken  erlaubten  Geschäften
ist  bezüglich  des  Depositengeschäftes  besonders  hervorzuheben,
dass  ihnen  nur  die  Annahme  unverzinslicher  Depositen  gestattet
war.  Schliesslich  übte  der  Staat  noch  ein  Oberaufsichtsrecht  über
die  Privatzettelbanken  aus,  ohne  jedoch  für  deren  Geschäftsleitung
verantwortlich  zu  sein.

Auf  Grund  der  Normativbedingungen  erhielten  die  Konzession
  zur  Notenausgabe  im  Jahre  1849  die  ritterschaftliche
Privatbank  in  Stettin  (gegründet  1824),  im  Jahre  1850  der  Berliner
  Kassen-Verein  (gegründet  1831,  Aktiengesellschaft  seit
1850)  und  schliesslich  im  Jahre  1855  die  Kölnische  Privatbank
(gegründet  1855).  Es  bestanden  hiernach  am  Ende  des  Jahres
1855  neben  der  Preussischen  Bank  noch  4  Privatzettelbanken,  von
denen  jede  1  Mill.  Thlr.  Banknoten  ausgeben  durfte.  Insgesamt
waren  also  für  den  Umfang  der  preussischen  Monarchie  25  Mill.
Thlr.  Banknoten  zugelassen.

Ausser  dieser  Notenmenge  drangen  in  den  preussischen  Verkehr
  aber  noch  die  Noten  der  ın  den  deutschen  Nachbarländern