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bestehenden  Zettelbanken  ein,  von  denen  es  im  Jahre  1851  in
Deutschland  neun  gab.  Nachdem  die  Regierung  den  preussischen
Zettelbanken  dıe  Ausgabe  von  auf  10  Thlr.  lautenden  Noten  verboten
  und  den  Betrag  des  auf  kleinere  Beträge  ausgefertigten
Staatspapiergeldes  nach  Möglichkeit  eingeschränkt  hatte,  um  ein
Verdrängen  des  kleinen  Metallgeldes  zu  verhindern,  musste  es
natürlich  sehr  unangenehm  von  ihr  empfunden  werden,  ihre  zum
Schutze  des  kleinen  Metallgeldes  ergriffenen  Massregeln  nunmehr
von  den  ausserpreussischen  Zettelbanken  durchkreuzt  zu  sehen,
deren  auf  kleinere  Beträge  als  10  Thlr.  lautende  Noten  ungehindert
in  den  preussischen  Verkehr  eindrangen.  Im  Jahre  1855  wurde
hiergegen  eingeschritten  und  die  Verwendung  von  fremden  auf
Beträge  ım  14-Thalerfuss  und  auf  geringere  Summen  als  10  Thlr.
ausgestellten  Noten  gesetzlich  verboten.  Der  gewünschte  Erfolg
trat  ein;  die  ausländischen  Wertzeichen  wurden  ohne  fühlbare
Störung  des  Verkehrs  aus  dem  preussischen  Umlauf  zurückgezogen,
  um,  wie  vorauszusehen  war,  teilweise  ın  10  Thlr.-Stücke
umgewandelt,  zurückzukehren.  Zunächst  wurde  das  nicht  störend
empfunden,  war  doch  der  Hauptzweck,  die  Entfernung  der  auf
kleinere  Beträge  als  10  Thlr.  lautenden  Noten  aus  dem  preussischen
  Verkehr,  erreicht.