Abschnitt  4.

Die  Periode  von  1856-1865.

Bei  der  Geschichte  einer  Bank  sind  hauptsächlich  2  Arten
von  Ereignissen  zu  berücksichtigen,  die  einen  wesentlichen  Eintluss
  auf  ihre  Entwicklung  ausüben,  nämlich  Ereignisse,  die
in  ihrem  inneren  Geschäftsbetriebe  vor  sich  gehen,  wıe  Veränderungen
  in  ihrer  Organisation,  und  dann  äussere  Ereignisse,
wie  einzelne  grosse  Katastrophen,  Verkehrs-  und  politische
Krisen  usw.  Beide  Arten  von  Ereignissen  folgten  kurz  aufeinander
  in  den  ersten  Jahren  der  nachstehend  beschriebenen  Periode,
beide  hatten  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Bank  erheblichen  Einfluss.
  Im  Jahre  1856  fand  eine  wesentliche  Änderung  der  Bankordnung
  statt  und  in  dem  darauffolgenden  Jahre  herrschte  eine
grosse  Handelskrise.

Die  Anderung  der  Bankordnung  des  Jahres  1856  kann  wohl
als  das  bedeutungsvollste  Ereignis  in  der  ganzen  Geschichte  der
Bank  bezeichnet  werden;  denn  erst  durch  diese  wurde  das  letzte
Hindernis  für  die  staunenerregende  Entwicklung,  die  die  Bank
nunmehr  nahm,  aus  dem  Wege  geräumt.

Durch  das  Gesetz  vom  7.  Maı  1856  erfolgte  die  Allerhöchste
Genehmigung  des  zwischen  dem  Königlichen  Finanzministerium
und  der  Bankverwaltung  abgeschlossenen  Vertrages  vom  28.  Januar
  1856.  Die  Beschränkung  des  Höchstbetrages  der  auszugebenden
  Banknoten  wurde  aufgehoben  und  die  Bank  ermächtigt,
Banknoten  ın  unumschränkter  Menge  unter  Innehaltung  der  vorgeschriebenen
  Deckung  auszugeben.

Durch  den  genannten  Vertrag  wurde  die  Vermehrung  der
Banknoten  mit  einer  Verminderung  der  Summe  des  Staatspapiereeldes,
  der  Kassenanweisungen,  bis  fast  auf  die  Hälfte  des  bisher
ausgegebenen  Betrages  ın  Verbindung  gebracht.  Die  Kassenanweisungen
  sollten  durch  Banknoten  ersetzt  werden,  von  denen
nunmehr  eine  bestimmte  Summe  (10  Mill.  Thlr.)  in  kleineren
Stücken  zu  10  Thlrn.  ausgegeben  werden  durfte.  Durch  dieses
Vorgehen  sollte  aber  nicht  etwa  die  Emission  von  Banknoten  in
kleinen  Stücken  gutgeheissen  werden,  sondern  es  wurde  nur  an
die  Stelle  eines  einmal  vorhandenen  und  nicht  sofort  zu  beseitigenden
  grösseren  Übels,  des  ungedeckten  Papiergeldes,  ein  kleineres
gesetzt,  und  als  ein  solches  muss  die  für  das  einzuziehende  Papiergeld
  vorgenommene  Emission  einer  gleichen  Summe  gedeckter,

zum  Teil  auf  kleine  Beträge  lautender  Banknoten  angesehen
werden.