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Für  die  ersten  21  Millionen  der  auszugebenden  Banknoten
blieben  die  alten  Deckungsvorschriften  bestehen.  Von  dem  diese
Summe  überschreitenden  Betrage  sollte  in  den  Bankkassen  stets
ein  Drittel  in  barem  Gelde  oder  Silberbarren  und  der  Rest  in  diskontierten
  Wechseln  vorhanden  sein.  Durch  diese  Deckungsvorschrift
  wurde  die  Deckung  durch  Lombardforderungen,  die
ohnehin  nur  für  höchstens  ein  Sechstel  der  ursprünglich  zugelassenen
  Notenmenge  gestattet  war,  bedeutend  eingeschränkt.

Ferner  wurde  durch  den  Vertrag  die  Bank  von  den  alten
Effekten  im  Betrage  von  9,4  Mill.  Thlrn.  befreit,  die  sie  s.  Zt.  von
der  Königlichen  Bank  übernommen  hatte  und  die  vertragsmässig
zum  Nennwerte  auf  den  Büchern  standen,  ihres  geringen  Kurswertes
  wegen  aber  fast  unveräusserlich  waren.  Die  Bank  erhielt
für  diese  Effekten  den  Kurswert  von  7,802  Mill.  Thlrn.  in  barem
Gelde  und  zur  Ausgleichung  gegen  den  Nominalwert  1,598  Mill.
Thlr.  in  41sprozentigen  Staatsschuldverschreibungen.  Ausserdem
versprach  der  Staat,  jegliches  andere  Papiergeld,  das  etwa  in  Gestalt
  von  Darlehenskassenscheinen  oder  ähnlichen  Geldsurrogaten
gelegentlich  ausgegeben  würde,  nach  Erfüllung  seines  Zweckes
sofort  wieder  einzuziehen.

Für  das  ıhr  erteilte  umfassende  Notenprivileg  und  die  Abnahme
  der  alten  Effekten  übernahm  die  Bank  als  Gegenleistung
den  Hauptteil  der  finanziellen  Lasten  der  Fundierung  von  15  Mill.
Thlrn.  Kassenanweisungen,  also  fast  der  Hälfte  des  gesamten
30,842  Mill.  Thlr.  betragenden  preussischen  Staatspapiergeldes,
indem  sıe  aus  ihrem  Gewinne  zu  der  Verzinsung  und  Amortisation
derjenigen  Staatspapiere  beitrug,  die  zum  Zwecke  der  Einziehung
des  zu  vernichtenden  Staatspapiergeldes  ausgegeben  wurden.  Das
eingezogene  Papiergeld  wurde  durch  Banknoten  ersetzt,  während
der  übrigbleibende  Betrag  von  15,842  Mill.  Thlrn.  vom  Staate  in
neuen  kleineren  Stücken  zu  1  und  5  Thlrn.  ausgefertigt  wurde.

Für  die  Einziehung  der  Kassenanweisungen  erhielt  die  Bank
15  Mill.  Thlr.  415prozentiger  Staatsschuldverschreibungen,  so  dass
im  ganzen  für  16,598  Mill.  Thlr.  dieser  Effekten  ın  ıhren  Besitz
übergingen.  Sie  musste  sich  aber  verpflichten,  für  die  Verzinsung
und  Tilgung  dieser  Summe  einen  jährlichen  Beitrag  von  621  910
Thlrn.  zu  leisten.  Hiervon  entfielen  550  000  Thlr.  auf  die  15  Mill.
Thlr.  und  71  910  Thlr.  auf  die  1,598  Mill.  Thlr.  Staatsschuldverschreibungen.
  Die  550  000  Thlr.  waren  33  %  von  15  Mill.  Thlrn.,
aber  5%,  %  von  10  Mill.  Thlrn.,  während  die  71910  Thlr.  41%  %
von  1,598  Mill.  Thlrn.  waren.  Die  Bank  verzinste  also  von  der
16,598  Mill.  Thlr.  betragenden  Staatsschuld  11,598  Mill.  Thir.
und  tilgte  10  Mill.  Thlr.  Es  blieb  dem  Staate  demnach  noch
übrig,  5  Mill.  Thlr.  zu  verzinsen  und  6,598  Mill.  Thlr.  zu  tilgen,
was  einem  Zuschuss  von  290  980  'Thlrn.  —  1,94%  der  eingezogenen
  Papiergeldsumme  entsprach.  Hierfür  stand  dem  Staate
sein  unverhältnismässig  hoher  Gewinn  aus  den  Geschäften  der