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Bank  zur  Verfügung.  Ein  Vergleich  zwischen  den  Summen  von
621  910  und  290  980  Thlrn.  zeigt,  dass  die  Bank  den  Hauptanteil
zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  schwebenden  Papiergeldschuld
trug.  Nur  dadurch,  dass  ihr  das  umfassende  Notenprivileg  verliehen
  worden  war,  konnte  sıe  die  Mittel  gewinnen,  in  so  hohem
Masse  zur  Verzinsung  und  Tilgung  dieser  Schuld  beizutragen.
Mit  der  Einziehung  der  Kassenanweisungen  wurde  schon  einen
Monat  nach  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes  vom  7.  Maı  1856
begonnen.  Die  Bank  übergab  zu  diesem  Zwecke  dem  Staate
monatlich  34  Mill.  Thlr.  Kassenanweisungen  zur  Vernichtung.

Neben  diesen  Hauptpunkten  enthielt  das  Gesetz  vom
7.  Mai  1856  auch  Änderungen  der  Bankordnung  von  weniger
einschneidender  Bedeutung.  So  erfuhr  der  die  Gewinnverteilung
regelnde  $  36  eine  Abänderung.  Bisher  hatten  Privatanteilseigner
und  Staat  je  31%  %  jährlich  für  ıhr  Einschusskapital  vorweg  erhalten.
  Für  die  Zukunft  erhielten  die  Privatanteilseigner  41%  %
ihres  Einschusskapitales  von  10  Mill.  Thlrn.,  die  erforderlichen
Falles  aus  dem  Reservefonds  gezahlt  wurden,  wodurch  eine  Dividende
  von  wenigstens  41%  %  sichergestellt  wurde.  Weiter  wurde
der  $  17  der  Bankordnung,  nach  dem  der  Gewinn  des  Staates
seinem  Einschusskapital  zuwachsen  sollte,  aufgehoben.  Es
wurde  also  einer  weiteren  Vermehrung  des  Staatseinschusskapıtales
  vorgebeugt,  während  gleichzeitig  die  Bedingungen  für
eine  Vermehrung  des  Privateinschusskapitales  um  5  Mill.  Thlr.
im  voraus  festgestellt  wurden.  Für  die  Privatanteilseigner  war
diese  Änderung  insofern  günstig,  als  hierdurch  die  Verstaatlichung
  der  Bank  erschwert  wurde.  Das  durch  den  Verkauf  der
neuen  Bankanteile  erzielte  Aufgeld  wie  der  durch  den  Verkauf
von  Effekten  erzielte  Gewinn  sollte  dem  Reservefonds  zugute
kommen,  umgekehrt  sollten  aber  auch  die  hierbei  etwa  auftretenden
  Verluste  vom  Reservefonds  abgeschrieben  werden.  Die  Bildung
des  Reservefonds  wurde  ausserdem  anders  geregelt.  Bisher  war  von
dem  erzielten  Reingewinn  nach  Abzug  der  Zinsen  für  Staat  und
Privatanteilseigner  ein  Viertel  dem  Reservefonds  zugeschlagen
worden.  Dieser  Bruchteil  wurde  auf  ein  Sechstel  vermindert,
wodurch  der  dem  Staate  wie  den  Privatanteilseignern  zufallende
Gewinnanteil  vergrössert  wurde.  Schliesslich  verzichtete  der
Staat  noch  bis  zum  Ende  des  Jahres  1871  auf  das  ihm  durch  die
Bankordnung  zustehende  Recht,  die  Zurückzahlung  des  Kapitales
der  Bankanteilseigner  oder  die  Abänderung  der  Bankordnung
uhne  Zustimmung  der  Versammlung  der  Meistbeteiligten  vorzunehmen.


Da  dem  Staate  dieses  Recht  gemäss  $  16  der  alten  Bankordnung
  zuerst  im  Jahre  1862,  dann  erst  wieder  im  Jahre  1872
zukam,  war  dieses  Zugeständnis  weiter  nichts  wie  ein  Verzicht
des  Staates,  an  dem  erstgenannten  Termine  von  dem  ihm  zustehenden
  Rechte  Gebrauch  zu  machen.  Allzu  hoch  kann  dieser  Verzicht

Adolf  Witt.  4