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notenausgabe,  deren  Maximalbetrag  die  bedeutende  Steigerung
von  129  %  erfuhr.  Entsprechend  einer  solchen  Zunahme  der  Geschäfte
  war  auch  der  Reingewinn  eın  bedeutend  höherer  als  ım
Vorjahre.  Er  wies  ein  Mehr  von  89  %  auf.  Wenn  dessen  ungeachtet
  die  an  dıe  Bankanteilseigner  verteilte  Dividende  nur  um
2%  stieg,  so  lag  das  daran,  dass  von  dem  2,239  535  Mill.  Thlr.
betragenden  Reingewinn  1,043  220  Mill.  Thlr.  an  den  Staat  und
267  000  Thlr.  an  den  Reservefonds  abgeführt  wurden.  Es  blieb
also  für  die  Bankanteılseigner,  aus  deren  Anteilen  sich  das
Stammkapital  der  Bank  ın  der  Hauptsache  zusammensetzte,  nur
noch  ein  Rest  von  850  500  Thlrn.  übrıg.  Ausserdem  wurden  noch
178815  Thlr.  für  zweifelhafte  Forderungen  reserviert.

Um  die  durch  die  ausgebrochene  Krise  entstandene  Not  des
Handels  und  der  Industrie  zu  lindern,  wurde  ım  Laufe  des  nächsten
Jahres  (1857)  vom  Staate  wie  von  der  Bank  eine  Anzahl  Hilfsmassregeln
  ergriffen.  Zunächst  wurde  auf  Veranlassung  des
Handelsministers  von  der  Heydt  —  einer  Anregung  des  Abgeordnetenhauses
  folgend,  war  der  jeweilige  Handelsminister  fortan
gleichzeitig  Chef  der  Bank  —  keine  weitere  Konzession  mehr  an
Aktiengesellschaften  erteilt.  Es  war  das  ein  radıkales  Mittel,
aber,  wer  dachte  ın  jener  ernsten  Zeit  daran,  Neugründungen  vorzunehmen.


Von  der  Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen,  wie  es  ım
Jahre  1848  geschehen  war,  wurde  abgesehen.  Dagegen  wurde,  um
den  Kaufleuten  zu  helfen,  deren  Vermögen  zum  grossen  Teile  in
Waren  festgelegt  war,  die  Preussische  Bank  ermächtigt,  in  Zukunft
  auch  auf  Fabrikate  Darlehen  zu  geben,  wodurch  einem
weiteren  Fallen  der  Warenpreise  und  der  damit  verbundenen  Entwertung
  der  Warenvorräte  vorgebeugt  werden  sollte.  Es  war  das
ein  ähnlicher  Vorgang  wie  beı  den  früheren  Darlehenskassen.
Ferner  leistete  die  Bank  auf  Dividenden  ihrer  Aktien  Abschlagszahlungen,
  und  schliesslich  schritt  die  Regierung  noch  zu  einer
provisorischen  Aufhebung  der  Zinswuchergesetze,  die  nachträglich
vom  preussischen  Landtage  genehmigt  wurde.  Hierauf  erfolgte
dann  auch  die  Suspendierung  der  gesetzlichen  Beschränkung  des
vertragsmässigen  Zinsfusses  für  die  Bank  auf  drei  Monate,  so  dass
sie  dem  Beispiele  auswärtiger  Handelsplätze,  an  denen  schon  ein
Zinsfuss  von  9—10  %  herrschte,  folgen  konnte  und  den  Diskontsatz
  auf  715  %,  den  Lombardzinsfuss  dagegen  für  Waren  auf
11%,  %  und  für  Effekten  auf  8  %  erhöhte  (November  1857).  Wenn
auch  durch  diese  Massregel  den  Kaufleuten  das  Geld  verteuert
wurde,  so  musste  doch  zu  ıhr  geschritten  werden,  um  einem  weiteren
  Geldabflusse  nach  dem  Auslande  vorzubeugen.  Bei  dem
grossen  Geldbedürfnisse  an  fast  allen  enropäischen  Börsen,  das
sich  bei  den  durch  die  verbesserten  Transportverhältnisse  an  Ausdehnung
  zugenommenen  Handelsbeziehungen  auch  auf  das  Inland
übertrug,  wäre  ein  solcher  Metallabfluss  unvermeidlich  gewesen.