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gehoben,  dass  die  umlaufende,  metallisch  nicht  gedeckte  Notenmenge
  dem  Bedürfnisse  des  Landes  genügen  müsste.

Aus  diesen  Debatten  ging  schliesslich  der  Antrag  auf  Kontingentierung
  der  metallisch  nicht  gedeckten  Notenmenge  auf
60  Mill.  Thlr.  hervor.  Die  Notenmenge,  aus  der  der  Hauptgewinn
der  Bank  floss,  sollte  also  begrenzt  werden.  Vorweg  sei  bemerkt,
dass  beide  Anträge,  Erweiterung  der  Bank  auf  ausserpreussisches
Gebiet  wie  Kontingentierung  der  ungedeckten  Notenmenge,  abgelehnt
  wurden.  Gegen  letztere  lässt  sich  namentlich  folgendes
einwenden.

Die  der  Notenausgabe  durch  die  Kontingentierung  gesteckte
Grenze  soll  eine  zu  starke  Ausgabe  von  ungedeckten  Noten  verhindern.
  Eine  solche  wird  im  Falle  eines  lebhaften  Kreditbedürfnisses,
  also  vornehmlich  in  kritischen  Perioden  des  Handels  zu
befürchten  sein.  Beim  Eintritte  derartiger  Perioden  sind  gewöhnlich
  dıe  Barvorräte  der  Banken  schon  vorher  stark  geschwächt,  wie
aus  folgenden  Ausführungen  hervorgeht.  In  der  der  Krisis  vorhergehenden
  Periode  gesteigerter  Geschäftstätigkeit  pflegen  die
Warenpreise  hochzugehen,  was  schliesslich  zu  einer  Verringerung
des  Umsatzes  und  einem  Aufstapeln  der  Waren  führt.  Die  hohen
Warenpreise  begünstigen  eine  Einfuhr  bei  gleichzeitiger  Verringerung
  der  Ausfuhr,  wodurch  eine  ungünstige  Zahlungsbilanz
und  schliesslich  die  Krise  herbeigeführt  wird.  Diese  Erscheinung
wird  von  einem  lebhaften  Kreditbedürfnis  begleitet  sein,  bei
dessen  Befriedigung  sich  die  Summe  der  Banknoten  verhältnismässig
  rascher  vermehren  wird  als  die  Bardeckung,  falls  diese
nicht,  wie  es  1857  der  Fall  war,  zurückgeht.  Wenn  also  die
eigentliche  Krise  hereinbricht,  werden  schon  vorher  dıe  Barvorräte
  der  Noten  ausgebenden  Banken  geschwächt  sein,  wenn  dem
nicht  durch  starke  Einschränkung  des  Kredits  vorgebeugt  wird.
Es  wırd  sich  demnach  die  Differenz  zwischen  Notenumlauf  und
Barvorrat  vergrössern  und  mehr  und  mehr  der  gesetzlich  festgelegten
  Grenze  nähern.  Die  Bankverwaltung  wird  sich  infolgedessen
  genötigt  sehen,  die  Kreditgewährung  noch  mehr  zu
erschweren  und  schliesslich  überhaupt  keine  Noten  mehr  auszugeben.
  Die  Bank  würde  also  hiernach,  auch  wenn  sie  wirklich
dem  Verkehr  zu  Hilfe  kommen  möchte,  durch  das  dıe  Kontingentierung
  betreffende  Gesetz  gehindert  werden,  den  Handelsstand
so  zu  unterstützen,  wie  sie  beim  Nichtbestehen  eines  solchen  Gesetzes
  wohl  könnte.

Es  ist  das  ein  Übelstand  der  Kontingentierung,  der  in  England,
  wo  der  ungredeekte  Notenumlauf  durch  die  Peelsche  Bankakte
(1844)  kontingentiert  ıst,  in  den  Krisenjahren  1847,  1857  und
1866  zur  Suspendierung  der  Peelsakte  geführt  hat.  Würde  andererseits
  die  Grenze  so  hoch  gesteckt  werden,  dass  eın  Erreichen
derselben  nicht  leicht  möglich  ıst,  so  würde  hierdurch  der  Zweck
der  Kontingentierung  vereitelt  werden.  Was  nun  schliesslich  den