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        <title>Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.</title>
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            <forname>Caesar Dietrich</forname>
            <surname>Witzleben</surname>
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        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>witzleben_verfassung_sachsen_1881</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        Die  Entstehung

der

constitutionellen  Verfassung

des

Königreichs  Sachsen.

Zur  Feier  des  fünfzigjährigen  Bestehens  der  Verfassungsurkunde  vom
4.  September  1831.

Im  Auftrage  der  Königl.  Staatsregierung

verfaßt  von

C.  D.  von  Witleben,

Königl.  Sächs.  Geh.  Rath  u.  Director  des  Hauptstaatsarchivs.

—.

Druck  von  B.  G.  Teubner  in  Leipzig.
1881.
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        Vorwort.

Die  gegenwärtige  Arbeit  ist  eine  durch  die  hocherfreuliche  Feier
des  ersten  Sächsischen  Verfassungsjubiläums  veranlaßte  Gelegenheitsschrift.
  Mit  dieser  Bestimmung  waren  dem  Verfasser  von  vornherein
  bestimmte  Grenzen  gezogen,  die  er,  ohne  gegen  die  ihm
gestellte  Aufgabe  zu  verstoßen,  nicht  überschreiten  durfte.  Im
Wesentlichen  hatte  er  sich  darauf  zu  beschränken,  das  vorhandene
reichhaltige  Quellenmaterial  anzusammeln,  selbiges  in  seiner  Echtheit
und  Verlässigkeit  zu  prüfen  und  zu  sichten,  und  das  als  geeignet
Befundene  entsprechend  zu  verwerthen.  Sachlich  eingehender  kritischer
  Bemerkungen  glaubte  er  sich  thunlichst  enthalten  zu  sollen.

Besonders  förderlich  für  die  Lösung  der  ihm  gestellten  Aufgabe
  ist  dem  Verfasser  die  freundliche  Unterstützung  gewesen,  welche
ihm  von  verschiedenen  Seiten  bei  seiner  Arbeit  zu  Theil  geworden
ist.  Er  spricht  in  dieser  Beziehung  ebenso  verbindlichen  als  herzlichen
  Dank  aus  den  Herren:  Staatsminister  a.  D.  und  Minister
des  Königlichen  Hauses  Dr.  Frhr.  von  Falkenstein  und  Wirklichen
  Geheimen  Rath  Frhr.  von  Weißenbach,  welche,  die  einzigen
noch  am  Leben  Befindlichen,  zur  Zeit  der  Schaffung  des  Verfassungswerks
  von  1831  bereits  höhere  einflußreiche  Stellen  im  sächsischen
Staatsdienste  bekleidet  haben,  und  den  Verfasser  mit  ihrer  Kenntniß
  der  vorconstitutionellen  staatsrechtlichen  Verhältnisse  Sachsens
mannigfach  unterstützten;  Generalleutnant  und  Generaladjutant
Sr.  Maj.  des  Königs  von  Carlowitz,  welcher  dem  Verfasser
über  die  beim  Zustandekommen  des  Verfassungswerks  in  hervorragender
  Weise  thätig  gewesenen  Mitglieder  seines  Geschlechtes
        <pb n="4" />
        Iy  —

biographische  Mittheilungen  aus  handschriftlich  gedruckten  Familienpapieren
  zur  Benutzung  überließ;  Geh.  Hofrath  Prof.  Dr.  Bruhns
in  Leipzig,  welcher  dem  Verfasser  ein  von  ihm  für  die  dereinstige
Bearbeitung  einer  Lebensgeschichte  des  Staatsministers  von  Lindenau
  angesammeltes  werthvolles  Material  zur  Verfügung  stellte;
Geheimen  Rath  a.  D.  Dr.  Hänel,  welchem  der  Verfasser  den  stofflichen
  Inhalt  für  die  Lebensskizze  des  beim  Zustandekommen  der
Verfassungsurkunde  ständischerseits  hervorragend  thätig  gewesenen
Obersteuerprocurator  Eisenstuck,  und  Oberbürgermeister  Dr.  Georgi,
welchem  er  biographisches  Material  über  den  Vertreter  der  Stadt
Leipzig  auf  dem  Landtage  von  1831,  Bürgermeister  Dr.  Deutrich
zu  verdanken  hat;  endlich  Archivrath  Dr.  Ermisch  und  Staatsarchivar
  Dr.  Distel,  welche  bei  Richtigstellung  der  im  Wortlaut
mitgetheilten  Urkunden,  und  durch  Mithilfe  bei  der  Revision  der
Druckbogen  dem  Verfasser  schätzbare  Dienste  geleistet  haben.
        <pb n="5" />
        Benutzte  Literatur.“)

—

Der  Churfürstlichen  Sächsischen  weitberuffenen  Residenz=  und  Haupt-Vestung
  Dreßden  Beschreib=  und  Vorstellung.-  Auf  der  Churfürstlichen
  Herrschafft  gnädigstes,  Belieben  in  Vier  Abtheilungen
verfasset,  mit  Grund=  und  anderen  Abrißen,  auch  bewehrten
Documenten  erläutert  durch  Ihre  Churfürstlich  Durchlaucht  zu-Sachsen
  2c.  Rath  zu  den  Geheimen  und  Reichs-Sachen  bestellten
  Secretarium,  auch  Archivarium  Antonium  Wecken
Nürnberg  1680.

Der  in  dem  Chur=  und  Fürstenthum  Sachsen  (Im  Lande  zu  Meissen)
und  dessen  incorporirten  Provinzen  eingeführte  Landtag.  1695.

Annalista  Saxo  in  Eccardi  Corpus  Historic.  Medü  Aevi.  Lips.  1723.

Chronicon  montis  sereni  in  J.  B.  Menckenli  Scriptores  Rerum  Germanicarum.
  Lips.  1728.

Annales  Vetero-Cellenses  in  J.  B.  Menckenü  Scriptores  Rerum  Germanicarum.
  Lips.  1728.

Versuch  einer  Lebensgeschichte  Dr.  Georgen  Cracau,  Churfürst  Augusts
Geheimder  Rath  in:  Sammlung  vermischter  Nachrichten  zur
Sächsischen  Geschichte.  Chemnitz,  1772.

Das  Privilegium  de  non  Appellando  des  Kut=  und  Fürstlichen  Hauses
Sachsen  aus  der  Geschichte  und  dem  Staatsrechte  mit  dazu  gehörigen
  Actenstücken  erläutert  vom  Geheimen  Secretair  K.  G.  Günther.
  Dresden  und  Leipzig,  1788.

G.  A.  Arndt,  Dissert.  de  Origine  Accisae  provincialis.  Lips.  1796.

Beiträge  zur  Kenntniß  der  Kursächsischen  Landesversammlungen  von
Friedrich  Karl  Hausmann.  3  Bände,  Leipzig  1798.

Geschichte  der  Chursächsischen  Staaten  von  Dr.  Christian  Ernst  Weiße.
7  Bände.  Leipzig,  1802.

*)  In  vorstehender  Uebersicht  sind  keineswegs  alle  Werke  und  Schriften,
welche  der  Berfasser  für  den  Zweck  seiner  Arbeit  eingesehen  hat,  sondern  nur
diejenigen  aufgeführt,  welche  im  Text  des  Buches  allegirt,  bez.  aus  denen
darin  Auszüge  gegeben  worden  sind.
        <pb n="6" />
        —  VI  —

Land=  und  Ausschußtags-Ordnung  des  Königreichs  Sachsen  vom  Jahre
1728  und  allgemeine  Kreistags-Ordnung  vom  Jahre  1821.  Mit
Zusätzen  herausgegeben  von  Heinrich  Blümner.  Leipzig  1822.

Die  europäischen  Verfassungen  seit  dem  Jahre  1789  bis  auf  die
neueste  Zeit  von  Karl  Heinrich  Ludwig  Pölitz..  2.  Auflage.
3  Bände.  Leipzig,  1832  fg.

Das  Wirken  der  Staatsregierung  und  Stände  des  Königreichs  Sachsen
nachgewiesen  aus  den  Ergebnissen  des  ersten  constitutionellen
Landtags,  nach  dem  Eintritt  der  Verfassungsurkunde  vom
4.  September  1831,  von  Z.  A.  H.  (Staatsminister  v.  Zeschau).
Leipzig,  1834.

Herzog  Albrecht  der  Beherzte,  Stammvater  des  königlichen  Hauses
Sachsen,  von  Dr.  F.  A.  von  Langenn.  Leipzig  1838.

Moritz  Herzog  und  Churfürst  zu  Sachsen,  von  Dr.  Friedrich  Albert
von  Langenn.  2  Bände.  Leipzig  1841.

Sachsens  Landtag  1845/46  von  Karl  Biedermann.  Leipzig.  (Besonderer
  Abdruck  aus:  „Sachsens  berühmte  Männer  und  Frauen“.)

Geschichte  der  deutschen  Literatur  von  Heinrich  Kurz.  3  Bände.
Leipzig,  1859  fg.

v.  Hefner,  Stammbuch  des  blühenden  und  abgestorbenen  Adels  in
Deutschland.  4  Bände.  Regensburg,  1860  fg.

Geschichte  des  sächsischen  Volkes  und  Staates  von  Dr.  C.  Gretschel
und  Professor  Dr.  Friedrich  Bülau.  2.  Ausgabe.  3  Bände.
Leipzig  1862  fg.

Archiv  für  die  Sächsische  Geschichte,  herausgegeben  von  Dr.  Karl  von
Weber.  Leipzig,  1863  fg.

Zur  Geschichte  der  Verfassung  der  Markgrafschaft  Meißen  im  13.  Jahrhundert.
  Vorstudien  zu  einer  sächsischen  Landes=  und  Rechtsgeschichte
  von  Carl  Friedrich  von  Posern-Klett.  Leipzig,  1863.

Mittheilungen  aus  den  Papieren  eines  sächsischen  Staatsmannes.
2.  Auflage.  Dresden,  1864.

Geschichte  der  Badischen  Verfassung,  nach  amtlichen  Quellen  von
Friedrich  von  Weech.  Karlsruhe,  1868.

Geschichte  der  Verfassung  Württembergs.  Zur  Feier  des  fünfzigjährigen
  Bestehens  der  Verfassungs-Urkunde  vom  25.  September
1819.  Im  Auftrage  des  ständischen  Ausschusses  verfaßt  von
Dr.  C.  V.  Fricker,  o.  ö.  Professor  der  Universität  Tübingen,
Mitglied  der  Kammer  der  Abgeordneten,  und  Dr.  Theodor
von  Geßler,  o.  5.  Professor  und  Kanzler  der  Universität
Tübingen,  Präsident  der  Kammer  der  Abgeordneten.  Stuttgart,
1869.
        <pb n="7" />
        —  VII  —

Dr.  C.  W.  Böttgers  Geschichte  des  Kurstaats  und  Königreichs  Sachsen.
2.  Bände.  2.  Auflage,  bearbeitet  von  Dr.  Th.  Flathe.  Gotha,
1870.

Geschichte  von  Sachsen  von  Dr.  Th.  Flathe.  3.  Band  (Fortsetzung
zu  Dr.  C.  W.  Böttgers  Geschichte  des  Kurstaates  und  Königreiches
  Sachsen.)  2.  Auflage.  Gotha,  1873.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.  Sein  Leben  und  öffentliches  Wirken.
Von  C.  D.  v.  Witzleben.  Leipzig,  1874.

Johann  König  von  Sachsen.  Ein  Charakterbild  von  Dr.  Johann
Paul  von  Falkenstein.  Dresden,  1878.

Markgraf  Konrad  von  Meißen.  Inauguraldissertation  von  J.  L.  O.
Lobeck.  Leipzig,  1878.

Geschichte  des  Königl.  Sächs.  Garde-Reiter-Regiments.  Im  Auftrage
des  Regiments  zusammengestellt  von  Georg  v.  Schimpff,  Hauptmann
  im  Generalstabe.  Dresden,  1880.
        <pb n="8" />
        Inhaltsverzeichniß.

I.  Einleingagaa;

III.

IV.

VI.

VII.

.  Die  ursprüngliche  Entwicklung  der  Landstandschaft  in

den  sächsischen  Lunddeeeeen

Die  alte  ständische  Verfassung  (1438—1881)1)
Das  ständische  Recht  der  sogenannten  „willkürlichen“  Zusammenkünfte
  (S.  33).  —  Corporative  Zusammensetzung  der
Landtage  (S.  41).  —  Geschäftsgang  bei  den  Ständeversammlungen
  (S.  51).  —  Ceremoniell  bei  der  Landtagseröffnung
(S.  56).—  Das  Verfahren  bei  Abfassung  ständischer  Schriften
  (S.  61).

Die  Wirksamkeit  der  alten  Stinded
Steuerbewilligungsrecht  (S.  65).  —  Mitwirkung  bei  Regierungsacten
  (S.  71).  —  Wirksamkeit  in  kirchlichen  Angelegenheiten
  (S.  74).  —  Mitwirkung  bei  Errichtung  von  Landescollegien
  (S.  79).  —  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung.
(S.  82).

Der  Behördenorganismus  zur  Zeit  der  alten  ständischen

  Verfassigggggg

Die  ersten  Regierungsjahre  des  Königs  Anto
Eintritt  des  Geheimen  Raths  von  Könneritz  in  das  Geheime
  Cabinet  und  Berufung  des  Ministers  von  Lindenau
in  den  königl.  sächsischen  Staatsdienst  (S.  120).  —  Streben
nach  Erweiterung  der  finanziellen  Zuständigkeit  des  Landtags
  (S.  124).—  Schritte  zu  Herbeiführung  größerer  Publicität
  der  ständischen  Berhandlungen  (S.  129).  —  Schärferes
Hervortreten  einer  systematischen  Opposition  auf  dem  Landtage
  (S.  131).  —  Die  Septemberunruhen  des  Jahres  1831
(S.  134).  —  Schritte  aus  der  Mitte  der  Regierung  im
Interesse  einer  den  Bedürfnissen  des  Landes  entsprechenden
Neugestaltung  der  staatlichen  Verhältnisse  (S.  138).—  Prinz
Friedrich  August  zum  Mitregenten,  Lindenau  zum  Cabinetsminister
  ernannt  (S.  139).

Der  Cabinetsminister  von  Lindenau  und  die  Mitglieder

  des  Geheimen  Rathss
von  Lindenau  (S.  147).—  Nostiz  und  Jänckendorf  (S.  157).
—  v.  Zezschwitz  (S.  158).  —  von  Carlowitz  (S.  162).  —
v.  Könneritz  (S.  166).  —  von  Zeschau  (S.  171).
        <pb n="9" />
        —XN  —

VIII.  Die  Verhandlungen  im  Geheimen  Rath  über  die  neue

IX.

XI.

Nr.

Nr.  3.
.  Bericht  über  den  Verlauf  des  im  Jahre  1548  in  Leipzig  abge-Nr.

  5.

Nr.  7.

Nr.  8.
Nr.  9.

Verfassuiuiuigagaa
Die  Mitglieder  des  Landtags  von  1889171
Fürst  Schönburg  (S.  205).  —  Albert  v.  Carlowitz  (S  209).
—  Dr.  Deutrich  (S.  212).  —  Eisenstuck  (S.  215).
Die  Verhandlungen  des  Landtags  über  die  neue  Verfassigggg

Vernehmung  des  Landtags  mit  der  Staatsregierung
über  die  neue  Verfassung.  —  Beröffentlichung  der  Verfassungsurkunde
  vom  4.  September  1831  und  deren
Einführung.  —  Schlußortt:::

Verzeichniß  der  Beilagen.

uVerzeichniß  der  in  den  sächsischen  Landen  bis  zur  Einführung

der  constitutionellen  Verfassung  abgehaltenen  Landesversammlunenn


a.  Proposition  für  den  Landtag  von  1118

b.  Revers  für  den  Landtag  von  11191838383838
„Der  Landschafft  Bereinigung“  von  1115

haltenen  Landtgggs
Bericht  über  den  Berlauf  der  aufständischen  Bewegungen  in
Sachsen  im  Herbst  des  Jahres  11000

a.  Der  von  dem  Wirklichen  Geh.  Rath  von  Carlowitz  ausgearbeitete

  Entwurf  einer  Verfassungsurkunde  des  Königreichs
  Seeen
b.  Der  von  dem  Cabinetsminister  von  Lindenau  bearbeitete
Entwurf  einer  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Sachsen.
Der  von  der  Staatsregierung  dem  Landtage  von  1831  vorgelegte
  Verfafsungsentwurff..  ....  ....
Verzeichniß  der  Mitglieder  des  Landtags  von  1881
Verfassungsurkunde  vom  4.  September  181811

357
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        <pb n="11" />
        Die  Entstehung

der

constitutionellen  Verfassung

des

Königreichs  Sachsen.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        J.
Einleitung.

Unter  den  deutschen  Staaten  vergleichsweise  spät  ist  das  Königreich
  Sachsen  in  den  Kreis  der  constitutionellen  Verfassungsländer
eingetreten.  Diese  Wahrnehmung  macht  sich  namentlich  den  süddeutschen
  Staaten  gegenüber  geltend.  Während  die  Bayrische  Verfassungsurkunde
  vom  26.  Mai  1818,  die  Badische  vom  22.  August
1818,  die  Württembergische  vom  25.  September  1819  und  die  des
Großherzogthums  Hessen  vom  17.  December  1820  datirt,  hat
Sachsen  seine  constitutionelle  Verfassung  um  mehr  als  ein  Jahrzehnt
  später  erhalten.  Die  Verfassungsurkunde  des  Königreichs
Sachsen  datirt  vom  4.  September  1831.

Die  Ursachen  dieser  Verspätung  gereichen  Sachsen  nicht  zur
Unehre,  und  unberechtigt  erscheint  bei  einem  näheren  Eingehen
hierauf  der  mitunter  wol  laut  gewordene  Vorwurf,  daß  Sachsen,
indem  es  einen  so  langen  Zeitraum  verstreichen  ließ,  bevor  es
dem  Vorgange  jener  Staaten  folgte,  „hinter  den  Anforderungen
der  Zeit  zurückgeblieben  sei“.

Zwei  Momente  treten  in  dieser  Beziehung  Ausschlag  gebend
in  den  Gesichtskreis  der  Betrachtung:  ein  durch  alle  Classen  der
sächsischen  Bevölkerung  gehendes  Gefühl  dankbarer  Pietät  gegen
den  damals  regierenden  König  Friedrich  August  den  Gerechten,
von  welchem  man  wußte,  daß  er  in  seinen  hohen  Lebensjahren
sich  nur  schwer  in  die  Stellung  eines  constitutionellen  Monarchen
finden  werde,  während  man  seiner  fast  zwei  Menschenalter  umfassenden

  einsichtsvollen,  sorgsamen  und  wohlwollenden  Regierung
17
        <pb n="14" />
        6

Sachsen  hereingebrochene  Verhängniß  schwerlich  abzuwenden  vermocht
  hätte,  weil  dasselbe  seinen  Ursprung  zum  größten  Theil  in
Verhältnissen  hatte,  welche  persönlicher  Einwirkung  so  gut  wie  unzugänglich
  waren.  Eine  dominirende  Rolle  spielte  hierbei  die  äußerst
ungünstige  geographische  Lage  Sachsens,  welche  jeden  Vergleich  mit
der  ähnlichen  Position  Bayerns,  Württembergs,  Badens  und  Hessens,
die  trotzdem,  daß  sie  ebenfalls  erst  im  Herbst  des  Jahres  1813,
von  Napoleon  sich  getrennt  und  der  Sache  der  Verbündeten  angeschlossen
  hatten,  ihren  gesammten  Länderbesitz,  selbst  den  durch
Napoleons  Zuweisungen  erworbenen,  in  der  Hauptsache  sich  erhielten,
  unstatthaft  erscheinen  läßt.  Immerhin  ist  es  ein  Zug
landesväterlicher  Fürsorge,  der  dem  Herzen  Friedrich  August  des
Gerechten  zu  hoher  Ehre  gereicht,  daß  er,  als  Napoleon  ihm  in
dem  bekannten  Ultimatum  nach  der  Lützener  Schlacht  die  Alternative
  zwischen  Wiederanschluß  der  sächsischen  Politik  an  Frankreich
und  feindlicher  Behandlung  der  sächsischen  Lande  stellte,  sich  hauptsächlich,
  um  die  Drangsal  einer  solchen  feindlichen  Behandlung  von
seinen  Unterthanen  abzuwenden,  zu  dem  Ersteren  bestimmen  ließ.
Die  Bevölkerung  Sachsens  rechnete  ihm  dies  hoch  an  und  gab  ihm
bei  seiner  Rückkehr  in  das  Land  im  Jahre  1815  durch  rührende
Kundgebungen  treuer  Anhänglichkeit,  welche  den  schwergeprüften
Fürsten  nicht  in  Zweifel  ließen,  daß  er  an  der  Liebe  und  Verehrung
  seiner  Unterthanen  durch  die  unmittelbar  vorhergegangenen,
für  Sachsens  Geschick  so  inhaltschwer  gewordenen  Ereignisse  keine
Einbuße  erlitten  habe,  davon  augenfälliges  und  beredsames  Zeugniß.
Auch  Solche,  die  an  Friedrich  Augusts  Entschlüssen  in  jener  Zeit
Allerlei  zu  bemängeln  haben,  erkennen  dies  an  und  ein  sächsischer
Geschichtsschreiber,  der  namentlich  die  auswärtige  Politik  Friedrich
Augusts  harter  Kritik  unterzieht,  läßt  ihm  doch  im  Allgemeinen
die  Anerkennung  widerfahren?),  daß  er  „die  Liebe  und  das  Ver-*)

  Vergl.  Flathe,  Geschichte  des  Kurstaates  und  Königreiches
Sachsen.  2.  Band,  S.  559.
        <pb n="15" />
        —  7  —

trauen  seiner  Unterthanen  in  einem  Grade  besessen  habe,  wie  sie
selten  einem  Fürsten  zu  Theil  geworden,  Dank  der  peinlichen  Gewissenhaftigkeit,
  die  aus  jeder  seiner  Handlungen  hervorleuchtete,
der  Pflichttreue,  mit  der  er,  gestützt  auf  tüchtige  Beamte,  die  Reorganisation
  des  Staates  fest  und  besonnen  weiter  führte,  der
strengen  Ordnung,  welche  er  nicht  nur  in  allen  seinen  Privatangelegenheiten
  einhielt,  sondern  auch  der  gesammten  Staatsverwaltung
  mittheilte,  endlich  der  Ehrlichkeit  seiner  äußeren  Politik“.

Es  begreift  sich,  daß  einem  solchen  Fürsten  gegenüber,  der
es  mit  den  Pflichten  seines  Regentenberufes  so  ernst  nahm  und
der  auch  in  den  Tagen  des  Hochgangs  der  Napoleonischen  Machtentwicklung
  sich  nicht  gleich  so  manchen  anderen  deutschen  Fürsten
hatte  verleiten  lassen,  das  sic  volo  sic  jubeo  des  Absolutismus
zur  leitenden  Regierungsmaxime  zu  machen,  sondern  diese  ganze
Zeit  hindurch  die  Jahrhunderte  alte  ständische  Verfassung  des  Landes
treu  bewahrt  und  gewissenhaft  beobachtet  hatte,  von  dem  man  aber
andrerseits  auch  wußte,  daß  ihm  das  Wesen  des  constitutionellen
Repräsentativsystems  wenig  sympathisch  war  und  daß  er  in  seinen
vorgerückten  Lebensjahren  schon  mit  Rücksicht  auf  diese  Ungunst  in
dasselbe  nur  schwer  und  mit  innerstem  Widerstreben  sich  werde
hineinfinden  können,  die  Wünsche  nach  Verfassungsreformen  in
größerem  Maaßstabe  einstweilen  vertagt  wurden  und  daß  sie  in
dringenderer  Gestalt  erst  nach  dem  Tode  dieses  Fürsten  zum  Ausdruck
  gelangten.

Viel  trug  zu  dieser  „Politik  des  Abwartens“  die  von  anderen
deutschen  Ländern  wesentlich  verschiedene  Art  der  Entwickelung  bei,
welche  das  altständische  Repräsentativsystem  in  Sachsen  genommen
hatte.  Etwa  Württemberg  ausgenommen,  war  Sachsen  das  einzige
deutsche  Staatswesen  von  größerer  Bedeutung,  in  welchem  sich
dasselbe  zu  einem  lebenskräftigen  Factor  im  Gesammtorganismus
herausgebildet  hatte,  welchem  von  beiden  Theilen,  dem  Träger  der
Landeshoheit  wie  von  Seiten  der  Unterthanen  unverbrüchliche  Achtung
gezollt  ward.  Unter  den  Rheinbundstaaten  der  Napoleonischen  Zeit
        <pb n="16" />
        8

war  Sachsen  der  einzige,  der  die  altständische  Verfassung  unangetastet
ließ;  der  einzige,  in  welchem  die  aus  ihr  hervorgegangenen  Landtage
  ihre  Thätigkeit  in  zeither  gewohnter  Weise  fortsetzten;  der  einzige
  somit,  wo  die  Bevölkerung  in  dieser  schweren  Zeit  überhaupt
zu  einer  legitimen  Aussprache  und  Meinungskundgebung  gelangen
konnte.  Zwar  die  neuen  Staatsschöpfungen  des  Königreichs  Westphalen
  und  des  Großherzogthums  Frankfurt  waren  alsbald  nach
ihrer  Gründung  mit  Verfassungen  bedacht  worden,  von  denen  die  für
Westphalen  bestimmte  charakteristisch  genug  in  Paris  ausgearbeitet
und  von  „Napoleon  von  Gottes  Gnaden  und  durch  die  Constitutionen
  Kaiser  der  Franzosen,  König  von  Italien  und  Beschützer
des  Rheinischen  Bundes“  publicirt  ist.  In  diesen  Verfassungen
haben  auch  repräsentative  Volksvertretungen  mit  einer  scheinbar
weit  über  die  Gerechtsame  der  alten  deutschen  Stände  hinausgehenden
  Zuständigkeit  Aufnahme  gefunden.  Thatsache  ist  jedoch,
daß  diese  Verfassungen  nie  wirklich  ins  Leben  getreten  sind.  Von
den  übrigen  Rheinbundstaaten  waren  es  nur  Bayern  und  Anhalt-Cöthen,
  welche  Verfassungen,  die  in  den  hauptsächlichsten  Punkten
der  westphälischen  einfach  nachgebildet  waren,  octroyrten;  aber  auch
in  diesen  Staaten  sind  diese  Verfassungen  nie  effectiv  geworden.
Andere  Rheinbundesfürsten  benutzten  die  in  der  Rheinbundsacte
ihnen  zugestandene  volle  Souveränität,  um  unter  Beseitigung  der
alten  Stände  sich  zu  unumschränkten  Gebietern  ihrer  Lande  zu  erklären
  In  Württemberg  war  noch  vor  dem  Beitritt  zum  Rheinbund
  durch  Rescript  vom  31.  December  1805  die  alte  württembergische
  Verfassung  „als  nicht  mehr  zeitgemäß“  aufgehoben  worden.
In  Baden  erklärte  sich,  unter  Beseitigung  der  ständischen  Verfassungen
  in  denjenigen  Theilen  des  Landes,  wo  deren  überhaupt
noch  bestanden,  der  Kurfürst  (und  spätere  Großherzog)  Karl  Friedrich
am  5.  Mai  1806  zum  unumschränkten  Souverän  und  in  Hessen  hatte
der  Großherzog  die  alte,  ursprünglich  allerdings  nur  für  das  Gebiet
des  Stammlandes,  der  alten  Landgrafschaft,  berechnete  landständische
Verfassung  durch  Decret  vom  1.  October  1806  einfach  aufgehoben.
        <pb n="17" />
        —  9  —

Die  Beseitigung  der  alten  Stände  und  die  Einführung  des
unumschränkten  Regiments  in  den  genannten  deutschen  Staaten
steht  im  engen  Zusammenhange  mit  den  durch  den  Anschluß  der
genannten  Staaten  an  die  Sache  Napoleon  I.  für  dieselben  herbeigeführten
  Gebietsvergrößerungen,  welche  so  beträchtlich  waren,  daß
sie  nicht  allein,  wie  dies  bei  Württemberg,  Hessen  und  Baden  der
Fall  war,  den  bisherigen  Gebietsumfang  mehr  als  verdoppelten,
bez.  vervierfachten,  sondern  auch,  was  vorzugsweise  für  Bayern
zutrifft,  an  Stelle  der  bisherigen  Zerstückelung  der  einzelnen  Besitzungen
  ein  geschlossenes,  zusammenhängendes,  wohlarrondirtes
Gebiet  herstellten,  welchem  an  den  am  meisten  gefährdeten  Stellen
selbst  natürliche  Grenzen  nicht  abgingen.

Hierzu  kommt,  daß  die  in  den  Napoleonischen  Kriegen  gemachten
  Gebietserwerbungen  der  vier  größeren  süddeutschen  Staaten
aus  ganz  heterogenen  Bestandtheilen  zusammengesetzt  waren.  Sie
umfaßten  nicht  allein  Landabtretungen  von  fernerweit  fortbestehen
bleibenden  Staaten,  sondern,  und  zwar  weit  überwiegend,  eine
Menge  bisher  selbständig  gewesener  kleiner  Staatswesen  fürstlichen,
geistlichen,  reichsritterschaftlichen  und  reichsstädtischen  Besitzes  mit
den  verschiedenartigsten  administrativen  Verhältnissen.  Nur  wenige
dieser  Gebiete,  beispielsweise  der  zu  den  sogenannten  österreichischen
Vorlanden  gehörige  Breisgau,  besaßen  zu  wirklich  lebenskräftiger
Entwicklung  gelangte  ständische  Verfassungen.  Eine  Angliederung
derselben  an  die  ständischen  Einrichtungen  des  einverleibenden  Staates
verbot  sich  aber  von  selbst,  weil,  mit  Ausnahme  Württembergs,  in
keinem  dieser  Staaten  die  altständische  Verfassung  thatsächlich  noch
in  Wirksamkeit  bestand.  In  Baden  war  dieselbe  bereits  um  die
Mitte  des  17.  Jahrhunderts  in  Verfall  gerathen.  Aber  auch  in
Württemberg,  wo  von  einzelnen  Seiten  her  wol  Anläufe  genommen
wurden,  um  die  neuerworbenen  Gebietstheile  in  das  altständische
Repräsentativsystem  einzufügen,  stellten  sich  diesem  Beginnen  so  unabsehbare
  Schwierigkeiten  in  den  Weg,  daß  auch  dort  der  Monarch,
der  überdies  wol  der  einzige  von  den  süddeutschen  Fürsten  war,
        <pb n="18" />
        10  —

der  im  Grundsatz  dem  unbeschränkten  Herrscherthum  zugethan  war,
nicht  blos  dieser  seiner  persönlichen  Neigung,  sondern  zugleich  den
Rücksichten  der  Staatsraison  Folge  gab,  wenn  er,  um  für  die  Arbeit
der  Verschmelzung  der  neuerworbenen  Landestheile  mit  den  Stammländereien
  zu  einem  einheitlich  gestalteten  Ganzen  möglichst  freien
Spielraum  zu  haben,  kurzweg  sich  zum  unumschränkten  Herrn  des
Ganzen  erklärte.  War  doch  überdies  eine  Zeit,  in  der  Land  und
Leute  ihren  Herrn  auf  das  dictatorische  sie  volo  sic  jubeo!  des
französischen  Machthabers  im  Handumdrehen  wechseln  mußten,  zu
Dauer  versprechenden  organischen  Neugestaltungen  auf  staatsrechtlichem
  Gebiet  wenig  angethan  —  inter  arma  silent  leges!

In  Sachsen  lagen,  auch  abgesehen  davon,  daß  hier  die  altständische
  Verfassung  wirklich  ins  Leben  übergegangen  war  und  in
ungeschwächter  Kraft  in  Wirksamkeit  bestand,  als  die  Napoleonische
Kriegsperiode  ihren  Anfang  nahm,  die  Dinge  insofern  wesentlich
anders,  als  diesem  Staat  in  dieser  ganzen  Zeit  keine  Gebietsvergrößerung
  von  Erheblichkeit  zugeführt  worden  war.  Die  Ueberweisung
  des  Kottbus'er  Kreises  war  bekanntlich  in  Wirklichkeit  nichts
weiter  als  eine  Compensation  für  sächsische  Gebietsabtretungen  an
Westphalen,  welche  territorial  wie  an  Einwohnerzahl  jene  „Erwerbung“
  nicht  unerheblich  überwogen,  so  daß  das  damit  gemachte
Geschäft,  wenigstens  für  Sachsen,  ein  nichts  weniger  als  lucratives
war.  Dem  landesväterlichen  Sinn  Friedrich  August  des  Gerechten,
der  sich  bereits  in  seinen  ersten  Regierungsjahren,  als  Friedrich
der  Große  ihm  einen  Austausch  der  brandenburgisch-fränkischen  Besitzthümer
  Bayrenth  und  Ansbach  gegen  die  Lausitzen  vorschlug,  in
dem  schönen  Worte  bekundet  hatte:  „daß  er  sich  nicht  entschließen
könne,  ihm  ergebene  und  völlig  treue  Unterthanen  abzutreten  und
gegen  andere  zu  vertauschen“““)  wiederstrebten  jene  in  damaliger
Zeit  so  gewöhnlichen  Manipulationen,  welche  Land  und  Leute  in

*)  Vergl.  Geschichte  des  sächsischen  Volkes  und  Staates  von
Dr.  C.  Gretschel  und  Prof.  Dr.  Bülau  2.  Ausg.,  3.  Th.,  S.  208.
        <pb n="19" />
        fortwährendem  Wechsel  aus  einer  Hand  in  die  andere  übergehen
ließen,  im  tiefsten  Grunde  des  Herzens  und  er  blieb  gegen  die
mancherlei  Verlockungen  Napoleons,  sich  durch  Gebietsvergrößerungen
  zu  bereichern,  taub.“)  Die  Folge  war,  daß  Sachsen  beim
Zusammenbruch  der  Napoleonischen  Herrschaft  an  Umfang,  Flächeninhalt
  und  Bevölkerung  in  der  Hauptsache  genau  denselben  Bestand
hatte,  wie  beim  Eintritt  in  das  Bündniß  mit  Napoleon,  nicht
weniger,  aber  auch  nicht  mehr.  Jene,  in  der  Beschaffenheit  der
concreten  Verhältnisse  gelegenen  Gründe,  welche  in  den  süddeutschen
Staaten  die  Beseitigung  der  alten  Stände  und  die  Annahme  des
unumschränkten  Regierungssystems  gewissermaßen  zu  einer  sachlichen
Nothwendigkeit  machten,  lagen  daher  für  Sachsen  nicht  vor  und
das  unverbrüchlich  strenge  Rechtsgefühl  des  Königs  würde  ihnen,
selbst  wenn  deren  vorhanden  gewesen  wären,  kaum  oder  nur  im
äußersten  Nothfalle  und  auch  dann  sicher  nur  mit  innerstem  Wider-*)

  Die  Erwerbung  des  Herzogthums  Warschau,  welche  mit  den
obigen  Sätzen  scheinbar  in  Widerspruch  steht,  kann  hier  nicht  in  Betracht
  kommen,  einmal  weil  dadurch  dem  Staate  Sachsen  eine  Gebietsvergrößerung
  in  keiner  Weise  zugeführt  wurde,  indem  dieses
Land  durchaus  als  selbständiges  Staatswesen  constituirt  war  und  nur
dadurch  im  Zusammenhang  mit  Sachsen  stand,  daß  des  letzteren
Landesherr  zugleich  Herzog  von  Warschau  war,  sodann  aber  auch
um  deswillen  nicht,  weil  König  Friedrich  August,  der  überdies  notorisch
das  polnische  Danaergeschenk  nur  mit  großem,  durch  die  Erfahrungen,
welche  die  sächsischen  Fürsten  als  Könige  von  Polen  gemacht  hatten,
sehr  gerechtfertigtem  Widerwillen  angenommen  hatte,  thatsächlich  nur
nomineller  Gebieter  des  Herzogthums  Warschau  war.  In  Wirklichkeit
  war  dies  von  Anfang  an  Napoleon  I.,  von  welchem  auch  die
unter  Gegenzeichnung  des  französischen  Minister-Staatssecretär  Maret
erlassene  Verfassung  des  Herzogthums  vom  22.  Juli  1807  herrührt
und  der,  indem  er  am  28.  Juni  1812  von  dem  zusammenberufenen
Reichstage  die  Wiederherstellung  des  Königreichs  Polen  beschließen
ließ,  die  ephemere  Schöpfung  des  Herzogthums  Warschau  mit  einem
Federstrich  wieder  verschwinden  machte.  König  Friedrich  August  hat
während  seiner  Regierung  als  Herzog  von  Warschau  nie  einen  Gulden
der  ihm  bestimmten  Einkünfte  bezogen.
        <pb n="20" />
        12

streben  nachgegeben  haben.  So  bietet  denn  Sachsen  auch  in  der
Napoleonischen  Zeit  den  unter  den  deutschen  Staaten  ganz  vereinzelt
  dastehenden  Fall,  daß  die  Stände  ohne  jede  Schmälerung
ihrer  Zuständigkeit  intact  bestehen  blieben  und  sogar  ihre  Wirksamkeit
  in  gewohnter  Weise  fortsetzten,  wie  der  weitere  Inhalt
gegenwärtiger  Aufzeichnungen  darlegen  wird.

Die  im  Vorstehenden  angedeutete  Situation  änderte  sich,  soviel
  die  süddeutschen  Staaten  anlangt,  im  Wesentlichen  nicht  durch
den  Sturz  Napoleons  I.,  da  es  denselben  gelang,  nicht  allein  den
beim  Anschlusse  an  die  Napoleonische  Politik  besessenen  Länderbestand
  in  voller  Integrität  sich  zu  erhalten,  sondern  auch  die
Gebietsvergrößerungen,  welche  ihnen  durch  diesen  Anschluß  zu  Theil
geworden  waren,  fernerhin  als  rechtmäßigen  Besitz  in  völkerrechtlich
  unanfechtbarer  Form  zugesprochen  zu  bekommen.  Einige  Gebietsaustausche,
  welche  bedingt  wurden,  als  diese  Staaten  sich  an
die  Sache  der  Verbündeten  anschlossen,  beeinträchtigten  den  Gesammtbestand
  an  Land  und  Leuten  nur  in  geringem  Maaße.

Sachsen  hatte  sich  einer  gleichen  Gunst  der  Verhältnisse  bekanntlich
  in  keiner  Weise  zu  erfreuen.  Von  einer  Belassung  erlangter
  Gebietsvergrößerungen  konnte  selbstverständlich  hier  überhaupt
  nicht  die  Rede  sein,  da  deren  nicht  gemacht  worden  waren;
aber  auch  den  beim  Anschluß  an  die  Napoleonische  Politik  besessenen
Gebietsbestand  vermochte  es  nicht  sich  zu  erhalten,  da  der  Friedensschluß
  mit  den  Verbündeten  um  den  Preis  von  mehr  als  der
Hälfte  des  Territorialbestandes  des  Landes  erkauft  werden  mußte.
Die  bisher  eine  der  staatsrechtlichen  Grundlagen  des  sächsischen
Staatsorganismus  bildende  ständische  Verfassung  wurde  durch  diese
Veränderungen  in  ihrem  Wesen  wenigstens  nicht  in  solchem  Grade
berührt,  daß  sie  nicht  auch  in  dem  verkleinerten  Gebiete  des  Landes
in  ihrer  althergebrachten  Wirksamkeit  hätte  fortbestehen  können,
zumal  ein  großer  Theil  der  abgetretenen  Landestheile,  namentlich
die  Lausitzer  Besitzungen,  ihre,  von  der  der  sächsischen  Erblande
getrennte  eigene  ständische  Verfassung  hatten.  Nach  dieser  Seite
        <pb n="21" />
        —  13  —

hin  konnte  mithin  ohne  Schädigung  der  Existenzbedingungen  des
Staates  auch  nach  dem  Zusammenbruch  der  Napoleonischen  Machthaberschaft
  Alles  in  der  gewohnten  Ordnung  bleiben.

Anders  in  den  süddeutschen  Staaten,  welche  durch  die  ihnen
zu  Theil  gewordenen  Gebietsvergrößerungen  nicht  nur  äußerlich
ihre  Gestalt  verändert,  sondern  auch  in  ihrem  Wesen  einen  ganz
anderen  Charakter  bekommen  hatten.  Baden,  Hessen  und  Württemberg
  waren  aus  Kleinstaaten  gutarrondirte  Mittekstaaten,  Bayern,
dessen  Besitzungen  arg  zerstückelt,  theilweise,  wie  das  Herzogthum
Berg,  vom  Hauptlande  weit  entfernt  und  mit  einer  Menge,  den
verschiedensten  Herren  angehörigen  Gebieten  durchsetzt  waren,  sah
sich  zu  einem,  in  all'  seinen  Gebietstheilen  unmittelbar  zusammenhängenden
  Staatswesen  mit  trefflichen  natürlichen  Grenzen  umgestaltet.
  Thatsächlich  waren  alle  vier  Staaten  zu  ganz  neuen  Staatsbildungen
  geworden,  welche  durchgreifender  Organisation  von  Grund
aus  in  nahezu  allen  Zweigen  des  öffentlichen  Wesens  unterworfen
werden  mupßten,  weil  die  bestehenden,  auf  die  Eigenart  des  von  der
neugeschaffenen  Staatsbildung  wesentlich  verschiedenen  Stammlandes
zugeschnittenen  Einrichtungen  nirgend  paßten.  Ein  Zurückgreifen
auf  die  Rechtscontinuität  der  altständischen  Verfassung  wäre  überdies
  nur  in  Württemberg  thatsächlich  möglich  gewesen,  aber  auch
hier  erwiesen  sich  die  in  dieser  Richtung  unternommenen  Versuche
bald  unausführbar.  Die  vielen  Weiterungen  und  Schwierigkeiten,
welche  Württemberg  bei  der  Errichtung  seiner  constitutionellen
Verfassung  zu  überwinden  hatte,  lassen  sich  vorzugsweise  auf  die
Sprödigkeit  der  durch  diese  Unausführbarkeit  geschaffenen  Sachlage
zurückführen.  Andererseits  erkannte  man  in  allen  drei  Staaten
allseitig,  daß  ein  einfaches  Fortbestehenlassen  des  unumschränkten
Regiments  auf  die  Dauer  eine  Unmöglichkeit  sei.  In  Bayern  und
Baden  half  man  sich  demzufolge  durch  Octroyirung  constitutioneller
Verfassungen,  und  unter  den  gegebenen  Verhältnissen  war  dies  in
der  That  wol  der  sachgemäßeste  Ausweg.  In  Württemberg  geschah
  zwar  dasselbe,  der  Versuch  schlug  aber  gänzlich  fehl.  Die
        <pb n="22" />
        14  —

auf  der  Basis  der  altständischen,  zu  hoher,  in  das  ganze  Innerleben
  des  Württembergischen  Staatswesens  tief  eingreifenden  Entwicklung
  gelangten  Verfassung  einberufene  Ständeversammlung  wies
diese  octroyirte  Verfassung  kurzweg  zurück  und  begehrte  eine  Unterhandlung
  auf  der  Grundlage  der  alten  Verfassung,  welche,  da  sie
ursprünglich  nur  auf  die  Größenverhältnisse  und  Eigenart  des  vormaligen
  Herzogthums  Württemberg  zugeschnitten  war,  schon  ihrer
Natur  nach  auf  die  neuerworbenen  Länder  nicht  übertragbar  war.
Der  hierdurch  entstandene  Zwiespalt  zwischen  Krone  und  Ständen
führte  zu  mehrjährigen  sehr  unerquicklichen  Streitigkeiten,  welche
erst  im  Jahre  1819  ihren  allseitig  befriedigenden  Abschluß  durch
das  Zustandekommen  der  Verfassungsurkunde  vom  25.  September
1819  fanden.  Gegenüber  den  octroyirten  Verfassungen  von  Bayern
und  Baden  hat  man  besonderen  Werth  darauf  gelegt,  daß  die
Württembergische  im  Wege  vertragsmäßiger  Vereinbarung  zwischen
der  Krone  und  den  Vertretern  des  Landes  zu  Stande  gekommen
sei.  Die  Rechtscontinuität  zwischen  der  alten  und  der  neuen  Vertretung
  wurde  gleichwol  nur  unvollkommen  erreicht,  denn  nicht  die
alten  Stände  waren  es,  mit  denen  die  Regierung  die  Verfassung
von  1819  vereinbarte,  sondern  eine,  nach  Maßgabe  des  von  der
Krone  einseitig  erlassenen  Generalrescripts  vom  29.  Januar  1815,
die  Wahlen  der  Abgeordneten  zur  bevorstehenden  Ständeversammlung
betreffend,  erwählte  Versammlung,  in  welcher  namentlich  auch  die  neuerworbenen
  Landestheile  zu  angemessener  Vertretung  gelangt  waren.“)

In  sehr  ähnlicher  Weise  wurde  seinerzeit  bei  der  Vereinbarung
der  Verfassungsurkunde  für  das  Großherzogthum  Hessen  vom  17.  December
  1820  vorgegangen,  woselbst,  nachdem  die  altständische  Verfassung
  im  Jahre  1806  dem  unumschränkten  Regierungssystem  hatte

*)  Ueber  die  Einzelheiten  des  4½jährigen  Kampfes  zwischen  der
Württembergischen  Regierung  und  ihrer  Landesvertretung  in  der  Verfassungsfrage
  vergl.  die  zur  Feier  des  fünfzigjährigen  Bestehens  der
Verfassungsurkunde  vom  25.  September  1819  veröffentlichte  Schrift:
„Geschichte  der  Verfassung  Württembergs“.
        <pb n="23" />
        15  —

weichen  müssen,  ein  Widerruf  derselben  nach  hergestelltem  allgemeinen
Frieden  in  Folge  der  großen  Gebietserwerbungen,  welche  diesem
Staate  während  der  Napoleonischen  Herrschaft  zu  Theil  geworden
waren,  die  gleichen  sachlichen  Schwierigkeiten  entgegenstanden,  wie
in  den  anderen  süddeutschen  Staaten.

In  Sachsen  allein  war  man  in  der  Lage,  die  neue  Verfassung
mit  einer,  nach  Maßgabe  der  altständischen  Verfassung  einberufenen
Versammlung  vereinbaren  zu  können  und  es  ist  von  dieser  Füglichkeit
  von  der  Regierung  zum  Segen  des  Landes  und  zum  Besten
des  Gemeinwohls  mit  gewissenhafter  Loyalität  Gebrauch  gemacht
worden.  In  Sachsen  allein  ist  demzufolge  die  Rechtscontinuität
zwischen  der  alten  und  der  neuen  Landesvertretung  zu  vollem  Ausdruck
  gelangt.  Diesem  Umstande  ist  es  wol  zu  einem  nicht  geringen
Theil  zu  verdanken,  wenn  die  sächsische  Verfassung  sich  von  allem
constitutionellen  Schablonenthum  sreigehalten  und  ausschließlich  die
concreten  Verhältnisse  des  Landes  zur  Richtschnur  genommen  hat.
Sie  ist  demzufolge  auch  von  manchen  Mängeln  freigeblieben,  welche
den  Zündstoff  enthielten,  der  anderwärts,  namentlich  in  Baden,  die
Gestaltung  der  parlamentarischen  Verhältnisse  gleich  in  den  ersten
Jahren  nach  dem  Inslebentreten  der  neuen  Verfassung  schwer
afficirte..)  Die  Verhandlungen  des  sächsischen  Landtags  in  den

*)  Was  Baden  anlangt,  so  ist  der  in  der  anläßlich  des  fünfzigjährigen
  Bestehens  der  Badischen  Verfassungsurkunde  erschienenen  Schrift:
„Geschichte  der  Badischen  Verfassung“  von  dem  Verfasser,  Geh.  Archivrath
  von  Weech,  berichtete  Vorgang  charakteristisch,  daß,  kaum  daß
die  badische  Verfassung  von  1818  veröffentlicht  und  ins  Werk  gesetzt
worden  war,  von  verschiedenen  Seiten  her  und  selbst  aus  Beamtenkreisen
  sehr  ernsthafte  Schritte  zum  Zweck  ihrer  Wiederbeseitigung
gethan  wurden.  Man  brachte  es  durch  diese  Agitation  in  der  That
soweit,  daß  der  damals  geschäftsleitende  Minister  Frhr.  von  Berstett
den  bekannten  Heidelberger  Staatsrechtslehrer  C.  S.  Zachariä  beauftragte,
  ihm  seine  Ansichten  über  die  Frage  darzulegen,  Vorschläge
zur  Abänderung  der  Verfassung  zu  machen  und  die  Wege  zu  bezeichnen,
  auf  denen  diese  Aenderungen  zu  bewerkstelligen  seien.  Zachariä
empsahl  kurzweg  Zurücknahme  der  Verfassungsurkunde  vom  22.  August
        <pb n="24" />
        —  16  —

dreißiger  Jahren  bilden  in  dieser  Beziehung  ein  sehr  erfreuliches
Gegenstück  gegen  die  parlamentarischen  Sturm-  und  Drangperioden
anderer  deutscher  Staaten.

Bei  dem  tiefgehenden  innern  Zusammenhange,  der  in  Sachsen
zwischen  der  neuen  constitutionellen  und  der  alten  ständischen  Ver—
fassung  stattfindet,  aus  welcher  jene  im  eigentlichsten  Sinne  des
Worts  genetisch  hervorgetreten  ist,  wird  indessen  für  die  Zwecke
der  gegenwärtigen  Schrift  ein  kurzer  Ueberblick  über  die  geschichtliche
  Entwicklung  dieser  altständischen  Verfassung  und  die  Vor—
führung  eines  Gesammtbildes  der  letzteren  in  ihren  prägnantesten
Zügen  nicht  unangebracht  sein.

1818.  Das  war  auch  dem  Frhrn.  von  Berstett  zuviel,  zumal  er
nicht  hoffen  durfte,  seine  Collegen  im  Ministerium  (darunter  den
ausgezeichneten  Staatsrath  Winter)  und  den  Großherzog  selbst  einem
solchen  Vorgehen  geneigt  zu  machen.  Aber  auch  aus  der  Mitte  der
Bevölkerung  selbst  heraus  erfolgten  Kundgebungen,  welche  nicht  blos
Abänderungen  der  Verfassung,  sondern  deren  Wiederaufhebung  be—
zweckten.  Aus  verschiedenen  Landesgegenden  wurden  Ende  1824  in
diesem  Sinne  Adressen  an  den  Großherzog  gerichtet  und  in  einer
derselben,  aus  Wertheim  datirend,  wurde  der  Großherzog  geradewegs
  gebeten:  „daß  Se.  Kgl.  Hoheit  die  Zügel  der  Staatsregierung
ohne  Beiwirkung  der  Stände  zeitlebens  allein  zu  führen  geruhen
möchten“;  in  den  andern  war  die  Bitte  ausgesprochen:  „daß  Höchstdieselben
  die  Regierung  wieder  allein  gnädigst  übernehmen  möchten,
indem  sie  bei  ihrem  Vertrauen  auf  höchstdero  landesväterliche  Gesinnungen
  der  Garantie  einer  landständischen  Verfassung  nicht  bedürften“.
  Ist  solchen  demonstrativen  Thatsachen  gegenüber  die  mannigfach
  verlautbarte  Behauptung,  daß  damals  das  Volk  in  Deutschland
für  das  constitutionelle  Verfassungssystem  noch  nicht  reif  gewesen  sei,
so  ganz  unberechtigt?  Jedenfalls  hat  Sachsen  dem  Umstande,  daß
es  um  mehr  als  ein  Jahrzehnt  später  erst  der  Wohlthaten  einer  auf
dieses  System  gegründeten  Verfassung  theilhaftig  wurde,  es  mit  zu
verdanken,  daß  von  allen  Seiten  den  neuen  Verhältnissen  ein  einsichtigeres
  Verständniß  entgegengebracht  wurde.
        <pb n="25" />
        II.

Die  ursprüngliche  Entwicklung  der  Landstandschaft
in  den  sächfischen  Landen.

„Unsere  Landtage  sind  so  alt  als  die  deutsche  Organisation
dieser  Länder“  —  mit  diesen  Worten  beginnt  einer  der  gründlichsten
Forscher  im  Bereich  der  sächsischen  Landesgeschichte  seine  bereits
Ende  des  achtzehnten  Jahrhunderts  veröffentlichten  „Beiträge  zur
Kenntniß  der  Kursächsischen  Landesversammlungen“.“)  Die  Richtigkeit
  dieses  Satzes  ist  kaum  noch  in  einem  deutschen  Staatswesen
so  augenfällig  nachweisbar  als  im  sächsischen.

Die  Spuren  für  den  Ursprung  der  altständischen  Verfassung
Sachsens,  welche  mit  dem  Jahre  1831  ihren  Abschluß  fand,  lassen
sich  bis  in  die  erste  Hälfte  des  zwölften  Jahrhunderts  zurückverfolgen.
  Bereits  unter  der  Regierung  des  Markgrafen  Konrad
des  Großen,  der  am  Ende  seiner  glänzenden  thatenreichen  Laufbahn
  sich  leider  zu  dem  verhängnißvollen  Entschlusse  bestimmen
ließ,  sein  Reich,  das  von  der  Neisse  bis  Thüringen  sich  erstreckte,
unter  seine  fünf  Söhne  zu  vertheilen  und  damit  das  erste  Beispiel
der  in  der  Folgezeit  öfter  wiederkehrenden,  für  die  Entwicklung
einer  sächsischen  Staatseinheit  so  nachtheiligen  Ländertheilungen
gab,  finden  sich  die  ersten  geschichtlich  nachweisbaren  Spuren  davon
in  den  placitis  prov  incialibus,  die  freilich,  der  geringen  Entwicklung,
  welche  der  Begriff  der  Landeshoheit  in  jener  Zeit  noch  erst

*)  Vergl.  Beiträge  zur  Kenntniß  der  Kursächsischen  Landesversammlungen,
  von  Friedrich  Karl  Hausmann.  Band  1,  S.  7.
2
        <pb n="26" />
        —  18  —

gefunden  hatte  und  der  Einfachheit  der  damaligen  Staatsverwaltung
  entsprechend,  in  der  Regel  nur  ein  Gerichtstag,  ein  Landding
waren.  Der  allgemeine  Charakter  der  Regierung  dieses  Fürsten
entsprach  ganz  dem  Wesen  des  deutschen  Fürstenrechts  jener  Zeit
überhaupt,  wie  sich  auch  daraus  ergibt,  daß  Markgraf  Konrad  die
Regierung  der  Mark  Meißen  mit  Einwilligung  der  Großen
der  Provinz  übernahm.“)

Welche  Entwicklung  das  ständische  Wesen  unter  Markgraf  Konrad
genommen,  ob  er  namentlich  bereits  gemeinschaftliche  Landesversammlungen
  für  alle  seine  nach  einander  erworbenen  Staaten  gehalten
oder  ob  er  deren  für  jeden  einzelnen  Landestheil  besonders  gehalten
hat,  darüber  fehlen  historisch  beglaubigte  Nachrichten.  Nur  die
Thatsache,  daß  überhaupt  Landesversammlungen  unter  seiner  Regierung
  stattgefunden  haben,  ist  außer  in  der  vorangeführten  Ge-*)

  Imperator  Marchiam  in  Misne  Wieberto  tradit.  Dux  Liuderus
  cum  alüis  principibus  super  hoc  indignantibus,  suscipit  bellum
et  in  eandem  Marchiam  Conradum  de  Witin  ducit  et  collocat.  Quo
facto  cum  Adelberto  fllio  Ottonis  de  Ballenstide,  usque  Iburch
procedit,  eorumgque  consenste,  qui  in  ttkriscue  Marchüs  primates  erank,
ambo  Marchias  sinpulas  regendas  susciptunt,  so  lautet  die  bezügliche
Stelle  des  Annalista  Saxo  in  Eccardi  Corp.  histor.  Med.  Aevi
Tom.  I.  pag.  651.  Zum  Verständnisse  vorstehender  Stelle  sei  über
den  darin  berührten  historischen  Vorgang  Folgendes  angeführt:  Durch
den  im  Jahre  1223  erfolgten  Tod  des  Markgrafen  Heinrich  des
Jüngeren  von  Eilenburg,  des  Vetters  des  Markgrafen  Konrad,  der
kinderlos  gestorben  war,  waren  die  von  demselben  besessenen  beiden
Marken,  Meißen  und  Lausitz,  auch  die  Ostmark  genannt,  zur  Erledigung
  gelangt  und  Markgraf  Konrad  hatte,  als  dem  gemeinschaftlichen
  Stammvater  am  nächsten  stehend,  darauf  die  nächsten  Erbansprüche.
  Der  Kaiser  erkannte  jedoch  die  Erbansprüche  der  Seitenverwandten
  nicht  an,  betrachtete  vielmehr  beide  Lehen  als  heimgefallen
und  verlieh  die  Mark  Meißen  an  Wieprecht  von  Groitzsch.  Hierdurch
fühlte  sich  aber  ebensowol  Konrad  von  Wettin  als  Herzog  Lothar
von  Sachsen  —  der  spätere  Kaiser  —  verletzt.  Konrad  begab  sich
zu  Lothar  und  erlangte  von  ihm  die  Ueberweisung  der  Mark  Meißen,
während  die  Mark  Lausitz  an  Adelbert  von  Ballenstädt  kam.  Die
drei  Verbündeten  rückten  in  die  Marken  ein  und  Markgraf  Konrad
        <pb n="27" />
        —  19  —

schichtsquelle  durch  das  Chronicon  Montis  Sereni*)  —  die  Lauterberger
  Chronik  —  historisch  beglaubigt,  das  einer  auf  dem  Lauterberge'*)
  von  Konrad  dem  Großen  im  Jahre  1156  abgehaltenen
Landesversammlung  mit  den  Worten  gedenkt:  „Volens  autem  Eecclesiae,
  ad  quam  anhelabat,  scilicet  Sereni  —  montis,  quam
jäm  sufficienter,  prout  opportunum  ei  fuerat,  locupletaverat
in  futurum  prospicere,  Wiemanno  Archiepiscopo  et  Alberto
Marchioni  de  Brandenburg,  filiis  etiam  suis  Ecclestasticis  et
Secularihus  Viris  nobilibus  et  ministerialibus  accersitis  ad  locum
venit,  ut  in  eorum  praesentia,  duod  intenderet,  Consummaret.“
Sollte,  wie  Hausmann  als  möglich,  ja  wahrscheinlich  hinstellt,  die
Theilung  der  Länder  Konrad's  unter  seine  fünf  Söhne  bei  dieser
Zusammenkunft  geschehen  sein,  so  ist  außer  Zweifel  gestellt,  daß  in  jener
Versammlung  Konrad's  gesammte  Staaten  vertreten  gewesen  sind;  die
Lauterberger  Chronik  enthält  nichts  darüber;  behauptet  wird  es  aber
in  einer  Zellischen  Chronik,  deren  Verfasser  in  der  zweiten  Hälfte  des
14.  Jahrhunderts  gelebt  hat,“*“)  woselbst  die  vorstehend  angeführte

und  Adelbert  von  Ballenstädt  gelangten  zu  deren  Regierung  mit
Zustimmung  der  „Primaten“  beider  Marken.  Vergl.  Markgraf
  Konrad  von  Meißen  von  J.  L.  O.  Lobeck.  S.  7  f.  Leipzig,
1878.  Daß  eine  Theilnahme  der  Vornehmsten  des  Landes  an  Berathungen
  und  Beschlüssen,  welche  das  Land  betrafen,  bereits  in  sehr
früher  Zeit  stattgefunden  hat,  dafür  bringen  die  sehr  schätzenswerthen
Vorstudien,  welche  Dr.  jur.  Carl  Friedrich  von  Posern-Klett  in  einem
Separatabdruck  aus  den  Mittheilungen  der  Deutschen  Gesellschaft  zu
Leipzig  unter  dem  Titel:  „Zur  Geschichte  der  Verfassung  der  Markgrasschaft
  Meißen  im  13.  Jahrhundert“  veröffentlicht  hat,  verlässige
Zeugnisse  bei.

*)  Von  Joachim  Johann  Mader  im  Jahre  1665  zuerst  herausgegeben.
  Die  Chronik  umfaßt  den  Zeitraum  von  1124  bis  1225
und  ist  nach  Hausmann's  a.  a.  O.  kundgegebener  Meinung,  aller
Wahrscheinlichkeit  nach,  von  mehreren  Chronisten  in  verschiedenen
Zeiten  geschrieben.

**)  Der  heutige  Petersberg  bei  Halle.

***)  Vergl.  Annales  Vetero-Cellenses  in  J.  B.  Menckenü  Scriptores
  Rerum  Germanicarum  Tom.  II,  pag.  387  Lipsiae  MDCCXXVIII.
27
        <pb n="28" />
        20  —

Stelle  aus  dem  Chronicon  Montis  Sereni  in  etwas  präciserer
Wortfassung,  aber  im  thatsächlichen  Inhalte  gleichlautend  folgendermaßen
  sich  wiedergegeben  findet:  Volens  autem  Ecclesiae  Sereni-Montis,
  ad  quam  anhelabat,  qguam  jam  suflicienter,  prout  opportunum
  fuerat  locupletaverat,  etiam  in  futurum  prospicere,
Wigmanno  Archi-Episcopo  filio  sororis  suae  Mechtildis  ac
Alberto  Marchione  Brandenburgensi  genero  suo,  filiis  etiam
suis  omnibus,  multisque  allis  ecclesiasticis  et  secularibus  viris
nobilibus  et  ministerialibus  accersitis  ad  locum  venit,  ut  in
eorum  praesentia  duod  intenderet,  confirmaret,  aber  der  Zusatz
noch  beigefügt  ist:  Timens  igitur,  ne  post  mortem  suam  lites
et  contentiones  inter  flios  de  principatu  fierent,  divisit  eis  cum
adhuc  viveref  Terras  suas.  Nam  Ottoni  tanquam  seniori  Marchiam
  Misnensem;  Theodorico  Marchiam  Lusaciae;  Dedoni
Comitatum  Rochlitz,  quae  et  Terra  Plisnensis  sive  Orientalis
(Pleißner=  oder  Osterland)  dicitur;  Henrico  Comitatum  Wittin;
Friderico  Comitatum  Brene  distribuit.  Nach  dieser  Geschichtsquelle
  erscheint  es  nahezu  außer  Zweifel  gestellt,  daß  der  wichtige,
in  die  Entwicklung  des  sächsischen  Staatswesens  so  tief  eingreifende
Act  der  vom  Markgraf  Konrad  dem  Großen  am  Ende  seiner
öffentlichen  Laufbahn  —  er  trat  bekanntlich  am  Andreastage
des  Jahres  1156  in  das  von  ihm  gestiftete  Kloster  auf  dem
Lauterberge  als  Mönch  ein,  starb  aber  bereits  am  5.  Februar
1157,  noch  nicht  volle  60  Jahre  alt  —  vorgenommenen  Ländervertheilung
  auf  dem  Lauterberge  stattgefunden  habe.

Die  erste  mit  dem  Namen:  „Landtag“  von  den  Chronisten
  bezeichnete  Versammlung  in  sächsischen  Landen  hat
im  Jahre  1185  unter  dem  Nachfolger  des  Markgrafen
Konrad,  Markgraf  Otto  dem  Reichen  stattgefunden.  In
Anton  Weck's,  des  verdienstvollen  Chronisten,  „Beschreibung  von
Dresden“,  einem  für  die  Erforschung  der  sächsischen  Landesgeschichte
  hochbedeutsamen  Werk,  geschieht  dessen  als  feststehender
  Thatsache  folgendergestalt  Erwähnung:  Solchen  allge-
        <pb n="29" />
        —  21  —

meinen  observationen  nach  dem  Großen:  (d.  h.  nach  Analogie  der
deutschen  Reichstage,  von  denen  in  den  unmittelbar  vorhergehenden
Sätzen  gesprochen  worden  ist)  haben  in  den  vorigen  Seculis,  die
andern  Regenten  im  Römischen  Reich]  als  Chur=  und  Fürsten
auch  nachgegangen  und  wenn  Sie  sich  mit  ihren  Vasallen  und
Unterthanen  besprechen  und  auch  Dero  Wohl  und  Wehe  bereden
wollen  haben  Sie  nicht  eben  die  Convocationes  nacher  ihren
Residentz-Städten  sondern  nach  Beschaffenheit  in  die  gelegenen
Orthe  des  Landes  da  es  Herren  und  Knechten  bequem  gewesen
und  wo  möglich  mitten  im  Lande  angestellet  welcher  Bewandnis
  nach  sich  auch  hiesigen  Orths  ]Meißnisch:  Osterländisch  und
Pleißnischer  Lande  begeben  und  zugetragen]  daß  wenn  die
Landesfürstliche  Obrigkeit  mit  ihren  getreuen  Unterthanen  und
Landen  vertrauliche  Unterred=  und  Berathschlagungen  vornehmen
wollen  (denn  Landtäge  bestunden  vor  Alters  nicht  eben  so  wohl
in  Geld-Bewilligungen  als  nöthigen  Rathschlägen)  solchem  nach
die  Stände!  Geist:  und  Weltliche  nicht  etwan  nach  den  Fürstlichen
Höfen  sonder  nach  Situation  der  Lande  convociret  worden!  damit
  es  mit  eines  jeden  wenigsten  Ungemächlichkeit  geschehen  und
man  uffs  eiligste  berathschlagen  können]  wie  nach  Gelegenheit  der
Sache  einer  allgemeinen  Noth  eilends  mit  gesambter  Hand  zu
begegnen  oder  Fried  und  Ruhe  zu  erhalten  maßen  noch  von
hundert  Jahren  her  bekannt  daß  die  Löbl.  Churfürsten  zu  Sachsen
  ꝛc.  gerne  die  Stadt  Torgaw  als  die  im  Mittel  des  Landes
gelegen]  zu  Zusammenkunfften  erkieset!  und  gebrauchet  haben.
Wannenhero  dann  in  vorigen  Seculis  erfolget  und  man  Nachricht
findet!  daß  im  Jahr  1185.  den  2.  Augusti  Marggraff  Otto
zu  Meißen  einen  Landtag  zu  Culmitz  gehalten  darbey  sich
deßen  Herr  Sohn  Marggraff  Albrecht  und  neben  demselben  die
Burggrafen  von  Dewen  Leißnig!  Donin  vier  Herren  von  Kittlitz!
  und  viel  andere  Stände  befunden.“

Ob  freilich  die  von  dem  Chronisten  als:  „Landtage“  bezeichneten
  Landesversammlungen  auf  diesen  Namen  auch  nur  in  dem
        <pb n="30" />
        —  22  —

Sinne,  welchen  man  mit  den  Landtagen  der  alten  ständischen  Verfassung
  verbindet,  Anspruch  machen  können  oder  nicht  vielmehr
—  zum  Mindesten  bis  in  die  Mitte  des  14.  Jahrhunderts  —
nichts  weiter  als  placita  provincialia  gewesen  sind,  ist  eine  historisch
  noch  keineswegs  festgestellte  Frage.  Die  Wahrscheinlichkeit
spricht  weitaus  für  die  letztere  Annahme.  Von  Verhandlungen,
wie  sie  nach  heutigen  Vorstellungen  den  Zwecken  eines  Landtags
entsprechen,  ist  bei  diesen  ältesten  sächsischen  Landesversammlungen
nicht  die  Rede.  Der  Chronist  gedenkt  dieser  Verhandlungen  überhaupt
  nur  wenig  und  begnügt  sich  meist  nur  mit  Nennung  der
Namen  der  Theilnehmer.  Er  erwähnt  allerdings,  daß  auf  dem
Landtage  im  Jahre  1233  Bischof  Conrad  zu  Hildesheim  als  päpstlicher
  Legat  zugegen  gewesen  sei  „und  das  Creutz  Christi  für  diejenigen
  Christen,  welche  sich  zu  Dienst  wider  die  Heyden  wollten
brauchen  lassen,“  überbracht  habe,  und  dies  berechtigt  einigermaßen
zu  der  Annahme,  daß  auch  auf  dieser  Versammlung  noch  andere
Dinge  als  auf  einem  bloßen  placitum  provinciale  müssen  verhandelt
  worden  sein.  Indessen  wird  gerade  dieser  Landtag  urkundlich)
ausdrücklich  als  ein  placitum  provinciale  bezeichnet.  Daß  der  von
Weck  aufgeführte  Landtag  von  1254  nichts  weiter  als  ein  placitum
  provinciale  gewesen  ist,  ergiebt  sich  aus  seiner  eigenen  Angabe:
  daß  auf  diesem  Landtage  „Marggraff  Heinrich  zu  Meißen

*)  Das  betreffende  Actenstück,  nach  dessen  Inhalt  Markgraf
Heinrich  urkundet,  daß  Heinrich  gen.  Smalth  Besitzungen  in  Lubczig
und  Nuenderr  dem  Kloster  zum  heil.  Kreuz  bei  Meißen  verkauft“
und  daß  er,  der  Markgraf,  dieselben  dem  Kloster  geeignet  hat,  befindet
  sich  in  dem  Hauptstaatsarchiv  zu  Dresden  und  endigt  mit  den
Worten:  Anno  gratiae  1233  XlII  Kal.  Oet.  ind.  VI  in  provinciali
Placito  nostro  Gelmac  facta  sunt  haec  eodem  loco  et  die  Episcopo
Conrado  Hildesheimensi  verbum  crucis  contra  Kattaros  promovente.
  Bei  der  von  dem  Bischof  von  Hildesheim  begehrten  Hilfsleistung
  hat  es  sich  vermuthlich  um  die  Bekämpfung  der  Albigenser
gehandelt,  welche  man  seinerzeit  vorzugsweise  Cattari  —  Ketzer  —
nannte.
        <pb n="31" />
        nach  dem  Herkommen  des  Landes  öffentlich  zu  Gericht“
gesessen  habe.  Daß  mit  der  Zeit  indessen  aus  diesen  placitis  provincialibus
  jene  Versammlungen,  welche  man  nach  heutigem  Sprachgebrauch
  Landtage  nennt,  herausgewachsen  sind,  dürfte  mit  ziemlicher
  Bestimmtheit  anzunehmen  sein,  wennschon  die  Wissenschaft
über  diese  Frage  noch  nicht  im  Reinen  ist  und  die  Untersuchungen
darüber  noch  keineswegs  abgeschlossen  sind,  was  voraussichtlich  auch
erst  einer  noch  ausstehenden  quellenmäßig  bearbeiteten  Geschichte
des  deutschen  Ständewesens  vorbehalten  sein  wird.)

*)  Einer  der  namhaftesten  Forscher  im  Bereiche  sächsischer
Landesgeschichte,  der  Verfasser  der  trefflichen  Monographieen:  „Herzog
Albrecht  der  Beherzte“  (Leipzig,  1838)  und  „Moritz,  Herzog  und
Churfürst  zu  Sachsen“  (Leipzig,  1841),  Dr.  von  Langenn,  will  einen
genetischen  Zusammenhang  der  alten  Landdinge  mit  den  späteren
Landtagen  überhaupt  nicht  gelten  lassen  und  datirt  erst  vom  fünf—
zehnten  Jahrhundert  ab  die  Anfänge  einer  Vertretung  des  Landes  in
dem  Sinne,  daß  die  größeren  Insassen  und  Gemeinden  mit  Rücksicht
auf  ihr  Grundbesitzthum  ein  Ganzes  zu  bilden  begannen,  dessen  Zweck
dahin  ging,  ihre  Rechte  gegen  die  sich  immer  mehr  entwickelnde
Landeshoheit  zu  vertreten  und  bei  wichtigen  Angelegenheiten  zugezogen
zu  werden.  Seiner  Meinung  nach  fehlte  es  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
überhaupt  am  Bedürfnisse  einer  solchen  Vertretung.  „Das  Recht  des
Landes  —  sagt  er  in  dem  Werk:  „Albrecht  der  Beherzte“  S.  306  f.
—  bestand  größtentheils  in  aufgezeichneten  Gewohnheiten:  es  bildete
sich,  es  wurde  und  wuchs;  es  ward  nicht  gegeben,  nicht  gemacht;  man
dachte  nicht  daran,  organische  Gesetze  zu  berathen.  Auch  der  Geldbedürfnisse
  wegen,  und  um  diese  zu  ermitteln,  waren  Landtage  nicht
nöthig;  die  etwa  vorkommenden  Kriegskosten  waren  gering,  denn  die
Vasallen  und  Unterthanen  mußten  sich  selbst  ausrüsten,  anderer  Geldbeihülfe
  bedurften  die  Fürsten  nicht,  sie  besaßen  reichlich  spendende
Erbgüter,  und  die  sogenannten  Beden  hatten  die  Gewohnheit  und
das  Herkommen  für  sich  und  fanden  hierin  Grund  und  Bestimmung.
Das  Streben  nach  einer  harmonischen,  gleichmäßigen  Einrichtung  des
Staates  fehlte;  man  dachte  nicht  an  das  genaue  Abwägen  der  Gewalten,
  an  das  Verhältniß  der  Letzteren  unter  sich  und  zu  einander;
ohne  den  Staat  als  solchen  genau  ins  Auge  zu  fassen,  ließ  man  seine
einzelnen  Elemente  leben  und  wirken  und  somit  gab  es  kein  Bedürfniß
  einer  selbst  nur  feudalrechtlichen  Vertretung.  Erst  im  Jahre
        <pb n="32" />
        Wir  erfahren  aus  den  vorstehend  gegebenen  Mittheilungen
des  Weck'schen  Chronikwerks,  daß  die  Abhaltung  der  damaligen
Landtage  keineswegs  an  die  Residenz  der  Landesherren  —  das
übrigens  in  jener  Zeit  auch  durchaus  nicht  im  heutigen  Sinne
feststehend,  sondern  mannigfachem  Wechsel  unterworfen  war  —  gebunden
  gewesen  ist,  sondern,  daß  dieselben  an  verschiedenen  Orten
des  Landes  stattfanden,  bei  deren  Wahl  im  einzelnen  Falle  hauptsächlich
  Opportunitätsrücksichten  maßgebend  waren.  Ein  nach  dieser
Seite  hin  besonders  genehmer  Ort  war  in  jener  Zeit  „Culmitz“,
worunter  man  nach  einer  späterfolgenden  Stelle  in  der  Weck'schen
Chronik:  „Culmitz  (itzo  Colmen  oder  aufm  Colmenberge  bei  Oschatz)“
den  heutigen  Colmberg  bez.  den  an  dessen  Fuß  gelegenen  Ort
Colmen  bei  Oschatz  zu  verstehen  hat.  Derselbe  lag  mitten  im  Lande
und  war  daher,  worauf  in  jenen  Zeiten,  in  denen  das  Reisen  mit
ganz  anderen  Schwierigkeiten  und  Umständlichkeiten  wie  heutzutage
verbunden  war,  besonders  viel  ankam,  verhältnißmäßig  am  leichtesten,
  beguemsten  und  kürzesten  für  die  Theilnehmer  am  Landtage
erreichbar.

Der  der  Zeit  nach  nächste  Landtag,  von  welchem  uns  der
Chronist  berichtet,  fand  zwölf  Jahre  später  (1197)  in  „Scköln“
—  das  heutige  Städtchen  Schkölen  bei  Weißenfels  —  statt  und
war  von  dem  Grafen  Dietrich  zu  Weißenfels  „als  Er  eine  Reise
ins  Gelobte  Land  für=  und  deßwegen  das  Creutz  angenommen

—

1438  findet  sich  bei  Bewilligung  einer  Abgabe  unter  dem  Herzoge
Wilhelm  und  dem  Churfürsten  Friedrich  dem  Sanftmüthigen,  daß  die
Einwohner  des  Landes  ein  Ganzes  bildeten,  welches  das  gemeinschaftliche
  Interesse,  den  Forderungen  der  Regierung  gegenüber,  vortrat.“
  Wir  vermögen  uns  dieser  Auffassung  nur  mit  gewissen  Vorbehalten
  anzuschließen.  Die  Entwickelung,  welche  die  ältesten  Landtage
bereits  in  der  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  nahmen,  ist  wenigstens
  mit  derselben  thatsächlich  nicht  allenthalben  vereinbar  und  enthält
zugleich  ein  sehr  gewichtiges  Argument  dafür,  daß  die  späteren
Ständelandtage  in  der  That  aus  den  alten  Landdingen,  den  placitis
provincialibus,  herausgewachsen  sind.
        <pb n="33" />
        —  25  —

hatte“  berufen  worden.  Von  da  ab  folgen  sich  die  Landtage,  wie
das  im  Anhange  unter  Nr.  1.  beigefügte  Verzeichniß  ergiebt,  in
zeitlich  kürzerer  Aufeinanderfolge.  In  Markgraf  Dietrich  des  Bedrängten
  vierundzwanzigjährige  (1197—1221)  Regierungszeit  fallen
allein  neun  Landtage,  deren  Mehrzahl  indessen,  fünf,  in  die  drei
vorletzten  Regierungsjahre  dieses  vom  Schicksal  schwer  heimgesuchten,
aber  freilich  auch  dem  Ernst  der  Zeit  nach  seinen  persönlichen
Eigenschaften  nicht  allenthalben  gewachsenen  Fürsten  fällt.  Unter  der
langen  Regierung  Heinrich  des  Erlauchten  (1221—1288)  fanden,
die  beiden  während  seiner  Minderjährigkeit  von  seinen  Vormündern
abgehaltenen  eingerechnet,  zwölf  Landtage  statt.  Weitere  Landtage
bis  zu  dem  für  die  Entwicklung  der  altständischen  Verfassung  in
Sachsen  hochbedeutsamen  Landtage  von  1438  wurden  unter  der
Regierung  Friedrichs  mit  der  gebissenen  Wange,  sodann  nach  langer
zweiundvierzigjähriger  Pause  von  den  Söhnen  Friedrich  des  Ernsthaften,
  dem  Markgrafen  Wilhelm  dem  Einäugigen,  dem  Kurfürsten
Friedrich  dem  Streitbaren,  dem  Herzog  Sigismund  und  dem
Landgrafen  Friedrich  von  Thüringen  abgehalten.

Weck's  Chronikwerk  registrirt  mit  dankenswerther  Gewissenhaftigkeit
  die  Namen  einer  großen  Anzahl  Theilnehmer  an  diesen
Landtagen.  Wir  finden  darunter  die  Vorfahren  und  Ahnherren
vieler  noch  jetzt  blühender  Adelsgeschlechter,  so  die  Kittlitz,  Polentz,
Marschall,  Miltitz,  Bieberstein,  Schönberg,  Köckeritz,  Heinitz,  Erdmannsdorf,
  Pflug,  Lindenau,  Haugwitz  2c.  Daß  auch  bereits  Vertreter
  von  Städten  an  diesen  ältesten  sächsischen  Landtagen  Theil
genommen  haben,  ergiebt  sich  aus  Wecks  Anführen,  daß  auf  dem
im  Jahre  1350  in  Leipzig  abgehaltenen  Landtage  „darauf  den
Fürsten  zu  Abkommung  ihrer  Schuldenvon  der  Landschafft  eine
Steuer  bewilligt  wurde“  darüber  „den  fürnehmsten  Städten  jeder
absonderliche  Revers-Brieffe  gegeben“  worden  sind.  Noch  klarer
geht  dies  hervor  aus  dem  Bericht  des  Chronisten  über  den  1376
in  Meißen  abgehaltenen  Landtag,  woselbst  „Marggraff  Friedrich
Balthasar  und  Wilhelm  ihre  Vasallen  umb  eine  Schatzung  an-
        <pb n="34" />
        —  26  —

sprachen“  worauf  „Herren  KRitter  sKnechte  Pfaffen  sClöster  und
Bürger  denen  Fürsten  einen  halben  Zins  von  allen  ihren  Güthern
  zur  Bethe  zu  geben  bewilligten.“

Daß  es  aber  keineswegs  blos  finanzielle  Fragen,  bez.  Geldbewilligung
  waren,  wozu  die  sächsischen  Fürsten  jener  Zeitperiode
die  Mitwirkung  der  von  ihnen  berufenen  Landtage  in  Anspruch
nahmen,  daß  vielmehr  auf  denselben  allgemeine  Landesangelegenheiten
  überhaupt  zur  Sprache  kamen,  ergiebt  sich  aus  der  weiteren
Aufzeichnung  des  Chronisten:  daß  auf  dem  Landtage  von  1428
„die  anwesenden  Stände  Geist:  und  Weltliche  etliche  Beschwerungen
  fürbrachten!  sonderlich  daß  die  Voigte  und  Ambtleuthe  Sie
in  ihren  Gerichtsbarkeiten  turbirten]  und  die  Unterthanen  in  allen
geringen  Dingen  für  die  Fürstl.  Gerichte  und  Bannstühle  forderten“
auch  weiter  „sich  beklagten  daß  die  gesambte  Lehen  den  Geschlechtern
wolte  verweigert  werden.“  Die  Fürsten  —  Kurfürst  Friedrich
der  Sanftmüthige  und  sein  Bruder  Herzog  Sigismund  —  entschieden
  „mit  Rath  Wißen  und  Willen  von  Dero  Frau  Mutter“,
welche,  vermuthlich  als  Vormünderin  oder  wenigstens  Beratherin
der  beiden  noch  minderjährigen  Brüder  der  genannten  beiden  Fürsten,
  mit  anwesend  war,  darauf:  „daß  nur  über  der  Stände  Unterthanen
  in  Aembtern  in  diesen  Fällen  solte  gerüget  werden:  da  es
Zettergeschrey  beträsse  als  wenns  käme:  ob  einer  einen  wolte
morden  ein  Weib  oder  Magd  nothzüchtigen;  ingleichen  Wunden
die  einer  dem  andern  geschlagen  hätte  Schwerdtzüge  da  einer
darmit  wundete  Lembden  Todtschlähe  und  Deuben  die  bey  3.
Schillingen  wären“  und  „daß  Brüder  und  Vettern!]  so  eines  Helms
und  Schildes  wären  zusammen  belehnet  werden  solten“.

In  demselben  Jahre  1428  hielt  auch  Landgraf  Friedrich  der
Friedfertige  von  Thüringen  in  Gotha  einen  Landtag  ab.  „Alda
proponirte  Er  den  Grafen!]  Herren]  Rittern  Adel  und  Städten
die  grausamen  Thaten  so  die  Hußiten  bisher  in  Ungarn]  Beyern
Oesterreich  und  Schlesien  verübet  ]  und  daß  sie  gedrohet  über  den
Wald  (das  Erzgebirge  scheint  gemeint)  herein  zu  ziehen!  und  sein
        <pb n="35" />
        —  27  —

auch  seiner  Herren  Vettern  Lande  Meißen  und  Voigtland  heimzusuchen
  sermahnete  deshalber  die  Stände  zur  fernern  möglichsten
Gegenwehr  und  Assistentz  wie  Sie  bisher  und  die’  so  darüber
für  die  Religion  Leib  und  Leben  verlohren  treulich  gethan  hätten;
Darzu  erbothen  Sie  sich  willigst!  und  erlangten  hingegen  von
dem  Landes-Fürsten  die  Zusage  daß  wenn  ja  einer  oder  der  andere
  in  solchem  Zutzuge  bliebe  und  Er  LehengüterF  hingegen  aber
keine  Söhne  die  solche  haben  könnten  hinter  sich  ließe  so  solten
solche  Lehen  den  Töchtern  oder  da  diese  auch  nicht  vorhanden,
seinen  Brüdern  oder  Vetternwelche  gleiches  Geschlechts!  Schildes
und  Helms  wären  geliehen  werden.“

Einen  Einblick  in  die  Steuerverhältnisse  jener  Zeit  eröffnet
uns  der  Landtag,  welchen  Markgraf  Wilhelm  II.  im  Jahre  1411
nach  Altenburg  berufen  hatte.  Der  Markgraf  forderte  von  ihnen
„eine  Bethe  oder  Bitte  oder  Beysteuer“,  welche  auch  folgendergestalt
  bewilligt  wurde:  Nota  Dominus  Wilhelmus  postulavit
petitionem  ##  suis  Civitatibus,  qvam  solvant  in  Festo  Nativitatis
  Christi,  usqdue,  Anno  Domini  MCCCCXll.  et  omnes  Civitates
  concordaverunt  ad  solvendam  eandem  petitionem  modo
ut  seqvitur:

Altinburg  (Altenburg)  250.  Marcas  arg.  puri.

Ronneburg,  15.  Sexag.  gross.  novor.

Werde  (Werdau)  30.  Sex.  novor.  gross.

Friburg  (Freiburg)  26.  Marc.  arg.  puri.

Neber  (Nebra)  40.  Marc.  arg.  puri.

Mühelde  (Mücheln?)  36.  Marc.  arg.  puri.

Rode  (Roda)  34.  Sexag.  nov.  gross.

Triptis  200.  Flor.

Nuenstad  (Neustadt  a,  O.)  70.  Marc.  und  obir  ein  Jahr  sollen
Sie  20.  Mark  geben.

Uhma  (Auma?)  30.  Sex.  nov.  gross.

Burgeln  (Bürgel)  40.  Sex.  n.  g.

Dornenburg  (Dornburg)  60.  Sex.  nov.  gross.
        <pb n="36" />
        28  —

Isenberg  (Eisenberg)  200.  floren.

Kal  (Kahla)  40.  Marc.  arg.

Wisenfels  (Weißenfels)  90.  Marc.  arg.

Salveld  (Saalfeld)  100.  Marc.

Orlemunde  (Orlamünde)  30.  Sex.  nov.  gr.

Jehne  (Jena)  250.  M.  und  obir  ein  Jahr  noch  50.  M.  auf
Weihnachten.

Koburg  3000.  Gülden.

Königsberg  1500.  Gülden.

Zum  Beweise,  daß  zu  dieser  Zeit  die  Fürsten  noch  keine
Jahr-Renten  in  den  Städten  einzuheben  gehabt,  „daher  Sie  gemeiniglich
  alle  Jahre  eine  Bethe  zur  Steuer  gefordert“,  mag  folgender
  fürstliche  Erlaß  dienen:

„W  Ir  Wilhelm  von  Gotis  Gnaden  /2c.  Bekennen  Jꝛc.  daß
vor  Uns  kommen  seyn  die  bescheiden  Richter  und  Rath  der  Stadt
Krymptzschaw  ]  (Crimmitschau,  damals  ein  Fürstl.  Amt)  unsere
liebe  getreuen]  und  haben  Uns  vorbracht  '  wie  daß  mann  bißher
alle  Jahr  eine  Bethe  von  In  gefordert  und  genommen  habe!]  und
wie  man  In  die  satzte  als  müsten  Sie  die  reichen  und  gebin
daß  In  zumale  schwer  wäre]  Und  haben  Uns  gebethen  daß  wir
sie  mit  einer  Jahr-Rente  begnadin!  und  In  die  also  machen  und
und  setztzin  wolden  die  sie  getragin  und  irreichen  möchtin  daß
sie  wüstin  was  sie  alle  Jahr  reichen  und  geben  solten]  und  solch
Ir  Jährlich  bete  darmit  übirtragin  würdin  Habin  wir  angesehne
Ire  bete  und  haben  In  ein  Jar-Rente  gesatzt  und  setztzen  die
incrafft  dieses  Briefes  also|  daß  sie  und  alle  Ire  Nachkommen
für  batz  mehr  ewiglichin  Uns  '  unsern  Erbin  und  Nachkommen
Dreyßig  Schock  neuer  Groschen  Freyberger  Müntze  alle  Jahr
halb  auf  Sente  (St.)  Walpurgen  tag  und  halb  auf  Sente  (St.)
Michaöls  Tag  zu  rechtir  Jar-Rente  reichen  und  gebin  fullin.
Datum,  Aldinburg  die  Dominica  Cantate,  Anno  Domini  1414.“

Einen  weiteren  Beitrag  zur  Aufklärung  über  die  Ordnung  der
Steuerverhältnisse  im  vierzehnten  und  im  Anfange  des  fünfzehnten
        <pb n="37" />
        ——  29  —

Jahrhunderts  enthält  der  zwischen  Friedrich  dem  Streitbaren  und
seinem  Bruder  Wilhelm  am  31.  August  1411  zu  Leipzig  errichtete
Oerterungsvertrag  in  den  Worten:  „Worden  wir  ouch  zcu  rate,
daz  wir  an  der  vorgenannten  zeyd  eine  bete  von  unsern  Steten
nehmen  wolten,  die  Bete  mag  unser  jeglicher  an  den  Steten  seines
Orts  furdern  und  nemen.  Wolden  wir  abir  eine  landbete  nemen
die  soldenn  wir  mit  einander  gemeinlich  in  obir  all  unsere  Lande
nemen  ond  die  gleich  mit  einander  teilen.“  Hieraus  erhellt,  daß
damals  ein  Unterschied  zwischen  den  von  den  Städten  und  den
vom  platten  Lande  erhobenen  Beten  in  Betreff  der  Erhebung  und
Verwendung  gemacht  wurde:  nur  die  Landbeten  hatten  die  Eigenschaft
  den  Landesherren  gemeinsam  gehöriger  Steuern,  die  städtischen
  gehörten  jedem  Landesherrn  für  sich  allein  und  er  verfügte
darüber  ohne  Vernehmung  mit  den  andern.

Durch  die  bisherigen  Erörterungen  dürften  folgende  Sätze
historisch  ziemlich  klar  gestellt  sein:

Landesversammlungen,  placita  provincialia,  sind  in  den  sächsischen
  Landen  bereits  in  den  ältesten  Zeiten  der  Heranbildung  der
letzteren  zu  staatlichen  Gemeinwesen  abgehalten  worden.

Diese  Zusammenkünfte  hatten  ursprünglich  nur  die  Bedeutung
von  Gerichtstagen  —  Landdingen  —,  bei  denen  der  Fürst  Verträge
  aller  Art  bestätigte,  Streitigkeiten,  hauptsächlich  privatrechtlicher
  Natur  entschied  ꝛc.

Aus  diesen  Landesversammlungen  entwickelten  sich  die  Landtage,
  an  denen  ursprünglich  nur  Geistlichkeit  und  Ritterschaft  Theil
nahmen  und  deren  Zuständigkeit  sich  allmählich  nicht  allein  auf
Geldverwilligungen,  sondern  auch  auf  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten
  von  gemeinsamen  Interesse  überhaupt  erstreckte.  Diese
Landtage  setzten  anfänglich  zugleich  die  landdingliche  Wirksamkeit
der  dereinstigen  Landesversammlungen  fort  und  besaßen  somit  auch
in  gewissen  Richtungen  die  Eigenschaft  als  oberste  Gerichte  des
Landes,  woraus  es  sich  erklären  mag,  daß  hin  und  wieder  bei  den
Verhandlungen  dieser  Landtage  ein  „Richter“  aufgeführt  wird  —
        <pb n="38" />
        —  30

eine  übrigens  hochbedeutsame  einflußreiche  Persönlichkeit,  da  dieser
„Richter“  zugleich  das  Präsidium  bei  etwaiger  Abwesenheit  des
Fürsten  geführt  zu  haben  scheint  —.  Ein  Fall  dieser  Art  ist  uns
in  einer  Urkunde  aus  dem  Jahre  1197  aufbehalten,  in  welcher
Hedwig,  Wittwe  des  Markgrafen  Otto,  dem  Kloster  Alten-Zelle  ein
Dorf  —  Ouziz  genannt  —  schenkt.  Unter  den  Zeugen,  welche  den
Schenkungsact  durch  ihre  Gegenwart  bekräftigt  haben,  befindet  sich
nun  auch  ein  Albertus  de  Dreuze  mit  dem  Beisatze:  Judex.*)
Der  Umbildungsproceß  dürfte  sich  in  der  Hauptsache  im  Laufe
des  vierzehnten  Jahrhunderts  vollzogen  haben,  denn  gegen  die
Mitte  desselben  erscheinen  auf  den  Landtagen  auch  Vertreter  der
Städte.

Die  Landtage  übten  nachweislich  bereits  seit  dem  vierzehnten
Jahrhundert  ein  Steuerbewilligungsrecht  aus  und  befaßten  sich  mit
öffentlichen  Angelegenheiten  allgemeinen  Interesses.

Die  Landtage  wurden  für  die  einzelnen  Landestheile,  aus
denen  sich  das  sächsische  Staatswesen  ursprünglich  zusammensetzte,
gesondert  gehalten.  Die  Orte  für  die  Berufung  wechselten.

Dies  war  die  Sachlage  bis  zu  dem  in  der  Entwicklung  des
sächsischen  Ständewesens  einen  epochemachenden  Wendepunkt  bil—
denden  Landtage,  der  im  Jahre  1438  in  Leipzig  abgehalten  wurde
und  mit  Recht  als  der  Ausgangspunct  für  die  altständische

*)  Vergl.  Menckenii  Script.  Rer.  Germ.  tom.  II,  pag.  449.
Als  weitere  Zeugen  werden  aufgeführt:  Bertoldus  nueburgensis  episcopus,
  Winmarus  abbas  portensis,  comes  Meinerus  de  Werbene,
Erkenboldus  de  grizlau,  Budo  de  domo,  Heinricus  de  Kamborg,
Heinricus  de  Hagen,  Arnoldus  scelowin,  Heinricus  de  sladebach,
Burchardus  de  nesta,  Otto  de  Lichtenhagen,  Ekkehardus  de  duchere,
  Anno  de  muchele,  Rudolfas  de  Bunowe  (Bünau),  Albertus
polen,  Gunbertus  de  Duben,  Eberardus  mersburgensis  episcopus,
Gerardus  prefectus  de  Groizh  (Groitzsch),  Heinricus  prefectus  de
donin  (Dohna),  Heinricus  de  scudiz  (Schkeuditz),  Petrus  de  hagen.
Mit  Ausnahme  der  Familien  Hagen  und  Bünau  sind  sämmtliche
Familien,  denen  die  vorgenannten  Zeugen  entstammten,  heute  wol
ausgestorben.
        <pb n="39" />
        —  31  —

Verfassung  Sachsens  bezeichnet  wird,  da  er  der  erste
Landtag  war,  auf  welchem  Prälaten,  Grafen,  Ritter  und
Städte  sämmtlicher  Bestandtheile  des  damaligen  sächsi—
schen  Staatsgebietes,  der  Lande  Meißen,  Sachsen,  Franken,
  Osterland  und  Voigtland,  erschienen.  Die  Landtage
der  einzelnen  Länder  traten  von  da  ab  außer  Wirksamkeit,  was
praktisch  sich  um  so  leichter  gestaltete,  als  die  meisten  dieser  Länder,
  beispielsweise  das  Osterland  seine  eigenthümliche  Verfassung
und  Selbständigkeit  schon  seit  dem  Tode  Wilhelm  II.  (1425),  seit
welchem  Zeitpunct  es  nie  wieder  einen  besonderen  Regenten  erhielt,
  verloren  hatte,  in  dem  Herzogthum  Sachsen  aber  keine  besonderen
  Landtage  gehalten  worden  waren.)

*)  Vergl.  Geschichte  der  Chursächsischen  Staaten,  von  Dr.  Christian
  Ernst  Weiße  2.  Band,  S.  361.  Leipzig,  Breitkopf  &amp;amp;  Härtel  1803.
        <pb n="40" />
        III.

Die  alte  ständische  Verfassung.
(1438—1831.)

Die  Ursache  der  Vereinigung  der  Vertreter  der  einzelnen
Länder  zu  einem  einheitlichen  Vertretungskörper  des  gesammten
Staatswesens  lag  in  Geldforderungen  des  Kurfürsten  Friedrich
des  Sanftmüthigen  und  seines  Bruders  Wilhelm,  welche  als  außerordentliche
  gegen  Gewohnheit  und  Herkommen  stritten  und  die
nicht  mehr  von  den  einzelnen  Körperschaften  eingezogen  werden
sollten.  Beiden  Fürsten  war  von  ihren  Räthen,  den  Bischöfen
und  den  Grafen  von  Schwarzburg,  angerathen  worden,  den  gemeinsamen
  Rath  der  Landschaft  in  dieser  Sache  zu  hören,  und  mit
ihrer  Zustimmung  traten  die  Eingesessenen  zusammen,  indem  sie
wegen  der  Bewilligung  gelobten,  einer  bei  dem  andern  zu  bleiben
und  zu  stehen,  getreulich  zu  rathen  und  zu  helfen,  sich  solches  aufzuhalten
  und  zu  schützen.“)

Die  Verwilligung  der  von  den  Fürsten  begehrten  Steuer  ging
nicht  leicht  von  Statten;  insbesondere  machten  die  Vertreter  der
fränkischen  Landestheile,  die  bisher  von  den  Beten  befreit  waren,
Schwierigkeiten,  welche  indessen  durch  einen  landschaftlichen,  nur
aus  Mitgliedern  der  Ritterschaft  bestehenden  Ausschuß,  mit  welchem
im  Namen  der  Fürsten  ihre  Mutter  Katharina  und  einige  Räthe
in  Unterhandlung  traten,  zu  allseitiger  Zufriedenheit  gehoben  wurden.

*)  Vergl.  Beilage  Nr.  2,  in  welcher  der  authentische  Text  der
landesherrlichen  „Proposition“  und  des  in  Folge  der  Verhandlungen
ausgestellten  „Reverses“  gegeben  ist.
        <pb n="41" />
        —  33  —

Demgemäß  erfolgte  schließlich  die  Verwilligung  einer  sogenannten
Ziese,  welche  in  dem  dreißigsten  Pfennig  von  jeglichem  Käufer
alles  feilen  Verkehrs  bestand  und  unter  gleichem  Namen  in  den
Niederlanden  und  Böhmen  weit  früher  vorkommt,  obgleich  sie  in
diesen  Ländern  etwas  ganz  Anderes,  nämlich  eine  Biersteuer  war.
Uebrigens  wurde  diese  Steuer  nur  auf  zwei  Jahre  verwilligt,  aber
nach  Ablauf  dieser  Zeit  wegen  der  mit  der  Landgrafschaft  Thüringen
  übernommenen  Schulden  weiter  erstreckt  und  auch  auf  „fremdes
  und  einheimisches  Kaufmanns-Gut,  auch  gebrauchtes  Bier“
erstreckt;  ingleichen  sollten  „Schuster,  Sattler,  Riemer,  Wollweber
und  alle  andern  Handwerker,  so  etwas  zu  verkaufen,  den  30sten
Pfennig  vom  gelösten  Stück  zur  Ziese  erlegen“.

Die  Verwilligung  hatte  sehr  erhebliche  Zugeständnisse  im  Das  ständische
Gefolge,  zu  denen  sich  die  Fürsten  herbeilassen  mußten.  Abgesehen  nanen  ollce
davon,  daß  in  der  Proposition,  welche  die  Fürsten  wegen  dieser  en  uen
Steuer  an  den  Landtag  richteten,  sich  die  demüthigende  Bemerkung
findet,  daß  dieselbe  durch  ihre  Schulden  verursacht  worden  sei  und
hieran  die  Zusage  geknüpft  ist,  daß  die  Abgabe  blos  zur  Tilgung
dieser  Schulden  angewendet  werden  solle,  findet  sich  in  dem  Reverse
auch  eine  Stelle,  welche  kaum  anders  verstanden  werden  kann,  als
daß  die  Fürsten  darin  zugleich  das  Zugeständniß  gemacht  haben,
daß  die  Landschaft  auf  den  Fall,  daß  die  Fürsten  eine  Steuer
unbewilligt  fordern  und  eine  Neuerung  machen  würden,  das  Recht,
sich  ungerufen  zu  versammeln,  haben  solle.  Die  betreffende
Stelle  lautet:  „Ab  abir  hirubir  wir  ader  vuser  erben,  erbnemen
ader  nachkomen  eyne  ongewonliche  sture  als  die  obgeschribene  zciise
ader  dergliche  ader  sust  eynherley  nuwekeite,  die  fur  alder  nicht
gewest  were,  von  vnsirn  obgeschriben  landen  furdern  wurden,  ond
sie  dorczu  bedrangen  ond  notigen  wolden,  das  got  beware,  So
mogen  sich  dieselbin  vnsir  lande  von  sollicher  ongewonlicher  sture
vnd  nuwekeit  wegin  vnd  nicht  anders  mit  einander  vertragen,
  zcusamen  seczen  vnd  sich  eyns  solichin  gein  vns  ader

vnsern  erben  ader  nachkomen  schuczen  vnd  ufhalden,  darumb  wir
8
        <pb n="42" />
        34  —

sie  ader  unser  erben  nicht  vordencken  sollen  nach  enwollin  Es
sal  In  auch  an  iren  glubden,  eiden  vnd  huldungen  die  sie  vns
ader  unsern  erben  getan  hetten  keynen  schaden  ader  vngelymph
fugen,  brengen  ader  tun  Inkeynewiß“.  Wenige  Jahre  später,  1445,
fand  denn  auch  wirklich  eine  derartige  Zusammenkunft  der  Stände
aus  eigener  Machtvollkommenheit  statt,  zu  welcher  die  am  10.  Sep—
tember  1445  in  Altenburg  vollzogene  Landestheilung  zwischen  den
Brüdern,  Kurfürst  Friedrich  dem  Sanftmüthigen  und  Herzog
Wilhelm  den  Anlaß  gab.  Diese  Landestheilung  befriedigte  nicht
allein  die  zunächst  Betheiligten  in  keiner  Weise,  sondern  war  auch
durchaus  nicht  den  Wünschen  der  Bevölkerung  entsprechend.  Die
Mißhelligkeiten  nahmen  mit  jedem  Tage  zu  und  drohten  sehr  bald
in  offene  Fehde  überzugehen.  Dem  zuvor  zu  kommen,  versammelten
sich  die  Stände  der  Markgrafschaft  Meißen,  des  Osterlandes,  der
fränkischen  Landestheile  und  des  Voigtlandes  im  November  des
genannten  Jahres  in  Leipzig.  Es  ist  die  höchste  Zeit  —  sagen  sie
in  der  Vereinigungsurkunde  vom  25.  November  1445  —*),  ernstlich
  darauf  zu  denken,  wie  unsere  Fürsten  ausgesöhnt  und  ihr
Zwist  entschieden  werden  könne.  Niemand  scheint  uns  mehr  Beruf,
mehr  Gründe  und  mehr  Recht  zu  dieser  Unternehmung  zu  haben,
als  wir,  die  Stände  dieser  Länder.  Sollte  jedoch  einer  von  ihnen
mit  diesem  Schiede  nicht  zufrieden  sein  und  deshalb  auf  uns  zürnen,
so  vereinigen  wir  uns  hiermit  zur  Aufrechthaltung  des  Bundes
und  zur  Vertheidigung  seiner  Glieder,  stehen  einer  für  alle  und

*)  Vergl.  den  Text  derselben  in  Beilage  Nr.  3,  welcher  zugleich
das  vollständige  Verzeichniß  der  Theilnehmer  an  dieser  Zusammenkunft
  und  somit  die  erste  Präsenzliste  eines  sächsischen  Landtags
  enthält.  Leider  ist  es  uns  trotz  vielfacher  Nachforschungen  und
Bemühungen  nicht  gelungen,  die  Urkunde  im  Original  ausfindig  zu
machen.  Dieselbe  ist  indessen  in  Geschichts=  und  Chronikwerken  mehrfach
  abgedruckt,  freilich  mit  vielfachen  Incorrectheiten,  so  daß  die  Abdrücke
  unter  sich  nicht  übereinstimmen.  Den  vergleichsweise  am  wenigsten
  an  Incorrectheiten  leidenden  Text  bringt  Lünig's  Reichsarchiv.
Derselbe  ist  in  der  Beilage  Nr.  3  zum  Abdruck  gebracht.
        <pb n="43" />
        —  35  —

alle  für  einen,  und  ernennen  zu  diesem  Zwecke  einen  Ausschuß,  der
nach  einem  Jahre  erneuert  werden  soll.  Zugleich  erklärten  die
versammelten  Stände  feierlich,  daß  die  von  ihnen  ergriffenen  Maßregeln
  den  Regierungsrechten  der  Fürsten  keinen  Eintrag  thun,
sondern  eben  nur  zum  Wohle  des  Vaterlandes  wirksam  sein  sollten,
und  sprachen  zugleich  aus:  „daß  Niemand  möglicher  noch  billiger
und  gebührlicher  ihre  Herren  ihrer  Irrthümer  entsetzen  oder  mit
Rechte  scheiden  könnte,  denn  sie  von  den  Landen“.  Kurfürst  Friedrich
  der  Sanftmüthige  säumte  nicht,  dieser  Erklärung  seine  Zustimmung
  zu  geben.

Die  Folgezeit  bot  keine  Veranlassung  zu  willkürlichen  Zusammenkünften
  der  Stände.  Mehr  als  anderthalb  Jahrhunderte
verstrichen,  ohne  daß  uns  die  Geschichte  von  deren  Abhaltung  berichtet.
  Es  mochte  um  so  weniger  Anlaß  dazu  vorhanden  sein,
als  namentlich  im  sechzehnten  Jahrhundert  landesherrliche  Berufungen
  von  Landtagen  in  sehr  kurzen  Zwischenräumen  sich  folgten.
Erst  der  für  Sachsens  innere  Staatsgeschichte  hervorragend  wichtige
Landtag  von  1660  brachte  die  Angelegenheit  wieder  zur  Sprache.
Folgendes  gab  die  Veranlassung  dazu.“)

Als  die  Versammlung  nach  langen  Berathschlagungen  endlich
beschlossen  hatte,  welche  Jahressummen  an  Steuern  bewilligt  werden
  sollten,  verblieb  noch  die  Frage  zur  Entscheidung,  auf  wie  viel
Jahre  man  jene  Bewilligungen  gewähren  wollte.  In  der  an  den
Landtag  vom  Kurfürsten  gerichteten  Proposition  waren  sechs  Jahre
begehrt  worden.  Nun  war  zwar  eine  sechsjährige  Bewilligung  auch
damals  keine  ganz  ungewöhnliche  Sache;  indessen  waren  die  beiden
unmittelbar  vorhergegangenen  Bewilligungen  in  den  Jahren  1653
und  1657  nur  auf  vier  Jahre  erfolgt;  und  diesem  Beispiel  wollten
die  etwas  argwöhnischen  Stände  auch  diesmal  folgen.  Da  aber
der  Kurfürst  auf  seinem  Verlangen  bestand,  so  suchte  man  endlich
dessen  Wünsche  mit  dem  Interesse  der  Stände  zu  vereinigen  und

*)  Hausmann  a.  a.  O.  2.  Theil,  S.  8  fg.
3*
        <pb n="44" />
        —  36

trug  ihm  zu  diesem  Zwecke  folgende  Bedingungen  vor:  „Werden
doch  auch  hierinnen  wir  unß  überwinden  und  E.  Chl.  Dhl--gndsten
ansinnen  in  Unterthänigkeit  genügeleisten,  wenn  wir  versichert  weren,
daß  E.  Chl.  Dhl.  verstatten,  auch  dem  Landtags-Abschiedt
u.  Revers  einverleiben  laßen  wollen,  daß  derer  bey  den
Landtagen  zu  fernerer  Außübung  außgesetzsten  Puncte,  wordurch,
wann  solche  sodann  allererst  bey  instehenden  Landesversammlungen
expediret  und  biß  dahin  die  Bewilligung  zurückgehalten  werden
müßen,  so  kostbarer  Vorzug  undt  allerhand  inconveniention  bei
ietzigen  undt  vorigen  Landtagen  veruhrsachet  worden,  oder  anderer
des  Landes  anliegen  undt  Wohlfahrt  betreffenden  Sachen  halber
man  sowohl  in  denen  Creyßen  unter  einander  und  zwar  auf  eines
ieglichen  Creyßes  Unkosten  und  sodann  nach  erheischender  nothdurfft
aus  ieglichen  Creyß  zwei  von  der  Ritterschafft,  welche  die  zusammenbetagte
  aus  dem  Creyße  zu  erwehlen,  nebenst  einer  aus  jegliche
Creyße  vorsitzenden  Creißstadt  vermittelst  zusammenbeschreibung  des
Erb-Marschalls  sich  so  offt  es  noth,  bey  einander  betagen,
was  etwa  vor  anberaumbten  Landtage  od.  sonst  unterthst  zu  erinnern,
  zusammentragen,  E.  Chl.  Dhl.  gehorsamb  berichten,  undt
gundster  remedirung  so  wohl  als  bey  Landtägen,  die  nothdürftige
Zehrung  undt  Bothen  Lohns  Erstattung  aber  auß  der  Steuer,
jedoch  sicher  nicht  alß  sonst  auff  Landtägen  bräuchlich,  undt  daß
selbige  zum  höchsten  über  Acht  Tage  einmahl  sich  nicht
erstreckt,  gegen  des  Erb  Marschalls  Unterschrifft  erlangen  möchten.
Jedoch  von  Bewilligungen,  Verfaßung  neuer  Sanctionen  u.  dergleichen
  bey  ihnen  ganz  nicht,  sondern  einig  undt  allein  bey  öffentlichen
  allgemeinen  Landes-Versammlungen  gehandelt  werde,  od.  so
sie  sich  gleich  deßen  unterstünden,  dennoch  allerdings  unkräfftig  und
unverbindlich  sein  sollte.“

Wie  man  aus  dem  Wortlaut  dieses  Actenstücks  ersiehet,  war
damals  der  Anspruch  der  Stände  auf  Abhaltung  von  willkürlichen
Versammlungen  bereits  auf  ein  sehr  bescheidenes  Maaß  reducirt.
Im  Princip  zwar  wollte  man  den  Anspruch  als  unbestreitbares
        <pb n="45" />
        37  —

Recht  anerkannt  wissen;  die  aus  eigener  Machtvollkommenheit  ohne
landesherrliche  Berufung  zusammentretenden  Landtagsversammlungen
sollten  aber  höchstens  acht  Tage  dauern  und  auch  ihre  Zuständigkeit
  derart  begrenzt  sein,  daß  sie  sich  aller  Geldbewilligungen,  Verfassung
  neuer  Sanctionen  und  bergleichen,  d.  h.  aller  organisatorischen
  Beschlüsse  gänzlich  zu  enthalten  hätten,  widrigenfalls  ihre
Beschlüsse  „unkräftig  und  unverbindlich“  sein  sollten.  Auch  sollte
nicht  die  Landschaft  in  ihrer  Gesammtheit,  sondern  nur  in  einem
Ausschusse  —  zwei  von  der  Ritterschaft  und  die  vorsitzende  Stadt
jedes  Kreises  —  zusammenkommen  und  lediglich  „was  etwa  vor
anberaumbten  Landtage  oder  sonst  unterthst  zu  erinnern,  zusammentragen“,
  so  daß  diese  freiwilligen  Zusammenkünfte  im  Wesentlichen
präparatorischer  Natur  sein  mußten.

In  diesem  Sinne  genehmigte  der  Kurfürst  das  Begehren  unter
der  Voraussetzung,  daß  die  Stände  auf  sechs  Jahre  die  geforderten
Summen  verwilligen  würden.  Als  aber  der  Kurfürst  noch  Nachforderungen
  erhob  und  sogenannte  Beipropositionen  an  die  Landschaft
  ergehen  ließ,  bedungen  sich  die  Stände  in  ihrer  Erklärung
vom  26.  März  1661  nochmals  das  Recht,  freiwillige  Versammlungen
  in  der  vorangegebenen  Art  und  Weise  zu  halten,  und  erlangten
  auch  in  der  That,  daß  diese  Uebereinkunft  dem  Landtagsabschiede
  und  Reverse  einverleibt  wurde.  Die  hierauf  bezüglichen
Worte  des  Landtags-Abschieds  lauten:  „Als  nun  hiernegst  Unsere
Getreue  Landschafft  dieser  iczigen  Laufften  undt  Unserer  Cammer
Zustandt,  deroselben  Schuldenlast,  hohe  Ausgaben  undt  vielfältiges
nothwendiges  Bedürffnis  ihr  zu  Herzen  gehen  laßen,  undt  in  ihrer
am  26.  Martii  übergebenen  endlichen  schrifftlichen  Erklährung
zur  unterthsten  Bewilligung  verschritten,  zuvor  aber,  wegen  allzu
lang  undt  kostbarer  Verzögerung  der  Landtäge  angeführet,  daß  solche
daher  fürnehmblich  geursachet  würde,  weill  daßienige  waß  derer
Landes-Gravaminum  halber  undt  sonsten  von  der  Landtschafft  bey
solchen  allgemeinen  Versamblungen  unterthst  erinnert,  offtmahls  anderer
  Verrichtungen  wegen,  zwischen  Landtägen  nicht  expediret
        <pb n="46" />
        38

werden  können,  undt  dahero  gehorsambst  ersuchet,  Wir  wollten
gndst  verstatten,  daß  mann  derer  zufernerer  Außübung  izo  außgesetzten
  Puncten  oder  anderer  deß  Landes  Anliegen  und  Wohlfahrt
  betreffenden  Sachen  halber,  so  wohl  in  denen  Creyßen  unter
einander,  undt  zwar  auff  eines  ieglichen  Creyßes  unkosten,  alß
auch  sodann  nach  erheischender  Notturfft  auß  ieglichem  Creiße
zwey  von  der  Ritterschafft,  nebenst  einer  vorsizenden  Creysstadt
vermittelst  des  Erb-Marschalls  beschreibung  so  offt  es  noth,  sich
zu  einander  betagen,  waß  etwa  vor  künfftigen  Landtage  oder  sonsten
nöthig,  eylfertig  zu  erinnern  were,  zusammentragen,  Uns  gehorsambst
  berichten  undt  die  bedürffende  Zehrungskosten  auß  der
Steuer,  iedoch  höher  nicht,  alß  sonst  auff  Landtägen  bräuchlich  undt
daß  sichs  zum  höchsten  über  acht  Tage  auf  einmahl  nicht  erstrecke,
gegen  deß  Erb  Marschalls  Unterschrifft  erlangen  möchte,  so  laßen
Wir  Uns  solche  Zusammenbetagung  die  bevorstehenden  sechs  Jahr
über  nicht  zu  entgegen  sein,  sondern  wollen  dieselbe  hiermit
gudst  verwilligt  haben,  allein  undt  solchergestaldt,  das  Unß,  so
oft  dergleichen  unumgänglich  vorzunehmen,  durch  den  Erb  Marschall
es  vorhero  mit  Benennung  Zeitt  undt  Orths  iedesmal  gehorsambst
anzeiget,  auch  von  allen  demjenigen,  was  dabey  vorgangen  undt
gehandelt  worden,  gehorsahmer  außführlicher  richtiger  Bericht  zu
Unserer  gnudsten  resolution  in  Schrifften  erstattet  undt  eingeschicket
und  ehe  in  einen  undt  den  andern  gemeßene  anordnung  erfolgt,
von  keinen  nichts  weiter  vorgenommen  noch  ins  Wergk  gerichtet
werde;  es  soll  auch  von  ordentlichen  Bewilligungen,  Verfaßung
neuer  Sanctionum,  undt  anderer  dergleichen  wichtigen  Sachen  bei
Ihnen  ganz  nichts,  sondern  solches  einig  undt  allein  bey  öffentlichen
  allgemeinen  Landes  Versamblungen  gehandelt  werden,  oder
da  man  sich  auch  über  zuversicht  deßen  unter  stünde,  dennoch  alles
undt  jedes  unkräfftig  undt  unverbindlich  sein  ondt  bleiben.“

Für  sechs  Jahre  war  hiernach  —  in  freilich  sehr  erheblich
beschränkter  Weise,  wenn  man  die  viel  weiter  gegangene  Ausübung
dieses  Rechtes  im  fünfzehnten  Jahrhundert  damit  vergleicht  —  den
        <pb n="47" />
        39

Ständen  die  Befugniß,  willkürliche  Zusammenkünfte  zu  halten,
anderweit  gesichert.  Indessen  die  im  Ganzen  leicht  errungene  Ge—
währung  ermuthigte  zum  Weiterfordern,  so  daß  bereits  nach  drei
Jahren  auf  dem  Ausschußtage  von  1663  in  der  Bewilligungsschrift
vom  13.  August  für  nützlich  erklärt  wurde,  wenn  jährlich  wenigstens
  eine  willkürliche  Zusammenkunft  gehalten  werden  müßte  und
daß  den  beiden  aus  den  Ausschuß-Personen  jedes  Kreises  gewählten
ritterschaftlichen  Deputirten  noch  einer  aus  der  allgemeinen  Ritterschaft
  jedes  Kreises  zugeordnet  würde;  die  Städte  aber  sollten  sein
Leipzig,  Wittenberg,  Dresden,  Zwickau,  Langensalza,  Plauen,
Döbeln.  Auch  diesem  Vorschlag  gab  der  Kurfürst  seine  Zustimmung
  und  bestätigte  dieselbe  im  Ausschußtags-Abschiede  vom
21.  September  1663.  Bereits  nach  zehn  Jahren  kam  indessen
das  Recht  der  Abhaltung  alljährlicher  freiwilliger  Zusammenkünfte
außer  Anwendung,  während  die  Befugniß  zu  Abhaltung  solcher
überhaupt  auf  den  folgenden  Land=  und  Ausschußtagen  wiederholt
ausdrückliche  landesherrliche  Bestätigung  fand.

So  standen  die  Dinge  bis  zum  Antritt  der  Regierung  des
Kurfürsten  Friedrich  August,  der  auf  seinem  ersten  Landtage  die
Zusammenkünfte,  deren  Abhaltung  in  der  ständischen  Bewilligungsschrift
  vom  20.  Januar  1695  wiederholt  beansprucht  worden  war,
nur  durch  Stillschweigen  auf  die  betreffende  Stelle  verstattete.  Die
Stände  säumten  denn  auch  nicht,  von  dem  in  Anspruch  genommenen
  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  als  im  Jahre  1697  die  Kunde
nach  Sachsen  gelangte,  der  wegen  der  polnischen  Königswahl  außer
Landes  befindliche  Kurfürst  sei  zur  römisch-katholischen  Kirche  übergetreten.
  Der  in  Folge  deshalb  im  Jahre  1697  abgehaltene  willkürliche
  Landtag  war  indessen  nur  der  Vorläufer  zur  gänzlichen
Untersagung  derartiger  Zusammenkünfte,  welche  in  der  Resolution
auf  die  ständische  Präliminarschrift  vom  17./27.  November  1699
ausgesprochen  wurde.  „Wenn  Zusammenkünfte  nöthig  sein  würden,
wolle  er,  der  Landesherr,  sie  selbst  ausschreiben  lassen“  hieß  es
darin  kurzweg.  Die  Stände  faßten  bei  dieser  Abweisung  keine
        <pb n="48" />
        Beruhigung,  remonstrirten  wiederholt,  und  erreichten  denn  schließlich
  auch,  daß  die  Anerkennung  jenes  Rechts  dem  am  17.  März
1700  ertheilten  Abschiede  und  Revers  einverleibt  wurde.  Von  da
ab  ruhte  die  Sache  bis  zum  Jahre  1718,  wo  der  Landtag  indessen
  nicht  sowol  um  Gestattung  willkürlicher  Zusammenkünfte  in
der  althergebrachten  Form,  sondern  um  Zulassung  einer  Landschaftsdeputation
  bat.  Das  Gesuch  wurde  im  Jahre  1722  in
gleicher  Weise  wiederholt  und  durch  Decret  vom  11.  Juni  1722
gewährt.  Die  Landschaftsdeputation,  welche  hiernach  zu  willkürlichen
  Zusammenkünften  berechtigt  sein  sollte,  war  aber  der  Zahl
nach  erheblich  beschränkt  gegen  die  Zugeständnisse  von  1661  und
1663;  sie  bestand  aus  nur  vier  Vertretern  der  Ritterschaft  und
den  vier  Städten  Leipzig,  Wittenberg,  Dresden  und  Zwickau.  In
der  Land=  und  Ausschußtags-Ordnung,  welche  den  Ständen  auf
dem  Landtage  1722  im  Entwurfe  vorgelegt  und  unter'm  11.  März
1728  als  Landesgesetz  publicirt  wurde,  ist  der  willkürlichen  ständischen
  Zusammenkünfte  überhaupt  nicht  weiter  gedacht  worden
und  seitdem  das  Recht  nicht  mehr  zur  Ausübung  gelangt.  Hausmann')
  knüpft  daran  die  Bemerkung:  „Jene  willkührlichen  Zusammenkünfte
  mögen  wohl  den  Hoffnungen  nicht  ganz  entsprochen
haben,  die  man  sich  von  ihnen  gemacht  hatte;  woran  vielleicht  die
Schuld  an  den  Ständen  selbst  lag.  Uebrigens  ist  der  Nutzen  solcher
Zusammenkünfte  an  und  für  sich  weder  zu  behaupten  noch  zu  verneinen,
  weil  alles  darauf  ankommt,  in  welches  Verhältniß  sie  zur
übrigen  Organisation  des  Staates  gestellt  werden  können.  Wo  sie
aber  auch  eingeführt  werden,  so  ist  jederzeit  vorzügliche  Vorsicht
dabei  anzuwenden,  daß  sie  nicht  den  rechtlichen  Gang  der  Regierung
  zu  hindern  oder  zu  stören  im  Stande  sind.  Wo  dieser  Fall
hingegen  eintritt,  da  wird  der  Nutzen  nur  hoöchst  einseitig  oder
wohl  gar  scheinbar  sein,  der  Schaden  aber  allgemeiner  und  bald
bemerkbar  werden,  ja  Gefahr  dem  Staate  drohen.“

—  —  —  —  —

*)  Hausmann  a.  a.  O.  2.  Th.  S.  26.  27.
        <pb n="49" />
        —  41  —

Wir  wenden  uns  nunmehr  zu  der  Frage  der  corporativen  Torporative  gu-Zusammensetzung
  der  Landtage.  An  der  ersten  Versammlung,  *3°  3“  der
welcher  wir  nach  unserer  oben  (vergl.  S.  31  f.)  gegebenen  Darlegung
diese  Bezeichnung  beilegen  können,  nahmen  Prälaten,  Grafen,
Herren,  Ritter  und  Städte  Theil.  Dementsprechend  wird  angenommen?*),
  daß  in  den  ältesten  Zeiten  die  Landtage  gebildet
  wurden  durch  die  Bischöfe,  deren  Domcapitel,  Prälaten,
  gemeine  Pfaffheit,  Grafen  und  Herren,  Mannschaft
und  Städte.  Bereits  das  16.  Jahrhundert  brachte  betreffs  der
geistlichen  Mitglieder  wesentliche  Veränderungen.  Die  Bischöfe  gelangten
  durch  die  lutherische  Kirchenreformation  gänzlich  in  Wegfall,
  ebenso  die  übrigen  Prälaten  der  vorreformatorischen  Zeit,  die
Aebte  und  anderen  Vorsteher  von  Klöstern.  Ob  die  „gemeine
Pfaffheit“,  mit  welchem  Namen  in  jener  Zeit  die  gesammte  niedere
Geistlichkeit  officiell  bezeichnet  wurde**),  jemals  eigene  Abgeordnete
geschickt  hat,  wie  Solches  auf  einigen  Landtagen  des  fünfzehnten
Jahrhunderts  geschehen  sein  soll;  oder  ob  die  Prälaten  Stellvertreter
  der  niederen  Geistlichkeit  gewesen  sind,  ist  historisch  nicht
nachweisbar.  In  dem  Ständeverzeichnisse  von  1445  ist  nichts  von
niederer  Geistlichkeit  zu  lesen,  womit  aber  nichts  entschieden  ist,
weil  in  demselben  die  Namen  ihrer  Abgeordneten  ohne  Bestimmung
  ihrer  Qualität  aufgezeichnet  sein  können.  Die  Grafen  und
Herren  verminderten  sich  mit  der  Zeit  erheblich,  sie  konnten  durch
Deputirte  erscheinen  und  waren  in  deren  Wahl  an  keinen  Stand
gebunden.  Den  Domcapiteln,  die  ihre  Vertretung  auch  nach  vollzogener
  Kirchenreformation  behielten,  traten  die  beiden  Landesuniversitäten
  zu,  nachdem  durch  Decret  vom  13.  April  1666  ihr,
von  den  Grafen  und  Herren  bestrittener  Prälatenstand  mit  der
Maßgabe  anerkannt  worden  war,  forthin  ihre  besonderen  Sitzungen  zu

*)  Hausmann  a.  a.  O.  1.  Th.  S.  34.
**)  Das  Wort  „Pfaffheit“  leitet  seinen  Ursprung  von  dem  griechischen
  r#####g  ab.
        <pb n="50" />
        —  42

halten.  Ein  verbundenes  Ganze  bildeten  die  übrigen  beiden  Stände,  die
„Mannschaft“,  später  Ritterschaft  geheißen,  und  die  Städte.  Die  erste
Classe  —  Curie  —  der  Stände  bildeten  hiernach  Prälaten,  Grafen
und  Herren,  die  zweite  die  Ritterschaft,  die  dritte  die  Städte.

Die  Ritterschaft  bestand  aus  den  Besitzern  der  Rittergüter,
welche  in  schriftsässige  und  amtsässige  eingetheilt  waren.  Nur  die
ersteren  hatten  das  Recht  persönlich  auf  den  Landtagen  zu  erscheinen;
  die  Besitzer  amtsässiger  Rittergüter  schickten  Abgeordnete,
jedoch  aus  einem  Amte  nicht  über  zwei.  Da  in  den  sächsischen
Landen  der  Bürgerstand,  wie  urkundlich  nachweisbar,  Lehensfähigkeit
  besessen  hat,  so  wird  von  Hausmann')  und  anderen  sächsischen
Staatsrechtskundigen  angenommen,  daß  ursprünglich  auch  die  bürgerlichen
  Besitzer  schriftsässiger  Rittergüter  unter  der  Ritterschaft  auf  den
Landtagen  zu  erscheinen  berechtigt  gewesen  seien.  Bereits  das
sechzehnte  Jahrhundert  machte  indessen  den  Adel  des  schriftsässigen
Lehnsmanns  zur  Bedingung  des  Erscheinens  auf  den  Landtagen.
Das  siebenzehnte  Jahrhundert  ging  noch  weiter,  indem  es  das  Erforderniß
  des  Ahnenbesitzes  beigefügt  wissen  wollte.  Die  diesfallsigen
  Bemühungen  der  Ritterschaft  trugen  schließlich  den  Sieg
davon,  indem  durch  das  kurfürstliche  Decret  vom  15  März  1700,
das  seinem  Hauptinhalte  nach  in  der  Land=  und  Ausschußtagsordnung
  von  1728  Aufnahme  gefunden  hat,  bestimmt  wurde:  daß
jeder  Besitzer  eines  schriftsässigen  Ritterguts,  um  auf  dem  Landtage
  persönlich  erscheinen  und  eine  Virilstimme  abgeben  zu  können,
entweder  acht  adelige  Ahnen  von  Vater=  und  Mutterseite  erweisen,
oder  Wirklicher  Geheimer  Rath  oder  commandirender  Oberster  sein
müsse.  Die  nicht  im  Besitze  dieser  Ahnenzahl  befindlichen  adeligen
Besitzer  gingen  des  Rechtes  des  persönlichen  Erscheinens  gänzlich
verlustig,  wogegen  die  bürgerlichen  und  neuadeligen  Amtsassen  im
Genusse  ihres  alten  Rechtes,  Deputirte  aus  ihrer  Mitte  auf  den
Landtag  zu  schicken,  verblieben.

*)  Hausmann  a.  a.  O.  1.  Th.  S.  38.
        <pb n="51" />
        —  43  —

Das  organische  Decret  vom  16.  October  1820  brachte  weitere
sehr  erhebliche  Abänderungen,  wonach  sich  in  den  Schlußjahren
der  altständischen  Verfassung  die  Sachlage  folgendermaßen  gestaltete?):
  Alle  Adeligen,  welche  die  Ahnenzahl  nachweisen  können
und  landtagsfähige  Güter  besitzen,  erscheinen  auch  ferner  „nach  dem
ihnen  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechte“  auf  den  Landtagen.
Außer  diesen  sind  für  die  vier  alterbländischen  Kreise  29  Wahlstellen
  begründet  worden,  10  für  den  Meißnischen,  9  für  den
Leipziger,  je  5  für  den  Erzgebirgischen  und  Voigtländischen  Kreis;
ebenso  auch  für  die  Oberlausitz  11.  Die  Wahlstände  haben  mit
den  altadeligen  gleiche  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  auch  die  Berechtigung,
  die  landständische  Uniform  zu  tragen.  Sie  werden  auf
ritterschaftlichen  Conventen,  wozu  der  kreisvorsitzende  Stand  beruft,
auf  die  vorgeschriebene  Weise  gewählt.  Active  Wahlfähigkeit  steht
allen  an  den  Kreistagen  theilnehmenden  Besitzern  schriftsässiger
Güter  —  folglich  auch  solchen,  welche  nicht  zugleich  zu  den  Landtagen
  berufen  werden,  d.  h.  die  Ahnenzahl  nicht  besitzen  —,  die
passive  nur  denen  zu,  welche  zeither  zum  Erscheinen  sowol  auf
Kreis=  als  auf  Landtagen  eingeladen  worden  sind.  Hiernach  sind
von  der  passiven  Wahlfähigkeit  diejenigen  ausgeschlossen,  an  deren
Güter  keine  Ladung  zu  den  Landtagen  ergeht;  ferner  die,  welche
ohne  Wahl  berechtigt  sind,  auf  den  Landtagen  zu  erscheinen  (die
adeligen  Besitzer  von  Rittergütern,  welche  die  Ahnenzahl  nachweisen
können,  die  Wirklichen  Geheimen  Räthe  und  Obersten  der  Armee)
und  endlich  die  Stadträthe,  welche  schriftsässige  Rittergüter  besitzen.
Von  diesen  Ausnahmen  abgesehen,  ist  unter  den  Uebrigen,  ohne
Unterschied  des  Standes,  dem  Convent  die  Wahl  freigelassen,  nur
soll  sie  auf  solche  Personen  gerichtet  werden,  von  deren  Einsicht,
Erfahrung,  Rechtschaffenheit  und  patriotischer  Denkart  eine  ersprießliche
  Mitwirkung  bei  den  landschaftlichen  Berathungen  zu  erwarten

*)  Land=  und  Ausschußtags-Ordnung  des  Königreichs  Sachsen
vom  Jahre  1828  u.  s.  w.  Mit  Zusätzen  herausgegeben  von  Heinrich
  Blümner.
        <pb n="52" />
        —  44  —

steht.  Sie  wird  von  dem  vorsitzenden  Stande  der  Landesregierung
zur  landesherrlichen  Genehmigung  angezeigt.  Die  Wahlstände  erhalten
  von  ihren  Kreisen  keine  Vollmacht  und  Instruction,  und
haben  bei  der  Theilnahme  an  den  landständischen  Verhandlungen
nur  ihrer  gewissenhaften  Ueberzeugung  zu  folgen.  Ihre  Wahl  gilt
nicht  blos  für  den  nächstbevorstehenden  Landtag,  sondern  für  alle
nachfolgende,  so  lange  sie  in  dem  Kreise,  von  welchem  sie  gewählt
sind,  mit  einem  landtagsfähigen  Gute  angesessen  bleiben.  Sie
dürfen,  aus  triftigen  Gründen,  die  auf  sie  gefallene  Wahl  ablehnen,
oder  auch  in  der  Folge  resigniren.  Die  alterbländischen  Wahlstände
  erhalten  6  Stellen  im  Engeren  und  10  im  Weiteren  Ausschusse,
  nämlich  für  den  Meißnischen  und  Leipziger  Kreis  je  2  im
Engeren  und  je  3  im  Weiteren;  für  den  Erzgebirgischen  und
Voigtländischen  je  1  im  Engeren  und  je  2  im  Weiteren  Ausschusse;
die  Oberlausitzischen  Stände  aber  1  im  Engeren  und  4  im  Weiteren
  Ausschusse.*)

Auf  dem  ersten  Landtage  1820/21,  welchem  Wahlstände  beiwohnten,
  nahmen  dieselben  sämmtlich  unter  der  allgemeinen  Ritterschaft
  Platz  und  die  ihnen  in  den  Ausschuß-Collegien  bestimmten
Stellen  blieben  einstweilen  unbesetzt.  Auch  in  der  Folge  konnten
nur  die,  welche  zuvor  in  einem  Landtag  im  Weiteren  Ausschusse
gesessen  hatten,  in  den  Engeren  einrücken.  Nachdem  in  dieser  Beziehung
  Alles  in  die  neue  Ordnung  gebracht  war,  verblieben  in
der  allgemeinen  Ritterschaft  vom  Meißnischen  Kreise  5,  vom  Leipziger
  4,  vom  Erzgebirgischen  2,  vom  Voigtländischen  2,  von  der
Oberlausitz  6,  zusammen  19  Wahlstände.

Die  dritte  Curie  der  Landstände  bildeten  die  Abgeordneten
derjenigen  Städte,  welche  dem  Herkommen  gemäß  Sitz
und  Stimme  auf  den  Landtagen  haben.  Für  dieses  Herkommen
  galt  der  Landtag  von  1716  als  Norm  und  dementsprechend
ist  das  der  Land=  und  Ausschußtags-Ordnung  vom  Jahre  1728

*)  Ueber  das  Institut  der  Ausschüsse  vergl.  das  Nähere  S.  45  f.
        <pb n="53" />
        —  45  —

als  Beilage  C  beigegebene  Verzeichniß  abgefaßt,  das  durch  die
Landesabtretungen  von  1815  natürlich  wesentliche  Modificationen
erfahren  hat.

Die  Versammlungen  der  Stände  fanden  derart  statt,  daß  ent-  die  verschietene
weder  alle  zur  Theilnahme  an  den  Landtagen  berechtigten  Stände  versammlungen.
zusammenkamen  oder  nur  einige  von  denselben  Bevollmächtigte.
Die  ersteren  hießen  allgemeine  Landesversammlungen,  allgemeine
  Landtage,  die  zweiten  Ausschußversammlungen,
Ausschußtage.  Auf  den  Landtagen  bildeten  sich  nämlich  bereits
im  fünfzehnten  und  sechzehnten  Jahrhundert  Ausschüsse  der  allgemeinen
  Stände,  woran  ursprünglich  auch  die  Geistlichkeit  und
der  Herrenstand  Theil  nahmen.  Später  blieb  diese  erste  Classe
für  sich,  wogegen  sich  die  beiden  anderen  um  so  inniger  vereinigten
und  sich  besonders  organisirten.  Jedoch  haben  auch  dann  noch
einige  Mitglieder  des  Herrenstandes  Deputirte  zu  der  Ritterschaft
verordnet,  welche  von  dieser  auch  angenommen  wurden,  aber  kein
Vorrecht  genossen.  Dies  thaten  unter  anderen  die  Herren  von
Schönburg  und  die  Schenken  von  Tautenburg.“)

Die  erste  Veranlassung  zur  Bildung  dieser  Ausschüsse  ist  aller
Wahrscheinlichkeit  nach  die  bessere  Betreibung  der  Geschäfte  gewesen.
  Bei  besonders  verwickelten  und  schwierigen  Angelegenheiten
erschien  es  nothwendig,  daß  einige  besonders  sachkundige  und  geschäftsgewandte
  Mitglieder  des  Landtags  mit  einer  Vorprüfung
und  Untersuchung  beauftragt  wurden,  deren  Resultat  sodann  den
versammelten  Mitständen  zur  Bestätigung  oder  Verwerfung  mitgetheilt
  ward.  Für  die  allgemeinen  Verhandlungen  mögen  größere,
für  besondere  und  minder  wichtige  kleinere  Deputationen  bestellt
worden  sein.  Nachmals,  als  sich  die  Geschäfte  des  allgemeinen
Landtags  häuften  und  die  Sachen  complicirter  wurden,  mag  man

*)  Hausmann  a.  a.  O.  1.  Th.  S.  43.  Es  entsteht  indessen
die  Frage,  ob  diese  Mitglieder  des  Herrenstandes  jene  Verbindung
wirklich  in  solcher  Eigenschaft  oder  nicht  vielmehr,  weil  sie  gleichzeitig
im  Besitz  landtagsfähiger  Rittergüter  sich  befanden,  gesucht  haben.
        <pb n="54" />
        —  46  —

wol  für  die  allgemeinen  Angelegenheiten  zwei  Deputationen  niedergesetzt
  haben,  von  denen  die  eine  die  minder  wichtigen  Sachen
allein,  die  andere  die  wichtigeren  und  schwierigeren  aber  mit  Zuziehung
  mehrerer  aus  der  allgemeinen  Versammlung  gewählten
Mitglieder  untersucht  hat.  Da  es  sich  hierbei  gewissermaßen  um
häusliche  Angelegenheiten  der  Landtagsversammlungen  handelte,  so
ist  es  schwer,  wenn  nicht  unmöglich,  dieser  Entwickelung  der  altständischen
  Verfassung  auf  verlässigem  historischen  Boden  zu  folgen.

Am  Ende  des  sechzehnten  Jahrhunderts  war  jedoch  der  hier
in  Rede  stehende  Organisationsproceß  bereits  soweit  vorgeschritten,
daß  im  Jahre  1595  die  allgemeine  Versammlung  den  kleinen  oder
Engeren  Ausschuß  und  dieser  den  Weiteren  wählte.

Nachdem  nämlich  in  diesem  Sinne  die  Ritterschaft  bereits
früher,  namentlich  seit  der  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderts
vorangegangen  waren,  schlossen  im  Jahre  1595  einundzwanzig
Städte,  welche  bis  dahin  im  Ausschusse  gesessen  hatten,  einen  Vergleich
  über  die  Ordnung,  in  welcher  sie  mit  einander  sitzen  wollten,
und  danach  bildeten  dann  die  acht  ersten  den  engeren  Ausschuß,
so  daß  die  Ausschüsse  schließlich  bei  den  Städten  in  ganz  gleicher
Weise  wie  bei  der  Ritterschaft  organisirt  waren.

Aus  dem  Vorstehenden  wird  ersichtlich,  daß  die  Bildung  des
weiteren  Ausschusses  sich  thatsächlich  ohne  Zuthun  der  Landtagsversammlung
  vollzog,  was  dem  Ansehen  und  der  moralischen  Macht
der  letzteren  begreiflicherweise  nicht  förderlich  sein  konnte.

Einen  besonders  schwer  empfundenen  Mißstand  führte  in  dieser
Beziehung  weiter  aber  die  allmälig  sich  ausbildende  Gewohnheit
herbei,  die  Ausschüsse  nicht  mehr,  wie  es  ursprünglich  die  Regel
war,  von  Landtag  zu  Landtag  durch  Neuwahl  zu  bilden,  sondern
sie  derart  bleibend  zu  machen,  daß  sie  ohne  erneuerte  Wahl  zusammenberufen
  werden  konnten.  So  bildeten  sich  allmälig  ständige
  Ausschüsse,  deren  Mitglieder  von  Landtag  zu  Landtag  dieselben
  blieben,  so  daß  nur  die  in  Folge  von  Todesfällen,  Gutsverkäufen
  2c.  in  Abgang  gelangten  Mitglieder  durch  Neuwahl
        <pb n="55" />
        —  47  —

ersetzt  wurden.  Für  das  Ansehen  der  Landtage  und  den  Einfluß
der  Stände  war  diese  Einrichtung  insofern  schädigend,  als  mit  der
Zeit  auch  die  Ausschüsse  für  zuständig  gelten,  in  Vollmacht  der
übrigen  Stände  Geld  zu  bewilligen.  Im  sechzehnten  Jahrhundert  kam
es  in  diesem  Puncte  wiederholt,  namentlich  unter  den  Kurfürsten
Moritz  und  August  zu  Mißhelligkeiten  zwischen  Regierung  und
Ständen.  Den  genannten  beiden  Fürsten  verweigerte  der  Landtag
geradezu  die  Wahl  eines  Ausschusses,  da  sie  aus  praktischer  Erfahrung
  wußten,  daß  die  Regierung  sich  desselben  lediglich  zu  dem
Zweck  von  Geldbewilligungen  bedienen  wollte.  In  diesem  Sinne
wurde  auf  dem  Landtage  von  1548  zu  Leipzig,  der  hauptsächlich  zu
Berathschlagungen  kirchlicher  Natur,  insbesondere  über  das  sogenannte
Interim  berufen  war,  daneben  aber  auch  sich  mit  Steuerforderungen
zu  befassen  hatte,  die  kategorische  Erklärung  abgegeben:  „Es  würde
sich  Niemand  dazu  brauchen  lassen  wollen“  und  Kurfürst  Moritz
mußte  einen  Revers  unterschreiben,  der  das  Gelöbniß  enthielt:
„und  Uns  ohne  gemeiner  Landschaft  Bewilligung  in  keinen
Krieg  einlassen“  Den  aufklärenden  Schlüssel  hierzu  bilden  gewisse
Vorgänge,  welche  sich  auf  dem  im  selben  Jahre  in  Meißen  abgehaltenen
  Ausschußtage  zugetragen  hatten.  Obschon  nämlich  auf
dem  1547  in  Leipzig  abgehaltenen  Landtage  die  vom  Kurfürsten
nachgesuchte  Ernennung  eines  Ausschusses,  „den  er  bei  künftigen
wichtigen  Ereignissen  statt  der  Landschaft  einberufen  könne“,  rundweg
  abgeschlagen  worden  war,  womit  thatsächlich  das  Mandat  des
auf  dem  vorhergegangenen,  1546  in  Freiberg  abgehaltenen  Landtage
  gewählten  Ausschusses  erloschen  war,  so  berief  doch  der  Kurfürst
  den  letzteren  1548  nach  Meißen,  um  mit  ihm  über  das
Interim  zu  berathschlagen.  Der  Ausschuß  erklärte  indessen,  da  er
zu  nichts  Vollmacht  habe,  sich  für  incompetent  und  so  sah  sich  der
Kurfürst,  um  seinen  Zweck  zu  erreichen,  genöthigt,  die  allgemeinen
Stände  zusammenzuberufen.

Der  Staatsklugheit  und  ruhig  erwägenden  Besonnenheit  des
Kurfürsten  August  gelang  es  allmälig  ein  besseres  Verhältniß  zu
        <pb n="56" />
        —  48  —

den  Ständen  herbeizuführen.  Die  Ausschüsse  wurden  von  1565
ab  ohne  Schwierigkeit  ernannt  und  wenn  man  auch  noch  formell
das  Princip  aufrecht  erhielt,  daß  dieselben  nur  von  Landtag  zu
Landtag  als  functionsberechtigt  betrachtet  würden,  so  wurde  doch
hieraus  bald  eine  bloße  wesenlose  Fiction,  da  der  Landtag  zwar
in  diesem  Sinne  die  Ernennung  der  Ausschüsse  erneuerte,  es  aber
stets  bei  den  bisher  gewählten  Personen  beließ.  Schon  ein  bei
den  Landtagsacten  von  1595  befindlicher  Aufsatz,  der  indessen  nach
Hausmanns  Ansicht")  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  älter  ist  und
vermuthlich  von  dem  unter  Kurfürst  August  politisch  sehr  einflußreichen
  Hans  George  von  Ponikau  herrührt,  besagt  über  die  Ausschüsse:
  „§.  8.  Folgendts  werden  aus  allen  Creyßen  in  dem  Engen
Ausschusse  von  den  Vornehmbsten  der  Ritterschaft  etzliche  20,  auch
30  Personen  gebraucht.  Ingleichen  zum  Großen  Ausschusse,  welchen
der  Enge  zu  erwehlen  hatt,  noch  eins  so  viel,  u.  werden  alsdann
die  in  beyde  Ausschüsse  Verordnete  Personen  der  gemeinen  Ritterschaft
  abgelesen,  u.  ihr  Bedenken  darüber  vernommen.  Diese  beyden
Ausschüsse  haben  ihren  Raht  und  Consultation  unterschiedlich,  wie
dann  die  von  Städten  auch  einen  engen  und  weiten  Ausschuß
kiesen  thun.“  In  den  Landtagsacten  von  1628  findet  sich  denn
auch  eine  Personalliste  der  Ausschußmitglieder  unter  der  Ueberschrift:
  „Verzeichniß  der  beyden  Ausschüsse,  wie  dieselben  Ao.  1622
geseßen  und  Ao.  1628  ersetzt  worden“,  woraus  klar  hervorgeht,
daß  die  Ausschüsse  damals  bereits  als  bleibende  corporative  Institution
  in  den  ständischen  Organismus  eingefügt  waren.

Ein  weiterer  Schritt  zur  Verschiebung  der  Machtbefugniß
zwischen  Landtag  und  Ausschüssen  zu  Gunsten  der  letzteren  war
ebenfalls  damals  bereits  in  der  Richtung  geschehen,  daß  nun  auch
die  Ersetzung  der  Vacanzen  im  Engen  Ausschusse  nicht  mehr,  wie
bisher  durch  den  Landtag,  sondern  durch  den  Ausschuß  selbst  erfolgte,
  dessen  verbliebene  Mitglieder  sich  aus  eigener  Machtvoll-*)

  Hausmann  a.  a.  O.  1.  Th.,  S.  49.
        <pb n="57" />
        —  49  —

kommenheit  den  neuen  Collegen  wählten.  Die  Land=  und  Ausschußtags-Ordnung
  von  1728  sanctionirte  diesen  bisher  nur  durch
Herkommen  und  Gewohnheit  begründeten  Zustand  in  aller  Form
Rechtens,  und  derselbe  hat  somit  denn  auch  bis  zum  Aufhören  der
alten  Ständeverfassung  Bestand  gehabt.  Der  Engere  Ausschuß  der
Ritterschaft  bestand  demnach  zu  dieser  Zeit  aus  25  alterbländischen
Stellen,  wovon  dem  Meißnischen  Kreise  9,  dem  Leipziger  8,  dem
Erzgebirgischen  und  dem  Voigtländischen  je  4,  der  Oberlausitz  11
überwiesen  waren.  In  demselben  hatte  der  Erbmarschall  —  Landtagsmarschall
  —  oder  dessen  Amtsverweser  den  Vorsitz,  wie  dieser
denn  überhaupt  das  Directorium  über  die  ritterschaftliche  und  die
städtische  Classe  zu  führen  hatte.  Die  Würde  des  Erbmarschalls
war  seit  dem  fünfzehnten  Jahrhundert  in  der  Familie  der  Grafen
Löser  erblich.  Nach  deren  Erlöschen  im  Jahre  1818  ist  die
anderweite  Verleihung  des  Erbmarschall-Amtes  nicht  erfolgt,  blieb
jedoch  vorbehalten  und  wurde  interimistisch  ein  Erbmarschall-Amtsverweser
  ernannt,  dessen  Function  auf  die  Dauer  eines  Landtags
beschränkt  war.  Den  ersten  Platz  nach  dem  Erbmarschall,  welcher
sonst  der  Balley  Thüringen  zukam,  nahm  der  Standesherr  von
Königsbrück  ein,  auf  welchen  der  Besitzer  der  Standesherrschaft
Reibersdorf  (welche  Benennung  dem  1815  bei  Sachsen  verbliebenen,
bei  weitem  größten  Theile  der  Ober-Lausitzischen  Standesherrschaft
Seidenberg  beigelegt  wurde)  folgt,  an  dessen  Stelle,  dafern  er  nicht
selbst  erschien,  ein  Vertreter  zugelassen  wurde,  der  jedoch  für  seine
Person  landtagsfähig  sein  mußte.  Der  Weitere  Ausschuß  begriff  54
Stellen  in  sich,  14  für  den  Meißnischen,  12  für  den  Leipziger,  je
7  für  den  Erzgebirgischen  und  den  Voigtländischen  Kreis,  14
für  die  Oberlausitz.

Bei  den  Städten  bildeten  Leipzig“)  —  das  zugleich  das  Directo-*)

  Dieses  Ehrenamt  hat  Leipzig  muthmaßlich  bereits  seit  dem
Landtage  von  1438  ausgeübt.  Im  Jahre  1628  ward  ihm  dasselbe
aber  durch  eine  Vorstellung  in  Frage  gestellt,  welche  die  drei  ritterschaftlichen
  Curien  auf  dem  Landtage  zu  Torgau  an  den  Kurfürsten

4
        <pb n="58" />
        —  50

rium  der  gesammten  städtischen  Classe  führte  —,  Dresden,  Bautzen
(Budißin  damals  noch  officiell  geheißen),  Zwickau,  Zittau,  Freyberg,
  Chemnitz  und  Plauen  den  Engen,  Annaberg  —  das  zugleich
vorsitzende  Stadt  im  Weitern  Ausschusse  war  —  Meißen,  Großenhayn
  (Hayn  damals  noch  officiell  geheißen),  Schneeberg,  Marienberg,
  Camenz,  Löbau,  Wurzen,  Pirna,  Oelsnitz,  Borna,  Adorf  den

richteten.  Die  Stadt  Leipzig  war  nämlich,  großentheils  wol  in  Folge
der  im  dreißigjährigen  Kriege  über  die  Stadt  ergangenen  Drangsale,
derart  in  finanzielle  Verlegenheiten  gerathen,  daß  sie  thatsächlich  vor
dem  Bankerott  stand,  und  der  Kurfürst  sich  bewogen  gefunden  hatte,
den  Kammer=  und  Hofrath  Dr.  Döring  behufs  Regulirung  ihrer
Angelegenheiten  zum  Commissar  zu  verordnen.  Die  Ritterschaft  fand
es  nun  unangemessen,  mit  den  Vertretern  einer  Stadt,  die  sich  in  so
übler  Lage  befand,  verhandeln  zu  sollen  und  richtete  deshalb  an  den
Kurfürsten  die  Bitte:  daß  derselbe  „gnedigste  anordnung  thue,  daß  zu
beßern  unserer  ehren  verwahrung,  wir  diesen  Landtag  über  mit  mehrgedachtes
  Raths  Abgeordneten  nicht  communiciren  vnd  ombgehen
dürffen"“.  Der  Kurfürst  ging  jedoch  auf  dieses  Ansinnen  nicht  ein,
machte  der  Ritterschaft  vielmehr  begreiflich,  wie  unter  Concurrenz  der
Regierung  zu  Ordnung  der  Finanzverhältnisse  der  Stadt  Leipzig  bereits
  mit  Erfolg  Schritte  gethan  worden  und  demnach  Ihre  Churfürstl.
  Durchl.  „nicht  zulaßen  könnten,  daß  gedachter  Rath,  oder  deßen
Abgeordnete,  vonn  der  herkommenden  communication  mit  dem  Ritterstand
  sollten  ausgeschloßen,  vund  nicht  zugelaßen  werden,  Es  woltten
denn  Ihre  Churfürstl.  Durchl.  sich  selbsten  syndiciren  und  deroselben
mit  guttem  rath,  beschloßenes  Deeret,  vund  erfolgtte  Confirmation  vor
nichtig  erkennen,  Daraus  denn  nichts  anderes  würde  eruolgen,  denn
das  Gemeiner  Stadt  ein  großes  nachtheil  die  doch  sonsten  mit
solchen  Schulden  nichts  zu  schaffen,  zugezogen“  werde.  Demgemäß
„Ihre  Churfl.  Durchl.  des  Engeren  und  Weiteren  Ausschusses,  Sowohl
  der  Allgemeinen  Ritterschaft  vuterthenigstes  suchen  vnd  bitten
nicht  können  stadt  vnd  raum  geben,  Sondern  wollen  vielmehr  der
gnädigsten  Zuversicht  leben,  Sie  werden  von  ihrem  anbringen  abstehen,
  vnnd  die  herkommende  Communication  mit  dem  Rath  zu
Leipzigk,  zu  verhüttung  fernerer  weitläuffigkeit  pflegen,  dazu  Sie  Ihre
Churfürstl.  Durchl.  treulich  wollen  vermahnet  haben“.  Die  betreffenden
  Actenstücke,  welche  uns  durch  die  Güte  des  Vorstandes  des  statistischen
  Bureaus  der  Stadt  Leipzig,  Herrn  Premierleutnant  z.  D.
Hasse  übermittelt  worden  sind,  befinden  sich  im  Leipziger  Rathsarchiv.
        <pb n="59" />
        —  51  —

Weitern  Ausschuß.  Die  Ordnung  der  Ausschußstädte  ist  sehr  alt;
in  einem  Verzeichnisse  von  1548  sind  sie,  wie  folgt,  aufgeführt:
Im  Osterlande:  Leipzig.  Altenburg.  In  der  Chur  Sachsen:  Wittenberg.
  Herzberg.  Schmiedeberg.  In  Meissen:  Dresden.  Kembnitz
(Chemnitz).  Freybergk  (Freiberg).  Zwickau.  Annenberg  (Annaberg).
Torgau.  In  Düringen  (Thüringen):  Salza  (Langensalza).  Weißenfels.
  Weißensehe  (Weißensee).  Sangerhausen.  Der  große  Ausschuß
der  Städte:  Leipzig.  Wittenberg.  Dresden.  Salza.

Mannigfache  Veränderungen,  bez.  Vermehrung  der  Ausschußstädte
  brachte  schon  das  sechzehnte  Jahrhundert.  In  den  Landtagsacten
  von  1595  findet  sich  eine  „Ordnung  der  Stette,  so  zum
Ausschuß  gehörigk“  mit  der  Bemerkung:  omnes  in  hunc  ordinem
consenserunt  28.  Februarii  anno  1592,  in  der  sich  Eilenburg,
Meißen,  Schneeberg,  Liebenwerda,  Marienberg,  Plauen,  Neustadt
und  Weida  neu  hinzugetreten  finden,  wogegen  Altenburg,  Langensalza
  und  Sangerhausen  in  Wegfall  gelangt  sind.  Die  tiefgreifendste
Veränderung  brachte  selbstverständlich  die  Landestheilung  von  1815,
durch  welche  die  sämmtlichen  thüringischen  Städte  in  Wegfall
kamen.  Die  dadurch  entstandenen  Lücken  wurden  durch  Aufnahme
einer  Anzahl  von  Städten  in  den  bei  Sachsen  verbliebenen  Landestheilen,
  welche  1817  erfolgte,  derart  ausgefüllt,  daß  in  der  Gesammtziffer
  im  Wesentlichen  sich  wenig  änderte.

Durch  die  nahezu  selbständige,  von  dem  Hauptkörper  mehr  Gaschäftsgans  orf
und  mehr  losgelöste  Stellung,  welche  die  Ausschüsse  im  Laufe  der  sammlungen.
Zeiten  sich  zu  verschaffen  gewußt  hatten,  bekamen  die  Landtage  ein
wesentlich  verändertes  Ansehen.)  Ueber  den  Geschäftsgang,  der
bei  Einbringung  der  Vorlagen  an  die  Stände  fernerhin  wahrzunehmen
  sein  sollte,  bestimmte  die  Land=  und  Ausschußtags-Ordnung

*)  Zur  Charakterisirung  der  älteren  Zeit  mag  der  in  der  Beilage
  Nr.  4  gegebene,  in  Hausmann's  „Beiträgen  zur  Kenntniß  der
Kursächsischen  Landesversammlungen“  3.  Th.  S.  164  f.  enthaltene
Bericht  über  den  Verlauf  des  1548  in  Leipzig  abgehaltenen  Landtags
  dienen.

4*
        <pb n="60" />
        —  62  —

von  1728  in  §.  20:  „daß  das,  was  an  die  Stände  bracht  wird,
erst  von  dem  Engeren  Ausschusse  der  Ritterschaft  überlegt  werden,
und  dieser  seine  Meinung  den  Abgeordneten  der  vier  vorsitzenden
Städte  (Leipzig,  Wittenberg,  Dresden,  Zwickau)  mittheilen  soll“
Diese  Städte  berathschlagen  dann  im  Engeren  Ausschusse  der  Städte
darüber,  tragen  es  hernach  dem  Weiteren  Ausschusse  derselben  und
endlich  den  allgemeinen  Städten  vor.  Das  auf  solche  Art  erhaltene
Gutachten  wird  sodann  dem  Engeren  Ausschusse  der  Ritterschaft
übergeben  und  darüber  berathschlagt,  bis  ein  allgemeiner  Schluß
erfolgt.  Hierauf  fertigt  das  Directorium  der  Städte  (Leipzig)  die
Schrift.  Diese  wird  dann  von  dem  Engeren  Ausschusse  durchgelesen,
  was  nöthig  ist,  hinzugefügt  und  den  Städten,  wie  vorher,
zu  einer,  wie  es  im  Gesetze  heißt,  conformen  Entschließung  wiederum
vorgelegt.  Hierauf  erhält  sie  der  Weitere  Ausschuß  der  Ritterschaft,
der  seine  Erinnerungen  mittheilt,  dann  abermals  die  Städte,  und
nach  erfolgter  Vereinigung  die  allgemeine  Ritterschaft,  worauf  die
Städte  die  Schrift  vor  der  Uebergabe  nochmals  zur  Durchsicht  bekommen,
  damit  sie  ihre  Gegenerinnerungen  machen  können,  wenn
etwas  ihnen  mißfälliges  eingerückt  worden  wäre.

Welch'  einen  Gegensatz  bildet  diese  umständliche,  weitschweifige
und  schwerfällige  Geschäftsbehandlung,  welche  sich  allmälig  bei  den
landständischen  Verhandlungen  Bahn  gebrochen  hatte,  gegen  die
Einfachheit  und  praktische  Kürze  in  den  Formalitäten  der  ersten
Zeit  und  später  im  fünfzehnten  und  sechzehnten  Jahrhundert  bis
in  die  erste  Hälfte  des  siebenzehnten  hinein!

In  der  Hauptsache  wurde  nach  den  in  §.  20.  der  Land=  und
Ausschußtags-Ordnung  von  1728  gegebenen,  vorangeführten  Bestimmungen
  in  der  Folgezeit  und  bis  zum  Ende  der  alten  ständischen
  Verfassung  verfahren;  die  weiter  ins  Leben  getretenen  Abänderungen
  brachten  wenigstens  keine  Vereinfachung  des  Geschäftsganges,
  sondern  machten  denselben  nur  noch  complicirter
und  schwerfälliger.  Wir  geben  im  Nachstehenden  die  Formalien
der  Geschäftsbehandlung  bei  den  alten  Ständelandtagen,  wie  die-
        <pb n="61" />
        —  53  —

selben  beim  Abschluß  der  letzteren  in  Kraft  und  Uebung  bestan—
den  haben.

Die  Abhaltung  eines  Landtags  war  auch,  nachdem  das
Recht  der  willkürlichen  ständischen  Zusammenkünfte  obsolet  ge—
worden,  (S.  40)  an  keine  als  Regel  feststehende  bestimmte  Periodicität
  gebunden;  indessen  ergiebt  das  in  der  Beilage  Nr.  1  ersichtliche
  chronologische  Verzeichniß  aller  in  den  sächsischen  Landen
seit  ihrem  Bestehen  abgehaltenen  landständischen  Verhandlungen,
daß  wenigstens  vom  Jahre  1438  ab  in  der  Regel  längstens  nach
einer  siebenjährigen  Zwischenpause  eine  ständische  Zusammenkunft
stattgefunden  hat.  Der  einzige  Ausnahmefall  einer  noch  längeren
Aussetzung  liegt  aus  dem  achtzehnten  Jahrhundert  vor,  wo  zwischen
den  Landtagen  von  1749  und  1763  eine  vierzehnjährige  Pause
inne  liegt,  in  welche  der  siebenjährige  Krieg  fällt,  während  dessen
Dauer  Sachsen  fast  ohne  Unterbrechung  Kriegsschauplatz  gewesen
ist.  In  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  bildeten  Finanzfragen
  den  Anlaß  zur  Einberufung,  weil  die  Stände  von  Alters
her  Geldforderungen  der  Regierung  immer  nur  auf  beschränkte
Zeiträume,  meist  auf  vier  oder  sechs  Jahre  zu  bewilligen  pflegten.
Nach  Ablauf  der  Bewilligungsfrist  mußte,  wenn  neue  Geldmittel
erforderlich  waren,  was  allmälig  in  Folge  der  immer  kostspieliger
werdenden  Gestaltung  der  Staatsverhältnisse  zur  Regel  geworden
war,  ein  neuer  Landtag  berufen  werden.  Gewöhnlich  ward  derselbe
  ein  Jahr  vorher,  oder  doch  zeitig  genug  angesetzt,  daß  die
neue  Bewilligung  noch  vor  Beendigung  der  laufenden  erfolgen  konnte.

Ausschußtage,  auf  welchen  nicht  die  gesammte  Landschaft,
sondern  nur  die  Ausschußmitglieder  der  Ritterschaft  und  der  Städte
erschienen,  wurden,  wenn  während  der  laufenden  Bewilligung  unerwartete
  dringende  Gegenstände  mit  den  Ständen  zu  berathen
waren,  insbesondere  wenn  neue  Staatsbedürfnisse  außerordentliche
Bewilligungen  nöthig  machten,  abgehalten.)

*)  Blümner  a.  a.  O.  S.  4  5.
        <pb n="62" />
        —  54  —

Eine  dritte  Gattung  ständischer  Versammlungen  bildeten  die
Prädeliberationen  und  Präconsultationen,  indem  einzelne
Stände  früher  einberufen  wurden,  um  noch  vor  der  Eröffnung  des
Landtags  über  einige  Puncte  vorläufig  zu  berathschlagen.  Dies
geschah  beispielsweise  unmittelbar  vor  Abhaltung  des  Landtags  von
1763,  als  die  Regierung  einige  Stände  —  13  von  der  Ritterschaft
und  14  von  den  Städten  —  nach  Dresden  berief,  um  mit  denselben
  im  Voraus  über  einige  Punkte  zu  berathschlagen;  die  damaligen
  Praeconsultationes  dauerten  vom  11.  Mai  bis  2.  Juni
1763.  Ein  zweites  Beispiel  liegt  aus  dem  Jahre  1817  vor,  als
die  vier  Kreisvorsitzenden  Stände,  die  Oberlausitzischen  Landesältesten
  und  Deputirte  aus  den  Städten  Leipzig,  Dresden  und
Bautzen,  auf  Erfordern,  vor  dem  Landtage  zusammenkamen,  um
mit  dem  Erbmarschall-Amts-Verweser  über  die  neu  einzurichtende
Sitzordnung  zu  berathschlagen.

In  älterer  Zeit  bildeten  eine  solche  dritte  Gattung  ständischer
Versammlungen  die  sogenannten  Deputationstage,  welche,  unsern
Forschungen  nach,  keineswegs  als  eo  ipso  identisch  mit  den  Prädeliberationen
  und  Präconsultationen  zu  nehmen  sind.  Dieselben
bestanden  aus  einer  kleineren  Anzahl  für  eine  bestimmte  Verhandlung
  erwählter  Stände.  Ein  solcher  Deputationstag  ward  1680
in  Meißen  abgehalten  und  bestand  aus  20  Personen  der  Ritterschaft
  und  den  Vertretern  der  sieben  Kreisstädte.  Er  war  muthmaßlich
  wegen  der  damals  Sachsen  heimsuchenden  Pest  veranlaßt,
welche  eine  der  Zahl  nach  möglichst  beschränkte  Berufung  von
Ständen  rathsam  erscheinen  ließ.  In  dem  betreffenden  Ausschreiben

war  den  Deputirten  befohlen,  sich  von  ihren  Ständen  hinlängliche
Vollmacht  zu  Bewilligungen  geben  zu  lassen.“)

*)  Die  Städte  gaben  der  Kreisstadt  Vollmacht,  wobei  sich  der
nachstehende  Vorgang  zutrug,  welchen  Hausmann  a.  a.  O.  1.  Theil,
S.  66  fg.  berichtet  und  den  wir  erwähnen  als  Beweis  dafür,  wie
umständlich  sich  schon  in  dieser  Zeit  die  Formalitäten  gestaltet  hatten.
Herzog  Christian  von  Sachsen-Merseburg,  der  sehr  eifersüchtig  auf
        <pb n="63" />
        —  55  —

Der  Deputationstag  von  1680  schien  übrigens,  wenn  nicht
der  einzige,  so  doch  der  letzte  seiner  Art  gewesen  zu  sein;  denn  die
Deputirten  erklärten  in  der  Bewilligungsschrift:  „Maßen  wir  denn
auch  darbey  unterthänigst  bedingen,  daß  dergleichen  in  diesen  Lan—
den  ungewöhnliche  convocation  zu  keiner  nachfolge  gezogen,  in
Zukunft  nicht  wiederholet,  sondern  vielmehr  die  Landtagsverhandlungen
  in  derer  hohen  Gegenwart  gepflogen  werden  möchten.“
Wenigstens  wird  aus  dem  achtzehnten  Jahrhundert  nur  noch  von
einem  einzigen  im  Jahre  1709  abgehaltenen  Deputationstage  berichtet,
  dessen  Verhandlungsgegenstand  die  „Aufrichtung  einer  Land-Miliz“
  bildete.“)  Im  laufenden  Jahrhundert  finden  sich  nochmals
drei  Deputationstage  verzeichnet,  von  denen  der  im  Jahre  1813

seine  Selbständigkeit  dem  Kurhause  gegenüber  hielt,  mochte  es  nicht
gern  sehen,  daß  keine  seiner  Städte  an  jenen  Versammlungen  Theil
nehmen,  sondern  der  Kreisstadt  Vollmacht  geben  sollte.  Von  der
Ritterschaft  befand  sich  wenigstens  einer  seiner  Vasallen,  Cornelius
von  Luckowien,  darunter.  Er  befahl  daher,  unter  dem  Vorwande,
daß  die  Pest  verhindere,  Leipzig  zu  bevollmächtigen,  seinen  Städten
Delitzsch,  Bitterfeld,  Zörbig  und  Brehna,  seinem  Vasallen  Luckowien
Vollmacht  zu  ertheilen.  Der  Vorwand  war  durchaus  nichtig,  weil
Bitterfeld  und  Brehna  überhaupt  nicht  zum  Leipziger,  sondern  zum
Wittenberger  Kreise  gehörten,  übrigens  auch  die  Deputirten  in  Connewitz
  Quarantaine  halten  mußten,  so  daß  ihnen  die  Vollmachten  ohne
Ansteckungsgefahr  leicht  zugestellt  werden  konnten.  Der  Rath  zu
Delitzsch  wendete  dies  auch  in  einem  an  den  Herzog  gerichteten
Schreiben  ein;  dieser  beharrte  aber  auf  seinem  Befehl,  verstattete
jedoch,  daß  die  von  den  Städten  für  Luckowien  auszustellenden  Vollmachten
  cum  privilegio  substituendi  ertheilt  würden;  Luckowien  aber
befahl  er,  wenn  man  Schwierigkeiten  gegen  seine  Bevollmächtigung
machen  sollte,  selbige  auf  Wittenberg  zu  übertragen.  Luckowien  mußte
von  dieser  Ermächtigung  in  der  That  Gebrauch  machen.  Wittenberg
nahm  indessen  nur  die  gemeinschaftliche  Vollmacht  von  Bitterfeld,
Zörbig  und  Brehna  an,  wies  dagegen  die  für  Delitzsch  übertragene
mit  der  Entschuldigung  zurück,  daß  diese  Stadt  nicht  in  ihren  Kreis
gehöre.  Luckowien  berichtete  dies  dem  Herzog,  worauf  dieser,  um
größeren  Zwist  zu  vermeiden,  nachgab.
*)  Vergl.  Blümner  a.  a.  O.  S.  99.
        <pb n="64" />
        Ceremoniell  bei
der  Landtagseröffnung.


—  56  —

abgehaltene  zur  Berathung  „über  die  zu  den  offentlichen  Bedürfnissen
  erforderlichen  Geldmittel,  die  Unterstützung  der  durch  den
Krieg  in  anhaltenden  Nothstand  versetzten  Unterthanen,  und  die
zu  Aufrechthaltung  der  Ausgleichungs-Anstalt  einzuschlagenden
Wege“  einberufen  war.  Eine  Gestundung  der  Rückstände  aus
mehreren  früheren  Bewilligungen,  deren  Genehmigung  der  König
wenige  Tage  vor  der  Schlacht  bei  Leipzig  noch  am  12.  October
1813  unterzeichnete,  war  das  Hauptresultat  der  Berathungen  dieses
Deputationstags.“)  Der  im  Jahre  1815  wenige  Monate  nach
der  Rückkehr  des  Königs  Friedrich  August  in  sein  Land  abgehaltene
Deputationstag  hatte  „das,  wegen  der  Leistungen  für  die  verbündeten
  Heere  und  des  Durchmarsches  und  Cantonnements  russischer
Argeekorps  erforderliche  Geldbedürfniß,  die  Art  der  Erhebung  und
der  den  Quartierträgern  zu  leistenden  Vergütung“  zum  Gegenstand
seiner  Berathung.  Beide  Deputationstage  hatten  nicht  den  Zweck,
neue  Bewilligungen  zu  verlangen,  sondern  die  früher  gemachten,
bei  der  Unzugänglichkeit  des  bisherigen  Ertrages,  durch  andere  Mittel
zu  decken  und  hierüber  den  Beirath  der  abgeordneten  Stände  zu
vernehmen.

Die  Bestimmung  des  Orts  zur  Versammlung  der  Stände
hing  allein  vom  Landesherrn  ab.  Seit  1631  sind  die  Land=  und
Ausschußtage  —  die  im  Jahre  1706  durch  den  damals  einen
großen  Theil  Sachsens  occupirt  haltenden  König  Karl  XII.  von
Schweden  nach  Leipzig  berufene  Versammlung  abgerechnet,  über
deren  Verhandlungen  historisch  Verlässiges  nicht  vorliegt  —  immer
in  Dresden  abgehalten  worden.

Die  landtagsfähigen  Mitglieder  der  Ritterschaft  und  Städte
wurden  zur  Versammlung  durch  besondere  Ausschreiben  geladen,
welche  durch  den  Geheimen  Rath  ergingen,  der  in  Landtags-Angelegenheiten
  das  allein  zuständige  Regierungsorgan  war;  von  ihm
gingen  alle  Decrete,  unter  des  Landesherrn  Unterschrift  und  die

*)  Vergl.  Gretschel  und  Bülau  a.  a.  O.  III.  Band,  S.  655  fg.
        <pb n="65" />
        57  —

Bescheidungen,  mittelst  von  dem  Geheimen  Referendar  unterzeichneter
  Registraturen  aus.  Die  Stände  hatten  sich  nach  ihrem  Eintreffen
  zuvörderst  im  Hofmarschallamt  und  sodann  beim  Erbmarschall
  oder  dessen  Verweser  anzumelden,  die  Vertreter  der  Städte
außerdem  noch  bei  denjenigen  Abgeordneten  des  Raths  zu  Leipzig,
welche  „bei  Landesversammlungen  und  anderen  Landesangelegenheiten
  das  Städtische  Directorium  haben“.  Die  Prälaten,  Grafen,
und  Herren  meldeten  sich  allein  beim  Geheimen  Rath  und  dem
Hofmarschallamte  an,  weil  dieselben  nicht  unter  dem  Erbmarschall
standen.  Ihr  Verhältniß  zum  Landesherrn  war  überhaupt,  wie
bereits  erwähnt  worden  (S.  41)  wesentlich  verschieden  von  dem
der  beiden  anderen  ständischen  Corporationen;  doch  war  die  „Landtagsproposition“
  und  der  „Abschied“  an  alle  drei  Curien  gemeinschaftlich
  gerichtet.  Das  Collegium  der  Prälaten,  Grafen  und  Herren
einschließlich  der  zu  den  ersteren  gezählten  Universität  Leipzig
reichte  aber  eine  besondere  Präliminarschrift  ein,  worin  es  zuerst
seine  gemeinschaftlichen,  sodann  jeder  einzelne  Bestandtheil  seine
besonderen  Anträge  und  Erklärungen  aufstellte;  ebenso  übergab  es
eine  eigene  Bewilligungsschrift  (vergl.  S.  60  fg.).  An  den  Schritten
und  Deputationen  der  Ritterschaft  und  Städte  nahm  es  keinen
Theil,  sondern  brachte  seine  Anträge  unmittelbar  an  den  Geheimen
Rath.  Es  wurde  nicht  zu  den  Ausschußtagen  gezogen  —  obschon
diese  Berechtigung  ehedem,  namentlich  in  der  Schrift  vom  14.  November
  1687  von  ihm  in  Anspruch  genommen  worden  war  —,
war  dem  Directorium  des  Landtagsmarschalls  nicht  untergeben  und
verhandelte  nicht  mit  den  beiden  anderen  Corporationen.

Nach  erfolgter  Anmeldung  ward  die  „Landtags-Proposition“
der  anwesenden  sämmtlichen  Landschaft,  „nachdem  im  Namen  des
Landesfürsten  die  Cammer=  und  Hof-Fourierer  (als  welche  zu  Berufung
  der  Landschaft  zu  gebrauchen  der  Erbmarschall  oder  dessen
Verweser  Erlaubniß  hat)  Zeit  und  Ort  benennet“,  in  folgender
Art  eröffnet:  Es  ward  eine  ordentliche  Landtags-Predigt,  „sambt
absonderlich  auff  die  Landtags-Verrichtungen  abgefaßten  Gebethe“
        <pb n="66" />
        —  58  —

gehalten,  welcher  die  gesammte  Landschaft  beiwohnte.  Nach  dem
Gottesdienste  versammelten  sich  die  Landstände  in  den  auf  dem
Schlosse  ihnen  angewiesenen  Zimmern,  von  wo  sie  von  dem  „Kam—
mer=  und  Hoffourier  abgeholet  und  an  den  Orth,  wo  die  Publication
  der  Landtags-Proposition  geschehen  soll,  an  die  einem  ieden
  assignirte  Stelle  aufgeführet“  wurden.  Darauf  kam  der
Landesherr  „unter  Vorhergehung  der  Hofstadt,  auf  einen  biß  an
die  Schranken,  mit  denen  en  haye  rangirten  Gardes,  besetzten
geraumen  Saal,  setzet  sich  auff  den  an  einem  erhabenen  Orth  befindlichen
  Stuhl“,  hinter  sich  die  zum  Hofstaat  gehörigen  Officiere
und  Cavaliere,  zur  Rechten  die  Minister  und  Räthe  aus  den  Collegien,
  zur  Linken  die  Generalität  „und  die  von  der  Miliz,  sambt
denen  Cavaliers  vom  Hofe,  sowohl  fremde  Anwesende  (besonders
die  auswärtigen  Gesandten)“.  An  den  Stufen  gruppirten  sich  zur
Rechten  die  Prälaten  (einschließlich  des  Vertreters  der  Universität
Leipzig),  zur  Linken  die  Grafen  und  Herren;  „unten  quer  vor,
dem  Thron  gegenüber  und  vor  dem  Eingang  in  die  Schranken,
jedoch  innerhalb  derselben  der  Erbmarschall  oder  dessen  Amtsverweser
  sammt  fünf  Deputirten  von  der  Ritterschaft,  je  einem  aus
den  vier  alterbländischen  Kreisen  und  aus  der  Oberlausitz  und  den
Abgeordneten  der  vier  vorsitzenden  Städte  zur  Rechten“.  Außen
vor  den  Schranken  standen  die  übrigen  Stände,  dem  Landesherrn
zur  Rechten  die  von  der  Ritterschaft,  zur  Linken  die  Abgeordneten
der  Städte.  „Wenn  nun  solches  also  veranstaltet“,  hielt  der  im
Geheimen  Rath  vorsitzende  Minister  eine  mündliche  Anrede,  „darinnen
  er  im  Namen  des  Landesherrn  die  Nothdurfft  von  der
Landschaft  Zusammenkunft  vorstellet“.  Diese  Rede  enthielt  gewöhnlich
  eine  Uebersicht  dessen,  was  seit  dem  vorigen  Landtage  in  allen
Zweigen  der  Staatsanwaltung  geschehen,  wichtiger  öffentlicher,  den
Staat  angehender  Vorfälle,  und  des  Bedarfs  für  die  bevorstehende
Bewilligungszeit,  war  also  so  zu  sagen,  ein  Mittelding  zwischen
Rechenschaftsbericht  und  dem,  was  man  heutzutage  unter  Thronrede
versteht.  Nach  diesem  Vortrage  las  ein  „Geheimer  Referendarius
        <pb n="67" />
        —  59  —

oder  Geheimer  Secretarius  die  gnädigst  in  Schriften  abgefaßete
Proposition  öffentlich  und  deutlich  ab“,  stellte  die  Schrift  sodann
„dem  Ministre,  so  die  Anrede  gethan“  zu,  welcher  dieselbe  dem
Erbmarschall  einhändigte,  der  darauf  „eine  kurze  Gegenrede“  hielt,
„worauff  der  Landesherr  auf  solche  Arth  in  Begleitung,  wie  obgesaget,
  wieder  hinweggehet  und  berührter  Actus  geschlossen  wird.“

Die  Verhandlungen  nahmen  nunmehr  ihren  Anfang  derart,
daß  die  Prälaten,  Grafen  und  Herren,  der  Engere  sowol  wie  der
Weitere  Ausschuß  der  Ritterschaft  und  diese  selbst  gesondert  für  sich
tagten.  Bei  den  Abgeordneten  der  Städte  fand  nur  eine  Zweitheilung
  statt,  indem  der  Engere  und  der  Weitere  Ausschuß  zusammen
tagten.  Die  gesammte  städtische  Corporation  aller  drei  Collegien,
war  jedoch  öfter  vereinigt.  Es  wurden  nänmlich  die  allgemeinen
Städte  in  den  Versammlungssaal  der  Ausschüsse  berufen,  so  oft
landesherrliche  Decrete  bekannt  zu  machen  oder  ständische  Schriften
vorzulesen  waren.  Im  letzteren  Falle  entfernten  sich  nach  beendigter
  Vorlesung  die  allgemeinen  Städte;  nur  ihre  Directoren
blieben,  um  die  Deliberationen  anzuhören  (doch  mußten  auch  sie,
auf  den  Antrag  auch  nur  Eines  Mitgliedes  der  Ausschüsse,  abtreten).
  Die  Directoren  der  allgemeinen  Städte  begaben  sich  hierauf
  zu  denselben,  um  ihnen  Vortrag  zu  halten  und  kamen  dann
zurück,  deren  Votum  abzugeben  und  die  Curiat-Abstimmungen  der
Ausschüsse  zu  vernehmen.  Unter  den  allgemeinen  Städten  eines
jeden  Kreises  führte  eine  bleibend  das  Directorium,  im  Meißnischen
Oschatz,  im  Leipziger  Grimma,  im  Erzgebirgischen  Stollberg,  im
Voigtländischen  Pausa.

Die  Verhandlungen  des  Landtags  fanden  ursprünglich  im
landesherrlichen  Schlosse  statt,  woselbst  ihnen  —  wie  es  in  der
Land=  und  Ausschußtagsordnung  von  1728  heißt  —  „die  Zimmer
vom  Hofe,  ohne  Entgeld  angewiesen  werden“.  Seit  dem  letzten
Viertel  des  achtzehnten  Jahrhunderts  wurden  die  Versammlungen  der
Landstände  in  dem  im  Jahre  1775  erbauten  Landhause  abgehalten.

Für  die  Verhandlungen,  insbesondere  aber  für  die  Verneh-Formalien

  der
Landtageverhandlungen.
        <pb n="68" />
        —  60  —

mung  der  einzelnen  Corporationen  unter  einander  bestand  im
Wesentlichen  ein  schriftliches  Verfahren.  Die,  Ritterschaft  und
Städte  zugleich  betreffenden  Schriften  wurden  in  der  Regel  von
den  Abgeordneten  der  Stadt  Leipzig  abgefaßt,  über  wichtigere  Angelegenheiten
  nur  nach  vorhergegangener  Berathung  in  Deputationen,
über  unbedeutendere  ohne  diese  und  auf  ertheilten  Auftrag  des
Landtagsmarschalls.  Schriften,  welche  die  Ritterschaft  allein  angingen,
  wurden  von  dem  Engeren  Ausschusse  derselben,  die  nur  die
Städte  betreffenden  von  den  Deputirten  der  Directorialstadt  Leipzig
abgefaßt.  Allen  Schriften  von  einiger  Wichtigkeit  ging  eine  Berathung
  in  Deputationen,  welche  seit  dem  Landtage  von  1687  in
Gang  gekommen  zu  sein  scheinen*),  voraus.  Dieselben  wurden
entweder  auf  Veranlassung  landesherrlicher  Decrete  oder  ständischer
Anträge  vom  Landtagsmarschall  mit  Beirath  des  ständischen  Ausschusses
  niedergesetzt  und  bestanden  aus  zehn  Mitgliedern,  fünf  aus
der  Ritterschaft,  je  eines  aus  den  vier  erbländischen  Kreisen  und
aus  der  Oberlausitz  und  fünf  aus  den  Städten.  Das  Oberlausitzer
Deputationsmitglied  nahm  jedoch  an  den  Verhandlungen  nur  insofern
  Theil,  als  der  Gegenstand  die  Oberlausitz  anging.  Hatten
sich  die  sämmtlichen  ritterschaftlichen  Collegien  über  eine  Landtagsschrift
  vereinigt,  zu  welchem  Behuf  der  Erbmarschall  oder  dessen
Verweser  nach  Befinden  der  Umstände  die  ritterschaftlichen  Collegien
in  ein  Plenum  vereinigen  durfte,  waltete  jedoch  noch  eine  Verschiedenheit
  der  Ansichten  mit  den  Städten  ob,  so  mußte  —  nach
den  im  Jahre  1811  getroffenen  Bestimmungen  —  „zwischen  dem
Engeren  Ausschusse  der  Ritterschaft  und  den  Vier  vorsitzenden
Städten  ferner  bis  zu  einem  gemeinschaftlichen  Schlusse  communiciret
  werden,  ohne  leichtlich  weitere  Rücksprache  mit  den  übrigen
ritterschaftlichen  oder  städtischen  Collegien  zu  nehmen,  dafern  der
dissensus  keine  wesentlichen  Puncte  der  Abstimmungen  zum  Gegenstand
  hat,  indem,  im  entgegengesetzten  Falle,  die  Re=  und  Corre=*)

  Blümner  a.  a.  O.  S.  50.
        <pb n="69" />
        —  61  —

lation  unter  den  ständischen  Collegien  in  obgedachter  Weise  fortzusetzen
  ist.“

Zwei  der  ständischen  Schriften  waren  von  besonderer  Wichtig--  Das  Verfahren  bei
keit:  die  Präliminarschrift,  welche  in  der  Regel  im  Wesentlichen  ——  «
die  Beantwortung  der  landesherrlichen  Landtagsproposition  (vergl.
S.  56  fg.)  enthielt  und  die  Bewilligungsschrift.  Deren  Vorbereitung
  war  deshalb  noch  sorgfältiger  und  noch  mehr  Formalitäten
unterworfen.  Das  Verfahren  dabei  war  folgendes:  Der  Landtagsmarschall
  lud  einige  der  ältesten  Mitglieder  des  Engeren  Ausschusses
der  Ritterschaft  (darunter  gewöhnlich  die  Kreisvorsitzenden  und  den
Ober-Steuer-Director),  ferner  den  Director  und  Condirector  des
Weiteren  Ausschusses,  die  Directoren  der  allgemeinen  Ritterschaft
(diese  erst  laut  Decrets  vom  16.  October  1820)  und  das  städtische
Directorium,  welches  durch  dessen  ersten  Abgeordneten  und  den
Syndicus,  bez.  dessen  Stellvertreter  zu  erscheinen  pflegt,  zur  Conferenz
  ein.  Hier  werden  die  Gegenstände,  welche  den  Inhalt  der
Präliminarschrift  ausmachen  sollen,  in  mehreren  Sitzungen  besprochen
und  aufgesetzt.  Sodann  trägt  sie  der  Landtagsmarschall  dem  Engeren
  Ausschusse  der  Ritterschaft  vor;  worauf  die  vier  vorsitzenden
Städte  in  den  Versammlungssaal  desselben  eingeladen  werden,  und
der  Landtagsmarschall  die  nun  redigirte  Punctation  dem  ersten
Deputirten  der  Stadt  Leipzig,  als  des  städtischen  Directorium,  einhändigt.
  Letzterer  pflegte  den  Vorbehalt  beizufügen:  daß  man  die
entworsene  Punctation  nur  dem  Gedächtniß  zur  Hilfe  annehme,
und  der  verfassungsmäßigen  Art  mündlicher  Unterhandlung  in
diesen  und  anderen  Fällen  dadurch  kein  Eintrag  geschehen  möge,
obschon  eine  solche  mündliche  Unterhandlung  überhaupt  nur  äußerst
selten  eintrat.  Hierauf  berieth  sich  das  städtische  Directorium  über
den  Inhalt  der  Punctation  zuvörderst  in  einer  besonderen  Sitzung
mit  dem  gesammten  Engeren  und  dem  Weiteren  städtischen  Ausschuß
  und  endlich  im  Plenum  mit  den  allgemeinen  Städten.  War
die  städtische  Corporation  mit  dem  Inhalt  einverstanden,  so  wurde,
nach  Anleitung  der  Punctation,  die  Präliminarschrift  vom  städti-
        <pb n="70" />
        62  —

schen  Directorium  abgefaßt  und  sodann  derselben  zuerst  vorgelesen
Bei  abweichender  Ansicht  über  die  Punctation  ward  durch  schriftliche
  Verhandlung  eine  Ausgleichung  mit  der  Ritterschaft  versucht.
Gelang  sie  nicht,  so  mußte  die  Absonderung  in  der  Schrift  bemerkt
werden.  Etwaige  auch  gegen  die  nun  abgefaßte  Schrift  selbst  von
der  Ritterschaft  gemachte  Erinnerungen  wurden  wiederum  den
Städten  mitgetheilt,  und  wofern  diese  nicht  damit  einverstanden
waren,  wurde  darüber  bis  zu  erfolgter  Vereinigung  unterhandelt.
Außerdem  mußte  die  Abweichung  beider  Corporationen  in  der
Schrift  selbst  bemerklich  gemacht  werden.

Ebenso  wie  die  Präliminarschrift,  ward  auch  die  Bewilligungsschrift
  vorbereitet.  Die  Oberlausitzischen  Stände  beriethen  über
ihre  Bewilligung  besonders  und  dieselbe  wurde  sodann  der  Bewilligungsschrift
  beigefügt,  wie  diesen  Ständen  denn  überhaupt
nöthigenfalls  die  Abhaltung  von  Vorberathungen  in  abgesonderten
Sitzungen  nachgelassen  war.

Den  vorsitzenden  Städten  stand  es  frei,  bei  wichtigeren  Veranlassungen
  dem  Engeren  Ausschusse  der  Ritterschaft  auch  mündliche
  Mittheilungen  zu  machen.  Sie  wurden  solchenfalls,  auf  geschehene
  Anmeldung,  von  einem  königlichen  Hoffourier  eingeführt.
Außerdem  erfolgten  die  Verhandlungen  beider  Corporationen  schriftlich
  durch  Auszüge  aus  dem  Protocoll  des  Engeren  Ausschusses
der  Ritterschaft,  als  Organs  dieser  gesammten  Corporation,  und
dem  städtischen,  welches  das  Directorium  der  Städte  führte.  Ebenso
ward  auch  in  dem  Weiteren  Ausschusse  durch  den  Director
und  Condirector  und  bei  der  allgemeinen  Ritterschaft  in  jedem  Kreise
durch  dessen  Director  oder  Condirector  ein  Protocoll  aufgesetzt.

Eine  besondere  Gattung  von  Schriften  machten  die  Beschwerde=
  und  Intercessions-Schriften  aus.  Die  von  den
Mitgliedern  der  Ritterschaft  angebrachten  Beschwerden  und  Verwendungen
  wurden  von  den  Directorien  in  der  allgemeinen  Ritterschaft,
  von  Einem  Kreis-Director  gesammelt,  die  der  Städte  deren
Directorium  zugestellt;  hierauf  von  den  Directorien  vorgetragen,
        <pb n="71" />
        —  63  —

geprüft  und  namentlich  solche  Beschwerden  ausgesondert,  deren
Remedur  noch  nicht  bei  der  betreffenden  Behörde  gesucht  worden
war.  Sodann  gelangten  die  Materialien  an  die  eigens  dazu  niedergesetzte
  Deputation,  welche  sie  nochmals  sichtete  und  die  zur  Aufnahme
  geeigneten  in  zwei  Schriften  faßte,  wovon  die  eine  die  Beschwerden,
  die  andere  die  Intercessionen  enthielt.  Auch  diese  Vorträge
gingen  sodann,  wie  andere  Deputationsschriften,  durch  die  Collegien.

Die  Reinschriften  sämmtlicher  an  den  Landesherrn  gerichteten
Vorträge  beider  Corporationen  wurden  von  zwei  ritterschaftlichen
Deputirten  und  einem  der  Direttorialstadt  Leipzig  collationirt
und  sodann  in  der  Canzlei  des  Geheimen  Raths  abgegeben.  Eine
Ausnahme  findet  statt  bei  der  „Präliminarschrift“,  welche  durch
fünf  ritterschaftliche  Deputirte  (je  einen  aus  jedem  Kreise  und  der
Oberlausitz)  und  die  Abgeordneten  der  vier  vorsitzenden  Städte
(von  der  Stadt  Leipzig  durch  zwei  oder  drei)  in  den  Geheimen
Rath  überbracht  wurden.  Mit  noch  größerer  Solennität  erfolgte
die  Uebergabe  der  „Bewilligungsschrift".  Sie  wurde  durch  den
Erbmarschall  oder  dessen  Verweser,  gefolgt  von  fünf  ritterschaftlichen
  und  den  Abgeordneten  der  vier  vorsitzenden  Städte,  dem
Landesherrn  unmittelbar  mit  einer  kurzen  Rede,  „soviel  die  Umstände
  der  Materie  und  Zeit  erfordern“,  überreicht;  der  Landesherr
antwortete  entweder  selbst  oder  ließ  durch  den  im  Geheimen  Rath
dirigirenden  Minister  antworten.

War  der  Landesherr  mit  der  Bewilligung  nicht  zufrieden,  so
ward  dies  den  Ständen  schriftlich  eröffnet  „und  darauf  hinc  inde
die  fernere  Nothdurft  bis  zum  Schluß  des  Landtags  gewöhnlichermaßen
  verabhandelt“.  Auf  ihr  Ansuchen  ward  auch  der  Landschaft
„ein  schriftlicher  gewöhnlicher  Revers,  daß  solche  Verwilligung  zu
keiner  Einführung  gereichen  solle“,  unter  des  Landesfürsten  großem
Insiegel  und  eigenhändiger  Unterschrift  ausgestellt.  Die  Oberlausitz
erhielt  besondere  Reversalien,  welche  die  Benennung:  „Versorg“
führten.  War  der  Landesherr  mit  der  Verwilligung  zufrieden,  so
ward  ein  bestimmter  Tag  „zur  Ertheilung  des  gnädigsten  Ab-
        <pb n="72" />
        —  64  —

schieds“  angesetzt,  und  es  dabei  allenthalben  wie  bei  Eröffnung  der
Proposition  gehalten.  Sämmtliche  Mitglieder  der  Ritterschaft  und
Städte  wurden  in  den  Engeren  Ausschuß  der  Ersteren  berufen,  um
die  nochmalige  Vorlesung  des  Landtags-Abschieds,  des  Reverses
und  des  Versorgs  anzuhören,  worauf  der  Landtagsmarschall")
eine  Abschiedsrede  hielt,  die  von  dem  ersten  auf  ihn  folgenden
ritterschaftlichen  Stande  beantwortet  wurde.  Außer  diesem  Falle
kam  es  nur  höchst  selten  zu  einer  Versammlung  der  ganzen
Landschaft.

Sämmtliche  Stände  erhielten  Auslösung,  welche  nach  Pferden
und  Nachtlagern  berechnet  ward.  Jeder  Stand  erhielt  so  viel
Gülden  täglich,  als  ihm  in  den,  der  Land=  und  Ausschußtagsordnung
  von  1728  beigefügten  Verzeichnissen  Pferde  zugestanden
sind.  Nach  demselben  Verhältnisse  wurden  auch  die  Reisekosten  hin
und  zurück  berechnet,  so  daß  für  Ein  Pferd  auf  jedes  Nachtlager
14  Groschen  Vergütung  erfolgte.  Die  höchsten  Auslösungen,  nach
acht  Pferden,  erhielten  die  Vertreter  von  Leipzig,  nach  sechs  Pferden
der  Erbmarschall  oder  dessen  Amtsverweser,  die  Stiftsdeputirten,
die  Grafen  und  Herren,  wenn  sie  in  Person  erschienen  und  der
Vertreter  der  Universität  Leipzig,  ferner  vier  Pferde  jeder  Stand
im  Engeren  Ausschusse  der  Ritterschaft.  Die  niedrigste  Auslösung
nach  1  Pferd,  mithin  täglich  1  Gulden,  erhielten  eine  Anzahl
hauptsächlich  im  Erzgebirge  gelegener  kleiner  Städte.

*)  Diese  Bezeichnung  für  den  Erbmarschall  gelangte  in  Anwendung,
  als  nach  dem  Aussterben  des  mit  dem  letzteren  Amte  erblich
bekleideten  Mannsstammes  der  Grafen  Löser  mit  dem  am  1.  Juni
1818  verstorbenen  Grafen  Hans  von  Löser  am  2.  September  1820
Graf  Günther  von  Bünau  auf  Dahlen  zum  „Landtagsmarschall“  ernannt
  wurde.
        <pb n="73" />
        IV.
Die  Wirksamkeit  der  alten  Stände.

Die  alte  sächsische  Ständeverfassung  ist  kein  aus  Einem  Gusse
hervorgegangenes  Werk,  sondern  nach  und  nach  entstanden  und
zwar  großentheils  nicht  einmal  durch  Erlaß  gesetzlicher  Fundamentalbestimmungen,
  sondern  vielfach  lediglich  durch  Herkommen.  Vorzugsweise
  merkbar  macht  sich  diese  Wahrnehmung  geltend  betreffs
des  gegenständlichen  Wirkungskreises  der  alten  Stände.  Der
Schwerpunct  desselben  lag  unstreitig  in  dem  von  ihnen  ausgeübten
Steuerbewilligungsrecht.  Nach  dieser  Richtung  allein  übten  sie  eine
beschließende  Thätigkeit  aus.  In  allen  anderen  Angelegenheiten,
in  denen  sie  von  der  Regierung  in  Anspruch  genommen  wurden,
war  ihre  Thätigkeit,  formell  wenigstens,  eine  nur  berathende.
Ein  drittes  Gebiet  für  ihre  Activität  bildete  die  Ausübung  des
Beschwerderechts.

Das  Steuerbewilligungsrecht  wurde,  wie  wir  gesehen  haben,
von  den  alten  Ständen  bereits  lange  Zeit  vor  dem  in  der  sächsischen
  Verfassungsgeschichte  epochemachenden  Landtage  von  1438
ausgeübt.  Und  zwar  verfuhr  man  gerade  in  den  älteren  Zeiten
hierbei  mit  einer  später  sich  wesentlich  abschwächenden  Rigorosität.
Der  Landtag  von  1446  knüpfte  beispielsweise  an  seine  Bewilligung
abermaliger  Schuldenzahlung  für  Kurfürst  Friedrich  den  Sanftmüthigen
  die  Anfrage:  „in  welcher  Maße  der  Kurfürst  in  solchen
Unrath  gekommen  sei“.  Das  Wort  „Unrath“  ist  hierbei  nach
damaligem  Sprachgebrauche  freilich  wol  mehr  in  dem  Sinne  zu

verstehen,  daß  damit  eine  schlechte  Berathung  des  Landesherrn
5

Steuerbewilli.
gung.
        <pb n="74" />
        —  66

durch  seine  Räthe  gemeint  ist,  so  daß  die  Anfrage  thatsächlich  auf
ein  Mißtrauensvotum  gegen  diese  letzteren  hinauskommt,  keineswegs
aber  einen  respectwidrigen  persönlichen  Tadel  des  Landesherrn  in
sich  begreifen  sollte.

Auf  dem  Landtag  zu  Grimma  1451  knüpften  die  Stände
ihre  Bewilligung  einer  „Hülffe  und  Steuer  auf  künfftige  Noth—
fälle“  an  die  Bedingung:  „daß  solche  von  etlichen  ihrer  Mit—
Stände  dirigiret,  das  Geld  in  Leiptzig  niedergelegt  und  ohne  der
Deputirten  Vorwissen  weder  auf  des  Landes-Fürsten  noch  seiner
Räthe  Befehl  nichts  abgefolget  werden  solte“.  Es  ist  dies  der
Ursprung  der  von  den  Ständen  forthin  ausgeübten  eigenen  Verwaltung
  der  von  ihnen  verwilligten  Steuern,  welche  principiell  bis
zum  Aufhören  der  altständischen  Verfassung  fortgedauert  hat.  Die
ersten  „Landessteuer-Einnehmer“  waren  der  Bischof  zu  Meißen,
Caspar  von  Schönberg,  der  Abt  zu  Zella,  der  Hofmeister  Hans
von  Köckeritz,  Hans  von  Maltitz,  Dietrich  von  Miltitz,  Otto
Spiegel,  Nicol  von  Heinitz,  Mennel  von  Erdmannsdorff,  Nicol
Pflug  zum  Frauenhain,  Albrecht  von  Lindenau,  Dietrich  Bock,
Caspar  von  Haugwitz  und  die  Bürgermeister  von  Leipzig,  Dresden,
Wittenberg,  Torgau,  Zwickau  und  Pegau.  Ein  weiteres  Zugeständniß
  erreichte  der  Landtag  von  1458  in  dem  Versprechen  des  Kurfürsten
  Friedrich:  daß  die  Stände  über  Krieg  und  Frieden  um
Rath  gefragt  werden  sollten,  und  was  unter  ihnen  Raths  würde,
dabei  sollten  der  Fürst  und  seine  Erben  es  bleiben  lassen  und  sie
nicht  weiter  drängen.  Kurfürst  Ernst  und  Herzog  Albrecht  erneuerten
  dieses  wichtige  folgenschwere  Zugeständniß  auf  dem  Landtage
  von  14606  in  der  von  ihnen  ertheilten  Zusicherung:  sie  oder
ihre  Erben  sollten  und  wollten  die  Prälaten,  Ritterschaft,  Mannschaft
  und  Städte  besenden  und  nach  ihrem  Rathe  die  Sachen  vornehmen,
  dadurch  wir  „uns  und  unser  Fürstenthum  enthalten,
unserer  Feinde  erwehren,  und  andere  unsere  Nothsachen  nach  dem
Besten  ausrichten  können  und  mögen".  Aehnliche  landesherrliche
Angelöbnisse  finden  sich  auch  nach  der  Landestheilung  von  1485,
        <pb n="75" />
        —  67  —

so  von  Albrecht  dem  Beherzten,  welcher  1488  versprach:  „im  Fall
der  Noth,  und  wenn  er  ohne  Hülfe  sich  weder  der  Feinde  erwehren
noch  die  Sachen  aufgerichten  könne,  die  Prälaten,  Ritterschaft,
Mannschaft  und  Städte  zu  besenden,  nach  ihrem  Rath  die  Sachen
vorzunehmen,  und  was  die  Stände  mit  den  Räthen  des  Herzogs
eins  würden,  dabei  wollte  er  es  lassen  bleiben  und  sie  nicht  weiter
noch  höher  bedrängen“.?)  Ziemlich  auf  dieselbe  Weise  hatte  sich
der  landschaftliche  Körper  in  dem  damals  noch  für  sich  bestehenden
Thüringen  ausgebildet,  wie  die  auf  dem  1446  zu  Weißensee  abgehaltenen
  Landtage  von  Ritterschaft  und  Städten  gefaßten  Beschlüsse
  bezeugen.

Unter  dem  Herzog-Kurfürsten  Moritz  beginnen  die  Versuche  der
Regierung,  die  Steuerbewilligungsangelegenheit  dem  allgemeinen
Landtage  allmälig  zu  entziehen  und  deren  Schwerpunct  in  die
Ausschüsse  zu  verlegen.  Sie  ziehen  sich  durch  die  ganze  Regierung
dieses  Fürsten  hin  und  finden  ihre  materielle  Erklärung  darin,  daß
demselben,  welcher  für  seine  weitschichtigen  politischen  Pläne
großer  Geldmittel  bedurfte,  daran  gelegen  sein  mußte,  in  das  Geheimniß
  dieser  Pläne,  deren  Bekanntgebung  an  die  steuerverwilligenden
  Factoren  selbstverständlich  nicht  ganz  zu  umgehen  war,  möglichst
  wenige,  und  thunlichst  vertraute  und  discrete  Personen  gezogen
zu  sehen.

Die  Modalität  der  verwilligten  Steuern  ist  im  Laufe  der
Zeit  dem  mannigfachsten  Wechsel  unterworfen  gewesen.  In  den
älteren  Zeiten  waren  sie  zu  einem  großen  Theil  indirect  und
wurden  entrichtet  von  Verkaufsgegenständen,  Consumtionsartikeln
  2c.  Eine  directe  Steuer  verwilligte  der  Landtag  von  1454
in  Auflegung  einer  Kopfsteuer  von  2  Groschen  als  „eine  gemeine
  Land=  und  Stadt-Steuer  von  jedem  Menschen“.  Vermögenssteuern
  bildeten  auch  später  den  Schwerpunct  der  directen
Steuern.

*)  Vergl.  v.  Langenn,  Kurfürst  Moritz,  2.  Th.  S.  23.
57
        <pb n="76" />
        —  68  —

Von  besonders  inhaltschwerer  Bedeutung  waren  die  ständischen
Beschlüsse,  welche  alsbald  nach  dem  Regierungsantritte  des  Herzog-Kurfürsten
  Moritz  gefaßt  wurden,  insofern  sie  in  das  Verhältniß
der  Steuerpflicht  der  Ritterschaft  tief  eingriffen.  Der  Landesherr
suchte  zu  seinem  Ziel  anfänglich  durch  einen  Ausschußtag  zu  gelangen,
  der  1541  in  Dresden  abgehalten  wurde.  Die  beiden
Gegenstände  der  landesherrlichen  Proposition  waren:  Türkenhilfe
und  geistliche  Güter.  Auf  das  erste,  antwortrte  der  Ausschuß,
könne  er  nichts  beschließen,  weil  dieses  vor  eine  Versammlung  der
allgemeinen  Stände  gehöre;  indeß  wolle  er  im  Voraus  einen  Vorschlag
  thun,  wie  die  erlangte  Summe  aufgebracht  werden  könne.
Es  solle  ein  jeder  von  der  Ritterschaft  neben  seinen  Ritterdiensten
  von  allen  seinen  werbenden  Gütern,  und  Baarschaft,  so
nichts  wirbt,  Ketten,  Kleinodien  und  Geschmeide  ausgenommen,
von  einem  Tausend  10  fl.,  die  Bürger  und  Bauern  aber  von
einem  Tausend  15  fl.  in  drei  Terminen,  Lichtmesse,  Ostern  und
Johannis  entrichten.  Nichts  war  Moritz  willkommener  als  diese
Erklärung.  Schon  wollte  er  sie  für  eine  förmliche  Bewilligung
annehmen,  indem  er  in  seiner  Replik  meinte:  „Weil  einem  jeden
die  dringende  Noth  unverborgen,  so  bedürfe  es  keines  Landtags,
sondern  er  wäre  vielmehr  nun  bedacht,  zum  förderlichsten  ein
Ausschreiben  ergehn  und  die  Hülfe  auf  die  von  ihnen  bedachte
Maße  fordern  zu  lassen,  da  sie  aber  hierüber  noch  einen  Landtag
für  nöthig  zu  sein  erachteten,  so  wollte  er  sich  ferner  darauf  und
auf  ihr  Anzeigen  erklären  2c.“  Der  Ausschuß  erwiderte  jedoch
darauf:  „Sie  für  ihre  Person,  wären  wohl  mit  des  Herzogs  Bedenken
  einig,  weil  es  aber  für  alters  in  diesen  Landen  anders
  herkommen,  so  wollte  Ihnen  nicht  gebühren,  daß
sie  sich  wieder  solch  altes  Herkommen  und  der  Lande
Privilegien  etwas  mächtigten,  derohalben  sie  nochmahls  einen
Landtag  anzustellen  nöthig  erachteten“.  Diesen  schrieb  denn  auch
der  Herzog-Kurfürst  aus  und  zwar  nach  Leipzig  noch  in  demselben
Jahre  auf  den  Tag  der  unschuldigen  Kinder  (28.  December).  Die
        <pb n="77" />
        —  69

allgemeinen  Stände  nahmen  darauf  den  Steuervorschlag  des  Ausschusses
  mit  alleiniger  Näherbestimmung  der  Ausnahmen  pure  an,
beschlossen  aber  zugleich:  daß  ein  Ausschuß  gewählt  würde,  welcher
das  Geld  von  den  Einnehmern  empfinge,  die  Schlüssel  dazu  hätte,
das  Geld  zu  nichts  als  zur  Türkenhülfe  verabfolgen  ließe  und
darüber  den  Ständen  Rechnung  ablegte;  daß  aus  diesem  Ausschuß
ein  Enger  von  sechs  Personen  verordnet  würde,  welcher  Rath
halten  sollte,  wie  es  mit  den  geistlichen  Gütern  zu  halten  sei.  Die
Ritterschaft  solle  ihre  Güter  „bei  den  Pflichten,  damit  sie  dem
Herzoge  vorwand,  auch  bei  ihren  gutem  Gewissen  schätzen,  die
Städte  aber  die  Steuer,  wie  zuvor  bei  einem  geschwornen  Eide
einbringen.“  Ueber  die  principielle  Steuerpflichtigkeit  der  Ritterschaftsgüter
  kam  es  schon  damals  zu  umständlichen  Verhandlungen
und  ernsten  Auseinandersetzungen  zwischen  Ritterschaft  und  Städten,
auf  welche  an  gegenwärtiger  Stelle  näher  einzugehen  sachlich  kein
Anlaß  vorliegt.  In  den  letzten  Zeiten  der  altständischen  Verfassung
  bewilligte  die  Ritterschaft  dem  Landesherrn  gewöhnlich  gegen
einstweilige  bedungene  Erlassung  der  Ritterdienste  ein  Donativ,
ohne  dessen  Verwendung  zu  bestimmen.  Dasselbe  ward  von  gewissen
  dazu  von  der  Ritterschaft  ernannten  Personen  eingenommen,
von  diesen  an  die  Obersteuereinnahme  abgeliefert  und  von  derselben
dem  Landesherrn  übergeben.)

Je  mehr  sich  der  Staatsbegriff  im  heutigen  Sinne  auch  in
Sachsen  entwickelt  hatte,  um  so  höher  stiegen  in  stetiger  Progression
die  Bedürfnisse  des  Staats,  und  um  so  mehr  steigerten  sich  die  an
die  Stände  gestellten  Geldanforderungen  dafür.  Von  erheblicher
Bedeutung  in  dieser  Hinsicht  wurde  die  in  die  Regierungszeit  des
Kurfürsten  Johann  Georg  III.  fallende  Errichtung  einer  stehenden
Feldarmee.  Dem  im  Jahre  1681  versammelten  Landtage  ging  ein
kurfürstliches  Decret  des  Inhalts  zu:  „Se.  Kurfürstl.  Durchlaucht
erachteten  in  Erwägung  der  jetzt  weit  aussehenden  Conjunkturen  vor

*)  Hausmann  a.  a.  O.  2.  Th.  S.  60.
        <pb n="78" />
        —  70  —

höchst  nöthig  Dero  Armee  zu  verstärken  und  außer  den  Garni—
sonen  und  Garden")  auf  4  Regimenter  zu  Roß  zu  1000  Mann
und  12  Kompagnien,  ein  Regiment  Dragoner  von  gleicher  Stärke
und  4  Regimenter  zu  Fuß  zu  12  Kompagnien,  jede  zu  200  Mann,
ohne  prima  plana?)  zu  bringen,  damit  sowohl  das  Reichs-Kontingent
  (simplum  925  Mann  zu  Fuß,  125  Mann  zu  Pferd)  davon
könne  gestellet,  als  denen  geschlossenen  Alliancen  ein  Genügen  geleistet
  und  Dero  gethreue  Unterthanen  vor  aller  Gefahr  gesichert
werden.“  Die  landesherrliche  Geldforderung  für  diese  Truppen
lautete  auf  1  Mill.  #.  Die  Stände  erkannten  zwar  die  Stichhaltigkeit
  und  Dringlichkeit  der  für  die  Forderung  geltend  gemachten
Motive  in  der  Hauptsache  an,  verwilligten  aber  nur  700  000  .  æ**)

*)  Dieselben  beliefen  sich  auf  das  in  kaiserlicher  Verpflegung
in  Ungarn  stehende  kurprinzliche  Leibregiment  zu  Pferd,  die  Trabantenleibgarde
  zu  Pferd  und  das  Reiter-Regiment  Graf  Promnitz.  Aus
dem  letzteren  ist  das  gegenwärtige  Garde-Reiter-Regiment  hervorgegangen.
  Vergl.  v.  Schimpff,  Geschichte  des  Königl.  Sächs.  Garde-Reiter-Regiments
  S.  2.

**)  Prima  plana  —  nach  v.  Schimpff  a.  a.  O.  gleichbedeutend
mit  dem  heutigen  Regimentsstab  —  weil  die  hierzu  zählenden  Personen
  auf  der  ersten  Seite  der  Musterrolle  verzeichnet  waren.

***)  Daß  mit  dieser  Verwilligung  ausgereicht  und  dafür  eine
Armee  erhalten  worden  ist,  welche  nach  den  oben  angegebenen  Details
sich  auf  12—15  000  Mann  belief,  ergiebt  sich  aus  dem  von  Schimpff
a.  a.  O.  S.  583  fg.  mitgetheilten  Auszuge  aus  den  Rechnungen  des
Kriegszahlamts,  wonach  im  Jahre  1682  einer  Einnahme  von  688,8908.
23  .  4  A.  (darunter  591,458  .  5  7.  4314  „aus  der  Ober-Steuer-Einnahme")
  eine  Ausgabe  von  643,623  .  14  7.  3  X  (darunter
  45,711  *.  12  7.  „Uffn  General-Stab“,  151,101  „uff  die
Regimenter  zu  Roß“,  245,559  Wß.  „die  Regimenter  zu  Fuß“,  aber
—  für  die  damals  noch  in  Anwendung  befindliche  Kriegskunst  charakteristisch
  —  nur  2048  (S.  „Uff  die  Feldt-Artillerie“)  gegenübersteht.
Dabei  waren  die  Soldsätze  im  Vergleich  zur  Gegenwart  keineswegs
niedrig  bemessen,  die  Generäle,  wie  von  Schimpff  a.  a.  O.  bemerkt
„sehr  gut,  die  höchsten  Posten  glänzend  gestellt.  Nach  dem  Etat
eines  Reiterregiments  von  1682  bezog  der  Oberst  1200  KF.,  der  Rittmeister
  660  F.,  der  Leutnant  (Premierleutnant)  400  K.  und  der
        <pb n="79" />
        —  71

Die  neue  Armee,  an  deren  Organisation  Kurfürst  Johann  Georg  III.
alsbald  nach  seinem  Regierungsantritt  gegangen  war,  erhielt  bereits
1683  beim  Entsatze  von  Wien,  der  bekanntlich  zum  großen  Theil
der  Mithilfe  der  trefflich  geschulten  sächsischen  Truppen  zu  verdanken
  ist,  ihre  Bluttaufe  und  leistete  durch  Vertreibung  der  Türken
vom  deutschen  Gebiet,  das  dieselben  seitdem  nicht  wieder  zu  betreten
gewagt  haben,  einen  nicht  nur  im  deutschnationalen,  sondern  auch
im  Interesse  des  gesammten  europäischen  Culturlebens  hochwichtigen
Dienst.  Man  wird  dessen  inne,  wenn  man  sich  vergegenwärtigt,
wie  die  früheren,  von  den  Ständen  geforderten  Geldbewilligungen
vom  sechzehnten  Jahrhundert  fast  immer  durch  Hilfsleistung  gegen
die  Türken  —  „Türkenhilfe“  —  motivirt  werden.

Nächst  dem  Steuerbewilligungsrecht  übten  die  Stände  in  Be-  J
ziehung  auf  die  Regierungsthätigkeit  eine  nicht  nur  sehr  mannigfaltig
  sich  äußernde,  sondern  auch  unter  Umständen  maßgebende
und  bestimmende  berathende  Wirksamkeit  aus.  In  den  frühesten
Zeiten  geschah  es  beispielsweise,  daß  die  Stände  selbst  bei  der  Abfassung
  des  letzten  Willens  des  Landesherrn  zu  Rathe  gezogen
wurden.  Herzog  Albrecht  der  Beherzte  errichtete  sein  Testament
„mit  Rathe  des  Bischofs  von  Meißen  und  merklicher  Zahl  aus
Prälaten,  Grafen,  Herren,  Ritterschaften  und  Städten“  (die  Bürgermeister
  von  Leipzig,  Chemnitz,  Langensalza  und  Weißenfels)  und
verordnete  in  demselben,  daß  eine  Deputation  der  Stände  entscheiden
  solle,  sobald  sich  Irrungen  unter  seinen  Söhnen  ereignen  und
diese  sich  nicht  vereinigen  könnten.  „Begebe  sich  auch,“  sagt  er,

Cornet  (Secondeleutnant)  290  F.,  der  Korporal  110  .,  der  Reiter
50  K.  Jahresgehalt,  wobei  zu  beachten  ist,  daß  der  Verkehrswerth  der
bezüglichen  Geldwerthzeichen  damals  um  weit  über  das  Doppelte  höher
als  gegenwärtig  war.  Im  Uebrigen  bezogen  die  Officiere  vom  Rittmeister
  (Hauptmamm)  aufwärts  beträchtliche,  ihre  Gehaltsätze  in  der
Regel  weit  übersteigende  Emolumente  aus  der  damaligen,  in  Sachsen
bis  zur  Armeereorganisation  von  1809  in  Kraft  gewesenen  sogenanten
Compagniewirthschaft.
        <pb n="80" />
        —  72  —

„nach  unserm  Abgang  zwischen  genannten  unsern  Söhnen  oder  ihren
Erben  einiger  Gebrechen,  der  sie  sich  selbst  nicht  vereinigen  möchten,
alsdann  sollen  sie  und  ihre  Erben,  so  oft  das  geschiehet,  dieselben
Gebrechen  dem  Aeltesten  der  Jahre  aus  Unßeren  Freunden  den
Bischoffen  zu  Meißen  und  Merseburg  und  zweyen  der  ältesten
Aebte,  zweyen  der  ältesten  Graffen,  vier  der  ältesten  Räthen  aus
der  Ritterschaft  und  zweien  Bürgermeistern  der  Städte  Leipzig  und
Salza  aus  Unßeren  Landen  Meißen  und  Thüringen  gründlich  vortragen
  und  sich  dieselben  ihrer  aller  oder  mehreren  Theils  bedenken
besagen  und  weisen  laßen“.  Die  hier  getroffene  Bestimmung  erhielt
  sehr  bald  eine  praktische  Bedeutung,  indem  der  Nachfolger
des  Herzogs  Albrecht,  Herzog  Georg,  um  seinen  blödsinnigen
Sohn  Friedrich  der  Vormundschaft  seines  Bruders  Heinrich  zu
entziehen,  einer  Deputation  von  24  Mitgliedern  der  Stände  (2
Prälaten,  2  Grafen,  16  von  der  Ritterschaft  und  4  von  den
Städten)  die  Regierung  in  Gemeinschaft  seines  Sohnes  und  für
denselben  zu  übertragen  sich  bestimmt  fand.  In  thatsächliche
Wirksamkeit  trat  die  Verfügung  nicht,  da  Friedrich  kurz  vor  seinem
Vater  im  Jahre  1539  starb.“)

Eine  nahezu  schiedsrichterliche  Wirksamkeit  übten  die  Stände
in  den  nach  der  Landestheilung  von  1485  zu  Tage  tretenden
Differenzen  der  Albertinischen  und  der  Ernestinischen  Linie  des
Sächsischen  Fürstenhauses  aus.  Die  Uebereinkunft  vom  17.  Juli
1531,  welche  in  der  sächsischen  Landesgeschichte  unter  dem  Namen
des  „Grimmaischen  Machtspruchs“  bekannt  ist,  verdankt  ihr
Zustandekommen  einer  Deputation  von  Ständen  der  Lande  beider
Linien.  Es  handelte  sich  dabei  hauptsächlich  um  noch  obschwebende
Streitigkeiten  über  die  gemischten  Lehen,  im  Bergwesen  und  Münzangelegenheiten.
  Kurfürst  Johann  der  Beständige,  das  Haupt  der

*)  Vergl.  Georgii  Spalatini  Dissertatio  Geneal.  Historica  de
Alberti  Ducis  Sazoniae  Liberis  in  Menckenii  Script.  Rer.  Germ.
Tom.  II,  pag.  2134.
        <pb n="81" />
        Ernestinischen  Linie  hatte  sich  mit  Herzog  Georg,  dem  Haupt  der
Albertinischen  Linie  im  Mai  1531  zu  Leipzig  dahin  geeinigt,  daß
ein  Ausschuß  von  16  ihrer  Pflichten  zu  entlassenden  Personen  der
beiderseitigen  Landschaft  bestellt  werde,  welcher  diese  Irrungen  ent—
weder  durch  eigene  Erkenntniß,  oder  nach  dem  Gutachten  einer
fremden  Universität,  oder,  wenn  das  sächsische  Recht  besonders  in
Anspruch  zu  nehmen  sei,  des  Oberhofgerichts  beider  Linien  bei—
legen  sollte.)

So  entstand  der  oberwähnte  Grimmaische  Machtspruch,  der
nicht  allein  die  Irrungen  wegen  der  gemischten  Lehen  zum  Austrag
brachte,  sondern  wobei  auch  die  Absonderung  der  bisher  gemein—
schaftlich  geführten  Bergregierung,  Münzverfügungen,  (wonach  unter
Anderem  die  beiden  Fürsten  sich  mit  der  Münze  nicht  sondern,
noch  ohne  Zustimmung  der  Stände  sie  ändern  sollten,)  und  die
Abtretung  der  herzoglichen  Hälfte  von  Schneeberg  an  den  Kur—
fürsten  Gegenstand  der  Verhandlung  waren  und  die  Bestimmung
getroffen  wurde,  daß  zwölf  Räthe,  von  jeder  Linie  vier  weltliche
und  zwei  gelehrte,  künftige  Streitigkeiten  binnen  Jahresfrist
schlichten  sollten.

Auch  bei  Errichtung  des  Naumburger  Vertrags,  welchen
Kurfürst  August  im  März  1555  mit  den  erbverwandten  Fürsten
zur  Sicherstellung  der  Augsburgischen  Confession  schloß,  war  eine
Deputation  der  Stände  zugegen  und  besiegelte  denselben.  Aus
dem  Albertinischen  Sachsen  waren  dazu  auf  dem  Landtage  von
1553  zwei  Mitglieder  des  Herrenstandes,  zehn  der  Ritterschaft  und
vier  der  Städte  (Leipzig,  Dresden,  Langensalza,  Weißenfels)  gewählt
  und  bevollmächtigt  worden.)

In  ähnlicher  Weise  nahm  Kurfürst  Johann  Georg  I.  die
Mitwirkung  der  Stände  in  dem  Primogeniturstreit  der  Wei—
marischen  und  der  Altenburgischen  Linie  des  Ernestini—

*)  Gretschel  und  Bülau  a.  a.  O.  J.  Th.  S.  443.
**)  Hausmann  a.  a.  O.  J.  Th.  S.  103.
        <pb n="82" />
        Wirksamkeit  in
kirchlichen  Angelegenheiten.


—  74  —

schen  Hauses  in  Anspruch.  Es  konnte  der  Fall  eintreten,  daß
die  zur  Zeit  dieses  Streites  noch  in  sehr  jungendlichem  Alter  stehenden
  Nachfolger  des  genannten  Kurfürsten  einst  eines  Vormundes
bedurften;  und  da  die  Weimarische  Linie  der  Altenburgischen  den
vom  Keiser  letzterer  zugesprochenen  Vorzug  nicht  einräumen  wollte,
so  wäre  daraus  ein  für  Sachsen  nachtheiliger  Streit  über  die
Regentschaft  in  diesem  Lande  entstanden.  Der  Kurfürst  nahm  davon
Anlaß,  seine  Bedenklichkeit  hierüber  den  Ständen  in  der  Landtags-Proposition
  vom  17.  Februar  1622  vorstellig  zu  machen,  indem
er  zugleich  von  ihnen  die  Ausstellung  eines  Reverses  verlangte,
worin  sie  sich  verbindlich  machten,  den  Herzog  Johann  Wilhelm
von  Sachsen-Altenburg  oder  auf  dessen  Todesfall  „jedesmal  sodann
den  Aeltesten,  solange  die  Altenburgische  Linea  wehret“  als  Vormund
  und  Regenten  bis  zur  Volljährigkeit  der  kurfürstlichen  Kinder
  zu  erkennen.  In  der  darauf  unterm  25.  Februar  erfolgten
Antwort  wurde  die  Ausstellung  des  Reverses  ohne  Schwierigkeit
bewilligt.")

In  hervorragender  Weise  ward  die  Mitwirkung  der  Stände
bei  der  in  Folge  der  Reformation  herbeigeführten  Ordnung
  der  kirchlichen  Verhältnisse  in  Anspruch  genommen  und
namentlich  geschah  dies  in  Ansehung  der  Verwaltung  der  der
Sacularisation  anheimgefallenen  geistlichen  Güter.  In  der  Proposition,
  welche  an  den  1541  nach  Dresden  berufenen  Ausschußtag
erging,  heißt  es:  „Nachdem  Sr.  Fürst.  Gn.  die  Bestellung  und
Verwaltung  der  Geistlichen  Güter,  der  Landschafft  für  Sich  und
Ihre  Erben  ondt  nachkommen  heimgestellet  vnd  verschrieben,  So

*)  Unter  der  hier  gedachten  „Altenburgischen  Linie  Linea“  ist
nicht  die  gegenwärtig  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  regierende,
sondern  eine  frühere,  bereits  im  Jahre  1672  ausgestorbene  Linie  zu
verstehen.  Die  jetzt  regierende  Linie  ist  die  ursprünglich  Sachsen-Hildburghausen'sche
  Linie,  welche  erst  1826  in  Folge  des  Aussterbens
  der  alten  Sachsen-Gothaischen  Linie  nach  Altenburg  übergesiedelt
  ist.
        <pb n="83" />
        —  75  —

weren  demzufolge  etzliche  Sequestratores  geordnet,  welche  dieser
Gütter  halber  bestellung  gemacht.  Derohalben  S.  F.  G.  begehrten
zu  berathschlagen  2c."  Hierauf  folgen  dreizehn  Anfragen,  welche
sämmtlich  die  Verwaltung  der  geistlichen  Güter  betreffen.  Auch
die  erste  Landesversammlung,  welche  der  Herzog-Kurfürst  1541
abhielt,  hatte  sich  nach  Maßgabe  der  ihr  zugegangenen  landesherrlichen
  Proposition  mit  der  Angelegenheit  der  geistlichen  Güter  zu
befassen,  wobei  in  allen  Hauptpuncten  Einmüthigkeit  zwischen  Regierung
  und  Ständen  erreicht  wurde.  Dieselbe  Sache  bildete  nahezu
zwei  Jahre  hindurch  das  hauptsächliche  Thema  für  die  ständischen
Ausschußberathungen,  und  erst  mit  dem  1543  abgehaltenen  Ausschußtage
  schlossen  die  Hauptverhandlungen  über  diesen  Gegenstand.
Insbesondere  hat  in  dieser  Beziehung  der  Ausschußtag  von  1543
epochemachende  Bedeutung.  Nicht  weniger  als  12  Punkte  waren
demselben  in  der  landesherrlichen  Proposition  zur  Berathung  vorgelegt.
  Dieselben  sind  in  den  Acten  folgendermaßen  bezeichnet:
1.  Geistliche  Güter,  2.  Naher  Verehelichung  Strafe,  3.  Ehebruchs
Strafe,  4.  Uebernehmung  in  Wirthshäusern,  5.  Canzlei  Erstattung,
6.  Adels  unordentliche  Verehelichung,  7.  Nonnen,  8.  Pfarr-Güter,
9.  Hülfe  zu  den  Pfarr=  und  Kirchengebäuden,  10.  der  Grafen  verweigerte
  Steuer,  11.  Schlotheims  Einlösung,  12.  Schwarzburgs
Beginnen  wegen  Schlotheimischer  Steuer.  Der  erste  Punkt  enthält
eine  Menge  Unterabtheilungen,  von  denen  die  erste  die  Stiftung
der  drei  sächsischen  Fürstenschulen  (Meißen,  Grimma  und  Pforta)
betrifft.  Der  6.  Punct  hat  für  die  sächsische  Rechtsgeschichte  Bedeutung,
  weil  dessen  Thema  die  Erbfolge  der  sogenannten  Mantelkinder
  in  die  Lehne  bildet.  Die  Ständeversammlung,  deren  Gutachten
  über  diese  Frage  begehrt  worden  war,  antwortete  darauf:  „Der
Vnordentlichen  Verehelichung  halber  solle  eine  Constitution  zu
machen  sein,  daß  die  Söhne,  so  außer  der  Ehe  gezeuget,  obgleich
der  Vater  die  Mutter  hernach  zur  Ehe  nehme,  nicht  Lehensfehig,
auch  Schildes  vndt  Helmes  ond  ritterlichen  Wandels  in  schimpff
ondt  Ernst  nicht  entfehig  sein  solten,  wie  denn  auch  die  Lehenbrieffe
        <pb n="84" />
        76  —

anders  nicht,  den  vff  die  rechte  ehelich  geborne  Leibes  vndt  Lehens
Erben  zu  richten.“

Der  Herzog  entsprach  diesem  Begehren  durch  die  Zusage:
„Wegen  der  vor  der  Ehe  gebornen  soll  zuuorn  mit  dem  Kurfürsten
Vergleichung  geschehen,  vndt  alßdann  eine  allgemeine  Constitution
vndt  ausschreiben  gemacht  werden.“  Auch  in  dieser  Angelegenheit
hielt  man  darauf,  daß  trotz  der  Scheidung  des  sächsischen  Gesammthauses
  in  die  beiden  Linien  der  Ernestiner  und  der  Albertiner
  und  der  damit  herbeigeführten  Landestheilung  die  Institutionen
  und  Staatseinrichtungen  für  die  Lande  beider  Linien
möglichst  dieselben  blieben.  Man  entnimmt  aber  auch  zugleich  den
übrigen  Mittheilungen,  in  wie  umfangreicher  Weise  die  Landesherrn
jener  Zeit  den  Ständen  das  Wort  des  Beiraths  vergönnten  und
wie  hohen  Werth  sie  auf  den  letzteren  legten.  Insbesondere  geschah
  dies  Seiten  des  Kurfürsten  Moritz,  der  sichtlich  beflissen  war,
nicht  nur  in  allen  Landesangelegenheiten  von  einiger  Bedeutung,
sondern  auch  in  Fragen  der  allgemeinen  Politik  sich  thunlichst  im
Einklang  mit  seinen  Ständen  als  dem  legitimen  Organe  der  öffentlichen
  Meinung  seines  Landes  zu  halten.  So  geschah  es  denn,
daß  dieser  Fürst  auch  über  das  sogenannte  Interim,  das,  freilich
ohne  den  gehofften  Erfolg,  eine  wenigstens  vorläufige  Schlichtung
der  kirchlichen  Streitigkeiten  anstrebte,  mit  seinen  Ständen  berathschlagte,
  was  auf  dem  Landtag  von  1548  stattfand.

Auch  unter  dem  Kurfürsten  August  spielten  die  kirchlichen
Angelegenheiten,  wenn  auch  der  Beschaffenheit  der  Verhältnisse  gemäß
  mehr  zurücktretend,  eine  Rolle.  Beispielsweise  war  der  1574
in  Torgau  abgehaltene  Deputationstag  hauptsächlich  durch  die
Lutherisch-Calvinistischen  Streitigkeiten  veranlaßt  und  sollte  der
Aufrechthaltung  des  reinen  Lutherthums  gegen  die  Calvinistischen
Umtriebe  als  moralische  Stütze  dienen.  Die  Stimmung  des
Landtags  stand  damit  ganz  im  Einklang.  Auf  dem  1582  in
Torgau  abgehaltenen  Landtage  warnten  die  Stände  in  einer  eigens
für  diesen  Zweck  abgefaßten  Schrift  vor  dem  Umsichgreifen  der
        <pb n="85" />
        77

reformirten  Confession  und  die  Begünstigung  des  Calvinismus
bildete  einen  Hauptpunct  in  der  Klage,  welche  sie  auf  dem  Landtage
  von  1592  gegen  den  Kanzler  des  Kurfürsten  Christian  I.,
Nicolaus  Crell  erhoben.  Der  in  Torgau  1586  abgehaltene  Landtag
  hatte  für  seine  Verhandlungen  ebenso  wie  der  das  Jahr  darauf
abgehaltene  Ausschußtag  fast  nur  kirchliche  und  Unterrichts-Angelegenheiten
  zum  Gegenstand;  denn  die  Hauptpuncte  der  Berathschlagung
  bildeten  nach  den  Acten:  die  Religion,  besonders  Calvins
Lehre  und  die  Verordnung  jährlicher  Visitation  der  Universitäten.

Die  Stellung,  welche  die  Stände  im  sechzehnten  Jahrhundert
als  Schildträger  des  reinen  Lutherthums  gegen  die  Versuche  des
Calvinismus,  in  Sachsen  Fuß  zu  fassen,  einnahmen,  bewahrten  sie
auch  im  siebenzehnten  Jahrhundert,  sobald  ihnen  die  evangelischlutherische
  Religionsübung  in  ihren  bisherigen  Einrichtungen  auch  nur
im  Entferntesten  bedroht  schien.  In  sehr  bedeutsamer  Entschiedenheit
machte  sich  dieser  Standpunct  geltend  auf  dem  Landtage,  welchen
Kurfürst  Johann  Georg  II.  unmittelbar  nach  seiner  Thronbesteigung
  1657  nach  Dresden  berufen  hatte,  um  die  Huldigung  der
Landschaft  entgegenzunehmen,  nachdem  er  sich  anheischig  gemacht
hatte,  keine  Veränderung  in  Religionssachen  vorzunehmen.  Der
Landtag,  der  in  seiner  überwiegenden  Mehrheit  den  streng  lutherischen
  Standpunct  des  verstorbenen  Kurfürsten  Johann  Georg  I.
theilte  und  von  den  milderen  Ansichten  des  neuen  Landesherrn
eine  Gefährdung  des  reinen  Lutherthums  befürchtete,  begnügte  sich
aber  nicht  mit  dieser  allgemein  gehaltenen  Zusicherung,  sondern
bestand  darauf,  daß  in  den  Landtagsrevers  vom  15.  Juni  1657
die  ausdrückliche  Erklärung  ausgenommen  werden  müßte,  daß,  wenn
der  Kurfürst  in  irgend  einem  Puncte,  vornehmlich  hinsichtlich
der  Religion,  dem  Reverse  zuwiderhandeln  sollte,  die  geschehenen
Bewilligungen  ungiltig  seien,  und  die  Stände,  im  Falle  der  Verweigerung,
  nicht  als  Pflichtwiderhandelnde  angesehen  werden  sollten.

Noch  deutlicher  gingen  die  Stände  mit  der  Sprache  heraus
bei  den  Verhandlungen  über  den  in  Folge  der  von  Johann  Georg  I.
        <pb n="86" />
        —  78  —

testamentarisch  festgesetzten  Landestheilung  beschlossenen  Hauptvergleich
  Johann  Georg  II.  mit  seinen  Brüdern,  als  Fürsten  der
drei  neubegründeten  Albertinischen  Nebenlinien,  indem  sie  bei  Aufstellung
  der  „unvorgreiflichen  Punkte“,  worüber  bei  jenem  Vertrage
die  gesammten  Lande  zu  versichern  seien,  sich  dahin  aussprachen:
daß  im  Falle  eines  etwaigen  Uebertritts  des  Kurfürsten  oder  seiner
„Erben  und  Surccessoren“  diesen  „einiges  jus  reformandi  nicht
zukommen,  weniger  Sie  sich  dessen,  was  im  osnabrückischen  und
münsterischen  Schluß  wegen  des  von  dem  jare  territorü  dependirenden
  juris  reformand  enthalten,  zu  behelfen  haben,  indem  in
hiesigen  Landen  deswegen  absonderliche  Reverse  vorhanden,  derowegen
  und  dessen  ungeachtet,  so  man  einige  andere  Religion  denen
Landen  aufdringen  wollte,  sie  (die  Stände)  sich  dem  in  Entstehung
gütlicher  Mittel  zuwider  zu  setzen  befugt  sein  und  hiedurch  wider
ihre  Pflicht  und  Gewissen  nicht  gehandelt  haben  sollten.““)  Man
greist  wol  kaum  fehl,  wenn  man  in  dieser  Erklärung  den  Ursprung
für  den  späteren  „Auftrag  in  Evangelicis“  erblickt.

Sehr  entschiedene  Schritte  der  Stände  hatte  der  Uebertritt
des  Kurfürsten  Friedrich  August  I.  zur  römisch-katholischen  Kirche
zur  Folge.  Was  seit  vielen  Jahren  nicht  geschehen  war,  erfolgte:
Der  Landtag  trat  ohne  landesherrliche  Berufung  aus  eigener
Machwollkommenheit  am  27.  Juli  1697  in  Dresden  zusammen
und  verblieb  daselbst  bis  zum  29.  September  versammelt.  Der
von  Dresden  abwesende  Kurfürst,  inzwischen  zum  König  von  Polen
erwählt,  hatte  auf  die  Kunde  von  dieser  willkürlichen  Zusammenkunft
  von  Loboskowa  aus  unterm  7.  August  1697  eine  Erklärung
erlassen,  in  welcher  er  den  Landständen  die  Versicherung  gab,  daß
seine  Religionsveränderung  ein  rein  persönliches  Werk  sei,  und
daß  er  seine  Unterthanen  dessen  ungeachtet  „bei  der  Augsburgischen
Confession,  hergebrachten  Gewissensfreiheit,  Kirchen,  Gottesdienst,
Ceremonien,  Universitäten,  Schulen  und  allen  anderen  Gerechtig-*)

  Vergl.  Gretschel  und  Bülau  a.  a.  O.  II.  Bd.  S.  411  fg.
        <pb n="87" />
        —  79  —

keiten,  wie  sie  dieselben  jetzt  besitzen,  kräftigst  erhalten  und  handhaben,
  auch  Niemanden  zur  katholischen  Religion  zwingen,  sondern
jedem  sein  Gewissen  frei  lassen  wolle“.  Damit  gaben  sich  aber  die
Stände  keineswegs  zufrieden,  sondern  knüpften  an  die  Verwilligung
eines  Donativs  von  100  000  .  das  Begehren  einer  bündigeren
Versicherung.  Diese  erging  denn  auch  in  einem  aus  Krakau
vom  29.  Septbr.  1697  datirten  Decret?),  worin  es  heißt:
„Gleichwie  nun  höchstgedachte  Se.  Königl.  Majestät  die  zu  Dero
Königl.  Dignität  allerunterthänigst  abgelegte  Gratulation  und
dabey  offerirtes  freywilliges  Praesent  allergnädigst  annehmen:
Also  versichern  Sie  hingegen  bei  Dero  Königl.  und  Chur-Fürstl.
Wort,  Dero  getreue  Landschaft  von  Ritterschaft  und  Städten,
auch  alle  dero  Unterthanen,  und  Inwohnern  insgesammt  und  insonders
  in  Ecclesiasticis  et  Politicis,  und  vornehmlich  bey  der
einmahl  erkannten  und  bekannten  Evangelischen  Religion,  und  in
der  ungeänderten  Augspurgischen  Confession,  auch  Libris  Symbolicis
  enthaltenen  Bekenntniß  wiederholeten  Lehre  und  dem  bisher
alldar  üblich  gewesenen  Gottesdienste,  Lehre  und  Gewissens-Freyheit,
  ohne  allen  Eintrag,  Hinderniß  oder  Beschwerden  zu  lassen,
wegen  verbothenen  Exercitü  fremder  Lehre,  Religionen  und  Gottesdienstes,
  sie  bey  dem,  Einer  getreuen  Landschaft  Ihres  Chur-Fürstenthums
  Sachsen,  in  dem  Anno  1695  den  31.  Mart.  publicirten
  Landtags-Abschiede,  auch  ausgestellten  Reversalien  von
selbigen  datis,  gethanen  Versprechen  geruhig  verbleiben  zu  lassen,
und  zu  schützen,  auch  ein  wiedriges  nicht  zu  verhängen.“  Den  in
diesem  Actenstück  enthaltenen  Zusagen  ist  von  landesherrlicher  Seite
jederzeit  auf  das  Gewissenhafteste  Folge  gegeben  worden;  eine
Cognition  der  Stände  in  kirchlichen  Angelegenheiten  hat  seitdem
nicht  weiter  stattgefunden.
Auch  bei  Errichtung  und  Verbesserung  der  Landes-Witwirkung  bei

collegien  sind  die  Stände  wiederholt  zu  Rathe  gezogen  worden.  Feruein  von

*)  Fortgesetzt.  Cod.  Aug.  Abth.  I.  pag.  12.
        <pb n="88" />
        —  80  —

Insbesondere  geschah  dies  in  älterer  Zeit,  wo  gelegentlich  in  dieser
Beziehung  von  den  Ständen  selbst  die  Initiative  ergriffen  worden
ist.  Es  beruhte  auf  einem  ausdrücklichen  ständischen  Antrage,  daß
die  seit  der  Landestheilung  von  1485  in  Dresden  und  Eckartsberga
  eingesetzten  Hofgerichte  wieder  aufgehoben  und  dafür  ein
Oberhofgericht  in  Leipzig  bestellt  wurde.  Nach  der  von  Herzog
Albrecht  dieser  Behörde  gegebenen  Ordnung  bestand  dieselbe
ursprünglich  aus  drei  Doctoren  und  drei  aus  der  Ritterschaft
(Ritterbürtigen)“);  aus  der  Zahl  der  Ritter  sollte  der  Hofrichter
gewählt  werden  und  das  Gericht  viermal  im  Jahre  seine  feierlichen
Sitzungen  halten,  für  die  Zwischenzeit  aber  sollte  von  dem  Richter
und  den  Beisitzern  ein  Doctor  neben  dem  Schreiber  zu  Leipzig
verordnet  werden,  um  „nothdürftige  Briefe  aufzunehmen  und  ausgehen
  zu  lassen“.  *)  In  ähnlicher  Weise  veranlaßte  es  ein  Antrag
  der  Stände,  daß  Kurfürst  Moritz  1547  „einen  stattlichen
Hofrath,  der  die  an  den  Fürsten  gelangenden  Sachen  fäörderlich
entscheiden  und  vorrechten  sollte“,  bestellte.  In  Beziehung  auf
diese  Behörde  war  1548  eine  von  Dr.  Fachs,  einem  der  tüchtigsten
und  bewährtesten  Räthe  des  Kurfürsten  Moritz,  entworfene  „Regimentsorbnung“
  erlassen  worden,  nach  welcher  der  Kurfürst  „einen
stattlichen,  ansehnlichen  Mann,  einen  Grafen  oder  Namhaften  von
Adel“  an  die  Spitze  der  Geschäfte  (gewissermaßen  als  obersten
Minister  oder  „Hofmeister“)  zu  stellen  beschloß,  welchem  der  Kanzler,
der  Hofmarschall  und  der  Amtmann  im  Orte  des  fürstlichen  Hoflagers,
  sowie  noch  drei  oder  vier  Personen  zugeordnet  sein,  und

*)  Hierauf  dürfte  die  seitdem  in  der  Organisation  der  obersten
Rechtsbehörden  Sachsens  beobachtete  und  bis  1831  festgehaltene,
übrigens  auch  in  vielen  andern  deutschen  Staaten  bestandene  Einrichtung
  zurückzuführen  sein,  wonach  die  Mitglieder  dieser  Behörden
zur  Hälfte  aus  Rechtsgelehrten  (Latus  Doctorum),  zur  Hälfte  aus
Adeligen  (Latus  Nobilium)  verfassungsmäßig  zusammengesetzt  waren.

**)  Im  Princip  besteht  die  obige  Einrichtung  noch  heute  in  der
Organisation  der  englischen  Obergerichtsbehörden  und  in  den  Kreisgerichten
  (Cireuit-courts)  der  Vereinigten  Staaten.
        <pb n="89" />
        —  81  —

der  die  Aufsicht  über  die  Angestellten,  selbst  über  den  Marschall
und  Kanzler  führen,  und  nicht  nur  die  von  dem  Letztern  und  seinen
Räthen,  dem  Hofrathe,  geübte  Justiz  überwachen  und  besonders
bei  den  den  Adel  betreffenden  Verhören  gegenwärtig  sein,  sondern
auch  über  andere  Regierungssachen  vom  Hofrathe  Bericht  erhalten
und  also  außer  den  Justizsachen  auch  andere  Angelegenheiten  (Forstund
  Jagd-,  Kammer=  und  Bergsachen)  als  oberaufsehende  Verwaltungsbehörde
  leiten  und  für  die  Sicherheit  der  Straßen,  Vollziehung
  der  Strafgerichtspflege,  Begutachtung  nachbarlicher  Gebrechen
Sorgen  tragen  sollte.  In  diesen  behördlichen  Organisationen  ist
unschwer  der  Keim  der  späteren  Landesregierung  und  des  von
Kurfürst  August  zu  einem  wirklichen  Collegium  erhobenen  Geheimen
Raths  zu  erkennen.?')  (Vergl.  Weiteres  hierüber  im  nächsten  Kapitel.)

Diesen  Vorgängen  gegenüber  muß  es  einigermaßen  auffallen,
daß  eine  andere  Einrichtung,  welche  mit  der  Landestheilung  von
1485  zusammenhängt,  die  aber  erst  von  Kurfürst  Moritz  in  feste
Ordnung  gebracht  ward,  die  Eintheilung  der  Lande  des  sächsischen
Gesammthauses  in  Kreise,  anscheinend  ohne  ständische  Concurrenz
vor  sich  gegangen  ist;  denn  in  der  That  war  diese  Einrichtung
von  höchster  Bedeutung,  schon  aus  dem  Grunde,  weil  sie  durch
Beseitigung  der  einzelnen  Territorien  der  sächsischen  Lande  in  ihrem
alten  historisch-politischen  Bestande  einen  der  durchgreifendsten
Schritte  zur  Staatseinheit  in  sich  begriff.  Bisher  waren  nämlich
diese  Territorien  in  allen  Aeußerungen  der  Staatsthätigkeit  stets
als  autonom  für  sich  bestehende  Stammländer,  nicht  aber  als  Provinzen
  eines  einheitlichen  Staatsganzen  regiert  und  administrirt
worden.  Bereits  in  den  ersten  Jahren  des  sechzehnten  Jahrhunderts
  war  die  Kreiseintheilung  im  Princip  beschlossen  und  die
Albertinischen  Lande  vom  Herzog  Georg  1503  in  neun  Kreise  getheilt
  worden.  Aber  erst  durch  die  von  Kurfürst  Moritz  erlassene
Organisation  erhielt  die  Einrichtung  dauernd  festen  Bestand.  Der

*)  von  Langenn,  Kurfürst  Moritz  II.  Th.  S.  32  fg.
6
        <pb n="90" />
        —  82  —

Grund  der  Nichtconcurrenz  der  Stände  bei  einer  so  inhaltschweren
Neuerung  ist  wohl  darin  zu  suchen,  daß  diese  Einrichtung  ursprünglich
  mehr  polizeiliche,  staatswirthschaftliche  und  fiscalische  Zwecke
gehabt,  keineswegs  aber  eine  auf  die  ganze  Verwaltung  und  auf
das  ständische  Wesen  sich  beziehende  Anordnung  gewesen  zu  sein
scheint.)

——  Endlich  war  den  alten  Ständen  auch  in  Beziehung  auf
die  Gesetzgebung  ein  gewisser  Einfluß  vergönnt,  wenn  derselbe
auch  mehr  der  thatsächlichen  Gestaltung  der  Verhältnisse,  als  festbestimmten
  Normen  seine  Existenz  verdankte.  Bei  Abfassung  der
im  Jahre  1572  publicirten,  in  der  deutschen  Rechtsgeschichte  epochemachenden
  „Constitutionen“  haben  die  Stände  ein  sehr  gewichtiges
  Wort  mitgesprochen.  Die  Entstehung  dieser  hochwichtigen
gesetzgeberischen  Arbeit  ist  auf  die  Collision  der  in  Deutschland
aufgenommenen  fremden  Rechte,  namentlich  des  römischen,  mit  dem
einheimischen  zurückzuführen.  Für  Sachsen  war  das  Uebergewicht
der  ersteren  durch  die  auf  ihrem  Höhepunct  stehende  Autorität  der
studirten  Juristen  entschieden;  die  Doctoren  führten  in  den  Schöppenstühlen
  und  Hofgerichten  ebenso  wie  in  den  der  Person  des  Fürsten
  näher  stehenden  Behörden  die  Alleinherrschaft.  Gleichwol
blieb  ungeachtet  der  mannigfachen  Behörden,  welche  mit  der  Verwaltung
  der  Rechtspflege  betraut  waren  —  den  bereits  früher
genannten  trat  unter  Kurfürst  August  noch  das  neuerrichtete
Appellationsgericht  hinzu,  das  ursprünglich  ebenso  wie  das  Oberhofgericht
  nicht  ständig,  sondern  derart  construirt  war,  daß  die
Appellationsräthe,  theils  aus  den  Universitätslehrern,  theils  dem
Hofrathe  entnommen,  jährlich  zweimal  zusammenberufen  wurden,
um  den  rechtshängigen  Sachen  durch  rechtmäßige  Urthel  abzuhelfen
  —  der  Gang  der  Justiz  ein  unsicherer  und  schleppender;
insbesondere  waltete  in  den  Erkenntnissen  große  Verschiedenheit  ob,
welche  zwischen  den  Leipziger  und  Wittenberger  Rechtsgelehrten

*)  von  Langenn  a.  a.  O.  II.  Th.  S.  39  fg.
        <pb n="91" />
        83

zumal  zu  förmlichen  Conflicten  ausartete.  Dies  bestimmte  den
Kurfürsten  August,  an  den  1570  in  Torgau  zusammengetretenen
Landtag  eine  Vorlage  zu  richten,  deren  Wortlaut  ein  getreues
Bild  von  den  damals  in  Sachsen  gangbaren  Rechtszuständen  giebt
und  die  deshalb  hier  vollständig  eingeschaltet  sein  mag.  Die  Vorlage,
  welche  der  üblichen  „Proposition“  als  besondere  Beilage  beigefügt
  ist,  lautet:

„Euch  ist  auch  bewußt,  daß  nun  viel  Jahre  her,  in  unsern
Landen  eine  gemeine  Klage  gewesen  und  noch,  daß  in  unseren
Schöppen-Stühlen,  Leipzig  und  Wittenberg,  in  vielen  peinlichen
und  bürgerlichen  Sachen  und  Fällen  auf  die  Rechtsfragen,  auch
in  den  Hofgerichten,  wiederwärtig  erkannt  und  gesprochen  worden,
dahero  allerhand  Unrichtigkeit  unter  unsern  Unterthanen  erfolgen
  muß;

„So  befinden  wir  uns  auch  insonderheit  beschwert,  daß  dero
Straff  halben,  so  uns  in  Aemtern  und  sonsten  betrügen  und  das
unsere  veruntrauen,  zu  gar  gelinde  Urtheil  gesprochen,  und  unsere
ungetreue  Diener  dadurch  mehr  gestärkt,  denn  gestraft  werden.

„Ferner  tragt  ihr  gut  wißen,  wie  es  der  Wildschützen  halben,
welche  nicht  allein  rottenweise  in  Hölzern  gehen,  und  unsere  Wildbahn
  verderben  und  veröden,  sondern  auch  unfren  Försten,  so
solches  zu  währen,  von  uns  bestellt  sein,  nach  Leib  und  Leben
trachten,  ja  wir  selbst  vor  solchen  Dieben  und  Wildschützen,  da  sie
auf  uns  schießen  in  unseren  gehölzen,  nicht  sicher  sein,  eine  Gelegenheit:
  daß  nehmlich  dieselben  von  wegen  der  geringen  und  gelinden
  straff,  so  ihnen  in  Schöppen-Stühlen  zuerkannt  wird,  in  ihren
diebischen  und  mörderischen  Vornehmen  nur  frecher  gemacht  werden,
  solche  Mishandlungen  von  Tage  zu  Tage,  je  länger,  je  mehr,
überhand  nehmen.

„Ist  demnach  an  euch  unser  gnädig  Begehren,  ihr  wollet  uns
dieser  vorgemeldten  Dinge  und  Fälle  halben,  euer  Gutbedüncken
unterthäniglich  mittheilen,  durch  was  ernste  Straffe  solchem  Uebel

zu  steuern,  und  wir  uns,  als  die  Obrigkeit  gegen  den  muthwilligen
6
        <pb n="92" />
        —  84

Verbrechern  zu  verhalten,  und  sonst  in  unsern  Landen  ein  gleichförmig
  Urtheilsprechen  anzustellen  haben  mögen.“

Die  Stände  antworteten  hierauf:  „So  viel  denn  die  Fälle,
darinnen  in  E.  C.  F.  G.  Landen  wiederwärtig  gesprochen,  belanget,
bitten  E.  C.  F.  G.  wir  in  Unterthänigkeit,  E.  C.  F.  G.  wollen
die  vornehmsten  Juristen  aus  E.  C.  F.  G.  Universitäten  sonderlich
zusammen  erfordern  laßen,  darvorn  sich  nothdürftig  mit  einander
zu  unterreden,  und  Landüblichen  Rechten  gemäß,  sich  hierinnen  zu
vergleichen,  damit  hinführo  einstimmig  in  E.  C.  F.  G.  Hofgerichten
und  Schöppenstühlen  gesprochen  werden  möge:  von  welchen  dann
auch,  waßergestalt  die  untreuen  Diener  und  Wildbeschädiger  gestraft
  werden  sollen,  am  füglichsten  berathschlagt  werden  kann“.
Der  Kurfürst  säumte  nicht  auf  den  in  dieser  Antwort  angeregten
Gedanken  einzugehen  und  berief  eine  Anzahl  hervorragender  Rechtsgelehrter
  der  Universitäten  Leipzig  und  Wittenberg,  namentlich  den
Ordinarius  der  Leipziger  Juristenfacultät  Dr.  Jacob  Thoming,
sowie  die  DD.  Badehorn  und  Reiffschneider  von  Leipzig,  Michael
Teuber,  Joachim  von  Beust  und  Wesenbeck  von  Wittenberg,  welche
im  Verein  mit  den  Churfürstlichen  Hofräthen  Hans  von  Bernstein,
dem  Oberhauptmann  in  Thüringen,  Erich  Volckmar  von  Berlepsch,
dem  Canzler  Dr.  Hieronymus  Kysewetter,  Johann  von  Zeschau,
dem  Hofmarschall  Abraham  Bock  und  den  DD.  Laurentius  Lindemann
  und  David  Peiffer  in  Meißen  tagten  und  über  den  von
dem  Geheimen  Rath  Dr.  Georg  Craco  (er  selbst  schrieb  sich  so,
nicht  Cracau,  wie  er  meist  aufgeführt  wird)  bereits  ausgearbeiteten
Gesetzentwurf  ihr  Gutachten  abgaben,  das  sodann  noch  einem  1572
in  Meißen  abgehaltenen  Ausschußtage  der  Ritterschaft  zur  Auslassung
  vorgelegt  wurde.  Nachdem  diese  bewirkt  worden  und  in
allen  wesentlichen  Puncten  zustimmend  ausgefallen  war,  erfolgte
am  21.  April  1572  die  Vollziehung  der  Constitutionen  durch  den
Kurfürsten,  und  es  wurden  dieselben  den  Hofgerichten,  Juristenfacultäten
  und  Schöppenstühlen  durch  einen  kurfürstkichen  Befehl
vom  28.  April  1572  handschriftlich  zur  Nachachtung  bekannt  ge-
        <pb n="93" />
        —  85

macht.  Die  Bekanntmachung  durch  den  Druck  erfolgte  erst  später,
jedoch  noch  in  demselben  Jahre.  Die  praktische  Inslebenführung
der  „Constitutionen“  ging  übrigens  nicht  so  ganz  ohne  Opposition
von  Statten,  deren  Seele  hauptsächlich  die  Städte  waren,  welche
es  empfindlich  vermerkten,  daß  man  sie  zu  dem  Ausschußtage  von
1572  nicht  zugezogen  hatte,  und  unter  diesen  war  es  wieder  in
erster  Stelle  Freiberg,  dessen  Rath  sich  geradezu  geweigert  hatte,
die  „Constitutionen“  der  Bürgerschaft  zu  publiciren.  Man  setzte
sich  hier  mit  Dr.  Craco,  als  dem  Verfasser  der  neuen  Gesetzgebung,
  in  Verbindung,  erreichte  aber  gerade  das  Gegentheil  des
Beabsichtigten,  denn  Dr.  Craco  benutzte  die  ihm  hierdurch  gebotene
  Gelegenheit,  über  die  „Stadtrechte“  überhaupt  und  über  das
alte  Freiberger  Stadtrecht  insbesondere  seinem  Herzen  in  seiner
nichts  weniger  als  urbanen  Art  Luft  zu  machen.  „Etliche  Städte,“
sagte  er,  „hätten  ein  grob  unvernünftig  Recht,  welches  auch  wider
die  Natur  liefe,  und  eben  dieses  sollte  nunmehro  aufgehoben  seyn“.
Die  Bestimmung  des  Freiberger  Stadtrechts:  daß  ein  Kind  sein
eignes  Vermögen  nicht  auf  die  Aeltern,  sondern  auf  seine  Geschwister
  vererben  sollte,  nannte  er  „grobe,  viehische,  unmenschliche
und  unbillige  Rechte,  die  durch  alte  Gebräuche,  weil  Freiberg  dem
Walde  nahe,  aus  Böhmen  in  diese  herrlichen  Lande  geflohen  wären
und  nun  ausgerottet  werden  müßten.  Wenn  die  alten  Fürsten
und  Herren  der  Stadt  Freiberg  und  anderer  Städte  Statuten  also
conformiret  und  einfältig  privilegiret,  so  sei  solches  aus  Alberkeit
geschehen;  man  habe  dies  nicht,  wie  jetzt  erwogen,  denn  die  Höfe
seien  eingezogen  gewesen  und  man  habe  auch  nicht  so  viele  gelehrte
Leute  wie  gegenwärtig  gehalten“.')  Eine  Audienz,  welche  die
Freiberger  bei  dem  Kurfürsten  selbst  nachsuchten,  wurde  auf  Craco's
Betrieb  verhindert.“)

*)  Vergl.  „Versuch  einer  Lebensgeschichte  D.  Georgen  Cracau,
Churfürst  Augusts  Geheimbden  Raths“  in  der  „Sammlung  vermischter
Nachrichten  zur  Sächsischen  Geschichte“,  VIII.  Bd.  S.  64  fg.,  Chemnitz
  1772.
        <pb n="94" />
        86

Als  einer  der  wichtigsten  Landtage  in  Beziehung  auf  die
Gesetzgebung  muß  der  1660  in  Dresden  abgehaltene  bezeichnet
werden,  aus  dessen  Berathungen  die  in  der  sächsischen  Rechtsgeschichte
  einen  ehrenvollen  Platz  einnehmende  sogenannte  „Erledigung
  der  Landesgebrechen“  von  1661  hervorging.  Dieses
legislatorische  Werk  verdankte  seine  Entstehung  zunächst  den  vielfachen
  Klagen  und  Beschwerden,  welche  in  den  letzten  Jahrzehnten
der  Regierung  Johann  Georg  I.  über  die  Gebrechen  in  der  Verwaltung
  und  Rechtspflege  erhoben  worden  waren.  Dieselben  fanden
  auf  dem  Landtage  von  1657  so  lebhaften  Wiederhall,  daß  die
Stände  „über  gesuchte  Verwilligung  fast  anzustehen  vermeinten“.
Es  hatte  dies  zur  Folge,  daß  eine  von  dem  Kurfürsten  zu  diesem
Zwecke  bestellte,  aus  den  Hofräthen  von  Burckersroda,  von
Hosneggeinem  nahen  Verwandten  des  unter  Kurfürst  Johann  Georgl.
sehr  einflußreichen  Oberhofpredigers  Hos  von  Hosnegg),  Dr.  Nicolaus
  Pfretzschner  und  Burkard  Berlich  bestehende  Commission  mit
den  dazu  erwählten  ständischen  Deputirten  zusammentrat  und  einen
Gesetzentwurf  zu  Stande  brachte,  der  den  im  Jahre  1660  anderweit
  versammelten  Ständen  vorgelegt  wurde  und  unter  Berücksichtigung
  der  von  ihnen  gezogenen  Erinnerungen  als  die  „Erledigung
  der  Landesgebrechen“  —  Resolutio  gravaminum  —  vom
Jahre  1661  erschien.  Das  Gesetz  verbreitete  sich  hauptsächlich
über  Kirchen-,  Consistorial-,  Justiz-,  Polizei=  und  Kammersachen.

An  diese  legislatorische  Schöpfung  schlossen  sich  die  ebenfalls
im  Jahre  1661  erschienenen  sogenannten  „Decisionen“  an,  welche
im  Wesentlichen  als  eine  Fortsetzung  der  „Constitutionen“  des
Kurfürsten  August  gelten  können,  wie  sie  denn  auch  äußerlich  auf
dieselbe  Art  veranlaßt  waren.  Auch  hier  waren  es  ständische  Beschwerden,
  welche  das  Werk  hervorgerufen  hatten,  und  das  Hauptmotiv
  derselben  war  das  gleiche,  wie  dasjenige,  das  zu  der  Bearbeitung
  der  Augusteischen  Constitutionen  geführt  hatte:  die  ungleiche
  Rechtsprechung  der  Facultäten,  Schöppenstühle  und  Gerichte
des  Landes.  Diese  ungleiche  Rechtsprechung  hatte  namentlich  in
        <pb n="95" />
        —  87

Folge  der  Verschiedenheit  der  im  Leipziger  Schöppenstuhl  dominirenden
  Meinungen  Benedict  Carpzov's  und  der  in  der  Leipziger
Juristenfacultät  das  Uebergewicht  behauptenden  Ansichten  Siegmund
Finckelthausen's  überhand  genommen.  Auf  einen  kurfürstlichen  Befehl
  vom  3.  April  1657  mußten  die  Dikasterien  die  ihnen  vorgekommenen
  zweifelhaften  Rechtsfälle  mittels  gutachtlicher  Berichte
einsenden,  und,  nachdem  sich  eine  aus  drei  Hofräthen  und  sechs
ständigen  Mitgliedern  bestehende  Deputation  unter  dem  Vorsitze
des  Appellationsgerichts-Präsidenten  Heinrich  Hildebrand  von  Einsiedel
  über  die  vorgelegten  Rechtsfragen  vereinigt,  wurden  dieselben
1660  an  die  Stände  gebracht,  welche  in  verschiedenen  Schriften,
besonders  in  den  Erinnerungen  der  Ritterschaft  und  Städte  vom
29.  December  1660  und  der  Universitäten  vom  11.  Februar  1661
ihre  Wünsche  in  Bezug  auf  den  von  Dr.  Nicolaus  Pfretzschner
und  Dr.  Burkard  Berlich  verfaßten  ersten  Entwurf  aussprachen,
der  demzufolge  einer  entsprechenden  Umarbeitung  unterzogen  wurde.

Auch  bei  der  unter'm  22.  Juni  1661  erlassenen  Polizeiordnungs)
  hat  eine  Mitwirkung  der  Stände  stattgefunden.  Die
hierin  zum  Abschluß  gebrachten  Materien  hatten  bereits  den  Huldigungslandtag
  von  1657  sehr  beschäftigt,  indem  der  Kurfürst  in
der  Landtagsproposition  darüber  sich  ausgelassen  hatte,  „wie  (was
männiglich  bekannt  sei)  Gottesfurcht  und  Sitten  in  Verachtung
gekommen,  ein  leichtfertiges  üppiges  Leben  insonderheit  in  der  Kleidung,
  sowohl  bei  Weibs=  und  Mannspersonen  durch  Erwählung
neuer,  ausländischer  Moden,  Behängung  der  Kleider  mit  vielen
und  allerlei  farbigen  Bändern,  heraushängende  Hemden  an  Hosen
und  Aermeln,  in  der  Hand  und  auf  dem  Arm  tragende  Mäntel,
Entblößung  der  Hälse  bei  den  Weibspersonen,  auch  köstlichen  Waaren
über  Standesgebühr  beliebt  und  getrieben  werde.“  Ferner  ward
darauf  hingewiesen,  wie  „in  den  Gerichten  die  Bedienten  die  Unkosten
  und  Gebühren  überhöchten;  das  Gesinde  mit  allzu  hohem

*)  Cod.  Aug.  Tom.  I.  pag.  1561.
        <pb n="96" />
        88  —

Lohn  ihren  Herrn  und  Verdinger  übersetzten  oder  doch  gänzlich  der
Arbeit  und  Dienstleistung  sich  entzögen  und  durch  unziemliche
Mittel  sich  zu  bereichern“  gedächten;  was  ferner  für  „Uebermuth,
Hoffahrt,  Schwelgen  und  Fraß  bei  Hochzeiten,  Kindtaufen,  Begräbnissen
  und  Gastereien  verübt“  und  wie  durch  Pathengeld  bei  Gevatterschaften
  Mancher  in  die  größte  Armuth  gestürzt  werde.  Die
Landschaft  nahm  nicht  Anstand,  sich  mit  den  gerügten  Mißständen
eingehend  zu  beschäftigen,  wies  aber  gleich  von  vornherein  auf
die  Nothwendigkeit  nachdrucksamster  Vollziehung  der  zu  schaffenden
  neuen  Gesetzgebung  hin,  da  nach  dieser  Seite  hin  bisher
Mancherlei  zu  wünschen  geblieben  sei.  Eine  ständische  Deputation,
der  kurfürstliche  Räthe  beigegeben  waren,  brachte  den  Entwurf  einer
neuen  Polizeiordnung  zu  Stande,  welche  dem  Landtage  von  1660
zur  gutachtlichen  Auslassung  vorgelegt  wurde.  Das  Endresultat
war  der  Erlaß  der  neuen  Polizeiordnung  vom  22.  Juni  1661,
welche  indessen  sich  praktisch  ebenfalls  bald  unzureichend  erwies.
Denn  bereits  auf  dem  Landtage  von  1673  werden  Klaglieder  angestimmt:
  „daß  Viele,  deren  Vorfahren  in  Stand  und  Würden
und  bei  Gesundheit  sich  nicht  gescheut,  zu  Fuß  zu  gehen,  sich  nicht
scheuten,  die  schönsten  Pferde  und  fürstliche  Carethen  mit  5,  6  oder
mehr  nebenherlaufenden  Dienern  zu  halten.  Käme  es  aber  darauf
an,  zum  Dienste  des  Vaterlandes  2  reisige  Pferde  oder  5  bis  8
Musketiere  zu  halten,  so  würde  es  Manchem  unerträglich  fallen.
In  Menschengedenken  sei  es  noch,  daß  in  Leipzig  keine  Carethe
gebräuchlich  gewesen,  jetzt  sei  wegen  der  vielen  Carethen  und  muthigen
  Pferde  beim  Gottesdienst  und  Messen  auf  den  Gassen  fast
nicht  fortzukommen.“  Eine  neue  Deputation  wurde  bestellt,  um
den  gerügten  Mißständen  abzuhelfen.  Der  Erfolg  freilich  ließ,  wie
bisher,  viel  zu  wünschen  übrig,  wie  daraus  ersichtlich  wird,  daß
auch  auf  fast  allen  späteren  Landtagen  jener  Zeitperiode  dieselben
Klagen  verlautbart  werden.

Die  unter'm  10.  Januar  1724  erlassene  „erläuterte  Proceßordnung“
  ist  ebenfalls  in  den  verschiedenen  wechselvollen
        <pb n="97" />
        89  —

Stadien,  welche  dieses  Gesetz  durchlaufen,  Gegenstand  eingehender
Berathschlagung  der  Stände  gewesen.  Der  Gedanke  einer,  den
Zeitverhältnissen  entsprechenden  Revision  der  Proceßordnung  vom
Jahre  1622  läßt  sich  bis  in  das  letzte  Drittheil  des  siebenzehnten
Jahrhunderts  zurück  verfolgen;  denn  bereits  auf  dem  Landtage
von  1666  entwarfen  die  Stände  in  ihrer  Haupt=  und  Bewilligungsschrift
  ein  trübes  Bild  von  dem  damaligen  Zustande  der
Rechtspflege  in  den  sächsischen  Landen,  klagten  über  die  Zanksucht
der  Parteien  und  Advocaten,  die  Verschleifung  der  Sachen,  die
Bestechlichkeit  der  Richter  und  verlangten,  daß  diese  „Finantzfresser“
und  „Finantzierer“  Anderen  zum  Abscheu  ernstlich  bestraft  würden.
Im  Landtagsabschiede  vom  17.  April  1666  werden  die  meisten
der  gerügten  Gebrechen  unumwunden  zugestanden  und  gründliche
Abhilfe  zugesagt.  Obgleich  die  Angelegenheit  sowol  den  Landtag
von  1681  als  den  im  Jahre  1687  abgehaltenen  beschäftigte  und
dem  letzteren  die  Erledigung  derselben  von  der  Regierung  selbst
dringend  ans  Herz  gelegt  worden  war,  so  verstrich  doch  abermals
eine  geraume  Zeit,  bevor  die  Sache  ernstlich  praktisch  in  Angriff
genommen  ward:  Im  Jahre  1699  nämlich  beauftragte  der  Kurfürst-König
  Friedrich  August  I.  den  Geheimen  Rath  Jacob  Born
und  die  Appellationsräthe  Johann  Heinrich  Berger,  Ernst  Abraham
  von  Osterhausen  und  Quintus  Septimius  Florens  Rivinus,
von  denen  die  beiden  erstgenannten  zu  den  ausgezeichnetsten  sächsischen
  Rechtslehrern  gehören,  mit  der  Abfassung  des  Entwurfs  zu
einer  neuen  Proceßordnung.  Die  Arbeiten  schritten  derart  rasch
vor,  daß  der  Entwurf  bereits  mit  der  Landtagsproposition  vom
29.  August  1699  den  Ständen  vorgelegt  werden  konnte.  Die
Stände  brachten  sowol  vermittelst  ihrer  einzelnen  Corporationen,
als  auch  durch  eine  zu  genauerer  Prüfung  des  Entwurfs  niedergesetzte
  Commission  Erinnerungen  dazu  in  dem  von  ihnen  unter'm
17.  November  1699  abgegebenen  Gutachten.  Die  politischen  Wirren
jener  Zeit,  insbesondere  der  Nordische  Krieg,  in  welchen  Sachsen
dadurch,  daß  der  Kurfürst  zugleich  König  von  Polen  war,  ver-
        <pb n="98" />
        90

wickelt  worden  war,  brachten  die  Angelegenheit  abermals  ins
Stocken;  erst  im  Jahre  1708  wurde  sie  wiederaufgenommen  und
1771  den  Ständen  ein  neuer,  von  dem  Vicekanzler  von  Kötteritz
und  den  Hofräthen  von  Ponikau  und  Freystein  ausgearbeiteter
Entwurf  vorgelegt,  welcher  aber  vom  Landtage,  weil  er  eine  gänzliche
  Reform  der  bisherigen  Justizverfassung  in  sich  schloß,  als  zu
weit  gehend  verworfen  wurde.  Abermalige  mehrjährige  Stockung
war  die  Folge.  Die  Sache  war  an  die  Commission  zur  Umarbeitung
  zurückverwiesen  worden,  nahm  aber  trotz  mehrfacher  Erinnerungen
  der  Stände  hier  längere  Zeit  so  gut  wie  gar  keinen  Fortgang.
  Erst  nachdem  in  dem  Hof=  und  Justizrath  Michael  Heinrich
Griebner  der  Commission,  welche  auch  sonst  mehrfachem  Wechsel  in
ihrer  Personalzusammensetzung  unterworfen  gewesen  war,  ein  neues
Element  beigesellt  worden,  das  bald  die  Seele  des  Ganzen  wurde,
kam  die  Sache  besser  in  Fluß  und  der  aus  den  Commissionsarbeiten
  anderweit  hervorgegangene  Entwurf  konnte,  nachdem  noch
die  Gerichtshöse  mit  ihrem  Gutachten  gehört  worden  waren,  mit
der  Landtagsproposition  vom  8.  Februar  1722  den  Ständen  vorgelegt
  werden.  Das  Gesuch  derselben  in  der  Präliminarschrift  vom
6.  März  1722  um  Mittheilung  der  Gutachten  der  Gerichtshöfe
zur  Benutzung  bei  den  ständischen  Berathungen  wurde  um  deswillen
  abgeschlagen,  weil  dadurch  zu  weitläufigen  Schriften  und
Verzögerungen  Anlaß  gegeben  werden  könnte;  doch  werde  die  Regierung
  den  Ständen  mit  Erläuterungen  aus  jenen  Berichten
willig  an  die  Hand  gehn.  In  ihrem  Hauptgutachten  vom  28.  April
1722  wünschten  die  Stände,  neben  den  Erinnerungen  zu  den  einzelnen
  Titeln  und  Paragraphen  des  Entwurfs,  noch  im  Allgemeinen
die  Verschmelzung  beider  Proceßordnungen  und  mit  ihnen  die
anderrn  darin  angezogenen  wichtigeren  proceßualischen  Gesetze.
Allein  auch  hierauf  wurde  keine  Rücksicht  genommen,  vielmehr  nach
einer  nochmaligen  Revision  von  Seiten  der  Landesregierung  die
erläuterte  Proceßordnung  unterm  10.  Januar  1724  wirklich
publicirt.
        <pb n="99" />
        91

Eine  lange,  sich  bis  nach  Beendigung  des  siebenjährigen  Krieges
erstreckende  Pause  tritt  nun  ein,  in  welcher  die  organische  Gesetzgebung
  Sachsens  nahezu  vollständig  ruhte.  Der  Kurfürst-König
Friedrich  August  II.  hatte  gleich  nach  dem  Abschluß  des  Hubertusburger
  Friedens  das  Edict  wegen  der  zur  Wiederaufhelfung  seiner
Lande  nöthigen  Veranstaltungen  vom  23.  März  17637)  erlassen,
in  welchem  er  den  ernsten  Willen  aussprach,  den  im  Lande  vorhandenen
  Uebeln  kräftig  entgegenzuwirken  und  womöglich  den  früheren
  blühenden  Wohlstand  des  Landes  wieder  herzustellen.  Bereits
  ein  Jahr  zuvor  —  vermittelst  Commissoriates  vom  26.  April
1762  —  aber  hatte  er  zu  Vorbereitung  dessen,  was  in  diesem
Edict  zugesagt  worden,  eine  „Restaurationscommission“  bestellt,  zu
deren  Mitgliedern  der  sächsische  Friedensunterhändler,  Geh.  Rath
von  Fritsch  (im  Juni  1763  zum  Conferenzminister  ernannt),  die
Geheimen  Räthe  von  Heringen  und  Wurmb,  der  Kammer=  und
Bergrath  Lindemann,  die  Hof=  und  Justizräthe  von  Poigk  und
Gutschmid  (der  spätere  Cabinetsminister),  sowie  der  Hofrath  und
Obersteuereinnehmer  von  Nitzschwitz  zählten;  der  bekannte  Satiriker,
Obersteuersecretair  Rabener,  fungirte  als  Protokollführer  der  Commission.


Ein  von  dieser  Commission  ausgearbeitetes  Gutachten"*)  von
inhaltschwerster  Bedeutung  wurde  dem  1763  versammelten  Landtage
  vorgelegt.  In  demselben  wurde  der  Gedanke  eines  eigenen
deutlichen  und  kurzgefaßten  Gesetzbuchs  für  den  Kurstaat  Sachsen
angeregt,  zugleich  aber  als  sachgemäßester  Weg  empfohlen,  denselben
derart  ins  Leben  zu  führen,  daß  der  Landesherr  einer  mit  genugsamer
  Rechtswissenschaft,  Landeskenntniß  und  patriotischem  Diensteifer
  begabten  Person  die  Fertigung  eines  Aufsatzes  zu  einem
Civil=  und  Criminalcodex  für  die  Erblande  aufgebe,  diesen  Aufsatz
dann  von  den  Justizcollegien  und  Dikasterien,  sowie  von  den

*)  Fortges.  Cod.  Aug.  Abth.  I,  Seite  854.
**)  Landtagsacten  von  1763  Band  I.  Bl.  145  fg.
        <pb n="100" />
        92

Ständen  prüfen  und  dann  die  Errichtung  des  Gesetzbuchs  durch
eine  Commission  mit  Zuziehung  des  Concipienten  und  unter  Aufsicht
  des  Geheimen  Consilii  (welche  Bezeichnung  inmittelst  die  ehedem
  als:  „Geheimer  Rath“  bezeichnete  Behörde  erhalten  hatte,  bis
sie  nach  der  Landestheilung  von  1815  wieder  die  alte  Benennung
erhielt)  bewirken  lasse.  Zugleich  aber  sprach  die  Commission  die
Ansicht  aus,  daß  unterdessen  des  Landes  Bestes  durch  Bekanntmachung
  mehrerer  schon  ausgearbeiteter  und  von  den  Ständen
bereits  geprüfter  Gesetzentwürfe  befördert  werden  dürfte.  Sie
rechnete  dahin:  das  Lehensmandat,  die  Vormundschaftsordnung,  die
revidirte  Taxordnung,  die  Erläuterung  des  Bankerottirer-Mandats
vom  Jahre  1724  und  insbesondere  auch  eine  neue  Polizeiordnung,
bei  deren  Bearbeitung  die  Polizeigesetze  anderer  Staaten,  vornehmlich
  die  1742  erlassene  Altenburgische  Landesordnung,  sowie  die
Preußischen,  Oesterreichischen,  Hessen-Kassel'schen,  Kurbayrischen  und
Kurbraunschweigischen  Polizeigesetze  in  Berücksichtigung  zu  ziehen
seien.  Eine  Anzahl  sachentsprechender  Gesetze  und  Verordnungen
von  besonderer  Dringlichkeit  war,  veranlaßt  durch  die  Restaurationscommission,
  im  Laufe  des  Jahres  1763  von  der  Regierung  bereits
aus  eigener  Machtvollkommenheit  veröffentlicht  worden,  so  das
Generale  vom  11.  Februar  17637)  wegen  Wiederaufbringung  der
im  Kriege  stark  beschädigten  Waldungen;  der  Befehl  vom  30.  Mai
1763**),  welcher  in  Beziehung  auf  den  neuen  Münzfuß  den  Preis
der  Arbeits=  und  Handwerkslöhne,  sowie  der  unentbehrlichsten
Nahrungsmittel  nach  den  Grundsätzen  der  Billigkeit  regelte;  das
Generale  vom  8.  August  1763***)  zur  Hebung  des  gesunkenen
Wohlstandes  der  Städte  2c.

Bei  so  großer  Fülle  neuer  Arbeiten  im  Gebiete  der  Legislatur
  vermochte  der  Landtag  von  1763  das  ihm  überwiesene  Pen-*)

  Fortgesetzter  Coder  Augusteus  I.  Abth.  S.  1530.
*  )  A.  a.  O.  S.  859.
***)  A.  a.  O.  S.  861.
        <pb n="101" />
        sum  nur  theilweise  zu  erledigen  und  mußte  Vieles  den  später
folgenden  Ständeversammlungen  überlassen.  Indessen  macht  sich
hierbei  im  Allgemeinen  die  Wahrnehmung  geltend,  daß,  so  fruchtbar
das  letzte  Drittheil  des  achtzehnten  Jahrhunderts  in  gesetzgeberischer
Beziehung  für  Sachsen  gewesen  ist,  der  hierauf  von  den  Ständen
geäußerte  Einfluß  viel  weniger  intensiv,  als  in  früheren  Zeiten
sich  geltend  gemacht  hat.  Der  Grund  dieser  in  Betracht  der
strengen  Gewissenhaftigkeit,  womit  der  damalige  Landesherr  die
ständischen  Gerechtsame  jederzeit  respectirt  hat,  auf  den  ersten  Blick
auffälligen  Erscheinung  ist  einmal  darin  zu  suchen,  daß  unter  der
Regierung  Friedrich  August  des  Gerechten,  Dank  der  viel  größeren
Sorgfalt,  welche  die  Regierung  gleich  bei  der  ersten  Bearbeitung
an  ihre  Gesetzvorlagen  wendete,  und  Dank  dem  Umstande,  daß  diese
Regierung  eine  Anzahl  wahrhaft  ausgezeichneter  gesetzgeberischer
Capacitäten  zur  Verfügung  hatte,  die  Vorlagen  ungleich  besser
vorbereitet  an  die  Stände  gelangten,  sodann  aber  auch  wol  in  dem
Umstande,  daß  die  einer  exacten  Geschäftsbehandlung  nichts  weniger
als  günstige  Entwicklung,  welche  das  sächsische  Ständewesen  in
seinen  Formalien  gefunden  hatte,  von  einer  in  das  Materielle  tiefer
eingehenden  ständischen  Cognition  eher  Verschlechterungen  als  Verbesserungen
  der  legislatorischen  Vorlagen  erwarten  ließ.  Man
vergegenwärtige  sich  nur,  daß  die  letzteren  nach  dem  in  der  Landtagsordnung
  von  1728  vorgeschriebenen  formellen  Behandlungsmodus
  nicht  weniger  als  in  der  Regel  sechs  verschiedene  Berathungskörper
  zu  passiren  hatten!

Daß  sowol  dem  Kurfürsten  Friedrich  Christian,  der  sofort
nach  seiner  Thronbesteigung  das  Werk  der  inneren  Wiedergeburt
Sachsens  mit  so  unmsichtiger,  energischer  Hand  in  Angriff  nahm,
als  seinem  Sohne  Friedrich  August,  der  in  dieser  Beziehung  im
Geiste  seines  für  Sachsens  Wohl  zu  früh  vollendeten  Vaters  fortarbeitete,
  jedwede  Neigung,  die  ständischen  Gerechtsame,  wie  sie  sich
im  Laufe  der  Jahrhunderte  nach  Gesetz  und  Herkommen  ausgebildet
  hatten,  in  engere  Grenzen  einzuschränken,  fern  gelegen  hat,
        <pb n="102" />
        —  94

dafür  legt  ein  sprechendes  Zeugniß  die  Zusage  ab,  welche  Kurfürst
Friedrich  Christian  in  dem  Landtagsabschiede  vom  20.  November
1763  dahin  ertheilte:  „daß  er  sich  diesfalls  (in  Beziehung  auf
Klagen  der  Stände  über  Handhabung  der  Rechtspflege  in  Kammersachen)
  dergestalt  bezeigen  wollte,  daß  die  getreuen  Vasallen  und
Unterthanen  im  Amte  erfahren  würden,  wie  ihre  gegründeten  Rechte
und  Befugnisse  ihm  ebenso  unverletzlich  wären,  als  diejenigen,  die
sein  und  seiner  Rentkammer  eigenes  Interesse  unmittelbar  beträfen,
er  auch  letzteres  weder  dem  Interesse  der  getreuen  Unterthanen
entgegenstellen  zu  lassen,  noch  in  den  Fällen,  wo  eine  rechtliche
Entscheidung  nöthig,  von  der  allgemeinen  Vorschrift  der  in  hiesigen
Landen  üblichen  Rechte  und  Gesetze  auszunehmen  gemeynet  sei“.
Unter  der,  während  der  Minderjährigkeit  des  Kurfürsten  Friedrich
August  die  Regierung  führenden  Administration  des  Prinzen  Taver
war  nichts  geschehen,  um  diese  Zusage  einzulösen,  ungeachtet  die
Stände  in  einer  unterm  10.  Juli  1766  überreichten  Schrift  ihre
Beschwerden  wiederholt  und  anderweit  substantiirt  hatten.  Der
junge  Landesherr  half  aber,  kaum  daß  er  das  Heft  selbst  in  die
Hände  genommen  hatte,  den  Beschwerden  in  erschöpfender  Weise
ab.  Nach  dem  Mandate  vom  7.  August  17707)  wurden  nänlich
alle  Klagen  und  Appellationen  in  Kammersachen  in  der  Weise  an
die  Landesregierung  und  das  Appellationsgericht  verwiesen,  daß
jene  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels,  dieses  über  das  Materielle
  zu  erkennen  hatten.  Dabei  hatten  sich  die  höchsten  Behörden
  durch  Communication  über  den  Gegenstand  und  die  Competenzzweifel
  zu  verständigen  und  wurden  nach  Befinden  von  den  Gerichten
Sachverständige  zugezogen.  Die  Stände  erkannten  diese  Gewährung
mit  größtem  Dank  an  und  sagten  in  ihrem  Gutachten  vom  23.  Januar
  1770:  „So  mannigfaltige  Gelegenheiten  sich  auch  uns  dargeboten
  haben,  die  Liebe  zur  Gerechtigkeit,  welche  Ew.  Kurfürstlichen
  Durchlaucht  unter  so  vielen  Tugenden  eigen  ist,  zu  bewundern,

*)  Fortges.  Cod.  Aug.  Abth.  I.  S.  1341.
        <pb n="103" />
        —  95  —

so  haben  wir  doch  hierzu  kaum  einen  stärkeren  Anlaß  gehabt,  als
jetzt,  da  Höchstdieselben  die  wegen  Erläuterung  des  unterm  7.  Juli
1736  in  Ansehung  des  Verfahrens  in  Kammersachen  ergangenen
Mandats  seit  so  langen  Jahren  und  bei  so  manchen  Landesversammlungen
  von  den  getreuen  Ständen  wiederholte  Bitte  sogleich
bei  der  ersten  unter  Dero  ruhmwürdigen  Regierung  gehaltenen
Zusammenkunft  der  Landschaft  zu  erhören  in  höchsten  Gnaden  gewährt.“
  Die  eben  gegebene  Stelle,  wie  der  ganze  Vorgang  überhaupt
  läßt  ein  klares  Licht  auf  das  Verhältniß  fallen,  in  das  sich
Friedrich  August  der  Gerechte  zu  den  verfassungsmäßigen  Vertretern
  seines  Landes  vom  ersten  Anbeginn  seiner  Regierung  gestellt
  hatte.  Es  war  das  Verhältniß  gegenseitigen  Vertrauens  und
gewissenhafter  Respectirung  wohlerworbener  Rechte.  In  diesem
Sinne  begegnete  dasselbe  auch  dem  vollen  Verständnisse  der  Stände,
und  es  kann  die  hocherfreuliche,  für  beide  Theile  gleich  ehrenvolle
Thatsache  constatirt  werden,  daß  dieses  Vertrauensverhältniß  während
  der  gesammten  Regierung  dieses  Fürsten  nie,  auch  nur  vorübergehend,
  durch  einen  Mißton  getrübt  worden  ist.

Besonders  charakteristisch  macht  sich  dies  bemerkbar  in  dem
Verhalten  des  Königs  gegenüber  den  Ständen  des  Landes,  nachdem
  Sachsen  durch  die  Mißerfolge  des  unglücklichen  Feldzuges  von
1806  genöthigt  worden  war,  sich  der  Sache  Napoleon  I.  anzuschließen.
  König  Friedrich  August,  weit  entfernt,  von  der  ihm
durch  die  Auflösung  des  deutschen  Reichsverbandes  zu  Theil  gewordenen
  vollen  Souveränetät  nach  dem  Beispiel  anderer  Rheinbundsfürsten
  zum  Zweck  der  Aufhebung  der  ständischen  Verfassung
des  Landes  Gebrauch  zu  machen,  beeilte  sich  vielmehr  auf  dem
Ausschußtage  von  1807  am  Schlusse  der  „Proposition“  vom  10.  Mai
1807  die  ausdrückliche  Bestätigung  der  bisherigen  „Landesverfassung
und  der  in  selbiger  gegründeten  Rechte“  zu  ertheilen.  Die  Stände
antworteten  darauf  mit  folgender  Erklärung  in  der  Bewilligungsschrift
  vom  27.  August  1807:  „Unbegrenzt  ist  der  unauslöschliche
Dank,  den  Ew.  Königlichen  Majestät  wir  für  diesen  neuesten
        <pb n="104" />
        —  96  —

Beweis  einer  unter  allen  Umständen  unveränderten  und  unerschütterten
  Gerechtigkeitsliebe  darlegen,  und  wir  glauben,  diese  allergnädigste
  Zusicherung  in  den  wichtigsten,  folgereichen  Ueberzeugungen
gegründet  zu  finden,  daß  die  aus  der  Auflösung  des  Reichsverbandes
  hervorgegangene  Souveränetät  deutscher  Staaten  mit  der
Erhaltung  der  auf  Grundverträgen  zwischen  Herrn  und  Land  beruhenden
  Territorialverfassung  nicht  nur  vereinbar,  sondern  eben
diese  Vereinigung  der  neuen  Ordnung  der  Dinge  und  der  dadurch
in  äußeren  Verhältnissen  des  Staates  erlangten  höheren  Macht
mit  der  fortdauernden  Verbindlichkeit  der  die  innere  Landesverfassung
  bestimmenden  Verträge  und  Zusagen  selbst  im  hohen  Grade
rechtmäßig  sei,  daß  die  Auflösung  des  Deutschen  Reichssystems  die
davon  ganz  unabhängigen  rechtlichen  Grundlagen  der  besonderen
Landesverfassungen  Deutscher  Staaten  nicht  verrücken  könne,  daß
der  Reichsverband  diesen  Territorialverfassungen,  die  selbstständig
  auf  ihrem  eigenthümlichen  Grund  und  Boden
zugleich  mit  der  Landeshoheit  keimten,  reiften  und  sich
allmälig  entwickelten,  ehedem  bloß  einen  Schutz  gewährte,  den
sie  von  nun  an  ebenso  zuverlässig  in  der  Tugend  der  Regenten,
in  gegenseitiger  Zuneigung  und  in  der  Ehrwürdigkeit  des  Rechtsbegriffs
  von  Treue  und  Glauben  finden  müssen,  und  daß  endlich
besonders  die  ständische  Verfassung  es  sei,  der  diejenigen  Staaten,
die  sie  besitzen,  jenen  vorzüglichen  Wohlstand,  jenen  erhöhten  Credit
und  guten  Nationalgeist  verdanken,  der  diese  Länder  von  andern
auszeichnet:  den  Geist  wahrhafter  redlicher  Anhänglichkeit  an
Vaterland  und  Fürsten  und  des  aufrichtenden  Selbstvertrauens
unter  den  schwierigsten  Ereignissen.“

Die  Landestheilung  von  1815  hatte  eine  organische  Veränderung
  des  Landtags  lediglich  insofern  zur  Folge,  als  bei  dem  am
19.  October  1817  von  dem  Conferenzminister  von  Globig  eröffneten
  Landtage  eine  Vereinigung  der  Stände  der  beim  Königreiche
  verbliebenen  Theile  der  Oberlausitz  und  der  thüringen'schen
Hochstifter  mit  der  alterbländischen  Landschaft  stattfand.  Im
        <pb n="105" />
        —  97  —

Uebrigen  beschäftigte  sich  dieser  Landtag  hauptsächlich  mit  Erwägung
von  Abänderungen  der  Landtagsordnung  von  1728  und  erstattete
hierüber  ein  ausführliches  Gutachten,  ohne  daß  es  zu  endgiltigen
Feststellungen  in  dieser  Angelegenheit  kam.  Die  von  der  Regierung
erstrebte  Vereinfachung  der  Formalien  des  Geschäftsgangs  vermittelst
  Vereinigung  wenigstens  der  beiden  ritterschaftlichen  Ausschüsse
  fand,  als  hierüber  das  Gutachten  der  Stände  erfordert
wurde,  bei  diesen  keinen  Anklang;  vielmehr  erbaten  dieselben  erneuerte
  Sonderung  der  Ausschüsse.

Auf  die  Verhandlungen  der  noch  in  die  Regierungszeit  des
Königs  Friedrich  August  fallenden  Landtage  von  1818,  1820  und
1824,  welche  sich  wesentlich  mit  Kundgebungen  in  der  Richtung
einer  neuen  Landesverfassung  befaßten,  näher  einzugehen,  bleibt
des  sachlichen  Zusammenhanges  wegen  für  die  späteren  Abschnitte
gegenwärtiger  Schrift  vorbehalten.

Indem  wir  hiermit  unsern  Rückblick  auf  den  nahezu  vierhundertjährigen
  Zeitraum,  in  welchem  die  vorconstitutionellen  ständischen
  Vertreter  der  sächsischen  Lande  wirksam  gewesen  sind,  zum
Abschluß  bringen,  möchten  wir  der  Unterstellung  nicht  Raum  gegeben
  wissen,  als  ob  wir  ein  irgendwie  erschöpfendes  Resumé  über
diese  Thätigkeit  hätten  geben  wollen.  Unsere  Absicht  ging  lediglich
dahin,  in  allgemeinen  Umrissen  ein,  das  Verständniß  thunlichst  erleichterndes
  Bild  von  Wesen,  Charakter  und  Eigenart  der  altständischen
  Verfassung  und  ihrer  repräsentativen  Organe  vorzuführen
und  die  hervorragendsten  und  wichtigsten  Momente  aus  den  Landtagsverhandlungen
  dieser  langen  Zeitperiode  der  Gegenwart  ins
Gedächtniß  zu  rufen.  Weiter  zu  gehen,  mußte  schon  aus  räumlichen
  Gründen  unterlassen  werden  und  würde  überdies  auch  ganz
außerhalb  des  Rahmens  der  gegenwärtigen  Arbeit  gelegen  haben.

Mit  Recht  ist  bereits  von  dem  in  diesen  Blättern  üfter
citirten  gründlichsten  Kenner  unserer  altständischen  Verhältnisse
darauf  hingewiesen  worden,  daß  betreffs  der  Wirksamkeit  der  alten
Stände  zwei  Haupt-Perioden  sich  von  einander  abscheiden,  von

"r

Schlußbetrachtung.
        <pb n="106" />
        —  98  —

denen  die  eine  von  deren  Ausbildung  zu  Anfange  des  fünfzehnten
Jahrhunderts  bis  zum  zweiten  Jahrzehnt  der  Regierung  des  Kurfürsten
  August,  die  zweite  von  diesem  Zeitraume  an  bis  ans  Ende
dieser  Wirksamkeit  überhaupt  sich  erstreckt.“)  Wenn  wir  die  alten
Stände  in  dieser  ersten  Periode  größeren  Antheil  an  der  Regierung
nehmen  sehen  als  in  der  zweiten,  so  liegt  der  Grund  keineswegs
allein  darin,  daß  sie  damals  thatsächlich  mit  größeren  Machtbefugnissen
  ausgestattet  waren,  sondern  bei  Weitem  mehr  in  dem  Umstande,
  daß  der  Begriff  der  Landeshoheit  damals  noch  nicht  zu
voller  Entfaltung  gelangt  und  demzufolge  auch  die  Regierung  in
allen  ihren  Zweigen  organisch  noch  sehr  unvollständig  entwickelt
und  ausgebildet  war.  Die  Regierung  des  Kurfürsten  August,  der
als  Gesetzgeber  und  Verwalter  des  Landes  einen  der  ersten
Plätze  in  der  innern  sächsischen  Landesgeschichte  einnimmt  und
in  beiderlei  Hinsicht  ungewöhnliche  Eigenschaften  und  Fähigkeiten
  sowie  weit  über  den  Geist  seiner  Zeit  hinausgehende  Anschauungen
  besaß,  ist  in  dieser  Beziehung  geradezu  epochemachend
gewesen.

Zweimal  nach  dieser  ersten  Periode  gelang  es  den  Ständen
nochmals,  ihre  unter  Kurfürst  August  hauptsächlich  durch  dessen
geistiges  Uebergewicht  herabgedrückte  Stellung  vorübergehend  zu
heben.  Einmal  unter  der  zehnjährigen  Administration  des  Herzogs
Friedrich  Wilhelm  von  Sachsen-Weimar  während  der  Minderjährigkeit
  des  Kurfürsten  Christian  II.  nach  dem  vorzeitig  frühen
Ableben  des  Kurfürsten  Christian  I.  und  sodann  in  der  zweiten
Hälfte  des  siebenzehnten  Jahrhunderts  unter  dem  Kurfürsten  Johann
  Georg  II.  und  seinen  nächsten  beiden  Nachfolgern.  Die  große
Machtstellung,  welche  die  Stände  in  der  Regierungszeit  des  Administrators
  Friedrich  Wilhelm  einnahmen,  hatte  vorzugsweise  ihre
Wurzeln  in  den  Lutherisch-Calvinistischen  Streitigkeiten  der  damaligen
  Zeit,  und  ähnliche  Motive  förderten  ihr  Ansehen  auch,  wie

*)  Hausmann  a.  a.  O.  1.  Bd.,  S.  110.
        <pb n="107" />
        99

wir  gesehen  haben,  in  dem  zweiten  vorangeführten  Zeitabschnitt.
Kurfürst  Johann  Georg  I.  ließ  es  an  Versuchen  nicht  fehlen,
solchen  Strebungen  gegenüber  die  landesherrliche  Autorität  auf—
recht  zu  erhalten,  und  trat  insbesondere  den  gelegentlich  hervortretenden
  Neigungen  der  Stände  entgegen,  in  die  eigentlichen
Regierungsgeschäfte  einzugreifen.  In  dem  Processe  gegen  seinen
Geheimen  Kammerrath  David  Döring  führte  er  ihnen  ziemlich
nachdrucksam  zu  Gemüthe,  in  welchem  Verhältnisse  sie  eigentlich
zur  ausübenden  Gewalt  im  Staate  stünden.

Eine  stolze  Sprache  führten  die  Stände  nochmals  auf  dem
Deputationstage  von  1680,  indem  sie  sich  nicht  allein  derartige
Zusammenberufungen  für  die  Zukunft  kurzweg  verbaten  —  „Maßen
wir  denn  auch  darbey  unterthänigst  bedingen,  daß  dergleichen  in
diesen  Landen  ungewöhnliche  convocation  zu  keiner  nachfolge  gezogen,
  in  Zukunft  nicht  wiederholet,  sondern  vielmehr  die  Landtagsverhandlungen
  in  Dero  hohen  Gegenwart  gepflogen  werden
möchten“,  heißt  es  in  der  Bewilligungsschrift  vom  9.  December
1680  —,  sondern  auch  geltend  machten,  daß  Sachsens  Fürsten
jederzeit  bei  den  inländischen  sowohl  als  den  auswärtigen  Angelegenheiten
  ihre  Stände  zu  Rathe  gezogen  und  sich  mehrmals  auf
Landtagen  erklärt  hätten,  daß  es  nicht  anders  gehalten  werden
sollte.  Sie  bezogen  sich  zur  Begründung  dieses  Begehrens  auf  eine
auf  dem  Ausschußtage  zu  Dresden  1663  abgefaßte,  der  Präliminarschrift
  als  Beilage  beigefügte  Schrift  über  die  Reverse  und  sagten
dem  Kurfürsten  unverhohlen,  daß  nur  unter  der  Bedingung  der
Aufrechterhaltung  der  Verfassung  Geldbewilligungen  erfolgen  könnten.
In  der  That  erlangten  sie,  daß  der  Kurfürst  im  Reverse  die  verpflichtende
  Zusage  ertheilte:  „Wir  wollen  Vus  auch  ohne  gemeiner
Landschaftsbewilligung  in  keine  Werbung,  Krieg,  Bündnis,  Religionshandlung,
  Veränderung  der  Steuer-Verfassung  oder  andere
Sachen,  darauß  Vus  und  Vnsern  Landen  und  Leuten  schaden  und
nachtheil  erfolgen  möchte,  einlaßen,  noch  unsere  Lande  —  ohne  der
Landschaft  recht  und  Einwilligung  verpfänden,  versetzen  oder  durch

77
        <pb n="108" />
        ——  100  —

Testamente  oder  andere  Disposition,  Tausch  oder  Vergleich  zergliedern,
  trennen  oder  alieniren  —  Vud  wofern  Wir  Vns
diesen  Revers  zu  wieder  zu  handeln  bewegen  laßen  würden,  Soll
die  Landschaft  an  ihre  izige  Bewilligung  keineswegs  gebunden
sein  2c.“

Es  ist  dies  das  letztemal,  daß  hinsichtlich  der  Geldbewilligung
von  den  Ständen  eine  so  selbstbewußte  Sprache  geführt  wird.  In
den  späteren  landesherrlichen  Reversen  sind  dergleichen  beschränkende
  Vorbehalte  nicht  weiter  zu  finden.

Das  ganze  achtzehnte  Jahrhundert  hindurch  und  im  ersten
Drittheil  des  neunzehnten  bis  zum  Aufhören  der  alten  Ständeverfassung
  war  die  Activität  der  Stände  wesentlich  geringer,  ihre
autoritative  Stellung  stark  herabgedrückt.  Die  Landtagsordnung
von  1728,  welche  den  mit  der  Zeit  eingerissenen  weitschichtigen
und  schwerfälligen  Formalismus  in  der  Geschäftsbehandlung,  statt
die  hierunterfallenden  Mißbräuche  zu  beseitigen  und  durch  Rückkehr
  zu  den  alten  einfachen  Formen  früherer  Zeiten  dem  ständischen
  Wesen  neue  Lebensimpulse  zu  geben,  im  Gegentheile
legislatorisch  sanctionirte,  hat  nach  dieser  Seite  hin  entschieden
maßgebend  gewirkt.  Im  Sinne  der  damaligen  Regierungsleiter
mochte  dies  wol  sein  —  manchen  Rathgebern  der  Kurfürsten-Könige
Friedrich  August  J.  und  II.  war  thunlichste  Herabdrückung  des
Ansehens  der  altständischen  Vertreter  des  Landes  gewiß  erwünscht,
wenn  es  auch,  —  was  immerhin  für  die  Bedeutsamkeit  der  moralischen
  Machtstellung  spricht,  welche  auch  in  dieser  dem  ständischen
Wesen  nicht  blos  in  Sachsen,  sondern  auch  in  anderen  deutschen
Staaten  wenig  günstigen  Zeitperiode  die  sächsischen  Stände  fort
und  fort  zu  behaupten  verstanden  —  keiner  derselben  gewagt  hat,
sich,  wie  es  in  andern  deutschen  Staaten  in  dieser  Zeit  nicht  selten
geschah,  der  ihren  Plänen  unbequemen  ständischen  Controle,  sei
es  durch  förmliche  Aufhebung  der  altständischen  Verfassung,  sei
es  auf  dem  glimpflicheren,  aber  thatsächlich  nicht  minder  zum
Ziele  führenden  Wege  des  allmäligen  Einschlafenlassens  durch
        <pb n="109" />
        —  101  —

Nichteinberufung  der  Landtage,  Ausschreibung  von  Steuern  aus
souveräner  Machtvollkommenheit  2c.  ein  für  allemal  zu  entledigen.


Unter  der  Regierung  des  Kurfürsten  Friedrich  Christian  brach,
wie  wir  gesehen  haben,  für  die  Wirksamkeit  der  Stände  eine
bessere  Zeit  an,  die  sich  auch  die  ganze  Regierungszeit  seines
Sohnes  und  Nachfolgers  hindurch  fortgesetzt  hat.  Die  Stände
sahen  sich  wiederum  in  den  vollen,  unverkürzten  Genuß  und  Gebrauch
  ihrer  altbegründeten  Gerechtsame  versetzt  und  am  guten
Willen  der  Regierung,  sie  für  die  Mitarbeit  an  der  Neugestaltung
des  Landes  in  den  verschiedenen  Zweigen  der  öffentlichen  Thätigkeit
  nutzbar  zu  machen,  fehlte  es  nicht.  Eine  Neubelebung  des
ständischen  Wesens  konnte  trotz  alledem  nicht  herbeigeführt  werden,
da  hierzu  der  ganze  Körper  zu  schwerfällig  geworden  war  und
hinsichtlich  der  Grundbedingungen  repräsentativer  Volksvertretung
allmälig  neue  Ideen  zur  Geltung  gelangt  waren,  welche  in  den
letztabgehaltenen  altständischen  Landtagen  selbst  einflußübende  Wortführer
  fanden.

Mitgewirkt  zu  der  Erfolglosigkeit  derartiger  Neubelebungsversuche
  hat  unstreitig  auch  der  den  Anforderungen  der  Zeit  in
keiner  Weise  mehr  entsprechende  Behördenorganismus,  der  in  seiner
damaligen  Gestalt,  namentlich  in  Folge  der  mangelhaften  Bestimmungen
  über  die  Zuständigkeit  der  einzelnen  Behörden,  den  exacten
Gang  von  Rechtspflege  und  Verwaltung  zum  Schaden  von  Land
und  Leuten  vielfach  hemmte,  so  daß  selbst  die  vielen  vortrefflichen
Gesetze,  welche  der  Regierung  Friedrich  August  des  Gerechten  ihre
Ausarbeitung  verdanken,  nur  eine  beschränkte  Wirkung  auf  den
Gang  der  Dinge  äußern  konnten.  Auch  der  Gegenwart  wird  es
nicht  ohne  Interesse  sein,  wie  sich  dieser,  mit  der  altständischen  Verfassung
  des  Landes  zum  Theil  in  engem  Zusammenhange  stehende,
bez.  durch  dieselbe  bedingte  Behördenorganismus  aus  der,  bei  der
damaligen  Einfachheit  und  Anspruchslosigkeit  des  Staatshaushalts
erklärlichen  Unscheinbarkeit  seiner  Anfänge  entwickelt  hat.  Einzelne
        <pb n="110" />
        —  102

bezügliche  Andeutungen,  namentlich  soweit  bei  dereinstiger  Einrichtung
  einzelner  dieser  Behörden  die  Concurrenz  der  Stände  mitgewirkt
  hat,  mußten  bereits  vorausgeschickt  werden.  Im  Nachstehenden
  soll  aber  versucht  werden,  ein  übersichtliches  Gesammtbild
dieser  Entwicklung  zu  geben,  das  zum  Verständnisse  mancher  Puncte
in  den  weiter  zu  gebenden  Verhandlungen  über  das  Zustandekommen
  der  Verfassung  von  1831  nicht  unwesentlich  dienen  dürfte,
ja  dasselbe  zum  Theil  überhaupt  bedingt.
        <pb n="111" />
        V.

Der  Sächsische  Behördenorganismus  zur  Zeit  der
alten  ständischen  Verfassung.

—.

Der  Ursprung  des  sächsischen  Behördenorganismus  dürfte  bis
in  das  dreizehnte  Jahrhundert  zurück  verfolgt  werden  können  und
mit  der  Organisation  der  wiederholt  erwähnten  Landdinge  —
Placita  provincialia  —  zusammenhängen.  Auf  diesen  Landdingen
übte  der  Landesherr  und  zwar  meist  in  Person  die  Gerichtsbarkeit
aus.  Zur  Protokollführung  und  zur  Ausfertigung  der  dabei  zur
Bestätigung  bez.  Vollziehung  gelangten  Urkunden  wurden  ursprünglich
  Geistliche  als  in  damaliger  Zeit  meist  allein  des  Schreibens
kundige  Personen  gebraucht.  Seit  dem  13.  Jahrhundert  aber  begann
  man,  wie  es  in  Italien  längst  bereits  üblich  war,  Mitglieder
dieses  Standes  als  eigene  Schreiber  und  Notarien  anzustellen,
denen  unter  Heinrich  dem  Erlauchten  ein  oberster  Schreiber  —
Protonotarius  curiae  —  vorgesetzt  war,  der  in  späterer  Zeit  in
der  Person  des  Kanzlers  erscheint.  Doch  begann  man  bereits  in
dieser  Zeit  die  Rechtssachen  von  den  eigentlichen  Staatsgeschäften
zu  trennen  und  zur  Besorgung  der  ersteren  scheint  der  besondere
Richter  —  Judex  camerarius  oder  auch  blos  Camerarius  —  gebraucht
  worden  zu  sein,  welchen  man  am  Hofe  Heinrich  des  Erlauchten
  findet.  Endlich  erheischte  die  Verwaltung  der  landesherrlichen
  Einkünfte  die  Anstellung  besonderer  Beamter,  denen  man  im
14.  Jahrhundert  unter  der  Bezeichnung  von  „Kammermeistern“
begegnet.  Somit  bestand  in  dieser  Zeit  bereits  eine  Dreitheilung
der  Geschäfte  und  drei  höhere  Beamte  erscheinen  als  Vorstände:
        <pb n="112" />
        104

der  Kanzler  für  die  allgemeinen  Staatsangelegenheiten,  der  Hofrichter
  für  die  Verwaltung  der  Rechtspflege  und  der  Kammermeister
  für  die  Finanzen.  In  der  Rechtspflege  wußte  sich  bald
das  Princip  der  collegialen  Geschäftsbehandlung  Eingang  zu  verschaffen,
  was  mit  dem  im  Laufe  des  vierzehnten  Jahrhunderts  sich
allmälig  vollziehenden  Verschwinden  der  Landdinge  zusammenhängt,
an  deren  Stelle  landesherrliche  Hofgerichte  traten,  während  als
unterste  Rechtsinstanz  die  Gerichte  der  Städte  und  Vasallen  und
die  landesherrlichen  Vögte  (später  Amtleute  genannt)  erscheinen.
Als  ein  vierter,  zunächst  ausschließlich  für  den  Hofdienst  bestimmter
ständiger  Beamter  bestand  in  dieser  Zeitperiode  der  magister
curiae,  was  zu  Friedrich  des  Streitbaren  Zeit  durch  Hofmeister
übersetzt  wurde.

Das  fünfzehnte  Jahrhundert  brachte  weitere  Ausbildung.  In
das  Ressort  des  Hofmeisters  gingen  allmälig  die  eigentlichen
Regierungsangelegenheiten  über,  wogegen  die  höchste  Leitung  der
Finanzen  zugleich  mit  der  des  Hofwesens  dem  Marschall  überwiesen
  wurde  und  der  Kanzler  mehr  und  mehr  zum  obersten
Justizbeamten  sich  ausbildete,  der  dem  Marschall,  welcher  in  der
Eigenschaft  als  oberster  Finanzbeamter,  von  Zeit  zu  Zeit  das  Land
zu  bereisen  und  nachzusehen  hatte,  ob  die  Abgaben,  Zisen  und  die
sonstige  Finanzverwaltung  in  gehöriger  Ordnung  seien,  auf  diesen
Reisen  zu  begleiten  pflegte,  wahrscheinlich  wegen  der  etwa  einschlagenden
  Rechtspunkte  und  wegen  der  Ausfertigung  der  Verträge,
  welche  nicht  rein  finanziell  waren.  Der  Kammermeister  gerieth
  hierdurch  in  zweite  Stellung,  immerhin  blieb  sein  Posten
einer  der  bedeutendsten.“)

Namhafte  Fortschritte  machte  in  diesem  Zeitraume  die  Gerichtsverfassung,
  in  welcher  gegen  das  Ende  des  15.  Jahrhunderts
in  den  Albertinischen  Landestheilen  epochemachende  Einrichtungen
hervortraten.  Hierunter  gehört  in  erster  Stelle  die  in  das  Jahr

*)  v.  Langenn,  Albrecht  der  Beherzte,  S.  347  fg.
        <pb n="113" />
        10

1485  bez.  1488  fallende  Errichtung  des  Oberhofgerichts  zu
Leipzig,  wohin  Herzog  Albrecht  seit  1483,  um  seinen  Thüringischen
Besitzungen  näher  zu  sein,  sein  Hoflager  verlegt  hatte.“)

Neben  den  landesherrlichen  Collegien  für  die  Rechtsprechung
hatten  sich  deren  auch  unter  dem  Namen:  Schöppenstühle  in  den
Städten  ausgebildet  und  bald  derartiges  Ansehen  gewonnen,  daß  die
landesherrlichen  Gerichte  bei  ihnen  Recht  suchten.  Ursprünglich
waren  dieselben  allem  Vermuthen  nach  ausschließlich  Laiengerichte.
Mit  dem  allmäligen  Eindringen  fremder  Rechte,  namentlich  des
römischen,  gelangten  indessen  mehr  und  mehr  die  Gelehrten,  die
„Doctoren“  in  die  Schöppenstühle,  in  denen  sie  schließlich  allein
das  Feld  behaupteten.  Daß  im  fünfzehnten  Jahrhundert  in  den
Schöppenstühlen  neben  Rechtsgelehrten  auch  Laien-Richter  gesessen
haben,  ergiebt  sich  aus  einem  Mandat  Friedrichs  des  Sanftmüthigen
und  seines  Bruders  Sigismund  vom  Jahre  1432,  wodurch  die
Unterthanen  angewiesen  wurden,  ihre  „Rechtsbelehrungen,  Urteil
und  Sententien“  nicht  mehr  von  dem  Schöppenstuhle  zu  Magdeburg,
  sondern  „von  den  Doctoren,  verständigen  und  erbaren

–.  —  ——

*)  Ein  „Hofgericht“  bestand  in  Leipzig  bereits  seit  dem  Jahre
1483.  Daß  dasselbe  bereits  im  Jahre  1485  die  Bezeichnung  „Oberhofgericht“
  beigelegt  bekommen  hatte,  ergiebt  sich  aus  der  von  dieser
Behörde  im  Jahre  1485  ausgegangenen  Ladung,  welche  sich  bei
„Günther,  das  Privilegium  de  non  appellando“  S.  92  wörtlich
mitgetheilt  findet.  Nach  der  Landestheilung  von  1485  errichtete
Herzog  Albrecht  daneben  in  der  seiner  Linie  von  nun  an  bleibenden
Residenz  Dresden  ein  Hofgericht  und  ein  zweites  für  seine  thüringischen
  Besitzungen  in  Eckartsbergg.  Im  Jahre  1437  beantragten
jedoch  die  Stände  die  Aufhebung  der  beiden  obengenannten  Hofgerichte
  und  die  Neuorganisation  des  Oberhofgerichtes  in  Leipzig,
welche,  dem  ständischen  Antrage  gemäß,  im  J.  1188  vor  sich  ging.
Dasselbe  bestand  seit  dem  Jahre  1493  bis  zur  Wittenberger  Kapitulation
  im  sechzehnten  Jahrhundert  als  gemeinschaftliches  Dikasterium
für  die  Länder  beider  Linien  und  hielt  bez.  unter  einem  kurfürstlichen
und  einem  herzoglichen  Oberhofrichter  seine  Sitzungen  abwechselnd
zu  Leipzig  und  Altenburg.  Vergl.  Weiße  a.  a.  O.  3.  Th.  S.  308.
        <pb n="114" />
        106

Bürgern  zu  Leipzig  oder  andern  Verständigen  in  ihren
Landen“  einzuholen.“)

Seit  der  Landestheilung  von  1485  machte  sich  in  dem  Behördenorganismus
  das  Bestreben  geltend,  die  collegialische  Geschäftsbehandlung
  einzuführen.  Eine  solche  Tendenz  blickt  bereits  in  der  von  Herzog
Georg  dem  Bärtigen  im  Jahre  1508  erlassenen  Hofordnung  durch,
wenn  es  daselbst  heißt,  daß  „Canzler  und  Räthe  in  den  Sachen  mit
einander  handeln“,  und  der  erstere  die  wichtigen  Dinge,  „ehe  denn
sie  ausgehen,  in  den  Rath  bringen  solle“.  Als  Herzog  Moritz  die
Kurwürde  erwarb,  bestand  bereits  in  den  sächsischen  Kurlanden
eine  förmliche  Regierungsbehörde,  und  auf  dem  Landtage  von  1547
trugen  die  Stände  ausdrücklich  darauf  an:  „einen  sonderlich  besetzten
  Hofrath  zu  ordnen,  welcher  die  Justizsachen,  wie  die  schriftlich
  und  mündlich  dahin  gelangten,  täglich,  ohne  Verhinderung
anderer  Geschäfte  abwartete“.  Moritz  erklärte  sich  dazu  bereit,
„damit  die  Sachen  und  Klagen,  welche  an  uns  gelangen,  nicht
aufgehalten,  sondern  förderlich  mögen  entschieden  und  verrecht
werden.“  (Vergl.  S.  80.)

Noch  in  demselben  Jahre  ward  diese  Behörde,  welche  die
Bezeichnung  „Hofrath“  erhielt,  eingerichtet;  sie  blieb  die  Grundlage
  für  die  ferneren  davon  abgezweigten  Justiz=  und  Verwaltungsstellen
  Sachsens  unter  der  altständischen  Verfassung.  Der  Kurfürst
ordnete  in  der  Canzleiordnung  vom  5.  August  1547  das  Nähere
des  Geschäftsganges  und  vertheilte  die  Arbeiten  nach  fünf  Landesabtheilungen:
  „dem  Churkreise,  dem  Thüringer,  dem  Leipziger,
dem  auf  dem  Gebirge  und  dem  von  Meißen“.  Der  Vorstand  des
Hofraths  war  der  Kanzler,  unter  ihm  standen  die  Räthe,  für  die
Kanzleien  wurden  Secretarien  und  Schreiber  angestellt.  Vorzugsweise
  im  Auge  hatte  der  Kurfürst  bei  der  Errichtung  des  Hofraths
die  Zwecke  der  Justizverwaltung,  doch  waren,  damaligen  Anschauungen
  entsprechend,  dieser  Behörde  auch  Verwaltungssachen  mit  zu-*)

  Günther  a.  a.  O.
        <pb n="115" />
        —  107  —

gewiesen,  außer  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit.  Damit  erklärt
sich  der  den  Mitgliedern  dieser  Behörde  beigelegte  Titel:  Hof-  und
Justizräthe.?)

Ein  für  die  Finanzsachen  bestimmtes  Kammercollegium  war
zwar  noch  nicht  vorhanden,  doch  wurden  unter  der  Regierung
Johanns  des  Beständigen  bereits  einige  Räthe  des  Fürsten  zu
dem  Rechnungswesen  besonders  verordnet.““)  Dagegen  wurde  um
die  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderts  ein  eigenes  Collegium  für
geistliche  Angelegenheiten  in  dem  1542  auf  Begehren  der  Landstände
  von  dem  Kurfürsten  Johann  Friedrich  errichteten  und  von
Kurfürst  Moritz  1548  bestätigten  Consistorium  ins  Leben  gerufen.
  Mit  der  Eintheilung  des  Landes  in  Kreise  (vergl.  S.  81)
endlich  erschienen,  als  hauptsächlich  für  die  Polizeipflege  bestimmte
Aufsichtsbeamte,  Oberhauptleute,  später  Kreishauptleute  genannt,
  welche  letztere  Bezeichnung  zuerst  in  einer  officiellen  Schrift
vom  9.  August  1547  vorkommt.  Sie  traten  an  die  Stelle  der
alten  Landvoigte,  welchen  Titel  noch  Heinrich  von  Bünau  zum
Wesenstein  gleichzeitig  mit  dem  eines  Oberhauptmanns  führte.
Unter  den  Oberhauptleuten  standen  die  Schösser,  Amtleute,  Hauptleute
  (Amtshauptleute)  und  übrigen  Beamten.  Noch  trat  bei  ihrer
Anstellung  in  dieser  Zeit  die  das  ganze  Staatsregierungswesen  der
früheren  Jahrhunderte  durchdringende  Lehnrechtsidee  zu  Tage.
Die  höheren  Beamten  erhielten  ihr  Amt  nicht  ohne  Beimischung
einer  Art  von  lehnrechtlichem  oder  Vasallenverhältniß;  beispielsweise
ward  bestimmt,  mit  wie  viel  Pferden  sie  dem  Kurfürsten  dienen
sollten;  so  hatte  Asmus  von  Könneritz  als  Oberhauptmann  des
Leipziger  Kreises  nach  seiner  Bestallung  dem  Kurfürsten  „dienstgewärtig
  zu  seyn  mit  sechs  gerüsteten  Pferden“.  Die  Besoldung
bestand  größtentheils  in  Naturallieferungen.“““)  Auf  ausdrücklichen

*)  v.  Langenn,  Moritz  2.  Bd.  S.  35.
*#)  Weiße  a.  a.  O.  3.  Band.  S.  196  fg.
e**)  v.  Langenn,  Moritz,  2.  Bd.  S.  49.
        <pb n="116" />
        108

Antrag  der  Landschaft  von  1547  mußten  diese  Beamten  mit  schriftsässigen
  Rittergütern  angesessen  sein.  Einen  bleibenden  festen  Sitz
als  Behörde  hatten  sie  nicht  im  Bezirke,  sondern  galten  mehr  als
Commissarien  denn  als  Beamte  für  stehende  und  laufende  nothwendige
  Geschäfte.  In  derselben  Weise  erscheinen  später  den  Kreishauptleuten
  zur  Seite  die  Amtshauptleute.

Besonders  tief  eingreifend  in  die  Gestaltung  des  Behördenorganismus
  äußerte  sich  die  Regierung  des  Kurfürsten  August,  der
auch  in  diesem  Zweige  der  inneren  Verwaltung  mehrfach  eine
wahrhaft  reformatorische  Wirksamkeit  entfaltete.  Die  noch  zu
Regierungszeiten  des  Kurfürsten  Moritz  getroffene  Einrichtung,  daß
die  Landschaft  zur  Erhebung  und  Berwaltung  der  Tranksteuer
sechs  Obersteuereinnehmer  ernannte,  blieb  auch  in  den  ersten  Regierungsjahren
  des  Kurfürsten  August  zunächst  in  Geltung.  Dagegen
  brachte  das  Jahr  1570  wesentlich  veränderte  Einrichtungen.
Indem  Kurfürst  August  auf  dem  Landtage  von  1570  verlangte,
daß  die  Landschaft  seine  sämmtlichen  Schulden  übernehmen  und
deshalb  die  seit  dem  Jahre  1546  erhobene  Land=  und  Tranksteuer
auf  eine  längere  Reihe  von  Jahren  bewilligen  sollte,  erklärte  er
sich  zugleich  bereit,  die  Einnahme  beider  Steuern,  denen  später
noch  die  Quatember-,  Personen=  und  Stempelsteuer  hinzutrat,  durch
vier  adelige  Obersteuereinnehmer  aus  der  Mitte  der  Landschaft
verwalten  zu  lassen,  denen  er  vier  von  seinen  Räthen  beiordnen
werde.  Zugleich  sollte  diesen  Einnehmern  die  Tilgung  der  landesherrlichen
  Schulden  dergestalt  übertragen  werden,  daß  sie  in  den
Leipziger  Märkten  (Messen)  ordentliche  Einnahme  und  Ausgabe
halten,  jährlich  aber  dem  Kurfürsten  Rechnung  ablegen  sollten.  Der
Vorschlag  des  Kurfürsten  fand,  namentlich  soweit  er  die  geforderte
Steuerverwilligung  betraf,  anfänglich  mancherlei  Widerstand;  schließlich
  bewilligten  ihn  die  Stände,  „weil  sie  Sr.  Kurfürstlichen  Gnaden
ungnädig  Gemüth  und  Vorwendung,  wie  es  nicht  anders  sein
könne,  bemerkten“.  Die  proponirte  ständische  Steuerverwaltung
begegnete  der  Mißstimmung  der  Städte,  welche  sich  zurückgesetzt
        <pb n="117" />
        —  109  —

fühlten,  weil  die  Obersteuereinnehmer  ausschließlich  aus  dem  Adel
genommen  werden  sollten,  während  sie,  die  Städte,  früher  (vergl.
S.  66)  zu  dieser  Verwaltung  mitzugezogen  worden  waren.  Schließlich
  beschwichtigte  man  dieselben  damit,  daß  sie  in  den  ständischen
Ausschuß  kamen,  welcher  die  Rechnung  der  Obersteuereinnehmer  zu
prüfen  und  im  Namen  der  Landschaft  zu  quittiren  hatte.  Zu
solchen  Deputirten  wurden  auf  dem  Landtage  von  1576  fünf  Mitglieder
  der  Ritterschaft  und  die  Bürgermeister  von  Leipzig,  Wittenberg,
Langensalza  und  Dresden  ernannt.  Aus  diesen  Einrichtungen  entstand
  das  Obersteuercollegium,  das  indessen  anfänglich  nur  als
ein  vorübergehendes  Institut  betrachtet  wurde  und  erst  mit  der
Zeit  zu  einem  ständigen  sich  entwickelte,  als  welches  es  in,  nach
der  Landestheilung  von  1815  reducirter  Gestalt  (2  ständige  adelige
Obersteuer-Einnehmer  und  2  vom  Landesherrn  ernannte  unter
einem  Obersteuerdirector)  bis  zum  Aufhören  der  alten  Ständefassung
  in  Wirksamkeit  bestanden  und  die  ihm  zugewiesenen  Einnahmequellen
  lediglich  für  landständische  Rechnung  verwaltet  hat,
so  daß  von  da  ab  für  diese  der  Begriff  „Steuer-Aerar“,  für  alle
übrigen  hingegen  der  Begriff:  „Finanz-Aerar“  (Staatsfiscus)  maßgebend
  wurde.

Damit  war  aber  für  das  Land  eine  doppelte  Finanzverwaltung,
  eine  ständische  (Steuer-,  Verwaltung  und  eine  staatliche
(Kammer-)Verwaltung  sanctionirt.  Mit  der  letzteren  war  anfänglich
  der  vom  Kurfürst  Moritz  eingesetzte  Hofrath  betraut,  dem
jedoch  Kurfürst  August  diesen  Wirkungskreis  zu  entziehen  trachtete,
indem,  wie  es  in  der  Kanzleiordnung  vom  21.  März  1556  heißt,
der  Kanzler  und  Räthe  mit  den  Justitiensachen  und  was  dem  anhängig,
  genug  zu  thun  hätten.  Er  deputirte  deshalb  einige  Räthe
(zunächst  Hans  von  Ponikau  und  Thilo  von  Trotha),  welche  die
Kammersachen  besonders  verhandeln  sollten.

Kurfürst  Christian  I.  gestaltete  die  Einrichtung  unter  der  Bezeichnung:
  Kammercollegium  zu  einer  selbstständigen  collegialen
Behörde,  aus  welcher  sich  allmälig  das  Geheime  Finanz-Col-
        <pb n="118" />
        —  110  —

legium  entwickelte,  das  bis  zum  Jahre  1831  die  oberste  Finanzverwaltungsbehörde
  des  Landes  gebildet  hat.

In  der  Justizbranche  trat  unter  Kurfürst  August  in  die  Reihe
der  höheren  Gerichtshöfe  des  Landes  das  Appellationsgericht
ein,  das  ebenfalls  bis  zum  Jahre  1831  bestanden  hat.  Die  angegebene
  Bezeichnung  erhielt  die  betreffende  Behörde  aber  erst
unter  Kurfürst  Christian  I.  officiell  beigelegt,  wie  sie  sich  denn
auch  erst  unter  diesem  Fürsten  zu  einem  ständigen  Gericht  gestaltet
  hat).

Auch  wurde  der  Leiziger  Schöppenstuhl  aus  einem  vom
Rathe  der  Stadt  Leipzig  abhängigen  zu  einem  landesherrlichen
Spruch-Collegium  (1574),  als  welches  er  gleichfalls  bis  zum  Aufhören
  der  altständischen  Verfassung  wirksam  gewesen  ist.

Auch  auf  die  kirchlichen  Behörden  erstreckte  sich  die  organisatorische
  Thätigkeit  des  Kurfürsten  August.  Aus  dem  vom  Kurfürst
  Moritz  errichteten  Consistorium  zu  Meißen  (vergl.  S.  107)
wurde  ein  Oberconsistorium  zu  Dresden,  neben  welchem  die
Consistorien  zu  Wittenberg  und  Leipzig  verblieben.  Als  Ursache
dieser  Veränderung  führte  der  Kurfürst  an:  „Weil  in  den  verwirrten
  Religionsfälschungen  damit  der  Satan  zeither  Kirchen  und
Schulen  angefeindet,  empfunden,  daß  bei  den  Consistorien  sowohl,
als  an  anderen  Orten  in  allerhand  Fällen  fast  bedenkliche  Sachen
vorgefallen,  die  wohl  verbleiben  mögen,  wenn  der  Kurfürst  und
seine  Räthe  dessen  eher  Bericht  haben  mögen;  zu  dem,  daß  auch
sonsten  Einigkeit  und  Frieden  in  Schulen  und  Kirchen  zu  erhalten,
die  unvermeidliche  Nothdurft  erfordere,  daß  ein  fleißiger  Aufmerker
  bestellt  werde,  daher  wir  den  Zustand  unserer  Kirchen  und
Schulen  so  oft  nöthig,  bald  erfahren  können.“

Das  Oberconsistorium,  welchem  zugleich  die  Eigenschaft
als  Kirchenrath  beiwohnte,  bestand  ursprünglich  aus  einem
adeligen  Präsidenten  (der  erste,  Dietrich  von  Schleinitz,  bezog  400

*)  Weiße,  a.  a.  O.  4.  Theil.  S.  376.
        <pb n="119" />
        —  111  —

Gulden  Gehalt  nebst  Naturalbezügen)  und  zwei  geistlichen  und
zwei  weltlichen  Räthen  und  hat  sich  in  solcher  wenig  veränderten
Zusammensetzung  (ein  weltlicher  Vicepräsident  und  ein  weltliches
Mitglied  waren  noch  hinzugekommem)  bis  zum  Jahre  1831  er—
halten.

Einer  durchgreifenden  Reorganisation  wurde  der  von  Kurfürst
Moritz  ins  Leben  gerufene  Hofrath,  abgesehen  von  der  ihm  durch
Gründung  des  Obersteuer-Collegiums  und  des  Appellationsgerichts
zu  Theil  gewordenen  Geschäftsentlastung,  weiterhin  in  der  Richtung
  unterzogen,  daß  ihm  die  geheimen  Angelegenheiten,  zu  denen
vornehmlich  Gesandtschaftssachen,  Reichsangelegenheiten  und  Familiengeschäfte
  des  kurfürstlichen  Hauses  zählten,  entnommen  und
(1574)  für  deren  Besorgung  vier  „zu  Berathschlagung  sonderlicher
  vornehmer  und  vertrauter  Sachen“  deputirte  Räthe  zu  einem
Collegium  bestellt  wurden,  aus  welchem  sich  der  in  dem  sächsischen
Behördenorganismus  bald  den  ersten  Platz  einnehmende  Geheime
Rath  entwickelte,  unter  welcher  Bezeichnung  die  neue  Behörde  in
der  von  Kurfürst  August  seinem  mit  zur  Regierung  gezogenen
Sohne  Christian  am  20.  September  1584  ertheilten  Instruction
erscheint.  Auch  diese  Behörde  ist  —  zeitweise  unter  der  Bezeichnung:
  Geheimes  Consilium  —  bis  zum  Jahre  1831  im  Wirksamkeit
  verblieben.  Dagegen  gestattete  sich  der  Hofrath  zu  der  später
unter  dieser  Bezeichnung  erscheinenden  Landesregierung  um.

Diesem  von  den  Kurfürsten  Moritz,  August  und  Christian  I.
ins  Leben  gerufenen  Organismus  der  obersten  Landesbehörden,
der  im  Wesentlichen  bis  zum  Ende  der  alten  Ständeverfassung  sich
behauptet  hat,  schloß  sich  Anfangs  des  achtzehnten  Jahrhunderts
noch  das  von  dem  Kurfürsten-König  Friedrich  August  I.  ins
Leben  gerufene  Geheime  Cabinet  an.  Dasselbe  war  ursprünglich
  hauptsächlich  wegen  der  durch  die  polnische  Königswürde  veranlaßten
  häufigen  Abwesenheit  des  Königs  errichtet  worden  und
war  entstanden  aus  einer  unmittelbaren  königlichen  Expedition,
durch  welche  dem  König  von  den  vorkommenden  Sachen  Vortrag
        <pb n="120" />
        —  112  —

geschehen  und  seine  Resolution  zur  Ausführung  gelangen  sollte.
Zunächst  hatte  man  dabei  die  auswärtigen  und  militärischen  Angelegenheiten
  im  Auge;  doch  zog  man  bald  auch  die  inneren  Geschäfte
  mit  hinein,  weil  sie  mit  jenen  im  Zusammenhange  ständen
und  die  politischen  Principien  erforderten,  daß  Alles  von  Einem
Geiste  regiert  werde;  weil  ferner  beim  Geheimen  Consilium  und
andern  Collegien  öfters  Sachen  vorfielen,  welche  diese  Behörden
ohne  höchste  Entschließung  nicht  entscheiden  wollten  und  Jemand
nöthig  sei,  der  die  Berichte  der  Collegien  dem  Könige  vortrüge
und  dessen  Resolution  ihnen  zu  wissen  thue.  Die  Errichtung
dieser  neuen  Behörde  fand  anfänglich  nichts  weniger  als  den  Beifall
  der  Stände,  welche  (11.  März  1704)  deshalb  förmlich  Beschwerde
  erhoben,  indem  durch  diese  Einrichtung  die  andern  Collegien
  in  ihrer  Verfassung  beeinträchtigt  und  der  Zutritt  zu  der
Person  des  Landesherrn  erschwert  werde.  Der  Kurfürst-König  fand
sich  durch  diese  Vorstellungen  zum  Mindesten  zu  einer  dem  Geheimen
  Cabinet  gegebenen  veränderten  Verfassung  bestimmt,  indem
er  (1.  Juni  1706)  dasselbe  aus  einem  Director  (Oberhofmarschall
Graf  von  Pflugk)  und  zwei  Ministern,  einem  für  die  auswärtigen
und  Militärangelegenheiten  (Graf  von  Flemming)  und  einem  für
die  inneren  Angelegenheiten  (Graf  von  Hoymb)  zusammensetzte.
denen  der  Geheime  Referendar  (von  Pfingsten,  als  wenig  vorsichtiger
  Unterhändler  beim  Altranstädter  Friedensschlusse  in  nicht
dem  besten  Andenken)  beigegeben  wurde.  In  der  vorangedeuteten
Richtung  als  das,  die  gefaßten  landesherrlichen  Entschließungen
von  höchster  Stelle  aus  unmittelbar  kundgebende  Organ  hat  das
Geheime  Cabinet  bis  1831  seinen  Bestand  gehabt.

Unter  dem  Kurfürsten-König  Friedrich  August  II.  trat  den
vorstehend  genannten  Behörden  noch  eine  Commerziendeputation
hinzu,  welche,  zur  Förderung  der  Interessen  von  Handel,  Manufactur
  und  Gewerbe  ins  Leben  gerufen,  im  Jahre  1764  einen
wesentlich  erweiterten  Wirkungskreis  zugewiesen  erhielt.  Sie  hat
unter  der  Bezeichnung:  Landes-Oeconomie-Manufactur=  und
        <pb n="121" />
        —  113

Commerciendeputaton“  bis  zum  Jahre  1831  fortbestanden,
wurde  gebildet  aus  einem  Director  und  Vicedirector,  sowie  einer
Anzahl  aus  den  obersten  Landescollegien  deputirter  Räthe  und
mehreren  Assessoren  und  war  wesentlich  nur  eine  begutachtende
Behörde.

In  der  Organisation  der  obersten  kirchlichen  Behörden  brachte
der  Regierungsantritt  des  Kurfürsten-Königs  Friedrich  August  II.
eine  bedeutsame  Neuerung  zu  Wege.  Der  genannte  Fürst  hatte
bei  dieser  Gelegenheit  eine  besondere  Religionsversicherung  gegeben,
in  welcher  „der  Status  der  Augsburgischen  Confession  sammt  allen
dahin  gehörigen  Kirchen,  Gottesdienst,  Ceremonien,  Gebräuchen,
Universitäten,  Land=  und  anderen  Schulen,  Beneficien,  Einkünften
und  Nutzungen,  piis  causis,  Gerechtigkeiten,  Freiheiten,  wie  solche
alle  zeither  wohl  hergebracht  innegehabt  und  genossen  worden,  auf
das  kräftigste  und  in  Beziehung  auf  den  5.  Artikel  des  westphälischen
  Friedens,  jedoch  unbeschadet  der  persönlichen  Religionsübung
des  Kurfürsten,  nach  Maaß,  Art  und  Weise,  wie  es  in  dem  westphälischen
  Friedensschluß  gegründet,  und  in  dem  römischen  Reiche
Herkommens  sei“  bestätigt  wurde.  Der.  Landtag  nahm  zwar  diese
Zusage  in  der  Präliminarschrift  vom  31.  Juli  1734  mit  unterthänigstem
  Dank  an,  bat  aber  noch  um  Ertheilung  eines  Auftrags
in  Religionssachen  an  die  evangelischen  Geheimen  Räthe,  wie  ihn
dieselben  unter  seinem  Vorgänger  in  der  Regierung  empfangen
hätten.  Friedrich  August  II.  gab  darauf  (19.  August  1734)  die
Erklärung  ab,  daß  er  dem  Geheimen  Consilium  durch  eine  Instruction
  alle  diejenigen  Sachen  auch  in  Zukunft  übertragen  habe,
welche  die  Religion,  das  Directorium  beim  evangelischen  Reichskörper,
  Kirchen,  Universitäten,  Schulen,  die  Einsetzung  von  Superintendenten,
  Pfarrern  und  Schulbedienten,  die  Erhaltung  der
Kirchendisciplin,  die  Ausschreibung  der  Fast-,  Buß=  und  Bettage,
sowie  überhaupt  alle  zum  Geschäftskreise  des  Kirchenraths  und
Oberconsistoriums  gehörigen  Angelegenheiten  beträfen.  Dieser  sogenannte

  „Auftrag  in  evangeliceis“  ist  seitdem  bei  dem  Geheimen
8
        <pb n="122" />
        —  114  —

Rath  bis  1831  verblieben  und  nach  Einführung  der  constitutio—
nellen  Verfassung  auf  die  in  evangelicis  beauftragten  Staatsminister
  übergegangen.

In  die  Regierungszeit  Friedrich  August  des  Gerechten  fallen
zwar  keine  durchgreifenden  neuen  Organismen  von  Bedeutung,
indessen  wurden  die  meisten  der  bestehenden  obersten  Behörden,
insbesondere  das  Geheime  Consilium,  die  Landesregierung,  das
Oberhofgericht  zweckentsprechenden  Umgestaltungen  von  Erheblichkeit
  unterzogen  und  am  1.  December  1782  unter  Vereinigung
des  Kammer=  und  Bergcollegiums  mit  der  Generalhauptkasse  das
Geheime  Finanzcollegium  ins  Leben  gerufen,  welchem  die  Verwaltung
  der  gesammten  landesherrlichen  Einkünfte,  mit  Ausschluß
der  in  das  Steuerärarium  unmittelbar  fließenden,  die  Besorgung
der  gesammten  Staatsausgaben,  soweit  diese  nicht  unmittelbar  in
dem  Obersteuercollegium  und  einigen  andern  Behörden  bewirkt
wurde,  sowie  die  Oberaufsicht  über  alles  Staatseigenthum  und
die  oberste  Leitung  aller  Finanzregalien  und  fiscalischen  Rechte,
des  Jagd=  und  Forst-,  Berg-,  Münz-,  Salz=  und  Postwesens,  der
Flöße,  fiscalischen  Straßen-Damm  =  und  Uferbausachen  2c.  übertragen
wurde;  zugleich  übte  diese  Behörde,  wenigstens  formell,  in  allen
diesen  Sachen  eine  Gerichtsbarkeit?)  und  war  zugleich  die  Anstellungsbehörde
  für  das  juristische  Amtspersonal.“).

*)  Mandat  vom  7.  Novbr.  1772,  vergl.  Cod.  Aug.  zweite
Fortsetzung  II  39.

**)  Diese  Einrichtung  ist  daraus  zu  erklären,  daß  bis  zu  der
in  den  Jahren  1780—  1793  durchgeführten  Abschaffung  der  Verpachtung
  der  Justizämter  die  Verwaltung  der  Rechtspflege  in  der
unteren  Instanz  als  eine  Einnahmequelle  des  Staats  angesehen  wurde,
so  daß,  wenn  auch  der  Staat  bereits  zur  Zeit  der  Verpachtung  der
Justizämter  die  Anstellung  des  Amtspersonals  in  seine  Hand  genommen
hatte,  diese  Anstellung  nicht  durch  die  oberen  Justizbehörden,  sondern
durch  die  Kammer  erfolgte.  Bei  Anstellung  der  Amtsleute  hatte
übrigens  das  Geheime  Finanzcollegium  mit  der  Landesregierung  zu
communiciren  und  den  Vortrag  an  das  Geheime  Consilium  zu  erstatten.
        <pb n="123" />
        115  —

Außerdem  aber  gehört  der  Regierungszeit  Friedrich  August
des  Gerechten  ein  gesetzgeberischer  Erlaß  an,  welcher  auf  die
Hebung  des  Beamtenthums  in  geistiger  und  sittlicher  Beziehung
vom  höchsten  und  segensreichsten  Einflusse  gewesen  ist  und  wesentlich
  dazu  beigetragen  hat,  das  unter  den  früheren  Regierungen
gesunkene  Ansehen  des  sächsischen  Beamtenstandes  wieder  zu  Ehren
zu  bringen.  Es  ist  dies  das  Mandat,  die  Qualification  junger
Leute  zu  künftiger  Dienstleistung  betr.,  vom  27.  Februar  17937),
dessen  Eingangsworte,  welche  die  Aeltern  ermahnen,  die  Fähigkeiten
  ihrer  Kinder,  bevor  sie  dieselben  zum  Staatsdienste  bestimmen,
  sorgfältig  zu  prüfen,  oder  prüfen  zu  lassen,  sie  gleich  anfänglich
  zur  Ordnung  und  Arbeitsamkeit  anzuhalten,  und  nebst
der  Erlernung  gründlicher  Sprachkenntnisse  und  anderer  zur  Vorbereitung
  auf  die  Akademie  erforderlichen  Wissenschaften,  besonders
durch  praktische  Uebungen  zum  Selbstdenken  und  zur  Fertigkeit,  das
wohl  Ueberdachte  schriftlich  und  mündlich  gut  vorzutragen,  zu  gewöhnen,
  wohl  auch  noch  der  Gegenwart  zu  praktischer  Nutzanwendung
  dienen  können.  Einer  tiefer  greifenden  Umgestaltung
unterlag  von  den  bestehenden  Behörden  nur  das  Geheime  Consilium,
  welches  nach  der  Landestheilung  (6.  October  1817)  nicht
allein  den  alten  Namen:  „Geheimer  Rath“  wieder  erhielt,  sondern
auch  hinsichtlich  seiner  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  mannigfachen
  Veränderungen  unterzogen  wurde.  Die  wichtigste  dieser
Neuerungen  bestand  wohl  darin,  daß  eine  Anzahl  Chefs  der
obersten  Landesbehörden,  nämlich  der  jedesmalige  Präsident  des
Geheimen  Finanz-Collegiums,  der  Kanzler  der  Landesregierung
und  der  Präsident  der  Kriegsverwaltungskammer,  zu  ständigen
Mitgliedern  des  Geheimen  Raths  bestellt  wurden,  während  die
frühere  Verfassung  und  Bestimmung  dieser  Behörde  gegentheils
zur  wesentlichen  Voraussetzung  hatte,  daß  die  Chefs  der  Hauptverwaltungszweige
  ihr  nicht  als  Mitglieder  angehörten.  Die  Ab-*)

  Cod.  Augusteus  zweite  Forts.  Abth.  I.  S.  3.
8*
        <pb n="124" />
        116

grenzung  der  Zuständigkeit  dieser  Behörde  hatte  dadurch  an  Klarheit
und  Präcision  nicht  gerade  gewonnen  und  von  Anfang  an  begegnete
  dieselbe  keinen  allzugroßen  Sympathien,  wozu  nicht  unwesentlich
  der  Umstand  beitragen  mochte,  daß  die  von  den  Ständen
  gewünschte  Aufnahme  des  Obersteuerdirectors  abgelehnt,  zum
Mindesten  auf  die  Beiziehung  in  Steuersachen  beschränkt  wurde.
Auch  die,  allerdings  nur  für  die  Person  des  damaligen  Inhabers
der  Stelle,  den  Freiherrn  von  Manteuffel,  geltende  Beiordnung
  des  Directors  des  2.  Departements  im  Geheimen  Finanzcollegium,
  wodurch  die  letztgenannte  Behörde  zu  doppelter  Vertretung
  im  Geheimen  Rath  gelangte,  fand  nicht  allenthalben
Beifall.  Ziemlich  deutlich  blickt  bei  der  Neuorganisation,  welcher
die  oberste  Landesbehörde  unterzogen  wurde,  die  Absicht  durch,
derselben  die  Eigenschaft  eines  Ministerraths  zu  geben;  indessen
war  sie  nach  dieser  Seite  hin  zum  Mindesten  unzureichend  und
nur  ein  halber  Schritt  vorwärts,  denn  zu  diesem  Behufe  hätten
alle  Chefs  der  Hauptverwaltungszweige  ihr  angehören  müssen,  und
das  Geheime  Cabinet  hätte  müssen  in  eine  secundäre  Stellung
treten,  während  die  Neugestaltung  thatsächlich  gerade  das  Gegentheil
  herbeiführte.

Vergegenwärtigen  wir  uns,  um  ein  thunlichst  sachgetreues
Bild  des  sächsischen  Behördenorganismus  in  seinen  obersten  Spitzen
zu  gewinnen,  die  Zuständigkeit  der  höchsten  Landescollegien,  wie
sich  dieselbe  unmittelbar  vor  dem  Abschlusse  der  altständischen  Verfassungsperiode
  gestaltet  hatte,  so  ergeben  sich  die  folgenden  Sätze.

Die  Landesregierung  war,  wie  sich  schon  aus  ihrer  Eintheilung
  in  drei  Departements  ergiebt,  von  denen  das  erste  die
Lehus-,  Hoheits-,  Competenz-,  Verfassungs=  und  Kassensachen,  das
zweite  die  Civiljustiz=  und  Vormundschaftssachen,  das  dritte  die
Criminaljustiz  und  Polizeisachen,  sowie  die  Medicinalangelegenheiten
  zu  seinem  Wirkungskreise  zählte,  theils  Justiz-,  theils  Verwaltungs-Oberbehörde
  nach  heutiger  Begriffsbestimmung.

Das  Geheime  Finanzcollegium  vereinigte  in  der  Haupt-
        <pb n="125" />
        117

sache  die  sämmtlichen  Dienstzweige,  welche  gegenwärtig  zum  Finanzministerium
  ressortiren,  mit  Ausnahme  derjenigen,  für  welche  das
Obersteuercollegium  zuständig  war,  war  aber  auch  die  Dienst=  und
Anstellungsbehörde  für  die  Kreis=  und  Amtshauptleute,  sowie  für
die  Justizbeamten.

Das  Appellationsgericht,  das  durch  das  Mandat  vom
13.  März  1822  eine  theilweise  veränderte  Zuständigkeit  erhalten
hatte,  war  seitdem  Gerichtshof  erster  und  letzter  Instanz  in  Lehnsstreitigkeiten
  und  in  Rechtssachen  gegen  die  Mitglieder  des  Königlichen
  Hauses,  gegen  die  Staatscassen,  gegen  das  Domcapitel  zu
Meißen  und  gegen  die  Fürsten  und  Grafen  Herren  zu  Schönburg,
und  Gerichtshof  zweiter  und  letzter  Instanz  in  allen  Sachen,  wo
gegen  ein  Erkenntniß  in  Civilsachen  appellirt  war.  Das  Oberhofgericht
  bildete  den  allgemeinen  Gerichtshof  für  die  civilrechtlichen
  Angelegenheiten  der  alterbländischen  Schriftfassen,  insoweit
  diese  nicht  dem  Appellationsgericht  ausdrücklich  zugewiesen
waren,  desgleichen  mit  Ausnahmen  der  Gesinde-,  Bau-,  Commercialund
  Handelsrechtssachen,  der  Concurs=  und  Edictprocesse,  auch  der
Nachlaß=  und  Vormundschaftssachen.  Ferner  hatte  das  Oberhofgericht
  das  Recht,  adelige  junge  Leute  mit  demselben  Erfolg  wie
die  Juristenfacultät  zu  examiniren.

Das  Oberhofgericht,  wie  auch  die  Landesregierung  bestanden
verfassungsgemäß  zur  Hälfte  aus  Rechtsgelehrten,  zur  Hälfte
aus  adeligen  Mitgliedern,  welche  die  Rechte  studirt  und  die  vorschriftmäßigen
  Prüfungen  bestanden  hatten,  Latus  Doctorum  und
Latus  Nobilium  (vergl.  S.  80).

Als  Spruchcollegien  in  Rechtssachen,  an  welche  die  Unterbehörden
  die  Acten  zum  Verspruch  schicken  konnten,  wirkten  endlich
noch  die  Juristenfacultät  und  der  Schöppenstuhl  zu  Leipzig.

Ueber  den  Wirkungskreis  des  Obersteuer-Collegiums  und
des  Oberconsistoriums  ist  das  Erforderliche  bereits  (S.  109
und  S.  110)  angegeben  worden.

—–  —  —
        <pb n="126" />
        VI.
Die  ersten  Regierungsjahre  des  Königs  Anton.

Am  5.  Mai  1827  nach  einem,  nur  wenige  Tage  andauernden
Krankenlager  schied  König  Friedrich  August  der  Gerechte  aus  dem
Kreise  der  Lebenden.  Im  Jahre  1763  in  einem  Alter  von  dreizehn
  Jahren  in  den  Besitz  des  sächsischen  Kurhutes  gelangt,  hatte
er  mit  achtzehn  Jahren  —  1768  —  die  Regierung  der  Kurlande
aus  den  Händen  seines  für  die  Jahre  seiner  Minderjährigkeit  damit
betraut  gewesenen  Oheims,  Prinzen  Taver,  übernommenen  und  dieselbe
  somit  fast  sechzig  Jahre  lang,  seit  Heinrich  des  Erlauchten
Tagen  von  allen  sächsischen  Fürsten  am  längsten  geführt;  nahezu
zwei  Generationen  war  der  dahingeschiedene  Monarch  ein  gerechter,
von  den  Pflichten  seines  verantwortungsvollen,  hohen  Berufes  bis
in  den  tiefsten  Herzensgrund  erfüllter,  wohlwollender  Herrscher
gewesen  und  wie  innig  dankbare  Verehrung  und  unverbrüchliche
Treue  ihm  seine  Unterthanen  widmeten,  hatte  nicht  allein  bei  seiner
Rückkehr  in  das  Land  seiner  Väter  im  Jahre  1815,  sondern  auch
bei  den  Feierlichkeiten  zu  seinem  fünfzigjährigen  Regierungsjubiläum
im  Jahre  1818  sich  in  den  mannigfachsten  Kundgebungen  aller
Kreise  der  Bevölkerung  dargethan.  Bereits  anläßlich  dieser  letzteren
Feier  hatten  die  Stände  des  Landes  die  Bitte  an  Friedrich  August
den  Gerechten  gerichtet,  zu  gestatten,  daß  ihm  von  Landeswegen
ein  öffentliches  Denkmal  errichtet  werde,  was  aber  der  Monarch
in  seiner  selbstlosen  Bescheidenheit  mit  der  Erklärung  abgelehnt
hatte:  daß  er  das  ihm  wünschenswertheste  Denkmal  in  der  Zu-
        <pb n="127" />
        119

friedenheit  seiner  Unterthanen  über  die  lange  Dauer  seiner  Regierung
  finde.“)

Dem  Könige  Friedrich  August  folgte  in  der  Regierung  des
Landes  sein  ältester  Bruder  Prinz  Anton,  nur  wenige  Jahre  jünger,
als  der  heimgegangene  Monarch.  Seinen  Entschluß,  durchgreifende
Veränderungen  im  Staatswesen  und  einen  Personenwechsel  in  den
höchsten  Aemtern  der  Staatsleitung  nicht  eintreten  lassen  zu  wollen,
gab  er  alsbald  nach  Uebernahme  der  Regierung  kund,  als  er  dem
Cabinetsminister  Grafen  Einsiedel  und  den  Geheimen  Räthen
gleich  bei  der  ersten  Audienz  bemerkte:  wie  er,  der,  selbst  schon  im
Greisenalter  stehend,  so  spät  zum  Throne  berufen  worden,  sich
ganz  auf  ihre  Treue  verlasse.  Graf  Einsiedel  hatte  gleich  nach
dem  Tode  Friedrich  August  des  Gerechten  um  seine  Entlassung
gebeten  —  ein  aus  freier  Entschließung  hervorgegangener  Schritt,
welchen  er  bereits  bei  Lebzeiten  des  Königs  für  den  Fall  des  Ablebens
  des  letzteren  ins  Auge  gefaßt  hatte.  König  Anton  verweigerte
  den  Abschied,  aber  es  bedurfte  annoch  der  Vermittelung
der  Königin,  um  den  Minister  zum  Bleiben  zu  bewegen  —  „für
den  Augenblick“  wenigstens,  wie  er  hinzufügte.  Es  war  indessen
allgemein  bekannt,  daß  er  nur  unter  der  Voraussetzung  keiner
Aenderung  in  dem  leitenden  Regierungsprincip  das  Portefeuille
behalte  und  daß  er  unumwunden  erklärt  hatte:  er  halte  es  für
Gewissenspflicht  an  seinem  Theile  dahin  zu  wirken,  daß  während
der,  menschlichen  Ansichten  nach,  kurzen  Regierungszeit  des  Königs
Anton  an  der  Verfassung  nichts  geändert,  sie  vielmehr  dem  dereinstigen
  Nachfolger  in  der  Regierung  unverändert  überliefert,  und
es  sodann  dessen  freiem  Ermessen  und  Willen  überlassen  werde,
ob  und  was  hieran  zu  ändern  sei.““)

*)  Gretschel  und  Bülau  a.  a.  O.  3.  Th.  S.  640.

**)  Vergl.  „Detlev  Graf  von  Einsiedel,  Königl.  Sächs.  Cabinetsminister“
  von  Dr.  Karl  von  Weber  im  „Archiv  für  die  Sachsische
Geschichte“  1.  Band,  S.  160.
        <pb n="128" />
        Eintritt  des  Geheimen
  Raths  von

—  120  —

So  verblieb  denn  in  Beziehung  auf  die  politische  Verfassung

Könneritz  in  das  und  die  leitenden  Persönlichkeiten  zunächst  Alles  beim  Alten.  Nur

i  binet  %  „  .  .  .  .
IJZZJFUFUJHIMGeheimenCabmettkatmttdem1.Ma11828emefürd1e

Ministers  von
Lindenau  in  den

Folge  sich  sehr  bedeutsam  erweisende  Veränderung  ein,  indem  das

tgl.  sächsischen  zeitherige  Mitglied  der  Landesregierung,  Hof-  und  Justizrath

Staatsdienst.

Julius  Traugott  Jacob  von  Könneritz  „zur  Sublevation
und  Assistenz  bei  dem  Geheimen  Cabinet“  mit  dem  Prädicat  als
„Geheimer  Rath“  und  mit  der  Bestimmung  angestellt  wurde,  „daß
er,  bei  Behinderung  des  Cabinetsministers  und  Staatssecretairs  der
inländischen  Angelegenheiten,  Sr.  Majestät  wegen  derselben  mündlichen
  Vortrag  zu  thun,  auch  in  Abwesenheit  und  Krankheits-  oder
sonst  nöthigen  Fällen,  den  Functionen  der  bei  dem  Departement
des  Innern  dienstleistenden  Geheimen  Cabinetsräthe  sich  zu  unterziehen
  habe.“  Die  Wahl  für  eine  so  verantwortungsvolle,  vielseitige
  Befähigung  und  Bekanntschaft  auf  allen  Zweigen  der  inneren
Verwaltung,  sowie  eine  Leistungsfähigkeit  höchsten  Maßes  in  Anspruch
  nehmende  Stellung  hätte  nicht  glücklicher  fallen  können:
Herr  von  Könneritz  stand,  als  ihn  dieser  ehrenvolle  Ruf  traf,  erst
im  36.  Lebensjahre,  hatte  aber  trotz  dieser,  für  einen  so  bedeutsamen
  hohen  Posten  verhältnißmäßigen  Jugend  bereits  mit  den
verschiedensten  Zweigen  der  Staatsverwaltung  in  seinen  bisherigen
dienstlichen  Verwendungen  sich  bekannt  zu  machen  Gelegenheit  gehabt
  und  von  dieser  Gelegenheit  höchstmöglichen  Nutzen  gezogen
(vergl.  den  nächstfolgenden  Abschnitt  S.  166  fg.).  Seine  Eigenschaft
als  Mitglied  der  Leipziger  Ritterschaft,  der  er  als  Besitzer  des
Ritterguts  Lossa  angehörte,  hatte  ihn  auch  mit  den  ständischen  Angelegenheiten
  in  Beziehung  gebracht.

An  diese  wichtige  Ernennung  schloß  sich  im  Jahre  1829  eine
zweite  von  nicht  minder  tiefgreifender  Bedeutung.  Bernhard  von
Lindenau  war,  nachdem  er  eine  Reihe  von  Jahren  in  höheren
Dienststellen  der  Herzogthümer  Altenburg  und  Gotha  fungirt  hatte,
im  Jahre  1827  in  den  Staatsdienst  des  Königreichs  Sachsen  berufen
  worden  und  hatte  hier  zunächst  den  Posten  des  Bundestags-
        <pb n="129" />
        121

gesaondten  übertragen  erhalten.  Bereits  im  Jahre  1829  wurde  er
aber  von  dem  letzteren  nach  Dresden  zurückberufen  und  als  Mitglied
  des  Geheimen  Raths  und  Director  der  Landes-Oekonomie-,
Mannfactur=  und  Commercien-Deputation  angestellt,  sowie  mit  der
Oberaufsicht  über  die  Königlichen  Sammlungen  beauftragt.  Auch
Herr  von  Lindenau  hatte  eine  vielseitige  reiche  Erfahrung  in  den
verschiedenen  Zweigen  der  Staatsverwaltung  zur  Seite  und  Stütze
(vergl.  den  nächstfolgenden  Abschnitt  S.  147  fg.).

Die  ersten  Regierungshandlungen  des  Königs  Anton  waren  dazu
angethan,  die  öffentliche  Meinung,  die  sich  anfänglich  wol  einiger
Besorgniß  darüber  hingegeben  hatte,  daß  Alles  einfach  beim  Alten
verbleiben  sollte,  für  sich  zu  gewinnen.  Namentlich  mußte  in  dieser
Hinsicht  der  erste  Regierungsact  überhaupt,  der  darin  bestand,  daß
sämmtlichen  Vasallen  die  übliche  Lehnsmuthung  (ein  Betrag  von
etwa  einer  Million  Thaler)  erlassen  wurde,  Befriedigung  hervorrusen.
  Ein  Bedürfniß,  die  alte  ständische  Verfassung  durch  neue
zeitgemäße  Institutionen  zu  ersetzen,  wurde  im  großen  Publicum,
wie  von  allen  sächsischen  Landeshistorikern  ohne  Unterschied  der
politischen  Parteistellung  constatirt  wird,  nur  wenig  empfunden.
Um  so  mehr  war  dies  der  Fall  inmitten  der  ständischen  Vertretungskörper
  selbst.  Von  dieser  Seite  her  ist,  nachdrucksam  unterstützt
  von  mehreren  damals  bestandenen  obersten  Landesbehörden,
insbesondere  dem  Geheimen  Consilium  und  der  Landesregierung,  in
erster  Stelle  der  Impuls  gekommen,  welchem  Sachsen  seinen  Eintritt
  in  den  Kreis  der  constitutionellen  Verfassungsstaaten  verdankt,
was  allerdings  noch  heute  so  wenig  allgemein  bekannt  zu  sein
scheint,  daß  man  mit  dieser  Thatsache  in  Widerspruch  stehenden
Auffassungen  nicht  allein  in  allgemeinen  Geschichtswerken,  sondern
auch  in  Büchern,  welche  sich  die  Erforschung  der  sächsischen  Landesgeschichte
  zu  ihrer  besondern  Aufgabe  gemacht  haben,  begegnet.
Um  so  mehr  erscheint  ein  näheres  Eingehen  auf  dieses,  für  die
Gestaltung  des  Verfassungswerks  von  1831  hochwichtige  Moment
am  Platze.
        <pb n="130" />
        122

e  Den  ersten  symptomatischen  Ausdruck  in  dieser  Richtung  finden

berbeiführung  wir  bereits  in  einem  Antrage,  welchen  auf  dem  Landtage  von  1811

gender  alinn  nan-  Ritterschaft  und  Städte  dahin  richteten,  daß  die  verschiedenen  Theile

dischen  Verfassung  des  Königreichs,  von  denen  nicht  blos  die  Lausitzen,  sondern  auch
die  Thüringischen  Stiftsgebiete  eine,  von  den  sogenannten  Erblanden
  gesonderte  Verfassung  besaßen,  zu  einem  einheitlichen  Ganzen
gestaltet  werden  sollten.  Der  Antrag  fand  bereits  inmitten  des
Landtags  erheblichen  Widerstand,  nachdem  die  Stifter  Merseburg
und  Naumburg  einen  förmlichen  Protest  dagegen  erhoben  hatten.
Im  Cabinet  des  Königs  vertrat  hauptsächlich  der  damalige  Cabinetsminister
  Graf  Senfft  von  Pilsach  die  Union,  fand  aber  in  seinem
Collegen,  dem  Grafen  Hopffgarten,  einen  entschiedenen  Widersacher.
König  Friedrich  August  trat  auf  Senfft's  Seite  und  forderte  die
Stände  zur  Wahl  einer  Deputation  behufs  weiterer  Erwägung
der  Sache  auf.  Der  bald  darauf  ausbrechende  russische  Krieg  und
die  weiter  daran  sich  schließenden  Ereignisse  ließen  in  jener  Zeit
eine  weitere  Verfolgung  der  Angelegenheit  nicht  zu.  Daß  man  sie
indessen  keineswegs  aus  den  Augen  verloren  hatte,  erhellt  aus  dem
anläßlich  der  Preßburger  Friedensverhandlungen  im  Jahre  1815
aus  der  Mitte  der  Stände  an  den  König  gerichteten  Antrage:
„daß  bei  der  nächsten  Landesversammlung  auf  die  Abänderung  der
bisherigen,  ohnehin  veralteten  und  auf  die  nunmehrige  Lage  des
Königreichs  nicht  mehr  passenden  Landtagsordnung  Bedacht  genommen
  und  dabei  auf  die  Aufhebung  der  besonderen  Collegien
der  Prälaten,  Grafen  und  Herren,  auf  die  Vereinigung  der  beiden
ritterschaftlichen  Ausschüsse,  auch  wohl  auf  den  Wegfall  der  Ahnenprobe
  das  Absehen  gerichtet  werden  möchte.“

Die  Folge  hiervon  war,  daß  das  Geheime  Consilium  den  von
dieser  Behörde  bereits  im  Jahre  1813  ausgearbeiteten  Unionsentwurf
  mit  den  durch  die  Landestheilung  nöthig  gewordenen  Abänderungen
  anderweit  vorlegte.  Ein  zweiter  Entwurf,  nach  welchem
  der  Fabrik=  und  Handelsstand  und  der  Bauernstand  auch
auf  den  Landtagen  vertreten,  die  Rittergutsbesitzer  aber  ohne
        <pb n="131" />
        123

Unterschied  des  Standes  zugelassen  werden  sollten,  ging  von  der
Landesregierung  aus.  Der  König  fand  jedoch  zu  einer  so  weit—
gehenden  gänzlichen  Umgestaltung  der  alten  Ständeverfassung
keinen  zureichenden  Anlaß,  und  man  begnügte  sich  bei  Eröffnung
des  ersten  Landtags  nach  der  Theilung,  die  Stände  der  bei  Sachsen
gebliebenen  Theile  der  Oberlausitz  und  der  Stifter  Merseburg  und
Naumburg  mit  der  erbländischen  Landschaft  zu  vereinigen  und  die
beiden  ritterschaftlichen  und  städtischen  Ausschüsse  zu  verschmelzen.
Die  Stände  trugen  Bedenken,  dieser  Einrichtung  ihre  Zustimmung
zu  geben  und  erklärten  sich  für  Beibehaltung  der  bisherigen  Trennung
  der  Ausschüsse,  „so  lange  nicht  die  von  ihnen  in  Ansehung
der  Landtagsverfassung  überhaupt  Sr.  Maj.  vorzulegenden  ferneren
Anträge  hierunter  eine  Abänderung  erfordern  würden.“  Zugleich
baten  sie  um  die  Ermächtigung,  dem  Könige  manche  Wünsche  und
Bemerkungen,  die  sich  ihnen  über  die  Repräsentation  und  die
Landesverfassung  überhaupt  aufgedrängt  hätten,  vortragen  zu  dürfen.
Hierauf  erfolgte  die  Wiederherstellung  der  Ausschüsse  in  ihrer  althergebrachten
  Einrichtung  mit  der  Bemerkung:  „Se.  Maj.  sähen
der  von  den  Ständen  vorbehaltenen  Darlegung  der  auf  die  Landtagsverfassung
  Bezug  habenden  Wünsche  entgegen,  und  verhofften,
es  werde  dadurch  zu  einer  der  Beschleunigung  des  Geschäftsganges
förderlichen  und  den  veränderten  Verhältnissen  angemessenen  Einrichtung
  Veranlassung  gegeben  werden.“  Ein  auf  diesem  Landtage
kurz  vor  dessen  Schluß  von  einer  Anzahl  Städte  gestellter  Antrag:
„es  möge,  da  die  Form  der  ständischen  Versammlungen  nicht  blos
einzelner,  sondern  durchgreifender  Verbesserungen,  namentlich  der
Herbeiziehung  von  Vertretern  des  Bauern=  des  Handels=  und
Fabrikstandes,  der  Verminderung  der  Mitgliederzahl  und  gemeinschaftlicher
  Hauptdeliberationen  bedürfe,  eine  Commission  zur  Berathung
  über  eine  vollständigere  und  zweckmäßigere  Repräsentation
des  Landes  in  Form  und  Wesen  bestellt  werden“,  fand  nicht  die
Zustimmung  der  Stände,  welche  sich  mit  der  dilatorischen  Erklärung
  begnügten:  „wie  gewiß  auch  mehrere  Verbesserungen,  vor-
        <pb n="132" />
        Streben  nach  Er.
weiterung  der
finanziellen  Zuständigkeit
  des
Landtags.

124

züglich  in  der  Repräsentation  gedenklich  seien,  so  dürfte  doch  über
Vieles  der  Ausspruch  der  Erfahrung  abzuwarten  sein,  bevor  Anträge,
  welche  eine  gänzliche  Reform  bezweckten,  gethan  werden
möchten.“  Der  mit  dieser  Erklärung  eingenommene  Standpunkt
war  somit  kein  principiell  abweisender,  vielmehr  erkannte  er  die
Verbesserungsbedürftigkeit  in  der  Repräsentation  unumwunden  an;
nur  den  Zeitpunkt  für  die  Ausführung  erachtete  man  noch  nicht
für  gekommen.

Verhielt  man  sich  nach  Alledem,  was  die  Umgestaltung  der
altständischen  Verfassung  des  Landes  zu  einem  constitutionellen
Staatswesen  anbetraf,  nicht  nur  regierungsseitig,  sondern  auch
ständischerseits  zuerst  abwartend,  so  gaben  sich  doch  schon  damals
hinsichtlich  einer  Erweiterung  der  ständischen  Gerechtsame  sehr  bestimmt
  lautende  Wünsche  kund.  Die  beiden  Punkte,  auf  welche
sich  in  dieser  Beziehung  das  Absehen  richtete,  betrafen  die  finanzielle
  Zuständigkeit  des  Landtags  und  die  Publicität
seiner  Verhandlungen.

Was  die  Erweiterung  der  ständischen  Befugnisse  in  Finanzfragen
  anlangt,  so  liegt  in  dieser  Richtung  bereits  aus  dem  Jahre
1812  eine  bedeutsame  Kundgebung  vor,  insofern  der  in  diesem
Jahre  berufene  Ausschußtag  in  seiner  Bewilligungsschrift  die  Hoffnung
  ausgesprochen  hatte:  „daß  der  König  die  künftig  an  die
Stände  zu  bringenden  Anforderungen  auf  einen  die  Bilanz  eines
alle  Zweige  der  Staats-Einnahme  und  Ausgabe  umfassenden  Finanzund
  Administrationsplan  gründen  und  dergestalt  in  einem  klaren
Verhältniß  zu  dem  durch  ständische  Bewilligung  zu  deckenden  Bedürfnisse
  übersehen  lassen  möge.“  Die  Regierung  vermochte  dem
Antrage  nicht  ihren  Beifall  zu  schenken  und  überging  denselben  im
Ausschußtagsabschied  mit  Stillschweigen.  Die  gleiche  Praxis  hielt
sie  ein,  als  der  Antrag  auf  dem  Deputationstage  von  1813  in
noch  bestimmter  lautender  Fassung  wiederkehrte,  ungeachtet  sich
diesmal  selbst  das  Geheime  Consilium  in  einem  demselben  günstig
lautenden  Sinne  ausgesprochen  hatte,  indem  es  in  seinem  Vortrage
        <pb n="133" />
        —  125

vom  24.  September  1813  anheimstellte:  „ob  Se.  Maj.  dem  Suchen
der  Stände,  welches  Manches  für  sich  zu  haben  scheine,
huldreichst  Statt  geben  und  durch  eine  eigene  Commission  das
Weitere  vorbereiten  lassen  wolle“.  Das  Geheime  Consilium  begnügte
  sich  aber  nicht  damit,  daß  bei  Entlassung  der  ständischen
Deputation  keine  Antwort  auf  den  gestellten  Antrag  erfolgte,  sondern
  stellte  sich  in  der  Folgezeit  geradezu  auf  den  Standpunkt  der
ständischen  Bittsteller,  indem  es  in  seinem  vor  Eröffnung  des
Landtags  von  1817  erstatteten  Vortrage  vom  3.  Februar  1816
bemerkte:  „Bereits  am  Ausschußtage  1812  ward  von  den  Ständen
der  Wunsch  nach  einer  Uebersicht  aller  Staatsausgaben  und  aller
nach  einem  vollständigen  Finanzetat  dazu  vorhandenen  Staatskräfte
geäußert,  auch  am  Deputationstage  1813  ward  derselbe  Wunsch
in  der  beherzigenswerthen  Schrift  vom  20.  September  gedachten
  Jahres  wiederholt  und  vom  Geheimen  Consilio  unter  dem
24.  ej.  mit  einem  beifälligen  Gutachten  unterstützt.  Das  Beispiel
anderer  Staaten,  wo  den  zur  Bewilligung  der  Abgaben  versammelten
  Volksrepräsentanten  ein  solches  Budget  vorgelegt  wird,
scheint  zwar  auf  Staatsverfassungen,  wo  die  Landstände  altdeutschen
  Ursprungs  kein  vollständiges  Repräsentationsrecht  haben,
daher  nicht  den  ganzen  Staatsbedarf,  sondern  nur  eine  Beihülfe
bewilligen,  nicht  ganz  anwendbar.  Wenn  aber  diese  Beihülfe  so
beträchtlich  wird,  daß  die  Kräfte  der  Bewilligenden  dazu  kaum
auszulangen  scheinen,  so  dürfte  wohl  die  Billigkeit  erheischen,  ihnen
eine  tabellarische  Darstellung  sämmtlicher  Staatsausgaben  nebst
den  dazu  vorhandenen  Mitteln  vorlegen  zu  lassen  und  sie  dadurch
in  den  Stand  zu  setzen,  sich  von  der  unumgänglichen  Nothwendigkeit
  des  Mehrbedarfs  auf  das  genaueste  zu  überzeugen.“  Zu  der
Stelle  des  Cabinetsextracts,  welcher  dieses  Punktes  gedenkt,  schrieb
der  Cabinetsminister  Graf  Einsiedel  mit  eigener  Hand:  „bei  dieser
  Vorlegung  findet  der  König  fortwährend  Bedenken,  um  so  mehr,
da  auch  dermalen  nicht  die  Absicht  ist,  den  Ständen  anzusinnen,
ein  etwaiges  Deficit  in  den  Finanzcassen  zu  decken,“  und  dem-
        <pb n="134" />
        126  —

gemäß  wurde  das  Geheime  Consilium  beschieden.  Dasselbe  Loos
wurde  den  Ständen  zu  Theil,  als  sie  auf  dem  Landtage  von  1817
ihren  Antrag  in  der  Präliminarschrift  vom  22.  November  1817
wiederholten,  und  als  sie  in  der  Bewilligungsschrift  vom  6.  Juni
1818  abermals  darauf  zurückkamen,  bemerkte  der,  inmittelst  in
seiner  neuen  Zusammensetzung  an  die  Stelle  des  Geheimen  Consiliums
  getretene  Geheime  Rath  in  seinem  Vortrag  vom  8.  Juni.
1818,  es  werde  hierauf  im  Landtagsabschied  keiner  Antwort  bedürfen.

Eine  solche  begehrten  jedoch  die  Stände  auf  dem  1820  zusammenberufenen
  Landtag,  indem  sie  in  der  Präliminarschrift  vom
2.  December  1820  unter  Wiederholung  des  früheren  Antrags  bemerklich
  machten,  daß  die  meisten  Staaten  bereits  durch  dargelegte
Budgets  ihren  Finanzzustand  der  Oeffentlichkeit  übergäben  und  der
Credit  des  Landes  dadurch  gehoben  werde.  Der  Geheime  Rath
sprach  sich  diesmal,  im  Gegensatz  zu  dem  Geheimen  Consilium,  zunächst
  abfällig  aus,  schlug  aber  doch,  als  in  der  ständischen  Schrift
vom  29.  März  1821  der  Antrag  unter  ausführlicher  Motivirung
als  „das  Resultat  einer  langen  und  gewissenhaften  Berathung“
wiederholt  ward,  in  seinem  Vortrag  vom  5.  April  1821  vor,  „um
die  Stände  bei  einem  Punkte,  auf  den  sie  ein  so  großes  Gewicht
zu  setzen  scheinen,  soviel  thunlich  zu  beruhigen",  möge  man  die
Zusicherung  geben,  „daß,  wenn  künftig  zu  irgend  einem  Zwecke
eine  höhere  als  die  bisher  zu  demselben  verlangte  Summe  angesonnen
  werden  sollte,  zugleich  eine  Nachweisung  über  das  Entstehen
des  Mehrbedarfs  mitgetheilt  werden  solle“  Unter  ausführlicher
Motivirung  ward  mittels  Decrets  vom  30.  April  1821  der  Antrag
  abermals  abgewiesen.  Wie  wenig  indessen  trotz  Alledem  im
Landtage  gegen  den  König  selbst  durch  diese  wiederholte  Zurückweisung
  eine  ernstere  Mißstimmung  Platz  gegriffen  hatte,  erhellt
aus  dem  Wortlaute  der  auf  das  ebenerwähnte  Allerhöchste  Decret
ergangenen  Bewilligungsschrift  vom  27.  Mai  1821.  Zur  Charakterisirung
  der  damaligen  Sachlage  lassen  wir  beide  Actenstücke  im
Wortlaut  folgen.
        <pb n="135" />
        127

Das  allerhöchste  Decret  vom  30.  April  1821  lautet:

„In  Absicht  auf  die  wiederholt  erbetene  Uebersicht  des  gesammten
  Staatshaushalts  kann  es  den  getreuen  Ständen  nicht
anders  als  zur  vollständigen  Beruhigung  gereichen,  daß  Se.  Königl.
Majestät,  in  Folge  einer  geordneten  Finanz-Administration,  und
der  während  Ihrer  Regierung  sorgfältigst  beobachteten  Sparsamkeit
Sich  bei  den  durch  die  erfolgte  Abtrennung  eines  beträchtlichen
Theils  des  Landes  geminderten  Einkünften,  dennoch  im  Stande
befunden  haben,  nicht  nur  den  für  die  Bedürfnisse  Ihres  Hofes
und  Königlichen  Hauses,  und  zur  Verzinsung  und  successiven  Tilgung
  der  auf  Höchstihren  Kammer-Einkünften  noch  haftenden
Schulden  nöthigen  Aufwand,  ohne  weitere  ständische  Beihülfe,  als
der  des  hergebrachten  Kammer-Deputats,  aus  selbigen  bestreiten,
sondern  auch  einen  großen  Theil  des  Militär-Aufwands,  sowie  die
außerordentlichen  und  unvorhergesehenen  Ausgaben  damit  bedecken
zu  können.

„Bereits  bei  dem  gegenwärtigen  Landtage  haben  die  Königlichen
  Postulata  gegen  dasjenige,  was  zu  Deckung  des  Militair-Aufwands
  beim  Landtage  1817  zu  verlangen  gewesen  ist,  in  Folge
der  bei  den  Königlichen  Finanz-Cassen  seitdem  eingeführten  Ersparnisse
  und  mit  glücklichem  Erfolge  versuchten  Administrations-Verbesserungen,
  beträchtlich  herabgesetzt  werden  können.  Se.  Majestät
  werden  die  Verfolgung  beider  Zwecke  auch  fernerhin  nicht  aus
den  Augen  verlieren.  Hierinnen  sowohl,  als  in  den  früheren
langjährigen  Erfahrungen  werden  die  getreuen  Stände  eine  ausreichende
  Bürgschaft  finden,  daß  Höchstdieselben  ein  Mehreres  niemals
  vom  Lande  fordern  werden,  als  zu  Bestreitung  der  Staatsausgaben
  wirklich  erforderlich  ist.

„Se.  Königliche  Majestät  lassen  es  daher  auch  in  Hinsicht  der
von  den  Ständen  gewünschten  künftigen  Vorlegung  einer  Uebersicht
des  Staatshaushalts  bei  Demjenigen  bewenden,  was  Hoöchstdieselben
den  getreuen  Ständen  diesfalls  unterm  9.  December  1817  und
16.  December  ai.  praet.  zu  erkennen  gegeben  haben  2c.
        <pb n="136" />
        —  128  —

„Se.  Königliche  Majestät  haben  durch  die  vorstehenden  ausführlichen
  Mittheilungen  einen  Beweis  gegeben,  wie  sehr  Höchstdenenselben
  daran  gelegen  ist,  in  den  Fällen,  wo  Allerhöchstdieselben
Anstand  nehmen,  die  ständischen  Bitten  zu  bewilligen,  die  getreuen
Stände  von  den  Gründen  dieser  abfälligen  Entschließungen  vollständig
  zu  unterrichten.“

Die  ständische  Erklärung  darauf  in  der  Bewilligungsschrift
vom  27.  Mai  1821  ist  dagegen  folgendermaßen  gefaßt:

„Wir  können  die  Ueberzeugung  von  der  Nothwendigkeit  einer
Uebersicht  des  Staatshaushalts  zur  Rechtfertigung  der  Bewilligung
an  sich  zwar  nicht  aufgeben,  wollen  jedoch  in  dankbarer  Verehrung
der  von  Ew.  Königl.  Majestät  stets  beobachteten  weisen  Sparsamkeit
  und  um  dadurch  einen  Beweis  vertrauensvoller  Anhänglichkeit
an  Allerhöchst  Ihre  Person  und  Regierung  darzulegen,  zumal  da
gegenwärtig  der  Fall  neue  Abgaben  auszuschreiben  nicht  eintritt,
und  die  erhöhten  Staatsbedürfnisse  auf  die  bisherige  Weise  gedeckt
werden  können,  auch  diesen  Wunsch  dermalen  auf  sich  beruhen
lassen.“

Objectiver  und  in  concilianterer  Form  hätte  die  Differenz
wohl  kaum  erledigt  werden  können.  Auf  Seiten  des  Landtags
fand  dies  auch  gewissermaßen  thatsächlich  Würdigung  dadurch,  daß
derselbe  die  Steuern  auf  den  nach  bisheriger  Uebung  längsten
Zeitraum,  auf  sechs  Jahre  bewilligte,  statt,  wie  es  in  früheren
Zeiten  gelegentlich  wol  geschehen,  sein  Steuerbewilligungsrecht
als  Druck,  um  seinen  Willen  in  anderen  Dingen  durchzusetzen,  in
Anwendung  zu  bringen.  Für  eine  Reihe  von  Jahren  war  die
Sache  damit  aus  der  Welt  geschafft,  denn  auf  dem  Landtage  von
1824  geschah  deren  keine  weitere  Anregung.

Erst  auf  dem  ersten  nach  dem  Regierungsantritt  des  Königs
Anton  abgehaltenen  Landtag  kam  die  Angelegenheit  wieder  in
Fluß.  In  der  Präliminarschrift  vom  17.  März  1830  kamen  die
Stände  auf  den  Antrag  wegen  Vorlegung  einer  Uebersicht  des
gesammten  Staatshaushalts  zurück.  Abermals  erklärte  sich  der
        <pb n="137" />
        —  129  —

Geheime  Rath  dagegen,  obwol  derselbe  durch  den  Eintritt  von
Lindenau  eine  mehr  als  blos  ziffermäßige  Verstärkung  erhalten
hatte,  und  schlug  sogar  eine  Fassung  der  Zurückweisung  vor,  welche,
einfach  sich  auf  die  Andeutung  beschränkend:  „es  bewende  bei  den
bisherigen  Resolutionen“,  selbst  dem  Grafen  Einsiedel  als  nicht
befriedigend  und  angemessen  erschien.  Der  genannte  Staatsmann
faßte  selbst  eine  ausführliche  Motivirung  ab,  wie  sie  in  dem  Decrete
vom  1.  April  1830  zu  finden  ist.  Als  die  Stände  hierauf  erklärten,
  sie  behielten  sich  etwaige  nähere  Beschränkungen  in  der
Bewilligung  vor,  ward  in  dem  Decret  vom  30.  April,  unter  nochmaliger
  Begründung  der  Regierungsansicht,  die  Erwartung  ausgesprochen,
  „daß  die  Resolution  vom  1.  April  1830  zu  dergleichen
Beschränkungen  keine  Veranlassung  bieten  werde.“  Da  sich  aber
nach  der  Stimmung  auf  dem  Landtage  vorhersehen  ließ,  daß  die
Stände  bei  der  Ablehnung  ihres  Antrags  sich  nicht  beruhigen
würden,  so  schlug  der  (vergl.  S.  129)  als  Adlatus  des  Cabinetsministers
  fungirende  Geheime  Rath  von  Könneritz  dem  Grafen
Einsiedel  auf  das  Dringendste  vor:  er  möge  diese  wichtige  Frage
im  Geheimen  Rath  unter  seinem  Vorsitz  zur  nochmaligen  Erwägung
bringen.  Auch  auf  diesen  Vorschlag  ging  aber  Graf  Einsiedel  nicht
ein;  indessen  erfolgte,  als  die  Bewilligungsschrift  vom  19.  Juni
1830  den  Antrag  auf  Budgetvorlegung  nochmals  sehr  dringend
und  ausführlich  wiederholte,  auf  den  Vorschlag  des  Geheimen
Rathes  wenigstens  keine  definitive  Zurückweisung.

Die  im  Landtage  in  der  Richtung  austauchenden  Wünsche,  ghrittezu  gerben
weiteren  Kreisen  die  Kenntniß  der  ständischen  Verhandlungen  leich=  Hblieität  der
ter  und  vollständiger  zugänglich  zu  machen,  als  es  nach  den  bis-  ENNe-  *5
herigen  Einrichtungen  möglich  war,  finden  ihren  Ausgangspunkt
in  der  ständischen  Schrift  vom  23.  Juni  1818  über  die  Landtagsordnung,
  in  welcher  die  Städte  darauf  antrugen,  daß  die  Landtagsverhandlungen
  durch  den  Druck  zu  größerer  Publicität  gebracht
werden  möchten,  jedoch  nur  „die  k.  Decrete  nebst  Beilagen,  die
Schriften  der  Stände  an  den  Landesherrn  nebst  Beilagen  und

9
        <pb n="138" />
        130  —

solche  Schriften  einzelner  corporum,  Collegien  oder  Individuen,
welche  sich  durch  Gründlichkeit  auszeichneten.“  Hiermit  war  die
Ritterschaft  und  deren  weiterer  Ausschuß,  nicht  aber  deren  engerer
Ausschuß  (dessen  Mitglied  der  Cabinetsminister  als  Rittergutsbesitzer
  war),  einverstanden,  welcher  letztere  sich  davon  „den  erwarteten
  Nutzen  nicht  versprach“.  Auf  Betrieb  des  Grafen  Einsiedel
  wies  das  Decret  vom  23.  October  1819  den  Antrag  rundweg
  ab.  Das  gleiche  Schicksal  ward  einer  Wiederholung  des
Antrags  der  Stände  (abermals  mit  Ausnahme  des  engeren  ritterschaftlichen
  Ausschusses,  der  ein  Separatvotum  abgab)  in  der  Präliminarschrift
  vom  2.  December  1820  durch  das  Allerhöchste  Decret
vom  16.  December  1820  zu  Theil.  Erst  auf  einen  etwas  beschränkteren
  Antrag  in  der  ständischen  Schrift  vom  29.  März  1821
erfolgte  in  dem  Decret  vom  30.  April  1821  eine  Allerhöchste  Entschließung,
  wonach  nach  Beendigung  der  jedesmaligen  Landesversammlung
  aus  den  zur  Publication  geeigneten  Verhandlungen
ein  kurzer  Auszug  durch  den  Geheimen  Rath  aufgesetzt  und  nach
ertheilter  Allerhöchster  Genehmigung  durch  den  Druck  bekannt  gemacht
  werden  sollte.  Dementsprechend  erschien  auch  im  Jahre  1821
ein  Auszug  aus  den  Landtagsverhandlungen  als  außerordentliche
Beilage  zu  der  Gesetzsammlung  und  wurde  mit  dieser  versendet.
Wie  ängstlich  man  aber  damals  noch  mit  der  Oeffentlichkeit  war,
beweist  der  von  Dr.  von  Weber  in  seinem  biographischen  Aufsatz
über  den  Grafen  Einsiedel  berichtete  Vorgang,  daß,  als  der  „Nürnberger
  Correspondent  von  und  für  Deutschland“,  eine  der  angesehensten
  Zeitungen  damaliger  Zeit,  einige  wenig  erhebliche  Auszüge
  aus  den  sächsischen  Landtagsprotokollen  gebracht  hatte,  deshalb
  durch  Vernehmung  mit  der  Königl.  Bayrischen  Regierung  der
Redacteur  jener  Zeitschrift  zur  Angabe  des  Einsenders  veranlaßt
und  sodann  auf  Befehl  des  Geheimen  Cabinets  eine  Erörterung
gegen  den  Verfasser  dieser  Artikel,  Dr.  Bergk  in  Leipzig,  eingeleitet
  ward.  Dieser  gab  an,  ein  in  Leipzig  sich  aufhaltender  angesehener
  Ausländer,  dessen  Namen  er  verschweigen  zu  dürfen  bat,
        <pb n="139" />
        —  131  —

habe  ihm  die  in  Leipzig  circulirenden  Landtagsschriften  zum  Lesen
mitgetheilt  und  er  habe  diese  zu  jenen  Artikeln  benutzt.  Darauf
ward  durch  Allerhöchstes  Rescript  vom  2.  Juli  1821  angeordnet:
dem  Dr.  Bergk  „Unser  Mißbelieben  erkennen  geben  zu  lassen.“*)

Erst  auf  dem  Landtage  von  1830  wurde  auf  die  Wiederholung
  des  ständischen  Wunsches  in  der  Präliminar=  und  Bewilligungsschrift
  durch  Decret  vom  8.  Juli  1830  vorbehaltlos
zugesagt:  Se.  Maj.  werde  die  erbetene  Bekanntmachung  einer  Nachricht
  über  die  Verhandlungen  des  Landtags  durch  den  Druck  veranstalten
  lassen.

Dieser  Landtag  unterschied  sich  dadurch  wesentlich  von  seinen  Schtesere  7
Vorgängern,  daß  auf  demselben  zuerst  die  gegen  die  Regierung  systematischen  Cp.
gerichtete  Opposition  in  einer  gewissen  Geschlossenheit  auftrat.  Die  ei
Eröffnungsrede  und  die  Landtagsproposition  boten  zu  activem
Vorgehen  freilich  keine  sonderlichen  Handhaben;  die  Regierung  war
in  der  glücklichen  Lage,  auf  die  günstigen  Resultate  von  mancherlei
Verbesserungen  in  der  Verwaltung  während  der  seit  dem  letzten
Landtage  verstrichenen  sechs  Jahre  hinweisen  und  daran  Verheißung
  verschiedener  gemeinnütziger  und  zeitgemäßer  Einrichtungen,
namentlich  von  Vorbereitungen  zu  Ablösung  der  Frohnden  und
anderer  grundherrlicher  Gerechtsame,  einer  neuen  Gewerbeordnung,

Abhilfe  der  Gebrechen  des  Proceßganges  rc.  knüpfen  zu  können.
Indessen  war  dem  Auftreten  der  Opposition,  welche  diesmal  nicht
wie  bisher,  in  den  Städten,  sondern  in  der  allgemeinen  Ritterschaft,
welche  sich  gegen  die  Suprematie  des  von  dem  Cabinetsminister
beherrschten  engeren  Ausschusses  auflehnte,  ihren  Schwerpunkt
hatte,  bereits  mittelst  der  Presse  vorgearbeitet  worden  durch  zwei
Publicationen,  welche  beide  von  Mitgliedern  der  allgemeinen  Ritterschaft
  herrührten.  Die  eine  dieser  Publicationen  war  eine,  in  der
Zeitschrift:  „Die  Biene“  unmittelbar  vor  Zusammentritt  des  Landtags
  veröffentlichte  „Adresse  des  sächsischen  Volkes  an  seinen  gütigen

*)  Archiv  für  die  Sächsische  Geschichte  a.  ang.  O.  S.  145.
9
        <pb n="140" />
        —  132  —

und  geliebten  König  bei  Eröffnung  des  Landtags“,  welche  dem
Wunsche  nach  „mittelbarem  Einfluß  auf  die  wichtigsten  Angelegenheiten
  und  Beschlüsse  des  Staats  durch  ächte  Volksrepräsentanten
und  einer  gleichmäßigen  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  unter
die  privilegierte  und  nicht  privilegierte  Classe  der  Gesellschaft“
Ausdruck  gab  und  von  einem  jüngeren  Mitgliede  der  allgemeinen
Ritterschaft,  Albert  von  Carlowitz  (dem  späteren  Präsidenten  der
ersten  Kammer  und  nachherigen  Justizminister),  herrührte.  Die
zweite  Publication  bildete  die  Brochüre:  „Ueber  die  Nothwendigkeit
  einer  Veränderung  der  im  Königreich  Sachsen  dermalen  bestehenden
  ständischen  Verfassung“,  welche  der  Verfasser,  Otto  von
Watzdorff  auf  Leichnam  in  der  Oberlausitz,  da  der  Geheime  Rath
ihr  das  Imprimatur  versagte,  in  der  bayrischen  Stadt  Hof  drucken
ließ.  In  dieser  Schrift,  welche  weit  über  das  hinausging,  was
in  der  Carlowitz'schen  „Adresse  2c.“  begehrt  ward,  legte  Watzdorff
ein  vollständiges  politisches  Glaubensbekenntniß  ab,  das  sich  in
der  Hauptsache  in  den  Anschauungen  jenes  französischen  Constitutionalismus
  bewegte,  wie  derselbe  nach  dem  Sturze  der  Bourbonenherrschaft
  in  Frankreich  unter  dem  Julikönigthum  zur  Herrschaft
gelangte.

Hiernach  kann  es  nicht  Wunder  nehmen,  daß  bereits  auf  dem
Landtage  das  Begehren  einer  durchgreifenden  Reform  der  altständischen
  Verfassung  überhaupt  zu  viel  präciserem  Ausdrucke  als  in
den  zeitherigen  Landesversammlungen  gelangte.  Diesen  Geist  athmen
unverkennbar  die  aus  diesem  Landtage  hervorgegangenen  ständischen
Schriften.  Weiterblickende  und  mit  den  wahren  Bedürfnissen  des
Volks  gründlicher  vertraute  Ständemitglieder  begriffen  aber  schon
in  jener  Zeit  die  Nothwendigkeit,  daß  eine  derartige  Reform  Hand
in  Hand  gehen  müsse  mit  einer  umfassenden  Reorganisation  des
gesammten  inneren  Staatswesens,  ja  zum  Theil  in  ihren  praktischen
heilsamen  Wirkungen  dadurch  bedingt  sei.  In  diesem  Sinne  muß
es  wohl  aufgefaßt  werden,  wenn  der  damalige  Kreishauptmann
(spätere  Landesdirections-Präsident,  Kreisdirector  und  Cultus-
        <pb n="141" />
        —  133

minister)  von  Wietersheim  als  Mitglied  der  Ritterschaft  den  Antrag
  auf  Erlaß  einer  allgemeinen  Städteordnung  stellte,  da  in  der
altherkömmlichen  städtischen  Verfassung  ein  Haupthinderniß  für
das  Aufblühen  der  Städte  liege,  und  wenn  bereits  auf  diesem
Landtage  auch  eine  Stimme  für  die  Nothwendigkeit  einer  Landgemeindeordnung
  sich  erhob.  Die  Bewilligungsschrift  ward  zwar
in  althergebrachter  Weise  am  19.  Juni  1830  übergeben,  der  darin
angeschlagene  Ton  unterscheidet  sich  aber  merklich  von  dem  bisher
gewohnten.  „Bei  weitem  zum  kleinsten  Theile“,  heißt  es  darin,
„ist  es  das  Unsrige,  was  wir  den  Bedürfnissen  des  Staats  als
Opfer  darbieten.  Es  ist  das  Vermögen,  es  sind  die  Kräfte  des
Volks,  an  dessen  Stelle  wir  die  Bewilligung  der  Mittel  aussprechen,
  welcher  der  Staat  zu  seiner  Erhaltung  bedarf.  Je  weniger
noch  jetzt  wie  in  der  Vorzeit  die  Abgaben  eine  nur  vorübergehende
Belastung  sind,  je  weniger  ein  blühender  Wohlstand  des  Landes
ihre  Entrichtung  erleichtert,  desto  mehr  verbindet  uns  Pflicht  und
Gewissen,  für  die  möglichste  Schonung  unserer  Mitbürger  zu  thun
was  irgend  gestattet  ist  und  den  Gebrauch  keines  Mittels  zu  sorgfältigster
  Prüfung  dessen,  was  das  Wohl  des  Landes  erheischt,  zu
vernachlässigen,  das  zu  erlangen  wir  vermögen.  Weit  mehr,  als
das  Volk  noch  vor  Jahrzehnten  von  seinen  Stellvertretern  forderte,
fordert  der  Geist  unserer  Tage,  und  wir  würden  nur  das  Vertrauen
  der  Nation  aufopfern,  nur  das  Band,  welches  durch  das
Bestehen  unserer  ständischen  Verfassung  das  Volk  an  seinen  Fürsten
  bindet,  schwächen,  nur  möglicherweise  Wünsche  hervorrufen,
deren  Erfüllung  vielleicht  kaum  heilsam  sein  dürfte,  wenn  wir  diesen
Geist  der  Zeit,  den  zu  beherrschen  außer  unserer  Macht  steht,  unbeachtet
  lassen  wollen.“

Durch  das  Decret  vom  8.  Juli  1830  wurde  der  Landtag  bis
zum  6.  Januar  1832  vertagt  und  zur  Berathung  verschiedener
Gesetzentwürfe  fünf  Zwischendeputationen  bestellt.  Inmittelst  traten
Ereignisse  ein,  welche  einen  viel  früheren  Wiederzusammentritt  des
Landtags  erheischten.
        <pb n="142" />
        Die  Septemberunruhen

  des  Jahres
1830.

134

Bekannt  ist  die  fascinirende  Wirkung,  welche  die  Pariser
Julirevolution  des  Jahres  1830  auf  einen  großen  Theil  der
europäischen,  insbesondere  auch  der  deutschen  Staaten  übte.  Der
Ausbruch  aufrührerischer  Bewegungen  wurde  nahezu  epidemisch.
Auch  Sachsen  blieb  davon  nicht  verschont.  Ein  unerquickliches
Vorspiel  hatte  hier  sogar  noch  vor  dem  wirklichen  Ausbruch  der
Pariser  Revolution  stattgefunden  in  den  tumultuarischen  Scenen,
welche  in  Dresden  und  Leipzig  anläßlich  der  dreihundertjährigen
Jubelfeier  der  Augsburgischen  Confession  am  25.  Juni  1830  stattgefunden
  hatten,  weil  in  Dresden  das  Rathhaus  bei  der  abendlichen
  Illumination  unerleuchtet  geblieben,  in  Leipzig  ein  Aufzug
der  Schulkinder  und  ein  von  den  Studenten  beabsichtigter  Fackelzug
  untersagt  worden  war.

Diese  Vorgänge  würden  muthmaßlich  ohne  alle  weiteren
Folgen  geblieben  sein,  wenn  nicht  die  fast  unmittelbar  darauf  folgenden
  Pariser  Ereignisse  zur  Aufmunterung  für  weitere  Excesse
gedient  hätten.  Am  2.  September  1830  fand  in  Leipzig  anläßlich
der  mit  einigem  Straßenlärm  verbundenen  Feier  eines  Polterabends,
  bei  welcher  die  Polizei  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Ordnung  und  Ruhe  eingeschritten  war,  eine  Schlägerei  zwischen
Polizeidienern  und  Handwerksgesellen  statt,  welche  insbesondere  von
den  Schlossern  dazu  benutzt  worden  sein  soll,  ihrem  Unmuth  darüber
  Luft  zu  machen,  daß  ein  mit  der  Verwaltung  des  Krankenhauses
  betrauter  städtischer  Beamter  die  Lieferung  eiserner  Bettstellen,
  des  billigeren  Preises  wegen,  an  auswärtige  Arbeiter
verdungen  hatte.  Der  Umstand,  daß  Leipzig  damals,  bis  auf  ein
kleines  Schloßwachcommando  unter  einem  Leutnant,  ganz  ohne  Garnison
  war,  und  die  städtischen  Polizeiexecutionsorgane  sich  unzureichend
  erwiesen,  gestattete  dem  Tumult  größere  Dimensionen  anzunehmen.
  Die  erregte  Menge,  fast  nur  aus  Lehrlingen  und
jungen  Leuten  bestehend,  zog  vor  das  Haus  des  Polizeipräsidenten
von  Ende,  der,  zugleich  Vorstand  des  Oberhofgerichts  und  des
Consistoriums,  der  höchste  Regierungsbeamte  in  Leipzig  war,  zer-
        <pb n="143" />
        trümmerte  Fenster  und  Straßenlaternen  und  versuchte  die  Wohnung
zu  stürmen.  Folgenden  Abends  wiederholten  sich  die  tumultari—
schen  Scenen,  ungeachtet  inzwischen  aus  benachbarter  Cavalleriegarnison
  eine  Abtheilung  Reiter  herbeigeholt  worden  war,  die  in
der  Zahl  von  nur  50  Mann  zu  nachdrucksamer  Steuerung  des
Unfugs  sich  nicht  zureichend  erwies,  so  daß  eine  dritte  Wiederholung
  am  4.  September  möglich  wurde.  Diesmal  nahm  die  aufsässige
  Bewegung  ernstere  Gestalt  an  und  trat  am  Abend  in  so
ausschweifenden  Kundgebungen  auf,  daß  der  nächste  Morgen  Leipzig
in  einer  Auflösung  der  öffentlichen  Organe  fand,  welche,  verbunden
mit  den  bedenklichen  Tendenzen,  die  die  entfesselte  Urgewalt  denn
doch  an  den  Tag  zu  legen  begonnen  hatte,  ein  Zusammentreten
der  Gebildeten  und  Besitzenden  zu  ihrem  eigenen  dringendsten
Interesse  machte.“')  Dies  geschah  auch,  die  Bürger  wurden  von
dem  Stadthauptmann  Frege,  die  Studirenden  durch  ihren  Rector
gewonnen,  für  Gesetz  und  Ordnung  zu  wirken,  so  daß  die  königliche
  Commission,  welche,  den  Geheimen  Rath  (und  späteren  Staatsminister)
  von  Carlowitz  an  der  Spitze,  am  6.  September  mit
1200  Mann  Truppen  in  Leipzig  eintraf,  die  Ruhe  ohne  erhebliche
  Schwierigkeit  wieder  herzustellen  im  Stande  war.

Wenige  Tage  nach  den  Leipziger  aufrührerischen  Vorgängen
wiederholten  sich  dieselben  in  Dresden.  Nur  traten  hier  die  Unruhstifter
  von  vornherein  planmäßiger  und  energischer  auf,  zumal
es  auch  hier  beim  ersten  Ausbruch  an  disponiblem  Militär  fehlte,
da  die  der  Herbstmanöver  wegen  abwesende  Garnison,  trotz  der
Leipziger  Vorgänge,  in  ihren  Cantonnements  auf  den  umliegenden
Dörfern  gelassen  worden  war.  Die  wenigen  Truppen,  welche  von
daher  herangezogen  worden  waren,  sahen  sich  Insulten  Preis  gegeben,
  weil  sie  von  der  Waffe  nicht  Gebrauch  machen  durften  und
erhielten  schließlich  Befehl,  die  Stadt  zu  räumen.  Der  König  setzte
eine  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  verordnete  Com-*)

  Gretschel  und  Bülau  a.  a.  O.  3.  Band.  S.  711.
        <pb n="144" />
        ——  136  —

mission  ein,  welche  unter  dem  Vorsitze  des  Prinzen  Friedrich  August,
aus  den  Geheimen  Räthen  von  Zezschwitz  (Präsident  der  Kriegsverwaltungskammer),
  von  Lindenau  und  von  Könneritz,  dem  Generalleutnant
  von  Gablenz  (Gouverneur  von  Dresden),  dem  Departementsdirector
  der  Landesregierung  Dr.  Eisenstuck,  den  Hof=  und
Justizräthen  von  Zedtwitz  und  Müller  (dem  späteren  Cultusminister)
bestand.  Die  Commission  beschloß,  die  Bewachung  der  Stadt
lediglich  den  Bürgern  anzuvertrauen,  das  Militär  aber  nur  für
unerwartete  Nothfälle  in  der  Nähe  bereit  zu  halten.  Eine  Bürgerbewaffnung
  bildete  sich  demzufolge  unter  dem  Namen  einer  Sicherheits-Communalgarde,
  an  deren  Spitze  der  General  von  Gablenz
trat.  Zugleich  erklärte  eine  Bekanntmachung  vom  11.  September,
daß  die  Commission  den  Auftrag  erhalten  habe,  alle  auf  die
öffentlichen  städtischen  Angelegenheiten  sich  beziehenden  Wünsche
und  Anträge  anzunehmen  und  zu  erörtern.  Die  darauf  eingehenden
  Petitionen,  besonders  die  aus  Dresden-Neustadt,  welche  der
Obersteuer-Procurator  Dr.  Eisenstuck  (nicht  zu  verwechseln  mit  dem
obengenannten  Landesregierungsdirector  gleichen  Namens)  verfaßt
hatte,  gingen  aber  über  den  Kreis  der  städtischen  Beschwerden  hinaus
  und  sprachen  von  Verfassung,  Budget,  Preßfreiheit,  Abgabensystem,
  Schutz  des  inländischen  Gewerbefleißes,  Gleichheit  der  Confessionen
  2c.  Erst  hierdurch  erhielt  die  Bewegung,  welche,  wie  von
den  sächsischen  Landeshistorikern  der  verschiedensten  Parteirichtungen
übereinstimmend  anerkannt  wird,  ursprünglich  mit  Politik  nicht
das  Mindeste  zu  thun  gehabt  hatte,  sondern  ausschließlich  locale
und  materielle  Interessen  im  Auge  hatte,)  einen  allgemeineren

—  —  —  —  —

*)  Flathe  a.  a.  O.  3.  Band,  S.  432  sagt  beispielsweise:
v  Dennoch  war  es  in  Sachsen  nicht  entfernt  in  demselben
Maße  wie  anderwärts  die  Theorie  des  constitutionellen  Liberalismus,
  worin  die  herrschende  Unzufriedenheit  gipfelte;  wie  diese  überhaupt
  keine  theoretische  war,  sondern  unmittelbar  sehr  fühlbaren
materiellen  Uebelständen  entsprang,  so  richtete  sie  sich  auch  zunächst
gar  nicht  einmal  gegen  die  allgemeinen,  sondern  gegen  die  localen
        <pb n="145" />
        137  —

sich  auf  die  Umgestaltung  des  ganzen  Staatswesens  erstreckenden
Charakter.

Begreiflicherweise  hatten  die  Vorgänge  in  den  beiden  Hauptstädten
  des  Landes  auch  in  den  übrigen  Landestheilen  Wiederhall
und  vereinzelt  Nachahmung  gefunden,  so  namentlich  in  Chemnitz,
wo  der  Tumult  zu  wahren  Greuelscenen  ausartete,  in  einigen
oberlausitzer  Weberdörfern  und  in  ein  paar  Waldortschaften  des
oberen  Erzgebirges.  Ueberall  aber  waren  es  auch  da  lediglich
locale  und  persönliche  Interessen,  welche  aufrührerische  Bewegungen
hervorriefen.  In  der  Oberlausitz  war  es  der  Stuhlzins,  im  Gebirge
  die  behauptete  allzustrenge  Bestrafung  des  Holzdiebstahls,
welche  den  Deckmantel  hergeben  mußten.  Fast  allenthalben  aber
gab  sich  bei  dieser  Gelegenheit  in  den  Städten  äußerste  Mißstimmung
  der  Bürgerschaft  gegen  ihre  Stadträthe  kund,  was  auf
tiefgehende  Mängel  in  der  damals  geltenden  städtischen  Verfassung
schließen  läßt,  worauf  auf  dem  Landtage  bereits  der  mit  den  einschlagenden
  Verhältnissen  durch  seine  vieljährige  Amtirung  als
höherer  Verwaltungsbeamter  in  der  Provinz  genau  bekannte  Herr
von  Wietersheim  hingewiesen  hatte  (vgl.  S.  133).))  Die  Regierung
sendete  in  alle  Theile  des  Landes  außerordentliche  Commissarien,
meistens  den  höchsten  Landescollegien  entnommen,  um  die  Beschwerden
  entgegenzunehmen,  und  das  Vertrauen,  mit  dem  man
diesen  Männern  allerwärts  entgegenkam,  die  Bereitwilligkeit,  mit
der  man  sich  ihren  Anordnungen  fügte,  bewiesen,  welche  tiefe
Wurzeln  die  Regierung  noch  immer  in  den  Gemüthern  des  Volkes

und  persönlichen.  Aber  einmal  ins  Rollen  gekommen,  riß  sie  das
ganze  herrschende  System  mit  sich  fort  und  führte  so  zu  einer  anfangs
  weder  beabsichtigten  noch  geahnten  Umngestaltung  des
gesammten  Staatswesens.“

*)  Die  Leipziger  Zeitung  brachte  in  ihrer  Nummer  248  des  Jahrgangs
  1830  eine  auf  amtliche  Quellen  sich  stützende  Sachdarstellung,
welche  wir  in  der  Beilage  Nr.  5  ihrem  Wortlaute  nach  zum  Abdruck
  bringen.
        <pb n="146" />
        —  138  —

besaß.  Die  ganze  Bewegung  ging  eben  viel  weniger  gegen  die
Regierung  und  ihren  allerhöchsten  Würdenträger,  als  gegen  ein—
zelne  von  deren  Organen.“)

Schritte  aus  der  Die  Nothwendigkeit  einer,  den  jeweiligen  Bedürfnissen  des

Mitte  der  Regie-  «  »
rung  im  Interesse  Landes  entsprechenden  Neugestaltung  der  staatlichen  Verhältnisse

einer  den  Beodbe)  hatte  inzwischen  innerhalb  der  obersten  Landescollegialbehörde  selbst
mrprhennn  eine  von  echt  patriotischem  Geiste  getragene  beredsame  Vertretung
scicen  Ber.  gefunden,  der  es  wesentlich  zu  verdanken  sein  dürfte,  daß  die
Bewegung  von  1830  in  ihren  allmälig  sich  steigernden  Ausschreitungen
  keine  an  die  Fundamente  des  Staatswesens  Hand
anlegenden  Dimensionen  annahm,  sondern  in  des  Wortes  eigentlichster
  Bedeutung  „vor  dem  Thron  stehen  blieb“.  Nach  den  biographischen
  Mittheilungen  des  Geheimen  Raths  von  Weber  über
den  Grafen  Einsiedel  ist  es  der  Geheime  Rath  von  Könneritz  gewesen,
  der  zuerst,  bereits  nach  den  Pariser  Julitagen,  den  Grafen
Einsiedel  auf  den,  sich  namentlich  auch  unter  den  wohlgesinnten
Elementen  der  Bevölkerung  immer  lebhafter  geltend  machenden
Wunsch  aufmerksam  gemacht  hat,  daß  dem  Prinzen  Friedrich
August,  Bruderssohn  des  Königs  Anton,  eine  größere  Theilnahme
an  den  Regierungsgeschäften  verschafft  werden  möchte.')  Das
erste  Mal  zurückgewiesen,  brachte  Herr  von  Könneritz  diese  Angelegenheit
  nach  den  Vorgängen  in  Brüssel  nochmals  zur  Sprache,

—

*)  Es  liegt  uns  ein  Brief  eines  angesehenen  Leipziger  Universitätsprofessors
  aus  jenen  Tagen  vor,  der  seinem  Dresdner  Freunde
berichtet,  welche  Entrüstung  es  allenthalben  in  Leipzig  erregt  habe,
als  im  November  des  Jahres  1830  ein  Leipziger  Bilderhändler  eine
Carricatur  zum  Verkauf  ausgehängt  hatte,  den  Dey  von  Algier,
Karl  X.,  den  Herzog  Karl  von  Braunschweig  und  eine  vierte  Person
mit  den  Gesichtszügen  des  Königs  Anton  darstellend,  mit  der  Unterschrift:
  „Die  Bostonparthie“.  Unter  den  Studirenden  war  der  Unwille
  darüber  so  groß,  daß  verschiedene  derselben  und  zwar  ohne  gegenseitige
  Verabredung,  Anzeige  von  der  Unschicklichkeit  der  Polizei  machten
und  Bestrafung  des  betreffenden  Bilderhändlers  verlangten.

**)  Archiv  für  die  Sächsische  Geschichte  a.  a.  O.  S.  167.
        <pb n="147" />
        139  —

mit  der  Versicherung,  es  sei  nach  seiner  Ansicht  das  einzig  mögliche
  Mittel,  die  heranziehenden  Stürme  zu  beschwören  oder  ihnen
mit  Kraft  zu  begegnen.

Erst  nach  den  Septemberunruhen  in  Leipzig  lieh  der  Cabinetsminister
  dieser  Mahnung  ein  geneigteres  Ohr.  Er  begab  sich  nach
Pillnitz  zum  König,  kam  aber  mit  der  Antwort  zurück,  der  König
habe  sich  nicht  entschließen  können,  den  Vorschlag  zu  genehmigen.
Inzwischen  fand  derselbe  in  den  sich  rasch  entwickelnden  bedenklichen
  Verhältnissen  sehr  bald  eine  bedeutsame  äußere  Stütze.  Am
9.  September  ward  der  Beschluß  gefaßt,  Prinz  Friedrich  August
solle  folgenden  Tags  nach  Leipzig  abgehen,  um  durch  sein  persönliches
  Auftreten  der  dort  zum  Theil  noch  fortdauernden  Anarchie
zu  steuern.  Der  General  von  Cerrini  und  der  Geheime  Rath
von  Könneritz  sollten  den  Prinzen  begleiten.  Wie  die  Volksstimmung
  stand,  mag  aus  der  Aeußerung  entnommen  werden,
welche  Graf  Einsiedel  gegen  Herrn  von  Könneritz,  als  dieser  sich
von  ihm  am  Abend  des  9.  September  verabschiedete,  that:  „Seien
Sie  auf  der  Huth,  daß  nicht  etwa  bei  irgend  einer  Volksbewegung
der  Prinz  zum  König  ausgerufen  und  hiermit  in  Verlegenheit  gesetzt
  werde“.

Die  Reise  nach  Leipzig  unterblieb,  weil  am  Vorabend  des
festgesetzten  Reisetags  in  Dresden  selbst  Unruhen  ausbrachen.  Sie
hatten  die  Einsetzung  der  bereits  (S.  135)  erwähnten  Immediatcommission
  zur  Wiederherstellung  der  Ruhe  unter  dem  Vorsitz  des
Prinzen  Friedrich  August  zur  Folge,  und  des  Letzteren  perfönlichem
  Erscheinen  gelang  es  auch,  gröberen  Excessen  vorzubeugen.
Aber  auch  hierbei  stellte  sich  in  mancherlei  Symptomen  immer
dentlicher  die  Erkenntniß  heraus,  daß  dem  Volke  ein  wichtigeres
Pfand  des  Vertrauens  gewährt  werden  müsse.  Der  13.  September
brachte  dasselbe  in  der  Ernennung  des  Prinzen  Friedrich  Frins  Friedrich
August  zum  Prinzen  Mitregenten  und  in  der  Berufung.,
Bernhard  von  Lindenau's  zum  Cabinetsminister  an  Stelle  kindenau  zum  go.

binetsminister  er.
des  dieser  Function  entlassenen  Grafen  von  Einsiedel.  wnnt.
        <pb n="148" />
        —  140  —

Ueber  die  Vorgänge  dieses  Tages  hat  der  Geheime  Rath  von
Könneritz  eine  Aufzeichnung  hinterlassen,  welche  derzeit  im  Hauptstaatsarchiv
  niedergelegt  ist.  Es  sei  derselben  nachstehende,  alles
Wesentliche  von  Belang  in  sich  schließende  Sachdarstellung  entnommen.


Am  13.  September  ließ  der  Prinz  Friedrich  August  in  den
Vormittagsstunden  den  Geheimen  Rath  von  Könneritz  in  sein
Zimmer  entbieten  und  eröffnete  ihm,  daß  er  zuverlässige  Nachrichten
erhalten  habe,  das  Volk  wolle  Ihn  im  Laufe  des  Abends  zum
König  ausrufen.  In  der  tiefsten  Entrüstung  rief  der  Prinz  aus:

„Nie  und  nimmermehr  mag  ich  der  König  von  Rebellen
sein,  um  keinen  Preis  kann  ich  gestatten,  daß  meinem  Onkel
ein  solches  Leid  geschehe!“

Der  Prinz  stellte  hierbei  die  Frage,  und  forderte  Könneritz
auf,  ihm  seine  Ansicht  zu  sagen:  ob  es,  um  dem  zu  entgehen,
nicht  vielleicht  gerathen  sei,  Dresden  zu  verlassen  und  auf
den  Königstein  zu  gehen.  Könneritz  hielt  dagegen  ein:  daß  die
Entfernung  von  der  Residenz  unter  den  gegenwärtigen  Umständen
ihm  als  höchst  gefährlich  erscheine;  daß  mit  des  Prinzen  Abreise
in  Dresden  Alles  drunter  und  drüber  gehn  werde;  daß  Hochderselbe
  aber,  wenn  er  bestimmt  und  mit  gleicher  Energie  jeden  derartigen
  Antrag  fest  zurückweise,  gewiß  auch  Gehör  finden  werde,
da  ja  das  Volk  schließlich  doch  auch  kein  Mittel  habe,  ihn  zur
Uebernahme  der  Regierung  zu  zwingen.“)

*)  Ein  gedrucktes  Blatt  über  die  Ereignisse  zu  Dresden  vom
9.  bis  15.  September  erzählt:

„In  Folge  des  Gerüchts,  daß  Mehrere  den  geliebten  Kronprinzen
  zu  ihrem  Herrscher  ausrufen  wollten,  versammelten  die
Communal=  und  Bürger-Hauptleute  bei  der  Abend-Parade  (am
13ten)  ihre  Mannschaften  um  sich  und  theilten  ihnen  mit,  daß
dieß  nicht  mit  den  Wünschen  des  Prinzen  übereinstimmte  und  Er
Seinen  Onkel  nie  durch  ein  solches  Gesuch  betrüben  lassen  würde,
weshalb  Jeder,  der  ihn  liebte  und  wahrhaft  ehrte,  diese  Bitte
nicht  laut  äußern  solle“.
        <pb n="149" />
        —  141  —

Bei  seinem  Austreten  aus  den  Zimmern  des  Prinzen  be—
gegnete  Könneritz  den  Mitgliedern  des  Geheimen  Raths,  Conferenz-Ministern
  von  Nostiz  und  von  Zezschwitz  sowie  Wirkllichen  Geh.
Rath  von  Lindenau.  Sie  forderten  ihren  Collegen  auf,  sie
zum  Cabinets-Minister  Grafen  Einsiedel  in  das  Cabinet  zu  begleiten.
  Diesem  theilten  sie  die  über  die  für  den  Abend  vorbereitete
  Bewegung,  erhaltene  Meldung  mit  und  stellten  ihm  vor:
wie  sie  es  für  nothwendig  erachteten,  daß  Graf  Einsiedel  den
König  unverzüglich  hiervon  in  Kenntniß  setze  und  dahin  zu  disponiren
  suche,  einer  solchen  Bewegung  durch  die  eigene  Erwählung
des  Prinzen  zum  Mitregenten  vorzubeugen.  Graf  Einsiedel
lehnte  es  ab,  nach  Pillnitz  zu  fahren  und  einen  solchen  Vorschlag
zu  machen,  indem  er,  unter  Berufung  auf  seine  eigene  Wissenschaft
hiervon,  anführte,  daß  er  einen  solchen  Versuch  bereits  früher  gemacht
  habe,  der  König  aber  hierauf  nicht  eingegangen  sei.  Auf
die  Gegenbemerkung,  daß  die  Umstände  dermalen  viel  dringender
geworden,  antwortete  Graf  Einsiedel:  er,  seiner  Seits,  könnc  nicht
hinausfahren,  wenn  aber  der  Geheime  Rath,  als  oberste  Landesbehörde,
  einen  solchen  Vorschlag  thun  zu  müssen  glaube,  so  könne
ja  der  Conferenz-Minister  von  Nostiz,  als  dessen  Vorsitzender,  sich
zum  König  verfügen.  Minister  von  Nostiz  trug  Bedenken,  diesen
Auftrag  allein  zu  übernehmen  und  nachdem  Graf  Einsiedel  zuvor
noch  vorgeschlagen  hatte,  daß  der  Geh.  Rath  von  Könneritz  ihn  begleiten
  solle,  wurde  beschlossen,  daß  Alle,  von  Nostiz,  von  Zezschwitz,
von  Lindenau  und  von  Könneritz  in  corpore  sich  zu  dem  König
nach  Pillnitz  begeben  sollten.

Nach  drei  Uhr  Nachmittags  in  Pillnitz  angelangt,  wurden  sie
sofort  bei  Sr.  Majestät  vorgelassen.

Soweit  die  Erzählung.  Abgesehn  davon,  ob  die  Sr.  K.  Hoheit
in  den  Mund  gelegten  Worte  ganz  authentisch  wiedergegeben  sind,  war
diese  Mittheilung  an  die  Communal-Garde  offenbar  eine  Folge  des
von  dem  Prinzen  am  Vormittag  gefaßten  Entschlusses.
        <pb n="150" />
        142

Minister  von  Nostiz  trug  im  Namen  des  Geh.  Raths  mündlich
  die  Lage  der  Sache  vor  und  knüpfte  daran  den  Vorschlag  und
den  Wunsch,  daß  Se.  Maj.  den  Prinzen  Friedrich  August  zum
Mitregenten  erheben  möge.

Im  Verlauf  der  hierauf  folgenden  Verhandlung  äußerte  der
Geh.  Rath  v.  Könneritz,  es  seien  schon  in  Folge  der  bereits  ertheilten
  Verheißungen  so  viel  wichtige,  eingreifende  und  umfassende
Einrichtungen  und  Aenderungen  vorzunehmen,  daß  es  hierzu
rüstiger  und  jugendlicher  Kräfte  bedürfe.  Nächstdem  wäre  es  aber
auch,  sollten  diese  neuen  Einrichtungen  zum  Guten  führen,  nothwendig,
  daß  sie  in  demselben  Geist  in  das  Werk  gesetzt  und  bis
zum  Ende  geführet  würden,  in  welchem  sie  aufgefaßt  und  begonnen
worden;  darum  sey  es  wünschenswerth,  daß  ein  jüngerer  Mann,
dessen  Regierungszeit  präsumtiv  eine  längere  seyn  werde,  auch
schon  bey  deren  Einleitung  und  Beginnen  an  der  Regierung  Theil
nehme.

Se.  Maj.  erklärte  hierauf  mit  Seinem  Herrn  Bruder,  dem
Prinzen  Maximilian  sprechen  zu  wollen  und  hieß  die  Minister  von
Nostiz  und  v.  Zezschwitz,  sowie  den  Geh.  Rath  v.  Könneritz  einstweilen
  abtreten.  Den  Geheimen  Rath  von  Lindenau  behielt  der
König  zurück,  um  ihm  zu  eröffnen,  daß  er  ihn  zum  Cabinets-Minister
  ernannt  habe.  Unmittelbar  darauf  ließ  der  König  auch
Könneritz  wieder  eintreten,  um  ihm  ein  bereits  geschriebenes  und
adressirtes,  aber  noch  nicht  versiegeltes  Hand-Billet  zu  übergeben,
in  welchem  Könneritz  unter  Benachrichtigung  von  der  Cabinets-Veränderung
  angewiesen  wurde,  dem  Grafen  Einsiedel  das  Portefeuille
  abzunehmen.

Einige  Zeit  danach  erhielten  alle  vier  den  Befehl,  wieder
einzutreten.  Sie  fanden  Se.  Maj.  den  König  und  Seine  Kl.
Hoh.  den  Prinzen  Maximilian  stehend.

Der  König  sagte:  er  habe  mit  seinem  Herrn  Bruder  gesprochen.
  Derselbe  sei  es  zufrieden.  Se.  K.  H.  der  Prinz  Maximilian
  bestätigte  dies  in  einem  Ton,  der  errathen  ließ,  als  freue
        <pb n="151" />
        —  143  —

er  sich,  einer  Bürde  zu  entgehen,  fügte  auch  hinzu,  er  wolle  lieber
gleich  ganz  verzichten.

Nachdem  die  Minister  und  Geheimen  Räthe  so  den  bestimmten
Willen  Sr.  Majestät  des  Königs  und  die  unbedingte  Verzichtleistung
  Sr.  K.  H.  des  Prinzen  Maximilian  entgegengenommen
hatten,  zog  sich  Könneritz  zurück,  um  die  erforderliche  Urkunde
auszufertigen.  Sie  wurde  in  Beisein  der  Mitglieder  des  Geheimen
Raths  zuerst  von  dem  König  und  sodann  von  dem  Prinzen  vollzogen,
  und  von  den  anwesenden  Regierungsmitgliedern  contrasignirt.

Auf  das  Innigste  ergriffen  und  bewegt  empfing  der  Prinz
die  Nachricht  seiner  Erhebung.  Noch  denselben  Abend  verbreitete
sich  dieselbe  und  Jubel  und  Illumination  beschloß  den  in  Bangigkeit
  angetretenen  Tag.

Aus  dieser  Darstellung  ist  zu  entnehmen,  daß  dem  Grafen
Einsiedel  schon  vor  der  Ankunft  der  Geheimen  Räthe  vom  Könige
der  Wunsch,  daß  er  seine  Entlassung  nehmen  möge,  zu  erkennen
gegeben  worden  war.  Es  erhellt  dies  deutlich  aus  einer  in  der
Leipziger  Zeitung  vom  24.  Februar  18317)  enthaltenen  Mittheilung,
  welche  zunächst  die  Richtigstellung  verschiedener  über  die
Sachlage  umlaufender  irrthümlicher  Gerüchte  bezweckte.  Da  diese
Mittheilung  eine  wesentliche  Ergänzung  enthält,  so  sei  dieselbe  hier
ebenfalls  im  Wortlaut  wiedergegeben:

„Die  allen  treuen  Sachsen  erwünschte  Ernennung  des  Prinzen
Friedrich  zum  Mitregenten  stand  in  keiner  Verbindung  mit  der
im  Cabinet  des  Königs  eingetretenen  Veränderung,  und  die  Entlassung
  des  Grafen  von  Einsiedel  kann  weder  als  eine  Folge,  noch
als  eine  Bedingung  dieser  Ernennung  angesehen  werden;  sie  ging
ihr  der  Zeit  nach  vor.  Am  Morgen  des  13.  September  wurde
dem  Grafen  von  Einsiedel  durch  ein  Handschreiben  des  Königs  aus
Pillnitz  der  Wunsch  eröffnet,  daß  derselbe  um  die  Entlassung  von  der

*)  Leipziger  Zeitung  vom  24.  Februar  1831,  außerordentliche
Beilage  zu  Nr.  47.
        <pb n="152" />
        —  144  —

von  ihm  bekleideten  Stelle  des  Staatssecretairs  der  inneren  Angelegenheiten
  nachsuchen  möchte.  Des  Grafen  Antwort,  in  welcher  er  seine
Stelle  in  die  Hände  des  Königs  niederlegte,  war  bereits  nach
Pillnitz  abgegangen,  als  die  Geheimen  Räthe  ihn  von  dem,  mit
jeder  Stunde  lauter  werdenden  Wunsch  der  Bürgerschaft,  daß  der
Prinz  Friedrich  in  die  Mitregentschaft  aufgenommen  werde,  in
Kenntniß  setzten  und  ihn  ersuchten,  den  König  davon  zu  unterrichten
und  sich  nach  Pillnitz  zu  begeben.  Nach  der  dem  Grafen  von
Einsiedel  vom  König  geschehenen  Eröffnung  war  derselbe  nicht  mehr
in  der  Lage,  dem  Verlangen  der  Geheimen  Räthe  zu  willfahren,
daher  diese  es  über  sich  nahmen,  sich  sogleich  nach  Pillnitz  zu  verfügen;
  von  dort  kehrten  sie  mit  den  Nachrichten  von  der  Ernennung
des  Prinzen  Friedrich  zum  Mitregenten  und  von  der  Wahl  des
neuen  Cabinetsministers  zurück.“

Der  Jubel,  mit  welchem  die  Ereignisse  des  13.  September
von  der  Bevölkerung  aufgenommen  wurden,  und  der  sich  bei  der
am  14.  September  stattgefundenen  Revue  der  Dresdener  Communal—
garde  in  begeisterten  Kundgebungen  manifestirte,  wurde  erhöht  durch
die  Anordnung,  daß  die  Grundzüge  einer  neuen  Städteordnung
unverzüglich  ausgearbeitet  werden  sollten  und  durch  die  Antwort,
welche  die  Immediatcommission  am  18.  September  auf  die  bei  ihr
eingereichten  Petitionen  ertheilte.  Außer  dem  wiederholten  Ver—
sprechen  einer  Städteordnung  wurde  darin  namentlich  auch  die
Bereitwilligkeit  der  Regierung  zu  einer  Reform  der
Verfassung  durch  Uebereinkunft  mit  den  Ständen  zugesagt.

Die  Beruhigung  des  Landes  schritt  demzufolge  derart  rasch
vor,  daß  die  Immediatcommission  bereits  am  7.  November  wieder
aufgelöst  werden  konnte.
        <pb n="153" />
        VII.

Der  Cabinetsminister  von  Lindenau  und  die  Mit—
glieder  des  Geheimen  Raths.

Mit  der  Ernennung  des  Prinzen  Friedrich  August  zum  Mitregenten
  und  des  Wirklichen  Geheimen  Raths  von  Lindenau  zum
Cabinetsminister  war  der  Uebergang  Sachsens  vom  altständischen
zum  constitutionellen  Staatssystem  entschieden.  Die  in  der  Antwort
  der  Immediatcommission  vom  18.  September  1830  enthaltene
Zusage  der  Bereitwilligkeit  der  Regierung  zu  einer  Reform  der
Verfassung  durch  Uebereinkunft  mit  den  Ständen  schickte  man  sich
alsbald  an  einzulösen.  Der  Wirkliche  Geheime  Rath  von  Carlowitz
  erhielt  den  Auftrag  zu  Entwerfung  einer  neuen  Verfassung  und
dieser  beeilte  sich  mit  seiner  Arbeit  dermaßen,  daß  dieselbe  bereits
mit  Allerhöchstem  Rescript  vom  6.  Januar  1831  dem  Geheimen
Rath  zur  Begutachtung  überwiesen  werden  konnte.  Gleichzeitig,
bez.  mittels  allerhöchsten  Decrets  vom  20.  Januar  1831  wurde
dem  Geheimen  Rath  eine  „Uns  von  andrer  Hand  vorgelegte,  mit
Zugrundelegung  der  Baden'schen  entworfene  Verfassungs-Urkunde
im  Auszuge  zur  gemeinschaftlichen  Berathung  zugefertigt.“  Diese
Arbeit  rührte  von  dem  Cabinetsminister  von  Lindenau  her,  dessen
eigenstes  Werk  sie  war.

Der  äußere  Verlauf,  welchen  die  Angelegenheit  nunmehr  nahm,
gestaltete  sich  dahin,  daß  der  Geheime  Rath  beide  Ausarbeitungen
in  gründliche  Berathung  zog,  sich  in  deren  Verfolg  mit  dem  Geheimen

  Cabinet  vernahm  und  daß  hiernach  der  Entwurf  der
10
        <pb n="154" />
        —  146  —

Verfassung,  wie  er  an  den  nach  dem  alten  System  zur  Vereinbarung
  einer  neuen  Verfassung  berufenen  Landtag  regierungsseitig
gelangen  sollte,  festgestellt  worden  ist.  Der  Schwerpunkt  der  diesfallsigen
  Arbeit  fällt  somit  in  die  Berathung  im  Geheimen  Rath
und  im  Geheimen  Cabinet.  Hiernach  wird  es  nicht  ohne  Interesse
sein,  die  Mitglieder,  aus  welchen  diese  höchsten  damaligen  Landesbehörden
  sich  zusammensetzten,  näher  kennen  zu  lernen:  sind  sie  ja
doch  in  des  Wortes  inhaltschwerster  Bedeutung  die  Werkmeister
der  constitutionellen  Verfassung  Sachsens.

Die  Organisation  des  Geheimen  Cabinets  war  zur  Zeit  des
Rücktritts  des  Grafen  Einsiedel  als  Cabinetsminister  derart,  daß
Graf  Einsiedel  an  der  Spitze  beider  Geschäfts-Abtheilungen,  sowol
des  „Departements  der  inneren  Angelegenheiten,  auch  der  Militär-Angelegenheiten
  in  Land=  und  Wirthschafts-Sachen“,  als  des
„Departements  der  auswärtigen  Verhältnisse“  stand.  Für  das
letztere  Geschäftsbereich  hatte  er  den  Wirklichen  Geheimen  Rath,
Generalmajor  und  Generaladjutanten  von  Minckwitzv)  als  Departementsdirector
  zur  Seite.  Mit  ganz  derselben  Zuständigkeit  über-*)

  Johannes  von  Minckwitz,  geb.  zu  Altenburg  1787,  wurde
im  Cadettencorps  zu  Dresden  erzogen,  trat  1803  als  Cornet  in  das
Regiment  v.  Zastrow-Cürassiere,  wurde  1810  Adjutant  des  General
v.  Thielmann,  1812  Rittmeister,  als  welcher  er  an  dem  Feldzuge  gegen
Rußland  im  Jahre  1812  Theil  nahm  und  in  der  durch  die  sächfische
Reiterbrigade  bewirkten  Erstürmung  der  großen,  im  Mittelpunkte  der
russischen  Stellung  gelegenen  Schanze  in  der  Schlacht  von  Moshaisk  sich
besonders  auszeichnete  —  er  war  der  erste  in  der  feindlichen  Schanze
—  1814  in  den  Generalstab  versetzt,  1815  Major  und  Chef  des
Generalstabs,  trat  1817  als  Geschäftsträger  in  Berlin  in  den  diplomatischen
  Dienst,  wurde  1818  Militärbevollmächtigter  in  Frankfurt
  a/M.,  Oberst  und  Generaladjutant,  1819  Gesandter  in  Berlin,
1822  Unterstaatssecretair  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  1830
Cabinetsminister,  1831—  1835  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
  von  1835—1848  war  er,  inzwischen  im  Militärdienst  zum
Generalleutnant  avancirt,  abermals  Gesandter  in  Berlin.  Er  starb
im  Ruhestand  am  18.  März  1857.
        <pb n="155" />
        —  147  —

nahm  der  Wirkliche  Geheime  Rath  von  Lindenau  die  Functionen
des  Cabinetsministers.

Den  Geheimen  Rath  bildeten  als  dessen  Mitglieder  Se.  Königl.
Hoheit  Prinz  Johann,  der  Conferenzminister  Nostiz  und
Jänkendorf,  der  Präsident  der  Kriegsverwaltungskammer,  Generalmajor
  von  Zezschwitz,  der  Wirkliche  Geheime  Rath  von
Carlowitz,  der  Canzler  der  Landesregierung  von.  Könneritz  und
der  Oberconsistorialpräsident  von  Zeschau.  Dem  Prinzen  —  späteren
  König  —  Johann  ist  unlängst  von  dem  Staatsminister  a.  D.
und  dermaligen  Minister  des  Königlichen  Hauses  Dr.  von  Falkenstein
  in  dem  1878  erschienenen  Werke:  „Johann  König  von  Sachsen.
Ein  Charakterbild  von  Dr.  Johann  Paul  von  Falkenstein“  ein
biographisches  Ehrendenkmal  gesetzt  worden,  das,  wie  sich  mit  Bestimmtheit
  voraussetzen  läßt,  in  den  Händen  auch  der  Leser  der
gegenwärtigen  Schrift  sich  befinden  dürfte.

Ueber  den  Cabinetsminister  von  Lindenau  und  die  übrigen
Mitglieder  des  Geheimen  Raths  schalten  wir  die  nachstehenden
kurzen  biographischen  Mittheilungen  ein.

Bernhard  August  von  Lindenau  ward  geboren  zu  Altenburg
  am  11.  Juni  17807)  als  der  Sohn  des  daselbst  wohnhaften
und  in  den  Altenburgischen  Landen  angesessenen  Königl.  Sächs.
Appellationsraths  Johann  August  von  Lindenau.  Nach  sorgfältiger,
  im  älterlichen  Hause  genossener  Vorbildung  für  das  akademische
  Studium  bezog  er  bereits  in  seinem  16.  Altersjahre  mit
seinem  älteren  Bruder  die  Universität  Leipzig,  um  daselbst  die

*)  Das  Jahr  1780  hat  er  in  der  bei  seinen  Dienst-Personalacten
  befindlichen  „pflichtmäßigen  Anzeige“  eigenhändig  als  sein  Geburtsjahr
  angegeben.  Anderwärts,  beispielsweise  in  einem  Vortrage,
welcher  in  der  Monatssitzung  der  naturforschenden  Gesellschaft  des
Osterlandes  am  20.  Juni  1854  vom  Gesellschaftssecretair  Dr.  med.
Franz  Schlegel  „zum  Gedächtniß  des  K.  S.  Staatsministers  a.  D.
Bernhard  August  von  Lindenau“  gehalten  worden  ist,  findet  sich  das
Jahr  1779  als  solches  bezeichnet.

10
        <pb n="156" />
        —  148  —

Rechte  und  Cameralwissenschaften  zu  studiren.  Gleichzeitig  betrieb
er  mit  Eifer  und  Erfolg  mathematische  Studien.  Achtzehn  Jahre
alt  geworden,  erlangte  er  bereits  den  Grad  eines  Doctors  der  Rechte
und  verließ  die  Universität,  um  (1798)  als  Cammer-Assessor  in  den
Dienst  seines  Altenburger  Heimathlandes  zu  treten,  welchem  sein
Vater  „als  Vasall  und  Unterthan“  des  Herzogs  von  Sachsen-Gotha-Altenburg
  einen  seiner  drei  Söhne  zu  widmen  beschlossen
hatte.  Bereits  im  Jahre  1801  wurde  Lindenau  zum  Cammerrath
  ernannt.  In  diesen  ersten  Jahren  seiner  staatsdienstlichen
Wirksamkeit  soll  Lindenau  durch  ein  in  seinen  Lebensgang  tief
eingreifendes  Ereigniß,  den  plötzlichen  Tod  einer  jungen  Dame,
die  sein  Herz  sich  zur  Lebensgefährtin  erkoren,  zu  einer  be—
sonders  ernsten  Lebensauffassung  bestimmt  worden  sein.  Er
wendete  sich  neben  seiner  dienstlichen  Beschäftigung  in  dieser
Zeit  gründlichen  mathematischen  und  astronomischen  Studien  zu
und  entzog  sich  seitdem  jedem  größeren  geselligen  Verkehr  derart,
daß  er  niemals  Abendgesellschaften  beiwohnte,  selten  an  einer
Mittagsgesellschaft  Theil  nahm  und  nur  einmal  wöchentlich  einen
auserwählten  Kreis  von  Bekannten,  die  vorzugsweise  wissenschaftlichen
  Kreisen  angehörten,  um  sich  versammelte.  Diese
Lebensweise  hat  er  in  der  Hauptsache  sein  ganzes  Leben  hindurch
fortgeführt.

Seine  mathematisch-astronomischen  Studien  brachten  ihn  in
mannigfache  Berührung  mit  dem  Begründer  der  Sternwarte  auf
dem  Seeberg  bei  Gotha,  dem  Freiherrn  von  Zach,  und  führten
schließlich,  nachdem  Zach  die  Leitung  dieser  Sternwarte  aufgegeben
hatte,  seine  Ernennung  zum  Director  der  letzteren  —  anfänglich
mehrere  Jahre  provisorisch,  seit  1808  definitiv  —  herbei.  Seine
Wirksamkeit  in  dieser  Stellung  wird  noch  heute  wissenschaftlich
hochgeschätzt.  Außer  zwei  Planetentafeln,  Venus  und  Mars  betreffend,
  sind  seine  bedeutendsten  Arbeiten  aus  dieser  Zeit  barometrische
  Höhentafeln  und  eine  sehr  gediegene  geschichtliche  Darstellung
  der  Epoche  von  Anfang  der  neunziger  Jahre  bis  1810
        <pb n="157" />
        —  149  —

als  Glanzperiode  der  deutschen  Astronomie.  Auch  setzte  er  die
Herausgabe  des  von  Zach  begründeten  astronomischen  Journals,
der  ersten  wirklich  werthvollen  Zeitschrift  dieser  Wissensbranche
fort  und  hob  dasselbe  durch  seine  umsichtige,  geschickte  Redaction
bedeutend  im  Ansehen  bei  den  Fachgenossen.  Die  ihm  in  dieser
Thätigkeit  obliegende  weitverzweigte  Correspondenz  war  der  Anlaß
zu  vielfachen  Reisen,  welche  ihn  nach  Holland,  Frankreich,  Spanien
und  Italien  führten.  Wiederholt  weilte  er  namentlich  im  südlichen
Frankreich  zum  Besuch  bei  seinem  dort  seßhaft  gewordenen  Gönner
und  Freunde  Zach.

Der  Ausbruch  des  Krieges  von  1813  entzog  Lindenau  dieser
friedlichen,  genußreichen,  gemeinnützigen  Thätigkeit.  Er  folgte
einem  Rufe  des  Herzogs  von  Sachsen-Weimar,  der  ihn  als  Ge—
neraladjutanten  mit  dem  Range  eines  Oberstlieutnants  seiner  Person
attachirte.  Besondere  Gelegenheit  zu  kriegerischen  Actionen  war
ihm  in  dieser  Stellung  nicht  geboten;  doch  gelangte  er  mit  dem
Hauptquartier  des  Herzogs  nach  Paris,  woselbst  ein  längerer  Auf—
enthalt  genommen  wurde,  der  für  sein  ganzes  weiteres  Leben  verhängnißvoll
  werden  sollte  durch  eine  Verwundung,  die  er  daselbst
in  einem  Pistolenduell  davontrug.  Nach  Beendigung  des  Krieges
kehrte  er,  nachdem  er  einen  Antrag  des  Kaisers  Alexander  I.  von
Rußland,  als  General  des  russischen  Generalstabs  und  Director  der
Vermessungsarbeiten  in  den  russischen  Staatsdienst  einzutreten,
zurückgewiesen  hatte,  unter  Aufgabe  seiner  militärischen  Stellung,
zu  seinen  wissenschaftlichen  Arbeiten  auf  den  Seeberg  zurück,  sah
sich  denselben  aber  von  Neuem,  und  nunmehr  bis  zu  seinem
Lebensabend  entzogen  durch  seine  Berufung  zum  Vicepräsidenten
des  Altenburgischen  Kammercollegiums  im  Jahre  1817.  Er  fand
daselbst  ein  reiches  Feld  für  organisatorische  administrative  Thätigkeit
  und  zugleich  vielfachen  Anlaß  zu  thatkräftigem  Auftreten  und
energischem  Durchgreifen,  woran  es  die  bisherige  Regierungsleitung
mitunter  hatte  fehlen  lassen.

Einen  noch  umfassenderen,  aber  auch  sehr  verantwortungs-
        <pb n="158" />
        150

vollen  Wirkungskreis  brachte  ihm  das  Jahr  1820,  als  er  zum
Minister  von  Gotha-Altenburg  ernannt  wurde.  Nach  dem  im
selben  Jahr  erfolgten  Ableben  des  Herzogs  August  war  die
Regierung  dieses  Landes  auf  den  Herzog  Friedrich  IV.  übergegangen,
  der  für  den  Regentenberuf  wenig  geeignet  war,  so  daß
der  Schwerpunkt  der  Regierung  thatsächlich  im  geschäftsleitenden
  Minister  lag.  Dieser  Aufgabe  entledigte  sich  Lindenau  in  so
ausgezeichneter,  für  das  Landeswohl  ersprießlicher  Weise,  daß  ihm
auch  nach  dem  Tode  des  Herzogs  Friedrich  IV.,  in  dessen
Person  die  Linie  Sachsen-Gotha-Altenburg  ausstarb,  die  Erben
der  erledigten  Länder  bis  zum  Austrag  des  Erbfolgestreits  an  der
Spitze  der  Regierung  beließen.  Nach  dieser  Zeit  ward  ihm  der
Antrag  gemacht,  in  den  Dienst  des  neugebildeten  Herzogthums
Sachsen-Coburg-Gotha  einzutreten,  dieser  aber  von  ihm  zurückgewiesen.
  Statt  dessen  trat  er  in  den  Königl.  Sächsischen  Staatsdienst
  und  erhielt  hier  zunächst  (1827)  den  Posten  des  Bundestagsgesandten
  übertragen.  Wie  sehr  es  Lindenau  gelungen  war,
in  seiner  Gotha-Altenburger  amtlichen  Wirksamkeit  sich  das  Vertrauen
  und  die  Liebe  von  Land  und  Leuten  zu  gewinnen,  erhellt
aus  den  Abschiedsworten,  welche  ihm  am  Schlusse  des  (in  seiner
bisherigen  Organisation  letzten)  Altenburger  Deputationslandtags
  der  Präsident  des  letzteren,  Geheimer  Rath  von  Trützschler
widmete.

In  seiner  Frankfurter  Berufsthätigkeit  hatte  Lindenau  mannigfache
  Gelegenheit,  sich  mit  den  materiellen  Interessen  der  Bevölkerung
  zu  befassen.  In  diese  Zeit  fallen  namentlich  Aufträge,  die
er  erhielt,  um  im  Interesse  des  von  Sachsen  mit  geschlossenen
Mitteldeutschen  Handelsvereins  (vergl.  S.  163  fg.)  neue  Handelswege
zu  eröffnen.  Eine  solche  Mission  führte  ihn  insbesondere  1828
nach  Brüssel  und  im  October  1829  nach  Berlin,  beidemal  ohne
den  gehofften  und  erwünschten  Erfolg,  was  indessen  aus  der  eigenartigen
  Beschaffenheit  des  Mitteldeutschen  Handelsvereins  sich  erklärt,
  der,  wie  Dr.  von  Weber  in  seiner  biographischen  Arbeit
        <pb n="159" />
        151

über  den  Grafen  Einsiedel*)  treffend  bemerkt,  „mehr  auf  dem
Papier,  als  in  praktischer  Wirksamkeit  bestand“  und  „mehr  auf
Vertheidigung  gegen  Beeinträchtigungen  seitens  anderer  Staaten,
als  auf  Erreichung  unmittelbarer  und  positiver  Handelsvortheile
berechnet  war“.  Die  Mission  nach  Berlin  führte  für  Lindenau
überdies  die  Ungelegenheit  eines  förmlichen  Desaveus  seitens  des
Grafen  Einsiedel  herbei,  welchem  Lindenau's  dem  damaligen  Preußischen
  Finanzminister  von  Motz  abgegebene  Erklärungen  viel  zu
weit  gingen.

Im  Jahre  1829  wurde  Lindenau  nach  Sachsen  zurückberufen
und  zum  Mitglied  des  Geheimen  Raths  sowie  zum  Director  der
Landesöconomie=  und  Commerciendeputation  ernannt,  auch  an
Stelle  des  durch  Allerhöchstes  Resecript  vom  26.  November  1829
dieser  Function  enthobenen  Cabinetsministers  Grafen  Einsiedel
mit  der  Oberaufsicht  über  die  Kunst=  und  wissenschaftlichen  Sammlungen
  betraut,  welche  er  bis  zu  seinem  Austritt  aus  dem  Königl.
Sächs.  Staatsdienste  im  Jahre  1843  ununterbrochen  geführt  hat.
Ueber  seinen  Antheil  an  den  in  den  nächstfolgenden  Jahren  stattgefundenen
  staatlichen  Umgestaltungen  ist  das  Nähere  bereits  im
vorhergehenden  Abschnitte  gesagt  worden  und  wird  bez.  in  den
folgenden  Abschnitten  Erwähnung  finden.

Das  ihm  im  September  1830  übertragene  Amt  des  leitenden
Cabinetsministers  (vergl.  S.  242)  gestattete  ihm  auch,  die  Zoll=  und
Handelsfrage  anderweit  und  unter  günstigeren  Auspicien  in  die  Hand
zu  nehmen.  Im  December  1830  ging  er  mit  einem  eigenhändigen
Schreiben  des  Königs  Anton  nach  Berlin,  in  welchem  das  Erbieten
  zu  Unterhandlungen  wegen  einer  allgemeinen  Zolleinigung  der
deutschen  Staaten  unumwunden  ausgesprochen  war.  Ein  totaler
Umschwung  in  der  sächsischen  Zoll=  und  Handelspolitik  vollzog  sich
mit  diesem  Schritte.  Während  man  bisher  sorglichst  vermieden
hatte,  sich  in  Berlin  zu  engagiren,  ergriff  Sachsen  nun  selbst  die

*)  Archiv  für  die  Sächsische  Geschichte  1.  Band,  S.  164.
        <pb n="160" />
        152  —

Initiative.  Im  Verein  mit  dem  Minister  von  Gersdorff,  der  zu
gleicher  Zeit  als  Abgesandter  der  Sachsen-Weimarischen  Regierung
in  Berlin  erschienen  war,  trug  er  dem  König  Friedrich  Wilhelm  III.
die  Bitte  vor:  es  möge  unter  Leitung  und  Theilnahme  der  preußischen
  Regierung  eine  Conferenz  in  Berlin  anberaumt  werden,  in
welcher  zwischen  Bevollmächtigten  von  Preußen,  Sachsen,  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Hessen  wegen  Bildung  einer  gemeinschaftlichen
  Zoll-  und  Handelsvereinigung  das  Erforderliche  verhandelt
  werden  könne.  Im  Einklang  hiermit  war  auch  in  dem
Schreiben  des  Königs  Anton  betont:  „wie  es  eine  nothwendige
Bedingung  des  Erfolges  sei,  daß  diese  Verhandlung  von  Preußen
begonnen  und  geleitet  würde.“  Die  Antwort  des  Königs  Friedrich
  Wilhelm  III.  lautete  wohlwollend  und  entgegenkommend,  wenngleich
  einiges  Mißbehagen  über  die  bis  vor  Kurzem  befolgte  sächsische
  Handelspolitik  durchklang.  Eine  gewichtige  Unterstützung
fanden  Lindenau  und  Gersdorff  in  der  warmen  Theilnahme,  welche
der  preußische  Kronprinz  und  spätere  König  Friedrich  Wilhelm  IV.
ihrer  Sache  widmete.  Die  Mission  Lindenauf's  war  von  vollem
Erfolg  begleitet.  Er  nahm  bei  seiner  Abreise  nicht  allein  ein,  die
Bereitwilligkeit  Preußens  zu  einer  näheren  commerciellen  Verbindung
  mit  Sachsen  aussprechendes  Schreiben  Friedrich  Wilhelm  III.
an  König  Anton  nach  Dresden  mit,  sondern  es  erging  auch  im
Einklange  mit  dem  Inhalte  dieses  Schreibens  unterm  24.  Januar
1831  eine  Note  des  preußischen  auswärtigen  Ministeriums:  daß
Preußen  die  Unterhandlungen  beginnen  könne,  sobald  der  sächsische
Hof  zum  Behuf  derselben  einen  Bevollmächtigten  übersenden  werde.
Damit  säumte  man  nicht:  bereits  unterm  3.  Februar  1831  ward
für  Zeschau  und  den  inzwischen  zum  Director  der  Landesöconomieund
  Commerciendeputation  ernannten  Wietersheim  das  Commissoriale
  ausgefertigt,  das  sie  unter  Assistenz  des  Commerciendeputations-Assessors
  (späteren  Geheimen  Raths)  von  Zahn  mit  den  auf
die  commercielle  Behandlung  des  Gegenstands  bezüglichen  Verhandlungen
  betraute  und  die  Genannten  zugleich  anwies,  sich  bis
        <pb n="161" />
        —  163  —

längstens  den  20.  Februar  nach  Berlin  zu  begeben.  Damit  war
der  Grund  gelegt  zu  jenen  Vereinbarungen,  aus  denen  schließlich
der  deutsche  Zollverein  hervorgegangen  ist.

Bei  der  durch  den  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September
  1831  bedingten  Neubildung  der  obersten  Staatsbehörden
wurde  Lindenau  zum  Staatsminister  und  Minister  des  Innern
ernannt,  erhielt  auch  den  Vorsitz  im  Gesammtministerium  übertragen.
  Den  letzteren  führte  er  bis  zu  seinem  Ausscheiden  aus
dem  sächsischen  Staatsdienst  im  Jahre  1843;  das  Ministerium
des  Innern  gab  er  aber  im  Jahre  1833  zunächst  provisorisch,
1834  definitiv  an  den  Staatsminister  von  Carlowitz  ab,  sich  nur
die  Leitung  der  Commission  für  die  Straf=  und  Versorganstalten
und  die  Oberaufsicht  über  die  Kunstakademien  zu  Dresden  und
Leipzig  vorbehaltend.  Nach  dem  Ableben  des  Staatsministers
Dr.  Müller  übernahm  Lindenau  bis  zur  Ernennung  des  neuen
Ministers  v.  Carlowitz  (8.  März  bis  15.  Juni  1836)  die  Leitung
des  Cultusministeriums,  im  Jahre  1839  (25.  März  bis  5.  September)
  an  Stelle  des  wegen  Krankheit  beurlaubten  Staatsministers  von
Zezschwitz  die  Leitung  des  Kriegsministeriums  bis  zum  Geschäftsantritt
  des  neuernannten  Kriegsministers  von  Nostiz-Wallwitz,  endlich
  im  Jahre  1840  abermals  auf  kurze  Zeit  (16.  März  bis
20.  Juli)  die  provisorische  Leitung  des  Cultusministeriums  bis
zum  Antritt  des  an  Stelle  von  Carlowitz  neuernannten  Cultusministers
  von  Wietersheim.

Von  den  umfassenden  legislatorischen  Arbeiten,  welche  in  das
erste  Jahrzehnt  nach  dem  Inslebentreten  der  Verfassung  von  1831
fallen,  war  es  namentlich  die  Ablösungsgesetzgebung,  an  welcher
Lindenau  sich  lebhaft  und  mit  warmem  Interesse  betheiligte.  Ein
näheres  Eingehen  hierauf  geht  über  die  dieser  Schrift  gesetzten.
Grenzen  hinaus.  Daß  er  den  Straf=  und  Versorganstalten,  sowie
der  Pflege  von  Kunst  und  Wissenschaft,  soweit  dieselbe  dem  Staate
obliegt,  jederzeit  ein  ganz  besonderes  Interesse  gewidmet  hat,  ergiebt
  sich  daraus,  daß  er  die  hierauf  bezügliche  Geschäftsleitung
        <pb n="162" />
        154  —

bis  zu  seinem  gänzlichen  Rücktritt  aus  dem  königl.  sächsischen  Staatsdienst
  in  seiner  Hand  behalten  hat.  An  den  Reformen,  welche
diese  Geschäftszweige  in  den  dreißiger  Jahren  erfahren  haben,  gebührt
  Lindenau  ein  wesentlicher  Antheil.

Im  Jahre  1843  bat  Lindenau  wegen  vorgerückten  Alters  und
abnehmender  Gesundheit  um  seinen  Abschied.  Er  hatte  seit  mehreren
Jahren  bereits  das  60.  Lehensjahr  überschritten  und  seine,  in
früheren  Jahren  sehr  feste  Gesundheit  war  seit  längerer  Zeit  derart
erschüttert,  daß  er  wiederholt  längeren  Curen  sich  hatte  unterziehen
müssen.  Diese  Momente  enthalten  so  erschöpfend  überzeugende
triftige  Gründe  für  seinen  Wunsch,  von  den  Staatsgeschäften  entbunden
  zu  sein,  daß  man  wohl  kaum  nach  unausgesprochenen  besonderen
  Motiven  suchen  darf.  Insbesondere  von  tiefergreifenden
principiellen  Meinungsverschiedenheiten  mit  seinen  Collegen,  welche
in  manchen  Geschichtsbüchern  als  eigentlicher  Grund  des  Rücktritts
Lindenau's  bezeichnet  werden,  ist  auch  in  den  letzten  Jahren  seiner
Geschäftsleitung  nie  die  Rede  gewesen.  Daß  unter  den  Mitgliedern
des  aus  der  Verfassung  von  1831  hervorgegangenen  Cabinets  anläßlich
  der  demselben  zur  Bearbeitung  vorliegenden  Gegenstände
sich  verschiedene  Ansichten  geltend  machten,  lag  in  der  Natur  der
Sache  und  erklärt  sich  aus  der  Charakterverschiedenheit  der  einzelnen
Mitglieder;  dem  in  den  leitenden  Grundsätzen  homogenen  Charakter
des  Ministeriums  that  dies  keinen  Eintrag  von  Erheblichkeit.  Diese
individuelle  Verschiedenheit  trat  am  schärfsten  ausgeprägt  bei  Lindenau
und  Zeschau  hervor,  obwol  es  viel  zu  weit  gegangen  ist  und  auch
den  Verhältnissen  der  damaligen  Sachlage  kaum  entsprechen  dürfte,
beide  Männer  zu  Vertretern  förmlicher  Parteirichtungen  machen  zu
wollen.  Auf  das  Verhältniß  Lindenau's  und  Zeschau's  zu  einander,
die  sich  übrigens  persönlich  jederzeit  hochgeschätzt  haben,  wirft  ein
Brief  Lindenau's,  den  er  anläßlich  einer  vorübergehenden  Meinungsverschiedenheit
  in  einer  Staatsangelegenheit  im  Jahre  1839  an
Zeschau  richtete,  ein  charakteristisches  Licht.  Der  Brief  ist  insofern
noch  von  besonderer  Bedeutung,  als  er  einer  Aeußerung  des  Königs
        <pb n="163" />
        —  155  —

Friedrich  August  über  seine  beiden  Minister  Erwähnung  thut,  welche
die  Sachlage  kaum  treffender  kennzeichnen  könnte.  Der  König  hatte
nämlich,  als  er  mit  Lindenau  über  die  obwaltende  Meinungsverschiedenheit
  Rücksprache  genommen,  bemerkt,  daß  Lindenau's  Ansichten
  idealisirter,  die  Zeschau's  praktischer  wären,  daß  er  die
Lindenau'schen  Ansichten  gern  höre,  doch  lieber  nach  den  Zeschau’'-schen
  handle.  „Damit",  fügt  Lindenau  in  seinem  Briefe  selbst
bei,  „ist  Ihre  und  meine  Stellung  im  Staate  mit  vieler  Wahrheit
  bezeichnet.  Der  Himmel  hat  Ihnen  alle  Eigenschaften  des
Staats=  und  Geschäftsmannes  verliehen,  während  mir  eine  Menge
Eigenthümlichkeiten  und  Sonderbarkeiten  beiwohnen,  die  mich  zum
Verkehr  mit  Welt  und  Menschen  mehr  oder  weniger  untauglich
machen.  Auch  wurde  ich  in  die  höhere  Gesellschaftssphäre  mehr
durch  Zufälligkeiten  hineingezogen,  als  daß  eine  solche  Laufbahn
jemals  in  meinem  Plane  lag.  War  ich,  vorzüglich  in  früherer
Zeit,  an  Verwaltungsideen  nicht  arm,  so  gebrach  es  mir  zur  Ausführung
  an  Ruhe  und  Beharrlichkeit  ꝛc.“*)

In  dieser  Selbstkritik  ist  eine  Andeutung  enthalten,  welche
Mancherlei  im  Wesen  Lindenau's  und  namentlich  in  seinen  Ansichten
  über  Staatskunst  erklärt:  jener,  vielen  deutschen  Gelehrten
—  und  als  ein  solcher  ist  Lindenau  wol  in  erster  Stelle  zu  bezeichnen
  —  eigenthümliche  Zug,  welcher  die  Einsamkeit  sucht,  um
möglichst  von  äußeren  Eindrücken  unbehelligt  den  Studien  obliegen
zu  können  und  sich  da  eine  eigene  Ideenwelt  aufbaut.  Es  fand
bereits  Erwähnung,  wie  wenig  Lindenau  sich  durch  Geselligkeit  und
Verkehr  mit  Leuten  verschiedenartiger  Lebenskreise  angezogen  fühlte
und  wie  er  sein  „Einsiedlerleben“  auch  als  Minister  und  Staatsmann
  fortsetzte.  Ein  später  als  Astronom  zu  hoher  Berühmtheit
gelangter  Gelehrter?*),  der  eigens  um  Lindenau  kennen  zu  lernen

–

*)  Der  obenerwähnte  Brief  findet  sich  im  vollen  Wortlaut  abgedruckt
  in:  Heinrich  Anton  von  Zeschau.  Sein  Leben  und  öffentliches
  Wirken.  S.  299  fg.

**)  Encke,  von  welchem  die  handschriftliche  Aufzeichnung  eines
        <pb n="164" />
        156  —

nach  Dresden  gekommen  war,  erzählt:  der  preußische  Legationssecretär
  von  Savigny?)  habe  ihn,  als  er  demselben  hiervon  sprach,
gefragt,  ob  er  denn  Lindenau  gesehen;  er  für  seine  Person  sei  in
den  zwei  Jahren  seines  Dresdner  Aufenthalts  noch  nicht  so  glücklich
  gewesen,  und  fügt  bei,  daß  das  nicht  die  Schuld  Savigny's
gewesen  sei.  Dabei  war  Lindenau  nichts  weniger  denn  ein
Menschenfeind,  vielmehr  das  gerade  Gegentheil  eines  solchen:  erfüllt
  von  selbstloser,  warmherziger  Menschenliebe,  von  den  angenehmsten
  und  feinsten  Umgangsformen,  liebenswürdig  und  zuvorkommend
  gegen  Jedermann.

Die  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  des  Königreichs  Sachsen
wurde  Lindenau  vom  1.  September  1843  ab  „unter  Bezeigung
höchster  Zufriedenheit  mit  den  von  ihm  geleisteten  vorzüglichen
Diensten“  gewährt.  Das  höchste  Ehrenzeichen,  welches  Sachsens
Monarch  zu  verleihen  hat,  den  Hausorden  der  Rautenkrone,  hatte
er  schon  früher  erhalten.  Ueber  die  ihm  ausgesetzte  Pension  von
3083  Thlr.  10  Ngr.  verfügte  er  vollständig  zu  gemeinnützigen
Zwecken,  wie  er  denn  auch  während  seiner  ganzen  Dienstzeit  von
seinem  Ministergehalte  alljährlich  nur  ein  Fünftheil  —  1000  Thlr.
—  für  sich  genommen  hatte.

Lindenau  verließ  Dresden  in  den  ersten  Septembertagen  1843
und  nahm  seinen  dauernden  Wohnsitz  auf  dem  ihm  gehörigen  Pohlhof
  in  Altenburg.  Eine  öffentliche  Wirksamkeit  verblieb  ihm  nur
noch  als  Altenburgischer  Landschaftsdirector,  ein  Amt,  das  er  schon
1830  durch  das  Vertrauen  seiner  Mitstände  übertragen  erhalten
hatte.  Im  Jahre  1848  wurde  er  nochmals  in  das  öffentliche

von  ihm  in  einer  gelehrten  Gesellschaft  gehaltenen  Vortrags,  der  eine
Menge  interessanter  Einzelheiten  über  Lindenauf's  Lebensgang  enthält,
uns  von  dem  dermaligen  Besitzer,  Geh.  Hofrath  Dr.  Bruhns  in
Leipzig  freundlichst  zur  Benutzung  überlassen  worden  ist.

*)  Es  ist  derselbe,  der  in  späteren  Jahren  als  preußischer  Gesandter
  in  Dresden  fungirt  und  1866  als  preußischer  Bevollmächtigter
  den  Frieden  mit  Sachsen  unterhandelt  hat.
        <pb n="165" />
        167  —

Leben  berufen  durch  seine  Wahl  ins  Frankfurter  Parlament.  Er
verblieb  daselbst  nur  kurze  Zeit,  ohne  sich  an  den  Tagesfragen
activ  zu  betheiligen.  Im  Uebrigen  lebte  er  seinen  Lieblingsstudien,
noch  manche  schöne  Frucht  der  Wissenschaft  zeitigend,  so  daß  sich
die  Jahre  seiner  Zurückgezogenheit  zu  einem  otium  cum  labore
in  des  Wortes  edelster  Bedeutung  gestalteten.  Durch  körperliche
Leiden  wurden  dieselben  vielfach  getrübt;  von  einer  Reise  nach
Italien  und  Frankreich,  die  er  Anfang  der  fünfziger  Jahre  unternommen
  hatte,  kehrte  er  so  krank  nach  Altenburg  zurück,  daß  man
bereits  damals  an  seinem  Aufkommen  zweifelte.  Noch  einmal  erholte
er  sich  zu  kurzer  Genesung;  am  21.  Mai  1854  erlag  er  seinen  Leiden.
Auf  Lindenau's  hochbedeutsame  wissenschaftliche  Leistungen  einzugehen,
  ist  hier  nicht  der  Ort.  Sie  sind  derart,  daß  ihm  in  der
Sternkunde  und  deren  verwandten  Wissenschaften  ein  hervorragender
  Platz  weit  über  sein  Leben  hinaus  gesichert  ist.  Vieler  gelehrten
  Gesellschaften  und  Vereine  war  er  Mitglied.  Besondern
Werth  legte  er  auf  seine  Mitgliedschaft  bei  der  Königl.  Gesellschaft
der  Wissenschaften  in  Leipzig,  deren  Sitzungen  er  auch  nach  seinem
Ausscheiden  als  Minister  oft  besucht  hat,  zuletzt  noch  im  Mai
1853,  ein  Jahr  vor  seinem  Hinscheiden.  Auch  activ  betheiligte  er
sich  an  deren  Arbeiten;  am  18.  Mai  1847  hielt  er  in  der  zur
Feier  des  Geburtstags  des  Königs  abgehaltenen  öffentlichen  Sitzung
die  Festrede,  in  welcher  er  die  Aufgabe  der  Wissenschaften  und  die
Zukunft  Sachsens  im  Spiegel  seiner  Ideale  beschaute,  mit  der  Begeisterung
  des  Jünglings,  mit  der  Wärme  des  Patrioten.
Gottlob  Adolf  Ernst  Nostiz  und  Jänkendorf,  geboren
auf  dem,  seinem  Vater  gehörigen  Rittergute  See  in  der  Oberlausitz,
(geb.  1765,  gest.  1836)  war  1785  als  Finanzrath  in  den  kursächsischen
  Staatsdienst  getreten,  hatte  denselben  aber  nach  wenigen
Jahren  (1789)  wieder  verlassen,  um  sich  zunächst  dem  ständischen
Dienste  seines  Oberlausitzer  Heimatlandes  zu  widmen.  Als  Landesältester
  und  als  Oberamtshauptmann  hat  er  sich  um  das  materielle
Wohl  der  Oberlausitz  wohlverdient  gemacht,  außerdem  aber  auch
        <pb n="166" />
        —  168  —

deren  geistige  Interessen  als  langjähriger  Präsident  der  Oberlau—
sitzer  Gesellschaft  der  Wissenschaften  zu  Görlitz  wirksam  gefördert.
1806  trat  er  als  Oberconsistorialrath  in  den  sächsischen  Staatsdienst
zurück,  wurde  1809  zum  Conferenzminister,  1816  zum  Director
der  zur  Abwicklung  der  aus  dem  Kriege  herrührenden  Geschäfte
wiederhergestellten  (durch  Mandat  vom  23.  März  1825  definitiv
aufgehobenen)  Landescommission"),  1817  zum  Mitglied  des  Ge—
heimen  Raths  ernannt.  Nach  Errichtung  der  Verfassung  von  1831
schied  er,  unter  Beibehalt  der  Function  des  Ordenscanzlers,  aus
dem  activen  Staatsdienste  und  verbrachte  die  letzten  Jahre  seines
Lebens  auf  seinem  Rittergute  Oppach  in  der  Oberlausitz.  Der
Genannte  hat  unter  dem  Pseudonym:  „Arthur  von  Nordstern“
auch  auf  literarischem  Gebiete  einen  Namen  von  gutem  Klange
sich  erworben.  Seine  Dichtungen  (erschienen  in  den  Jahren  1818
—1828)  sind  lyrischen,  epischen  und  religiösen  Inhalts  und  einzelne
  derselben  durch  die  Composition  Himmel's  in  den  Volksmund
übergegangen.  Seine  „Hinterlassenschaft  geistlicher  Gedichte“  ist  1840
von  dem  Oberhofprediger  Dr.  von  Ammon  herausgegeben  worden.")

Johann  Adolph  von  Zezschwitz,  geb.  den  1.  März  1779,
trat  als  Leutnant  in  das  damals  bestandene  (1810  aufgelöste)  kursächsische
  Carabinierregiment,  nachdem  er  zuvor  in  Leipzig  die  Rechte
studirt  und  in  der  Prüfung  bei  der  Juristenfacultät  die  erste  Censur
erworben  hatte.  An  dem  für  die  sächsischen  Waffen  unglücklichen

*)  Als  König  Friedrich  August  der  Gerechte  im  Februar  1813
das  Land  verließ,  ward  von  ihm  eine  Immediat-Regierungscommission,
bestehend  aus  dem  Conferenzminister  von  Globig  als  Vorsitzendem,
dem  Oberkammerherrn  Freiherr  von  Friesen,  dem  Geheimen  Rath
Freiherr  von  Manteuffel  und  dem  Geheimen  Finanzrath  von  Zezschwitz,
  eingesetzt.

**)  Vergl.  Geschichte  der  deutschen  Literatur  von  Heinrich  Kurz
(Leipzig,  B.  G.  Teubner  1859)  III.  Band  S.  37“,  34b,  305".
Der  genannte  Literarhistoriker  fällt  insbesondere  über  die  geistlichen
  und  epischen  Dichtungen  Arthur  von  Nordstern's  ein  günstiges
Urtheil.
        <pb n="167" />
        —  159  —

Feldzuge  von  1806  nahm  er  als  Adjutant  seines  Oheims,  des
Generalleutnant  von  Zezschwitz,  Theil,  welcher  die  karsächsische
Reiterei  befehligte.  Im  Feldzuge  des  Jahres  1809  zog  er  durch
seine  militärischen  Eigenschaften  das  Auge  des,  das  sächsische  Hilfscorps
  befehligenden  Marschalls  Bernadotte  —  späteren  Kronprinzen
und  Königs  von  Schweden  —  derart  auf  sich,  daß  er  von  Napoleon
  mit  verschiedenen  militärischen  Sendungen  betraut  wurde.  Im
selben  Jahre  noch  avancirte  er,  kaum  dreißig  Jahre  alt,  zum
Major  und  ward  mit  den  Geschäften  des  Generalstabschefs  bei
dem  in  Ungarn  stehenden  sächsischen  Corps  beauftragt.  Am  russischen
  Feldzuge  von  1812  nahm  er  Anfangs  als  Oberstleutnant
und  Generalstabschef  bei  der  Division  Gutschmid  Theil.  Im  Juli
1812  avancirte  er  zum  Obersten  und  Commandeur  des  bei  der
französischen  Großen  Armee  befindlichen  sächsischen  Ulanenregiments.
Mit  diesem  gerieth  er  nach  tapferer  Gegenwehr  in  dem  Gesecht
von  Kobryn  in  russische  Gefangenschaft.  Nach  Kiew  transportirt,
erlangte  er  durch  seinen  Einfluß  bei  den  russischen  Behörden  die
Errichtung  eines  Hospitals  für  die  sächsischen  Verwundeten  und
Kranken  und  wurde  mit  dessen  Beaufsichtigung  betraut.

Erst  gegen  das  Ende  des  Jahres  1813  aus  der  Gefangenschaft
  heimgekehrt,  fand  er  alsbald  fernerweite  militärische  Verwendung
  im  Generalstab  des,  das  dritte  deutsche  Armeecorps  befehligenden
  Herzogs  (späteren  Großherzogs)  Karl  August  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  dessen  besondere  Gunst  er  während  des
Feldzugs  in  den  Niederlanden  sich  erwarb.  Im  Jahre  1815  befand
  sich  Zezschwitz  als  Generalstabschef  bei  dem  sächsischen  Armeecorps
  am  Rhein  und  wurde  nach  der  neuen  Formation  der  Armee
unter  den  Befehlen  des  Generals  von  Lecoq  als  Chef  des  Generalstabs
  angestellt,  erhielt  auch  in  Anerkennung  seiner  Verdienste  den
St.  Heinrichs-Orden.  Im  Jahre  1816  fungirte  er  als  Generalstabschef
  bei  dem  zur  Occupationsarmee  commandirten  sächsischen
Corps  in  Frankreich  und  avancirte  1817  zum  Generalmajor.  Im
Jahre  1818  wurde  er  sächsischer  Bevollmächtigter  bei  der  Militär-
        <pb n="168" />
        —  160  —

commission  des  deutschen  Bundes  in  Frankfurt  a  M.  und  nahm  in
dieser  Function  wesentlichen  Antheil  an  den  Berathungen  der  Kriegsverfassung
  des  deutschen  Bundes;  eine  von  ihm  damals  eingereichte
Denkschrift  über  die  strategische  Wichtigkeit  von  Ulm  bei  einem  Kriege
gegen  Frankreich  wird  als  ein  Muster  von  Klarheit  gerühmt  und
ist  schwerlich  ohne  Einfluß  geblieben  auf  die,  freilich  viel  später  und
erst  nach  dem  Tode  von  Zezschwitz  zur  Ausführung  gelangte  Umwandlung
  Ulms  in  eine  Festung  ersten  Ranges.

Im  Jahre  1821  verließ  Zezschwitz  Frankfurt  a,  M  in
Folge  der  an  ihn  ergangenen  Berufung  zum  Wirklichen  Geheimen
Rath  und  Präsidenten  der  Kriegsverwaltungskammer  (nach  damaliger
  Verfassung  annähernd  gleichbedeutend  mit  dem  späteren
Kriegsministerium).  Seine  Wirksamkeit  in  dieser  Stellung  hat  sich
ein  dauerndes  segensreiches  Denkmal  gesetzt  in  der  Stiftung  der  in
Klein-Struppen  bei  Pirna  bestehenden  Erziehungsanstalt  für  Soldatenknaben.
  Im  Jahre  1830  ward  er  (vergl.  S.  136)  zum  Mitgliede  der
Immediatcommission  ernannt;  auch  ward  ihm  Titel  und  Rang  eines
Conferenzministers  verliehen.  An  der  Verfassungsarbeit  hatte  er  dadurch
  bedeutsamen  activen  Antheil,  daß  er  für  das  Werk  der  Vereinbarung
  mit  dem  Landtage  zum  Regierungscommissar  ernannt  wurde.

Bei  der  durch  die  Verfassungsurkunde  vom  4.  September
1831  herbeigeführten  Neugestaltung  des  sächsischen  Verwaltungsorganismus
  erhielt  er  den  Posten  des  Kriegsministers  anvertraut,
für  welches  bei  den  damaligen  für  das  Militärwesen  wenig  günstigen
  Verhältnissen  besonders  schwierige  Amt  ihn  sein  großes,  zugleich
  mit  Vielseitigkeit  und  Gründlichkeit  des  Wissens  Hand  in
Hand  gehendes  Talent,  zwischen  den  Gegensätzen  zu  vermitteln,  in
glücklichster  Weise  befähigte.  Die  Verbesserung  der  Subalternofficiergehalte,
  das  Militärpensionsgesetz  und  das  Recrutirungsgesetz  fallen
in  seine  Verwaltung  und  sind  größtentheils  sein  eigenstes  Werk.
Zunehmende  Kränklichkeit  nöthigte  ihn  1839  um  seine  Entlassung
als  Kriegsminister  zu  bitten,  welche  ihm  unter  Uebertragung  der
erledigten  Stelle  des  Commandanten  der  Festung  Königstein  mittels
        <pb n="169" />
        —  161

eines,  seiner  vieljährigen  und  vielseitigen  ersprießlichen  Verdienste
um  Fürst  und  Vaterland  in  tiefempfundener,  huldvollster  Weise
gedenkenden  Schreibens  des  Königs  Friedrich  August  II.  unter  dem
5.  September  1839  ertheilt  wurde.  Auch  in  seiner  neuen  Stellung
  bewahrte  sich  Zezschwitz  die  dankbare  Verehrung  seiner  Waffenbrüder
  und  die  Nähe  der  von  ihm  ins  Leben  gerufenen  Struppener
Anstalt  gestattete  ihm,  sich  deren  Interessen  auch  in  diesen  letzten
Jahren  seines  amtlichen  Wirkens  mit  ganz  besonderer  Treue  persönlich
  anzunehmen.  Am  6.  Mai  1845  starb  er  nach  schweren
Leiden  an  der  Brustwassersucht.

In  dem,  im  „Conversationslexicon  der  neuesten  Zeit  und
Literatur“  über  Zezschwitz  veröffentlichten  biographischen  Aufsatz
wird  namentlich  seinem  Auftreten  in  den  Jahren  1830/1831  weise
Besonnenheit  und  männliche  Entschlossenheit  nachgerühmt.  „Seinen
hohen  Geistesgaben  —  heißt  es  daselbst  weiter  —  stehen  als  Mittel
leicht  aber  wohlerworbene  Kenntnisse,  eine  ungemeine  Schnelligkeit
und  Behendigkeit  des  Verstandes,  eine  seltene  Schärfe  der  Sinne
und  eine  allen  Anstrengungen  trotzende  Gesundheit  zur  Seite.  Bei
den  Verhandlungen  der  sächsischen  Ständeversammlung  hat  er  seine
ausgezeichnete  Gabe  klarer  Entwickelung  bei  der  Erörterung  wichtiger
  Verwaltungsangelegenheiten,  nicht  blos  seines  Departements
glänzend  bewährt.  Gerathen  Kopf  und  Gemüth,  die  beiden  Hauptkräfte
  seines  Wesens,  zuweilen  in  Streit,  so  ist  die  Entscheidung
nicht  leicht.  Der  Sieg  neigt  sich  anfänglich  stets  auf  die  Seite
des  ersteren,  der  mit  Scharfsinn  und  Klarheit  seine  Sache  führt
und  ein  entschiedener  Feind  jeder  Befangenheit  und  Beschränktheit
ist,  nicht  selten  aber  überläßt  er  dem  Gegner  den  Sieg,  zwar  nicht
überwunden,  noch  weniger  überführt  oder  in  nachgiebiger  Selbstzufriedenheit,
  sondern  vielmehr  gelähmt  von  der  magnetischen  Kraft,
mit  welcher  er  von  ihm  angezogen  wird.“7)

*)  Vergl.  Mittheilungen  aus  den  Papieren  eines  säachsischen
Staatsmannes.  2.  Aufl.  S.  490  fg.,  welchen  die  oben  gegebenen

Aufzeichnungen  über  Zezschwitz  in  der  Hauptsache  entnommen  find.
11
        <pb n="170" />
        —  162  —

Hans  Georg  von  Carlowitz,  der  Verfasser  des  ersten
Entwurfs  der  Verfassung  von  1831,  wurde  am  11.  December
1772  auf  dem  väterlichen  Gute  Großhartmannsdorf  geboren.  Sein
Vater  war  einer  der  wohlhabendsten  Edelleute  des  Landes,  der
durch  gute  Wirthschaft  und  umsichtige  Thätigkeit  seinen  Grundbesitz
derart  vergrößert  hatte,  daß  ihm  die  Erhebung  in  den  Reichsgrafenstand
  während  des  kursächsischen  Reichsvicariats  in  Aussicht
gestellt  worden  war,  wenn  er  darum  nachsuchen  wollte,  wozu  er
sich  aber  nicht  entschließen  konnte.  Auch  für  die  Interessen  des
Landes  war  er  nicht  unempfänglich,  wie  er  denn  namentlich  an
den  Landtagsarbeiten  derart  activen  Antheil  nahm,  daß  er  zum
Director  der  erzgebirgischen  Ritterschaft  und  in  den  weiteren  Ausschuß
  gewählt  wurde,  auch  das  Amt  eines  adeligen  Kreissteuereinnehmers
  und  Kreiscommissars  lange  Jahre  hindurch  bekleidete.
Gleichwol  entbehrte  der  Sohn  einer  sorgfältigen  Erziehung,  obschon
er  nach  damaliger  Sitte  bereits  im  15.  Lebensjahre  die  Universität
  Leipzig  bezog.  Einer  beinahe  siebenjährigen  angestrengten
Thätigkeit  bedurfte  es  dort,  um  die  aus  der  Schulzeit  vorhandenen
Wissenslücken  auszufüllen.  Im  Jahre  1793  bestand  er  das  Universitätsexamen
  mit  vorzüglicher  Censur,  widmete  sich  aber  zunächst
der  militärischen  Laufbahn  und  nahm  am  Rhein-Feldzuge  von
1793  Theil.  Heimgekehrt  trat  er  in  den  Civildienst  ein,  wurde
1795  Assessor  am  Oberhofgericht  zu  Leipzig  und  im  selbigen  Jahre
noch  Amtshauptmann  zu  Freiberg.  Das  Jahr  1805  führte  ihn
als  Geheimen  Finanzrath  nach  Dresden,  aus  welcher  Stellung  ihn
die  Ereignisse  des  Jahres  1813  zu  einem  höheren  Wirkungskreise
beriefen.  Während  der  russischen  Verwaltung  unter  dem  Fürsten
Repnin  ward  ihm  die  obere  Leitung  der  Justiz,  Polizei  und
inneren  Verwaltung  übertragen,  und  manche,  an  sich  zweckmäßige
Gesetze  und  Verordnungen  aus  jener  Zeit  verdanken  seiner  Feder
oder  wenigstens  seinem  Fürworte  bei  dem  damaligen  Machthaber
ihre  Entstehung.  Nach  der  Rückkehr  des  Königs  trat  er  in  seine
frühere  Stellung  im  Geheimen  Finanzcollegium  zurück,  mehr  als
        <pb n="171" />
        —  163  —

ein  ihm  von  auswärts  gemachtes  vortheilhaftes  Dienstanerbieten
verschmähend.  Im  April  1821  berief  ihn  das  Vertrauen  seines
Monarchen  zu  dem  Posten  des  Bundestagsgesandten  in  Frankfurt
  a  M.  In  dieser  Stellung  erwarb  er  sich  durch  hervorragende
Eigenschaften  des  Geistes  und  Charakters  das  Vertrauen  seiner
Collegen  und  von  deren  Höfen  in  so  hohem  Grade,  daß  er  während
  zeitweiliger  Abwesenheit  anderer  Gesandten  gewöhnlich  deren
Stellvertretung  übertragen  erhielt.

Bald  nach  dem  Regierungsantritt  des  Königs  Anton  wurde
Carlowitz  von  Frankfurt  abberufen,  woselbst  ihn  Lindenau  ersetzte
(vergl.  S.  150)  und  zum  Mitgliede  des  Geheimen  Raths  mit
Sitz  und  Stimme  ernannt.  Hier  wurde  er  besonders  zu  außerordentlichen
  Geschäften  verwendet,  so  1828  mit  der  Führung  der
Verhandlungen  betreffs  Gründung  des  mitteldeutschen  Handelsvereins
  betraut.  Die  bezüglichen  Conferenzen  fanden  im  Laufe
des  Jahres  1828  in  Kassel  statt  und  waren  besonders  schwierig
wegen  der  Motive,  von  denen  manche  kleine  Regierungen  geleitet
wurden.  Dessen  ungeachtet  gelang  es,  die  verschiedenen  Ansichten
auszugleichen  und  den  Mitteldeutschen  Handelsverein  d.  d.  Kassel,
den  24.  September  1828")  zu  Stande  zu  bringen.  Hannover,  das
Albertinische  und  Ernestinische  Sachsen,  Kurhessen,  Braunschweig,
Hessen-Homburg,  Nassau,  Oldenburg,  die  Reußischen  Lande,
Schwarzburg-Rudolstadt,  die  freien  Städte  Bremen  und  Frankfurt
  aM.  traten  danach  „in  einen  Verein,  dessen  Zweck  es  ist,  im
Sinne  des  Art.  19  der  Deutschen  Bundesacte  einen  möglichst
freien  Verkehr  und  ausgebreiteten  Handel,  sowohl  in  seinem  Innern
unter  den  Vereinsstaaten  selbst,  als  nach  Außen  zu  befördern,  auch
die  Vortheile,  welche  in  dieser  Hinsicht  einem  einzelnen  Staate
durch  seine  geographische  Lage  und  sonst  gewährt  sind,  soweit  es
die  finanziellen  und  merkantilen  Verhältnisse  desselben  immer  gestatten,
  auf  das  Ganze  zu  übertragen,  zu  erhalten  und  sicherzu-*)

  Gesetzsammlung  1829,  S.  6  fg.
117
        <pb n="172" />
        —  164  —

stellen“.  Die  Dauer  des  Vereins,  welchem  sich  Schwarzburg-Sondershausen
  für  seine  Oberherrschaft  Arnstadt  nachträglich  noch  anschloß,
  ward  vorerst  bis  zum  31.  December  1834  bestimmt;  der
Vertrag  selbst  wurde  aber  durch  den  Abschluß  des  deutschen  Zollvereins
  und  Sachsens  Eintritt  in  denselben  noch  vor  diesem  Zeitpunkte
  überhaupt  gegenstandlos.  Die  verdienstliche  Thätigkeit  Carlowitz'
  bei  dem  Zustandekommen  des  Mitteldeutschen  Handelsvereins
fand  indessen  unverholene  Anerkennung;  nicht  nur  wurde  er  seitens
der  betheiligten  Regierungen  mit  hohen  Orden,  sondern  auch  von
den  freien  Städten  Frankfurt  aM.  und  Bremen  durch  Verleihung
des  Ehrenbürgerrechts  ausgezeichnet.

Bei  Gelegenheit  der  Verhandlungen  betreffs  Gründung  des
Mitteldeutschen  Handelsvereins  gelang  es  Carlowitz,  eine  andere
Angelegenheit,  die  in  Deutschland  zu  einem  gehässigen  Conflict  zu
führen  drohte,  zu  einem  glücklichen  Ende  zu  bringen.  Seit  dem
Jahre  1828  waren  beim  Deutschen  Bundestage  Streitigkeiten
zwischen  Hannover  und  Braunschweig  anhängig,  welche  zum  Theil
einen  persönlichen  Charakter  hatten.  Das  Verhalten  des  damals
regierenden  Herzogs  Carls  von  Braunschweig  führte  schließlich  zu
der  vom  Bundestage  am  26.  März  1830  beschlossenen  Bundesexecution,
  mit  deren  Ausführung  Sachsen  beauftragt  wurde.“)
Carlowitz  war  durch  seine  commerciellen  Verhandlungen  mit  dem
Braunschweiger  Hofe  mehrfach  in  persönliche  Berührung  gekommen
und  es  war  ihm  gelungen,  das  Vertrauen  des  Herzogs  für  sich
zu  gewinnen.  Er  erschien  daher  als  ein  sehr  geeigneter  Vermittler,
um  den  Herzog  zum  Nachgeben  zu  bestimmen,  was  ihm  in  dem
Maße  gelang,  daß  der  Herzog  noch  in  der  zwölften  Stunde  Concessionen
  machte,  welche  die  Bundesexecution  gegenstandlos  erscheinen
  ließen.  Der  Bundesbeschluß  vom  24.  Juni  1830  erkannte
die  Fügsamkeit  des  Herzogs  an,  und  nicht  allein  Blutvergießen,

*)  Bundes-Protocolle  1830,  S.  200  fg.
        <pb n="173" />
        165  —

sondern  auch  große  Kosten,  welche  die  Execution  verursacht  hätte,
waren  erspart.“)

Die  Septemberereignisse  des  Jahres  1830  brachten  Carlowitz,
wie  an  betreffender  Stelle  bereits  Erwähnung  gefunden  hat,  (vergl.
S.  135)  einen  ebenso  schwierigen  als  verantwortungsvollen  Auf—
trag  durch  die  Sendung  als  außerordentlicher  Regierungscommissar
nach  Leipzig,  woselbst  man  es  anfänglich  Carlowitz  „sehr  übel“
nahm,  daß  sie  (die  Commission)  dem  stattgefundenen  Aufruhr
gegenüber  die  Sprache  des  bestehenden  Gesetzes  redete.“)  Nach
dem  Eintritt  des  Prinzen  Friedrich  August  als  Mitregent  in  die
Regierung  und  dem  dadurch  herbeigeführten  Umschwunge  ward
Carlowitz  mit  dem  Auftrage  der  Abfassung  des  Entwurfs  einer
constitutionellen  Verfassung  betraut;  auf  seine  diesfallsigen  Leistungen
  einzugehen,  wird  an  betreffender  Stelle  Gelegenheit  geboten
  sein.

Nachdem  dieses  Werk  durch  die  Verfassungsurkunde  von  1831
zur  Vollendung  gelangt  war,  ward  ihm  der  Auftrag  zu  Theil,  die
Particularverfassung  der  Oberlausitz  mit  der  Verfassungsurkunde
vom  4.  September  1831  in  Einklang  zu  bringen.  Auch  dieses
Auftrages  entledigte  er  sich  mit  glücklichem  Erfolge,  indem  es  ihm
nach  langen,  zum  Theil  sehr  schwierigen  Verhandlungen  gelang,
mit  den  Oberlausitzer  Ständen  den  Vertrag  vom  17.  November
1834  zu  Stande  zu  bringen,  der  in  allen  wesentlichen  Bestimmungen
  die  Genehmigung  der  Regierung  und  der  Stände  erhielt.
Die  Oberlausitzer  Stände  sprachen  Carlowitz  anläßlich  dieser  Regulirung
  in  einem,  auf  dem  Landtage  Elisabeth  1834  beschlossenen
Schreiben  ihre  besondere  Anerkennung  aus.

In  das  mit  dem  Juslebentreten  der  Verfassung  von  1831
gebildete  Gesammtministerium  trat  Carlowitz  zunächst  als  Minister
ohne  Portefeuille  ein.  Die  nur  erwähnten  Verhandlungen  mit  der

*)  Bundes-Protocolle  1830,  S.  499  fg.
**)  Gretschel  und  Bülau,  a.  a.  O,  3.  Bd.  S.  711  fg.
        <pb n="174" />
        166

Oberlausitz  nahmen  in  den  ersten  Jahren  seine  Thätigkeit  ohnehin
vollständig  in  Anspruch.  Nachdem  er  vorübergehend  den  Staatsminister
  von  Lindenau  bei  dessen  Behinderung  in  der  Verwaltung
des  Ministeriums  des  Innern  wiederholt  vertreten  hatte,  wurde
ihm  nach  dem  Rücktritt  Lindenau's  von  diesem  Posten  das  Ministerium
  des  Innern  durch  Rescript  vom  31.  Mai  1834  definitiv
übertragen.  In  die  Zeit  seiner  Geschäftsführung  als  Minister  des
Innern  fällt  die  Concessionirung  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn
—  ein  Unternehmen,  das  er  in  seiner  weittragenden  Bedeutung
alsbald  erfaßte  und  nach  Kräften  förderte  —.  Nach  dem  Tode
des  Staatsministers  Dr.  Müller?)  vertauschte  er  auf  den  besonderen
  Wunsch  des  Königs  das  Ministerium  des  Innern  mit
dem  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  für  das  er  seinen
persönlichen  Eigenschaften  zufolge  besonders  geeignet  erschien.  In
seine  Verwaltung  dieses  Ressorts  fällt  an  legislatorischen  Arbeiten
hauptsächlich  die  Gesetzgebung  zur  Regelung  der  Pensionen  der
Hinterlassenen  von  Geistlichen  und  Schullehrern.  Für  das  wohlmeinende
  Interesse,  das  er  der  Universität  Leipzig  widmete,  spricht
die  Thatsache,  daß  ihn  die  theologische  Facultät  zum  Ehrenmitgliede
  ihrer  historisch-theologischen  Gesellschaft,  die  juristische  Facultät
  zum  Ehrendoctor  creirte.

Am  18.  März  1840  erlag  er  mitten  in  seiner  fruchtreichen
amtlichen  Wirksamkeit  nach  nur  dreitägiger  schmerzhafter  Krankheit
einem  Herzübel.

Julius  Traugott  Jacob  von  Könneritz  ward  am  31.  Mai

6.  Januar  1776,  wurde  1804  Kammersecretair  daselbst,  1809  Justiz-Amtmann
  zu  Lützen,  als  welcher  er  bei  der  Landestheilung  in  den
preußischen  Staatsdienst  übertrat,  1816  als  Amtshauptmann  in
Grimma  in  den  sächsischen  Dienst  zurückberufen,  1818  Hof=  und
Justizrath  in  der  Landesregierung  zu  Dresden.  Bei  der  Einrichtung
der  Ministerial-Departements  wurde  er  1831  zum  Staatsminister
ernannt  und  mit  der  Leitung  des  Ministeriums  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  betraut.  Am  7.  März  1836  starb  er.=
        <pb n="175" />
        —  167

1792  in  Merseburg  als  der  dritte  Sohn  des  Landstallmeisters  von
Könneritz  auf  Lossa  bei  Wurzen  geboren  und  empfing  theils  im
älterlichen  Hause  durch  Hauslehrer,  theils  in  der  altberühmten
Stiftung  des  Kurfürsten  Moritz,  Schulpforta,  eine  höchst  sorgfältige
Jugenderziehung,  so  daß  er  noch  vor  erfülltem  16.  Lebensjahre
die  Universität  Wittenberg  beziehen  konnte.  Nach  bestandener
Prüfung  ward  er  als  Auditor  bei  dem  Oberhofgericht  zu  Leipzig
„admittirt",  dessen  Vorstand  damals  der  1829  als  Kanzler  der
Landesregierung  verstorbene  Oberhofrichter  und  Consistorialdirector
Frhr.  v.  Werthern,  einer  der  ausgezeichnetsten  sächsischen  Beamten
seiner  Zeit,  war,  der  sich  des  strebsamen  jungen  Mannes  mit  besonderem
  Interesse  annahm.  Könneritz  hätte  bereits  im  Jahre
1812  die  zweite  Staatsprüfung  bestehen  und  damit  den  Eintritt
in  den  wirklichen  Staatsdienst  eröffnet  erhalten  können,  wenn  ihn
hieran  nicht  seine  Jugend  gehindert  hätte  —  zum  Eintritt  in  den
Staatsdienst  war  Volljährigkeit  unumgängliches  Erforderniß,  und
diese  hatte  der  damals  erst  zwanzigjährige  junge  Mann  noch  nicht
erreicht.  —  Um  die  noch  fehlende  Zeit  auszufüllen,  nahm  Könneritz
den  Acceß  im  damals  in  Merseburg  bestehenden  Kammercollegium
und  bestand  im  Winter  1814  die  zweite  Prüfung.

Die  kriegerischen  Ereignisse  jener  Zeit  bestimmten  ihn  aber
zunächst,  von  der  Weiterverfolgung  der  Civilcarrière  abzusehen
und  als  Volontär-Estandartjunker  in  das  sächsische  Husarenregiment
einzutreten,  in  welchem  er  den  Feldzug  in  Belgien  mitmachte.
Zum  Officier  befördert,  kehrte  er  nach  dem  Pariser  Frieden  in
sein  Heimathland  zurück  und  nahm  im  Herbst  1814  seinen  Abschied
  aus  dem  Militärdienst,  um  als  Assessor  bei  der  Landesregierung
  in  Dresden  einzutreten.

In  der  gewöhnlichen  Stufenleiter  für  den  damaligen  höhern
Staatsdienst  stieg  Könneritz  rasch  zu  den  obersten  Staffeln  empor.
1817  zum  Supernumerar-Hof=  und  Justizrath  bei  der  Landesregierung
  ernannt,  ward  er  1818  Amtshauptmann  im  Leipziger
Kreiss  1821  Appellationsrath  —  es  war  ihm  die  besondere  Ehre
        <pb n="176" />
        —  168  —

zu  Theil  geworden,  vom  Appellationsgerichte  selbst  aufgefordert  zu
werden,  um  eine  vacant  gewordene  Stelle  sich  zu  bewerben*)  —,
1825  Hof=  und  Justizrath  bei  der  Landesregierung.  Daneben
ward  er  1824  auf  Vorschlag  des  (späteren  Oberappellationsgerichts-Präsidenten)
  Dr.  Schumann,  der  Jemand  wünschte,  „der
das  praktische  Leben  und  namentlich  die  Verhältnisse  auf  dem
platten  Lande  genau  kenne“,  neben  dem  Präsidenten  Dr.  Eisenstuck
und  dem  (späteren  Kreisdirector)  Dr.  Merbach  der  Commission  für
die  Entwerfung  eines  Civilgesetzbuchs  als  Mitglied  zugeordnet.

Im  Jahre  1828  ward  Könneritz,  unter  Beförderung  zum
Geheimen  Rath,  dem  Geheimen  Cabinet  zugetheilt,  im  September
1830,  unter  gleichzeitiger  Versetzung  in  den  Geheimen  Rath,  zum
Kanzler  der  Landesregierung  an  Stelle  des  mit  Tode  abgegangenen
  Freiherrn  von  Werthern  ernannt.  Ueber  seine  in  diesen
Stellungen  entwickelte,  für  die  Sächsische  Landesgeschichte  ebenso
ersprießliche  als  erfolgreiche  Wirksamkeit  findet  sich  das  Nähere
an  betreffender  Stelle  gegeben.

Bei  der  durch  den  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  von  1831
herbeigeführten  Neugestaltung  der  obersten  Landesbehörden  ward
Könneritz  die  Leitung  des  Justizministeriums  zu  Theil.  Im  November
  1831  erfolgte  seine  Ernennung  zum  Staats=  und  Justizminister.
  Zugleich  ward  ihm  das  Ministerium  des  Königl.  Hauses
übertragen,  von  welchem  er  aber  im  Januar  1833  zurücktrat.  Am
3.  August  1836  bei  der  feierlichen  Einweihung  des  Augusteums
(des  neuen  Universitätsgebäudes)  zu  Leipzig,  wurde  er  von  der
Universität  Leipzig  zum  Ehrendoctor  der  Rechte  creirt.

Könneritz  hat  das  Justizportefeuille  volle  fünfzehn  Jahre  hindurch
  inne  gehabt.  In  die  Zeit  seiner  Amtirung  fällt  eine  ebenso
vielseitige  als  segensreiche  gesetzgeberische  Thätigkeit.  Den  Beruf

*)  Die  höheren  Landescollegien  besaßen  damals  verfassungsmäßig
  das  Vorschlagsrecht  bei  eintretenden  Vacanzen  in  ihrer  Mitgliederzahl.
        <pb n="177" />
        169

zum  Gesetzgeber  hatte  Könneritz  bereits,  wie  die  folgenden  Blätter
zeigen  werden,  bei  der  Ausarbeitung  der  Verfassungsurkunde  dargethan.
  Er  besaß  vor  Allem  eine  ebenso  umfassende  als  gründliche
  und  genaue  Kenntniß  der  alten  Verfassungsverhältnisse,  eine
Kenntniß,  welche  er  sich,  da  er  als  Besitzer  des  Rittergutes  Lossa
bei  Wurzen  selbst  Mitglied  des  alten  Ständelandtags  war,  an  der
Hand  eigener  Erfahrung  erworben  hatte  und  welche  ihm  für  die
Aufgabe,  die  neue  Verfassung  aus  dem  Vorhandenen  heraus  zu
construiren  und  dadurch  eine  lebensfähige  Rechtscontinuität  zwischen
Vergangenheit  und  Gegenwart  herzustellen,  wesentlich  zu  Statten
gekommen  ist.  Jener  hochbedeutsame  leitende  Grundzug,  der  das
sächsische  Verfassungswerk  consequent  und  allenthalben  erkennbar
durchzieht:  Rechtsachtung  und  Schonung  des  als  gut  bewährten
  Hergebrachten,  charakterisirt  auch  die  gesammte  Gesetzgebung
  der  Könneritz'schen  Ministerperiode.  Ein  großer  Theil  derselben,
  insbesondere  die  vier  Organisations=  und  Competenzgesetze
von  1835  und  die  mit  dem  Ablösungsgesetz  und  dem  Gesetz  betreffs
der  Grundstückszusammenlegung  Hand  in  Hand  gehende  Hypothekargesetzgebung,
  welche  allein  schon  hinreichen  würde,  der  Könneritz'schen
Justizverwaltung  in  den  Annalen  der  sächsischen  Landesgeschichte  ein
unverwelkliches  Ehrenblatt  zu  sichern,  besteht  in  seinen  leitenden
Grundzügen  noch  heute  zum  Segen  des  Landes.  Gerechtigkeit,
Billigkeit  und  Sachkenntniß  stehen  in  diesen  Grundzügen  obenan,
und  dem  hat  Sachsen  es  hauptsächlich  zu  verdanken,  wenn  das
schwierige  Werk  der  Grundentlastung  vielleicht  in  keinem  Lande  so
allseitig  zufriedenstellend  von  Statten  gegangen  ist  und  in  seinen
Folgen  für  die  wirthschaftliche  Entwicklung  so  ersprießliche  Resultate
ergeben  hat.  Den  Mitarbeitern  an  dieser  Gesetzgebung  wird  —
wie  der  Verfasser  dieser  Aufzeichnungen  in  seinem  nach  Könneritz'
Tode  diesem  Staatsmann  gewidmeten  Erinnerungsblatt  bemerkt
hat*)  —  es  unvergessen  bleiben,  wie  gerade  Könneritz  es  war,

*)  Archiv  für  die  sächsische  Geschichte  7.  Band,  S.  24.
        <pb n="178" />
        —  170

der  die  Schwierigkeiten  bei  manchen  Fragen  der  Freimachung  des
ländlichen  Besitzthums  von  oft  wunderlichen  Lasten  in  großartiger
Auffassung  an  der  Hand  der  Justiz  überwinden  half.

Im  Bereiche  der  Strafrechtspflege  fällt  in  die  Könneritz'sche
Justizverwaltung  der  Erlaß  des  Criminalgesetzbuchs  von  1838,
nach  sachkundigem  Urtheil  eine  der  zweckmäßigsten  und  wissenschaftlich
  gediegensten  Strafgesetzgebungen  ihrer  Zeit,  mit  dessen  Schöpfung
der  Name  des  Königs  Johann,  welcher  das  Referat  darüber  in
der  Ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  hatte,  in  ehrenvollster
Weise  verknüpft  ist.  Das  materielle  Strafrecht  ward  durch  dieses
Gesetzbuch  vollständig  und  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  geregelt,
während  bis  dahin  das  sächsische  Strafrecht  auf  ein  Gemenge  des
gemeinen  Rechtes  verbunden  mit  partikularen  Dispositionen  hinauslief.
  Weniger  glücklich  löste  sich  die  Frage  einer  Reform  des  Strafprozesses.
  Die  Differenzen,  in  welche  Könneritz  in  dieser  Angelegenheit
  mit  der  Ständeversammlung  gerieth,  ließen  ihn  bereits  im
Herbst  1845  unmittelbar  nach  den  entscheidenden  Kammerbeschlüssen
die  Frage  seines  Rücktritts  aus  dem  Cabinet  in  ernste  Erwägung
ziehen.  Zur  Aufgabe  des  Justizportefeuilles  kam  es  im  nächsten
Jahre,  nachdem  in  dieser  Beziehung  Könneritz  auf  seinem  Entschlusse
  beharren  zu  müssen  erklärt  hatte.  Mit  dem  1.  October
1846  gab  Könneritz  das  Justizministerium  an  den  bisherigen  Präsidenten
  der  Ersten  Kammer,  Albert  von  Carlowitz  ab,  blieb  aber
Staatsminister  mit  dem  Vorsitz  im  Gesammtministerium.  Als
solcher  vertrat  er  im  Verein  mit  dem  Geheimen  Justizrath
(späteren  Oberappellationsgerichts-Vicepräsidenten)  Dr.  Einert,  dem
(späteren  Staatsminister)  Georgi  und  dem  Director  der  Leipziger
Bank,  Geh.  Kammerrath  Poppe,  Sachsen  bei  der,  von  der  Mehrzahl
  der  deutschen  Staaten  beschickten  Conferenz  zu  Ausfstellung
einer  deutschen  Wechselordnung  und  wurde  zu  deren  Präsidenten
erwählt.

Sein  Hauptwerk,  ein  neues  Civilgesetzbuch  zu  Stande  zu  bringen,
sollte  Könneritz  nicht  beschieden  sein.  Die  Märzstürme  des  Jahres
        <pb n="179" />
        —  171  —

1848  führten  sein  Ausscheiden  aus  dem  Cabinet  und  zugleich  seinen
definitiven  Rücktritt  aus  dem  Staatsdienste  herbei.  Die  seinerzeit
um  der  anscheinend  wenig  gnädigen  Form  wegen  Aufsehen  machende
amtliche  Bekanntmachung  seiner  Entlassung  —  dieselbe  lautete  kurzweg:
  „Se.  Kgl.  Majestät  haben  den  Staatsminister  von  Könneritz
aus  dem  Staatsdienste  entlassen“  —  hat  er  mit  eigener  Hand
selbst  niedergeschrieben.  Wie  damals  die  Leidenschaften  ihr  Spiel
trieben,  hielt  er  es  für  eine  patriotische  Pflicht,  den  Haß  der  Parteien
  auf  seine  Person  zu  concentriren,  um  ihn  auf  diese  Weise
von  bedenklicheren  Richtungen  abzuhalten.

Nachdem  sich  die  Wogen  der  Sturmfluth  von  1848  verlaufen
hatten,  ward  nochmals  wiederholt  der  Versuch  gemacht,  Könneritz
dem  Dienste  des  Vaterlandes  wiederzugewinnen.  Das  Anerbieten
der  Stelle  des  Bundestagsgesandten  lehnte  er  ab,  ebenso  im  Jahre
1853  den  ihm  angebotenen  Vorsitz  in  einer  Commission,  welche
die  Meinungsverschiedenheiten  ausgleichen  sollte,  die  in  der  Organisationsfrage
  zwischen  den  Ministerien  des  Innern  und  der
Justiz  damals  obwalteten.  Dagegen  nahm  er  die  Berufung  in  den
Staatsrath  an  und  betheiligte  sich  mit  gewohnter  Regsamkeit  und
Lebendigkeit  an  den  Arbeiten  dieser  hohen  Körperschaft,  insbesondere
an  den  Berathungen  über  den  dem  Staatsrath  zur  Begutachtung
überwiesenen  Entwurf  der  Gewerbeordnung  von  1861.  Es  war
der  letzte  Dienst,  den  er  König  und  Vaterland  leistete:  am  28.  October
  1866  schied  er  aus  dem  Leben.

Heinrich  Anton  von  Zeschau,  der  Anciennetät  nach  das
jüngste  Mitglied  des  Geheimen  Raths  in  dessen  Zusammensetzung
zur  Zeit  der  Berathung  der  Verfassung  von  1831,  wurde  am
4.  Februar  1789  zu  Jessen  bei  Sorau  in  der  Niederlausitz  geboren
  und  erhielt  eine  sehr  sorgfältige  Erziehung,  so  daß  er  wohlvorbereitet,
  kaum  sechszehn  Jahre  alt,  Ostern  1805  die  Universität
Leipzig  beziehen  konnte,  welche  er  das  Jahr  darauf  mit  der  hinsichtlich
  der  juridischen  Lehrkräfte  damals  noch  besser  als  Leipzig
ausgestatteten  Hochschule  Wittenberg  vertauschte.  Nach  bestandenem
        <pb n="180" />
        172

Examen,  das  ihm  die  erste  Censur  brachte,  wurde  er  1808  als
Auditor  bei  dem  Wittenberger  Hofgericht  „admittirt“  und  erhielt
zugleich  den  Acceß  bei  dem  Kreisamte  daselbst  verwilligt,  was
seiner  praktischen  Ausbildung  für  den  Staatsdienst  wesentlich  zu
Statten  kam.  Nach  bestandener  zweiter  Staatsprüfung  wurde
Zeschau  1809,  noch  nicht  volle  21  Jahre  alt,  zum  Rath  bei  dem
Hofgericht  zu  Wittenberg  ernannt,  ließ  sich  aber  gleichzeitig  den
Acceß  bei  der  Kreishauptmannschaft  des  Wittenberger  Kreises  ertheilen.
  Dermaßen  für  die  Justiz  und  die  Verwaltung  gleichmäßig
ausgebildet,  entschied  sich  Zeschau  bald  für  die  Verwaltung  als
Berufsfach  und  wurde  1811  zum  Supernumerar-Amtshauptmann
im  Wittenberger  Kreise  ernannt.  In  dieser  Stellung  hatte  er  in
den  bald  folgenden  Kriegsdrangsalen,  welche  insbesondere  auch  den
Wittenberger  Kreis  in  schwere  Mitleidenschaft  zogen,  reiche  Gelegenheit,
  seine  Befähigung  praktisch  darzuthun.

Nach  der  Landestheilung  von  1815,  wobei  Zeschau's  Familienbesitz
  und  Geburtsstätte  an  Preußen  gelangt  waren,  trat  er
in  den  preußischen  Staatsdienst  über  und  wurde  Regierungsrath,
zunächst  bei  der  neuerrichteten  Regierung  zu  Merseburg,  später  in
Potsdam,  nachdem  er  eine  kurze  Zeit  hindurch  als  Landrath  des
Schweinitzer  Kreises  amtirt  hatte.  Im  Jahre  1822  erfolgte  seine
Rückberufung  nach  Sachsen  unter  Anstellung  als  Geheimer  Finanzrath
  und  Mitglied  des  Geheimen  Finanzcollegiums.  Er  bearbeitete
daselbst  anfänglich  das  indirecte  Abgabenwesen,  später  Post=  und
Straßenbausachen  und  wurde  zu  mehreren  außerordentlichen  Aufträgen
  verwendet.  In  diesem  Wirkungskreise  ward  ihm  bereits
Gelegenheit  geboten,  dem  späteren  Könige  Johann,  der  zur  selben
Zeit  als  Vicepräsident  dasselbe  Departement  leitete,  in  welchem
Zeschau  arbeitete,  nahezutreten,  und  sicher  ist  schon  damals  der
Grund  gelegt  worden  zu  jenen,  sich  über  einen  Zeitraum  von  fast
einem  halben  Jahrhundert  verbreitenden  persönlichen  Beziehungen
beider  Männer,  welche  allgemach  den  Charakter  einer  Freundschaft
annahmen,  so  fest,  verständnißinnig  und  unerschütterlich,  wie  sie
        <pb n="181" />
        —  173  —

zwischen  Personen  in  ähnlichen  Lebenssphären  nur  selten  bestanden
haben  dürfte.

Am  Schlusse  des  Jahres  1829  erfolgte  Zeschau's  Ernennung
zum  Gesandten  am  deutschen  Bundestage.  Er  ersetzte  in  dieser
Stellung  Lindenau,  verblieb  aber  nicht  voll  ein  Jahr  in  derselben;
denn  bereits  im  November  1830  ward  ihm  das  Amt  des  Ober—
confistorialpräsidenten  mit  Beförderung  zum  Wirklichen  Geheimen
Rath  übertragen.  Gleichzeitig  ward  ihm  die  Mitgliedschaft  im  Ge—
heimen  Rath  zuertheilt.  Die  Berufung  geschah  auf  Lindenau's
Betrieb,  der  ihm  unter  dem  Eindrucke  der  September-Unruhen
schrieb:  „Manches  wird  umgestaltet  werden  müssen,  und  dazu  bedarf
  es  der  Mithilfe  fleißiger,  einsichtiger  und  zuverlässiger  Männer
und  vorzugsweise  sind  in  dieser  Beziehung  alle  Blicke  auf  Ew.
Hochwohlgeboren  gerichtet  und  es  freut  mich,  Allerhöchsten  Orts
zu  dem  Antrage  ermächtigt  zu  sein  etc.“.  Das,  wie  es  scheint,  lautgewordene
  Bedenken,  ob  Zeschau,  der  in  seiner  zeitherigen  amtlichen
Thätigkeit,  so  mannigfaltig  und  vielseitig  dieselbe  gestaltet  war,  gerade
  mit  Kirchensachen  noch  nie  in  Berührung  gekommen  war,  für
den  höchsten  Posten  dieser  Branche  die  geeignete  Persönlichkeit  sei,
schlug  der  Prinz  Mitregent  mit  der  Bemerkung  nieder:  „Zeschau
ist  zu  Allem  gut  brauchbar“.  Nach  Lindenau's  brieflichen  Mittheilungen
  an  Zeschau  war  es  hauptsächlich  die  Absicht,  in  Zeschau
einen  „thätigen  selbständigen  Chef,  dessen  das  Consistorium  nothwendig
bedarf“,  zu  gewinnen.  Von  seinem  eigenen  Behagen  sollte  es  abhängen,
ob  diese  Stellung,  an  deren  Platz  im  neuen  Behördenorganismus  das
Cultusministerium  zu  treten  bestimmt  war,  eine  definitive  bleiben  oder
nur  ein  Durchgangsposten  werden  sollte.  Aus  Gründen,  die  bei  Wiedergabe
  der  Verhandlungen  über  die  Verfassung  von  1831  näher
berührt  sind,  wurde  aus  dem  Oberconsistorial-Präsidenten-Posten
kein  Definitivum,  sondern  Zeschau  im  März  1831  zum  Präsidenten
des  Geheimen  Finanz-Collegiums,  im  December  1831  zum  Staatsund
  Finanzminister  ernannt.  Im  September  1835  erhielt  er  daneben
noch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  übertragen.
        <pb n="182" />
        —  174  —

Mit  der  Versetzung  an  die  Spitze  der  sächsischen  Finanzverwaltung
  gelangte  Zeschau  in  den  seiner  Individualität  vorzugsweise
  zusagenden  Wirkungskreis.  Sein  Name  ist  mit  dem  weit
über  die  Grenzen  des  Landes  hinaus  verbreiteten  guten  Rufe  des
sächsischen  Finanzwesens  auf  das  Engste  verwoben.  Er  leitete  dasselbe
  im  Geiste  jenes  Systems,  das  Friedrich  August  der  Gerechte
alsbald  nach  der  Uebernahme  des  Staatsruders  ins  Leben  geführt,
das  während  der  schweren  Zeiten,  welche  in  den  ersten  Decennien
des  laufenden  Jahrhunderts  über  Sachsen  hereinbrachen,  sich  vortrefflich
  bewährt  und  in  seinen  wesentlichsten  Grundzügen  die  Regierung
  dieses  Monarchen  überdauert  hat.  Zeschau  war  nicht  allein
der  geist=  und  verständnißvollste,  sondern  auch  der  gewissenhafteste
Interpret  dieses  Systems  und  insofern  besonders  geeignet,  die  durch
die  Verfassung  nothwendig  werdenden  Um=  und  Neugestaltungen
im  Geiste  der  überlieferten  Grundsätze,  soweit  sie  vor  den  Resultaten
  wissenschaftlicher  Forschung  und  staatsmännischer  Erfahrungen
fernerhin  Stand  hielten,  zum  Vollzug  zu  bringen.  Ueber  sein  persönliches
  Verhältniß  zu  der,  mit  der  Verfassung  von  1831  ins
Leben  geführten  neuen  Staatsform  hat  er  sich  selbst  in  ebenso
offener  als  loyaler  Weise  in  einer,  im  Jahre  1834  anonym  erschienenen
  Schrift  ausgesprochen.")  Wesentlich  zu  Statten  bei  der
Durchführung  seiner  Finanzreformpläne  kam  Zeschau  die  von  ächt
patriotischem  Geiste  erfüllte  Mitarbeit  der  Landesvertreter,  insbesondere
  auf  dem  ersten  constitutionellen  Landtage,  mit  welchen
die  Regierung  sich  rücksichtlich  der  Zielpunkte  jederzeit  in  einem
auf  gegenseitige  Achtung  gegründeten  vertrauensvollen  Einvernehmen
befand,  während  für  die  sachliche  Bearbeitung  der  zur  Berathung
vorliegenden  Gegenstände  die  Ständeversammlungen  der  dreißiger
Jahre  eine  verhältnißmäßig  sehr  bedeutende  Anzahl  hervorragender

*)  Vergl.  Das  Wirken  der  Staatsregierung  und  Stände  des
Königreichs  Sachsen  nachgewiesen  aus  den  Ergebnissen  des  ersten
constitutionellen  Landtags,  nach  dem  Eintritt  der  Verfassungsurkunde
vom  4.  Septbr.  1831  von  Z.  A.  H.,  Leipzig  1834.
        <pb n="183" />
        175  —

Capacitäten  und  Fachmänner  in  ihrer  Mitte  vereinigte.  Die  Namen
des  Königs  Johann,  welcher  als  Prinz  des  Königlichen  Hauses
Mitglied  der  ersten  Kammer  war,  von  Albert  von  Carlowitz,  Hübler,
Deutrich,  Hartz,  Ritterstädt  in  der  ersten  Kammer;  Schütze,  Schäffer,
von  Kiesenwetter,  von  Thielau,  von  der  Planitz,  von  Meyer  unter
den  ritterschaftlichen  Abgeordneten,  Eisenstuck,  Haase,  Axt,  Richter
unter  den  städtischen,  von  Leyßer  und  Runde  unter  den  ländlichen  Vertretern;
  Clauß,  Winkler  und  Lattermann  unter  den  Deputirten  des  Handels=
  und  Fabrikstandes  in  der  zweiten  Kammer  sind  in  der  parlamentarischen
  Geschichte  Sachsens  mit  unauslöschlichen  Lettern  verzeichnet.

Die  bedeutsamste  Parthie  in  der  Finanzverwaltung  Zeschau's
bildet  zweifelsohne  sein  Antheil  an  der  Gründung  des  deutschen
Zollvereins,  als  dessen  eigentlicher  Urheber  er  im  Verein  mit  dem
damaligen  preußischen  Finanzminister  von  Maaßen  und  dem  damaligen
  preußischen  Ministerialdirector  Eichhorn  (unter  König
Friedrich  Wilhelm  IV.  Cultus=  und  Unterrichtsminister)  betrachtet
werden  kann,  wie  der  Verfasser  gegenwärtiger  Aufzeichnungen  auf
Grund  des  zur  Geschichte  der  Gründung  des  deutschen  Zollvereins
ihm  zugänglich  gewesenen  Actenmaterials  nachgewiesen  zu  haben
glaubt.')  Demnächst  von  besonders  tief  einschneidender,  segensreicher
  Bedeutung  für  die  materiellen  Interessen  Sachsens  ist  das
von  Zeschau  ins  Leben  gerufene  neue  Grundsteuersystem  gewesen.

Die  Märzstürme  des  Jahres  1848  führten  Zeschaufs  Rücktritt
von  den  ihm  übertragenen  beiden  Ministerien  herbei.  „Da  der
Minister  von  Könneritz,  eine  der  Hauptstützen  des  Ministeriums,
auszuscheiden  entschlossen  war,  so  fand  ich  mich  nicht  stark  genug,
die  Leitung  des  Gesammtministerii  mit  neuen  Collegen  zu  übernehmen“
  —  mit  diesen  anspruchslos  bescheidenen  Worten  hat  sich
Zeschau  selbst  über  die  Bewandtniß  der  von  ihm  erbetenen  Entlassung
  ausgesprochen.

*)  Vergl.  Heinrich  Anton  von  Zeschau.  Sein  Leben  und
öffentliches  Wirken.  Leipzig,  Bernhard  Tauchnitz,  1874.
        <pb n="184" />
        —  176  —

Wie  groß  das  Vertrauen  in  Zeschau's  staatsmännische  Befähigung
  auch  außerhalb  der  Grenzen  seines  engeren  Vaterlandes
war,  davon  sollte  Zeschau  gerade  in  jener  Zeit  ein  besonders  ehrenvoller
  Beweis  zu  Theil  werden,  indem  ihm  im  Winter  1848/49
die  Leitung  des  preußischen  Finanzministeriums  im  Auftrage  des
Königs  Friedrich  Wilhelm  IV.  von  dem  Minister  Frhr.  von
Manteuffel  wiederholt  officiell  angetragen  wurde.  Er  lehnte  beidemal
  ab,  obwohl  der  zweite  Antrag  durch  ein  von  Friedrich  Wilhelm
  IV.  an  König  Friedrich  August  gerichtetes  Privatschreiben
noch  besonders  unterstützt  worden  war.“)

Nicht  lange  jedoch  sollte  Zeschau's  ausgezeichnete  staatsmännische
  Kraft  brach  liegen.  Unmittelbar  nach  Bezwingung  des  Maiaufstandes
  von  1849  wurde  ihm  die  Vertretung  Sachsens  in  dem
durch  das  sogenannte  Dreikönigsbündniß  (zwischen  Preußen,  Sachsen
  und  Hannover)  vom  26.  Mai  1849  gebildeten  Verwaltungsrath
  übertragen,  an  dessen  Verhandlungen  er  vier  Monate  hindurch
in  Berlin  Theil  nahm.

Im  November  1851  wurde  ihm  das,  eine  Reihe  von  Jahren
unbesetzt  gebliebene  Ministerium  des  Königlichen  Hauses  übertragen,
  dessen  sehr  sachgemäße,  zweckentsprechende  Neuorganisirung
wesentlich  sein  Werk  ist.  Er  bekleidete  diese  Stellung  bis  zum
Sommer  1869,  wo  er  Se.  Majestät  den  König  „nach  zurückgelegtem
mehr  als  80.  Alters=  und  mehr  als  59.  Dienstjahre“  um  Enthebung
  von  seinen  dienstlichen  Functionen  bat,  die  ihm  in  ehrenvollster
  Weise  zu  Theil  wurde.  In  dem  officiellen  Erlasse  wird
vom  Könige  besonders  hervorgehoben:  wie  Zeschau  ihm  in  allen
Lagen  des  Lebens  ein  zuverlässiger  Freund  und  Berather  gewesen
sei  und  durch  die  Uebereinstimmung  seiner  Gesinnungen  seinem
Herzen  überaus  nahe  gestanden  habe.  Schon  vorher  hatte  König

*)  Der  in  dieser  Angelegenheit  ergangene  Schriftenwechsel  findet
sich  in  der  obengenannten  Biographie  Zeschaufs  S.  180  fg.  im  Wortlaut
  wiedergegeben.
        <pb n="185" />
        —  177  —

Johann  unmittelbar  unter  dem  Eindrucke  des  Entlassungsgesuchs
einen  vertraulichen  Herzenserguß  an  ihn  gerichtet,  in  welchem
namentlich  betont  ist,  wie  Zeschau  unter  den  noch  Lebenden  „der
letzte  von  den  Männern  ist,  die  an  der  neuen  Gestaltung  Sachsens
mit  so  umsichtigem  und  loyalem  Sinn  Hand  angelegt  haben“.

Zeschau's  in  seinem  Abschiedsgesuch  ausgesprochene  Vorahnung,
daß  ihm  eine  nur  noch  kurze  Lebenszeit  beschieden  sein  werde,  be—
wahrheitete  sich:  am  17.  März  1870,  nicht  voll  ein  Jahr  nach
seinem  Ausscheiden  erlag  er,  ohne  vorhergegangene  Krankheit,  der
Schwäche  des  Alters.

—  —  —  —

Derart  beschaffen  war  die  Persönlichkeit  und  der  Lebensgang
der  Männer,  welche  als  Organ  der  Staatsregierung  das  Verfassungswerk
  von  1831  zu  gestalten  berufen  gewesen  sind.  All'
ihre  Namen  haben  in  der  sächsischen  Landesgeschichte  einen  guten
Klang.  Seit  Jahrhunderten  haben  Repräsentanten  der  Geschlechter,
  aus  welchen  jene  „Werkmeister“  der  constitutionellen  Verfassung
  Sachsens  hervorgegangen  sind,  Fürst  und  Vaterland  in  guten
und  bösen  Tagen  mit  treuer  Hingebung  und  patriotischem  Geiste
zur  Seite  gestanden  und  mehr  als  einer  ist  unter  ihnen,  dessen
Leistungen  ein  bedeutsames  ehrenvolles  Blatt  in  den  Annalen  der
sächsischen  Landesgeschichte  ausfüllen.  Die  Namen  Lindenau  und
Könneritz  finden  sich  bereits  unter  den  Theilnehmern  des  zweiten
altständischen  Landtags,  auf  dem  die  Gesammtheit  der  sächsischen
Lande  vertreten  war,  in  „der  Landschafft  Vereinigung“,  verzeichnet,
und  ein  Carlowitz  war  es,  der  dem  großen  Wettiner,  Kurfürst
Moritz,  als  oberster  Berather  zur  Seite  stand  und  ein  verständnißvoller
  Mitarbeiter  gewesen  ist  an  der  Durchführung  seiner  großen
Pläne.  Vergegenwärtigt  man  sich  dies,  so  dürfte  damit  eine  sehr
triftige  Erklärung  dafür  gegeben  sein,  daß  die  sächsische  Verfassung
von  1831  ein  eigenartig  vaterländisches  Gewächs  geworden  ist,
ebensowenig  ein  bloßes  Machwerk  nach  vorhandenen  Schablonen  als
eine  Composition  abstracter  Sätze  des  constitutionellen  Dogmatismus.

12
        <pb n="186" />
        VIII.

Die  Verhandlungen  im  Geheimen  Rath  über  die
neue  Verfassung.

—.

Am  7.  Januar  1831  ging  bei  dem  Geheimen  Rathe  ein
Tags  zuvor  datirtes  Allerhöchstes  Rescript  nachstehenden  Wortlauts
  ein:

„Anton,  König  von  Sachsen,  ꝛc.  2c.  2c.  und  Friedrich  August,
Herzog  zu  Sachsen,  rc.  2c.  In  Bezug  auf  das  wegen  der  Veränderungen
  in  der  Landes-Verfassung  und  Repräsentation  unterm
21.  September  vorigen  Jahres  von  dem  Geheimen  Rathe  erforderte
  Gutachten  lassen  Wir  Ew.  Liebden  und  euch  anuliegend  die
von  euch  dem  wirklichen  Geheimen  Rath  von  Carlowitz  an  Uns
eingereichten  ersten  Abschnitte  eines  in  dieser  Hinsicht  ausgearbeiteten
  Entwurfs  einer  Verfassungs-Urkunde,  nebst  den  ihnen
entsprechenden  Paragraphen  einer  Uns  von  anderer  Hand  vorgelegten,
  mit  Zugrundlegung  der  Badenschen,  entworfenen  Verfassungs-Urkunde
  zur  weitern  gemeinschaftlichen  Berathung  zugehen,
wobei  Wir  jedoch  Denenselben  und  euch  insgesammt  gnädigst  unverhalten
  sein  lassen,  daß  Wir  dem  §.  60  des  letztgedachten  Entwurfs
  ausgesprochenen  Grundsatz  vor  den  desfallsigen  Bestimmungen
  des  Erstgedachten  den  Vorzug  ertheilt  wissen  wollen.
Jedoch  ist  Ew.  Liebden  und  euer  Gutachten  mit  auf  die  Frage  zu
richten,  ob  es  rathsam  sei,  die  Regalien,  ohne  Ausnahme  wenigstens,
  zum  Patrimonial-Eigenthum  zu  erklären.  Wir  behalten
        <pb n="187" />
        179  —

Uns  übrigens  vor,  die  ferneren  Abschnitte  beider  Entwürfe,  respective
  nach  deren  erfolgter  Einreichung  an  Uns,  Ew.  Liebden
und  euch  zuzufertigen,  und  sind  der  thunlichsten  Beschleunigung
des  zu  eröffnenden  Gutachtens  in  Huld  und  Gnaden  gewärtig,
womit  2c.“

Diesem  Allerhöchsten  Rescripte  war  der  von  dem  Wirklichen
Geheimen  Rath  von  Carlowitz  ausgearbeitete  Entwurf  einer  Verfassungs-Urkunde
  mit  Ausnahme  des,  die  Landtagsordnung  betreffenden
  zehnten  Titels,  der  zweite,  von  dem  Cabinetsminister
von  Lindenau  bearbeitete  Entwurf  aber  nur  erst  in  einzelnen
Bruchstücken  beigefügt.  Die  fehlenden  Abschnitte  und  Paragraphen
gingen  dem  Geheimen  Rathe  mittels  eines  weiteren  Allerhöchsten
Rescripts  unter'm  30.  Januar  zu.

Beide  Verfassungsentwürfe  finden  sich  in  der  Beilage  Nr.  6
im  Wortlaut  wiedergegeben.  Wie  daraus  zu  ersehen  ist,  fehlen
in  denselben  Bestimmungen  über  die,  durch  die  Verfassung  mit
Nothwendigkeit  bedingten  Veränderungen  im  Organismus  der
oberen  Staatsbehörden  gänzlich.  In  Beziehung  hierauf  erging
unter'm  25./27.  Januar  1831  ein  drittes  Allerhöchstes  Rescript  an
den  Geheimen  Rath,  in  welchem,  da  „die  beabsichtigte  Herstellung
einer  die  Verantwortlichkeit  der  obersten  Staatsbeamten  begründenden
  ständischen  Verfassung  auch  eine  dementsprechende  Veränderung
  in  der  Stellung  der  Behörden  erfordern  und  namentlich  die
Umgestaltung  des  Geheimen  Raths  und  die  Einführung  von  Departements-Ministern
  nöthig  machen  wird  und  über  die  hierunter
herzustellende  neue  Einrichtung  den  Ständen  zugleich  mit  der  Vorlegung
  des  Verfassungs-Entwurfs  Eröffnung  zu  thun  sein  dürfte",
der  Geheime  Rath  veranlaßt  wird:  „es  wolle  der  über  die  Verfassungs-Angelegenheit
  von  Ew.  Liebden  und  euch  zu  erstattende
Vortrag  auf  diesen  Gegenstand  mitgerichtet  werden“.

Zu  dem  auf  die  Landtagsordnung  bezüglichen  Abschnitte
war  von  dem  Prinzen  Johann  ein  ausführliches  Exposé  ausgearbeitet

  und  dem  Geheimen  Rath  im  Concept  übergeben  worden,
12*
        <pb n="188" />
        —  180  —

welchem  die  nachstehenden  Bemerkungen  von  besonderer  Erheblichkeit
  an  gegenwärtiger  Stelle  entnommen  sein  mögen:

Der  Prinz  erklärt  sich  gegen  die  Lebenslänglichkeit  der  Ernennung
  des  Landtagsmarschalls,  „wenn  es  nicht  beliebt  werden
sollte,  dem  Hause  Schönburg  das  Erbmarschallamt  zu  übertragen“
(das,  wie  S.  64  Erwähnung  gefunden  hat,  durch  das  Aussterben
der  Grafen  Löser  zur  Erledigung  gelangt  war).  Jedenfalls  müsse
der  Landtagsmarschall  aus  den  Mitgliedern  der  ersten  Kammer
erwählt  werden.

Betreffs  der  Vertretung  der  protestantischen  Kirche  in  der
ersten  Kammer  scheinen  ihm  zwei  höhere  Geistliche  nicht  zu  viel
zu  sein,  —  „oder  vielleicht  der  jedesmalige  Oberhofprediger  und
der  jedesmalige  Superintendent  zu  Leipzig“.

Die  Zahl  der  Majoratsbesitzer  wünscht  er  auf  „höchstens
fünf“  beschränkt,  „lieber  würde  ich  sehen,  wenn  die  erste  Kammer
das  Recht  hätte,  sie  vorzuschlagen  und  der  König  sie  nur  bestätigte“.

Für  die  städtischen  Abgeordneten  giebt  er  deren  Wahl  von
und  aus  den  Stadtverordneten  anheim.

Für  die  Abordnung  und  Wählbarkeit  in  eine  der  beiden
Kammern  wünscht  er  nach  dem  Lindenau'schen  Entwurfe,  daß  der
Abzuordnende  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  habe.  Ebenso  Aufnahme
  der  Bestimmung  von  8.  32  des  Lindenau'schen  Entwurfs,
daß  die  Mitgliedschaft  in  beiden  Kammern  an  eines  der  christlichen
  Glaubensbekenntnisse  geknüpft  sein  möge.

Gegen  die  in  §.  108  des  Carlowitz'schen  Entwurfs  vorgegeschlagene
  itio  in  partes  gehen  ihm  Bedenken  bei.  Ebenso
gegen  die  Nothwendigkeit  der  in  §.  114  enthaltenen  Bestimmung,
wonach  eine  außerordentliche  Ständeversammlung  jedesmal  bei
einem  Regierungswechsel  stattfinden  und  solchenfalls  die  Stände
ohne  besondere  Berufung  am  vierzehnten  Tage  nach  eingetretener
  Regierungsveränderung  in  der  Residenz  zusammenkommen
sollen.

Auch  zu  den  übrigen  Abschnitten  waren  von  dem  Prinzen
        <pb n="189" />
        —  181  —

Johann,  Königl.  Hoheit,  mehrfache  Bemerkungen  gemacht  worden,
welche  indessen  fast  ausschließlich  redactioneller  Natur  sind.

Von  den  beiden  Verfassungsentwürfen  war,  wie  schon  in  dem
Allerhöchsten  Rescript  vom  6.  Januar  1831  bemerkt  ist,  der  Lindenau'sche
  hauptsächlich  unter  Zugrundelegung  der  Badensschen
Verfassung  bearbeitet.  Der  Entwurf  des  Geheimen  Raths  von
Carlowitz  hatte  zwar  diesen  ebenfalls  benutzt,  außerdem  aber  auch
noch  die  übrigen,  1830  bereits  bestandenen  Verfassungen  der
größeren  deutschen  Staaten,  namentlich  Bayerns,  Württembergs
und  des  Großherzogthums  Hessens  mit  in  Berücksichtigung  gezogen.

Die  Verschiedenheit  beider  Verfassungsentwürfe  stellt  sich  bei
einer  Vergleichung  des  Wortlauts  derselben  in  manchen  Punkten
als  nicht  unerheblich  dar.  Gelegentlich  der  Wiedergabe  des  Inhalts
  der  Berathungen  im  Geheimen  Rath  wird  Anlaß  sein,  darauf
  näher  einzugehen.  In  der  Hauptsache  hatte,  wie  aus  dem
Allerhöchsten  Decret  vom  6.  Januar  1831  sich  ergiebt,  die  Krone
dem  Geheimen  Rath  volle  Freiheit  gelassen,  sich  nach  seinem  Gutdünken
  in  den  einzelnen  Bestimmungen  den  einen  oder  den  anderen
  Entwurf  anzueignen,  beziehentlich  ganz  selbständig  seine  Ansicht
zu  fassen.  Eine  Beschränkung  in  dieser  Hinsicht  war  ausschließlich
rücksichtlich  der  auf  die  Domänenfrage  bezüglichen  Bestimmungen
getroffen,  wo  sich  die  Krone  im  Voraus  für  die  Lindenau'sche
Fassung  erklärt  hatte.  Nach  derselben  war  als  Grundsatz  aufgestellt
  (§.  60),  daß  die  Königlichen  Domänen  und  Regalien  zwar,
wie  bisher,  auch  fernerhin  Patrimonial-Eigenthum  des  Regenten
und  seiner  Familie  bleiben,  daß  jedoch  deren  Ertrag  zur  Bestreitung
  der  Staats-Ausgaben  mit  überlassen  und  die  Bezahlung  der
Civilliste,  Apanagen  und  königlichen  Handgelder  zunächst  auf
selbige  radicirt  werden  sollen.  Die  einschlagenden  Bestimmungen
des  Carlowitz'schen  Entwurfs  (88.  21—36)  enthalten  hiervon  sehr
wesentlich  abweichende  Festsetzungen.

Am  17.  Januar  1831  nahmen  die  Berathungen  im  Geheimen
Rath  unter  Theilnahme  sämmtlicher  Mitglieder  desselben  ihren
        <pb n="190" />
        —  182  —

Anfang;  als  Protokollführer  fungirte  der  Geheime  Referendar
Dr.  Merbach.“)

Gleich  in  dieser  ersten  Sitzung  kam  die  sogenannte  Domänenfrage
  zur  Sprache.  Der  Geheime  Rath  hatte  sich  nach  Maßgabe
des  Allerhöchsten  Rescripts  vom  6.  Januar  1831  zu  bescheiden,
daß  den  §§.  26  und  27  des  Entwurfs  A  nach  der  Allerhöchsten
Intention  der  §.  60  des  Entwurfs  B7)  unbedingt  zu  substituiren
  sei.  Dagegen  erachtete  man  mehrfach  eine  präcisere  Wortfassung
  von  Nöthen,  die  sich  namentlich  auf  genaue  Feststellung
des  Inbegriffs  der  verschiedenen  Kategorien  des  Staats-,  Kron-,
Familien=  und  Privatvermögens  zu  erstrecken  hätte  und  schlug  dementsprechend
  die  Voranstellung  eines  eigenen  Paragraphen  vor,  worin
die  verschiedenen  Begriffe:

1.  Staatsgut,

2.  Kronfideicommiß,

3.  Familienfideicommiß,  das  nach  den  fideicommissarischen
Dispositionen  von  1737  und  1747  im  Mannsstamme  der
Albertinischen  Linie  nach  der  Primogenitur  forterben,  bei  deren
Erlöschen  aber  auf  die  Prinzessinnen  fallen  solle,

festgestellt  wurden.  Auch  war  die  Mehrheit  des  Geheimen  Raths
der  Ansicht,  daß  die  heimfallenden  Lehne  nicht  zum  Staatsgut,

*)  Johann  Daniel  Merbach,  geb.  4.  April  1777,  widmete  sich
nach  beendeten  akademischen  Studien  und  erlangter  Doctorwürde  der
Advocatur,  trat  aber  1820  in  Folge  ehrenvoller  Berufung  als
Appellationsrath  in  den  Staatsdienst.  Einige  Jahre  darauf  wurde
er  zugleich  zum  Geheimen  Referendar  ernannt.  Bei  Einrichtung  der
Ministerialdepartements  trat  er  1831  als  Geheimer  Regierungsrath  in
das  Ministerium  des  Innern,  wurde  1836  Vorstand  der  II.  Abtheilung
dieses  Ministeriums,  1840  an  Stelle  des  zum  Minister  des  Cultus
und  öffentlichen  Unterrichts  ernannten  Wirklichen  Geheimen  Raths
von  Wietersheim  Kreisdirector  zu  Dresden,  nahm  1849  als  solcher
seinen  Abschied  aus  dem  Staatsdienste  und  starb  den  15.  November
  1861.

**)  Zur  Abkürzung  ist  im  Folgenden  der  Carlowitz'sche  Entwurf
  mit  A,  der  Lindenau'sche  mit  B  bezeichnet.
        <pb n="191" />
        —  183  —

sondern  zu  dem  Domänen=  oder  Kron-Gut  zu  rechnen  wären,  weil
das  Lehns-Obereigenthum  der  regierenden  Familie  jure  patrimonü
zuständig  sei.  Endlich  hielt  man  für  rathsam,  daß,  wenn  auch
nicht  in  dem  Entwurfe  der  Verfassungsurkunde  selbst,  doch  in  dem
bei  Mittheilung  desselben  an  die  Stände  ergehenden  Decrete  ausgesprochen
  werde:

„Daß  das  königliche  Haus,  welchem  nach  deutschem  Staatsund
  Lehnrechte,  und  nach  der  hierauf  noch  jetzt  beruhenden
heutigen  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen,  das  ganze  Territorium
  mit  allen  Revenuen  desselben,  insonderheit  auch  die
gesammten  Regalien  jure  patrimonü  zugestanden  habe,  durch
Erklärung  dieser  Gegenstände  und  Rechte  als  Staatsgut  auf
gedachtes  Patrimonium  nur  gegen  Aussetzung  und  Gewährung
der  zu  bedingenden  Civilliste  Verzicht  zu  leisten,  Sich  entschließen
  möge.“

Eine  längere  Verhandlung  veranlaßte  der  §.  43  des  Entwurfs
  A:  daß  die  besonderen  Rechtsverhältnisse  des  Adels  unter
dem  Schutze  der  Verfassung  stehen  sollten.  Davon  ausgehend,  daß
in  Sachsen  der  Adel  als  solcher,  abgesehen  von  den  auf  den  Fundationen
  einzelner  Corporationen  und  Institute  beruhenden  Vorzügen
  des  alten  stiftsfähigen  Adels  und  von  den  besonderen  Rechten
der  Rittergüter  and  des  bisher  landtagsfähigen  Adels,  schon  damals
  wenig  oder  gar  keine  besondern  Standesgerechtsame  hatte,
daß  aber  der  Adel,  um  als  persönlicher  Stand,  als  eine  besondere
Corporation  mit  eigenthümlichen  Rechtsverhältnissen  und  Standesvorrechten
  zu  bestehen,  letztere  erst  auf  eine  zeitgemäße  und  der
neuen  Verfassung  sonst  entsprechende  Weise  durch  ein  besonderes
Adels-Statut  normiren  müsse,  beschloß  man,  sich  für  den  einfachen
Wegfall  des  Paragraphen  auszusprechen.

Auch  der  auf  die  Enteignung  des  Privateigenthums  zu  öffentlichen
  Zwecken  bezügliche  §.  53  des  Entwurfs  A  gab  zu  eingehenden
  Erörterungen  Anlaß,  welche  schließlich  dahin  führten,  als
Fassung  vorzuschlagen:
        <pb n="192" />
        —  184  —

„Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  zu
Staatszwecken  abzutreten,  als  gegen  volle  Entschädigung  in  den
gesetzlich  bestimmten  und  in  dringenden  von  der  höchsten  Staatsbehörde
  zu  bestimmenden  Nothfällen.“

Rücksichtlich  der  Bestimmungen  über  die  Freiheit  der  Presse
vereinigte  man  sich  zu  der  gutachtlichen  Fassung:

„Die  Angelegenheiten  der  Presse  und  des  Buchhandels
werden  des  nächsten  durch  ein  Gesetz  regulirt  werden,  welches
die  Freiheit  derselben  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften
der  Bundesgesetze  und  der  Sicherung  gegen  den  Mißbrauch
als  Grundsatz  aufstellen  wird.“

Umfassender  Betrachtung  wurden  die  Bestimmungen  über  das
Verhältniß  des  Staates  zur  Kirche  unterzogen.  Man  entschied  sich
schließlich,  für  den  8.  78  des  Entwurfs  A  die  Fassung  vorzuschlagen:

„Der  König  übt  die  Kirchengewalt,  die  Aufsicht  über  die
Kirchen  und  das  Schutzrecht,  nach  den  dießfallsigen  gesetzlichen
Bestimmungen  und  unbeschadet  der  jeder  Confession  zustehenden
in  ihrer  Kirchenverfassung  begründeten  Rechte  aus.  Insbeson—
dere  wird  die  Landesherrliche  Kirchengewalt  über  die  evangelischen
  Glaubensgenossen  im  Auftrage  des  Königs  lediglich  von
evangelischen  Mitgliedern  der  obersten  Staatsbehörde  auch
ferner,  wie  bisher,  ausgeübt.“

Bei  dem  eilften  Titel  des  Entwurfs  A.  brachte  Prinz  Johann
  die  Nachahmung  des  in  der  Württembergischen  Verfassungsurkunde
  eingesetzten  Instituts  eines  Staatsgerichtshofs  in  Vorschlag
  und  man  beschloß  einmüthig,  sich  im  Sinne  der  Einführung
dieser  Einrichtung  nach  Württembergischem  Muster  in  Sachsen
gutachtlich  auszusprechen.

Anfechtung  fand  bei  Berathung  der  die  Landtagsordnung
umfassenden  Bestimmungen  die  in  §.  90  des  Entwurfs  A.  enthaltene
  Vorschrift,  daß  der  Landtagsmarschall  neben  dem  Vorsitz  in
der  ersten  Kammer  auch  das  allgemeine  Directorium  der  gesammten
Ständeversammlung  führen  solle.  Meinungsverschiedenheit  herrschte
        <pb n="193" />
        185  —

über  die  Frage:  ob  der  Landtagsmarschall  nothwendig  aus  den
Mitgliedern  der  ersten  Kammer  genommen  werden  müsse  —  eine
Ansicht,  welche,  im  Gegensatz  zu  der  in  §.  90  des  Entwurfs  A.
enthaltenen  Bestimmung,  namentlich  von  dem  Conferenzminister
von  Zezschwitz  vertreten  wurde.  Dagegen  war  man,  abweichend
von  den  bezüglichen  Bestimmungen  in  §.  90  des  Entwurfs  A.
und  in  den  88.  43  und  44  des  Entwurfs  B.,  der  Ansicht,  daß
für  den  Landtagsmarschall  der  ersten  Kammer  kein  Denominationsrecht
  beizulegen,  derselbe  auch  nicht  auf  Lebenszeit,  sondern  von
Landtag  zu  Landtag  zu  ernennen  sei.  Endlich  entschied  man  sich
dafür,  daß  der  Titel:  „Landtagsmarschall“,  zumal,  wenn  demselben
nur  das  Directorium  der  ersten  Kammer  zufalle,  überhaupt  fallen
gelassen  und  durch  die  Bezeichnung:  „Präsident  der  ersten  Kammer“
  ersetzt  werden  möge.

In  Betreff  der  in  die  erste  Kammer  aufzunehmenden  Majoratsbesitzer
  war  man  der  Ansicht,  daß  dafür  überhaupt  keine  feste  Anzahl
  zu  bestimmen  sein  dürfte  und  schlug  folgende  Fassung  der
betreffenden  Stelle  vor:

„Den  Besitzern  solcher  im  Königreich  Sachsen  gelegenen
Rittergüter,  welche  auf  diesen  ein  schuldenfreies  und  untheilbares
  Familienfideicommiß  von  wenigstens  jährlich  4000  Thlr.
reinem  Einkommen  errichtet  haben,  daferne  ihnen  der  König
deshalb  die  erbliche  Standschaft  verleiht.“

Bei  der  in  §.  91  des  Entwurfs  A.  enthaltenen  Bestimmung,
daß  der  ersten  Kammer  ein  vom  Könige  auf  Lebenszeit  zur  Standschaft
  berufener  Geistlicher  evangelischer  Confession  als  Mitglied
zugeordnet  werden  solle,  kamen  theils  an  Allerhöchster  Stelle,  theils
beim  Geheimen  Rath  eingegangene  Petitionen  der  evangelischen
Geistlichkeit  der  Ephorie  Leipzig,  der  Superintendenten  aus  den
Sprengeln  der  Consistorien  zu  Dresden  und  Leipzig,  endlich  der
Bevollmächtigten  der  evangelischen  Geistlichkeit  mehrerer  Ephorien
um  eine  corporative  Repräsentation  der  evangelischen  Geistlichkeit
auf  dem  Landtage  nebst  dem  diesfalls  vom  Oberconsistorium
        <pb n="194" />
        186  —

unterm  30.  December  1830  erstatteten  Gutachten  zur  Sprache.
Einverständniß  herrschte  hier  allseitig  darüber,  daß  den  Anträgen
in  solcher  Ausdehnung  nicht  stattgegeben  werden  könne;  man  sprach
sich,  im  Einklang  mit  der  bereits  früher  von  Sr.  Königl.  Hoheit
dem  Prinzen  Johann  kundgegebenen  Ansicht  (S.  180),  dahin  aus,
daß  der  jedesmalige  Oberhofprediger  und  der  jedesmalige  Superintendent
  zu  Leipzig  in  der  ersten  Kammer  Platz  bekommen  möchten.
Bei  §.  117  des  Entwurfs  A.  in  Verbindung  mit  §.  95  des
Entwurfs  B.  gelangte  die  Frage  der  Oeffentlichkeit  der  ständischen
Verhandlungen  zu  eingehender  Erörterung,  welche  der  Entwurf  A.
überhaupt  mit  Stillschweigen  übergangen  hat,  während  im  Entwurf
  B.  sie  ausdrücklich  verneint  ist.  Man  hielt  es  schon  mit
Rücksicht  auf  das  Beispiel  anderer  Staaten  nicht  für  rathsam,  ein
unbedingtes  Verbot  der  Oeffentlichkeit  in  den  Verfassungsentwurf
aufzunehmen,  sondern  stellte  das  Gutachten  dahin,  den  Landständen
  bei  Mittheilung  des  Entwurfs  im  Decrete  zu  eröffnen:
„daß  Man  sich  hierüber  mit  den  neuen  Ständen  berathen  wolle.“
Zu  einer  längeren  Erörterung  gab  die  Bestimmung  in  §.  94
des  Entwurfs  B.  Anlaß,  daß  die  Mitglieder  des  Ministeriums
und  die  Königl.  Commissarien,  wenn  sie  nicht  selbst  Mitglieder
der  Kammer  sind,  bei  der  Abstimmung  abtreten  sollen.  Sehr  entschieden
  äußerte  sich  der  Conferenzminister  von  Zezschwitz  gegen  eine
solche  Bestimmung  und  der  Wirkliche  Geheime  Rath  von  Carlowitz
sowie  der  Kanzler  von  Könneritz  schlossen  sich  diesem  Widerspruch
wenigstens  für  den  Fall  an,  daß  die  Sitzungen  öffentlich  sein  würden.
Bei  den  Bestimmungen  in  88.  121  und  122  des  Entwurfs  A.
und  den  correspondirenden  88.  67,  68,  69,  72,  86  und  87  des
Entwurfs  B.  fand  man,  daß  in  dem  Abschnitte  der  Verfassungsurkunde,
  welcher  von  der  ständischen  Concurrenz  bei  der  Gesetzgebung
  handle,  nicht  blos  die  Frage:  welche  Gesetze  der  ständischen
Zustimmung  bedürften?  und  wie  die  Kammern  darüber  zu  berathen
hätten?  zu  entscheiden,  sondern  hauptsächlich  auch  das  Verhältniß  der
Regierung  zu  den  Ständen  in  Bezug  auf  Zurücknahme  vorgelegter
        <pb n="195" />
        —  187  —

Gesetzentwürfe,  auf  Amendements  und  auf  die  Wirkungen  der
ständischen  Verwerfung  der  ersteren  genauer  zu  bestimmen  sein
werde,  und  man  gelangte  zu  folgendem  Gutachten:
a.  Voran  möchte  der  Satz:  „Der  Vorschlag  zu  neuen  Gesetzen
geht  vom  Könige  aus“
gestellt  und  diesem
b.  die  in  8.  72  (des  Entwurfs  B.)  enthaltene  Bestimmung:
„Die  Kammern  können  den  König  unter  Angabe  der  Gründe
um  den  Vorschlag  eines  Gesetzes  bitten,
nachgesetzt  werden;  dann  würden
e.  die  Bestimmungen  der  88.  67,  68,  69  (des  Entwurfs  B.)
folgen  mit  nachstehenden  Abänderungen  und  Modificationen:
aa.  Im  §.  67  möchte  zu  noch  bestimmterer  Bezeichnung  derjenigen
  Gattungen  von  Gesetzen,  zu  welchen  die  Einwilligung
  der  Stände  erforderlich,  nach  den  Worten:
„oder  abändert“
so  fortgefahren  werden:  „neue  über  die  Freiheit  der  Personen
  und  über  das  Eigenthum  der  Staats-Angehörigen
gebietende,  oder  sonst  allgemeine  Verpflichtungen
(der  Kanzler  von  Könneritz  wollte  die  gesperrten  Worte
in  Wegfall  gebracht  und  durch  den  Nachsatz  ersetzt  haben:
„Bei  Polizeigesetzen,  welche  auf  das  allgemeine  Wohl  und
die  Verfassung  von  Einfluß  sind,  treten  die  Stände  blos
berathend  ein“)  enthaltende  Vorschriften  ertheilt  rc.
und
bb.  im  §.  69  würde  noch  hinzuzufügen  sein:  „mit  Ausnahme
aller  und  jeder  Abänderungen  in  der  Verfassung.  Auch
müssen  dergleichen  dringliche  Verordnungen  den  Ständen
demohngeachtet  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung
  vorgelegt  werden“.
Demnächst  würden
d.  folgende  weiteren  Bestimmungen  aufzunehmen  sein:
1.  daß  jede  Kammer  von  der  andern  getrennt  verhandeln  und
        <pb n="196" />
        10.

—  188  —

beide  unter  einander  über  die  Berathungsgegenstände  mit
einander  communiciren  können;  (88.  86,  87  des  Entwurfs  B.)

.  daß,  wenn  beide  Kammern  über  einen  Gesetzvorschlag  unter

sich  dissentiren,  sie  nach  dem  Vorschlage  bei  §.  108  (des  Entwurfs
  A.)  eine  gemeinschaftliche  Deputation  zur  Conciliation
der  Meinungen  niedersetzen  können;

.  daß,  wenn  der  Dissensus  nicht  gehoben  werden  kann,  zur

Verwerfung  des  Gesetzesvorschlags  in  jeder  Kammer  sttel  der
Stimmen  nöthig  sind;

.  wenn  beide  Kammern  ein  Gesetz  verwerfen,  so  bedarf  es  hierzu

absoluter  Stimmenmehrheit  und  es  kann  dasselbe  dann  nicht

vom  Könige  erlassen  werden;
.  die  verwerfende  Erklärung  muß  mit  ausführlicher  Angabe  der

Gründe  unterstützt  und  begleitet  werden;

.  ist  der  Gesetzvorschlag  zwar  von  der  Majorität  der  Kammern

angenommen,  es  dissentirt  aber  nach  §.  107  (des  Entwurfs  4A.)
ein  einzelner  Stand  der  Abgeordneten,  so  kann  der  König
den  Gesetzvorschlag  zurücknehmen;

.  dies  steht  dem  Könige  überhaupt  mit  jedem  Gesetzvorschlage

noch  während  der  Discussion  und  auch  dann  zu  thun  frei,
wenn  die  Stände  Abänderungen  in  Antrag  brächten  (nach
der  Ansicht  des  Kanzlers  von  Könneritz  steht  dies  dem  Könige
zu,  auch  wenn  die  Stände  unbedingt  angenommen  haben  —
„oft  ändern  sich  die  äußeren  Umstände,  oder  es  hat  ein  anderer
  Antrag,  das  Budget  auf  die  Ausführung  Einfluß“);

.  die  Regierung  kann  einen  von  der  Ständeversammlung  abgelehnten

  Gesetzentwurf  beim  nächsten  Landtage  von  neuem
an  die  Stände  bringen,  dasselbe  darf  aber  bei  demselben
Landtag  nicht  geschehen,  wenn  der  Gesetzvorschlag  unverändert
derselbe  ist;

.  die  Stände  können  einen  Gesetzentwurf  mit  Abänderungen

annehmen,  welchen  letzteren  Motive  beizufügen  sind;
ein  von  den  Ständen  mit  solchen  Abänderungen  (Amendements)
        <pb n="197" />
        —  189  —

angenommenes  Gesetz  kann  an  denselben  Landtag  entweder  mit
remonstrirenden  Gründen  oder  mit  von  der  Regierung  selbst
vorzuschlagenden  Abänderungen  nochmals  an  die  Stände  gebracht
werden,  worauf  sich  aber  die  Stände  unbedingt  über  die  An—
nahme  oder  Ablehnung  zu  erklären  haben.  Gegen  diese  Bestim—
mungen  möchten  88.  121  und  122  (des  Entwurfs  A.)  wegfallen.
Bei  Berathung  der  von  dem  Bewilligungsrechte,  dem  Staatsbudget

  und  den  damit  verwandten  Gegenständen  handelnden  Bestimmungen
  (88§.  125  —  133  des  Entwurfs  A.,  §§.  55—59,  65,
66  des  Entwurfs  B.)  fand  eine  der  längsten  und  eingehendsten
Discussionen  im  Geheimen  Rath  statt,  welche  denselben  mehrere
Sitzungen  beschäftigte.  Folgende  Sätze  wurden  demzufolge  zur
Aufnahme  in  den  Entwurf  vorgeschlagen:

1.

Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  wird  den  Ständen  eine  genaue
  Berechnung  der  in  den  vorhergegangenen  drei  Jahren
stattgefundenen  Einnahme  und  Ausgabe  und  eine  Uebersicht
des  Bedarfs  für  die  nächstfolgenden  drei  Jahre  nebst  den
Vorschlägen  zu  dessen  Deckung  mitgetheilt.

.  Um  beides  beurtheilen  zu  können,  werden  ihnen  sowohl  von

den  betreffenden  Departements-Chefs,  als  auch  auf  ihren  Antrag
  von  der  obersten  Staatsbehörde  die  nöthigen  Erläuterungen
  gegeben  und  die  Rechnungsbelege  vorgelegt  werden.
Nach  pflichtmäßiger  genauer  Prüfung  der  gedachten  Rechnungen,
  Uebersichten  und  deren  Unterlagen  haben  sie  über  den
darnach  aufzubringenden  Bedarf  ihre  Erklärung  an  den  König
gelangen  zu  lassen.

.Insofern  sie  hierbei  auf  Verminderung  der  verlangten  Summen

  antragen,  so  muß  dieses  unter  ausführlicher  und  bestimmter
  Nachweisung  der  Gründe  hierzu  geschehen.

.  Es  werden  diese  Anträge,  und  die  Gründe,  auf  welchen  die

Ablehnung  beruht,  auf  das  reiflichste  erwogen  und  geprüft,
auch,  soweit  nur  immer  mit  dem  Staatswohl  vereinbarlich,
berücksichtigt  werden.
        <pb n="198" />
        —  190  —

6.  In  dem  Falle  aber,  daß  sie  unannehmbar  befunden  würden,
die  Stände  aber  auf  diesfalls  ihnen  geschehene  Eröffnung  und
anderweite  Berathung  die  Bewilligung  demohngeachtet  ab—
lehnen  wollten,  wird  ihnen  eine  abermalige,  nach  Umstän—
den  modificirte  Bedarfsübersicht  vorgelegt,  und  werden  in
selbiger
a)  diejenigen  Summen,  welche  zu  Erfüllung  der  von  der

Regierung  und  den  Ständen  übernommenen  Verbindlichkeiten
  zur  Aufrechthaltung  ordnungsmäßiger  Justizpflege,
und  zur  Verwaltung  des  Staatswesens  überhaupt  unbedingt
  nothwendig  sind,  ausgenommen,

b)  von  denjenigen  geschieden  werden,  welche  sich  zwar  als
heilsam  und  nützlich  darstellen,  doch  aber  möglicherweise
zu  entbehren  oder  aufzuschieben  sind.

7.  Sollten  dann  auch  diejenigen  Summen,  welche  als  unbedingt
erforderlich  verlangt  worden  sind,  von  den  Ständen  nicht  zugestanden
  werden,  so  läßt  der  König,  dieser  Verweigerung
ohngeachtet,  diesen  Bedarf,  so  weit  er  nicht  durch  den  Ertrag
der  Domainen  und  Regalien  gedeckt  wird,  durch  die  oberste
Staatsbehörde  nach  Maaßgabe  der  Aufbringungsweise  in  den
letzten  drei  Jahren  bis  zum  nächsten  Landtage  ausschreiben
und  erheben.

8.  Dafür,  daß  die  als  unbedingt  nothwendig  geforderten  und
auf  vorstehend  gedachte  Weise  aufzubringenden  Summen  dem
Betrage  nach  ihre  Richtigkeit  haben,  sind  die  Chefs  der  betreffenden
  Departements  verantwortlich,  und  es  bleibt  den
Ständen  vorbehalten,  sie  wegen  der  ohne  ihre  Zustimmung
verfügten  Ausschreibung  und  Erhebung  dessen,  was  den  wahren
Bedarf  übersteigt,  bei  dem  Staatsgerichtshofe  anzuklagen.

9.  Sind  bei  der  ständischen  Discussion  über  die  Bewilligung  die
Meinungen  der  Kammern  getheilt,  so  treten  die  Vorschriften
über  die  Discussion  von  Gesetz-Entwürfen  ein.

Die  Bestimmungen  des  §.  139  des  Entwurfs  A.  über  „Aus-
        <pb n="199" />
        —  191  —

schuß  und  Syndicat  der  Stände“  fanden  erhebliche  Anfechtung.
Man  war  der  Meinung,  daß  ein  solcher  permanenter  ständischer
Ausschuß  seiner  eigenen,  selbst  höchst  verantwortlichen  Stellung
halber  der  Regierung  in  wahrhaft  bedenklichen  Fällen  den  Stützpunkt,
  den  er  ihr  in  dringenden  Angelegenheiten  durch  seinen  Beirath
  und  seinen  Consens  zu  gewähren  die  Aufgabe  habe,  schwer
darbieten,  und,  wenn  er  seine  Einwilligung  versage  und  dennoch
ohne  Verzug  gehandelt  werden  müsse,  die  Verantwortlichkeit  der
Handelnden  gegen  die  Stände  selbst  nach  Befinden  eher  erhöhen
möchte.  In  ruhigen  Zeiten  aber  werde  ein  solcher  ständischer  Ausschuß
  entweder  eine  müßige  Rolle  spielen,  oder,  um  sich  geltend
zu  machen  und  seine  Thätigkeit  zu  zeigen,  sich  in  die  eigentliche
Verwaltung  zu  mischen  suchen.  Aus  diesen  Gründen  war  man
des  Dafürhaltens,  die  Bestellung  eines  permanenten  ständischen
Ausschusses  zu  widerrathen.  Ebenso  hielt  die  Mehrheit  des  Geheimen
  Raths  dafür,  daß  ein  perpetuirlicher  Landsyndicus  bei  der
Ständeversammlung  entbehrt,  „und  dadurch  zugleich  den  durch  die
Erfahrungen  anderer  deutscher  Länder  geschichtlich  bestätigten  Besorgnissen
  über  die  möglichen  nachtheiligen  Wirkungen  dieses  Officii
auf  die  Richtung  der  ständischen  Berathungen  und  Beschlüsse  vorgebeug
  werden  könne.“

Die  Berathung  der  beiden  Verfassungsentwürfe  war  hiermit
im  Geheimen  Rath  zu  Ende  geführt.  Unmittelbar  daran  schloß
sich  die  Verhandlung  über  die  mittels  des  Allerhöchsten  Decrets
vom  25.27.  Jan.  1831  dem  Geheimen  Rath  zur  Begutachtung
vorgelegte  Frage  der  durch  die  Herstellung  einer,  die  Verantwortlichkeit
  der  obersten  Staatsbeamten  begründenden  ständischen  Verfassung
  sich  nothwendig  machenden  Umgestaltung  der  obersten
Staatsbehörden.

In  Beziehung  auf  diesen  Gegenstand  war  von  dem  Oberconsistorialpräsidenten
  von  Zeschau  ein  Exposé  ausgearbeitet  worden,
  das  im  Wesentlichen  nicht  nur  die  Grundlage  für  die  bezüglichen
  Verhandlungen  im  Geheimen  Rath  gebildet,  sondern  dessen
        <pb n="200" />
        —  192  —

Ausführungen  auch  der  letztere  in  fast  allen  Punkten  von  Erheblichkeit
  sich  angeschlossen  hat.

Die  Unvereinbarkeit  der  bisherigen  Organisation  der  obersten
Staatsbehörden  mit  den  durch  den  Eintritt  Sachsens  in  den  Kreis
der  constitutionellen  Staaten  angebahnten  neuen  Verhältnissen  lag
vorzugsweise  darin,  daß

1.  in  allen  Verwaltungszweigen  die  oberen  Behörden  collegialisch
besetzt  waren  und  alle  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen  wichtigeren
  Angelegenheiten  collegialisch  entschieden  werden  mußten,
daß  sonach  dem  Vorsitzenden  außer  der  Geschäftsdirection  bei
gleicher  Stimmenzahl  zwar  ein  Votum  deeisivum,  sonst  aber
kein  entscheidender  Einfluß  auf  die  Beschlüsse  zustand;  daß

2.  die  meisten  Landescollegien,  insbesondere  das  Geheime  Finanzcollegium,
  die  Landesregierung,  das  Appellationsgericht,  die

Kriegsverwaltungskammer,  sowie  die  ihnen  gleichstehenden

Directorial-Commissionen  (Landes-Oeconomie=  und  Commer--ciendeputation

  2c.)  Sr.  Maj.  dem  König  unmittelbar  untergeben

  und  nur  in  den  bei  Organisation  des  Geheimen  Raths
ausdrücklich  ausgenommenen  Fällen  verpflichtet  waren,  ihre

Vorträge  zur  jedesmaligen  Begutachtung  an  den  Geheimen

Rath  abzugeben;  daß

3.  der  Geheime  Rath,  seiner  ihm  gegebenen  Bestimmung  zufolge,
in  der  Regel  eine  lediglich  berathende  und  oberaufsehende,  nur
in  den  seiner  Direction  unterstellten  Consistorial-,  Kirchen-,

Schul=  und  Universitäts-,  sowie  den  Steuer=  und  Oberlausitzer

Angelegenheiten,  und  in  allen  Beschwerdesachen  eine  selbst  verordnende,

  bez.  entscheidende  Behörde  war;  daß

4.  auch  der  Geheime  Rath  in  allen  zu  seiner  Zuständigkeit  gehörigen
  Angelegenheiten  nur  collegialisch  beschloß  und  bei  ihm
keine  Eintheilung  nach  Geschäfts-Departements  bestand;  endlich
  daß

5.  soweit  nicht  sämmtliche  obere  Landesbehörden  instructionsmäßig
  nach  eigener  Entschließung  zu  verfügen  autorisirt  waren,
        <pb n="201" />
        —  193  —

die  gesammte  Landesverwaltung  im  Geheimen  Cabinet  als

oberster  Spitze  concentrirt  war.

Von  selbst  mußte  es,  wie  in  dem  bezüglichen  Vortrage  des
Geheimen  Raths  in  dieser  Hinsicht  näher  dargelegt  sich  findet,  einleuchten,
  daß,  wenn  die  durch  die  neue  Verfassung  zu  begründende
Verantwortlichkeit  der  obersten  Staatsbeamten  zur  wirklichen  Thatsache
  werden  sollte,  die  Chefs  der  einzelnen  Verwaltungszweige  für
die  unter  ihrer  Unterschrift  ergehenden  Verfügungen  den  Ständen
persönlich  und  allein  verantwortlich  sein  müßten,  daß  sie  dann  aber
auch  durch  keine  ihnen  an  der  Seite  stehende  collegialische  Stimmenmehrheit
  gebunden  und  derselben  gewissermaßen  unterworfen  sein
dürften,  sondern  so  unabhängig  von  dem  Stimmrechte  anderer
gestellt  sein  müßten,  daß  sie  lediglich  ihrer  eigenen  Einsicht  und
persönlichen  Ueberzeugung  zu  folgen  in  die  Lage  kämen.  Mit
Nothwendigkeit  mußten  diese  Erwägungen  zur  Umwandlung  des
Collegial=  in  das  Bureausystem  in  der  obersten  Leitung  der
Landesangelegenheiten,  zu  dem  sogenannten  Ministerialsystem  führen.
  Hierbei  ergab  sich  nach  Maßgabe  der  objectiven  Abgrenzung
der  einzelnen  Verwaltungsdepartements  gewissermaßen  von  selbst
eine  Gestaltung  der  sechs  Ministerien:  der  Justiz,  der  Finanzen,
des  Innern,  des  Krieges,  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Betreffs  der  Bildung  der  einzelnen  Ministerialdepartements
und  des  einem  jeden  derselben  zuzuweisenden  Wirkungskreises
herrschte  im  Wesentlichen  Einmüthigkeit  unter  den  Mitgliedern  des
Geheimen  Raths  mit  Ausnahme  der  Gestaltung  des  Cultus-Departements.
  Hinsichtlich  dieser  Frage  hatte  sich  der  Majorität,  bestehend
  aus  Sr.  Königl.  Hoheit  dem  Prinzen  Johann,  dem  Conferenzminister
  Nostiz  und  Jänckendorf  und  dem  Conferenzminister
von  Zezschwitz  (wobei  die  Stimme  des  Ministers  Nostiz  und
Jänckendorf  als  Vorsitzenden  des  Geheimen  Raths  den  Ausschlag
gab),  eine  Minorität,  bestehend  aus  dem  Kanzler  von  Könneritz,

dem  Oberconsistorial-Präsidenten  von  Zeschau  und  dem  Wirklichen
13
        <pb n="202" />
        —  194  —

Geheimen  Rath  von  Carlowitz  gegenübergestellt,  welche  von  der
Bildung  eines  eigenen  Cultusministeriums  überhaupt  abgesehen,
die  demselben  zu  überweisenden  Geschäfte  aber  einer  Behörde  unter
der  Benennung:  „Kirchenrath“  oder  „Consistorium“  überwiesen
und  deren  Präsidenten  lediglich  für  alle  Verwaltungsgegenstände
ministerielle  Verantwortlichkeit  beigelegt  wissen  wollte.

Die  beiden  in  diesem  Punkte  einander  gegenüberstehenden  Ansichten
  werden  am  klarsten  verständlich  aus  den  bezüglichen  Sätzen
in  dem  bereits  erwähnten  Vortrage  des  Geheimen  Raths,  welche
darum  an  gegenwärtiger  Stelle  eingeschaltet  sein  mögen.

„Schwieriger  —  heißt  es  an  dieser  Stelle  —  dürfte  es  seyn,
bei  der  Organisation  des  Ministerii  des  Cultus  und  des  öffentlichen
  Unterrichts  die  dermaligen,  zum  Theil  unverletzlichen  Bestandtheile
  der  Kirchen-Verfassung,  und  die  Eigenthümlichkeiten  der
jetzigen  Behördeneinrichtung  so  in  eine  neue  Form  überzutragen,
daß  auf  Einer  Seite  jene  wesentlichen  Elemente  der  Verfassung  in
ihrer  vollen  Wirksamkeit  erhalten  würden,  und  doch  auch  hier  von
dem  Grundsatze  der  Einheit  und  Gleichförmigkeit  im  ganzen  Organismus
  nicht  zu  sehr  abgewichen  werde.

„Was  die  evangelischen  Kirchen-,  Universitäts=  und  Schulsachen,
  und  überhaupt  die  jetzt  zum  Ressort  des  Kirchenraths  und
Ober-Consistorii  gehörigen  Angelegenheiten  betrifft,  so  werden
selbige,  wenn  die  Ehesachen  und  die  Jurisdiction  über  die  Geistlichen
  den  weltlichen  Justizbehörden  überwiesen  werden  sollten,
hierdurch  zwar  eine  Verminderung,  dagegen  aber  wiederum  einen
Zuwachs  erhalten,  wenn,  wie  ich,  der  Ober-Consistorialpräsident,
zu  Vermeidung  aller  aus  der  unter  zwei  Behörden  getheilt  gewesenen
  Aufsicht  entstandenen  Inconvenienzen,  als  höchstnöthig  in
unmaßgeblichen  Vorschlag  zu  bringen  habe,  die  dem  Geheimen
Finanz-Collegio  zeither  zuständig  gewesene  Aufsicht  über  die  Güter
und  das  Vermögen  der  Fürsten-Schulen  an  den  Kirchenrath  übergiengen.
  Das  Consistorium  zu  Leipzig  verliert,  wenn  die  Ehesachen
  und  die  Jurisdiction  über  die  Geistlichen  wegfällt,  den
        <pb n="203" />
        195  —

größten  Theil  seiner  Geschäfte,  und  es  dürfte  dann  ein  hinreichender
  Grund  ermangeln,  in  ihm  eine  Behörde  fortbestehen  zu  lassen,
welche  aus  Mitgliedern  zusammengesetzt  ist,  die  das  Geschäft  im
Consistorio  wegen  ihrer  übrigen  Functionen  als  Nebensache  betrachten.
  Es  dürfte  daher  aufzuheben,  und  die  unmittelbare  Geschäftsleitung
  der  protestantischen  kirchlichen  Angelegenheiten  im
ganzen  Lande  (mit  Ausnahme  der  Schönburgischen  Receßherrschaften)
  einschließlich  der  Ober-Lausitz  dem  Kirchen-Rathe  und
Ober-Consistorio  zu  übertragen  seyn.  Letzteres  Collegium  vereinigt
  in  sich,  als  Kirchenrath,  denjenigen  Geschäftskreis,  welcher
sich  für  den  Minister  des  Cultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts
eignen,  und  zugleich  diejenige  Eigenschaft  als  Consistorium,  vermöge
  deren  es  diesem  Ministerio  unterzuordnen  seyn  würde.  Soll
indessen  der  Ober-Consistorialpräsident  hinsichtlich  der  Kirchenraths-Sachen
  die  Stellung  eines  verantwortlichen  Chefs  annehmen,  so
ist  es,  wie  die  Mehrzahl  des  Geheimen  Raths  dafür  hält,  nach
den  obigen  Prämissen  unausführbar,  den  Kirchen-Rath  als  Cult-Ministerium
  mit  dem  Ober-Consistorio  beisammen  zu  lassen,  da
der  Präsident  in  obiger  Eigenschaft  von  dem  Stimmrechte  der
Mitglieder  des  Collegii  unabhängig  seyn  muß,  als  Consistorialpräsident
  dagegen  hiervon  abhängig  ist,  und  es  dürfte  fast  unausführbar
  erscheinen,  die  Grenzlinien  des  verschiedenen  Verhältnisses
der  Räthe  und  Beisitzer  des  Ober-Consistorii  zum  Präsidenten
für  beide  Branchen  so  scharf  zu  zeichnen  und  in  der  Praxis  festzuhalten,
  daß  dieselben  Personen  ohne  zu  besorgende  Collifionen
in  dem  Einen  Departement  als  stimmführende  Räthe,  in  dem
andern  als  blose  Geschäftsbeistände  des  Chefs  sollten  thätig  seyn
können.

„Es  wird  daher  eine  Trennung  der  Consistorialabtheilung
von  den  Kirchenrathsgeschäften  und  Bildung  eines  eigenen,  dem
Ministerio  des  Cultus  untergeordneten  Collegii  nöthig  werden,
dessen  Wirkungskreis  jedoch  nicht  bedeutend  seyn,  und  das  daher

auch  kein  zahlreiches  Personal  erfordern  dürfte,  der  Geschäfts-137
        <pb n="204" />
        —  196  —

umfang  des  Kirchen-Raths  aber  dem  Ministerio  des  Cultus  zu
überweisen  seyn.

„Was  dagegen  die  Stellung  des  Cult-Ministers  zu  den  evangelischen
  Wirklichen  Geheimen  Räthen,  oder  überhaupt  zu  denjenigen
  obern  Staatsbeamten  betrifft,  denen  auch  unter  der
künftigen  Landes-Verfassung  die  Ausübung  der  Rechte  der  protestantischen
  Kirchengewalt,  anstatt  des  Landesherrn  übertragen
bleiben  wird,  so  geht  die  Meinung  von  drei  Mitgliedern  des
Geheimen  Raths  von  folgender  Ansicht  aus.

„Da  bekanntlich  nach  dem  constitutionellen  Staatsrechte  die
Verantwortlichkeit  für  die  Handlungen  der  Staatsgewalt  sich  nur
auf  die  Minister  beschränkt,  der  Regent  selbst  aber,  als  unverletzlich,
  für  seine  Person  davon  entbunden  ist,  so  würde  Er  es  auch
hinsichtlich  der  Ausübung  der  protestantischen  Kirchengewalt  seyn,
wenn  diese  bei  Gleichheit  der  Confession  von  Ihm  Selbst  über  die
protestantischen  Unterthanen  exercirt  würde.  Nachdem  aber  die
von  dem  Regenten  auszuübenden  Rechte  der  protestantischen  Kirchengewalt
  in  Sachsen  vom  Allerhöchsten  Landesherrn  den  evangelischen
  Geheimen  Räthen  übertragen  worden  sind,  so  scheint  behauptet
  werden  zu  dürfen,  daß  die  Behörde,  welcher  diese  Repräsentation
  der  Person  des  Landesherrn  zukommt,  auch  insoweit
auf  den  distinctiven  Charakter  dieser  Eigenschaft,  die  Freiheit  von
persönlicher  Verantwortlichkeit  gegen  die  Stände,  Anspruch  zu
machen  habe,  diese  Verantwortlichkeit  vielmehr  sich  auch  hier  lediglich
  auf  die  Person  des  Ministers  des  Cultus  beschränke,  und
dieser  in  protestantischen  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu
dem  Collegio,  welches  künftig  den  perpetuirlichen  Auftrag  in  eeclesiasticis
  auszurichten  haben  wird,  in  demselben  Verhältnisse  stehen
werde,  in  welchem  die  übrigen  verantwortlichen  Ministerien  zu
der  Person  des  Landesherrn  Selbst  sich  befinden  werden.

„Wenn  aber  auf  diese  Weise  wenigstens  die  völlige  Trennung
des  Ministerii  des  Cultus  von  dem  protestantischen  Consistorio
ins  Werk  gesetzt  würde,  so  dürfte  kein  erhebliches  Bedenken  ob-
        <pb n="205" />
        197  —

walten,  demselben  auch  die  Angelegenheiten  des  katholischen  Cul—
tus  in  demselben  Umfange  und  mit  der  Verpflichtung,  solche  zur
unmittelbaren  Beschlußnahme  Ihro  Königl.  Majestät  zu  befördern,
ebenso  zu  übertragen,  wie  schon  der  Geheime  Rath  in  dieser  Beziehung
  durch  das  Mandat  vom  19.  Febr.  1827  als  begutachtende
Behörde  eingesetzt  worden  ist,  und  es  wäre  diese  Verbindung  um
so  mehr  zu  wünschen,  als  sie  gewiß  das  wirksamste  Mittel  seyn
würde,  um  die  Harmonie  und  das  gegenseitige  Vertrauen  der  ver—
schiedenen  Confessions-Verwandten  auf  eine  dauerhafte  Weise  zu
begründen  und  zu  erhalten.

„Dieser  im  Vorstehenden  ausgesprochenen  Ansicht  kann  ich,
der  Oberconsistorial-Präsident,  nicht  durchgängig  beitreten:

„Ich  bin  nämlich  der  Meinung,  daß  es  zunächst  am  angemessensten
  seyn  dürfte,  das  Aussichtsrecht  über  Kirchen,  Schulen
und  die  Universität,  ingleichen  die  Ausübung  der  Consistorialrechte
in  einer  Behörde,  unter  der  Benennung  „Kirchenrath“  oder  „Consistorium“
  zu  vereinigen,  mithin  die  dermalige  ohnehin  nur  scheinbare
  Trennung  des  Kirchenrathes  und  Ober-Consistorii  in  Wegfall
zu  bringen,  das  Consistorium  zu  Leipzig  aufzuheben  und  der
Oberamts-Regierung  zu  Budissin  die  Kirchen=  und  Schulsachen  zu
entnehmen.  Dadurch  würde  Einheit  in  der  Beaufsichtigung  und
Leitung  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  Schnelligkeit  der  Expedition
  und,  worauf  ich  ganz  besondern  Werth  lege,  die  Möglichkeit
herbeigeführt,  den  Kirchenrath  oder  das  Consistorium  zu  einem
gutbesetzten  Collegio,  ohne  große  Kostenvermehrung,  umzubilden.
Diesem  Collegio  würde  wie  zeither  ein  Präsident  vorzusetzen  seyn,
welcher  in  Beziehung  auf  alle  Verwaltungsgegenstände  z.  E.  wegen
Verwendung  der  für  Kirchen,  Schulen  und  Universitäten  bestimmten
  Fonds,  eben  so  wie  die  Departements-Minister,  verantwortlich
seyn  und  in  dieser  Hinsicht  ausgedehntere  Befugnisse  als  der  dermalige
  Präsident  haben  müßte.  Er  könnte  daher  auch  in  seinen
Maaßnehmungen  und  Entschließungen  durch  entgegengesetzte  Vota
der  Mitglieder  des  Collegii  nicht  gehemmt  werden,  vielmehr  würde
        <pb n="206" />
        198

ihm  in  allen  solchen  Fällen  frei  stehen,  selbst  gegen  die  Ansicht
der  gesammten  Mitglieder  des  Collegii,  nach  seinem  Ermessen  und
unter  seiner  Verantwortlichkeit  zu  verfügen.  Dagegen  würde  die
Führung  des  eigentlichen  Kirchenregiments  über  die  evangelische
Landeskirche  in  höchster  Instanz  und  die  unmittelbare  Ausübung
der  Hoheitsrechte  über  dieselbe  von  den  dazu  zu  bezeichnenden
Ministern  oder  Wirklichen  Geheimen  Räthen  ganz  in  der  Maaße
zu  führen  seyn,  wie  solches  zuerst  im  Jahr  1697  bestimmt  und
demnächst  beym  Landtage  1699  und  in  den  Landtagsabschieden
vom  17.  März  1700  und  24.  April  1711,  auch  in  den  Resolutionen
  auf  die  ständischen  Präliminarschriften  1713,  1715  und
1716  wiederholt  worden  ist.  Mit  einer  derartigen  Einrichtung
scheint  es  mir  aber  unvereinbar,  die  mit  diesen  Angelegenheiten,
anstatt  des  Landesherrn  zu  beauftragenden  Minister  der  Ver—
antwortlichkeit  zu  entheben;  denn  wenn  auch  dasjenige,  was  im
Vorstehenden  von  der  Mehrheit  im  Geheimen  Rathe  für  die  ent—
gegengesetzte  Meinung  angeführt  worden  ist,  consequent  zu  seyn
scheint,  so  fallen  doch  bei  Staatsdienern  diejenigen  Rücksichten
weg,  welche  die  Unverantwortlichkeit  des  Landesherrn  auszusprechen
veranlaßt  haben;  auch  würde,  sollten  die  Geheimen  Räthe  in  dem
vorliegenden  Falle  unverantwortlich  seyn,  dem  Chef  des  Kirchenrathes
  oder  Consistorii  (Minister  des  Cultus)  das  Recht  zustehen
müssen,  sich  den  Verfügungen  der  Geheimen  Räthe  zu  widersetzen
und  nach  seiner  Ansicht,  auf  eigene  Verantwortlichkeit  zu  verfahren;
ein  Recht,  welches  offenbar  diese  wichtigen  landesherrlichen  Be—
fugnisse  in  die  Hände  eines  Mannes  legte.

„Sollte  jedoch  der  gedachte  Vorschlag  die  Allerhöchste  und
Höchste  Genehmigung  nicht  erhalten  und  die  in  mehrfacher  Bezeichnung
  wünschenswerthe,  gewiß  sehr  zweckmäßige  Vereinigung
des  evangelischen  mit  dem  katholischen  Cultus  in  einer  und  derselben
  Behörde  beliebt  werden,  so  würde  ich  mich  mit  demjenigen,
was  im  Vorstehenden  von  der  Mehrheit  im  Geheimen  Rathe  über
die  Trennung  der  eigentlichen  Consistorial-Sachen  gesagt  worden
        <pb n="207" />
        199  —

ist,  einverstehen,  nur  würde  das  Consistorium  dann  mehr  als
solches  in  andern  Staaten,  z.  E.  in  Preußen,  durch  die  Instruction
für  die  Consistorien  Seite  237  der  Gesetzs.  v.  J.  1817  geschehen,
in  seinen  Befugnissen  zu  beschränken  und  Mehreres  dem  Ministerio
  des  Cultus  oder  dem  Kirchenrathe  vorzubehalten  seyn.
Indeß  bliebe  auch  in  diesem  Falle  die  Verantwortlichkeit  der  evangelischen
  Geheimen  Räthe  in  Ausübung  der  Hoheitsrechte  in  evangelischen
  Kirchensachen.

„Mit  dieser  Ansicht  sind  auch  wir,  der  Geheime  Rath  von
Carlowitz  und  der  Kanzler  einverstanden.“

Nach  den  weiteren  gutachtlichen  Vorschlägen  des  Geheimen
Raths  sollten  dem  Minister-Rathe  ein  Minister-Präsident  oder
Directorial-Minister  vorgesetzt  werden.  Die  Vorträge  der  Departementsminister,
  worauf  diese  Allerhöchste  Entschließung  zu
suchen  hätten,  würden  von  ihnen  erst  an  den  Minister-Rath  gebracht
  und  hier  discutirt,  dann  aber  von  dem  Directorialminister
dem  Landesherrn  vorgelegt.  Wäre  die  Meinung  des  Minister-Raths,
  des  vortragenden  Ministers  und  die  landesherrliche  Resolution
  mit  dem  Votum  des  Departementsministers  conform,  so
verbliebe  dem  letzteren  nur  die  Vollziehung  derselben;  anderergestalt
würde  aber  dem  Departementsminister,  wenn  er  Bedenken  trüge,
die  Verantwortlichkeit  dafür  zu  übernehmen,  das  anderweite  persönliche
  Gehör  beim  Regenten  nicht  zu  versagen  sein.  Im  Minister-Rathe
  selbst  würde  über  die  von  den  Departemens-Chefs  entweder
selbst,  oder  in  ihrem  Beisein  von  anderen  Referenten,  welche  an
die  Stelle  der  bisherigen  Geheimen  Referendare  treten  würden,
zu  haltenden  Vorträge  und  darauf  gegebenen  Vota  ein  Protokoll
abzufassen  und  dieses  von  dem  Directorialminister  dem  Landesherrn
  vorzulegen  sein.

Ob  dem  Directorialminister  zugleich  ein  ministerielles  Departement
  zu  übertragen  sein  dürfte,  schien  dem  Geheimen  Rath
zweifelhaft.  „Die  Rücksicht  auf  thunlichste  Kostenersparniß  dürfte
es  anrathen,  dagegen  die  nöthige  Unbefangenheit  auf  diesem  Posten
        <pb n="208" />
        200  —

und  die  von  ihm  zu  verlangende  Totalübersicht  des  Ganzen  es
empfehlen,  daß  der  gedachte  vortragende  Minister  kein  eigenes
Departement  habe.“

Die  weiteren  Auslassungen  des  Geheimen  Raths  über  diesen
Gegenstand  beziehen  sich  theils  auf  die  innere  Einrichtung  der  in
Vorschlag  gebrachten  Ministerialbehörden,  theils  auf  die  dadurch
bedingten  weiteren  Behördenorganisationen  der  inneren  Landesverwaltung.
  In  letzterer  Beziehung  heißt  es  in  dem  mehrangeführten
  Vortrage:

„Um  den  Geschäftsgang  der  inneren  Verwaltung  im  Allgemeinen
  einfacher  und  zweckmäßiger  zu  ordnen,  und  nicht  die  alten
Gebrechen  in  neuer  Form  fortdauern  zu  lassen,  möchte  vorzüglich
auf  Folgendes  Rücksicht  zu  nehmen  seyn:  die  Schwerfälligkeit,
Weitläufigkeit  und  Kostspieligkeit  des  bisherigen  sächsischen  Geschäftsganges
  beruht  hauptsächlich  auf  zweierlei,  auf  der  zu  sehr
beschränkten  Selbstständigkeit  der  niedern  und  Mittelbehörden,  und
auf  dem  umständlichen,  Zeit  und  Kräfte  in  unverhältmäßigem
Grade  erfordernden  Communicationsverhältnisse  der  obern  Behörden
  unter  sich.  Letzterer  Uebelstand  hatte  wieder  seinen  Grund  in
der  unregelmäßigen  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  verschiedenen
  Oberbehörden,  in  der  häufigen  Concurrenz  derselben  bei
Einem  und  demselben  Gegenstande,  vermöge  deren  selten  ein  Administrativ-Collegium
  ganz  allein  unabhängig  in  einer  Sache  verfügen
  konnte,  ohne  sich  erst  des  Einverständnisses  eines  andern
versichern  zu  müssen.  Diese  Inconvenienz  wird  sich  durch  eine
reinere  Abgrenzung  der  Departements  großen  Theils  von  selbst
erledigen,  und  es  würde  dann  nur  noch  die  Ermittelung  einer
einfachern  und  kürzern  Form  für  die  unumgänglich  übrig  bleibenden
  Communicationen  der  Ministerien  unter  sich  wünschenswerth
seyn.  Jenes  hatte  dagegen  die  unzähligen  Berichtserstattungen  zur
Folge,  durch  welche  auch  die  unbedeutendsten  Local-Angelegenheiten
zur  Cognition  der  obersten  Behörde  gebracht  werden  mußten,  und
hier  eine  täglich  mehr  anwachsende  Ueberhäufung  der  Geschäfte
        <pb n="209" />
        201  —

und  eine  in  neuester  Zeit  immer  im  Steigen  begriffene  Vermeh—
rung  der  Anzahl  der  Staatsdiener  und  des  Administrationsaufwands
  unvermeidlich  veranlaßt.  Es  wird  eine  hierunter  herzustellende
  Reform  der  Verwaltungsgrundsätze  und  Methode,  wie
es  scheint,  hauptsächlich  bei  der  Organisation  des  Departements
des  Innern  ins  Auge  zu  fassen  und  dahin  zu  trachten  seyn,  daß
die  unmittelbare  Verwaltung  den  Local=  und  Mittelbehörden  (den
Kreisräthen)  mit  mehrerer  Selbstständigkeit,  unter  eigener  Verantwortlichkeit,
  anvertraut,  dem  Ministerio  selbst  aber  nur  die
Central-Direction  übertragen  werde.  Es  wird  dies  um  so  unbedenklicher
  und  mit  desto  mehrerer  Sicherheit  der  Unterthanen  gegen
alle  Willkühr  geschehen  können,  wenn  die  Mittelbehörde,  die  Kreisräthe,
  collegialisch  organisirt  werden,  auch  wird  die  Städteordnung,
die  künftige  Gewerbsordnung  und  eine  zweckmäßige  Gemeindeordnung,
  den  Mittel=  und  Unterbehörden,  in  unzähligen  Fällen,
wo  zeither,  wegen  des  Mangels  an  sichern  Grundsätzen  und  allgemeinen
  organischen  Vorschriften,  die  Anfrage  bei  der  obersten
Landesbehörde  das  einzig  übrig  bleibende  Auskunftsmittel  war,
sichere  Bestimmungen  zu  Fassung  eigener  Beschlüsse  gewähren.“

Dem  Vortrag  des  Geheimen  Raths,  der  am  17.  Februar
1831  abging,  war  der  Entwurf  der  Verfassung  in  der  Gestalt,
welche  sie  auf  Grund  der  Berathungen  im  Geheimen  Rath  erlangt
hatte,  beigeschlossen.

Unterm  22.  Februar  1831  bereits  lief  darauf  ein  Allerhöchstes
  Rescript  bei  dem  Geheimen  Rathe  ein,  das  die  Genehmigung
des  Entwurfs  in  der  vom  Geheimen  Rath  vorgeschlagenen  Fassung
mit  einer  Anzahl  Modificationen  brachte,  welche  großentheils
redactioneller  Natur  sind.  Von  wesentlicherer  Bedeutung  sind
hauptsächlich  die  folgenden:

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  soll  vom  Könige  aus  der
Mitte  der  Herrschafts=  oder  Rittergutsbesitzer  in  der  Kammer  zu
jedem  Landtage  besonders  ernannt  werden  und  darf  nicht  im  Auslande
  wohnen.
        <pb n="210" />
        —  202  —

Zur  Theilnahme  an  einer  auf  die  Stände-Versammlung  sich
beziehenden  Wahl  wird  das  erfüllte  25.,  zur  Wählbarkeit  das  erfüllte
  30.  Altersjahr  erfordert.

Mittels  allerhöchsten  Decrets  vom  1.  März  erfolgte  hierauf
die  Vorlegung  des  Entwurfs  einer  Verfassungsurkunde  für
das  Königreich  Sachsen  in  der  aus  der  Beilage  Nr.  7  ersichtlichen
  Fassung  an  den  zu  diesem  Tage  wieder  einberufenen,  am
8.  Juli  1830  (S.  133)  vertagten  Landtag.
        <pb n="211" />
        IX.
Die  Mitglieder  des  Landtags  von  1831.

Der  Landtag  war  am  1.  März  ganz  in  der  bisherigen  Zusammensetzung
  zusammengetreten.  In  der  Beilage  Nr.  8  ist  das
Verzeichniß  sämmtlicher  Theilnehmer  an  demselben  gegeben.  Wir
finden  darunter  nicht  wenige,  welche  in  den  aus  der  Verfassung
von  1831  hervorgegangenen  Ständeversammlungen  eine  hervorragende
  Thätigkeit  entfaltet  haben,  und  deren  Namen  mit  der  parlamentarischen
  Geschichte  Sachsens  innig  verwachsen  sind.  Dem  Condirector
  der  Allgemeinen  Ritterschaft  des  Meißner  Kreises,  Albert
von  Carlowitz,  begegnen  wir  auf  sämmtlichen  Landtagen  bis  zur
Mitte  der  40er  Jahre  wieder  als  einem  der  bedeutendsten  Mitglieder
  der  Ersten  Kammer,  bez.  als  deren  Präsidenten,  nicht
minder  in  dieser  Kammer  dem  Fürsten  Otto  Victor  von  Schönburg,
  ferner  dem  Landesältesten  von  Gersdorf-Gröditz,  welcher
bis  zu  seinem  Ableben  als  deren  Präsident  fungirte,  dem  erst  im
Jahre  1880  mit  Tod  abgegangenen  Klostervoigt  von  Posern,
dem  Oberhofgerichtsrath  Dr.  Blümner,  dem  Geheimen  Finanzrath
  und  Klostervoigt  von  Polenz,  dem  Amtshauptmann  Frhr.
von  Biedermann,  dem  Oberstlieutenant  von  Schönberg-Rothschönberg,
  den  Kammerherren  von  Pflugk-Strehla  und  von
Ziegler  und  Klipphausen-Niedercunewalde,  dem  Rittergutsbesitzer
  von  Schönfels-Reuth  (späterem  langjährigen  Präsidenten
der  Ersten  Kammer),  Dr.  Crusius-Sahlis,  den  Kammerherren  von
Schönberg-Luga,  Frhrn.  von  Friesen-Rötha  (später  wiederholt
Präsident  der  Ersten  Kammer),  von  Watzdorf-Störmthal  und
        <pb n="212" />
        204

von  Metzsch-Reichenbach  (letztere  Beide  erst  1880  gestorben).
Unter  den  Mitgliedern  der  Zweiten  Kammer  treten  die  Namen:
Oberamtsregierungsrath  von  Criegern  (später  Präsident  dieser
Kammer),  Generallieutenant  von  Leyßer  (erster  Präsident  der
Zweiten  Kammer  nach  Einführung  der  Verfassung),  Adler-Plohn,
Schütz-Schweta,  von  Arnim-Planitz,  von  der  Planitz-Naundorf,
  Bügermeister  Dr.  Deutrich-Leipzig,  Obersteuerprocurator
Eisenstuck-Dresden,  Stadtrichter  Wehner-Chemnitz,  Bürgermeister
  Reiche-Eisenstuck-Annaberg  (als  Geh.  Reg.-Rath  im
Ministerium  des  Innern  gestorben),  Stadt-Syndicus  Atenstädt-Oschatz,
  durch  ihre  ersprießliche  parlamentarische  Wirksamkeit  hervor.

Alle  vorstehend  namentlich  aufgeführten  Mitglieder  des  Landtags
  von  1831  haben  präsumtiv  auch  an  den  Arbeiten  zu  Vereinbarung
  der  Verfassung  von  1831  namhaften  Antheil  genommen;
eine  genauere  Feststellung  dieses  Antheils  ist  indessen  mit  Rücksicht
  auf  den  formalen  Verlauf  dieser  Verhandlungen  heutzutage
nicht  mehr  thunlich.  Einige  Namen  werden  indessen  als  besonders
thätige,  mannigfach  Richtung  gebende  Mitarbeiter  am  Verfassungswerk
  von  1831  genannt:  unter  den  Prälaten,  Grafen  und  Herren
Fürst  Otto  Victor  von  Schönburg-Waldenburg,  sowie  der
Vertreter  der  Universität  Leipzig,  Oberhofgerichtsrath  Professor
Dr.  Klien,  unter  den  ritterschaftlichen  Mitgliedern  Albert  von
Carlowitz,  von  Wietersheim,  Crusius,  von  Erdmannsdorf,
von  Leyßer,  Graf  Hohenthal,  von  Ziegler  und  Klipphausen,
  unter  den  städtischen  Vertretern  Obersteuerprocurator
Eisenstuck,  Bürgermeister  Dr.  Deutrich,  Stadrichter  Schenk-Bautzen,
  Stadtsyndicus  Bergmannz-Zittau,  Stadtrichter  Wehner-Chemnitz,
  Bürgermeister  Reiche-Eisenstuck-Annaberg,  Senator
Schömberg-Camenz.

Von  dem  Fürsten  von  Schönburg,  Albert  von  Carlowitz,
Bürgermeister  Dr.  Deutrich  und  Obersteuer-Procurator  Eisenstuck
seien  die  nachstehenden  Mittheilungen  über  ihren  Lebensgang  zum
Abdruck  gebracht.
        <pb n="213" />
        —  206  —

Otto  Victor,  Fürst,  Graf  und  Herr  von  Schönburg,
Graf  und  Herr  zu  Glauchau  und  Waldenburg  2c.,  wurde  geboren
am  1.  Mäz  1785  in  Waldenburg,  der  Hauptrefidenz  seines  Hauses,
als  der  zweite  Sohn  des  1790  vom  Kaiser  Leopold  I.  in  den
deutschen  Reichsfürstenstand  erhobenen  Grafen  Otto  Karl  Friedrich
von  Schönburg-Waldenburg  und  der  Gräfin  Henriette  Eleonore,
geb.  Gräfin  von  Reuß-Köstritz.  Seine  Erziehung,  welche  er
unter  der  besonderen  Pflege  und  Aufsicht  seiner  durch  hohe  Geistesbildung
  und  edle  Menschenfreundlichkeit  ausgezeichneten  Aeltern
empfing,  war  eine  überaus  sorgfältige  und  durch  glückliche  Wahl
der  Lehrer  ausgezeichnet;  unter  den  letzteren  befand  sich  der  später
als  Professor  der  historischen  Hilfswissenschaften  an  der  Universität
Leipzig  viele  Jahre  hindurch  wirksame  Historiker  Hasse.  Im
17.  Lebensjahre  bereits  konnte  der  jugendliche  Fürstensohn  die
Hochschule  beziehen,  zuerst  Leipzig,  später  Göttingen  und  nach  dem
Urtheil  von  Zeitgenossen  nutzte  er  seine  akademische  Studienzeit
auf  das  Gründlichste  und  Vielseitigste  aus,  ein  Fleiß,  der  in  seinem
späteren  Leben  werthvolle  Früchte  trug.  Nach  beendeten  Studien
unternahm  der  Fürst  in  Gemeinschaft  mit  dem  fast  gleichaltrigen
damaligen  Kronprinzen,  späteren  König  Ludwig  I.  von  Bayern
eine  Reise  durch  das  westliche  Deutschland  und  die  Schweiz,  trat
sodann  in  österreichischen  Militairdienst  und  nahm  als  Oberlieutenant
  des  Regiments  Klenau-Chevauxlegers  am  14.  October  1805
an  der  Schlacht  bei  Ulm  Theil;  seine  ausgezeichnete  Haltung  im
Felde  erwarb  ihm  den  Rittmeistergrad.

Dieser  militärischen  Laufbahn  mußte  der  Fürst  nach  dem
Eintritt  Sachsens  in  den  Rheinbund  entsagen.  Er  zog  sich  nunmehr
  auf  seine  Besitzungen  zurück,  welche  er  bereits  im  Jahre  1808
aus  den  Händen  seiner  Mutter  und  seiner  Vormünder  übernommen
hatte,  nachdem  sein  erstgeborner  Bruder  Otto  Alexander  schon  im
Jahre  1792  verstorben  war.  1810  wohnte  er  in  Paris  den  Festlichkeiten
  bei,  welche  aus  Anlaß  der  Vermählung  Napoleons  I.
mit  der  Erzherzogin  Marie  Louise  stattfanden  und  rettete  bei  der
        <pb n="214" />
        —  206  —

Feuersbrunst  im  Hotel  des  österreichischen  Botschafters  Fürsten
Schwarzenberg  mehreren  Personen  das  Leben.  1811  ertheilte
ihm  König  Friedrich  August  der  Gerechte  das  Prädicat  als  Wirklicher
  Geheimer  Rath.  Im  Jahre  1812  wurde  er  bei  Gelegenheit
  der  Zusammenkunft  Napoleons  mit  dem  Kaiser  von  Oesterreich,
  dem  König  von  Preußen  und  anderen  deutschen  Fürsten
in  Dresden  der  Kaiserin  Marie  Louise  als  Obersthofmeister
zugetheilt.

Die  nächstfolgende  Zeit  wurde  der  Ordnung  der  sehr  verwickelten
  Angelegenheiten  des  Hauses  Schönburg  gewidmet.  Fürst
Otto  Victor  erwies  sich  dabei  als  ein  Mann  von  gründlichem  und
umfassendem  historischen  und  juridischen  Wissen,  der,  unterstützt
durch  kräftige  Fachmänner,  unter  denen  sich  auch  sein  späterer
Landtags-College,  Obersteuerprocurator  Eisenstuck  befand,  großentheils
  seine  Sache  selbst  führte.  So  bildete  er  sich  zum  Geschäftsmann
  heran  und  erwarb  sich  praktisch  die  erforderlichen  Eigenschaften,
  um,  wie  er  bis  an  sein  Lebensende  gethan,  die  Oberleitung
  sämmtlicher  Angelegenheiten  in  seinen  ausgedehnten  Besitzungen
  ausschließlich  in  seiner  Hand  zu  vereinigen.  Eine  für
die  Auffassung  seiner  Lebensaufgabe  überaus  bedeutsame  Grundanschauung
  leitete  ihn  hierbei:  er  betrachtete  sich  nicht  als  Eigenthümer,
  sondern  nur  als  Verwalter  des  großen  Vermögens,
welches  die  Vorsehung  ihm  anvertraut  hatte  und  das  von  ihm
durch  Sparsamkeit  und  kluge  Benutzung  der  Umstände  namhaft
vergrößert  worden  ist,  und  er  verwaltete  sein  Vermögen  ausschließlich
  zum  Wohl  seiner  Familie  und  zum  Besten  der  Menschheit,
zur  Förderung  alles  für  wahr,  recht,  gut  und  schön  Erkannten.
Für  persönliche  Zwecke  hat  er,  außer  was  den  unumgänglich
nöthigen  Repräsentationsaufwand  anlangt,  worin  er  es  nie  fehlen
ließ,  von  jeher  wenig  und  immer  nur  das  unbedingt  Nothwendige
aufgewendet;  wo  es  aber  galt,  das  Ansehen  der  Familie  und  des
Standes  zu  fördern,  vorzüglich  aber,  wo  es  galt,  Gutes  zu  thun,
da  war  ihm  kein  Opfer  zu  groß,  keine  Summe  zu  bedeutend.  Die
        <pb n="215" />
        —  207  —

Summen,  die  er  während  seines  Lebens  im  Interesse  werkthätiger
Menschenliebe  und  zwar  vorzugsweise  zu  dauernden  Stiftungen
aufgewendet  hat,  sind  nach  Millionen  zu  beziffern.  Von  seinen
Stiftungen  seien  an  gegenwärtiger  Stelle  die  Waisenanstalt  Marienstiftung
  in  Waldenburg  (40,000  "6),  die  Stiftung  für  Schulen
Augsburgischer  und  Helvetischer  Confession  in  den  österreichischen
Staaten  (33,000  /  C.-M.),  die  Kranken=  und  Unterstützungsanstalt
Henriettenstiftung  für  verschämte  Arme  (18,000  8),  für  das  Kreiskrankenstift
  in  Zwickau  (28,500  6),  das  Schullehrerseminar  zu
Waldenburg  (75,500  56),  das  Lehrerinnenseminar  zu  Droyßig
(100,000  F),  das  Lehrerinnenseminar  in  Callenberg  (80,000  -)
hervorgehoben.  Im  Ganzen  hat  er  211,788  auf  Krankenhäuser,
Cur=  und  Heilanstalten,  298,780  auf  Schulen  und  Unterrichtsanstalten,
  75,966  56  auf  Waisenerziehung  und  Vorsorge  für  verwahrloste
  Kinder  aufgewendet.  In  diesen  Posten  sind  lediglich
die  Ausgaben  begriffen,  welche  durch  die  Rechnungen  seiner  Kassen
liefen;  außerdem  aber  hatte  der  Fürst  noch  einen  Geheimfonds
für  sich,  aus  welchem  er  im  Stillen  wohlthat,  nach  unmittelbarer
Gemüthsanregung.  Die  hieraus  verausgabten  Summen  lassen  sich
mit  im  Ganzen  500,000  “  eher  zu  niedrig,  als  zu  hoch  veranschlagen.
  Als  die  eigenen  Angelegenheiten  geordnet,  die  Napoleonische
  Gewaltherrschaft  ins  Wanken  gekommen  war,  da  war  auch
Fürst  Otto  Victor  einer  der  ersten,  welche  die  Waffen  ergriffen.
Als  Chef  einer  sächsischen  Husarenschwadron  nahm  er  am  Feldzuge
in  den  Niederlanden  theil  und  zeichnete  sich  durch  Muth  und
Tapferkeit  in  verschiedenen  Gefechten  aus,  was  ihm  den  russischen
Militärorden  von  St.  Georg  brachte.  Dem  Feldzuge  von  1815
wohnte  er  als  Königl.  Preuß.  Oberst  in  Blüchers  Generalstabe
bei  und  erhielt  in  der  Schlacht  von  Waterloo  eine  nicht  unbedeutende
  Schußwunde  in  den  rechten  Fuß,  deren  Folgen  noch  in  den
späteren  Jahren  seines  Lebens  in  seinem  Gange  bemerkbar
waren.  Nach  hergestelltem  Frieden  verblieb  er  noch  einige  Jahre
im  preußischen  Dienste,  avancirte  zum  Generalmajor,  nahm
        <pb n="216" />
        —  208  —

aber  1817  seinen  Abschied,  um  auf  seine  Besitzungen  zurückzukehren.


Von  da  ab  beschränkte  sich  des  Fürsten  Theilnahme  an  den
öffentlichen  Angelegenheiten  auf  seinen  Antheil  an  den  sächsischen
Landtagen,  welchen  er  von  1820  ab  regelmäßig  beiwohnte  und
zwar  nicht  blos  als  gebornes  Mitglied  der  Curie  der  Prälaten,
Grafen  und  Herren,  sondern  zugleich  wegen  seines  Besitzes  des
Ritterguts  Gauernitz  als  Mitglied  der  allgemeinen  Ritterschaft  des
Meißnischen  Kreises,  welche  ihn  nicht  nur  in  die  wichtigsten  Deputationen,
  sondern  auf  dem  Landtage  von  1831  auch  zu  ihrem
Director  wählte.  Tiefgreifend  war  seine  Thätigkeit  namentlich
auf  dem  Landtage  von  1831,  wo  er  der  Deputation  angehörte,
welche  das  Werk  der  neuen  Verfassung  zu  berathen  hatte.  Wie
sehr  er  sich  hierdurch  das  Vertrauen  und  die  Hochachtung  nicht
allein  seiner  Mitstände,  sondern  auch  der  Regierung  erworben  hatte,
dafür  ist  Zeugniß,  daß  ihm  von  der  Ritterschaft  des  Meißnischen
Kreises  als  Zeichen  der  Anerkennung  ein  silberner  Ehrenpokal  überreicht,
  von  höchster  Stelle  aber  ein  Ministerposten  angeboten  wurde,
welchen  er  jedoch  mit  Rücksicht  auf  seine  umfänglichen  Geschäfte
abzulehnen  sich  genöthigt  sah.

Den  Landtagen  seit  Errichtung  der  Verfassungsurkunde  wohnte
Otto  Victor  als  Führer  der  fürstlich  Schönburgischen  Virilstimme
größtentheils  in  Person  bei  und  hatte  als  Deputationsmitglied
einen  wesentlichen  Antheil  an  den  in  den  Jahren  1833  bis  1847
berathenen  Gesetzen.  Diese  Thätigkeit  erlitt  eine  Unterbrechung
durch  die  Ereignisse  des  Sturmjahres  1848,  welche  vorzugsweise
in  den  Schönburgischen  Landestheilen  in  der  Gestalt  rohester  Gewaltthätigkeit
  hervortraten.  Von  da  ab  zog  sich  Fürst  Otto  Victor
fast  ganz  vom  öffentlichen  Leben  zurück  und  ließ  sich  in  der  Ersten
Kammer  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten.  Ein  hochehrender
Beweis  königlichen  Vertrauens  wurde  ihm  noch  zu  Theil  durch
seine  1855  erfolgte  Ernennung  zum  Mitgliede  des  Staatsraths.
In  dieser  Eigenschaft  war  er  eben  im  Begriff,  zur  Berathung  der
        <pb n="217" />
        —  209  —

Gewerbeordnung  nach  Dresden  zu  reisen,  als  ihn  in  Leipzig  Krankheit
am  Weiterreisen  hinderte.  Er  erlag  derselben  am  16.  Februar  1859.

„Fürst  Otto  Bictor  war  —  mit  diesen  Worten  schließt  ein
ihm  kurz  nach  seinem  Hinscheiden  gewidmeter  Nekrolog"“)  —  als
Charakter  und  durch  seinen  sich  fast  über  alle  Hauptzweige  des
menschlichen  Wissens  verbreitenden  Reichthum  an  Kenntnissen  einer
der  bedeutendsten  Zeitgenossen.  Aber  höher  steht  er  als  einer  der
großherzigsten  Wohlthäter  der  Menschen,  dem  es,  wie  wenigen,
gelungen  ist,  die  ihm  von  der  Vorsehung  gesetzten  bedeutenden
Aufgaben  zu  lösen.  Seine  großartigen,  von  umfassender  rückhaltlosester
  Menschenliebe  inspirirten  Schöpfungen  verpflanzen  sein
segensreiches  Andenken  bis  in  die  fernste  Nachwelt.“

Albert  von  Carlowitz  wurde  am  2.  April  1802  als  ältester
Sohn  des  Verfassers  des  ersten  Verfassungsentwurfs,  Hans  Georg
von  Carlowitz,  geboren  und  erhielt  eine  sehr  sorgfältige  Jugenderziehung,
  anfänglich  durch  Hauslehrer  im  elterlichen  Hause,  sodann
auf  den  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma.  Michaelis  1820
bezog  er  die  Universität  Leipzig,  woselbst  er  3¾  Jahre  lang  die
Rechte  studirte  und  im  Examen  die  erste  Censur  davontrug.  Nach
beendeten  Universitätsstudien  trat  er  1826  als  Assessor  bei  der
Landesregierung  ein  und  avancirte  zwei  Jahre  später  zum  Regierungs-Referendar.
  Im  Jahre  1831  erhielt  er  durch  das  von
seiner  Mutter  ererbte  Rittergut  Naundorf  die  Landtagsfähigkeit.
Gewählt  von  den  Amtsassen  des  Amtes  Pirna,  trat  er  in  die
Curie  der  allgemeinen  Ritterschaft  ein  und  wurde  durch  das  Vertrauen
  seiner  Mitstände  nicht  allein  zum  Condirector  der  allgemeinen
  Ritterschaft  des  Meißnischen  Kreises,  sondern  auch  als  Mitglied
  derjenigen  Deputation  erwählt,  welche  den  Entwurf  der  neuen
Verfassung  zu  berathen  hatte.  An  den  betreffenden  Berathungen
und  Arbeiten  gebührt  ihm  ein  hervorragender  Antheil.

*)  Wissenschaftliche  Beilage  der  Leipziger  Zeitung,  Jahrgang
1859  Nr.  33.
14
        <pb n="218" />
        —  210  —

Nach  Beendigung  des  Landtages  1831  schied  er  aus  dem
Königl.  Sächs.  Staatsdienst  und  trat  auf  Veranlassung  seines
Oheims  Anton  Frhr.  von  Carlowitz'),  des  dirigirenden  Ministers
des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha,  als  Regierungsrath  in
den  Staatsdienst  dieses  Landes.  Bald  aber  verließ  er  denselben
wieder,  nachdem  er  als  Bevollmächtigter  des  Hauses  Schönburg
auf  dem  Landtage  von  1833  die  Vertretung  der  Schönburgischen
Receßherrschaften  übernommen  hatte.  Im  Jahre  1837  trat  er,
durch  das  Haus  Schönburg  für  die  demselben  zuständige  Rathsstelle
  bei  der  Kreisdirection  Zwickau  präsentirt,  in  den  Königl.
Sächs.  Staatsdienst  zurück.  Aber  auch  dieses  Dienstverhältniß
löste  sich  bald  wieder.  Die  lange  Dauer  des  Landtags  1836/37
und  die  Voraussetzung,  daß  er  in  gleicher  Weise  auch  auf  den
folgenden  Landtagen  seinen  Geschäften  lange  Zeit  entzogen  sein
werde,  bestimmte  ihn  bereits  im  Herbst  1837  zum  Rücktritt.  Von
nun  an  widmete  er  sich  ausschließlich  den  ständischen  Geschäften.
Auf  den  Landtagen  von  1836/37,  1839/40,  1842/43  war  er  fortwährend
  Mitglied  der  1.  (Gesetzgebungs-)  Deputation,  auf  dem
Landtage  1839/40  daneben  noch  der  dritten  (für  ständische  Anträge),
  für  die  Landtage  1839/40  und  1842/43  wurde  er,  als  erster
Canditat  gewählt,  zum  Vicepräsidenten,  für  den  Landtag  von
1845/46  vom  König  zum  Präsidenten  der  Ersten  Kammer  ernannt.
Auf  allen  diesen  Landtagen  war  er  der  Führer  der  aristokratischen
Partei,  wozu  ihn  große  Geschäftsgewandtheit,  Meisterschaft  der
Rede  und  geistige  Schlagfertigkeit  befähigten.  Er  war,  wie  einer
seiner  damaligen  politischen  Gegner  mit  anerkennenswerther  Gerechtigkeit
  über  ihn  urtheilte""),  ein  vollkommener  Beherrscher  seiner  Kammer,
  über  die  er  das  Scepter  mit  ebenso  viel  Feinheit,  Grazie  und
Leichtigkeit  als  Festigkeit  und  souverainer  Machtvollkommenheit  führte.

*)  Der  Freiherrnstand  wurde  demselben  von  dem  Herzog  von
Sachsen-Coburg-Gotha  verliehen.
**)  Biedermann:  Sachsens  Landtag  1845/46.
        <pb n="219" />
        —  211

Im  October  1846  trat  Carlowitz  in  das  Ministerium  als
Staatsminister  ein;  er  übernahm  das  bisher  von  Könneritz  geleitete
  Justizministerium.  Die  Märzstürme  des  Jahres  18418
brachten  dieser  Wirksamkeit  einen  vorzeitigen  Abschluß.  Nach
Leipzig  als  außerordentlicher  Commissar  entsendet,  versuchte  er,
obwohl  mit  der  ausgedehntesten  Vollmacht  versehen  und  ermächtigt,
im  Bedarfsfalle  die  in  und  um  Leipzig  zusammengezogenen  Truppen
  herbeizuziehen,  den  Weg  der  Vermittelung  und  kehrte  nach
Dresden  zurück,  um  seine  Entlassung  anzubieten,  welche  angenommen
  wurde.  Für  die  Frankfurter  Nationalversammlung  in  Dresden
  als  Wahlcandidat  aufsgestellt,  unterlag  er.

Im  December  1848  wurde  er  vom  König  von  Preußen  zu
den  Berathungen  gezogen,  welche  zu  Entwerfung  einer  octroyirten
Verfassung  in  Potsdam  stattfanden.  Nach  dem  Rücktritt  des
Ministeriums  Held  im  April  1849  erhielt  er  den  abermaligen
Ruf  zu  Uebernahme  eines  Ministerpostens,  lehnte  denselben  aber
ebenso  ab,  wie  den  im  October  1849  an  ihn  ergangenen  Ruf  zum
dirigirenden  Minister  von  Sachsen-Coburg-Gotha.  Dagegen  trat
er,  zum  Mitgliede  der  ersten  Kammer  erwählt,  in  den  Anfang
November  1849  in  Dresden  zusammengetretenen  Landtag,  legte
aber  im  März  1850  sein  Mandat  nieder,  um  die  ihm  von
Preußen  angebotene  Function  als  Commissar  bei  dem  Erfurter
Reichstage  zu  übernehmen.  Nach  Beendigung  dieser  Mission
zog  er  sich  für  die  nächsten  Jahre  vom  öffentlichen  Leben  gänzlich
  zurück.

Seine  inmittelst  durch  Ankauf  von  Grundbesitz  veranlaßte
Uebersiedelung  nach  Preußen  brachte  ihm  wiederholt  Mandate  für
das  Preußische  Abgeordnetenhaus,  woselbst  er  sich  zunächst  an  dem
Kampfe  gegen  das  Ministerium  Manteuffel  betheiligte,  nach  dessen
Rücktritt  aber  während  der  Conflictsperiode  der  Opposition  gegen
das  Ministerium  Bismarck-Roon  sich  anschloß,  zu  deren  Führern
er  gezählt  wurde.  An  dem  constituirenden  Reichstage  für  den

Norddeutschen  Bund  1867  nahm  er  als  Vertreter  eines  preußi-14
        <pb n="220" />
        —  212  —

schen  Wahlkreises  Theil.  Seitdem  zog  er  sich  vom  politischen
Wirken  gänzlich  zurück.  Die  letzten  Lebensjahre  verbrachte  er  in
seinem  alten  Heimathlande  und  machte  sich  anfänglich  in  Dresden,
später  mit  einer  Weinbergsvilla  in  der  Lößnitz  ansässig,  woselbst
er  am  9.  August  1874  sehr  plötzlich  an  einem  Herzschlage  verstarb.
  Sein  bedeutendes  Vermögen  widmete  er  als  Stiftung
Familienzwecken.  Auch  als  Schriftsteller  hat  sich  Albert  von
Carlowitz  einen  Namen  gemacht,  insbesondere  durch  seine  metrische
Uebersetzung  von  Homer's  Iliade.?)

Dr.  Christian  Adolph  Deutrich  wurde  am  23.  December
1783  zu  Leipzig,  wo  sein  Vater  das  Amt  eines  königl.  Floßcommissars
  bekleidete,  geboren  und  bezog  nach  beendetem  Gymnasialcursus
  auf  der  Leipziger  Nicolaischule  und  auf  der  Landesschule
zu  Grimma  1799  die  Universität  Leipzig  zum  Studium  der  Rechtswissenschaft.
  Im  Jahre  1805  auf  Grund  seiner  Dissertation:
„Comment.  luris  Sax.  de  origine,  fatis  et  natura  Dominüt  in
praedia  rustica“  zur  Doctorwürde  promovirt,  gelangte  er  1810
in  den  Leipziger  Rath  als  dessen  Mitglied.  Zunächst  wurde  ihm
in  dieser  Behörde  die  Deputation  bei  der  sogenannten  Contributionsstube
  —  der  dermaligen  Stadt-Steuer-Einnahme  —  übertragen,
und  in  diesem  Wirkungskreise  bot  sich  ihm  alsbald  Gelegenheit  zu
einer  höchst  durchgreifenden  reformatorischen  Thätigkeit.  Die  damalige
  Steuerverfassung  der  Stadt  Leipzig  war  eine  überaus  verwickelte,
  in  welche  sich  hineinzuarbeiten  zugleich  eine  genaue,  umfassende
  Kenntniß  der  Steuerverfassung  des  ganzen  Landes  zur
nothwendigen  Voraussetzung  hatte.  Hauptsächlich  seit  Anfang
des  18.  Jahrhunderts  war  Leipzig  mit  directen  Steuern  in
außerordentlichem  Umfange  überlastet,  welche  Anlaß  zu  stetigen
Klagen  und  Beschwerden  gaben.  Im  Jahre  1822  gelang  es,
wesentliche  Erleichterungen  in  dieser  Beziehung  herbeizuführen,

*)  Homer's  Iliade  in  Reimen  übersetzt  von  Albert  v.  C.  2  Bände.
Leipzig  1844.
        <pb n="221" />
        —  213  —

wozu  Deutrich's  Ideen  und  Vorschläge  vielfach  den  Impuls
gegeben  hatten.  In  demselben  Jahre  wurde  Deutrich  neben  Bei—
behalt  seines  bisherigen  Wirkungskreises  zugleich  zum  ersten
Beisitzer  des  vereinigten  Polizeiamts  und  zum  Criminalrichter
ernannt.

Am  5.  April  1831  berief  das  Vertrauen  seiner  Mitbürger
Deutrich  zum  Bürgermeisteramte  der  Stadt  Leipzig,  nachdem  der
bisherige  Oberbürgermeister,  Hof=  und  Justizrath  Dr.  Schaarschmidt,
  nach  kurzer  Amtirung  zurückgetreten  war.  Neben  der  allgemeinen
  Geschäftsleitung,  welche  ihm  in  dieser  Stellung  oblag,
führte  er  auch  die  Direction  der  ersten  Section,  in  welche  alle
Angelegenheiten  des  Stadtvermögens  und  die  städtische  Steuerverwaltung
  ressortirten.  Was  er  als  Bürgermeister  von  Leipzig
geleistet,  wie  thätig  er  der  Verwaltung  der  Finanzen  sich  angenommen
  und  wie  treu  er  für  das  Gesammtwohl  seiner  Vaterstadt
gesorgt  hat,  ist  heute  noch  in  Leipzig  unvergessen  und  in  mancherlei
segensreichen  Spuren  erkennbar.

Die  ständische  Wirksamkeit  Deutrich's  hebt  bereits  mit  dem
Landtage  von  1811  an,  welchem  er  ebenso  wie  den  constitutionellen
Landtagen  von  1817,  1820,  1824  und  1830  als  Vertreter  von
Leipzig  beiwohnte.  Schon  damals  galt  er  als  tüchtige  Finanzcapacität,
  so  daß  er  zu  der  in  Folge  des  Kriegs  1813  fg.  niedergesetzten
  Deputation  der  Stände  des  Leipziger  Kreises  von  Seiten
des  Raths  abgeordnet  wurde  und  daselbst  eine  so  verdienstliche
Wirksamkeit  entfaltete,  daß  ihm  nach  der  Rückkehr  des  Königs
Friedrich  August  des  Gerechten  das  Ritterkreuz  des  eben  gestifteten
Civilverdienstordens  verliehen  wurde.  An  den  hocherfreulichen
Resultaten  des  Verfassungslandtags  von  1831  gebührt  ihm  ein
hervorragender  Antheil.

Den  nach  dem  Inslebentreten  der  neuen  Verfassung  abgehaltenen
  Landtagen  von  1833,  1836  und  1839  wohnte  er  als  erste
Magistratsperson  der  Stadt  Leipzig  in  der  Ersten  Kammer  bei.
Seine  große  Geschäftskenntniß,  Einsicht  und  Erfahrung,  womit
        <pb n="222" />
        214

edle  Humanität  und  eine  große  persönliche  Liebenswürdigkeit  Hand
in  Hand  gingen,  machten  ihn  rasch  nicht  allein  zu  einem  der  ge—
achtetsten  und  angesehensten,  sondern  auch  zu  einem  der  beliebtesten
Mitglieder  der  Kammer.  Gleich  auf  dem  ersten  constitutionellen
Landtage  von  1833  wurde  er  für  die  Vicepräsidentenstelle  präsentirt
  und  allerhöchsten  Orts  auch  dazu  ernannt;  dieselbe  Würde
versah  er  auf  den  beiden  folgenden  Landtagen.  Wiederholt  hatte
er  in  Folge  Behinderung  des  Präsidenten  Gelegenheit,  die  Kammerverhandlungen
  zu  leiten,  und  die  Art  und  Weise,  wie  er  seines
Amtes  waltete,  trug  nur  zur  Erhöhung  der  ihm  gewidmeten
Sympathien  bei.  Außerdem  zählte  Deutrich  zu  den  thätigsten
und  geschäftlich  meist  in  Anspruch  genommenen  Mitgliedern  der
Kammer.  Eine  besonders  ersprießliche  Wirksamkeit  entfaltete  er  als
Mitglied  der  zweiten  (Finanz-)  Deputation,  in  welche  er  stets
gewählt  ward  und  in  der  er  auf  dem  Landtage  von  1839  den
Vorsitz  führte.  Ein  besonderes  Geschick  wird  Deutrich  in  der  Lösung
  sogenannter  formeller  Fragen  nachgerühmt.  Wenige  besaßen
eine  gleich  genaue  und  gründliche  Kenntniß  von  den  sächsischen
Verfassungsverhältnissen  und  den  einschlägigen  Gesetzen.

Während  des  Landtags  von  1839  war  er  bereits  körperlich
angegriffen  und  klagte  über  mannigfache  Leiden.  Das  Weihnachtsfest
  hatte  ihn  in  den  Kreis  seiner  Familie  zurückgeführt.  Kaum
daselbst  eingetroffen,  erlag  er  einem  Schlaganfall  am  23.  December
1839,  seinem  Geburtstage.  Die  Liebe  und  Verehrung,  welche  er
allenthalben  genoß,  fand  Ausdruck  in  ehrenden  Kundgebungen
unmittelbar  nach  seinem  Tode.  Der  Rath  der  Stadt  Leipzig
widmete  ihm  einen  Nachruf,  in  welchem  hervorgehoben  ist,  wie
„reger  Eifer  in  Beförderung  aller  vaterländischen  und  städtischen
Interessen,  geleitet  von  tiefer  Einsicht  und  Erfahrung,  in  mannigfachen
  Wirkungskreisen  das  berufstreue  Leben  dieses  von  Fürst,
Vaterland  und  Mitbürgern  geehrten  Mannes  ausgezeichnet“  habe.
Bei  seiner  Bestattung  waren  beide  Kammern  des  Landtags,  die
erste  durch  den  Grafen  Vitzthum  von  Eckstädt  und  den  Bürger-
        <pb n="223" />
        215  —

meister  Hübler-Dresden  vertreten  und  der  Präsident  der  ersten
Kammer,  von  Gersdorf,  durch  Unwohlsein  behindert,  dem  Verblichenen
  in  Person  die  letzte  Ehre  zu  erweisen,  richtete  ein  Beileidsschreiben
  an  den  Rath  der  Stadt  Leipzig,  das  dem  tiefen
Schmerz  der  Kammer  beredsamen  Ausdruck  gab,  welche  in  dem
Dahingeschiedenen  den  schmerzlichen  Verlust  „des  klugen  Führers
der  Stadt  Leipzig,  des  weisen  Mitgliedes  der  Ständeversammlung,
  des  geliebten  Freundes  seiner  Freunde“  beklage,  während
„Sachsen  einen  seiner  ersten  Staatsbürger  in  gerechtem  Schmerze
betraure“.

Christian  Gottlieb  Eisenstuck,  geb.  2.  October  1774  in
Annaberg  als  das  zweitjüngste  von  acht  Kindern  des  dasigen
Kauf=  und  Handelsherrn,  auch  Rathsherrn  Christian  Jacob  Eisenstuck,
  empfing  seine  Erziehung  im  elterlichen  Hause  und  die  Vorbereitung
  zur  Universität  auf  dem  Lyceum  seiner  Vaterstadt;
studierte  dann  in  Leipzig  und  Göttingen  die  Rechte,  in  Göttingen,
wo  u.  A.  Pütter  lehrte,  hauptsächlich  Staatsrecht  und  Staatswissenschaften.
  Nach  Beendigung  seiner  Universitätsstudien  wählte
Eisenstuck  als  Beruf  die  Advocatur  und  nahm  in  dieser  Absicht
seinen  Aufenhalt  in  Dresden,  wo  bereits  sein  um  zwölf  Jahre
älterer  Bruder,  der  nach  langjähriger,  verdienstvoller  Wirksamkeit
  im  höhern  Staatsdienst  1835  als  Präsident  des  Landesjustizcollegiums
  in  den  Ruhestand  getretene  Dr.  Christian  Jacob
Eisenstuck,  wohnte.  Seine  gediegenen  Rechtskenntnisse,  sein  schneller
und  klarer  Blick  und  sein  sicheres  Urtheil  verhalfen,  verbunden  mit
strenger  Gewissenhaftigkeit,  mit  Uneigennützigkeit  und  durchaus
ehrenhafter  Haltung,  dem  jungen  Sachwalter  in  wenig  Jahren
zu  einer  ausgebreiteten  Praxis,  wobei  ihm  die  durch  eine  ungewöhnlich
  feste  Gesundheit  unterstützte  Gabe,  viele  Stunden  hintereinander,
  im  Nothfall  halbe  und  ganze  Nächte  hindurch,  ohne  Ermüdung
  und  ohne  geistige  Abspannung  arbeiten  zu  können,  zu
Statten  kam.  Seine  Leistungen  und  Erfolge  als  Advocat  brachten
Eisenstuck  mehr  und  mehr  in  Ruf  und  Ansehen  und  hoben  ihn  in
        <pb n="224" />
        216

der  öffentlichen  Meinung  beträchtlich  über  die  Mehrzahl  seiner  damaligen
  Standes=  und  Berufsgenossen.  Eisenstuck  hatte  die  höchsten
Begriffe  von  dem  Berufe  des  Sachwalters  als  Wächters  des  Rechts
und  der  Gesetze  und  von  der  dem  ganzen  Stande  nach  dessen  Bedeutung
  für  ein  gesundes  Staatsleben  auf  dem  Boden  gesetzlicher
Freiheit  gebührenden  Stellung  im  Staate  und  in  der  Gesellschaft;
er  faßte  seinen  Beruf  in  durchaus  idealer  Weise  auf.  Solche  Auffassung
  war  der  Leitstern  seines  Denkens  und  Thuns  und  zeichnete
ihm  den  Weg  vor,  von  welchem  ihn  nichts,  gleichviel  ob  nach
rechts  oder  nach  links,  im  Mindesten  abzuweichen  vermocht  hätte.
Diese  feste  Richtung  Eisenstuck's  war  bekannt,  und  so  kam  es,  daß
Leute  jeden  Standes,  vornehm  und  gering,  hoch  und  niedrig,  reich
und  arm,  mochte  es  die  Erkämpfung  eines  bestrittnen  guten  Rechts,
oder  die  Ordnung  verwickelter  Familien=  und  Vermögensverhältnisse,
  oder  Schutz  gegen  Willkür  und  ungerechte  Bedrückung  gelten,
sich  mit  gleichem  unbeschränkten  Vertrauen  an  Eisenstuck  um  Rath
und  Beistand  wendeten.  Groß  war  auch  die  Zahl  der  jungen
Juristen,  welche  Beschäftigung  auf  Eisenstuck's  Expedition  suchten,
um  sich  unter  der  bewährten  Anleitung  des  mündlichen  Fragen
um  Belehrung  stets  zugänglichen  erfahrenen  Meisters  für  eine
praktische  juristische  Laufbahn  auszubilden.

So  war  Eisenstuck,  welchem  seit  1821  bei  dem  Obersteuercollegium
  die  Function  des  Obersteuerprocurators  übertragen  war,
allmählig,  noch  ehe  er  die  nach  1830  seiner  wartenden  Stellungen
im  öffentlichen  Leben  einnahm,  als  Advocat  eine  im  ganzen  Lande
und  noch  über  dessen  Grenzen  hinaus  gekannte  und  geachtete  Persönlichkeit
  geworden,  und  so  wie  er  sich  besonderer  Beliebtheit  in
allen  Schichten  des  Volkes  erfreute,  so  fehlte  ihm  auch  nicht  die
bereitwillige  Anerkennung  seines  verdienstlichen,  nützlichen  Wirkens
und  seiner  unanfechtbaren  Loyalität  bei  den  Oberbehörden  und  in
den  höchsten  Kreisen,  bis  zu  den  Stufen  des  Thrones  hinauf.  Dem
ihm  unter  solchen  Verhältnissen  in  gleichem  Maße  von  oben  wie
von  unten  her  zugewandten  wohlbegründeten  Vertrauen  hatte  Eisen-
        <pb n="225" />
        —  217  —

stuck  es  zu  danken,  daß  er  als  Vorsteher  der  Communrepräsentanten
  zu  Dresden  zur  Theilnahme  an  der  Berathung  der  Verfassung
  auf  dem  Landtag  von  1831  berufen  wurde.  Auch
in  sämmtlichen  nach  Einführung  der  Verfassung  abgehaltenen
Landtagen  von  1833—1847  nahm  er  als  Vertreter  der  Stadt
Dresden  sehr  thätigen  Antheil  und  bekleidete  auf  denselben  das
Ehrenamt  des  Vicepräsidenten.  Von  1847  ab  zog  er  sich  aus  dem
öffentlichen  Leben  zurück  und  starb  am  31.  November  1853.

Seinen  politischen  Ansichten  und  Grundsätzen  entsprechend  war
Eisenstuck  ein  begeisterter  Verehrer  der  englischen  Verfassung  und
der  freiheitlichen  Institutionen  des  monarchischen  Englands;  eine
Vorliebe  für  die  englische  Nation,  wie  für  englische  Sprache  und
Literatur  hatte  er  wohl  schon  von  Göttingen  mitgebracht.  Eine
im  Sommer  1828  unternommene  Reise  nach  England  mit  längerm
Aufenthalt  in  London,  zu  welcher  die  Betreibung  einer  wichtigen
Rechtsangelegenheit  die  nächste  Veranlassung  war,  verschaffte
Eisenstuck  die  Gelegenheit,  jene  bewunderten  Einrichtungen  in
der  Nähe  und  durch  eigne  Anschauung  kennen  zu  lernen,  und
brachte  ihn  in  persönlichen  Verkehr  mit  angesehenen  englischen
Rechtsgelehrten.

Zwar  Jurist  mit  ganzer  Seele,  war  Eisenstuck  doch  auch  den
Künsten,  die  das  Leben  verschönern,  keineswegs  abgewandt.  Er  liebte
das  Theater,  kannte  und  schätzte  gut  Musik,  obwohl  er  selbst  kein
Instrument  spielte;  über  Alles  gingen  ihm  Mozarts  Tonschöpfungen.
Nicht  minder  interessirte  er  sich  für  die  Werke  der  bildenden  Kunst;
er  besaß  eine  nach  und  nach  durch  Kauf  zusammengebrachte  hübsche
Sammlung  älterer  und  neuerer  guter  Kupferstiche,  welche  zu  mustern
und  zu  betrachten  ihm  Vergnügen  gewährte,  wenn  er  je  zuweilen
sich  dazu  eine  Stunde  abmüßigen  konnte.
        <pb n="226" />
        X.
Die  Verhandlungen  des  Landtags  über  die  neue
Verfassung.

In  dem  Allerhöchsten  Rescript  vom  1.  März  1831,  mittels
dessen  dem  Landtag  der  regierungsseitig  festgestellte  Entwurf  der
neuen  Verfassung  zuging,  war  insbesondere  auch  darauf  hingewiesen
worden,  welche  Rechte  die  Krone  der  beabsichtigten  Repräsentation
des  Landes  zu  geben  gemeint  sei,  und  welche  Bestimmungen  der
König  und  der  Prinz  Mitregent  wegen  des  gesammten  Domanial-=Einkommens
  und  der  Garantie  der  Civilliste  zu  treffen  für  angemessen
  erachtet  hätten.  „Höchstdieselben  —  heißt  es  darin  —
wollen  wichtige  Regierungsrechte,  deren  alleinige  von  ständischer
Einwilligung  unabhängige  Ausübung  den  Regenten  Sachsens  bisher
  verfassungsmäßig  zugestanden  hat,  freiwillig  den  Beschränkungen
  einer  den  Bedürfnissen  der  heutigen  Zeit  angemessenen  Verfassung
  unterwerfen.  Sie  wollen  insonderheit  das  in  der  bisherigen
Landesverfassung  unzweifelhaft  begründete  und  von  Ihren  Vorfahren
  ererbte  Recht,  über  das  Kammer-Vermögen  und  alle  fiscalischen
  Einnahmen,  welche  nicht  auf  ständischer  Bewilligung  beruhen,
  nach  eigenem  Gefallen  und  ohne  davon  zu  gebende  Rechenschaft
  zu  verfügen,  gegen  Festsetzung  einer  durch  die  Verfassung
zu  garantirenden  beständigen  Civilliste,  und  der  übrigen  hausgesetzlichen
  Gebührnisse  für  die  Mitglieder  Ihres  Hauses,  aufgeben,  und
unter  den  durch  die  Verfassung  zu  sanctionirenden  Bedingungen
eine  völlige  Vereinigung  Ihrer  aus  dem  gesammten  Domanial=Vermögen
  zur  Haupt-Casse  geflossenen  Revenüen,  sammt  allen
Activis  und  Passivis,  so  wie  aller  andern  zeither  fiscalischen  Ein-
        <pb n="227" />
        —  219  —

nahmen  und  Cassen  mit  denjenigen  Landesabgaben  und  Cassen,  welche
bisher  der  abgesonderten  ständischen  Steuerverwaltung  angehörten,
eintreten  lassen.  Um  den  getreuen  Ständen  die  zur  Berathung  und
Beschlußnahme  über  die  wegen  dieser  Bestimmungen  zu  gebende  Erklärung
  nöthige  Einsicht  in  den  dermaligen  Zustand  des  Staatshaushalts
  zu  gewähren,  werden  ihnen  beiliegend  eine  Summarische  Uebersicht
des  dermaligen  Finanz-Etats  sub  O  und  ein  Haupt-Etat  der  gesammten
  Domanial=  und  Steuer-Einnahme  und  Ausgabe  sub  )  mitgetheilt.“
Die  Verhandlungen  des  Landtags  bewegten  sich,  wie  das
unter  den  obwaltenden  Verhältnissen  nicht  anders  möglich  war,
in  der  Hauptsache  in  den  Formen  der  alten  Ständelandtage.
Einiges  geschah  indessen  doch,  um  die  Schwerfälligkeit  und
Weitschweifigkeit,  welche  diese  Formalien  mit  sich  brachten,  zu
mindern,  und  die  Staatsregierung  selbst  hatte  nach  dieser  Seite
hin  in  dem  allerhöchsten  Decrete  vom  1.  März  1831  einen  bedeutsamen
  Wink  ertheilt,  indem  danach  „Se.  Königl.  Majestät  und
Se.  Königl.  Hoheit  nichts  angelegentlicher  wünschten,  als  daß  von
den  Landständen  bei  den  dermaligen,  für  des  Landes  Wohlfahrt
wichtigen  und  dringenden  Berathungsgegenständen  die  thunlichste
Vereinfachung  der  unter  den  Curien  wechselseitig  bestehenden  Communicationsweise,
  die  umsichtigste  Vorbereitung  und  die  Beförderung
einhelliger  Beschlüsse,  mit  Beseitigung  minder  wichtiger  Förmlichkeiten
  oder  Bedenken  ins  Werk  zu  setzen  gesucht  werden  möchte.“
Im  Einklange  mit  dieser  Allerhöchsten  Willenskundgebung  wurde
gleich  in  der  ersten  Sitzung  des  ritterschaftlichen  Engeren  Ausschusses
  von  dem  landschaftlichen  Directorium  der  Antrag  gestellt,
daß  die  Vernehmung  mit  den  beiden  anderen  ritterschaftlichen  Curien
  —  dem  Weiteren  Ausschuß  und  der  Allgemeinen  Ritterschaft
—  so  viel  nur  irgend  möglich,  mündlich  bewirkt  werden  möge;
auch  sollten  Plenarsitzungen  so  oft  veranstaltet  werden,  als  die
Natur  des  Geschäfts  eine  Abkürzung  desselben  durch  eine  solche
Maßregel,  ohne  der  Gründlichkeit  der  Berathungen  Eintrag  zu
thun,  gestatten  würde.  Der  Engere  Ausschuß  erkannte  die  Zweck-
        <pb n="228" />
        220

mäßigkeit  dieses  Vorschlags,  und  es  sind  daher  die  Mittheilungen
dieser  Curie  an  die  beiden  anderen  fast  immer  durch  Besprechungen
des  Landtagsmarschalls  mit  den  Directoren  der  letzteren  erfolgt,  nicht
minder  öfter  Plenarsitzungen  aller  drei  Curien  abgehalten  worden.

Betreffs  der  Berathung  über  den  von  der  Staatsregierung
vorgelegten  Entwurf  der  Verfassungsurkunde  wurde,  wie  aus  dem
Protokoll  des  ritterschaftlichen  Engeren  Ausschusses  vom  2.  März
1831  sich  ergiebt,  für  angemessen  befunden,  den  Entwurf  zuvörderst
in  den  Curien  zu  berathen,  zu  dem  Ende  aber  einige  Referenten,
die  sich  unter  sich  über  die  von  jedem  zum  Vortrage  zu  übernehmenden
  Abschnitte  zu  vereinigen  hätten,  zu  wählen.  Diese
Referenten  sollten  die  ihnen  und  beim  Vortrage  den  ständischen
Collegien  beigehenden  Bemerkungen  sammeln  und  zu  Protokoll  bringen,
  worauf  sodann  im  Plenum  eine  definitive  Vereinigung  der  Curien
und  durch  die  sämmtlichen  Deputirten  derselben  die  Redaction  der
ständischen  Erklärungen  und  Beschlüsse  gemeinschaftlich  bewirkt  werden
sollte.  Auf  diese  Weise  ist  der  Verfassungsentwurf  in  den  drei  ritterschaftlichen
  Curien  zum  Vortrag  gelangt  und  es  sind  die  ausgesprochenen
  Ansichten  in  Protokollen  gesammelt  worden.  Zu  diesem  Behufe
  fanden  nicht  nur  alltäglich  des  Vormittags,  sondern  auch  nicht
selten  daneben  noch  Nachmittags  lang  andauernde  Sitzungen  statt.

Auch  in  den  städtischen  Curien  bildete  die  Frage:  in  welcher
Form  über  den  Verfassungsentwurf  zu  verhandeln  sein  möchte?
den  Präjudicialpunkt.  Man  theilte  die  Ansicht  der  ritterschaftlichen
Curien,  daß  bei  diesem  hochwichtigen,  alle  öffentlichen  Verhältnisse
in  ihrem  Wesen  berührenden  und  daher  von  Anbeginne  eine  möglichst
  allgemeine  Berathung  erheischenden  Gegenstande  die  herkömmliche
  Form,  nach  welcher  Angelegenheiten,  worüber  die  Landschaft
  sich  zu  äußern  hat,  zunächst  an  Deputationen  verwiesen
würden,  nicht  am  Platze  sein  möge.  Man  erachtete  vielmehr  für
angemessen,  daß  mit  Berathungen  in  den  vollen  Curien  begonnen
und  erst  nach  deren  Beendigung  eine  Deputation  eingesetzt  werde,
welche  die  Ansichten  und  Erklärungen  der  gesammten  Landschaft
        <pb n="229" />
        —  221  —

zusammenzustellen  und  die  hervortretenden  Meinungsverschiedenheiten
  der  Curien,  nach  Befinden  unter  besonderer  Vernehmung
mit  denselben  thunlichst  auszugleichen  haben  werde.  Im  Einklang
hiermit  ward  beschlossen,  daß  die  Verhandlungen  der  städtischen
Ausschüsse  in  der  Regel  im  Beisein  der  Abgeordneten  der  allgemeinen
  Städte  stattfinden  sollten.

Um  der  Bekanntwerdung  dieser  Verhandlungen  thunlichst  Vorschub
  zu  leisten,  wurde  verschiedenen,  in  dieser  Richtung  gestellten
ständischen  Anträgen  mittelst  Allerhöchsten  Decrets  in  dem  Maße
Genehmigung  ertheilt,  daß

1.  die  wie  bisher  abzudruckenden  Landtagsacten,  ohne  weitere
Beschränkung  auf  eine  gewisse  Anzahl  Exemplare,  im  Wege  des
Buchhandels  verkauft  werden  sollten;  daß

2.  ein  besonderer  Abdruck  der  ein  allgemeines  Interesse  darbietenden
  Verhandlungen  der  ständischen  Curien  unter  sich  entweder
vollständig,  oder,  nach  Befinden,  auszugsweise,  unter  Redaction  der
hierzu  ernannten  ständischen  Deputation,  in  einzelnen,  während  der
Dauer  des  Landtags  erscheinenden  Blättern  veranstaltet  werde;  und  daß

3.  frühere,  das  allgemeine  Interesse  berührende  landesherrliche
  Decrete  und  ständische  Schriften  ganz  oder  im  Auszuge,  nach
dem  Ermessen  der  ständischen  Deputation,  in  Druck  gegeben  werden
mögen.  In  dieser  Beziehung  versah  man  sich  jedoch  „zur  Einsicht
der  beauftragten  ständischen  Deputirten,  daß  sie  hierbei  mit  der
nöthigen  Umsicht  zu  Werke  gehen  und  ihre  Auswahl  auf  solche  Actenstücke
  der  früheren  Landtage  beschränken  werden,  deren  nachzuholende
Publicität  für  die  Verfassung,  Gesetzgebung  und  Statistik  des  Landes
noch  wahren  Nutzen  und  vorzüglichen  literarischen  Werth  haben  kann.“

In  Nachgehung  dieser  Bestimmungen  erfolgte  die  Bestellung
einer  ständischen  Redactionsdeputation,  deren  Wahl  und  Zusammensetzung
  allerhöchsten  Orts  genehmigt  wurde  und  welche  die  Herausgabe
  von  „Mittheilungen  über  die  Verhandlungen  des  Landtags
im  Königreich  Sachsen  1831“  übernahm,  von  denen  insgesammt
24  Nummern  zur  Ausgabe  gelangt  sind.  Wir  haben  deren  In-
        <pb n="230" />
        222  —

halt  für  die  Wiedergabe  der  Verhandlungen  innerhalb  der  ständischen
  Curien  im  Wesentlichen  zum  Anhalt  genommen.  Leider
erstrecken  sie  sich  nur  auf  die  bis  Ende  Juni  stattgefundenen  ständischen
  Verhandlungen  und  sind  von  da  ab,  dem  Vernehmen  nach
wegen  zu  geringer  Theilnahme  des  Publicums  an  dem  Unternehmen,
  eingestellt  worden.

Im  Gremium  der  allgemeinen  Ritterschaft  kam  alsbald  die
Frage,  ob  die  gegenwärtigen  Stände  zu  Feststellung  einer  Civilliste
  überhaupt  zuständig  seien  und  dieselbe  nicht  vielmehr  als  ein
Ein=  und  Vorgriff  in  das  künftige  Bewilligungswerk  erscheine,  zur
Sprache.  Nach  eingehender  Erörterung  beschloß  man  mit  50  gegen
12  Stimmen  sich  für  zuständig  zu  erklären.

In  den  städtischen  Curien  beschäftigte  man  sich  zunächst  mit
der  Frage:  ob  es  zweckmäßig  sei,  zwei  Kammern  in  die  neue  Verfassung
  aufzunehmen,  eventuell  wie  die  erste  Kammer  zusammenzusetzen
  sei?  Man  entschied  sich  für  das  Zweikammersystem,  setzte
dabei  aber  voraus,  daß  die  erste  Kammer  so  gestaltet  würde,  wie
die  individuellen  Verhältnisse  des  Landes  auf  der  einen,  die  allgemeinen
  Grundsätze  des  Staatsrechts  und  der  Staatsverwaltung
auf  der  anderen  Seite  es  geböten:  „Eine  schroffe  Vertheidigerin
und  gleichsam  berufene  Vertreterin  der  aristokratischen,  einen  Stand
begünstigenden  Interessen  in  unvolksthümlichem  Sinne  kann  und
darf  in  unseren  Tagen  eine  erste  Kammer  nicht  seyn,  wenn  sie
nicht  auf  allen  Einfluß  verzichten  und  unter  den  Werth  einer
ersten  Kammer  herabsinken,  dadurch  aber  alle  dem  Staat  nützende
Wirksamkeit  verlieren  soll.  Der  Entwurf  der  Verfassungsurkunde
hat  dieses  anerkannt,  indem  er  sechs  Oberburgemeister  zur  ersten
Kammer  einberief  und  dadurch  deutlich  aussprach,  daß  nicht  die
Inhaber  eines  großen  Grundbesitzes,  nicht  die  höhere  Geistlichkeit
allein  es  seyn  sollen  und  können,  aus  denen  die  erste  Kammer
ihre  Bestandtheile  entnehmen  dürfe.  Da  das  Königreich  Sachsen
ein  fabricirender  und  handelnder  Staat  im  gleichen  wo  nicht  im
höheren  Grade  ist,  als  ein  producirender;  so  wäre  es  nicht  zweck-
        <pb n="231" />
        223

gemäß,  wenn  man  die  Vertretung  der  Fabrik=  und  Handelsinteressen
  aus  der  ersten  Kammer  ausscheiden  wollte.  Um  die  Andeutungen
der  Verfassungsurkunde  nicht  zu  verlassen,  hielt  man  es  für  rathsam,
das  Eintreten  der  städtischen  Deputirten  in  die  Kammer  nicht  aufzuheben,
  wohl  aber  es  zweckmäßig  auszubilden.“  In  dieser  Beziehung
einigte  man  sich  zu  dem  mit  Stimmenmehrheit  gefaßten  Beschlusse,  daß

1.  die  Städte  des  Königreichs,  mit  Ausschluß  von  Dresden
und  Leipzig,  in  fünf  Wahlbezirke  von  ohngefähr  gleicher  Bevölkerung
  getheilt  werden  sollten;

2.  daß  von  den  Städten  dieser  Wahlbezirke  durch  ihre  Stadtverordneten
  auf  3000  Seelen  der  Bevölkerung  ein  Wahlmann  aus
dem  Stadtmagistrat  und  Stadtgericht  erwählt  werde;

3.  daß  nun  durch  diese  Wahlmänner  aus  rechtskundigen  Mitgliedern
  der  Magistrate  und  Stadtgerichte  für  jeden  Wahlbezirk
sechs  Candidaten  erwählt  werden;

4.  daß  der  König  aus  diesen  sechs  Candidaten  zwei  wieder
als  lebenslängliche  Mitglieder  der  ersten  Kammer  erkiese;

5.  daß  den  von  dem  König  nicht  erwählten  vier  die  Erwählbarkeit
für  die  zweite  Kammer  verbleibe,  daher  auch  die  Wahl  der  städtischen
Deputirten  für  die  erste  Kammer  früher  erfolgen  müsse,  als  die  städtischen
  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  erwählt  werden  könnten.

Opposition  fand  die  in  §.  60  Nr.  13  des  Verfassungsentwurfs
aufgeführte  Kategorie  von  Mitgliedern  der  ersten  Kammer;  einmüthig
  war  man  darüber  einverstanden,  daß  Fideicommisse  überhaupt
  und  besonders  in  einem  Staate  von  der  Größe  und  Bevölkerung
  und  den  individuellen  Verhältnissen  des  Königreichs
Sachsen  unmöglich  so  rathsam  erschienen,  daß  deren  Errichtung  in
der  Verfassungsurkunde  gleichsam  sanctionirt  werden  könne  und
mit  Errichtung  und  Fortbestehen  der  Fideicommisse  wesentliche
Vortheile,  wie  sie  bei  Nr.  13  ausgesprochen  seien,  verbunden  werden
  dürfsten.  Auch  war  man  gegen  die  Unbeschränktheit  der  Zahl
der  Mitglieder  in  dieser  Kategorie  und  erachtete  dafür  ein  Maximum
  von  zehn  für  entsprechend.  Der  städtische  Antrag  ging  dem-
        <pb n="232" />
        224  —

gemäß  dahin,  daß  von  dem  König  auf  Lebenszeit,  nicht  aber  erblich,
zu  erwählende  Besitzer  von  Rittergütern,  die  ein  reines  Einkommen
von  wenigstens  4000  Thlr.  beziehen,  deren  Zahl  jedoch  zehn  nicht
übersteigen  dürfe,  in  die  erste  Kammer  den  Eingang  haben  sollten.
Betreffs  der  Kategorie  unter  Nr.  10  in  §.  60  begegnete  die
Zulassung  von  im  Dienste  des  Hofs  oder  Staates  stehenden  Rittergutsbesitzern
  Bedenken.  Obgleich  nun  hierbei  auch  die  Ansicht  zum
Ausdruck  gelangte,  daß  durch  die  Ausschließung  der  Staatsdiener
von  der  ersten  Kammer  dieser  viele  Talente  entzogen  würden,  aus
welcher  Rücksicht  denn  in  fast  allen  constitutionellen  deutschen  Staaten
die  Staatsdiener  in  die  Ständeversammlungen  wählbar  seien,  so  ging
doch  die  Stimmenmehrheit  dahin,  daß  es  besser  sei,  Staatsdienern  und
activen  Hofdienern  die  Wählbarkeit  unter  Nr.  10  nicht  zuzugestehen.
Auch  mit  der  Frage,  ob  nicht,  wie  in  den  meisten  deutschen
Staaten,  die  Prinzen  des  königlichen  Hauses  Mitglieder  der  ersten
Kammer  sein  sollten,  befaßten  sich  die  städtischen  Curien.  Man
erwog,  daß  der  Beisitz  der  Prinzen  wesentliche  Vortheile  darbiete,
ein  enges  Band  zwischen  König  und  Volk  dadurch  erlangt  werde
und  die  Prinzen  mit  der  Verfassung  dann  um  so  mehr  sich  befreunden
  würden,  trug  gleichwol  indessen  Bedenken,  vor  der  Hand
sofort  ohne  Vernehmung  mit  den  übrigen  Curien  einen  Vorschlag
zu  thun,  der  in  der  Verfassungsurkunde  nicht  angedeutet  war,  während
  man  keinen  Anstand  genommen  haben  würde,  wenn  der  Entwurf
der  Verfassungsurkunde  die  Prinzen  als  Mitglieder  der  ersten  Kammer
genannt  hätte,  über  diesen  Punkt  sich  beistimmend  zu  erklären.
Nachdem  die  städtischen  Curien  über  die  organische  Zusammensetzung
  der  Landesvertretung  berathen  hatten,  befaßten  sich  in  der
am  16.  April  1831  abgehaltenen  Plenarsitzung  auch  die  drei  ritterschaftlichen
  Curien  mit  dieser  Angelegenheit.  Jede  einzelne  derselben
  hatte  dies  schon  für  sich  gethan,  wobei  mancherlei  Meinungsverschiedenheiten
  zu  Tage  getreten  waren.
Die  Frage:  ob  eine  oder  zwei  Kammern  die  Landesvertretung
bilden  sollten,  ward  sofort  im  Sinne  des  Zweikammersystems  ent-
        <pb n="233" />
        225  —

schieden,  nachdem  „ein  sehr  ehrenwerthes  Mitglied  der  Versammlung“
  (Albert  von  Carlowitz?)  die  Vorzüge  dieses  Systems  in
einleuchtender,  gründlicher  Weise  entwickelt  und  dabei  namentlich
hervorgehoben  hatte,  wie  auch  in  dem  Verhältnisse  zum  Thron
eine  richtig  zusammengesetzte  erste  Kammer  eine  größere  Garantie
für  Erhaltung  der  Verfassung  und  Freiheit  gebe,  als  wenn  nur
eine  Wahlkammer  die  Verpflichtung  auf  sich  habe.  Betreffs  der
Zusammensetzung  der  ersten  Kammer  erkannte  man  zwar  an,  daß
großer  Grundbesitz  in  fester  Hand  die  sicherste  Bürgschaft  für  die
Gesinnungen  der  Besitzer  desselben  sei  und  daß  bei  keinem  Staatsbürger
  der  Natur  der  Sache  nach  ein  größeres  Interesse  an  der
Wohlfahrt  des  Vaterlandes  präsumirt  werden  könne,  als  bei  dem,
dessen  Existenz  unzertrennlich  von  derselben  sei;  war  auf  der  anderen
Seite  aber  auch  davon  überzeugt,  daß  es  in  Sachsen  zu  wenig
Majorate  und  Fideicommisse  gebe,  als  daß  die  Besitzer  derselben
einen  bedeutenden  Bestandtheil  der  ersten  Kammer  ausmachen
könnten.  Unbedingt  war  man  gegen  die  Unbeschränktheit  der  Zahl
der  Mitglieder  in  Nr.  13  §.  60  und  gelangte  schließlich  zu  dem
Antrage:  daß  die  Errichtung  von  Fideicommissen  durch  eine  Bestimmung
  beschränkt  werden  möchte,  nach  welcher  nur  eine  gewisse
Zahl  von  Besitzern  solchen  Grundeigenthums  und  zwar  zehn  in
die  erste  Kammer  ausgenommen  würde.  Man  war  jedoch,  um
diesen  Bestandtheil  der  Kammer  nicht  ganz  ins  Ungewisse  zu  stellen,
der  Meinung,  daß  der  König  solchen  Personen  die  Standschaft  in
der  ersten  Kammer  auf  Lebenszeit  zugestehe,  welche  einen  Grundbesitz
  von  wenigstens  4000  Thlr.  reinem  Ertrage  nachweisen  könnten.

Betreffs  der  Nr.  12  in  §.  60  gab  sich  der  Wunsch  kund,  daß
die  Kreisvorsitzenden  der  vier  erbländischen  Kreise  und  der  vorsitzende
  Landesälteste  der  Oberlausitz'))  ausgenommen  werden  möchten;
  man  einigte  sich  schließlich  zu  dem  Vorschlage:  daß  zu  den
unter  Nr.  12  aufgeführten  Abgeordneten  der  Ritterschaft  auch  die

*)  Die  Oberlausitz  hatte  nach  damals  bestehender  Verfassung
zwei  Landesälteste.

15
        <pb n="234" />
        226

Kreisvorsitzenden  gewählt  werden  könnten,  sollten  sie  auch  mit  einem
Gute  angesessen  sein,  welches  das  Einkommen  von  2000  Thlr.
Reinertrag  nicht  gewährt.

Hinsichtlich  der  städtischen  Vertretung  in  der  ersten  Kammer
wurde  allgemein  für  zweckmäßig  erachtet,  den  ersten  Magistratspersonen
  von  Dresden  und  Leipzig  Stellen  in  der  ersten  Kammer
einzuräumen;  die  weitere  Vertretung  anlangend,  fand  man  für
passend,  daß  eine  feste  Bestimmung  hier  nicht  eintrete,  vielmehr
der  Regierung  das  Recht  eingeräumt  würde,  unter  mehreren  Män—
nern  dieses  Standes  eine  Ernennung  auf  Lebenszeit  zu  treffen.
Aus  den  hierüber  stattgehabten  Discussionen  ging  nun  der  allseitig
angenommene  Vorschlag  hervor:  daß  außer  den  ersten  Bürger—
meistern  von  Dresden  und  Leipzig  noch  drei  rechtskundige,  ihre
Stellen  auf  Lebenszeit  inne  habende  Magistratspersonen  Platz  in
der  ersten  Kammer  finden  sollten.  Den  Städten  des  Erzgebirges,
des  Voigtlandes  und  der  Oberlausitz  würde  für  jeden  Kreis  eine
solche  Stelle  einzuräumen  sein  und  zu  diesem  Ende  die  Städte
dieser  Kreise  je  drei  Candidaten  vorzuschlagen  haben,  aus  denen
der  König  einen  zu  ernennen  hätte.

Weiter  beschloß  die  Ritterschaft,  da  es  als  ersprießlich  erscheine,
wenn  die  Mitglieder  der  Regentenfamilie  stets  in  vertrauter  Be—
kanntschaft  mit  den  Angelegenheiten  des  Landes  blieben,  darauf
anzutragen:  daß  die  volljährigen  Königlichen  Prinzen  als  Mitglieder
der  ersten  Kammer  zu  bezeichnen  sein  möchten.

Die  Betrachtung,  daß  einer  ersten  Kammer,  sollte  sie  ihren
Zweck  vollständig  erreichen,  auch  auf  alle  Fälle  der  Besitz  der
größtmöglichen  Anzahl  solcher  Männer  gesichert  werde,  welche  nicht
nur  durch  ihre  Gesinnungen,  sondern  auch  durch  ihre  Erfahrung
und  Kenntnisse  die  Gründlichkeit  der  Arbeiten  befördern  würden,
bestimmte  die  Ritterschaft  zu  dem  weiteren  Beschlusse:  daß  man
es  Sr.  Maj.  dem  Könige  überlassen  wolle,  derselben  noch  sechs  Mitglieder
  beizugeben,  bei  denen  kein  weiteres  Erforderniß  vorausgesetzt
würde,  als  daß  dieselben  in  die  zweite  Kammer  wählbar  sein  müßten.
        <pb n="235" />
        —  227  —

Die  Zusammensetzung  der  zweiten  Kammer  war  nicht  minder
Gegenstand  eingehender  Erwägung  in  den  städrischen  wic  in  den
rinerschaftlichen  Curien.  In  jenen  machte  sich  eine  gewisse  Strõ
mung  im  Sinne  einer  Vermehrung  der  stadrischen  Abgeordneren
geltend,  deren  Erhöhung  auf  vierzig  in  einer  von  dem  Industrieverein
  an  den  Landtag  gerichteten  Eingabe  beantragt  worden  war.
Unter  der  Voraussetzung,  daß  die  erste  Kammer  in  der  von  den
Städten  beantragten  Art  gebildet  und  die  Anzahl  der  Rinergutsbesitzer
  in  der  zweiten  Kammer  nicht  erhöhet  würde,  gelangte  man
indessen  zu  dem  Beschlusse,  eine  Verstärkung  der  städtischen  Abgeordneten
  nicht  zu  beantragen,  sondern  es  bei  der  Bestimmung
von  §.  65  lediglich  bewenden  zu  lassen.  Das  dabei  vorzüglich
leitende  und  entscheidende  Princip  war  dieses,  daß  man  Bedenken
trug,  die  Abgeordneten  der  Dorfgemeinden  in  eine  Minorität  zu
bringen,  die  hinter  den  Entwurf  der  Verfassungsurkunde  zurücktrat,
  zumal  da  dieses  in  landständischen  Verhandlungen  geschah,
bei  welchen  Abgeordnete  der  Dorfgemeinden  der  bestehenden  Verfassung
  gemäß  nicht  concurrirten.  Noch  kam  hinzu,  daß  man  von
denen,  welche  das  Vertrauen  der  wählenden  Staatsbürger  zu  den
Mitgliedern  der  zweiten  Kammer  berufen  würde,  hoffen  müsse,  daß
sie,  den  §.  86  vorgeschriebenen,  von  ihnen  zu  leistenden  Eid  beachtend,
  in  sich  Vertreter  des  Volks  in  seiner  Gesammtheit  mehr
als  Vertreter  einzelner  Stände,  wenn  deren  Interessen  von  dem
Gesammtwohl  geschieden  sein  sollten,  erkennen  würden.  Da  endlich
  auch  auf  dem  Lande  in  mehreren  Theilen  Sachsens  bedeutende
  Fabriken  beständen  und  betrieben  würden,  und  Besitzer  von
Fabriken  auch  in  den  Dorfgemeinden  wählbar  sein  sollten,  so
scheine  in  dieser  Beziehung  das  Interesse  der  Fabriken  und  des
Handels  von  der  Vertretung  durch  Abgeordnete  der  Dorfgemeinden
nicht  gänzlich  ausgeschlossen  zu  sein.

Die  Frage:  ob  Sachsen  nach  seiner  natürlichen  Beschaffenheit,
dem  Streben  und  Vermögen  der  Einwohner,  seiner  Größe  und

seiner  geographischen  und  politischen  Lage  mehr  als  ein  produ-15%
        <pb n="236" />
        228  —

cirender  oder  mehr  als  ein  fabricirender  Staat  zu  betrachten,
welche  Interessen  die  wichtigeren  und  welche  diesen  nachgesetzt  werden
  müßten,  bildete  in  den  ritterschaftlichen  Curien  den  Ausgangspunkt
  für  die  Erwägung  der  Zusammensetzung  der  zweiten  Kammer.
Die  bei  dieser  Gelegenheit  zum  Ausdruck  gelangten  Ansichten  der
Majorität  lassen  sich  in  die  nachfolgenden  Sätze  zusammenfassen:

„Wenn  das  ungetheilte  Sachsen  bei  reichen  Naturschätzen  und
geschickter  Regsamkeit  seiner  Bewohner  früher  auch  als  Fabrikstaat
vor  seinen  mächtigern  Nachbarn  hervorragte,  und,  im  Besitze  eines
Handelsplatzes  ersten  Ranges,  sowohl  die  Materialien  leicht  und
wohlfeil  herbeizuziehen,  als  die  Fabrikate  vortheilhaft  zu  vertreiben
vermochte,  und  diese  Verhältnisse  so  günstig  auf  den  Fabrikstand
einwirkten,  daß  solcher  einheimisch  zu  werden  anfing  und  man  ihn
von  dem  Lande  unzertrennlich  hielt;  so  hat  doch  die  Theilung
Sachsens,  das  Emporkommen  der  Fabriken  in  den  Nachbarstaaten,
das  angenommene  Prohibitivsystem  derselben  mit  Beschränkungen
aller  Art,  das  Sinken  des  Leipziger  Meßhandels,  besonders  durch
den  Verlust  des  nordischen  Verkehrs,  diese  Verhältnisse  ganz  geändert,
  und  es  dürfen  gegenwärtig  nur  diejenigen  Fabriken  noch
als  einheimisch  und  bleibend  angesehen  werden,  die  sich  mit  Verarbeitung
  und  Verfeinerung  inländischer  Producte  des  Bergbaues,
des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  beschäftigen,  und  auch  diese
können  nur  wenig  noch  auf  auswärtigen  Vertrieb  rechnen.

„Die  Vortheile,  die  Sachsen  früher  den  Fabriken  darbieten
konnte,  genießen  diese  jetzt  vollständiger  in  den  Nachbarstaaten.
Dagegen  hat  sich  in  neuerer  Zeit  das  Ausbringen  beim  Bergbau
gehoben,  obwohl  die  Aussichten  für  die  Dauer  vielleicht  weniger
begründet  worden  sind;  die  Cultur  des  Bodens  ist  ungemein  erhöht
  worden,  die  Ackercultur  und  die  Viehzucht,  besonders  die
Schafzucht  haben  einen  hohen  Grad  der  Vollkommenheit  erreicht!
Die  kleinen  Landgrundstücke  nähren  ihre  genügsamen  Besitzer  nebst
Familie,  die  größeren,  zu  welchen  die  Ritter=  und  mehrere  andere
Güter  zu  zählen,  produciren  besonders  für  den  Bedarf  der  Städte,
        <pb n="237" />
        —  229  —

der  Fabriken  und  des  Auslandes,  sind  fast  durchgängig  mit  Auf—
wand  eines  bedeutenden  Anlagscapitals  auf  das  Beste  angebracht
und  mit  allem  versehen,  was  zum  bestmöglichen  Betriebe  und
Benutzung  der  rohen  Erzeugnisse  erfordert  wird.  Dieser  Wohlstand
  ist  bleibend,  giebt  den  Städten  Nahrung  und  Unterhalt,
wenn  auch  nicht  Ueberfluß,  und  der  früher  hohe  und  noch  immer
bedeutende  Werth  des  Grundeigenthums,  aus  der  bestmöglichen
Benutzung  desselben  hervorgehend,  hat  Sachsens  Größe  und  Credit
zeither  erhalten  und  gesichert,  und  vermag  allein  solches  mit  Sicherheit
  auch  künftig  zu  leisten.  Keiner  Aufopferungen,  nur  weiser
Maßregeln  bedarf  es,  die  Producenten  bei  ihrem  Gewerbe  zu
schützen  und  solche  dem  Staate  zu  erhalten.  Ihre  Interessen
dürfen  in  Sachsen  keinen  andern  nachstehen,  sie  bilden  die  Quellen
des  Wohlstandes  und  sichern  die  Erhebung  der  Staatsbedürfnisse!

„Wenn  nun  bei  Zusammensetzung  der  zweiten  Kammer  besonders
  die  Interessen  des  Landes  berücksichtigt  und  vertreten  werden
  sollen,  und  in  Sachsen  die  Städte  nach  ihrer  Volkszahl  und
manchen  andern  Verhältnissen  ohngefähr  den  dritten  Theil  des
Landes,  nach  der  Grundfläche  jedoch  weniger  ausmachen,  Fabrikanlagen
  und  Intelligenz  sowohl  auf  dem  Lande  als  in  den  Städten
anzutreffen  sind;  so  scheint  es  unter  Berücksichtigung  des  Vorhererwähnten
  keinem  Zweifel  zu  unterliegen,  daß  die  zweite  Kammer
wenigstens  mit  zwei  Drittheilen  aus  Vertretern  des  platten  Landes
und  höchstens  mit  einem  Drittheile  aus  Vertretern  der  Städte
bestehen  müsse.

„Ob  nun  wohl  auf  dem  platten  Lande  die  Zahl  der  kleinen
Grundbesitzer  weit  größer  ist,  als  die  der  großen  Gutsbesitzer;  so
tritt  doch  hier  die  Betrachtung  ein,  daß  letztere  das  allgemeine
Interesse  mit  ersteren  theilen,  dagegen  wegen  des  größeren  Umfanges,
  der  mehreren  Branchen  und  der  größeren  Beschwerden  und
Kosten  großer  Wirthschaften  auch  mehrfaches  Interesse  haben,  und
im  allgemeinen  für  die  Geschäftsführung  in  der  Kammer  mehr
ausgebildet  sind,  als  erstere;  wodurch  der  Antrag,  ein  Drittheil
        <pb n="238" />
        230  —

der  Mitglieder  aus  dem  Bauernstand  und  ein  Drittheil  aus  den
größeren  Gutsbesitzern  für  die  zweite  Kammer  zu  bestimmen,  gerechtfertigt
  wird.“

Bei  dem  von  den  Kirchen,  Unterrichtsanstalten  und  milden
Stiftungen  handelnden  sechsten  Abschnitt  beantragten  die  städtischen
Curien  zu  §.  52  die  Zusatzbestimmung:  „daß  weder  neue  Klöster
zu  errichten,  noch  Jesuiten  oder  irgend  ein  anderer  geistlicher  Orden
jemals  im  Lande  aufzunehmen.“  Eine  Zusicherung  in  diesem  Sinne
war  auf  die  bei  der  im  September  1830  eingesetzten  Immediatcommission
  eingereichten  Petitionen  seitens  der  Staatsregierung
schon  damals  erfolgt.

Bei  §.  53  vermißte  man  ausreichende  Bestimmungen  über
das  Verhältniß  der  katholischen  Kirche  zur  Staatsgewalt  und
kam  auf  die  Anträge  zurück,  welche  in  dieser  Hinsicht  bereits
in  der  ständischen  Schrift  vom  22.  Mai  1830  ausgesprochen  worden
  waren.  Da  in  der  hierauf  aus  sämmtlichen  Curien  der
Ritterschaft  und  Städte  zusammengetretenen  Deputation  zur  Prüfung
  des  Entwurfs  der  Verfassungsurkunde  diese  Ansicht  getheilt
wurde  und  die  Curien  selbst  einstimmig  sie  genehmigten,  so  wurde
in  dieser  Angelegenheit  unterm  29.  April  1831  eine  von  sämmtlichen
  anwesenden  alterbländischen  Ständen  von  Ritterschaft  und
Städten  ausgehende  ständische  Schrift  an  den  König  gerichtet,  deren
Schlußpetitum  dahin  ging:  „Allerhöchst=  und  Höchstdieselben  wollen
durch  ein  besonderes,  sobald  als  möglich  zu  erlassendes  Gesetz  die
Bestimmungen  des  Mandats  vom  19.  Februar  1827,  die  Ausübung
  der  katholischen  geistlichen  Gerichtsbarkeit  betr.,  in  Gemäßheit
  der  in  gegenwärtiger  Schrift  sowohl  als  der  übrigen  in  der
Schrift  vom  22.  Mai  1830  in  Anwendung  gebrachten  Modificationen
abändern  zu  lassen  geruhen.“  Die  gegen  die  Bestimmungen  des
Mandats  vom  19.  Febr.  1827  erhobenen  Ausstellungen  richteten
sich  hauptsächlich  dagegen,  daß  darnach  den  katholischen  geistlichen
Behörden  eine  Gerichtsbarkeit,  welche  über  die  der  protestantischen
geistlichen  Behörden  hinausgehe,  eingeräumt  worden  sei,  daß  es
        <pb n="239" />
        —  231  —

an  einer  gesetzlichen  Vorschrift  mangle,  in  welcher  Confession  die
Kinder  aus  gemischten  Ehen  erzogen  werden  sollen,  daß  ferner  den
weltlichen  Obrigkeiten  des  Landes  die  Mitaufsicht  über  die  katholischen
  Kirchen  und  Schulen  nicht  gestattet  sei.  Die  Stände  bezeichneten
  es  zu  Abhilfe  der  von  ihnen  erhobenen  Desiderien  als
wünschenswerth,  daß  die  Competenz  der  geistlichen  Behörden  überhaupt,
  der  protestantischen  sowohl  als  der  katholischen,  nur  auf
rein  kirchliche  Gegenstände  unter  Wegfall  aller  Gerichtsbarkeit
zurückgeführt  werde  und  daß  hinsichtlich  der  sogenannten  gemischten
Ehen  der  Grundsatz  zur  Anwendung  gelange,  daß  sämmtliche  Kinder
aus  solchen  Ehen  der  Confession  desjenigen  der  Aeltern,  dessen
Vorfahren  am  längsten  in  Sachsen  ihren  wesentlichen  Aufenthalt
hatten,  oder  wenn  beide  Ehegatten  erst  sich  nach  Sachsen  gewendet
haben  sollten,  desjenigen,  bei  welchem  dies  zuerst  der  Fall  war,
jedoch  mit  dem  Zusatze,  daß,  wenn  bereits  verheirathete  Ehegatten
verschiedener  Confessionen  in  das  Land  kämen,  oder  wenn  sich  nicht
ausmitteln  lasse,  welcher  von  ihnen,  oder  wessen  Vorfahren  am
längsten  in  Sachsen  seien,  die  Kinder  beider  Geschlechter  allemal
in  der  Confession  des  Vaters  zu  erziehen  wären,  und  daß  demnach
  alle  Verträge,  welche  diesen  Bestimmungen  entgegentreten
würden,  ungiltig  sein  sollten.

Den  §.  56  wünschten  die  städtischen  Curien  gänzlich  in  Wegfall
  gebracht,  da  man  besorgte,  daß  leicht  Mißverständnisse  und
Mißdeutungen  dadurch  herbeigeführt  werden  könnten,  besonders  in
Beziehung  auf  Geistliche  der  katholischen  Kirche.  Der  Genuß  der
Achtung  brauche  in  der  Constitution  nicht  für  die  Diener  irgend
einer  Confession  des  Christenthums  ausgesprochen,  in  der  Constitution
  keine  Garantie  dafür  gewährt  zu  werden,  da  es  sich  ja
wohl  von  selbst  verstehe,  daß  niemand  dem  geistlichen  Stand  die
Achtung  versagen  wird,  die  er  verdient,  welcher  christlichen  Confession
  auch  immer  er  angehören  möge.  Die  Achtung  für  die  vom
Staate  anerkannte  Amtswürde  sei  es  aber  auch  nicht,  die  man  als
ausschließliche  Bevorrechtung  des  geistlichen  Standes  ansehen  könne,
        <pb n="240" />
        232

sie  gebühre  auch  anderen  Ständen,  welche  Amtswürden  bekleiden,
und  so  sah  man  nirgends  einen  ausreichenden  Grund,  um  den
Geistlichen  die  Achtung  für  ihre  Amtswürde  noch  besonders  zuzusichern
  und  sie  so  gleichsam  gegen  andere  Staatsdiener  in  höhere
Potenz  zu  stellen,  was  so  leicht  zu  der  irrigen  Annahme  hätte
leiten  können,  als  ob  die  Kirche  mit  ihren  Dienern  einen  besonderen
  Staat  gleichsam  im  Staate  bilde.

Die  Fassung  des  §.  57  erkannte  man  an  und  für  sich  zwar
für  zweckmäßig,  da  es  von  Wichtigkeit  sei,  alle  Stiftungen  für
unantastbar  und  unverletzlich  zu  erklären  und  dieses  in  der  Verfassungsurkunde
  klar  und  unumwunden  auszusprechen.  Man  verkannte
  jedoch  auch  nicht,  daß  wol  Fälle  eintreten  könnten,  in  denen
frühere  Stiftungen  für  den  Cultus,  Schulen  und  Wohlthätigkeitsanstalten
  ihre  ursprüngliche  Bestimmung  verlieren  und  dadurch  nicht
mehr  diejenigen  Zwecke  zu  erreichen  sein  würden,  die  früher  dabei
beabsichtigt  und  erreicht  werden  konnten  und  erreicht  wurden.  Die
Frage  trat  dabei  nahe,  ob  es  dem  allgemeinen  Besten  fromme,
daß  die  Stifter  Meißen  und  Wurzen  nach  wie  vor  in  ihrer  alten
Verfassung  fortbeständen  und  die  Constitution  dieses  Fortbestehen
unbedingt  zusichere,  oder  ob  es  nicht  besser  sein  würde,  die  Einkünfte
  jener  Stifter  auf  eine  solche  Art  zu  verwenden,  wie  es
den  Zeitbedürfnissen  für  den  Cultus  am  besten  entsprechen  würde.
Diese  Betrachtungen  führten  zu  dem  Antrage,  daß  am  Schlusse
des  §.  die  Worte  beigefügt  werden  möchten:  „nur  in  dem  Falle,
wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr  zu  erreichen  steht,  darf
eine  Verwendung  zu  andern  ähnlichen  Zwecken  mit  Zustimmung
der  Betheiligten,  und,  insofern  öffentliche  Anstalten  dabei  in  Frage
kommen,  mit  Bewilligung  der  Landstände  erfolgen.“

Eine  lebhafte  Erörterung  innerhalb  der  städtischen  Curien
entspann  sich  über  die  Frage,  ob  das  Institut  eines  ständischen
  Ausschusses  in  die  neue  Verfassung  Aufnahme  finden
solle.  Sämmtliche  Abgeordnete  der  drei  städtischen  Curien  erachteten
  diese  Einrichtung  für  unerläßlich.  War  man  auch  dar-
        <pb n="241" />
        233  —

über  allseitig  einverstanden,  daß  der  ständische  Ausschuß  weder
die  Rechte  der  Stände  in  Abgabenbewilligung  noch  in  Gesetzgebung
  ausüben  könne,  auch  in  die  Verwaltung  sich  nicht  einzumischen
  habe,  so  wollte  man  demselben  doch  einen  gegen  den  vorgelegten
  Verfassungsentwurf  in  sehr  erheblichen  Punkten  bedeutend
erweiterten  Wirkungskreis  zugewiesen  wissen.  Eine  Uebereinstimmung
  der  städtischen  und  ritterschaftlichen  Curien  kam  in  diesem
Punkte  nicht  zu  Stande.  Wie  dem  im  Engern  Ausschuß  derRitterschaft
  gehaltenen  Protokolle  vom  27.  Mai  1831  zu  entnehmen  ist,
faßte  diese  Curie  mit  überwiegender  Stimmenmehrheit  den  Beschluß,
dem  Vorschlage  der  städtischen  Curien  nicht  beizutreten,  mithin  dem
ständischen  Ausschusse  eine  mehrere  Wirksamkeit,  als  ihm  in  §.  122
des  Entwurfs  verliehen  worden,  nicht  beizulegen.  (Ueber  die  hier
einschlagenden  Details  vergl.  S.  250  fg.)

Die  Frage  der  Oeffentlichkeit  der  ständischen  Verhandlungen
  fand  eine  ebenso  beredsame  als  sachlich  eingehende  Befürwortung
  in  dem  von  einem  Mitgliede  des  Weitern  ritterschaftlichen
  Ausschusses  in  der  Sitzung  vom  21.  Juni  1831  gehaltenen
Vortrage.  —

Die  ständischen  Verhandlungen  über  den  Verfassungsentwurf
hatten  anfänglich  einen  lediglich  vorbereitenden,  mehr  internen
Charakter  gehabt.  In  ein  anderes  Stadium  traten  dieselben,  als,
dem  von  der  Staatsregierung  gegebenen  Impulse  folgend,  die  Deputirten
  der  einzelnen  Curien  zusammentraten,  um  die  verschiedenen
Ansichten  der  ständischen  Collegien  sich  gegenseitig  mitzutheilen,
sie  zu  discutiren  und  deren  Erledigung  vorzubereiten.

Zu  diesem  Behuf  war  zugleich  mündliche  Vernehmung  mit
einem  oder  mehreren  königlichen  Beauftragten  vorgesehen,  um  den
Deputirten  diejenigen  Erläuterungen  und  Nachweisungen  zu  verschaffen,
  welche  besonders  in  Bezug  auf  den  2.  Abschnitt  des
Verfassungsentwurfs  noch  zu  wünschen  sein  sollten.  Allerhöchsten
Orts  erging  darauf  an  den  Conferenzminister  und  Wirklichen  Geheimen
  Rath  von  Zezschwitz  der  Auftrag,  sich  dieser  Vernehmung
        <pb n="242" />
        —  234  —

zu  unterziehen.  Im  weiteren  Verlauf  der  Verhandlungen  erhielt
derselbe  noch  den  Wirklichen  Geheimen  Rath  von  Zeschau  zugesellt.

Ueber  die  hierauf  stattgehabten  ständischen  Verhandlungen  enthalten
  die  oberwähnten  „Mittheilungen  über  die  Verhandlungen
des  Landtags  im  Königreich  Sachsen“  bedauerlicherweise  keinen
irgendwie  erschöpfenden  Aufschluß.  Auch  sonst  gebricht  es  darüber
an  verlässigen  Nachweisungen.  Daß  die  Verhandlungen  nicht  leicht
von  Statten  gegangen  und  ziemlich  aufhältlicher  Natur  gewesen
sein  mögen,  läßt  sich  daraus  entnehmen,  daß  unter  dem  11.  Juni
1831  ein  Allerhöchstes  Decret  an  die  Stände  erging,  das  dem
dringenden  Wunsche  auf  baldige  Beendigung  der  Berathungen  über
den  Entwurf  der  Verfassungsurkunde,  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes
  ungeachtet  und  der  reifen  Erwägung  unbeschadet,  Ausdruck
gab.  Die  Stände  wurden  darin  zugleich  auf  den  schon  im  Decrete
  vom  1.  März  1831  angedeuteten  Gesichtspunkt  hingewiesen,
daß  die  im  Entwurf  vorgelegte  Verfassungsurkunde  nicht  als  ein
bereits  vollendetes  Ganzes  betrachtet  werden  könne,  daß  es  aber
auch  dermalen  vorzüglich  nur  darauf  ankomme,  die  Grundlage  festzustellen,
  von  welcher  aus  im  Laufe  der  Zeit  die  Verfassung  und
Gesetzgebung,  unter  constitutionellem  Beirathe  der  Stände,  sich  im
Einzelnen  weiter  entwickeln  und  ausbilden  solle,  daß  hauptsächlich
nur  erst  Zeit  und  Erfahrung  die  etwaigen  Lücken  des  vorliegenden
Entwurfs  an  den  Tag  bringen  und  ein  sichereres  Anhalten  geben
würden,  als  eine,  wenn  auch  noch  so  gründliche  Beurtheilung  dermalen
  zu  thun  vermöge.

Immerhin  währte  es  noch  mehr  als  fünf  Wochen,  bevor  die
gewünschte  Erklärung  der  Stände  erfolgte.  Sie  ging  ein  in  der
vom  19.  Juli  1831  datirten,  von  sämmtlichen  anwesenden  Ständen
von  Ritterschaft  und  Städten  unterzeichneten  ständischen  Schrift,
den  Verfassungs-Entwurf  betreffend.

In  dieser  Schrift  wird  vorerst  den  Gefühlen  ehrfurchtsvollster
Dankbarkeit  Ausdruck  gegeben:  „daß  Ew.  Königl.  Majestät  und
Königl.  Hoheit  wichtige  Regierungsrechte,  deren  alleinige  von  stän-
        <pb n="243" />
        235  —

discher  Einwilligung  unabhängige  Ausübung  den  Regenten  Sachsens
bisher  verfassungsmäßig  zustand,  freiwillig  den  Beschränkungen
einer  den  Bedürfnissen  der  heutigen  Zeit  angemessenen  Verfassung
unterwerfen  wollen.“  Für  die  Berathungen  über  den  Entwurf  der
Verfassungsurkunde  sei  derselbe  Gesichtspunkt  maßgebend  gewesen,
welchen  das  Allerhöchste  Decret  in  der  Erklärung  andeutet:  daß
die  Verfassungsurkunde  nicht  als  ein  vollendetes  Ganze,  sondern
nur  als  eine  Grundlage  zu  bezeichnen  sei,  von  welcher  aus  die
Verfassung  unter  constitutionellem  Beirathe  der  Stände  sich  im
Einzelnen  weiter  entwickeln  und  ausbilden  solle.  In  diesem  Sinne
seien  die  Berathungen  geführt  und  Anträge  gestellt  worden.  „Gleichweit
  entfernt  von  der  Sucht,  iheoretische  Systeme  der  Erfahrung
gegenüber  zu  verfolgen,  sowie  von  der  Neigung,  gewohnten  Formen
einen  zu  hohen  Werth  beizulegen,  haben  wir  erkannt,  daß  bei
dem  Uebergange  vom  Veralteten  zu  dem  Neuen,  wo  das  oft  zu
weit  verfolgte  Bestreben,  Ideale  verwirklicht  zu  sehen,  mit  dem  auf
geschichtlichem  Grunde  beruhenden  und  mit  der  Gegenwart  fest
verzweigten  Bestehenden  in  Conflict  tritt,  Alles  darauf  ankommt,
die  annoch  schroff  einander  gegenüberstehenden  Interessen  der  einzelnen
  Classen  der  Staatsbürger  durch  Auffindung  geeigneter  Mittel
auszugleichen,  welche  die  Periode  des  Uebergangs  beschleunigen,
ohne  dabei  das  Prinzip  des  Rechts  zu  verletzen,  dadurch  aber  ein
gegenseitiges  Vertrauen  aller  Classen  der  Staatsbürger  zu  erwecken,
Gegensätze  nach  und  nach  verschwinden  zu  lassen  und  so  im  Laufe
der  Zeit,  die  sich  gleichmächtig  im  Aufbau,  wie  in  der  Zerstörung
zeigt,  das  Ganze  in  folgerechter  Entwickelung,  mit  umsichtiger  Besonnenheit,
  aber  festen  Schrittes,  zur  Vervollkommnung  zu  führen.
Daher  halten  wir  es  aber  auch  jetzt  für  unerläßlich,  den  wichtigsten
  materiellen  Interessen  des  Staats  besondere  Vertreter  in  der
künftigen  Ständeversammlung  zu  sichern,  und  darauf  ist  der  ehrfurchtsvolle
  Antrag  begründet  worden,  daß  bei  dem  großen  Gewicht,
welches  durch  die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  die  Vertretung
des  Grundbesitzes  in  der  künftigen  Ständeversammlung  erhalten
        <pb n="244" />
        236  —

muß,  die  Vertretung  der  Interessen  des  Handels,  der  Manufakturen
und  des  Gewerbes,  welche  in  unsern  Tagen,  und  besonders  bei
den  eigenthümlichen  Verhältnissen  unsers  Vaterlandes,  eine  so
wichtige  Stelle  in  der  staatsbürgerlichen  Ordnung  behaupten,  nicht
dem  Zufall  der  Wahl  Preis  gegeben,  sondern  besonders  gesichert
werde.“

In  den  wichtigsten  Punkten  sei  trotz  der  zu  Tage  getretenen
Meinungsverschiedenheiten  in  Folge  wiederholter  Verhandlungen
oder  reifer  Erwägung  ein  Ausgleich  erreicht  worden.  In  den
Punkten,  wo  dies  nicht  gelungen,  habe  man  sich  doch  insgesammt
dahin  vereinigt,  den  Ausspruch  des  Königs  und  des  Prinzen  Mitregenten
  zu  erbitten.  Diese  Entscheidung  werde  man  eben  so  betrachten,
  „als  wenn  die  Feststellung  dieser  Punkte  durch  ein  gemeinsames
  von  Ew.  Königl.  Majestät  und  Königl.  Hoheit  genehmigtes
Einverständnis  auf  dem  Wege  des  Vertrags  erlangt  worden  wäre.“

Unter  allen  die  Begründung  der  neuen  Verfassung  betreffenden
  Gegenständen  sei  aber  einer  der  wichtigsten  die  von  der  Krone
vorbehaltene  Civilliste.  Für  die  Berathungen  hierüber  habe  sich
„von  selbst  die  dreifache  Rücksicht  dargeboten,  daß  die  Civilliste
sowohl  dem  zu  Aufrechthaltung  der  Würde  der  Krone  erforderlichen
  Bedarf,  unter  Berücksichtigung  der  thunlichsten  Ersparungen
in  den  einzelnen  Zweigen  der  Hofhaltung,  als  auch  dem  Betrag
derjenigen  Einkünfte  entspreche,  welche  gegen  die  Feststellung  derselben
  auf  die  Staatskassen  überwiesen  werden  sollen,  und  daß
auch  ferner  in  Betrachtung  gezogen  werde,  wie  sich  das  Verhältniß
der  Gesammtmasse  der  anjetzt  vorhandenen  Staatsmittel  zu  den
sämmtlichen  jetzigen  Staatsbedürfnissen,  mit  Einschluß  der  Civil-=liste
  und  mit  Rücksicht  auf  die  nothwendigen  Erleichterungen  des
Landes,  wenigstens  in  der  nächsten  Zeit  darstellen  möchte.“  Daran
knüpft  sich  die  Bitte,  daß  die  Civilliste,  deren  Betrag  von  der
Krone  auf  714,938  Thlr.  2  Gr.  10  Pf.,  normirt  worden,  auf
500,000  Thlr.  für  den  König  und  20,000  Thlr.  für  die  Hofhaltung
des  Prinzen  Mitregenten  beschränkt,  sowie  zu  Bewirkung  der  von  den
        <pb n="245" />
        —  237  —

Ständen  angedeuteten  Ersparnisse  eine  Summe  von  50,000  Thlr.
unter  successiver  Minderung  derselben  um  jährlich  10,000  Thlr.
vom  Jahre  1832  an  bis  mit  dem  Jahre  1836  entnommen  werden
möge.  Dem  war  die  weitere  Bitte  beigefügt,  daß  die  Civilliste
auf  die  Dauer  der  Regierungszeit  des  Königs  Anton  und  des
Prinzen  Mitregenten  beschränkt,  für  zukünftige  Zeiten  in  die  Verfassungsurkunde
  aber  die  Bestimmung  aufgenommen  werde,  daß
die  Civilliste  künftig  nur  auf  die  Dauer  der  jedesmaligen  Regierungszeit
  mit  den  Ständen  festgestellt  werden  möge.  Aus  der
der  Schrift  beigelegten,  von  den  Ständen  aufgestellten  Bilanz  des
Domanialvermögens  und  der  Ausgaben  für  das  Königliche  Haus
nach  dem  damaligen  status  quo  ergiebt  sich,  daß  die  Netto-Einnahme
  von  den  Forsten  einschließlich  der  Jagdnutzungen  sich  damals
  auf  420,285  Thlr.  18  Gr.  3  Pf.,  von  den  Kammergütern
auf  160,956  Thlr.  3  Gr.  8  Pf.  sich  belief.“)

Ein  weiteres  Desiderium  allgemeiner  Natur  galt  der  Oeffentlichkeit
  der  künftigen  Ständeversammlungen.  Die  Abgeordneten  der
Städte  und  eine  Anzahl  Mitglieder  der  Ritterschaft  —  Graf  von
Hohenthal-Lauenstein,  Höckner,  von  Leyßer,  Schütz-Schweta,
Adler-Plohn  untern  Theils,  von  der  Pforte-Walda,  von  Schönfels-Reuth,
  von  Metsch-Reichenbach,  von  Carlowitz-Colmnitz,
von  Watzdorff-Rettis,  —  stellten  den  förmlichen  Antrag:  „daß  die
Bestimmung  der  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  bei  der  Kammern
in  die  Verfassungsurkunde  ausgenommen  werden  möge“.  Dagegen
hatte  sich  in  der  am  24.  Juni  abgehaltenen  Plenarsitzung  der  drei
ritterschaftlichen  Curien  die  Stimmenmehrheit  dahin  entschieden:
„daß  man  zwar  den  Wunsch  aussprechen  müsse,  die  Berathungen
der  künftigen  Ständeversammlungen  öffentlich  zu  sehen,  dem  städtischen
  Beschlusse  aber,  daß  diese  Oeffentlichkeit  schon  jetzt  als  be-*)

  Nach  dem  Budget  für  die  Finanzperiode  1880/81  sind  die
obigen  Beträge  dermalen  mit  6,572,400  /X  Reinertrag  aus  den  Forsten,
  mit  477,982  M.  Reinertrag  aus  den  Kammergütern  eingestellt.
        <pb n="246" />
        —  238  —

stimmt  in  der  Verfassungs-Urkunde  ausgesprochen  werde,  der  Beitritt
  zu  versagen  sei.“  Im  Princip  waren  mithin  Ritterschaft  und
Städte  von  Haus  aus  einig,  der  Unterschied  zwischen  den  Voten
beider  lag  lediglich  darin,  daß  die  Mehrheit  der  Ritterschaft  die
sofortige  Einführung  der  Oeffentlichkeit  nicht  am  Platze  erachtete.

Uebergehend  zu  den  Bemerkungen,  Anträgen  und  Bitten,
welche  die  Stände  zu  den  einzelnen  Paragraphen  des  Verfassungsentwurfs
  zu  machen  gehabt  haben,  stellen  wir  vorerst  alles  dasjenige
  zusammen,  wo  Einmüthigkeit  unter  sämmtlichen  Curien  von
Ritterschaft  und  Städten  erreicht  worden  war.  Zugleich  haben
wir  nur  die  Bemerkungen  und  Anträge  von  erheblicherer  Bedeutung
  herausgegriffen,  Weiteres,  namentlich  wo  nur  redactionelle
Abänderungen  in  Frage  kommen,  aber  übergangen.

Für  §.  2  war  die  Fassung  beantragt:  „Kein  Bestandtheil
des  Königreichs  oder  Recht  der  Krone  kann  ohne  Zustimmung
der  Stände  auf  irgend  eine  Weise  vexäußert  werden“.  Im  Wesentlichen
  war  dies  nur  eine  Wiederholung  der  in  den  früher  üblichen
Reversalien  enthaltenen  Zusicherung:  „daß  ohne  der  Landschaft
Rath  und  Einwilligung  die  zu  dem  Königreiche  Sachsen  gehörigen
Lande  nicht  zergliedert,  getrennt,  veräußert  oder  verpfändet  werden
sollten“.

Im  Anschluß  hieran  wurde  im  Hinblick  auf  die  Erfahrungen
der  Vergangenheit  um  Aufnahme  eines  besonderen  Paragraphen
des  Inhalts  gebeten:

„Der  König  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  zugleich
Oberhaupt  eines  anderen  Staates  werden.  Erbanfälle  sind  hiervon
ausgenommen.  Der  König  wird  auch  seinen  wesentlichen  Aufenthalt
außerhalb  Landes  nicht  ohne  Zustimmung  der  Stände  nehmen.“

Zu  §.  10  ist  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  Verfassung  bedingte
  Umgestaltung  der  obersten  Staatsbehörden  der  Antrag  gestellt,
  daß  in  die  Verfassungsurkunde  an  einer  geeigneten  Stelle
des  vom  Staatsdienst  handelnden  vierten  Abschnitts  folgender  Zusatz
aufgenommen  werde:
        <pb n="247" />
        —  239  —

„Es  bestehen  die  Ministerialdepartements  der  Justiz,  der
Finanzen,  des  Innern,  des  Kriegs,  des  Cultus  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  deren  Vorstände  den  Ständen  verantwortlich
  sind.  Diese  Vorstände  bilden  das  Gesammtministerium
und  die  oberste  collegiale  Staatsbehörde.  Auf  den  Vorstand  des
Ministerii  des  Cultus,  welcher  stets  der  evangelischen  Religion  zugethan
  seyn  muß,  in  Gemeinschaft  mit  wenigstens  zwei  andern
Mitgliedern  des  Gesammtministeri,  derselben  Confession,  geht  der
bisherige  Auftrag  in  Evangeliecis  über.  Ihm  sind  die  geistlichen
Behörden  aller  Confessionen  untergeordnet.

„Es  kann  ein  Staatsrath  gebildet  werden,  zu  welchem,  außer
den  Vorständen  der  Ministerialdepartements,  diejenigen  Personen
gezogen  werden,  welche  der  König  geeignet  findet.

„Die  definitive  Bildung  dieser  Behörden  und  die  künftig  etwa
nöthig  werdenden  Abänderungen  in  deren  Organisation,  wird  unter
Zustimmung  der  Stände  erfolgen.“

Zu  dem,  vom  Staatsgute  und  dem  Vermögen  des  Königl.
Hauses  handelnden  zweiten  Abschnitte  wird  für  die  88.  14—16
folgende  Fassung  beantragt:

„S.  14.  Das  Staatsgut  besteht  als  eine  einzige  untheilbare
Gesammtmasse  aus  dem,  was  die  Krone  an  Territorien,  Aemtern,
Kammergütern,  Domainen,  den  dazu  gehörigen  Fluren,  Gebäuden
und  Inventarien,  Grundstücken,  Forsten  und  Mühlen,  Berg=  und
Hüttenwerken,  Kuxen,  Regalien,  Amtscapitalien,  Einkünften,  nutzbaren
  Rechten,  öffentlichen  Anstalten,  Beständen,  Außenständen  und
Vorräthen  jeder  Art  und  sonst  besitzt  und  erwirbt,  und  es  geht
dasselbe  in  seinem  ganzen  Umfang  auf  den  jedesmaligen  Thronfolger
  über.  Dem  Staatsgute  steht  das  Privatvermögen  des  Königs
und  der  Königlichen  Familie  gegenüber.

„§.  15.  Zu  dem  Staatsgute,  welches  im  Falle  der  Sonderung
  von  der  Privat-Verlassenschaft  des  Königs  in  das  Inventar
der  letztern  nicht  gebracht  werden  darf,  gehören  daher

1.  alle  Archive  und  Registraturen,
        <pb n="248" />
        R

S#

—1

*

*

—
—

—  240  —

alle  öffentlichen  Anstalten  und  Gebände  mit  ihrem  Zubehör,
alles  Geschütz,  Munition  und  alle  Vorräthe  in  den  Militair-Magazinen,


alle  Einrichtungen  der  Hofämter  mit  allen  Mobilien,  welche
der  Aufsicht  der  Hofstäbe  und  Hofintendanten  anvertraut,  und
zum  Bedarf  oder  Glanze  des  Hofes  bestimmt  sind,

Halles,  was  zur  Einrichtung  oder  zur  Zierde  der  Residenzen

und  Lustschlösser  dient,

.  die  in  dem  sogenannten  Grünen  Gewölbe  und  andern  Königlichen

  Sammlungen  befindlichen  Kostbarleiten,  Gold=  und
Silbergeräthe,  Porcellane  und  Kunstsachen,  die  Gemäldegalerie,
das  Kupferstich-,  Naturalien-,  Münz=  und  andere  Kabinete,
die  Bibliothek,  die  Kunst-,  Rüst=  und  Gewehrkammer,  das
Jagdgeräthe  und  die  Ställe,

alle  sonstigen  Sammlungen  an  Kunst=  und  wissenschaftlichen

Gegenständen,  die  zum  öffentlichen  Gebrauche  bestimmt  sind,
alle  Vorräthe  an  baarem  Gelde  und  Capitalien  in  den  Staatskassen
  oder  Naturalien  bei  den  Aemtern,  sammt  allen  Außenständen
  an  Staatsgefällen,

alles,  was  aus  den  Mitteln  des  Staats  erworben  worden  ist,

Halles,  was  der  König  während  seiner  Regierung  aus  irgend

einem  Privatrechtstitel  oder  aus  Ersparnissen  der  Civilliste
erworben  hat,

alles,  was  andere  Glieder  des  Königlichen  Hauses  durch

Privatrechtstitel  oder  Ersparnisse  an  den  Apanagen  erworben,
und  dem  Staatsgut  freiwillig  überlassen  haben.
„§.  16.  Dahingegen  gehört  dasjenige,  was  in  Zukunft  der

König  vor  seiner  Gelangung  zum  Throne  durch  Privattitel  oder
Ersparnisse  an  den  Apanagen  erworben  hat,  so  wie  das,  was  derselbe
  mit  diesem  Eigenthume  ferner  erwirbt,  zum  Privatvermögen
desselben,  und  es  steht  ihm  darüber  die  freie  Disposition  unter
den  Lebenden,  sowie  auf  den  Todesfall  zu.  Hat  der  König  bei
Lebzeiten  über  dieses  Vermögen  nicht  disponirt,  so  wächst  dasselbe,
        <pb n="249" />
        —  241  —

sowie  alle  anderen  Erwerbungen  während  der  Regierung  ohne  Unterschied
  des  Gegenstandes,  dem  Staatsgute  zu.

„§.  17.  Das  Staatsgut  wird  durch  eine  den  Grundsätzen
der  Verfassung  gemäß  constituirte  Finanzbehörde  verwaltet  und
lediglich  zu  Zwecken  des  Staats  benutzt.

„Sein  Ertrag  bleibt  den  Staatskassen  gegen  die  Gewährung
der  Civilliste  des  Königs  und  der  §.  20  gedachten  Leistungen
überlassen.

„Uebrigens  ist  dem  Könige  unbenommen,  eine  oder  die  andere
Domaine  gegen  Abzug  einer  nach  dem  Durchschnittsertrage  der
letzten  zehn  Jahre  bestimmten  Summe  an  der  Civilliste  auf  Lebenszeit
  zur  eigenen  Verwaltung  und  Benutzung  zu  übernehmen;  auch
bleiben  die  in  der  Beilage  I.  verzeichneten  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude
  und  Gärten  zu  der  freien  Benutzung  des  Königs.

„So  lange  der  Lehnsverband  zwischen  dem  Oberlehnsherrn
und  den  Vasallen  noch  besteht,  wachsen  die  heimfallenden  Lehne
dem  Staatsgute  zu;  es  bleibt  jedoch  dem  Regenten  das  Recht  unbenommen,
  Allodificationen  zu  bewilligen,  Lehnspardon  zu  ertheilen,
auch  alle  andere  aus  der  Oberlehnsherrlichkeit  fließenden  Rechte
auszuüben.  Lehnsanwartschaften  werden  jedoch  nicht  ertheilt  werden.“

Für  §.  19  wird  folgende  Fassung  beantragt:

„Der  König  bezieht  jährlich  eine  mit  den  Ständen  auf  die
Dauer  seiner  Regierung  verabschiedete  Summe  aus  den  Staatskassen
  als  Civilliste  zu  seiner  freien  Disposition,  in  monatlichen
Raten  im  Voraus  zahlbar.

„Diese  Summe  ist  als  Aequivalent  für  die  den  Staats-Cassen
überwiesenen  Nutzungen  des  Königlichen  Domainenguts  zu  betrachten,
  und  kann  während  der  Regierungszeit  des  Königs,  weder
ohne  dessen  Zustimmung  vermindert,  noch  ohne  die  Bewilligung
der  Stände  vermehrt,  auch  als  wesentliches  Bedürfniß  zur  Erhaltung
  der  Würde  der  Krone  zu  keiner  Zeit  und  auf  keine  Weise
mit  Schulden  belastet  werden.

„Von  selbiger  werden  bestritten:  die  Chatoullengelder  des

16
        <pb n="250" />
        —  242  —

Königs  und  seiner  Gemahlin,  die  Unterhaltungs=  und  Erziehungskosten
  seiner  Kinder,  die  Gehalte  aller  Königl.  Hofbeamten  und
Diener,  die  künftig  auszusetzenden  Pensionen  derselben,  sowie  ihrer
Wittwen  und  Kinder,  der  gesammte  Aufwand  für  die  Hofhaltung,
den  Stall,  die  Hofjagd  und  die  dazu  gehörigen  Inventarien,  den
katholischen  und  evangelischen  Hofgottesdienst,  die  Hofkapelle  und
Hoftheater,  die  Unterhaltungskosten  aller  nach  §.  16.  dem  Könige
zur  freien  Benutzung  bleibenden  Schlösser  und  Paläste,  Hofgebäude
und  Gärten,  endlich  alle  hier  nicht  erwähnten  ordentlichen  oder
außerordentlichen  Hofausgaben,  deren  Bestreitung  nicht  ausdrücklich
auf  das  Staatsbudget  angewiesen  ist.“

§.  20  soll  nach  den  Anträgen  der  Stände  folgende  Fassung
erhalten:

„Die  den  dermaligen  Mitgliedern  der  Königlichen  Familie
ausgesetzten  Apanagen,  Witthümer  und  andern  vertragsmäßigen
Gebührnisse,  Hand=  und  Garderoben-Gelder  bleiben  unter  Beobachtung
  der  wegen  der  Secundogenitur  bestehenden  Bestimmungen  auf
deren  Lebenszeit  unverändert  und  werden  in  das  Budget  aufgenommen.


„Die  künftig  mit  Zustimmung  der  Stände  unter  Anrechnung
der  Secundogenitur  festzusetzenden  Apanagen,  Witthümer,  Heirathsgüter
  und  andere  dergleichen  Leistungen  können  ohne  Einwilligung
der  Stände  nicht  verändert  werden,  und  erfolgt  deren  Entrichtung
aus  den  Staatscassen  ohne  Zurechnung  auf  die  Civilliste.  Diese
Gebührnisse  können  nie  durch  Ueberweisung  von  Grundstücken  zur
Benutzung  gewährt  werden.“

Zugleich  wurde  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  die  apanagirten
Prinzessinnen  und  Wittwen  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande
nehmen  möchten.

Für  §.  24  wird  folgende  Fassung  erbeten:

„Die  Freiheit  der  Personen  und  die  Gebahrung  mit  dem
Eigenthum  sind  keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche  Gesetz
und  Recht  vorschreiben.  Jeder  hat  daher  das  Recht,  seinen  Beruf
        <pb n="251" />
        —  243  —

und  sein  Gewerbe  nach  eigener  Neigung  zu  wählen,  und  sich  dazu
im  In=  oder  Auslande  auszubilden,  soweit  nicht  hierbei  ausdrückliche
  Gesetze  oder  Privatrechte  beschränkend  entgegen  stehen.“

Für  §.  28  ist  die  Aufnahme  der  Bestimmung  der  Hessischen
Verfassung  empfohlen:

„Das  Eigenthum  oder  sonstige  Rechte  und  Gerechtigkeiten  können
für  Zwecke  des  Staats  oder  einer  Gemeinde  nur  in  den  durch  das
Gesetz  bestimmten  Fällen  und  Formen  gegen  vorgängige  Entschädigung
  in  Anspruch  genommen  werden.  Entsteht  ein  Streit  über  die
Summe  der  Entschädigung,  und  der  Eigenthümer  oder  der  Berechtigte
will  sich  bei  der  Entscheidung  der  Verwaltungs-Behörde  nicht
beruhigen,  so  bleibt  ihm  unbenommen,  die  Sache  im  ordentlichen
Rechtswege  zur  Erledigung  zu  bringen,  es  ist  aber  einstweilen  die
von  jener  Behörde  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug  zu  bezahlen
und  dagegen  die  Abtretung  zu  bewirken.“

Bei  §.  30  wird  eine  Bestimmung  wegen  der  jüdischen  Glaubensgenossen
  vermißt  und  beantragt,  den  §.  dahin  abzuändern:

„Die  Mitglieder  der  im  Königreiche  aufgenommenen  christlichen
  Kirchengesellschaften  genießen  gleiche  bürgerliche  und  politische
Rechte.  Alle  andere  Glaubensgenossen  haben  an  den  staatsbürgerlichen
  Rechten  nur  in  der  Maaße  einen  Antheil,  wie  ihnen  derselbe
  vermöge  besonderer  Gesetze  zukommt.“

Bei  §.  37  wird  die  Aufnahme  der  auch  in  anderen  Verfassungen
  enthaltenen  Bestimmung  erbeten:

„Daß  bei  Besetzung  von  Stellen  im  Staatsdienste  unter
vorausgesetzter  gleicher  Befähigung  vorzugsweise  auf  Inländer  Rücksicht
  genommen  werden  solle."

Für  §.  41  wird  Streichung  des  ersten  Absatzes  und  Abänderung
  des  zweiten  Absatzes  dahin  beantragt:

„Die  Gerichtsbarkeit  wird  unter  Oberaufsicht  des  Königs  in
einer  gesetzlich  bestimmten  Instanzenordnung  verwaltet.“

Bei  §.  43  wird  beantragt,  daß  der  zweite  Absatz  so  gefaßt

werden  möge:
16*
        <pb n="252" />
        —  244  —

„Ueber  Competenzzweifel  zwischen  den  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden
  entscheidet,  in  letzter  Instanz,  eine  von  der  obersten
Staatsbehörde  niedergesetzte  Commission,  deren  Organisation  durch
ein  Gesetz  bestimmt  wird,  und  deren  Mitglieder  zur  Hälfte  aus
Räthen  der  obersten  Justizbehörde  bestehen  müssen.“

Für  §.  52  wird  folgende  Fassung  beantragt:

„Den  im  Königreiche  dermalen  ausgenommenen  christlichen
Confessionen  steht  die  freie  öffentliche  Religionsübung  zu,  doch
sind  weder  neue  Klöster  zu  errichten,  noch  Jesuiten  oder  irgend
ein  anderer  geistlicher  Orden  jemals  im  Lande  aufzunehmen.“

Zum  Anschlusse  an  den  letzten  Satz  des  §.  53  wird  ein  Zusatz
  vorgeschlagen,  des  Inhalts:

„Insbesondere  wird  die  landesherrliche  Kirchengewalt  über
evangelische  Glaubensgenossen,  so  lange  der  König  einer  andern
Confession  zugethan  ist,  in  dessen  Auftrage  lediglich  von  den  gesammten
  oder  mindestens  von  drei  evangelischen  Mitgliedern  der
höchsten  Staatsbehörde  auch  ferner  wie  bisher  ausgeübt.“

Die  Stände  von  Land  und  Städten  der  Oberlausitz  hatten
noch  den  weiteren  Zusatz  beantragt:

„Was  die  Oberlausitz  anlangt,  so  verbleibt  es  in  dieser  Hinsicht
  auch  künftig  bei  der  daselbst  bestehenden  Verfassung.“

Für  §.  57  ward  nach  dem  Beispiel  der  kurhessischen  Ver—
fassung  der  Zusatz  beantragt:

„Und  das  Vermögen  oder  Einkommen  derselben  darf  unter
keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen  eingezogen,  oder  für  andere,
als  die  stiftungsmäßigen  Zwecke  verwendet  werden.

„Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr
zu  erreichen  steht,  darf  eine  Verwendung  zu  andern  ähnlichen
Zwecken  mit  Zustimmung  der  Betheiligten,  und,  insofern  öffentliche
Anstalten  in  Betracht  kommen,  mit  Bewilligung  der  Stände  erfolgen.“

Zu  §.  60  wird  beantragt:

„Daß  die'  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  die
ersten  Plätze  in  der  ersten  Kammer  einnehmen  mögen.“
        <pb n="253" />
        ——  245  —

Weiterhin  wird  Vermehrung  der  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer
  in  der  ersten  Kammer  auf  12  in  Antrag  gebracht;
nicht  minder  zu  Nr.  13:

„daß  von  dem  König  nach  freier  Wahl  Besitzer  von  einem
oder  mehrern  im  Königreich  Sachsen  gelegenen  Rittergütern,  deren
reiner  Ertrag  zusammen  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens
4000  gewährt,  zu  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  auf  Lebenszeit,
  so  lange  dieselben  Besitzer  solcher  Güter  sind,  ernannt  werden,
daß  auch  die  Anzahl  derselben  stets  aus  zehn  Personen  bestehen,
und  dienstthuende  Minister  und  diejenigen  Personen,  die  in  be—
soldeten  Hofdiensten  stehen,  und  wie  wir,  die  Abgeordneten  der
Städte,  antragen,  auch  alle  die  in  activen  Hofdiensten  sich  be—
finden,  nicht  ernennbar  seyn  möchten.“

ferner:

„es  solle  bei  den  unter  Nr.  2.  3.  5.  6.  und  11.  des  Entwurfs
  aufgeführten  Personen  im  Falle  zulässiger  und  wichtiger
Verhinderungsursachen  gestattet  werden,  daß,  anstatt  des  eigentlich
Berechtigten,  dessen  nächster  Successor  in  die  betreffende  Besitzung,
insofern  er  die  im  §.  69  gedachten  persönlichen  Eigenschaften  besitzt,
  als  Mitglied  der  Kammer  einträte,  wobei  allemal  die  Kammer
selbst  über  die  Zulässigkeit  und  Wichtigkeit  der  Verhinderungsursachen
  zu  entscheiden  habe;“

endlich  zu  Nr.  14:

„daß  die  ersten  Magistratspersonen  der  Städte  Dresden  und
Leipzig,  außerdem  aber  annoch  6  erste  Magistratspersonen  aus
6  von  dem  König  unter  möglichster  Berücksichtigung  aller  Theile
des  Landes  zu  erwählenden  Städten  des  Königreichs  auf  die  Dauer
ihres  Amtes  als  Mitglieder  in  die  erste  Kammer  eintreten  möchten,
so  daß  im  Fall  der  Erledigung  einer  von  den  gedachten  6  Stellen
es  dem  König  freistehen  würde,  für  die  erledigte  Stelle  dieselbe
oder  eine  andere  Stadt,  deren  erste  Magistratsperson  in  die  erste
Kammer  eintreten  würde,  zu  erwählen.“

Ein  Gesuch  der  beiden  Klostervoigte  von  St.  Marienthal  und
        <pb n="254" />
        —  246  —

St.  Marienstern  um  Repräsentation  dieser  Klöster  auf  den  künftigen
  Landesversammlungen,  wird  von  den  Ständen  der  alten
Erblande  in  Betracht  der  überwiegenden  Vertretung,  welche  die
Oberlausitz  dadurch  erlangen  würde,  nicht  bevorwortet.

Zu  §.  65  wird  ausgeführt,  daß  das  Verhältniß,  nach  welchem
in  der  zweiten  Kammer  für  die  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer
  nur  15  Stellen,  für  die  Abgeordneten  der  Städte  und  des
Bauernstandes  aber  je  25  Stellen  bestimmt  worden  sind,  für  erstere
ungleich  zu  sein  scheine  und  daher  eine  Vermehrung  der  Stellen
für  die  Abgeordneten  der  Ritterschaft  bis  auf  20  Stellen  in  Antrag
  gebracht.  Hiernächst  aber  wurde  vorgeschlagen:

„die  zweite  Kammer  annoch  mit  5  Mitgliedern,  Repräsentanten
  der  Handels-,  Fabrik=  und  Manufactur-Interessen,  zu  vermehren.“


Zu  §.  77  wird  folgende  Fassung  beantragt:

„Jedes  Mitglied  der  Stände  kann  in  der  Kammer  seine
Meinung  frei  äußern.  Ein  Mitglied,  welches  bei  dem  Gebrauche
dieses  Rechts  den  Gang  der  Geschäfte  unstatthafter  Weise  aufhält
oder  sich  die  Mißbilligung  der  Kammer  erregende  Aeußerungen
erlaubt,  kann  von  dem  Präsidenten  zur  Ordnung  verwiesen  werden.
Die  Mitglieder  der  Kammern  haben  sich  bei  ihren  Discussionen
aller  Persönlichkeiten,  aller  unanständigen  und  beleidigenden  Ausdrücke,
  so  wie  aller  Abweichungen  von  dem  vorliegenden  Berathungs-Gegenstande
  zu  enthalten,  widrigenfalls  der  Präsident
sie  zur  Ordnung  zu  verweisen  und  im  Weigerungsfalle  selbst  die

*)  Flathe,  Geschichte  von  Sachsen,  3.  Band,  S.  446  läßt  die
obigen  beiden  Anträge  das  Resultat  eines  Compromisses  zwischen
Ritterschaft  und  Städten  sein.  In  dem  uns  vorliegenden  Quellenmaterial
  haben  wir  etwas,  das  dieser  Ansicht  zur  Begründung  dienen
könnte,  nicht  gefunden.  Feststehende  Thatsache  ist  jedenfalls,  daß  in
dieser  Beziehung  bereits  bei  Einreichung  der  ständischen  Schrift  über
den  Verfassungsentwurf  Einmüthigkeit  zwischen  Ritterschaft  und  Städten
vorhanden  war.
        <pb n="255" />
        247

fernere  Wortführung  zu  untersagen  das  Recht  hat.  Sollten  sie
sich  selbst  persönliche  Ausfälle  gegen  den  Regenten,  die  Königliche
Familie,  die  Kammern,  oder  die  einzelnen  Mitglieder  der  Kammer
erlauben,  und  ohngeachtet  der  von  dem  Präsidenten  gemachten
Erinnerung  hiermit  fortfahren;  so  ist  derselbe  berechtigt  und  verpflichtet,
  die  Sitzung  für  diesen  Tag  auf  der  Stelle  zu  schließen,
und  in  der  folgenden  Sitzung  über  die  Bestrafung  des  betreffenden
  Mitgliedes  der  Kammer  vorzutragen,  welche  entscheiden  wird,
ob  dasselbe  zum  bloßen  Widerruf,  oder  zum  zeitlichen  oder  gänzlichen
  Ausschluß  aus  der  Kammer  zu  verurtheilen  sei.

„Wenn  die  gerügte  Aeußerung  ein  besonderes  Verbrechen  oder
eine  persönliche  Beleidigung  in  sich  begreift,  so  kann  das  fragliche
  Mitglied  der  Kammer,  es  mag  nun  dessen  Ausschließung  erfolgt
  seyn  oder  nicht,  deshalb  noch  vor  seinem  ordentlichen  Richter
belangt  werden.

„Verlangt  es  der  Ausgeschlossene,  so  ist  die  Entscheidung,  ob
derselbe  bei  einer  künftigen  Ständeversammlung  wieder  wählbar
seyn  solle,  an  den  Staatsgerichtshof  (§.  134)  zu  verweisen.  Sonst
ist  derselbe  künftig  nicht  wieder  wählbar.“

Zu  §.  96  beantragt  man  Ersetzung  der  Regierungsfassung
durch  folgende  Bestimmung:

„Diesen  Deputationen  werden  durch  Königl.  Commissarien  die
nöthigen  Erläuterungen  gegeben  werden,  so  oft  die  Deputationen
selbst  darauf  antragen.  Es  muß  jedoch  jede  Deputation  vor  Abgabe
  ihres  Gutachtens  an  die  betreffende  Kammer  den  Königl.
Commissar  mit  seinen  Bemerkungen  hören,  auch  dieselben  in  Erwägung
  ziehen,  und  nach  Befinden  berücksichtigen.“

§.  99  wünscht  man  nach  dem  Vorgange  in  der  Mürttembergischen
  und  der  Coburgischen  Verfassungsurkunde  so  gefaßt  zu
sehen:

„Gesetzentwürfe  können  nur  vom  Könige  an  die  Stände,  nicht
von  den  Ständen  an  den  König  gebracht  werden.  Die  Stände
können  aber  auf  neue  Gesetze,  so  wie  auf  Abänderung  oder  Auf-
        <pb n="256" />
        —  248—

hebung  der  bestehenden  antragen.  Jedem  Gesetz-Entwurfe  werden
die  Motive  beigefügt  werden.“

Zu  §.  10  wünschen  die  Stände  die  auf  der  letzten  Zeile  vorkommenden
  Worte:  „in  der  Regel“  vermieden  und  Hinweisung  auf
die  Vorschrift  §.  115  substituirt.

Die  Bestimmungen  der  zweiten  Hälfte  des  §.  114,  ingleichen
die  §§.  115  und  116  wünschen  die  Stände  vollständig  beseitigt
und  dafür  Einschaltung  eines  einzigen  Paragraphen  in  folgender
Fassung:

„Diese  Anträge  und  die  Gründe,  auf  welchen  sie  beruhen,
werden  auf  das  reiflichste  erwogen,  auch  soweit  es  nur  immer  mit
dem  Staatswohle  vereinbar  ist,  jederzeit  berücksichtigt  werden.  In
dem  Falle  aber,  daß  sie  unannehmbar  befunden  würden,  die  Stände
hingegen  auf  dießfalls  ihnen  geschehene  Eröffnung  und  anderweite
Berathung  die  Bewilligung  in  der  verlangten  Maaße  wiederholt
ablehnen  wollten,  so  läßt  der  König  die  Auflagen  für  den  ordentlichen
  Staatsbedarf,  insofern  sie  nicht  ausdrücklich  blos  für  einen
vorübergehenden  und  bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  sind,  nach
Ablauf  der  Bewilligungszeit  durch  die  oberste  Staatsbehörde
mittelst  einer  in  die  Gesetzsammlung  aufzunehmenden  Verordnung
noch  auf  ein  Jahr  ausschreiben  und  fort  erheben.

„In  dem  zu  erlassenden  Ausschreiben  wird  jedoch  der  besondern
  Natur  desselben  gedacht  und  Beziehung  auf  den  betreffenden
Paragraph  der  Verfassungsurkunde  genommen  werden.  Ein  solches
verlängertes  Abgabenausschreiben  kann  jedoch  nur  auf  ein  Jahr
erlassen  werden,  weshalb  der  König  längstens  6  Monate  vor  Ablauf
  eines  solchen  um  ein  Jahr  verlängerten  Ausschreibens  eine
außerordentliche  Ständeversammlung  einberufen  wird.“

Für  §.  120  wird  folgende  Fassung  in  Vorschlag  gebracht:

„Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Anlehn  gültig
gemacht  werden.  Wenn  in  außerordentlichen,  dringenden  und  unvorhergesehenen
  Fällen  schleunige  finanzielle  Maaßregeln  erfordert
werden,  zu  welchen  die  Zustimmung  der  Stände  nothwendig  ist,
        <pb n="257" />
        —  249  —

so  ist  eine  außerordentliche  Ständeversammlung  einzuberufen.
Sollten  äußere  Verhältnisse  eine  solche  Einberufung  durchaus
unmöglich  machen,  so  darf  der  König  unter  Verantwortlichkeit  der
ihn  hierbei  berathenden  Minister,  das  zur  Deckung  des  außer—
ordentlichen  Bedürfnisses  unumgänglich  Nöthige  provisorisch  versügen;
  es  sind  aber  die  getroffenen  Maaßregeln,  sobald  als  irgend
möglich,  einer  Ständeversammlung,  und  spätestens  der  nächsten
ordentlichen  vorzulegen,  um  deren  verfassungsmäßige  Genehmigung
zu  bewirken.“

§.  121  soll  lediglich  folgende  Bestimmung  enthalten:

„Um  die  Regierung  für  unvorhergesehene  Ereignisse  mit  den
erforderlichen  außerordentlichen  Hülfsmitteln  zu  versehen,  ist  ein
Reservefond  zu  bilden,  welcher  in  das  Budget  ausgenommen  und
jedesmal  bewilligt  wird.“

Die  88.  124  und  125  wünscht  man  folgendermaßen  gefaßt;

„§.  124.  Die  Stände  haben  das  Recht,  in  Bezug  auf  alle
zu  ihrem  Wirkungskreise  gehörigen  Gegenstände  dem  Könige  ihre
gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge  in  der  geeigneten  Form  vorzulegen.
  Hierzu  gehören  auch  Anträge  auf  Abstellung  wahrgenommener
  Gebrechen  in  der  Landesverwaltung  oder  der
Rechtspflege.  Eben  so  ist  jedes  einzelne  Mitglied  der  Stände
befugt  u.  s.  w.

„§F.  125.  Beschwerden  gegen  die  obersten  Staatsbehörden,
einzelne  Minister  und  Departements-Chefs  über  die  Anwendung
der  Gesetze  in  der  Landesverwaltung  kann,  insofern  sich  deshalb
nicht  beide  Kammern  zu  vereinigen  vermögen,  auch  jede  Kammer
allein  anbringen.

„Zu  Begründung  solcher  Beschwerden  u.  s.  w.“

Zu  §.  135  findet  man  es  nicht  rathsam,  den  Staatsgerichtshof
  zu  einer  permanenten  Behörde  zu  machen,  und  empfiehlt  die
Fassung:

„Der  Gerichtshof  wird  für  jeden  vorkommenden  Fall  in  der
gedachten  Maaße  besonders  constituirt  werden.“
        <pb n="258" />
        —  250

Zu  8.  144  wird  folgende  Abänderung  beantragt:

„Anträge  auf  Abänderungen  und  Erläuterungen  in  den  Be—
stimmungen  der  Verfassungsurkunde  oder  auf  Zusätze  zu  derselben
können  sowohl  von  dem  Könige  an  die  Stände,  als  auch  von  den
Ständen  an  den  König  gebracht  werden.  Zu  einem  gültigen  Be—
schlusse  in  dieser  Angelegenheit  wird  die  Uebereinstimmung  beider
Kammern  und  in  jeder  Kammer  die  Anwesenheit  von  drei  Vier—
theilen  der  Mitglieder,  so  wie  eine  Stimmenmehrheit  von  zwei
Drittheilen  der  Anwesenden  erfordert;  auch  kann  von  den  Ständen
ein  Antrag  auf  Abänderung  oder  Erläuterung  der  Verfassung
oder  auf  einen  Zusatz  zu  derselben  nicht  eher  an  den  König  gebracht
  werden,  als  bis  in  zwei  ordentlichen  auf  einander  folgenden
Ständeversammlungen  deshalb  übereinstimmende  Beschlüsse  gefaßt
worden  sind.  In  der  ersten  nach  Publication  der  Verfassungsurkunde
  zu  haltenden  Ständeversammlung  kann  aber  eine  Abänderung
  oder  Erläuterung  der  Verfassung,  oder  ein  Zusatz  zu  selbiger
in  der  Ständeversammlung  weder  beantragt  noch  beschlossen  werden,
sondern  erst  in  der  zweiten  Versammlung.“

Unter  den  Punkten,  bei  welchen  Einverständniß  zwischen
Ritterschaft  und  Ständen  nicht  erreicht  worden  war,  betrifft  weitaus
  der  wichtigste  die  Zuständigkeit  des  ständischen  Ausschusses.
Die  städtischen  Abgeordneten  begehrten  für  denselben  das  Befugniß,
  bez.  die  Verpflichtung

1.  darauf  zu  sehen,  daß  die  von  dem  König  genehmigten  Beschlüsse
  und  Anträge  der  Stände  vollzogen,  und  ausgeführt
werden,  und  deshalb  zur  geeigneten  Zeit  Vorstellung  an  die
höchste  Staatsbehörde  zu  thun;

2.  dafern  ihm  ein  das  allgemeine  Beste  betreffender  Gegenstand,
dessen  Ausführung  auf  einem  bereits  bestehenden  Gesetz  beruht,
  so  dringend  erscheint,  daß  er  bis  zur  nächsten  Stöndeversammlung
  nicht  wohl  ausgesetzt  werden  möchte,  so  hat  der
ständische  Ausschuß  diese  Angelegenheit  bei  der  hoöchsten
Staatsbehörde  in  Antrag  zu  bringen:
        <pb n="259" />
        —  251  —

3.  wenn  eine  weltliche  oder  geistliche  Behörde  gesetzwidrig  willkührliche
  Eingriffe  in  die  verfassungsmäßigen  Rechte  der
Staatsbürger  sich  erlauben,  oder  die  Verfassung  auf  andere
Weise  verletzen  sollte,  so  hat  der  Ausschuß  diesfalls  Beschwerde
bei  der  höchsten  Staatsbehörde  zu  führen;
4.  in  den  Fällen,  wo  der  Ausschuß  die  Verfassung  durch  eine
Maaßregel  der  höchsten  Staatsbehörden  für  verletzt  erachtet,
hat  derselbe  bei  dieser  Behörde  Vorstellungen,  Verwahrungen
und  Beschwerden  einzureichen,  und  nach  Erforderniß  der  Um—
stände,  besonders  wenn  er  dafür  hält,  daß  es  sich  von  der
Anklage  der  Minister  handelt,  um  Einberufung  einer  außerordentlichen
  Ständeversammlung  zu  bitten,  welche  im  letztern
Falle  nie  verweigert  werden  wird,  wenn  der  Grund  der  An—
klage  und  der  Dringlichkeit  derselben  gehörig  nachgewiesen  ist.
Der  Ausschuß  soll  einen  Rechtsgelehrten  zu  seinem  beständigen
Syndicus  und  Consulenten  wählen,  welcher  zugleich  das  Protokollführen
  bei  den  Versammlungen  des  Ausschusses  zu  übernehmen  und
das  ständische  Archiv  zu  beaufsichtigen  habe.  Die  Wahl  des  Landsyndicus
  sollte  vom  Könige  bestätigt  werden.

Mit  dieser  Ansicht  konnte  sich  die  Ritterschaft  aus  folgenden
Gründen  nicht  einverstanden  erklären:

a)  Wenn  vorhin,  wo  in  der  Regel  nur  alle  6  Jahre  ein  Landtag
  gehalten  wurde,  zuweilen  das  Bedürfniß  gefühlt  worden
ist,  in  der  Zwischenzeit  eine  ständische  Wirksamkeit  zu  zeigen,
so  dürfte  dieses  Bedürfniß  künftig,  wo  spätestens  alle  drei
Jahre  ein  Landtag  stattfinden  wird,  kaum  eintreten.

b)  Nachdem  der  Landesherr  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung
urkundlich  und  gesetzlich  angelobt,  und  hierauf  die  gesammte
Civildienerschaft  solche  beschworen  hat,  auch  deren  Vorstände
den  Ständen  auf  die  bündigste  Weise  verantwortlich  gemacht
worden  sind,  scheint  keine  Nothwendigkeit  vorzuwalten,  noch
eine  Behörde  zu  bestellen,  welche  wache,  daß  geschehe,  was
durch  Eid  und  Gewähr  verbürgt  ist.
        <pb n="260" />
        —  252

e)  Würden  ständische,  vom  König  genehmigte  Beschlüsse  und  Anträge,
  der  Verantwortlichkeit  der  beauftragten  Behörden  ohngeachtet,
  nicht  so  schnell  ausgeführt,  als  es  vielleicht  manchem
möglich  scheinen  möchte,  so  können  die  Hindernisse  nur  entweder
  in  der  erforderlichen  Zeit  zur  Vorbereitung,  oder  (wie
namentlich  bei  Angelegenheiten  des  Credits)  darin  liegen,  daß
der  Augenblick  ungünstig  sei.  Drängt  nun  ein  Ausschuß  —
und  jede  seiner  Erinnerungen  hat  eine  Drohung  im  Hintergrunde,
  —  so  wird  dies  entweder  weitläufige  und  unnöthige
Rechtfertigungen,  oder  eine  der  Sache  schadende  Eile  zur  Folge
haben.  Das  Erstere  wird  bei  Beamten  eintreten,  welche  im
Dienste  weniger  sich,  als  die  Sache  im  Auge  haben;  das
Letztere,  im  entgegengesetzten  Falle.

So  viel  Vertrauen  sollten  die  obern  Behörden  doch  wohl
bei  den  Ständen  finden,  daß  man  voraussetze,  selbige  würden
bemessen  können,  wann  angemessen  ausgeführt  werden  könne,
was  ihnen  auszuführen  anvertraut  ist.

d)  Bei  einer  klaren  Verfassung,  neben  der  eidlichen  Verpflichtung
und  strengen  Verantwortlichkeit  der  Staatsbeamten,  ist  eine
offenkundige  Verletzung  bürgerlicher  Rechte  oder  der  Verfassung
  kaum  denkbar,  und  sie  würde,  fände  sie  statt,  Gegenstand
  der  Verhandlung  auf  dem  nie  mehr  entfernten  Landtage
  werden.

Besteht  nun  ein  Ausschuß  zu  fortwährender  Annahme
von  Beschwerden,  so  wird  er  durch  Klagen  einzelner  überhäuft,
  die,  wenn  sie  nicht  offenkundig  sind,  Erörterung  erfordern.

Dem  Ausschuß  bleibt  hier  die  Wahl,  ob  er  selbige,  als
nicht  sofort  erwiesen,  beilegen,  oder  Erörterungen  veranlassen
wolle.  Im  ersten  Falle  werden  die  Unterthanen,  im  Gefühl
erregter  und  unbefriedigt  gelassener  Erwartungen,  das  Vertrauen
  zu  den  Ständen  verlieren,  und  im  letztern  wird  eine
stete  unabsehbare  Communication  zwischen  dem  Ausschuß  und
der  obersten  Staatsbehörde  und  durch  diese  wieder  mit  den
        <pb n="261" />
        —  253  —

Behörden  im  ganzen  Lande  die  Folge  sein,  eine  Communication,
  welche  den  Behörden  die  zu  ergiebigern  Geschäften
dringend  erforderliche  Zeit  raubt,  und  der  der  Ausschuß,  ohne
eine  zahlreiche  Canzlei  und  bei  dem  nur  temporären  Aufenthalte
  seiner  Mitglieder  in  der  Refidenz,  kaum  gewachsen
seyn  würde.

Bisher  wurden  dergleichen  Beschwerden  bei  den  Landescollegien,
  in  höherer  Instanz  bei  dem  Geheimen  Rathe,  und
in  höchster  bei  dem  Geheimen  Cabinet  erörtert.  Künftig  wird
noch  der  Landtag  hinzutreten.  Noch  eine  fünfte  Instanz  zu
bilden,  möchte  daher  wohl  kaum  als  ein  Bedürfniß  erscheinen.

e)  Aeußere  und  innere  Verhältnisse  des  Staats  können  zuweilen
außerordentliche  Maaßregeln  dringend  nöthig  machen,  welche,
weil  sie  nicht  vorhergesehen,  auch  bei  den  Landtagen  nicht
berücksichtigt  werden  konnten.  In  solchen  Fällen  muß  der
Vorstand  der  betreffenden  Staatsbehörden  auf  Gefahr  seiner
Verantwortlichkeit  rathen  und  handeln  und  vom  nächsten  Landtage
  die  Billigung  seines  Verfahrens  erwarten.  Besteht  aber
ein  Ausschuß,  welcher  auf  Zusammenberufung  der  Stände  antragen
  kann,  so  wird  der  Vorstand  nicht  selten  gerathen  finden,
solches  zu  veranlassen,  um  sich  für  die  Person  sicher  zu  setzen.
Geht  der  Ausschuß  nicht  ein,  so  ist  schwer  abzusehen,  wie  der
Landtag  hinterdrein  den  Vorstand  noch  zur  Verantwortung
ziehen  könne,  geht  er  aber  ein,  dann  wird  ein  außerordentlicher
  Landtag  auf  Kosten  des  Landes  und  zur  Beschwerde
vieler  Stände,  vielleicht  zu  sehr  unpassender  Zeit,  stattfinden,
um  einen  einzelnen  Beamten  zu  decken.  Ueberhaupt  aber
scheint  zu  besorgen,  daß  die  Wirksamkeit  des  Ausschusses  in
der  angetragenen  Maaße  dahin  führen  könne,  die  Ausführung
mancher  wichtigen  Landesangelegenheit  nicht  blos  nach  dem
Erforderniß  der  Sache,  wie  sich  solches  kundigen  und  verantwortlichen
  Beamten  darstellt,  sondern  zugleich,  vielleicht
hauptsächlich  nach  dem  mehrern  oder  mindern  Gewicht,  welches
        <pb n="262" />
        —  264  —

ein  Beamter  seiner  Pflicht  gegenüber  auf  seine  persönliche

Sicherheit  legt  und  der  Individualität  einiger,  die  Mehrheit

bestimmenden  Ausschußmitglieder  zu  normiren.

Die  weiteren  Dissense  sind  von  geringerem  Belang.

Zu  8.  100  schlugen  der  engere  und  weitere  ritterschaftliche
Ausschuß  und  die  Abgeordneten  der  Städte  folgende  Fassung  unmaßgeblich
  vor:

„Kein  Gesetz  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,  abgeändert
  oder  authentisch  ihterpretirt  werden.  Zwar  ist  der  Regierung
  überlassen,  bei  Gesetzen,  welche  nicht  verfassungsmäßige
Rechte  betreffen,  zu  Erledigung  vorgekommener  einzelner  Fälle  eine
authentische  Interpretation  zu  ertheilen,  doch  ist  der  hierbei  angenommene
  Grundsatz  bei  dem  nächsten  Landtage  an  die  Stände
zu  bringen,  um  sich  über  dessen  Annahme  als  Gesetz  erklären  zu
können.“

Die  allgemeine  Ritterschaft  trat  dieser  Ansicht  nicht  bei,  indem
sie  der  Meinung  war,  es  könne  zu  mannigfachen  Inconvenienzen
führen,  wenn  vielleicht  eine  solche,  bereits  erlassene  authentische
Interpretation  später  die  Genehmigung  der  Stände  nicht  erhalten
  sollte.

Bei  8.  112  war  zwar  Einverständniß  aller  Curien  darüber
vorhanden,  daß  die  Bestimmung  wegen  der  geheimen  Ausgaben
sehr  bedenklich  sei.  Die  Abgeordneten  der  Städte  stellten  deshalb
vor:  „daß  die  Erwähnung  geheimer  Ausgaben  in  der  Verfassungs-Urkunde
  zu  großen  Mißdeutungen  Veranlassung  geben  kann,  auch
bereits  gegeben  hat,  zumal  da  nur  in  einer  uns  bekannten  Constitution
  deutscher  Staaten  solcher  Ausgaben  Erwähnung  geschehen
ist,  weshalb  wir  auf  gänzliche  Hinweglassung  der  betreffenden
Stelle  anzutragen  uns  bewogen  finden.“  Die  Ritterschaft  nahm  indessen
  Anstand,  sich  diesem  Antrag  anzuschließen,  „indem  ohne  diese
Bestimmung  die  Bewilligung  besonderer  Summen  für  solche  Ausgaben,
  die  doch  nur  in  seltenen  Fällen  vorkommen,  erfordert  werden
könnte,  eine  zu  große  Erschwerung  solcher  außerordentlicher  oft
        <pb n="263" />
        255  —

sehr  nützlicher  Verwendungen  aber  nachtheilig  werden  dürfte.“
Dagegen  brachte  sie  in  Vorschlag,  daß  die,  nach  Inhalt  des  des  betreffenden
  Paragraphen  zu  ertheilende  Versicherung  des  Königs  wo
nicht  von  sämmtlichen  doch  mindestens  von  drei  verantwortlichen
Ministern  contrasignirt  werden  möge.

Zu  §.  146  wünscht  die  Ritterschaft,  daß  das  Wort  „Observanzen"
  weggelassen  werden  möge,  da  man  außerdem  im  Allgemeinen
auf  unbekannte  und  unbestimmte  Dinge  verzichten  würde,  welche
durch  Gesetz  und  Herkommen  rechtlich  begründet  sind.  Die  Abgeordneten
  der  Städte  halten  dagegen  die  Belassung  des  Worts
für  unerläßlich.

Der  ständischen  Schrift  über  den  Verfassungsentwurf  sind  eine
Anzahl  Separatvoten  beigefügt.

Das  eine  derselben,  unterzeichnet  von  den  ritterschaftlichen  Mitgliedern
  Albert  von  Carlowitz-Naundorf,  von  Schönfels-Reuth,
Trützschler-Dorfstadt,  vertheidigt  die  Ansicht,  daß  die  Civilliste  auf
eine  längere  Dauer  nicht  festgestellt  werden  möge,  und  will  die  künftige
Festsetzung  einer  Civilliste  den  zukünftigen  Ständen  zugewiesen  wissen.

Eine  zweite,  von  Franz  Gottlob  Albert  Christian  Ernst
Grafen  und  Herrn  von  Schönburg  als  Fürstl.  und  Gräfl.
Schönburgischen  Bevollmächtigten  der  Lehnsherrschaften  in  dem
Weitern  ritterschaftlichen  Ausschusse  gezeichnete  Schrift  stellt  den
Antrag:

„daß  in  der  neuen  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  mit
dem  Besitz  einer  jeden  der  vier  Schönburgischen  Lehnsherrschaften
eine  Virilstimme  verbunden  oder  doch  wenigstens  den  Besitzern  derselben
  insgesammt  mehr  als  eine  Stimme  in  der  ersten  Kammer
verliehen  werden  möge.“

Ein  Separatvotum,  gezeichnet  von  den  Abgeordneten  der  Städte
Budissin,  Freiberg,  Zittau  und  Plauen  —  Edelmann,  Bursian,
Bergmann,  Heubner  —  geht  dahin:  daß  die  Städte  Budissin,
Freiberg,  Zittau  und  Plauen  jede  einen  Abgeordneten  ernennen
können,  ohne  einem  Wahlbezirke  beizutreten.
        <pb n="264" />
        —  266  —

Ein  Separatvotum,  gezeichnet  vom  Landtagsmarschall  Grafen
von  Bünau-Dahlen  und  den  Mitgliedern  der  Ritterschaft:  Nostitz
und  Jänckendorf-Oppach,  von  Tümpling-Arnsdorf,  von  Globig-Giesenstein,
  von  Posern-Wohla,  von  Carlowitz-Oberschöna  (dem
Verfasser  des  ersten  Entwurfs  der  Verfassungsurkunde),  von  Gersdorf-Gröditz,
  von  Oppel,  Schlegel-Ossa,  von  Rex-Zerna,  Nostiz
und  Jänckendorf-Lautitz,  Graf  Wallwitz-Limbach,  Graf  Wallwitz-Schweickershain,
  von  Reiboldt-Spremberg,  von  Römer-Löthayn,
  von  Schönberg,  von  Heynitz-Miltitz,  von  Boblick,
Dr.  Blümner-Groß-Zschocher,  Ziegler  und  Klipphausen-Nieder-Cunewalde,
  von  Beust-Neuensalz,  Edler  von  der  Planitz-=Auerbach
  von  Heldreich,  Frhr.  von  Biedermann-Niederforchheim,
  von  Leyßer,  Schütz-Schweta,  Crusius-Sahlis,  von
Metzsch-Reichenbach,  von  Watzdorff-Rettis,  bringt  zu  dem  mit
der  Verfassungs-Urkunde  vorgelegten  Wahlgesetzentwurfe  folgende
Meinung  zum  Ausdruck:

„1.  daß,  in  Uebereinstimmung  mit  den  von  Seiten  der  städtischen
Abgeordneten  in  der  vorstehenden  ständischen  Schrift  dargelegten
  Ansicht,  auch  Unangesessene,  welche  den,  in  dieser
städtischen  Erklärung  unter  lit.  d.  und  c.,  nach  verschiedenen
Sätzen  normirten  jährlichen  Census  entrichten,  ebensowohl  als
die  unter  a.  aufgeführten,  mit  Wohnhäusern  Angesessenen,  als
städtische  Abgeordnete  für  die  2.  Kammer  wahlfähig  seyn  sollen,
wobei  wir

2.  dafürhalten,  daß  die  hier  normirten  Abgabensätze,  nach  Einführung
  einer  Gewerbsteuer,  derselben  gemäß,  nach  Befinden
abgeändert,  und  diese  abgeänderten  Sätze,  bei  künftigen  neuen
Wahlen  zu  berücksichtigen  seyn  würden,  dergestalt,  daß  zu  Beseitigung
  eines  diesfalls  zur  Sprache  gekommenen  Bedenkens,
die  vor  dieser  einzuführenden  Gewerbsteuer  auf  den  Grund
niedrigerer  Sätze  erwählten  Abgeordneten  in  diesen  ihren  Stellen
für  die  verfassungsmäßige  Dauer  des  Zeitraums,  auf  welchen
sie  erwählt  wurden,  zu  verbleiben  haben,  der  etwa  durch  die
        <pb n="265" />
        —  257  —

Gewerbsteuer  einzuführende  höhere  Census  aber  erst  bei  ein—
tretenden  spätern  Wahlen  Anwendung  findet,  wogegen  wir
3.  damit,  daß  die  hier  befragliche  Wahlfähigkeit,  dem  mehrerwähnten
städtischen  Vorschlage  unter  lit.  b.  zu  Folge,  auch  auf  den
Grund  eines  gewissen  Vermögensbesitzes  beizulegen  sey,  uns
einzuverstehen  um  deswillen  Bedenken  finden,  weil  es  zu
einer  gehörig  controlirenden  Uebersicht  eines  solchen  Vermögensbesitzes
  an  einem  sichern  Anhalten  in  sehr  vielen  Fällen
ermangele,  jener  Vermögensbetrag  daher  ohne  lästige,  eine
genaue  Erforschung  oder  Manifestation  bezweckende  Maaßregeln
  nicht  mit  einiger  Sicherheit  zu  constatiren  seyn  würde.

Was  endlich

4.  das  in  dem  städtischen  Antrag  unter  lit.  c.  annoch  als  Norm

in  Vorschlag  gebrachte  sichere  jährliche  Einkommen  von
4000  Thlrn.  —  Gr.  —  Pf.  anbetrifft,  da  würden,  wenn
diese  Bestimmung  auf  ein,  durch  Vermögensbesitz  gewährtes
Einkommen  angewendet  werden  wollte,  die  vorstehend  unter  3.
in  Beziehung  auf  den  Vermögensbesitz  selbst  angedeuteten  Bedenken
  ebenmäßig  eintreten,  dergleichen  Bedenken  dagegen  bei
einem,  sofort  amtlich  zu  constatirenden,  fixen  Gehalt  aus
öffentlichen  Cassen  keineswegs  stattfinden.  In  diesem  Betracht,
und  da  jede  angemessene  Erweiterung  der  Bestimmungsnormen
für  die  Wahlfähigkeit  Unansässiger  zu  Beförderung  des  vorliegenden
  Zweckes  gereichen  würde,  so  geht  unsere  Ansicht
dahin,  daß  das  vorgeschlagene,  sichere  Einkommen,  insofern
dasselbe  auf  einem  fixen  Gehalte  aus  öffentlichen  Cassen  beruht,
  zu  der  hier  befraglichen  Wahl  als  Abgeordneter  ebenfalls
  befähigen  möge.“

Eine  ausführliche  Vorstellung  war  endlich  von  dem  Collegium
der  Prälaten,  Grafen  und  Herren  einschließlich  der  Universität
  Leipzig  an  die  Krone  ergangen.  Dieselbe  richtete
sich  an  erster  Stelle  auf  Erhaltung  der  bevorzugten  Stellung,

welche  den  betreffenden  Ständen  im  bisherigen  ständischen  Orga-17
        <pb n="266" />
        —  268  —

nismus  eingeräumt  war,  auch  in  der  neuen  Verfassung;  insbesondere
beanspruchten  die  Fürsten  und  Grafen  von  Schönburg  für  einen
jeden  Besitzer  der  Receßherrschaften  eine  besondere,  eventuell  für
sämmtliche  Receßherrschaften  vier  Stimmen,  ingleichen  das  Recht
der  Vertretung  durch  Bevollmächtigte,  welches  letztere  auch  der  Besitzer
  der  Herrschaft  Wildenfels  begehrte.

Die  Universität  Leipzig  spricht  zuvörderst  ihren  ehrfurchtsvollen
Dank  aus:  „daß  mit  dem  Eintritte  der  neuen  Verfassung  endlich
der  bisher  bestandenen,  für  die  Universität,  ihre  Wirksamkeit  und
würdige  Stellung  ebenso  schmerzlichen,  als  in  mehrfacher  Beziehung
nachtheilig  gewordenen  Ausschließung  von  aller  Berathung  und
Gemeinschaft  mit  ihren  übrigen  geliebten  Mitständen  von  Ritterschaft
  und  Städten  ein  Ziel  gesetzt  wird.“  Ihre  speciellen  Ansichten
  und  Wünsche  betreffs  der  neuen  Verfassung  faßt  sie  jedoch
in  einer  besonderen  Schrift  zusammen,  welche  als  „der  Universität
Leipzig  Bemerkungen  zu  dem  vermittelst  allerhöchsten  Decretes  vom
1.  März  dieses  Jahres  den  getreuen  Ständen  mitgetheilten  Entwurf
  der  Verfassungs-Urkunde  für  das  Königreich  Sachsen“  vor
den  Thron  gebracht  wird.  In  dieser  Schrift  wird  der  Entwurf
in  ähnlicher  Weise,  wie  es  in  den  Curien  von  Ritterschaft  und
Städten  geschehen,  Abschnitt  für  Abschnitt,  von  §.  zu  §.  durchgenommen,
  bez.  mit  Bemerkungen  begleitet.  Der  wesentliche  Inhalt
  derselben  läßt  sich  in  die  nachfolgenden  Sätze  zusammenfassen:

Die  Universität  Leipzig  trägt  darauf  an:

Beim  II.  Abschnitt

ad  §S.  14.  bis  20.
daß  die  Civilliste  nebst  den  Apanagen,  wie  jetzt,  so  auch
künftig,  jedesmal  auf  eine,  jedoch  nicht  zu  kurze  Frist  von
Jahren,  —  etwa  wenigstens  von  15  höchstens  von  25  —
festgestellt  werde,
dabei
auf  eine  allgemeine  Erklärung  des  Inhalts:
        <pb n="267" />
        —  259  —

daß  die  zur  Subsistenz  des  Königlichen  Hauses  vom  Lande
bewilligten  Gelder  hinwiederum  im  Lande  zu  verwenden,  und
alles  vermieden  werden  solle,  was  einen  der  vaterländischen
Industrie  nachtheiligen  Abfluß  des  Geldes  ins  Ausland  befördere,

und  auf  einen  Zusatzparagraphen  des  Inhalts:

Bricht  ein  Krieg  aus,  welcher  die  Erhebung  außerordentlicher
Kriegssteuern  erfordert,  so  können  während  der  Dauer  derselben
  und  eines  dadurch  herbeigeführten  Nothstandes  die  für
die  Civilliste  und  die  Apanagen  ausgesetzten  monatlichen
Raten  um  ein  Zehntheil  vermindert  werden.

Beim  III.  Abschnitt

ad  8.  22.  und  24.

daß  ein  späteres  Lebensalter  als  das  21.  Jahr,  nämlich  das
24.  oder  25.  als  Normaljahr  angenommen  werden  müsse,
vor  dessen  Eintritt  das  Bürger=  und  Meisterrecht  nicht  erlangt
  werden  könne,  wodurch  zugleich  dem  zu  frühzeitigen
Heirathen  begegnet  werde,

und
daß  zwar  jedem  Inländer,  ledig  oder  verheirathet  und  Familienvater
  freistehen  solle,  ihren  Broderwerb  zu  suchen,  wo  sie  ihn
zu  finden  hoffen,  daß  sie  jedoch  nur  erst  nach  einem  achtjährigen
  Aufenthalt,  während  dessen  sie  einen  hinreichenden
Broderwerb  gefunden  haben,  als  solche  Communglieder  eintreten,
  welche  als  Arme  oder  Arbeitslose  am  Orte  ihres  bisherigen
  Aufenthalts  ernährt  werden  müssen,  vorher  aber  bei
entstandener  Nahrlosigkeit  an  den  Ort  zurückgewiesen  werden
könnten,  woher  sie  gekommen,  also  subsidiarisch  an  den  Ursprungsort;


ingleichen
auf  Vermehrung  solcher  Vorkehrungen,  wodurch  theils  Diejenigen

  Arbeit  finden,  welche  sie  suchen,  theils  Diejenigen  zur
17*
        <pb n="268" />
        —  260  —

Arbeit  genöthigt  und  von  der  Trunksucht  abgehalten  werden,
welche  meistens  in  Folge  dieses  letztern  Lasters,  dem  Müssiggange
  und  Betteln  sich  hingeben.

ad  §.  23.
auf  den  Zusatz:

die  in  der  Oberlausitz  bisher  noch  bestandene  Leibeigenschaft
oder  Hörigkeit  wird,  so  wie  der  Gesindezwang,  spätestens  bis
zum  Jahre  1835  durch  ein  deshalb  zu  erlassendes  Gesetz  aufgehoben.
  Die  Ablösung  der  Frohnen,  so  wie  der  Huth=  und
Waldgerechtigkeiten,  ingleichen  die  Aufhebung  des  Mahlzwanges,
soll  durch  besondere  Gesetze,  in  welchen  zugleich  die  Grundsätze
über  die  den  bisher  Berechtigten  zu  gewährende  Entschädigung
festgestellt  sind,  thunlichst  befördert  werden.

ad  §S.  28.
Denselben  dahin  zu  fassen:

Niemand  kann  genöthigt  werden,  sein  Eigenthum  an  Andere,
und  insbesondere  an  den  Staat,  vollständig  abzutreten,  oder
selbiges  zur  Benutzung  hinzugeben,  außer  in  den  durch  dringende
unabweisbare  Verhältnisse  gebotenen  Nothfällen,  welche  durch
ein  deshalb  zu  erlassendes  Landesgesetz  näher  bezeichnet  werden
  sollen.  Aber  auch  in  solchen  Nothfällen  ist  der  Eigenthümer
  zur  Ueberlassung  nur  gegen  vollständige  Entschädigung
  verpflichtet.  Diese  wird,  dafern  keine  andere  Uebereinkunft
  Statt  findet,  unverweilt  durch  eine  von  unpartheiischen
Sachverständigen  unternommene  Abschätzung  festgestellt,  und
in  unzertrennter  Summe  baar  bezahlt.

ad  §.  29.  30.  und  52.
den  Satz  beizufügen:
Die  Kirchenstaatsrechte  der  verschiedenen  christlichen  Confessionen
  sollen  durch  ein  neues  organisches  Gesetz  bestimmt  und
in  selbigem  zugleich  diejenigen  Maaßregeln  festgestellt  werden,
welche  zu  einer  allmähligen  Erweiterung  und  endlichen  Gleich-
        <pb n="269" />
        —  261  —

stellung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  der  Juden  unter  Uebernahme
  gleicher  Oblasten,  am  geeignetesten  erscheinen.  Inmittelst
  bleiben  sie  fernerhin  im  Besitz  aller  derjenigen  Rechte,
deren  Ausübung  ihnen  bisher,  sowohl  in  Beziehung  auf  ihren
Cultus,  als  in  Betreff  ihrer  bürgerlichen  Verhältnisse  gestattet
gewesen  ist.

ad  §.  31.
geschehen  Vorschläge  über  das  künftige  Preßgesetz.
Die  Anträge  gehen  ferner  dahin:

ad  §.  35.
denselben  folgendergestalt  zu  fassen:

Es  soll  ein  neues  Abgabesystem  festgestellt  werden,  wobei  die
Gegenstände  der  directen  Besteuerung,  auf  einem  einfachen,
bald  zum  Ziele  führenden  und  nicht  zu  kostspieligen  Wege,
nach  einem  möglichst  richtigen  Verhältnisse  zwischen  Reichthum
  und  Armuth,  Einkommen  und  Bedürfniß,  werden  zur
Mitleidenheit  gezogen  werden.  —  Die  bisher  bestandenen
Realbefreiungen  hören  mit  Ablauf  des  Jahres  1836  auf.
Bis  dahin  wird  vermittelst  einer  vorläufigen  Abschätzung  des
reinen  Nutzungsertrags  solcher  befreiten  Grundstücke,  jedoch
ohne  Vermessung,  ein  provisorisches  Grundsteuer-Cataster
entworfen,  und  es  wird  in  selbigem  die  Summe  eingetragen,
mit  welcher  das  bisherige  Freigut  als  ordentliche  Grundsteuer,
  unter  Wegfall  aller  Immunitäten,  belastet  wird.  Diese
ordentliche  Abgabe  soll  nichtüber  .  Procent  jenes  schätzungsweise
  festgestellten  reinen  Einkommens  betragen.

Von  dieser  Abgabe  aber  wird  für  die  ersten  5  Jahre
bis  1841  nur  ¼  gangbar;  1847  das  zweite  Viertel,  1852  das
dritte  und  1857  das  letzte  Viertel.  Aller  fünf  Jahre  kann
entweder  auf  Anordnung  der  Steuerbehörde,  oder  auf  Provocation
  des  Grundbesitzers,  eine  Rectificirung  durch  erneuerte
Abschätzung  erfolgen.  —  Ob  dieser  provisorische  Maaßstab
        <pb n="270" />
        —  262  —

zur  Grundlage  bei  der  definitiven  Anlegung  des  neuen
Catasters  für  ausreichend  sich  bewähren  wird,  oder  hierzu
Vermessungen  und  Maaßregeln  für  nöthig  erachtet  werden
mögen,  bleibt  künftiger  Beschlußnahme  vorbehalten.  —  Mit
Einführung  dieser  Maaßregel  soll  die  Aufhebung  des  Lehnsnexus
  verbunden  werden.  Die  deshalb  ernannte,  aus  den
bewährtesten  Männern  des  Landes  niedergesetzte  Commission
wird,  unter  sorgfältiger  Beobachtung  der  Ergebnisse,  feststellen,
inwieweit  durch  diese  successive  Maaßregel  der  Werth  des
bisherigen  Freiguths  sich  vermindert  und  die  dabei  sich  ergebende
  Summe  wird  in  vier  Quoten  37.  42.  47.  53.  an
den  Besitzer  baar  bezahlt.  Die  hierzu  nöthige  Summe  wird
erforderlichen  Falls  durch  ein  Anlehn  auf  den  Credit  des
Landes  herbeigeschafft.  —  Die  den  Kirchen,  Schulen,  Hospitälern
  und  allen  andern  milden  Stiftungen  jeder  Art  gehörigen,
  mit  Immunitäten  versehenen  Güther  bleiben,  so  lange
sie  diesen  Zwecken  dienen,  im  vollen  Genuß  derselben.  Bei
eintretender  Veräußerung  hört  dieser  für  den  neuen  Erwerber
auf.  Es  wird  jedoch  der  milden  Stiftung  aus  den  Staatscassen
  diejenige  Summe  vergütet,  welche  sie  dadurch  verliert,
daß  das  Grundstück  nicht  mit  der  bisherigen  Realbefreiung
auf  den  neuen  Besitzer  übertragen  werden  kann.

Beim  IV.  Abschnitt
ad  8.  37—40.

Hierbei  werde  insbesondere  in  Betreff  der  Patrimonialgerichte,
wenn  selbige  noch  fernerhin  beibehalten  werden  sollten,  wenigstens
  um  der  nothwendigen  Consequenz  willen,  die  Wiederaufhebung
  der  auf  dem  Landtage  von  1801,  wiewohl  blos
interimistisch,  den  Gerichtsherren  zugestandenen  Bewilligung,
ihre  Justitiarien  nach  eigner  Willkühr  zu  entlassen,  als  unerläßliches
  Erfordernis  sich  darstellen.
        <pb n="271" />
        263

Beim  V.  Abschnitt
ad  8.  41.
werde  beizufügen  sein:
Die  Administration  wird  von  der  Justiz  getrennt  und  bei
letzterer  werden  Criminal=  und  Civil-Justiz  von  einander  gesondert.
  Die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  wird  mit  Beirath
der  Stände  entweder  aufgehoben,  oder  doch  wenigstens  durch
neue  Organisation  und  Bildung  größerer  und  gehörig  besetzter
  Patrimonial-Untergerichte  und  Inquisitoriate  nach  Bedürfnissen
  der  Zeit  umgestaltet.

ad  8.  42.
Würde  statt  des  Worts:  „Definitivurtheilen“  lieber  blos  das
Wort  „Urtheilen“,  „Rechtssprüchen“  oder  „Erkenntnissen“  (im.
Gegensatze  von  blosen  Proceßleitenden  Decreten)  zu  gebrauchen
  seyn.
Noch  beigefügt  möchte  werden:

In  diesen  Gründen  ist  das  Gesetz  oder  der  §.  desselben,  zu
bezeichnen,  auf  welchem  die  Entscheidung  beruht.

ad  §.  49.
stellt  die  Universität  folgenden  Zusatz  Allerhöchstem  Ermessen
anheim:
Die  Confiscation  soll  auch  bei  Abgaben-Unterschleifen,  ingleichen
  bei  Uebertretung  der  Hausier=  und  anderer  Polizeigesetze
  gänzlich  vermieden,  oder  doch  dahin  beschränkt  werden,
daß  sie  nur  dann  Platz  ergreift,  wenn  der  Gegenstand  den
Werth  von  100  Thlr.  nicht  übersteigt.

ad  §.  50.
möchte  beigefügt  werden:
Ausgenommen  nach  den  Grundsätzen  des  Retorsions-Rechts,
zum  Schutz  der  Inländer  gegen  andere  Staaten,  welche  den
Sächsischen  Unterthanen  die  Beitreibung  ihrer  zahlbaren  Forderungen
  durch  Moratorien  erschweren.
        <pb n="272" />
        —  264  —

Beim  VI.  Abschnitt
ad  §.  53.

beizufügen:
Es  versteht  sich  aber  von  selbst,  daß  allen,  wider  Erwarten
etwa  sich  zeigenden  hierarchischen  Vorschritten  der  katholischen
Kirchenobern,  welche  der  in  der  Verfassung  begründeten  Gleichheit
  der  Rechte  der  übrigen  christlichen  Confessionen  zu  nahe
treten  möchten,  werde  mit  Nachdruck  begegnet  und  nicht  gestattet
  werden,  daß  in  deren  nur  unter  dem  Königlichen  Placet
in  Sachsen  bekannt  zu  machenden  Erlassen,  Aeußerungen  vorkommen,
  welche  zur  Herabwürdigung  der  evangelischen  Glaubensgenossen
  oder  zum  Anstoß  und  Aergerniß  gereichen.  Auch
sollen  weder  neue  Klöster  errichtet  werden,  noch  geistliche  Orden,
insbesondere  nicht  der  Jesuitenorden,  in  Sachsen  Aufnahme
finden.

ad  8.  55.
hinzuzusetzen:
Sie  haben  aber  ohne  Unterschied  der  Confession  vor  ihrer
Anstellung  den  Unterthaneneid  zu  leisten,  und  vermittelst  desselben
  zugleich  anzugeloben,  in  allen  Punkten  der  Verfassung
treu  nachzuleben.

ad  S.  57.
einzuschalten:

Für  die  Vervollkommnung  der  niedern  und  höhern  Bildungs-Anstalten
  und  namentlich  der  Landes-Universität  sind  die
jedesmal  etatmäßig  erforderlichen  Bedürfnisse  im  Budget  zu
bewilligen.  Wo  also  die  örtlichen  Kräfte  und  Mittel  nicht
ausreichen,  um  den  kirchlichen  und  Unterrichts-Bedürfnissen
genügend  abzuhelfen,  da  werden  die  nöthigen  Unterstützungen
vom  Lande  aufgebracht,  ohne  Unterschied,  ob  am  Orte  landesherrliche
  oder  andere  Patrimonialrechte  ausgeübt  werden.

Die  Lehrfreiheit  bleibt  für  alle  wissenschaftliche  Fächer
        <pb n="273" />
        —  265  —

ungekränkt  und  die  Verfassung  der  Landes-Universität  in  ihren
wesentlichen  Bestandtheilen  den  Anforderungen  eines  freisinnigen
  Systems  und  des  Protestantismus  angemessen.

Wesentliche  Veränderungen  im  Universitätswesen  sollen,
ohne  vorheriges  Gehör  der  Universität  und  ohne  deshalb
vorher  mit  den  Ständen  gepflogene  Berathung  nicht  vor—
genommen  werden.

Beim  VII.  Abschnitt

geht  der  Antrag  dahin:
Die  im  Entwurfe  dargebotene  Zusammensetzung  der  ersten
Kammer  beizubehalten,  dafern  nicht  durch  gemeinsame  Uebereinkunft
  statt  der  sechs  Oberbürgermeister,  andere  Organe
für  noch  geeigneter  erachtet  werden,  in  der  ersten  Kammer
eine  dieser  Zeit  angemessene  Verschmelzung  ins  Leben  zu
rufen;

und  hinzuzufügen:
Das  Staats-Oberhaupt  erwählt  für  die  zweite  Kammer  sechs
Mitglieder,  nicht  auf  Lebenszeit,  sondern  für  jeden  Landtag,
doch  so,  daß  sie  wieder  gewählt  werden  können.  Sie  dürfen
nicht  Rittergutsbesitzer,  active  Militairs,  Geistliche  oder  Hofbeamte
  seyn;

Unter  diesen  sechs  darf  höchstens  nur  die  Hälfte  der  Staatsdienerschaft
  angehören.

Der  zweiten  Kammer  bleibt  das  Befugnis,  nach  beendigtem
  Landtage  den  König  zu  bitten,  in  Betreff  der  sechs  Wahlstände
  oder  Einzelner  derselben  für  den  nächsten  Landtag  eine
Abänderung  zu  treffen,  und  es  ist  dann  das  verbetene  Individuum
  für  den  nächsten  Landtag  nicht  wieder  wählbar;

oder  diesen  Zusatz  auch  dahin  zu  modificiren:
daß  das  jedesmalige  Staatsoberhaupt  zwölf  solche  Wahlstände
bei  dem  Anfang  des  Landtags  in  Vorschlag  brächte,  und  nun
die  zweite  Kammer  sechs  derselben  wählte.
        <pb n="274" />
        —  266  —

Demnächst  wird  vorgeschlagen:

ad  8.  60.
der  Zusatz:

dem  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels,  so  wie  den  Besitzern
der  Schönburgischen  Receßherrschaften  soll  mit  Rücksicht  auf
die  ihrenthalben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhältnisse,  auch
fernerhin  die  Wahl  verbleiben,  entweder  persönlich  den  Landtag
  abzuwarten,  oder  auch  auf  selbigem  durch  einen  von  ihnen
beauftragten  besondern  Bevollmächtigten,  welcher  nicht  zu  ihren
Familien  gehört,  zu  erscheinen.  Beiden  Häusern  stehet  frei,
den  nämlichen  Bevollmächtigten  zu  erwählen;  doch  ist  sodann
derselbe  bei  der  Abstimmung  nur  zu  einem  Voto  berechtigt.
Ein  in  anderer  Eigenschaft  in  der  ersten  Kammer  sitzendes
Mitglied  kann  nicht  zugleich  Bevollmächtigter  jener  beiden
Häuser  seyn.

Bei  Genehmigung  dieses  Vorschlags  müßten  §.  85  nach
den  Worten:  „die  Mitglieder“  die  Worte  eingeschalten  werden:
„mit  Ausnahme  des  Besitzers  der  Herrschaft  Wildenfels  und
der  Schönburgischen  Receßherrschaften.“

ad  §.  62.
Daß  die  zu  Gunsten  der  Herrschafts=  und  Rittergutsbesitzer
ausgesprochene  Exclusion  der  übrigen  Mitglieder  der  ersten
Kammer  wegfalle,  zumal  bei  jetziger  Fassung  zweifelhaft  sey,
ob  diese  Exclusion  noch  auf  die  Wahl  des  Stellvertreters  sich
erstrecke;  daß  auch  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  in
der  Landtags-Ordnung  ausgesprochen  werde.

ad  8.  87.
Die  Anfangsworte  des  8.:
Berathungen  der  Kammer  können  bei  der  Anwesenheit  von
wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  Statt  finden,
in  Wegfall  zu  bringen,  und  den  §.  so  zu  gestalten:
Jedes  Mitglied  ist  verbunden,  der  Sitzung  beizuwohnen,  wenn
        <pb n="275" />
        267

es  nicht  durch  Krankheit  oder  andere  außerordentliche  und
dringende  Verhinderungen  vom  Erscheinen  abgehalten  wird,
und  ist  der  Kammer  wegen  eines  willkürlichen  Außenbleibens
verantwortlich.

Die  Sitzung  kann  nicht  eher  beginnen,  als  bis  wenigstens
versammelt  sind,  und  das  Daseyn  eben  so  vieler  Mitglieder
  ist  zur  Fassung  eines  Beschlusses  nothwendig,  welcher
nach  der  Stimmenmehrheit  erfolgt.

ad  §.  89.  und  90.
der  Zusatz:

Bei  der  Eröffnung  eines  jeden  Landtags  werden  in  einer
Plenar-Versammlung  beider  Kammern  alle  Propositionen,
welche  vom  Könige  ausgehen,  und  den  Landständen  für  diesesmal
  vorgelegt  werden  sollen,  durch  den  landesherrlichen  Commissarius
  bekannt  gemacht,  und  für  jede  derselben  in  gedrängter
  Kürze  die  Hauptansicht  entwickelt,  von  welcher  die
Regierung  dabei  ausgegangen  ist.

Wöchentlich  wird  wenigstens  eine  Plenar-Versammlung
gehalten,  in  welcher  diejenigen  aus  der  Mitte  der  Stände,
welche  Vorträge  über  einen  oder  mehrere  Gegenstände  zu
halten  gedenken,  die  Rednerbühne  betreten,  welche  ebenfalls
den  landesherrlichen  Commissarien  offen  steht.

Die  nähern  Bestimmungen  über  die  für  diese  Plenar=Sitzungen
  festzusetzenden  Grenzen,  im  Betreff  der  zulässigen
Zahl  der  Redner,  der  Ordnung  der  Rede  und  sonst,  enthält
die  Landtags-Ordnung.

ad  §.  102.  und  103.
letztern  §.  wegzunehmen  und  ersterm  nach  den  Worten  „mit  Ausnahme“
  einzuschalten:
ingleichen  die  zur  Ausführung  der  vom  Bundestage  gefaßten
Beschlüsse  nöthigen  Verfügungen.
        <pb n="276" />
        —  268  —

ad  8.  100.
Statt  der  Worte:  „in  der  Regel“  vielmehr  die  Worte  zu  ge—
brauchen:
Es  können  daher  ohne  Zustimmung  der  Stände  die  bestehenden
  directen  und  indirecten  Landesabgaben  nicht  verändert
und  ohne  ihre  Bewilligung  dergleichen  Abgaben,  den  §.  115
erwähnten  Fall  allein  ausgenommen,  nicht  ausgeschrieben  und
erhoben  werden.
ad  8.  129.
die  Auslösung  auf  3  zu  erhöhen,  solche  auch  auf  sämmtliche
  Mitglieder  der  1.  Kammer  zu  erstrecken,  und  den  am
Orte  des  Landtags  wohnhaften  Ständen  die  Hälfte  oder
wenigstens  ein  Drittheil  der  Auslösung  zu  gönnen.

Beim  VIII.  Abschnitt
ad  §.  130.  131.
statt  aller  promissorischen  Eide  die  feierliche  Angelobung
vermittelst  Handschlags  an  Eides-Statt  zur  allgemeinen  Norm
zu  machen;
ingleichen

daß  die  Geistlichkeit,  so  wie  die  Hofdienerschaft  und  das  Militair
  angelobe:  der  Verfassung  treu  zu  seyn.

ad  §.  132.  und  133.
Ueber  die  Organisation  der  mehrmals  erwähnten  obersten
Staatsbehörde  eben  so  wie  es  über  die  des  Staatsgerichtshofs
  wirklich  geschehen  ist,  die  Hauptgrundsätze  in  der  Verfassung
  selbst  auszusprechen;  diese  oberste  Staatsbehörde  aus
den  im  Decrete  vom  1.  März  erwähnten  sechs  verantwortlichen
  Ministern  zu  bilden,  in  welchem  Ministerrathe  aber
der  König  Allerhöchst-Selbst,  oder  ein  Prinz  des  Königlichen
Hauses  regelmäßig,  und  nur  im  Verhinderungsfalle  einer  der
sechs  Minister,  welchem  der  König  diese  Function  übertrage,
den  Vorsitz  führe.  Auch  dürfte  es  manche  Vortheile  gewähren,
        <pb n="277" />
        —  269  —

wenn  eine  aus  beiden  Kammern  zusammengesetzte  ständische
Deputation  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Landtage  zum
andern  wirksam  bliebe,  um  immittelst  theils  sorgfältige  Beobachtungen
  zu  sammeln,  theils  die  Aufrechthaltung  der
Verfassung  zu  wahren;  demnach,  dafern  ihr  eine  Verletzung
derselben  bemerkbar  würde,  entweder  sofort  wegen  deren  Abstellung
  dienliche  Anträge  an  die  höchste  Staatsbehörde  zu
bringen,  oder  doch  bei  dem  nächsten  Landtage  ihre  Wahrnehmungen
  den  versammelten  Ständen  zur  weiteren  Beschlußnahme
  mitzutheilen.
ad  §.  144.

auf  Abänderung  dieses  §.,  in  welchem  den  Ständen  für  die
allerwichtigste  Angelegenheit  des  Staatslebens  das  §.  99  in
anderer  Beziehung  ihnen  zugestandene  Recht:  „Anträge  vor
den  Thron  zu  bringen,“  gänzlich  abgesprochen  sei.
        <pb n="278" />
        XI.

Vernehmung  des  Landtags  mit  der  Staatsregierung

über  die  neue  Verfassung.  Veröffentlichung  der  Verfassungsurkunde

  vom  4.  September  1831  und  deren
Einführung.  Schlußwort.

Von  der  zweiten  Hälfte  Juli  bis  in  die  ersten  Septembertage
befaßte  sich  die  Regierung  mit  den  Erinnerungen,  welche  nach  dem
vorstehend  Gegebenen  von  den  Ständen  theils  in  ihrer  Gesammtheit,
  theils  von  einzelnen  Bestandtheilen  derselben  gegen  den  Verfassungsentwurf
  gezogen  worden  waren.  An  den  zu  diesem  Behufe
abgehaltenen  Conferenzen  nahmen  Ihre  Königl.  Hoheiten  der  Prinz
Mitregent  und  der  Prinz  Johann,  die  Cabinetsminister  von
Lindenau  und  von  Minckwitz,  die  Mitglieder  des  Geheimen
Rathes  Nostitz  und  Jänckendorf,  von  Zezschwitz,  von  Carlowitz,
  von  Könneritz  und  von  Zeschau,  endlich  der  —  an  Stelle
des  aus  diesem  Amte  ausgeschiedenen  von  Zeschau  —  neuernannte
Oberconsistorialpräsident  Dr.  Gruner?)  Theil;  als  Protokollführer

*)  Karl  Gustav  Adolph  Gruner,  geb.  zu  Berga  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  am  21.  December  1778,  auf  der  Schule  zu
Gera  erzogen,  auf  den  Universitäten  Jena  und  Leipzig  wissenschaftlich
  ausgebildet,  schlug  in  Leipzig  zunächst  die  advocatorische  Laufbahn
  ein,  wurde  1805  Dr.  jur.,  1806  Handelsconsulent,  1822  ins
Oberappellationsgericht  der  Hansestädte  nach  Lübeck  berufen,  1825
zum  Hof=  und  Justizrath  in  der  Landesregierung  zu  Dresden  ernannt,
  1831  Oberconsistorialpräsident.  Zum  ersten  constitutionellen
Minister  für  Cultus  und  öffentlichen  Unterricht  ausersehen,  starb  er
noch  vor  erfolgter  Ernennung  am  8.  October  1831.
        <pb n="279" />
        271

fungirte  in  der  Regel  Dr.  Merbach,  in  einzelnen  Sitzungen
Dr.  Maximilian  Günther.“")

Bei  diesen  Berathungen  wurden  die  ständischen  Erinnerungen,
Anträge  und  Bitten  Punkt  für  Punkt  durchgenommen  und  fanden
ebenso  gründliche  als  sorgfältige  Erwägung.  Nahezu  in  allen
wesentlichen  Punkten  ward  ihnen  Berücksichtigung  zu  Theil.  Bestimmungen,
  welche  der  einmüthige  Wunsch  der  Stände  verworfen
hatte,  wurden  in  der  Regel  ohne  Weiteres  gestrichen.

Bereits  in  den  ersten  Tagen  des  August  waren  die  Berathungen
  soweit  zum  Abschlusse  gebracht,  daß  unter  dem  10.  August
ein  Decret  an  die  Stände  ergehen  konnte,  welches  die  Resolutionen
der  Krone  auf  die  ständischen  Schriften  vom  19.  Juli  1831  mit
der  einleitenden  Erklärung  enthielt:  „daß,  wie  Se.  Königl.  Majestät
  und  Se.  Königl.  Hoheit  Sich  durch  die  von  der  getreuen
Landschaft  im  Hauptwerke  an  den  Tag  gelegte  Bereitwilligkeit,
der  Höchsten  Absicht  zu  entsprechen,  um  so  mehr  bewogen  gefunden
  haben,  den  in  den  eingereichten  Erklärungen  enthaltenen
Wünschen,  Anträgen  und  Bemerkungen  auf  jede  thunliche  Weise
geneigte  Willfahrung  zu  erweisen,  so  versehen  Allerhöchst=  und
Höchstdieselben  Sich  auch  von  der  ferneren  patriotischen  Mitwirkung
  der  getreuen  Stände  desto  gewisser,  daß  sie  diejenigen
Punkte,  wo  ihren  Anträgen  nicht  gänzlich  hat  genüget  werden

—  —

*)  Dr.  Maximilian  Günther,  geb.  in  Dresden  am  7.  Februar
1787,  trat  1811  als  Secretair  beim  Geheimen  Archiv  in  den  Staatsdienst,
  in  welchem  er  in  der  damals  gewöhnlichen  Stufenleiter  bis
zum  Geheimen  Cabinetsrath  emporstieg.  Nach  Aufhebung  des  Geheimen
  Cabinets  und  Einrichtung  der  Ministerialdepartements  wurde
er  1831  zum  Geheimen  Regierungsrath  im  Ministerium  des  Innern,
1836  zum  Vorstand  der  I.  Abtheilung  des  Ministeriums  des
Innern,  1842  zum  Geheimen  Rath  ernannt,  erhielt  auch  im  letztgenannten
  Jahr  als  Nebenposten  die  Direction  der  damals  wesentlich
anders  als  gegenwärtig  organisirten  Oberrechnungskammer.  Am
1.  April  1849  trat  er  in  Pension  und  ist  am  28.  Juni  1861
gestorben.
        <pb n="280" />
        —  272  —

können,  durch  eine  anderweite  behufige  Erklärung  befriedigend  zu
erledigen,  Sich  werden  bestens  angelegen  sein  lassen.“

Von  den  Punkten,  in  denen  die  Krone  nicht  pure  den  gezogenen
  Erinnerungen  und  Anträgen  entsprechen  zu  sollen  geglaubt
hat,  seien  die  nachstehenden  als  vorzugsweise  von  Belang  herausgehoben:


1.  Zu  88.  14—17.  Sr.  Königl.  Majestät  und  Königl.  Hoheit
wollen  zwar,  um  den  ständischen  Anträgen  thunlichst  zu  entsprechen,
  geschehen  lassen,  daß  von  der  im  Entwurfe  ausgesprochenen
Trennung  der  im  §.  15  als  Familiengut  des  königl.  Hauses  bezeichneten
  Gegenstände,  von  dem  im  §.  14  beschriebenen  Staatsgute
  abgesehen,  vielmehr  gegen  Gewährung  der  §.  19  bedungenen
Civilliste  beides  unter  der  Kategorie  des  Staatsgutes  vereinigt
werde;  Allerhöchst=  und  Höchstdieselben  können  hingegen  nicht  umhin,
  der  getreuen  Landschaft  hinsichtlich  einer  von  derselben  unter
Bezugnahme  auf  das  Höchste  Decret  vom  17.  März  d.  J.  vorausgesetzten
  gleichmäßigen  Vereinigung  der  im  §.  16  als  königliches
  Hausfideicommiß  ausgenommenen  Gegenstände  mit  dem  Staatsgute
  zu  eröffnen,  daß  eine  solche  Verschmelzung  durch  die  in  gedachtem
  Decrete  enthaltene  Erklärung  weder  zugesichert  worden  ist,
noch  damit  hat  beabsichtigt  werden  können.

„Durch  die  daselbst  angezogenen  fideicommissarischen  Dispositionen
  vom  Jahre  1737  und  1747  sind  die  als  unzweifelhaftes
Eigenthum  des  königlichen  Hauses  anzuerkennenden,  im  §.  16  des
Entwurfs  sub  a  beschriebenen  Schätze,  Sammlungen  und  Geräthschaften,
  so  wie  andere  Erwerbungen,  welche  ebendaselbst  mit  der
durch  die  Verfassungsurkunde  nöthig  werdenden  Modification  unter
b  bezeichnet  sind,  als  ein  auf  den  jedesmaligen  Regierungs-Nachfolger
  übergehendes  Familien-Fideicommiß  für  unveräußerlich  erklärt,
  jedoch  zugleich  verordnet  worden,  daß  diese  fideicommissarische
Eigenschaft  mit  dem  Aussterben  des  Mannsstammes  des  königlichen
  Hauses  aufhören,  und  auf  diesen  sich  begebenden  Fall,  insofern
  nicht  gewisse  zugleich  im  Voraus  bestimmte  Voraussetzungen
        <pb n="281" />
        —  273  —

eintreten  würden,  alles,  was  unter  dem  gedachten  Fideicommiß
begriffen,  unter  die  weibliche  Descendenz  des  Albertinischen  Hauses
in  capita  vertheilet  werden  solle.  Se.  Königliche  Majestät  und
Königliche  Hoheit  haben  nun  zwar  die  Nachtheile  erwogen,  welche
beim  Eintritte  des  gedachten  Falles  durch  die  Zerreißung  und
Entfernung  der  gedachten  Schätze  und  Sammlungen  dem  Lande
bevorstehen  würden,  und  daher,  um  hierüber  keiner  auch  nur  ent—
fernten  Besorgniß  Raum  zu  verstatten,  in  Berücksichtigung  der  außerdem
  noch  vorhandenen,  im  höchsten  Decrete  vom  17.  März  d.  J.
angegebenen  Gründe,  jene  eventuelle  Cassation  des  Fideicommisses
für  unverbindlich,  letzteres  daher  mit  der  durch  die  Verfassungsurkunde
  §.  5  und  6  geordneten  Thronfolge  für  fortdauernd  verbunden
  erklärt;  Allerhöchst=  und  Höchst-Dieselben  haben  aber,  was
das  Eigenthum  an  diesen  Gegenständen  betrifft,  Ihrem  Hause  und
Ihren  rechtmäßigen  Nachfolgern  an  der  Regierung  durch  eine
Ueberlassung  derselben  unter  die  Kategorie  des  Staatsguts  an
ihren  Rechten  nichts  vergeben  mögen.  Die  getreuen  Stände  werden
auch  von  selbst  erwägen,  daß  diese  Ueberlassung  dem  Lande  keinen
größern  Vortheil  und  keine  größere  Sicherheit  hinsichtlich  des  beständigen
  Besitzes  der  gedachten  Schätze  und  Sammlungen  gewähren
würden,  da  der  letztere  und  das  hieran  sich  knüpfende  allgemeine
Interesse  schon  durch  die  Unveräußerlichkeit  derselben  und  ihre
Vereinigung  mit  der  rechtmäßigen  Thronfolge  auf  gleiche  Weise
für  immer  garantirt  ist.

„Es  wird  daher  bei  der  in  eingangsgedachter  ständischen
Schrift  vorgeschlagenen  Fassung  der  unter  Nr.  14,  15,  16,  17
eingeschalteten  neuen  88.,  insonderheit  bei  den  im  §.  15  unter  die
Kategorie  des  Staatsguts  unter  Nr.  1  bis  11  gestellten  Rubriken
nicht  bewenden  können.  Denn  so  gehören  nicht  nur  nach  vorstehender
  Eröffnung  die  unter  Nr.  6  bezeichneten,  sondern  nach  wörtlicher
  Vorschrift  der  fideicommissarischen  Dispositionen  vom  Jahre
1737  und  1747  die  unter  Nr.  4  und  5  angegebenen  Gegenstände

zum  königlichen  Haus-Fideicommisse,  dagegen  es,  abgesehen  hiervon,
18
        <pb n="282" />
        —  274  —

schon  für  sich  selbst  an  einem  zureichenden  Rechtsgrunde  ermangeln
dürfte,  weshalb  die  unter  Nr.  10  und  in  dem  neu  eingeschalteten
§.  16  bemerkten  Ersparnisse  und  Erwerbungen  zum  Staatsgute
gerechnet  werden  sollten,  so  wie  von  der  andern  Seite  die  §.  15
unter  Nr.  9  und  11  erwähnten  Fälle,  da  in  selbigen  der  Anspruch
des  Staatsguts  keinem  Zweifel  ausgesetzt  sein  kann,  einer  ausdrücklichen
  Erwähnung  kaum  bedürfen  werden.  Ueberhaupt  scheint
es,  wenn  die  im  Entwurfe  §.  15  geschehene  Sonderung  des  königlichen
  Familienguts  wegfällt,  an  einer  genauen  Verzeichnung  des
königlichen  Hausfideicommisses  zu  genügen  und  eine  ins  Einzelne
gehende  Specification  aller  zum  Staatsgute  gehörigen  Gegenstände,
deren  vollständige  Aufführung  ohnedies  sehr  schwierig  seyn  möchte,
entbehrt  werden  zu  können.  Es  wird  daher  den  getreuen  Ständen
in  der  Beilage  sub  A  eine  anderweite  nach  Vorstehendem  entworfene
  Fassung  der  betreffenden  88.,  wobei  auch  die  bei  dem
zuletztgedachten  Abschnitte  von  ihnen  geäußerten  Bemerkungen  berücksichtigt
  worden  sind,  mitgetheilt,  und  einer  weitern  beifälligen
Erklärung  darauf  entgegen  gesehen.“

Die  Aufnahme  der  Bestimmung  in  die  Verfassungsurkunde:
„daß  die  Civilliste  künftighin  nur  auf  die  Dauer  der  jedesmaligen
Regierungszeit  mit  den  Ständen  festgestellt  werden  solle,  wird
ebenso  wie  die  von  den  Ständen  gewünschte  Herabsetzung  derselben
auf  die  Regierungszeit  des  Königs  Anton  und  des  Prinzen  Mitregenten
  in  der  von  den  Ständen  vorgeschlagenen  Modalität  genehmigt;
  indeß  „finden  Allerhöchst=  und  Höchstdieselben  Sich  doch
zu  nothwendiger  Sicherstellung  der  Rechte  Ihrer  dereinstigen  Nachfolger
  zu  der  Erklärung  veranlaßt,  daß,  da  hierbei  nicht  von  einer
Bewilligung,  sondern  von  einer  im  Wege  des  Vertrages  festzustellenden
  Summe  die  Rede  ist,  Allerhöchst=  und  Hoöchstdieselben
Sich  zu  Annahme  einer  nur  auf  Zeit  bestimmten  Civilliste  durch
die  Rücksicht  haben  bewogen  finden  können,  daß  im  Laufe  der
Zeiten  der  Werth  der  überwiesenen  Gegenstände  und  ihrer  Nutzungen
  mit  dem  Werthe  der  Dinge  überhaupt  sich  wesentlich  verändern,
        <pb n="283" />
        275

und  dadurch  eine  Abänderung  der  zu  gewährenden  Summe  erforderlich
  und  thunlich  machen  könne,  daß  aber  demohngeachtet  für
alle  künftige  Fälle  das  §.  19  des  Entwurfs  der  Verfassungsurkunde
ausgedrückte  Vertragsverhältniß  zu  berücksichtigen  und  daher  jedesmal
  dabei  in  Betracht  zu  ziehen  seyn  werde,  daß  die  Nutzungen
für  die  im  gedachten  §.  19  erwähnten  Gegenstände  nur  so  lange
dem  Staatsgute  überlassen  bleiben  können,  als  über  den  jedesmaligen
  angemessenen  Betrag  der  Civilliste  eine  Vereinigung  stattfinden
  wird.  Als  ein  solcher  angemessener  Beitrag  soll  jedoch  die
jetzt  zu  verabschiedende  Summe  angesehen  werden,  und  es  wird
daher  das  Befugniß  von  Seiten  des  Königs  zur  Zurücknahme  des
Domänengutes  bei  nicht  stattfindender  Vereinigung  blos  alsdann
eintreten,  wenn  die  jetzt  zu  verabschiedende  Summe  nicht  bewilligt
werden  sollte.“

Genehmigt  wurden  ferner  die  von  den  Ständen  gewünschten
Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  der  ersten  Kammer,  die
Vermehrung  der  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer  in  der  zweiten
Kammer  auf  20  und  die  Hinzufügung  von  5  Vertretern  der  Handels-Fabrik=
  und  Manufactur-Interessen.

In  der  zu  §.  133  wegen  der  Organisation  und  Zuständigkeit
des  ständischen  Ausschusses  bestandenen  Meinungssverschiedenheit
zwischen  Ritterschaft  und  Städten  gab  die  Krone  den  von  der
Ritterschaft  gegen  die  Räthlichkeit  eines  permanenten  ständischen
Ausschusses  aufgestellten  Gründen  „für  jetzt  um  so  mehr  den  Vorzug,
als  darüber,  ob  sich  künftig  das  Bedürfniß  eines  solchen  Instituts
darthun  werde,  erst  Erfahrungen  abzuwarten“  seien.

Die  zu  §.  135  von  den  Ständen  begehrte  Bestellung  des
Staatsgerichtshofs  für  jeden  einzelnen  Fall  ist  der  Krone  bedenklich
erschienen:  „es  läßt  sich  diese  letztere  Modalität,  weil  dabei  persönliche
  Beziehungen  noch  mehr  ins  Spiel  kommen  (scil.  als  bei
der  Bestellung  als  permanente  Behörde),  mit  den  allgemeinen
Grundsätzen  der  Rechtspflege  nicht  wohl  vereinigen  und  sie  dürfte

dieselben  Gründe  wider  sich  haben,  welche  gegen  Special=18“
        <pb n="284" />
        276

untersuchungs-Commissionen  überhaupt  angeführt  zu  werden
pflegen“.

In  Betreff  der  Meinungsverschiedenheit,  welche  über  die  Er—
fordernisse  der  Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit  hinsichtlich  der
städtischen  Wahlen  sich  in  den  einzelnen  Curien  kundgegeben  hat,
giebt  die  Krone  den  Ständen  zu  anderweiter  Erwägung  anheim,
die  Bestimmung  dahin  zu  richten,  daß  hierzu  folgende  Erfordernisse
  stattzufinden  hätten:

a.  Ansässigkeit  seit  drei  Jahren  in  der  betreffenden  Stadt  und
ihrem  Weichbilde  mit  einem  Wohnhause,  von  welchem  jährlich
wenigstens

Zehn  Thlr.  —  Gr.  —  Pf.

an  Schock=  und  Quatember-  oder  andern  Grundsteuern  entrichtet

  werden  oder

b.  der  Besitz  eines  Vermögens  von  wenigstens

Sechstausend  Thlr.  —  Gr.  —  Pf.
oder

e.  eine  aus  öffentlichen  Cassen  zu  beziehende  fixe  Besoldung  oder
Pension  von  wenigstens

Vierhundert  Thlr.  —  Gr.  —  Pf.

jährlich,  insofern  der  zu  Wählende  seit  wenigstens  drei  Jahren

das  Bürgerrecht  in  einer  inländischen  Stadt  mit  Inbegriff  derjenigen,

  wo  er  zur  Zeit  der  Wahl  wohnhaft  ist,  gehabt  habe,
wobei  zu  b.  die  Bestimmung  über  das  Vorhandenseyn  der

Erfordernisse  auf  dem  Einverständnisse  des  Stadtraths  und

der  Stadtverordneten  zu  beruhen  haben  würde.

Auf  die  oben  erwähnte  Eingabe  der  Prälaten,  Grafen  und
Herren  betreffs  ausgedehnterer  Vertretung  der  Schönburgischen  Receßherrschaften
  ist  beschlossen  worden:  „daß  außer  der  dem  Gesammthause
  Schönburg  wegen  seiner  Receßherrschaften  zukommenden
erblichen  Stimme  die  Besitzer  derselben  unter  vorausgesetzter
Qualification,  wie  sie  durch  die  Verfassungsurkunde  bestimmt  wird,
auch  zu  denjenigen  §.  60  Nr.  13  aufzuführenden  größern  Güter-
        <pb n="285" />
        —  277  —

besitzern  gerechnet  werden  sollen,  welche  vom  Könige  als  Mitglieder
der  ersten  Kammer  auf  Lebenszeit  ernannt  werden  können.“  Dem
Grafen  zu  Solms-Wildenfels  und  dem  Gesammthause  Schönburg
als  Besitzern  der  Receßherrschaften  wird  das  Recht,  durch  Bevollmächtigte
  zu  erscheinen,  beigelegt,  „welche  jedoch  für  ihre  Person
selbst  diejenige  im  §.  63  des  Entwurfs  (des  gleichfalls  mit  der
Verfassungsurkunde  berathenen  Wahlgesetzes)  vorgeschriebene  QOualification
  besitzen  müssen,  um  unter  den  §.  60.  unter  Nr.  12.  genannten
  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer  in  der  ersten  Kammer
wählbar  zu  seyn“.

Endlich  „hat  die  Universität  Leipzig,  die  vorstehend  auf  die
Erinnerungen  der  gesammten  Stände  von  Ritterschaft  und  Städten
eröffneten  höchsten  Entschließungen,  auch  auf  ihre  in  der  Beilage
sub  B.  zu  der  Schrift  vom  19.  Juli  d.  J.  besonders  geäußerten,
auf  die  Einrichtung  der  Verfassungsurkunde  sich  beziehenden  Anträge
  zugleich  als  Erwiederung  anzunehmen,  und  werden  ihre
übrigen  auf  Gesetzgebung  und  andere  Gegenstände  gerichteten  Vorschläge
  und  Bemerkungen  nach  Befinden  gehörigen  Orts  mit  zur
Erwägung  gelangen“.

Die  Erklärung  der  Stände  auf  das  Allerhöchste  Decret  vom
10.  August  1831  erfolgte  am  27.  August  und  hatte  in  der  Hauptsache
  redactionelle  Richtigstellungen  zum  Gegenstande.  Zu  den
88.  14—17  wird  mit  Rücksicht  auf  die  neuerdings  abgegebenen  Erklärungen
  der  Krone  der  Antrag  gestellt:

„daß  das  Königl.  Hausfideicommiß  in  seiner  Substanz  in
jedem  Fall  und  insbesondere  auch  nach  dem  Erlöschen  der  durch
die  gedachte  Successionsordnung  zur  Thronfolge  berufenen  Häuser,
sowie  auch  dann  dem  Lande  erhalten  werden  möge,  wenn  der
König  vielleicht  Oberhaupt  eines  andern  Staates  werden  sollte,
und  daß  daher,  neben  der  Unveräußerlichkeit  desselben,  auch  die  Unzertrennbarkeit
  vom  Lande  in  der  Verfassungs-Urkunde  ausgesprochen
werde“.

Bezüglich  der  Erklärung  der  Krone:  „daß,  wenn  in  künftigen
        <pb n="286" />
        27

Zeiten  von  den  Ständen  die  Civilliste  nicht  in  der  anjetzt  festgesetzten
  Höhe  bewilligt  werden  sollte,  dem  König  alsdann  das  Recht
zustehen  solle,  das  Domainengut,  welches  den  Staatskassen  gegen
Gewährung  der  Civilliste  des  Königs  und  der  Gebührnisse  der
Königl.  Familie  überwiesen  worden  ist,  wiederum  zurück  zu  nehmen“,
wird  vorstellig  gemacht:  „wie  unserer  Ansicht  nach  bereits  in  der
von  uns  in  Antrag  gebrachten  Fassung  des  19.  §.,  welcher  die
Bestimmung  über  die  Civilliste  in  sich  begreift:

daß  die  mit  den  Ständen  auf  die  Dauer  der  Regierungszeit

des  Königs  als  Civilliste  verabschiedete  Summe  als  ein  Aequivalent

  für  die  den  Staatskassen  überwiesenen  Nutzungen  des

Königlichen  Domainenguts  zu  betrachten  sey,
die  Gewähr  enthalten  ist,  daß  von  den  Ständen  stets  eine  den
Nutzungen  des  Königl.  Domainenguts  entsprechende  Civilliste  zu
bewilligen  sey,  und  deshalb  sind  wir  der  Meinung,  daß  es  eines
solchen  Vorbehalts,  wie  derselbe  in  dem  uns  mitgetheilten  besondern
Paragraph  ausgesprochen  ist,  nicht  bedürfen  wird.“

In  den  für  die  Wählbarkeit  der  städtischen  Abgeordneten  von
der  Regierung  vorgeschlageuen  Bestimmungen  sind  den  Ständen
hauptsächlich  gegen  Punkt  c.  Bedenken  beigegangen.  Sie  schlagen
die  Aufnahme  folgender  Bestimmungen  ins  Wahlgesetz  vor:

„Zu  Abgeordneten  der  Städte  sind  diejenigen  wählbar,  welche
entweder

1.  seit  drei  Jahren  mit  einem  Hause  in  der  Stadt  oder  deren

Weichbilde  ansässig  sind,  und  wenigstens  10  Thlr.  jährlich

an  Schocken  und  Grundquatembern  oder  andern  nach  Verschiedenheit

  der  einzelnen  Landestheile  üblichen  Grundsteuern
entrichten,  oder

2.  ein  Vermögen  von  6000  Thlr.  besitzen,  oder

3.  ein  sicheres  Einkommen  von  400  Thlr.  haben,  oder

4.  in  großen  Städten  30  Thlr.  —  in  mittlern  Städten  20  Thlr.

—  und  in  kleinen  Städten  10  Thlr.  —  an  directen  Real=  und

Personalabgaben  zahlen.
        <pb n="287" />
        —  279  —

„Es  ist  jedoch  in  Hinsicht  der  nach  2.,  3.  und  4.  wählbaren
Individuen  noch  erforderlich,  daß  dieselben
a.  seit  drei  Jahren  Staatsangehörige  sind,  oder  ihren  wesentlichen
  Aufenthalt  in  der  betreffenden  Stadt  gehabt  haben,
müssen  auch
b.  das  Bürgerrecht  in  dieser  Stadt  erlangt  haben  und
e.  insofern  sie  als  unangesessene  Gewerbtreibende  erwählt  werden
ihr  Gewerbe  bereits  seit  drey  Jahren  betrieben  haben.

„Die  Bestimmung  über  das  Vorhandenseyn  der  vorstehenden
sub  1.  bis  4.  aufgeführten  Erfordernisse  beruht  auf  dem  Einverständniß
  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten.

„Bei  Berechnung  des  dreijährigen  Zeitraums  ist  den  Angesessenen
  der  unmittelbar  vorhergehende  Besitz  eines  andern  Grundstücks
  gleicher  Art  mit  anzurechnen;  es  ist  jedoch  bei  denjenigen,
welche  ihre  Grundstücke  ererbt  oder  in  ein  Gewerbe  durch  Erbschaft
  eingetreten  sind,  die  dreijährige  Dauer  nicht  erforderlich.“

Die  bisher  annoch  stehen  gebliebenen,  an  und  für  sich  geringfügigen
  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Regierung  und  Ständen
fanden,  hauptsächlich  durch  weiteres  thunlichstes  Eingehen  der  Krone
auf  die  Wünsche  der  Stände,  derart  ausgleichende  Erledigung,  daß
am  2.  September  die  im  Wortlaut  nachstehend  folgende  ständische
Schrift  an  die  Regierung  eingereicht  wurde:

„Allerdurchlauchtigster  2c.
Durchlauchtigster  rc.

Durch  die  von  Ew.  K.  M.  und  K.  H.  gefaßten  und
mittelst  Allerhöchsten  Decrets  vom  29.  v.  M.  uns  eröffneten
Entschließungen  auf  die  in  der  unter  dem  27.  v.  M.  eingereichten
  Schrift  enthaltenen  fernerweiten  Erklärungen  und
ehrerbietigsten  Anträge  sind  nunmehr  alle  zur  Erörterung  gekommenen
  Punkte  sowohl  in  Betreff  der  neuen  Verfassung
selbst  als  auch  in  Hinsicht  des  Wahlgesetzes  erledigt  worden,
und  es  haben  die  darüber  stattgefundenen  Verhandlungen  zur
Vereinigung  geführt,  auch  stimmen  die  zur  Durchsicht  mit-
        <pb n="288" />
        —  280  —

getheilten  abgeänderten  und  berichtigten  Entwürfe  nach  der

von  unsern  dazu  beauftragten  Deputirten  erstatteten  Anzeige

mit  den  von  uns  geschehenen  und  von  Allerhöchst-  und  Höchstdenenselben
  genehmigten  Anträgen  und  den  erfolgten  allerhöchsten
  Entschließungen  vollkommen  überein.

Indem  wir  nun,  als  die  dermalen  verfassungsmäßig  bestehenden
  Stände  des  Königreichs  Sachsen,  an  Ritterschaft
und  Städten,  uns  bereit  erklären,  in  Gemäßheit  dieser  Vereinigung
  die  neue  Verfassung  anzunehmen,  sehen  wir  der
Aushändigung  der  von  Ew.  K.  M.  und  K.  H.  vollzogenen
Verfassungs-Urkunde,  welche  wir  nachmals  in  das  ständische
Archiv  niederzulegen  beabsichtigten,  ehrfurchtsvoll  entgegen
und  verharren  in  umwandelbarer  Treue

Ew.  K.  M.  und  K.  H.
Dresden,  den  2.  September  1831.
ꝛc.  ꝛc.

sämmtliche  anwesende  Stände  von  Ritterschaft

und  Städten.“

Am  4.  September  erfolgte  die  Aushändigung  der
von  Sr.  Majestät  dem  König  Anton  und  Sr.  Königl.  Hoheit
  dem  Prinzen  Mitregenten  vollzogenen  Verfassungs—
Urkunde.“)

Ueber  die  Feierlichkeiten,  mit  denen  dieser  für  die  sächsische
Landesgeschichte  so  denkwürdige,  inhaltschwere  Act  zur  Vollziehung
gelangte,  findet  sich  in  der  Nr.  216  des  Jahrgangs  1831  der
Leipziger  Zeitung  ein  aus  amtlicher  Quelle  herrührender“*)  Artikel,
  welcher,  da  er  alle  Einzelheiten  von  Interesse  und  Bedeutung
mit  erschöpfender  Vollständigkeit  und  Genauigkeit  enthält,  nach-*)

  Vergl.  den  vollständigen  Wortlaut  derselben  in  Beilage  Nr.  9.
**)  Der  Artikel  ist,  wie  der  Verfasser  aus  dessen  ihm  vorgelegenen
  Concept  ersehen  hat,  von  dem  damaligen  Regierungsreferendar
Kohlschütter,  (1  1866  als  Wirkl.  Geh.  Rath  und  Ministerialdirector)

verfaßt.
        <pb n="289" />
        —  281  —

stehend  im  Wortlaut  an  gegenwärtiger  Stelle  zum  Abdruck  gebracht
  sei:

Früh  um  4  Uhr  begrüßte  das  Geläute  aller  Glocken
und  eine  Musik  vom  Thurme  der  Kreuzkirche  den  Anbruch
des  festlichen  Tags.  —  Um  halb  8  Uhr  versammelten  sich
die  Mitglieder  des  Stadtraths  und  der  Commun-Repräsentantschaft
  auf  dem  Rathhause  der  Altstadt  und  begaben  sich
von  da  im  feierlichen  Zuge  in  die  evangelische  Hofkirche,  um
dem  Gottesdienste  beizuwohnen,  welcher,  wie  in  allen  Kirchen
der  Hauptstadt,  um  8  Uhr  seinen  Anfang  nahm.  Der  Ober-Hofprediger
  Dr.  von  Ammon  hielt  die  Predigt.  Nach  deren
Beendigung  wurde  das  Lied:  „Herr  Gott  dich  loben  wir“
angestimmt,  und  von  zwei  Bataillonen  Linientruppen  und
einem  Bataillon  Communal-Garde  mit  einer  dreimaligen
Salve  begleitet.

Von  10  Uhr  an  setzten  sich  die  verschiedenen  Abtheilungen
der  Garnison  und  der  Communal-Garde  in  Bewegung,  um
die  ihnen  angewiesenen  Stellungen  einzunehmen.  Von  dem
grünen  Thore  des  Schlosses  an,  durch  die  Augustusstraße,
über  den  Neumarkt  und  durch  die  Pirnaische  Gasse  bis  an
das  Landhaus  wurde  eine  haye,  rechts  von  Linientruppen,
links  von  Communal-Garden  aufgestellt  und  auf  dem  Platze
zwischen  dem  K.  Schlosse  und  der  Brücke  ein  Carré  von
Communal-Garden  und  Linientruppen  mit  ihren  Musikchören
formirt,  in  dessen  Mitte  um  11  Uhr  der  Stadtrath  und  die
Communrepräsentanten  eintraten  und  dem  Balcon  des  Schlosses
gegenüber  einen  Halbkreis  bildeten.

Unterdessen  versammelten  sich  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung
  im  Thronsaale.  Bald  nach  11  Uhr  erschienen
Se.  M.  der  König  und  Se.  K.  H.  der  Prinz  Mitregent,  in
Begleitung  der  Königlichen  Prinzen,  unter  Vortritt  des  Hofstaats,
  der  Civil-Staatsbeamten  und  des  Officiercorps,  und
begaben  sich  durch  die  aufgestellten  Reihen  der  Grenadier-
        <pb n="290" />
        —  282  —

und  Reiter-Garde  nach  dem  Throne,  wo  der  Prinz  Mitregent
zur  Linken  des  Königs  Platz  nahm.  Se.  K.  H.  der  Prinz
Maximilian  stand  zur  Rechten  des  Königs,  der  Prinz
Johann  K.  H.  zur  Linken  des  Prinzen  Mitregenten.  Zur
linken  Hand  des  Throns  befanden  sich  die  Mitglieder  des
diplomatischen  Corps,  zur  Rechten  die  Minister,  die  Mit—
glieder  des  Geheimen  Raths  und  die  übrigen  oberen  Staatsbehörden,
  die  Generalität  und  das  Officiercorps,  in  den
Schranken  vor  dem  Throne  die  Abgeordneten  des  Dom-Capitels
  zu  Meißen,  des  Grafen  von  Solms-Wildenfels
und  der  Universität,  ferner  der  Landtags-Marschall  Graf
von  Bünau  mit  der  Deputation  der  Stände,  bestehend  aus
fünf  ritterschaftlichen  Deputirten  und  den  Abgeordneten  der
Städte  Leipzig,  Dresden,  Zwickau  und  Budissin.

Nachdem  der  König  und  der  Prinz  Mitregent  sich  niedergelassen
  hatten,  richtete  der  vorsitzende  Conferenz-Minister
Nostiz  und  Jänkendorf  folgende  Rede  an  die  versammelten
Stände:

„Eine  feierliche  Stunde  vereinigt  zum  letzten  Male  die

Stände  des  Königsreichs  vor  dem  Throne,  in  dem  sie,

eben  so  wie  dies  von  ihren  Vorfahren  seit  Jahrhunderten

geschah,  den  Leitstern  ihrer  Verhandlungen,  das  kräftigste

Beförderungsmittel  für  die  allgemeine  Wohlfahrt  erblicken.



„Wenn  jetzt,  nicht  wegen  veränderter  Gesinnungen,
sondern  wegen  veränderter  Bedürfnisse  durch  eine  neue
Verfassung  ein  neuer  Zustand  der  Dinge  begründet  wird,
wenn  mit  dem  heutigen  Tage  die  Verwaltung  unseres
Vaterlandes  eine  neue  Laufbahn  beginnt,  so  wird  die
Geschichte  der  Nachwelt  die  Thatsache  zu  überliefern
haben,  daß  der  von  der  Regierung  beabsichtigte  wohlthätige
  Zweck  im  treuen  Sinne  der  versammelten  Stände
Anerkenntniß  und  Erwiederung  fand.
        <pb n="291" />
        —  283  —

„In  schöner  Uebereinstimmung  zwischen  Landesherrn
und  Ständen,  im  gemeinsamen  Bestreben,  mit  Gewissen—
haftigkeit,  Fleiß  und  Anstrengung  ist  eine  Verfassung  bearbeitet
  und  vollendet  worden,  die  durch  genaue  Beachtung
dessen,  was  Wissenschaft,  Erfahrung  und  eigenthümliches
Verhältniß  lehrt  und  fordert,  das  Staatswohl  zu  befestigen
  und  zu  erhöhen  verspricht.

„Es  wird  diese  Verfassung  in  den  Augen  Aller,  denen
das  strenge  Aufrechthalten  gegenseitiger  Rechte  und  Obliegenheiten
  theuer  und  heilig  ist,  noch  einen  höhern  Werth,
noch  eine  festere  Begründung  dadurch  erhalten:  daß  sie
nicht  das  Werk  einseitiger  Willkühr,  sondern  das  Ergebniß
  eines  freien,  wohlerwogenen  Vertrages  zwischen
Fürsten  und  Ständen  ist,  und  daß  im  Laufe  dieser  wichtigen
  Verhandlung  der  verfassungsmäßige  Weg  nirgends
verlassen  wurde.

„Wie  jedes  menschliche  Werk  ist  auch  diese  Verfassung
  der  Verbesserung  und  Vervollständigung  fähig,
die  in  der  Anwendung  durch  Erfahrungen  gerechtfertigt,
in  den  Zeitereignissen  durch  angemessene  Forderungen  veranlaßt
  werden  können.

„Aber  schon  in  ihrer  jetzigen  Gestaltung  enthält  sie
die  Grundlage  eines  höher  entwickelten  Staatslebens,
ordnet  sie  das  Staatsgut  und  verabschiedet  über  das
Königliche  Einkommen,  bestimmt  die  allgemeinen  Rechte
und  Pflichten  der  Unterthanen,  sichert  die  Rechtspflege
und  die  Befugnisse  der  Kirchen,  Unterrichtsanstalten  und
milden  Stiftungen,  und  begründet  insonderheit  die  ständische
  Verfassung  in  ihren  Abtheilungen,  Berechtigungen,
Obliegenheiten,  Geschäftsformen  und  Verzweigungen  in
so  vollständiger  und  zweckmäßiger  Weise,  daß  die  dieser
Verfassung  ertheilte  kräftige  Gewähr  zugleich  im  Voraus
eine  Gewähr  für  alles  das  Gute  darbietet,  das  man  mit
        <pb n="292" />
        —  284  —

Recht  von  den  künftigen  Stände-Versammlungen  hoffen
und  erwarten  darf.

„Die  über  diesen  wichtigen,  das  Vaterlandswohl  für
die  ferne  Zukunft  sichernden  Vertrag  abgefaßte  Urkunde
wird  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  Höchst-Selbst  Ew.
Excellenz  zur  Aufbewahrung  übergeben  und  der  sodann
vorzulesende  Landtags-Abschied  Ihnen  zugestellt  werden.

„Diese  Verfassungs-Urkunde  ist  zugleich  die  Grundlage,
  auf  welcher  die  von  den  nächst  zusammentretenden
Ständen  zu  beginnenden  Verhandlungen  beruhen,  deren
Form  durch  eine  provisorische  Landtags-Ordnung  nähere
Bestimmung  erhalten  wird.

„Mit  dem  heutigen  Tage  tritt  die  neue  Verfassung
in  Kraft  und  Wirksamkeit,  und  es  wird  die  bisherige
Landesversammlung  hierdurch,  Namens  Sr.  Majestät  des
Königs  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königl.  Hoheit  mit
der  Versicherung  Allerhöchster  Gnade  und  Huld  und  mit
der  Bezeugung  der  Zufriedenheit  über  Ihre,  auch  bei
diesem  letzten  Landtage  bethätigte  patriotische  Gesinnung
entlassen.

„Nur  wenige  Jahre  fehlen  an  vier  Jahrhunderten,
seitdem  zuerst  Prälaten,  Grafen,  Ritter  und  Städte  der
Lande  Sachsen,  Meißen,  Franken,  Osterland  und  Voigtland
  unter  der  Regierung  des  Kurfürsten  Friedrich  und
seines  Bruders  Herzogs  Wilhelm,  in  einem  späterhin  mit
dem  Namen  der  Stände  bezeichneten  Verein  zusammentraten.


„Die  lange  Dauer  und  das  von  der  Wahrheit  anerkannte
  vielfache  Gute  und  Treffliche  in  der  Wirksamkeit
  dieses  ständischen  Vereins  konnten  im  Fortgange  der
Zeit  ihn  nicht  vom  Gesetze  der  Zeit  entheben,  welche
nach  dem  jedesmaligen  Bedürfnisse  das  Vorhandene  verändert,
  umgestaltet,  auflöset.
        <pb n="293" />
        —  285  —

„Kann  diese  Auflösung  eines  durch  Jahrhunderte
geheiligten  Verhältnisses,  dieser  Abschied  des  Fürsten  von
seiner  alten  Landschaft  nicht  ohne  ein  wehmüthiges  Ge—
fühl  geschehen,  so  wird  die  Ueberzeugung  beruhigen  und
belohnen:  daß  die  Beförderung  der  Landeswohlfahrt  allein
zur  Veränderung  des  Bestehenden,  zum  Abschlusse  eines
neuen  Vertrages  zu  bewegen  vermochte.

„Das  Bewußtsein,  nur  für  das  Gesammtwohl  gewirkt
  und  gehandelt  zu  haben,  wird  für  die  bedeutenden
Opfer  entschädigen,  die  jetzt  zu  diesem  Zwecke  vom  Landesherrn
  und  Ständen  gebracht  worden;  denn  wurde  von
Jenem  der  Willkühr  entsagt,  unbeschränkt  Gutes  stiften
zu  können,  so  wurde  von  Diesen  auf  das  schöne  Vorrecht
  Verzicht  geleistet,  des  Landes  Beste  ausschließend
vertreten  und  berathen  zu  können.

„Daß  die  getreuen  Stände  ihren  Beruf  richtig  erkannten
  und  in  der  Ueberzeugung,  das  Wohl  des  Vaterlandes
  fester  zu  sichern,  wohlbegründeten  Vorrechten  entsagten,
  das  wird  vom  gesammten  Lande  von  Kind  und
Kindeskindern  mit  dankbar  gerührten  Herzen  anerkannt
werden,  und  wenn  Sie  heute  sich  mit  Schmerz  von  dem
Throne  entfernen,  den  Sie  zeither  in  Rath  und  That  treu
umgaben,  so  muß  es  Ihnen  Trost  und  Freude  bringen,
daß  damit  das  Band  zwischen  Fürst  und  Land  befestiget,
das  Beste  Ihres  Vaterlands  und  Ihrer  Mitbürger  versichert
  und  erhöht  wird.

„Dies  Bewußtsein,  das  kein  Wechsel  des  Schicksals
Ihnen  rauben  kann,  müsse  Sie  in  diesem  ernsten  Augenblicke
  mit  Freude  und  Beruhigung  erfüllen.

Gott  mit  Ihnen!
Sie  scheiden  jetzt  vom  gemeinsamen  Vaterhause,  abre  nicht
vom  Vaterherzen!“
Nach  Beendigung  dieser  Anrede  verlas  der  geheime  Re-
        <pb n="294" />
        —  286

ferendar  Dr.  Merbach  den  Landtags-Abschied,  empfing  hierauf
die,  auf  einem  Sammtkissen  ruhende,  Original-Verfassungs-Urkunde
  und  übergab  selbige  dem  Conferenz-Minister  Nostiz
und  Jänkendorf,  der  sie  dem  Könige  überreichte.  Der  König
ergriff  die  Verfassung,  und  händigte  sie  dem  Landtags-Marschall,
  der  sich  dem  Throne  genähert  hatte,  mit  den  Worten  ein:

„Herr  Landtagsmarschall,  hier  übergebe  ich  Ihnen
die  neue  Verfassung,  zu  deren  treuer  und  vollständiger
Erfüllung  ich  mich  mit  meinem  fürstlichen  Worte  verpflichte;
  möge  der  Himmel  seinen  Segen  dazu  geben,  daß
diese  Verfassung  das  Land  und  seine  Bewohner  so  glücklich
  mache,  als  es  mein  herzlicher  Wunsch  und  Wille  ist.“

Der  Prinz  Mitregent  erhob  sich  gleichzeitig  und  sprach:

„Beseelt  von  denselben  Gesinnungen,  welche  Se.  Majestät
  der  König  so  eben  ausgesprochen  hat,  verspreche
auch  ich  bei  meinem  fürstlichen  Worte  die  jetzt  übergebene
Verfassung  treu  zu  beobachten,  zu  bewahren  und  zu  beschützen.“


Die  Lösung  von  101  Kanonenschüssen  und  das  Geläute
aller  Glocken  verkündete  der  Residenz  und  der  Umgegend  den
Augenblick,  der  Sachsen  in  die  Reihe  der  constitutionellen
Staaten  einführte.

Währenddem  sprach  der  Landtags-Marschall  die  Gefühle
der  versammelten  Stände  in  folgender  an  Se.  Majestät  und
Königl.  Hoheit  gerichteten  Gegenrede  aus:

„Allerdurchlauchtigster,  Großmächtigster  König,

Durchlauchtigster  Prinz  und  Mitregent!

Bei  der  Wiedereröffnung  des  im  vorigen  Jahre  vertagten
  Landtages,  vernahmen  wir  mit  allerunterthänigstem
Danke  die  Vorschritte  zur  Ausführung  des  großmüthigen
Entschlusses  unserer  Hochverehrten  Regenten,  dem  Volke
eine,  die  Gewährleistung  aller  seiner  Rechte  sichernde,  den
Forderungen  und  Bedürfnissen  der  gegenwärtigen  Zeit
        <pb n="295" />
        287

entsprechendere  Verfassung  zu  geben.  Der  Werth  dieser,
von  der  gesammten  Nation  hochgefeierten  Wohlthat  erhöhte
  sich  für  uns  durch  die,  aus  gerechter  Beachtung
unserer  altherkömmlichen  staatsrechtlich  begründeten  Besugnisse,
  uns  vorbehaltene  vertragsmäßige  Uebereinkunft,
bei  diesem  sonst  nur  der  Machtvollkommenheit  angehörigen
Schritte.  Nie  bot  daher  unfrer  frühern  Landtäge  lange
Reihe  einen  ernstern  und  großartigern  Gegenstand  der
Berathung  dar.  Es  galt  diesmal  für  Jahrhunderte  zu
gründen,  zu  erforschen,  was  auch  der  spätesten  Nachkommenschaft
  noch  wahrhaft  frommen  werde;  zu  ermessen,  wie
weit  das  Bestehende  dem  Zeitgemäßern  weichen,  wie  weit
das  Recht  des  Einzelnen  hinter  das  Wohl  des  Ganzen
zurücktreten  müsse;  es  galt  da,  reine  Ueberzeugung  freimüthig
  zu  ehren,  stets  nach  dem  Beifall  des  Gewissens,
nie  nach  öffentlichem  Lobe  allein  zu  streben,  werth  zu
sein,  bei  einer  solchen  für  immer  denkwürdigen  Veranlassung
in  den  ständischen  Reihen  gestimmt  zu  haben;  es  galt  vor
Allem,  werth  zu  sein  der  Fürsten,  die  mit  so  innigem
Wohlwollen  ihr  Land  zu  beglücken  bereit  sind.  Doch
eben  das  erhabene  Beispiel  jener  hohen  Achtung  für  Recht
und  Pflicht,  jenes  edlen  Gefühls  für  wahre  Menschenwürde,
  jener  weisen  Berücksichtigung  der  bei  fortgeschrittener
Cultur  erreichten  Bildungsstufe  des  Volks,  jener  zu  dessen
Gunsten  dargebrachten  hochherzigen  Aufopferung  so  vieler
zeither  unbestrittener  landesherrlicher  Gerechtsame,  eben
dieses  erhebende  Beispiel,  welches  aus  dem  uns  vorgelegenen
  Verfassungsentwurfe  so  glänzend  hervorleuchtete,
hat  unsere  Berathungen  geleitet,  unsere  Ansichten  vereinigt
und  unsere  Beschlüsse  wesentlich  herbeigeführt.  Darum
wird  uns  auch  die  Beruhigung  zu  Theil,  die  Ergebnisse
unserer  —  nach  den  nie  dabei  verkannten  Pflichten  der
Ehrfurcht  vor  dem  Thron  und  der  Verantwortlichkeit  ge-
        <pb n="296" />
        —  288  —

gen  das  Volk  sorgfältig  abgewogenen  —  Erklärungen  als
feierlichen  Vertrag  genehmigt  zu  wissen;  und  so  ist  denn
nun  die  hochwichtige  Stunde  erschienen,  in  welcher  wir,
die,  von  Ew.  Königl.  Majestät  und  Königl.  Hoheit  vollzogene,
  jetzt  —  unter  den  huldreichsten,  uns  ewig  unvergeßlichen
  Aeußerungen  —  nochmals  mit  dem  Fürsten-Worte
  bekräftigte  Verfassungsurkunde,  aus  der  Allerhöchsten
Hand  zu  empfangen  das  unschätzbare  Glück  hatten.  Möge
die  Vorsehung  Allerhöchst=  und  Höchstdenselben  fortwährend
Kraft  verleihen,  das  Werk  in  Ausführung  zu  bringen,
das  Sie  so  edel  und  weise  begonnen,  und  worauf  so  frohe
Hoffnungen  sich  bauen,  damit  die  allgemeine  Wohlfahrt
immer  dauerhafter  dadurch  sich  begründe,  damit  die  wahre
Freiheit  —  welche  nur  unter  dem  Gehorsam  gegen  den
Monarchen  und  das  Gesetz  gedeiht  —  immer  wohlthätiger
daraus  sich  entwickele,  damit  das  innere  Staatsleben
immer  vollkommener  darnach  sich  ausbilde,  und  so  das
heilige  Band  des  Vertrauens  zwischen  Regenten  und  Unterthanen
  immer  unauflösbarer  sich  schlinge.  Für  diese,
an  dem  heutigen  Tage  dem  Vaterlande  eröffnete  glückliche
Zukunft,  Ew.  Königl.  Majestät  und  Ew.  Königl.  Hoheit
den  Dank,  den  lauten  und  innigsten  Dank  der  ganzen
Nation  noch  in  deren  Namen  ehrerbietigst  und  tiefgerührt
hier  darzubringen,  war  nun  unsre  dringendste,  zugleich
höchst  willkommene,  aber  auch  —  letzte  landständische
Pflicht!  Geruhen  aber  Allerhöchst=  und  Hoöchstdieselben
bei  diesem  Schlusse  unserer  ständischen  Wirksamkeit  die
treudevoteste  Versicherung  noch  von  uns  anzunehmen,  daß
wenn  forthin,  zwar  nur  einer  geringen  Zahl  unter  uns,
der  schöne  Beruf  verbleiben  kann,  das  allgemeine  Landeswohl
  mit  berathen  zu  helfen,  wir  darum  nicht  minder
insgesammt,  Allerhöchst=  und  Höchstdero  auf  das  Glück
Ihres  treuen  Volkes  gerichteten  Bestrebungen,  unverändert
        <pb n="297" />
        —  289  —

dankbar  im  Auge  behalten  und  sie  —  ein  jeder  in  seinem
heimatlichen  Wirkungskreise  —  zu  befördern  eifrigst  trachten
  werden.  Auch  aus  der  Entfernung  werden  unfre
heißesten  Wünsche  immerdar  den  Thron  umgeben,  um
welchen  unfre  Bäter  und  zahlreiche  Vorfahren,  gleich  uns
sich  stets  so  ehrfurchtsvoll  und  freudig  versammelten;  denn
je  williger  wir  dieses  alterthümliche  Vorrecht  auf  den

Altar  des  Vaterlandes  niederlegten,  um  so  standhafter

werden  wir  über  dem  —  wol  auch  geschichtlich  hergebrachten

—  doch  nie  von  uns  aufzugebenden  Vorzug  wachen,

daß  keiner  aus  der  Nation,  in  der  Anhänglichkeit  und

Treue  gegen  Ew.  Königl.  Majestät,  Ew.  Königl.  Hoheit

und  das  erhabene  Regentenhaus,  uns  übertreffe!“

Nach  diesem  Acte,  der  auf  alle  Anwesende  einen  tiefen
und  feierlichen  Eindruck  gemacht  hatte,  erhoben  Sich  der
König  und  der  Prinz-Mitregent  vom  Throne  und  verfügten
Sich,  umgeben  von  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  und
gefolgt  von  den  obersten  Kronbeamten,  auf  den  Balcon  des
Schlosses.  Bei  dem  Erscheinen  des  Königs  ertönte  eine  Salve
von  Kanonen,  in  die  sich  der  dreimalige  Jubelruf  des  auf
den  angrenzenden  Straßen  und  Plätzen  zu  Tausenden  versammelten
  Volkes  mischte.

Zu  gleicher  Zeit  setzte  sich  der  Zug,  der  die  Verfassungs-Urkunde
  aus  dem  Schlosse  in  das  Landhaus  überbrachte,  vom
grünen  Thore  an,  durch  die  Doppelreihen  der  Truppen  und
Communal-Garden  in  folgender  Ordnung  in  Bewegung:

eine  Abtheilung  reitender  Communal-Garden,

eine  Abtheilung  Garde-Reiter,

ein  Zug  Königlicher  Stall-Officianten  zu  Pferde,

ein  Königlicher  Stallmeister,

der  Landtagsmarschall  mit  der  Verfassungs-Urkunde,  in

einem  sechsspännigen  Königl.  Paradewagen,  auf  dem
Rücksitze  der  landschaftliche  Secretair;
19
        <pb n="298" />
        —  290

die  Mitglieder  der  ständischen  Deputation  in  vier  zweispännigen

  Paradewagen;

ein  Zug  Königl.  Stall-Officianten  zu  Pferde;

eine  Abtheilung  Garde-Reiter;

eine  Abtheilung  reitender  Communal-Garde.

Sobald  die  Spitze  des  Zugs  beim  Balcon  anlangte,  erfolgte
  die  zweite  Kanonen-Salve,  bei  dem  Schlusse  des  Zugs
die  dritte;  und  24  Kanonenschüsse  begleiteten  den  Moment
der  Niederlegung  der  Verfassungs-Urkunde  in  das  ständische
Archiv.

Festons  und  Guirlanden  schmückten  die  Häuser  der
Straßen,  die  der  Zug  berührte.  Beredter,  als  es  der  lauteste
Ausbruch  des  Jubels  vermocht  hätte,  sprach  sich  das  Gefühl
der  ernsten  und  volksthümlichen  Bedeutung  dieses  Schauspiels
durch  die  feierliche  Stille  aus,  die  in  der  dichten  Volksmenge
herrschte,  durch  welche  sich  der  Zug  bewegte.

In  das  Thronzimmer  zurückgekehrt,  empfingen  Se.  M.
und  des  Prinzen  Mitregenten  K.  H.  die  Glückwünsche  einer
Deputation  des  Stadtraths  und  der  Commun-Repräsentanten.

Mittags  war  am  Königl.  Hofe  Ceremonientafel,  an
welcher  außer  den  Königl.  Prinzen  und  Prinzessinnen  die
Cabinets-Minister  und  die  Mitglieder  des  Geheimen  Raths,
der  Landtagsmarschall,  der  Fürst  von  Schönburg-Waldenburg,
die  Abgeordneten  des  Domstifts  Meißen  und  der  Universität
Leipzig,  und  die  ritterschaftlichen  und  städtischen  Deputirten,
die  bei  dem  Landtags-Abschied  innerhalb  der  Schranken  gestanden
  hatten,  Theil  nahmen.  Zugleich  wurde  an  mehren
andern  Tafeln  im  Königl.  Schlosse  gespeist,  wozu  sämmtliche
anwesende  Mitglieder  der  Stände-Versammlung  eingeladen
waren.

Von  Seiten  des  Raths  war  eine  festliche  Speisung  der
Pfleglinge  in  den  Armen=  und  Krankenanstalten  der  Stadt
veranstaltet  worden.
        <pb n="299" />
        —  291  —

Des  Abends  waren  die  öffentlichen  Gebäude,  unter  denen
sich  neben  dem  Landhause  vorzüglich  das  Rathhaus  der  Altstadt
  durch  eine  eben  so  sinnreiche  als  geschmackvolle  Decoration
  auszeichnete,  und  eine  große  Zahl  von  Privathäusern
festlich  erleuchtet.  Viele  Einwohner  hatten  es,  im  Vorgefühle
  herannahender  Noth  und  durch  öffentliche  Aufforderungen
  veranlaßt,  vorgezogen,  den  Tag,  statt  der  Beleuchtung
  ihrer  Wohnungen,  durch  Spenden  für  milde  Zwecke
zu  ehren.

Am  Königl.  Theater  wurde  zum  Besten  der  Armen,  nach
einem  von  Theodor  Hell  verfaßten  Prolog,  die  Oper  „die
Vestalin“  aufgeführt.

Ein  prachtvolles  Feuerwerk,  das  auf  der  Wiese  an  der
Elbbrücke  der  Terrasse  gegenüber  und  auf  der  Elbe  abgebrannt
wurde,  des  Festes  würdig,  wenn  auch  in  einzelnen  Theilen
gestört  durch  ein  gegen  Abend  einbrechendes  anhaltendes  Regenwetter,
  krönte  die  Feierlichkeiten  des  Tages.

Zum  Andenken  an  die  Hinausgabe  der  Verfassungsurkunde
wurde  auf  allerhöchste  Anordnung  eine  Medaille  geprägt,  welche,
ausschließlich  für  die  Mitglieder  des  mit  dem  Inkrafttreten  der
neuen  Verfassung  erloschenen  altständischen  Landtags  bestimmt,  dem
Landtagsmarschall  in  Gold,  jedem  Ständemitgliede,  das  an  den  Berathungen
  über  die  Verfassungsurkunde  Theil  genommen,  in  Silber
überreicht  wurde.  Vier  weitere  Exemplare  in  Gold  und  dreizehn
in  Silber  wurden  von  dieser  Medaille  an  den  König  und  den
Prinzen  Mitregenten  unmittelbar  eingereicht  und  haben  unzweifelhaft
  insbesondere  auch  durch  Zustellung  an  Lindenau  und  die  Mitglieder
  des  Geheimen  Raths  Verwendung  gefunden;  eine  officielle
Aufzeichnung  ist  hierüber  nicht  aufzufinden  gewesen.  In  das
Publicum  ist,  allerhöchster  Bestimmung  gemäß,  diese  Medaille,
welche  somit  als  eine  besondere  und  ausschließliche  Auszeichnung
für  die  activen  Mitarbeiter  am  Verfassungswerk  aufgefaßt  werden

sollte,  nicht  gebracht  worden.  Dagegen  wurden  mit  allerhöchster
19*
        <pb n="300" />
        292  —

Genehmigung  10000  Speciesthaler  als  Erinnerungsmünzen  ausgeprägt.


Mit  der  Publication  der  in  wesentlichem  Zusammenhange  mit
der  neuen  Verfassung  stehenden  und  dieselbe  in  vielen  ihrer  heilsamsten
  und  gemeinnützigsten  Bestimmungen  erst  zur  thatsächlichwirksamen
  Erscheinung  bringenden  Gesetze  wurde  unverzüglich
vorgegangen.  Bereits  am  2.1.  Septbr.  1831  wurde  das  neue
Wahlgesetz  publicirt.  Am  2.  Februar  1832  erging  die  neue
Städteordnung,  am  17.  März  1832  das  Gesetz  über  Ablösungen
und  Gemeinheitstheilungen.  Es  war  ein  besonders  glücklicher  Stern,
der  über  Sachsen  waltete,  daß  in  dieser,  die  organisatorische  Wirksamkeit
  so  stark  in  Anspruch  nehmenden  Zeit  für  die  diesfalls  erforderlichen
  Arbeiten  eine  Anzahl  ungewöhnlich  befähigter  Männer
vorhanden  waren,  wie  sie  selten  in  einem  Staatswesen  auch  von
größerem  Umfange  unter  ähnlichen  Verhältnissen  zur  Verfügung
gestanden  haben  mögen.  Die  Namen  Merbach  und  Günther
fanden  als  Protokollführer  über  die  Verfassungsverhandlungen  bereits
  gebührende  Erwähnung;  beide  haben  auch  an  der  Gesetzgebung
der  dreißiger  Jahre  ihren  wesentlichen  Antheil.  Ihnen  reihen
sich  an  die  Geheimen  Regierungsräthe  Dr.  Schaarschmidt  und
Dr.  Meißner?),  unter  dem  jüngeren  Nachwuchs  die  bereits  damals
in  bedeutsamen  staatlichen  Stellungen  sich  befindenden  Dr.  von

—  —  —

*)  Dr.  Ferdinand  August  Meißner,  geb.  zu  Dresden  im  Jahre
1779,  erhielt  von  seinem  als  Appellationsrath  im  sächsischen  Justizdienst
  angestellten  Vater  eine  sehr  sorgfältige  Erziehung,  promovirte
nach  beendeten  juristischen  Studien  auf  der  Universität  Leipzig  und
widmete  sich  zunächst  der  advocatorischen  Laufbahn,  in  welcher  er  bald
einer  der  tüchtigsten  und  gesuchtesten  Sachwalter  seiner  Vaterstadt
wurde.  Im  Jahre  1817  trat  er  als  Hof=  und  Justizrath  bei  der
Landesregierung  in  den  Staatsdienst,  wurde  1831  Geheimer  Regierungsrath,
  1833  Geheimer  Archivar,  in  welcher  Stellung  er  die  in  ihren
Grundzügen  noch  gegenwärtig  bestehende  Organisation  des  Hauptstaatsarchivs
  durchführte,  1836  Präsident  des  Appellationsgerichts  zu  Dresden,
  als  welcher  er  1855  starb.
        <pb n="301" />
        —  293  —

Langenn  (Jx  als  Präsident  des  Oberapellationsgerichts  zu  Dresden),
und  die  noch  lebenden  hochverdienten  Veteranen  des  vaterländischen
  Staatsdienstes:  Staatsminister  Frhr.  von  Falkenstein  und
Wirklicher  Geheimer  Rath  Frhr.  von  Weißenbach,  jener  1831
Hof=  und  Justizrath  in  der  Landesregierung,  dieser  Geheimer
Referendar.

Die  durch  die  Verfassung  bedingten  Veränderungen  in  der
Organisation  der  obersten  Staatsbehörden  traten  mit  dem  1.  December
  1831  in  Wirksamkeit.  Von  diesem  Tage  ab  erfolgte  die  Auflösung
  des  Geheimen  Cabinets  und  des  Geheimen  Raths,  und  es
traten  an  deren  Stelle  die  Ministerien  der  Justiz,  der  Finanzen,
des  Innern,  des  Krieges,  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  deren  verantwortliche  Chefs  die
Benennung:  „Staatsminister“  führen.  Hierzu  waren  bereits  am
15.  October  ernannt  worden:)

für  das  Departement  der  Justiz:  der  Wirkliche  Geheime  Rath
und  Kanzler  von  Könneritz;

für  das  Departement  der  Finanzen:  der  Wirkliche  Geheime
Rath  und  Präsident  des  Geheimen  Finanz-Collegiums  von  Zeschau;

für  das  Departement  des  Innern:  der  Cabinetsminister  von
Lindenau;

für  das  Departement  des  Kriegs:  der  Conferenzminister,
Präsident  der  Kriegsverwaltungskammer,  Generalleutnant  von
Zezschwitz;

für  das  Departement  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts:
  der  Departements-Director  der  Landesregierung  Dr.  Müller;

*)  Von  diesem  Tage  datirt  die  amtliche  Bekanntmachung  in  der
Leipziger  Zeitung  (vergl.  Nr.  249,  Jahrgang  1831).  Gleichzeitig
wurde,  jedenfalls  in  Anerkennung  ihrer  Verdienste  um  das  Verfassungswerk,
  der  Staatsminister  von  Lindenau  zum  Grofkreuz,  die
Staatsminister  von  Könneritz  und  von  Zeschau  zu  Comthuren  des
Verdienstordens  —  Civilverdienstordens,  wie  er  damals  noch  hieß  —
ernannt.  Die  übrigen  Mitglieder  des  Geheimen  Raths  waren  bereits
früher  in  den  Besitz  dieser  Ordensauszeichnung  gelangt.
        <pb n="302" />
        294

für  das  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der
Cabinetsminister  von  Minckwitz.

Die  genannten  Staatsminister  bildeten  das  Gesammtministerium,
  zu  dessen  Mitglied  auch  der  Wirkliche  Geheime  Rath
von  Carlowitz,  unter  Beibehaltung  des  Directoriums  der  Oberrechnungs-Deputation,
  mit  gleichzeitiger  Ernennung  zum  Staatsminister
  ernannt  wurde.

Der  §.  41  der  Verfassungsurkunde  gedachte  Auftrag  in  Evangelieis
  wurde  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Gesammtministeriums
ertheilt.  Die  Rangfolge  unter  den  neuernannten  Staatsministern
wurde  mit  Rücksicht  auf  die  Zeitfolge  der  Ernennung  zu  den  bisher
  bekleideten  Ministerialstellen  und  demnächst  der  Anciennetät  der
bisherigen  Wirklichen  Geheimen  Räthe  unter  sich  derart  bestimmt,
daß  der  Staatsminister  von  Lindenau  die  erste,  der  Staatsminister
Dr.  Müller  die  letzte  Stelle  zugewiesen  erhielt.  Den  Vorsitz  im
Ministerrath  behielten  Se.  Majestät  der  König  und  Se.  Königl.
Hoheit  der  Prinz  Mitregent  nach  Befinden  Sich  selbst  vor.

Der  bisherige,  bereits  hochbejahrte  Vorstand  des  Geheimen
Raths,  Conferenzminister  Nostiz  und  Jänckendorf  trat  nicht  in  das
neugebildete  Ministerium  über;  er  erhielt  aber,  obwol  der  Rang
des  Staatsministers  dem  der  bisherigen  Ministerprädicate  vorzugehen
  hatte,  für  seine  Person  den  Rang  vor  den  neuernannten
Staatsministern  beilegt.  Activ  thätig  im  Staatsdienste  war  er,
abgesehen  von  der  ihm  belassenen  Function  des  Ordenscanzlers,
nicht  weiter.

In  dem  verhältnißmäßig  kurzen  Zeitraume  von  nicht  voll
einem  Jahre  war  das  sächsische  Verfassungswerk  zu  Ende  geführt
worden.  Ein  Rückblick  auf  das  Geleistete  konnte  nicht  allein  allen
Mitarbeitern  daran  zu  hoher  Genugthuung  gereichen,  sondern  bildet
auch  wegen  der  allseitig  dabei  an  den  Tag  gelegten  maßvollen
Haltung,  Sachkenntniß,  Gründlichkeit  und  patriotischen  Hingebung
eine  wohlthuende  Erscheinung  in  der  Geschichte  des  Constitutionalis-
        <pb n="303" />
        295  —

mus.  Von  den  mitunter  den  Ausdruck  heftiger  Leidenschaftlichkeit
tragenden  unerquicklichen  Scenen,  welche  sich  nicht  selten  in  Versammlungen
  zugetragen  haben,  die  zu  Vereinbarung  constitutioneller
Verfassungen  berufen  waren,  findet  sich  während  des  ganzen  Verlaufs
  des  Landtags  von  1831  keine  Spur.  Die  Verhandlungen
trugen  vom  ersten  bis  zum  letzten  Tage  den  Stempel  der  Friedsamkeit
  und  des  allseitig  bethätigten  guten  Willens,  etwas  Tüchtiges,
  Brauchbares  zu  schaffen,  das  die  Gewähr  dauernder  Lebensfähigkeit
  in  sich  trüge.  Die  Regierung  ging  in  dieser  Beziehung
mit  bestem  Beispiel  voran.  Ihr  Auftreten  war  vom  ersten  Moment
an  derart,  daß  Niemand  an  ihrer  Aufrichtigkeit  auch  nur  den
leisesten  Zweifel  hegen  konnte.  Der  Discussion  ließ  sie  volle  Freiheit
  und  den  weitesten  Spielraum,  und  dieser  Gunst  hatten  sich
auch  die  zahlreichen  Staatsbeamten,  welche  insbesondere  die  ritterschaftlichen
  Curien  in  ihrer  Mitte  zählten,  in  voller  Schrankenlosigkeit
  zu  erfreuen.  Freilich  geschah  auch  von  keiner  Seite  ein
Mißbrauch.

Zu  richtiger  Würdigung  des  inneren  Gehalts  des  Verfassungswerks
  vom  4.  September  1831  muß  man  sich  auf  den  Standpunkt
ihres  Erlasses  stellen;  er  ist  für  die  historische  Auffassung  der  allein
berechtigte.  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  aber  stellt  sich  das
Verfassungswerk  als  ein  eminenter  Fortschritt  in  der  Gestaltung
des  sächsischen  Staatswesens  dar.  Als  solcher  ist  er  auch  von  den
Zeitgenossen,  welche,  mit  verschwindend  geringen  Ausnahmen,  das
Verfassungswerk  von  1831  mit  Jubel  begrüßten,  erkannt  worden.

Vom  Standpunkte  gewisser  Doctrinen  aus  hat  man  an  der
Verfassung  vom  4.  September  1831  wohl  Mancherlei  auszustellen
befunden,  ja  ihr  wegen  des  Abgangs  verschiedener  von  denselben  für
unerläßlich  erachteter  Requisite  wohl  gar  die  Eigenschaft  einer  Constitution
  im  Sinne  des  Repräsentativsystems  überhaupt  bestritten.
Man  hatte  hierfür  das  Musterbild  in  jener  aus  den  Kämpfen  der
Pariser  Julitage  von  1830  hervorgegangenen  Verfassungsurkunde
gesucht,  welche  unter  dem  Namen  der  „Charte  constitutionelle“
        <pb n="304" />
        —  296  —

eine  in  der  Geschichte  des  Constitutionalismus  tonangebende  Bedeutung
  erlangt  hat,  und  der  seinerzeit  eine  Reihe  von  Verfassungen
namentlich  in  den  westeuropäischen  Staaten  kurzweg  nachgebildet  worden
  sind.  Indessen  wird  die  Güte  und  Zweckmäßigkeit  einer  Verfassung
  wol  am  sichersten  nach  ihrer  Lebensfähigkeit  und  Dauerbarkeit
  zu  beurtheilen  sein,  und  in  diesem  Punkte  kann  es  die  sächsische
  Verfassung  vom  4.  September  1831  getrost  aufnehmen  mit
jener  französischen  Musterverfassung  und  mit  noch  so  mancher
anderen.  Die  „Charte  constitutionelle“  hat  ihre  Lebensdauer
auf  kaum  siebenzehn  Jahre  gebracht  und  ihre  Nachbildungen  verschwanden
  fast  sämmtlich  in  noch  kürzeren  Zeiträumen.  Das  sächsische
  Verfassungswerk  von  1831  hat  ein  halbes  Jahrhundert  vollendet
  und  seine  Fundamente  sind  im  Wesentlichen  noch  heute  dieselben.
Denn  auch  die  erheblichen  Veränderungen,  welchen  die  Verfassungsurkunde
  vom  4.  Sept.  1831  in  einzelnen  Bestimmungen  unterzogen
  worden  ist,  —  insbesondere  durch  die  veränderte  Zusammensetzung
  der  zweiten  Kammer,  die  Ausdehnung  der  Wahlberechtigung
und  den  Wegfall  des  Bezirkszwangs  bei  der  Wählbarkeit  —  haben
diese  Fundamente  nicht  erschüttert,  sondern  stehen  durchaus  im  Einklang
  mit  denselben  und  sind  zugleich  ein  sprechendes  Zeugniß  für
die,  den  Bedürfnissen  der  Zeitverhältnisse  jeweilig  entsprechende
Fortbildungsfähigkeit  dieser  Verfassung.  Solche  Lebenskraft  mag
getrösten  über  die  gerügten  Mängel;  sie  ist  der  sprechendste  Beweis
für  die  innere  Gediegenheit  des  mit  dem  4.  September  1831  zum
Abschluß  gebrachten  Werks,  ein  vollgültig  Zeugniß  zugleich  dafür,
daß  damals  der  richtige  Weg  eingeschlagen  worden  zur  Hinüberleitung
  aus  alten  überlebten  Verhältnissen  in  neue  Zustände  und
Erfordernisse,  mit  Berücksichtigung  gewohnter  Eigenart  und  Schonung
  wohlerworbener  Rechte!
        <pb n="305" />
        Beilage  Nr.  1.

Verzeichniß  der  in  den  sächsischen  Landen  bis  zur
Einführung  der  constitutionellen  Verfassung  abgehaltenen
Landesversammlungen.“)

Jahr.

ort  der

Wer  die  Versammlung
angestellt.

Anfang.

—

Abschied.

1185

1197
1198
1200
1205
1207

1218
1218
1219
1220
1220
1222

1228

1233
1245
1253
1254
1255
1256
1259
1267
1271

Art  der
Versammlung.  Bersammlung.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Schkölen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Delt.
Landtag.  (Colmen.
Landtag.  Spchkölen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Schkölen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Deltz.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Schkölen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.  Schkölen.
Landtag.  Colmen.
Landtag.
„Landtag.

Markgraf  Otto  der
Reiche.
Markgraf  Dietrich.

Markgraf  Dietrich.
Markgraf  Dietrich.
Markgraf  Dietrich.
Markgraf  Conrad  von
der  Lausitz,  Otto's
Bruders  Sohn.
Markgraf  Dietrich.
Markgraf  Dietrich.
Markgraf  Dietrich.
Markgraf  Dietrich.
Markgraf  Dietrich.
[Landgraf  Ludwig  von
Thüringen,  Heinrichs
  Vormund.
Hz.  Albert  v.  Sachsen,
Heinrichs  Vormund
nach  Ludwigs  Tode.
Markgraf  Heinrich.
Markgraf  Heinrich.
Markgraf  Heinrich.
Markgraf  Heinrich.
Markgraf  Heinrich.
Markgraf  Heinrich.
Markgraf  Heinrich.

Lommatsch.  Markgraf  Heinrich.
Lommatsch.  Markgraf  Heinrich.

2.  August.

5.  Januar.
13.  Nopbr.
26.  April.

10.  Octob.

Junius.

2.  Januar.
28.  Octob.
13.  Januar
8.  Juni.
bald  nachh.
6.  Juni.

19.  Sept.
19.  Sept.
19.  Sept.
13.  Januar
24.  Nopbr.
13.  Novbr.
27.  Novbr.
(Julius).

4.  Novbr.

*)  Es  haben  in  dem  obigen  Verzeichnisse  sämmtliche  historisch  nachweisbare
  Landesversammlungen  Aufnahme  gefunden,  doch  sei  betreffs  der  bis
zum  Jahre  1438  abgehaltenen  darauf  wiederholt  aufmerksam  gemacht,  daß
die  überwiegende  Mehrzahl  derselben  muthmaßlich  nur  Landdinge  —  placita
Insbesondere  dürfte  dies  rücksichtlich  der
bis  zur  Mitte  des  14.  Jahrhunderts  abgehaltenen  zutreffen.

provincialia  —  gewesen  sind.
        <pb n="306" />
        1360

1376

1385

1411
1428

1428

1438

1440

1445

1446
1451
1454

1458

1466
1469
1487
1488

1495
1498
1499

1499

Wer  die  Bersammlung
angestellt.

Art  der  Ort  der
Versammlung.  Bersammlung.
Landtag.  Dresden.
Landtag.  Erfurt.

Landtag.  Leipzig.
1
Landtag.  Meißen.
Landtag.  Meißen.
Städtetag.  Altenburg.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.  Gotha.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.  Grimma.
Freiwill.  Zu-Leipzig.
sammenk.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.  Grimma.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.Grimma.
Landtag.  Meißen.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.  Dresden.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.  Naumburg.
Landtag.  Leipzig.
Landtag.  Leipzig.

–.  —

Martgraf  Heinrich.

Friedrich  I.  (m.  d.  geb.
Wange).

Die  Söhne  Friedrichs
des  Ernsten.

Dieselben.

Markgraf  Wilhelm  d.
Einäugige.

Markgraf  Wilhelm  II.

Kurfürst  Friedr.  II.  u.
Herzog  Siegmund.

Landgraf  Friedr.  von
Thüringen.

Kurfürst  Friedr.  II.  u.
Herzog  Wilhelm.

Kurfürst  Friedr.  II.  u.
Herzog  Wilhelm.

Kurfürst  Friedrich  II.
Kurfürst  Friedrich  II.
Kurfürst  Friedrich  II.

Kurfürst  Friedrich  II.

Kf.  Ernst  u.  Hz.  Albert.
Kf.  Ernst  u.  Hz.  Albert.
Herzog  Albert.
Herzog  Albert.

Herzog  Albert.
Herzog  Albert.
Herzog  Albert.

Herzog  Albert.

Anfang.  Abschied.

27.  Julius.
gegen  Fastnacht.


10.  Jan.
7.  Novbr.

Ostern.

Sonntagn.
Barthol.
(29.  Aug.)

Montag  n.
Trin.  (9.
Jun.)

Montag  n.
Catharina.
(29.  Nov.)
Innius.
4.  Febr.
Montag  n.
Matth.  Ap.
(23.  Sept.)
Freitag  n.
St.  Urban.
(26.  Mai.)
16.  Novbr.
7.  Octbr.

Woche  nach  Quasimodogenitie


Gw.  13.—20.  April.)
20.  Jan.

(10.  Jul.)
Montag  n.
Quasimod.
(9.  April.)

Catharinä.

(26.  Nov.)

––—
        <pb n="307" />
        299

—

—————————————
1502  Städtetag.  Döbeln.  Herzog  Georg.  Mittwoch
n.  Oculi
(2.  März).
1509  Landtag.  Leipzig.  Herzog  Georg.  Dienstag  n.
Exaudi
(22.  Mai).
1514  Landtag.  Altenburg.  Kurfürst  Friedr.  III.  u.  Montag  n.
Herzog  Johann.  Ass.  Mar.
(21.  Aug.)
1516  Landtag.  Leipzig.  Herzog  Georg.  19.  Nov.
1523  Landtag.  Leipzig.  Herzog  Georg.  Dienstag  n.
Viti  (16.
Juni.).
1525  Ausschußt.  Zeitz.  Kurfürst  Friedr.  III.  38.  März.
1627  Ausschußt.  Dresden.  Herzog  Georg.  Montag  n.
Valentini
(18.  Febr.).
1527  Ausschußt.  Dresden.  Herzog  Georg.  Mittw.  n.
Mar.Geb.
(11.  Sept.).
1529  Landtag.  Leipzig.  Herzog  Georg.  Dienstag  n.
All.  Heil.
(2.  Oct.).
1530  Landtag.  Dresden.  Herzog  Georg.  9.  Jan.
1531  Landtag.  Torgau.  Kurfürst  Johann.  Reminsc.
1534  Landtag.  Leipzig.  Herzog  Georg.  Montag  n.
Voc.  Juc.
(11.  Mai.).
1534  Landtag.  Grimma.  Kurfürst  Johann.  18.  Novbr.
1537  Landtag.  Meißen  und  Herzog  Georg.  Dienst.  und
Oschatz.  Donnerst.
n.  Doroth.
(6.  u.  8.  Fb.)
1587  Landtag.  Leipzig.  Herzog  Georg.  Mittw.  n.
Phil.  Jac.
(2.  Mai.)
1538  Landtag.  Leipzig.  Herzog  Georg.  August.
1539  Landtag.  Chemnitz.  Herzog  Heinrich.  Mittw.  n.
Martini.
(12.  Nov.)
1540  Ausschußt.  Leipzig.  Herzog  Heinrich.  Pet.  Kettf.
(1.  Aug.)
        <pb n="308" />
        300

Aet  der

Wer  die  Versammlung
angestellt.

Ort  der
Jahr.  Versammlung.  Bersammlung.
1541  Ausschußt.  Dresden.
1541  Ausschußt.  Dresden.
1541  Landtag.  Leipzig.
1542  Enger  Aus-Dresden.

schußtag.
1543  Ausschußt.  Dresden.
1546  Landtag.  Chemnig.
1546  Ausschußt.  Freiberg.
1546  Landtag.  Freiberg.
1547  Landtag.  Leipzig.
1548  Ausschußt.  Meißen.
1548  Landtag.  Leipzig.
1550  Landtag.  Torgau.
1550  Deputations-Bitterfeld.
tag.

1552  Landtag.  Torgau.
1552  Landtag.  Dresden.
1553  Landtag.  Leipzig.
1553  Landtag.  Leipyzig.
1554  Landtag.  Dresden.
1555  Landtag.  Torgau.
1557  Landtag.  Torgau.
1561  Landtag.  Torgau.

Herzog  Heinrich.

Herzog  Moritz.
Herzog  Moritz.
Herzog  Moritz.

Herzog  Moritz.

Herzog  Moritz.
Herzog  Moritz.

Herzog  Moritz.

Kurfürst  Moritz.
Kurfürst  Moritz.
Kurfürst  Moritz.

Kurfürst  Moritz.
Kurfürst  Moritz.
Kurfürst  Moritz.
Kurfürst  Moritz.
Kurfürst  Moritz.
Kurfürst  August.

Kurfürst  August.
Kurfürst  August.

Kurfürst  August.
Kurfürst  August.

Anfang.

Abschied.

Mittw.  n.
Pet.  Kettf.
(3.  Aug.)

Freitag  n.
Martini.
(18.  Nov.)

Donnerst.n.

unsch-Kind.

(29.  Dec.)

Montag  n.
Felicis.

(16.  Jan.)

Marecelli.
(16.  Jan.)

Dienstag  n.
Kilian.
(13.  Jul.)

Sonntagn.
Barthol.
(29.  Aug.)

9.  Octbr.

13.  Jul.

2.  Jul.

Sim.  Jud.
(28.  Oct.)
20.  Novbr.

Dienstag  n.
Estomihi.
(1.  Mart.)

26,  Aug.

1.  Junius.
21.  Aug.

29.  März.

Donnerst.
n.  Judica.
(4.  April.)

29.  März.

Dienstag  n.
Trinitat.

(3.  Jun.)

Sonnab.  u.
Fab.  Seb.
(21.  Jan.)

23.  Jul.

1.  Jan.
1549.

(11.  Nov.)

22.  Nov.

31.  Aug.

29.  Aug.
2.  April.
7.  April.

31.  März.
8.  Jun.
        <pb n="309" />
        *

„

".–

301

––.

Jahr.

1567
1570
1572

1574

1576
1582
1586
1587
1588
1592

1593
1595
1601
1605
1609
1610
1610
1612
1618

1619
1622
1628
1631
1635
1640
1641
1646
1653
1655

1657
1658
1659
1660

Art  der  Ort  der
Versammlung.  Versammlung.
1565  36  Landtag.  Torgau.
Ausschußt.  Langensalze.
Landtag.  Torgau.
Ausschußt.  d.  Meißen.
Ritterschaft.
Deputations-  Torgau.
tag.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Ausschußt.  Torgan.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Versamml.  Leipzig.
Landtag.  Dresden.
Landtag.  Torgau.
Enger  Aus-Dresden.
schußtag.
Ausschußt.  Dresden.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Torgau.
Landtag.  Dresden.
Landtag.  Dresden.
Landtag.  Dresden.
Ausschußt.  Dresden.
Ausschußt.  Dresden.
Ausschußt.  Dresden.
Deputations.  Dresden.
tag.
Landtag.  Dresden.
Ausschußt.  Dresden.
Ausschußt.  Dresden.
Landtag.  Dresden.
Ausschußt.  Dresden.

1661

Wer  die  Bersammlung
*  angestellt.

—

l
Anfang.  w  Abschied.

Kurfürft  August.

Kurfürst  August.
Kurfürst  August.
Kurfürst  August.

Kurfürst  August.

Kurfürst  August.
Kurfürst  August.
Kurfürst  Christian  I.
Kurfürst  Christian  I.
Kurfürst  Christian  J.

Herzog  Friedr.  Wilh.

als  Administrator.
Herzog  Friedr.  Wilh.
Herzog  Friedr.  Wilh.
Kurfürst  Christian  II.
Kurfürst  Christian  II.
Kurfürst  Christian  II.
Kurfürst  Christian  II.
Kurfürst  Christian  II.
Kurfürst  Joh.  Georg  I.
Kurfürst  Joh.  Georg  1.

Kurfürst  Joh.  Georg  I.
Kurfürst  Joh.  Georg  I.
Kurfürst  Joh.  Georg  I.
Kurfürst  Joh.  Georg  I.
Kurfürst  Joh.  Georg  J.
Kurfürst  Joh.  Georg  I.
Kurfürst  Joh.  Georg  J.
Kurfürst  Joh.  Georg  I.
Kurfürst  Joh.  Georgl.
Kurfürst  Joh.  Georgl.

Kurfürst  Joh.Georg  II.
Kurfürst  Joh.  Georg  II.
Kurfürst  Joh.Georg  II.
Kurfürst  Joh.Georg  II.

Kurfürst  Joh.Georg  II.

Dienstag  n.
Matthäi.
(24.  Sept.)

9.  April.
27.  Sept.

24.  Mai.

3.  Sept.

26.  Sept
2.  Novbr.
19.  Aug.
30.  Sept.
22.  Febr.

28.  Jan.
10.  Febr.
8.  Dec.
10.  Jun.
4.  Sept.
4.  Jun.
3.  Dec.
8.  März.
4.  Novbr.

6.  Jun.
17.  Febr.
17.  Febr.
18.  Jun.
6.  Jan.
31.  Aug.
7.  Dec.

2.  Mai.
31.  Jan.
25.  April.

9.  Febr.
23.  März.
14.  Febr.

12.  Novbr.

9.  Dec.

1.  Oct.

6.  Oct.

7.  Sept.
29.  Sept.

20.  Sept.
8.  Oct.
4.  März.

22.  Febr.
19.  Decb.
24.  Jun.
25.  Sept.

27.  März.

18.
11.
12.

März.
März.
Jul.
13.  März.
14.  Oct.
24.  Decb.
6.  Aug.

2.  April.
21.  Jun.

15.  Juni.

11.  Mai.

9.  April
1661.

23.  Decb.
        <pb n="310" />
        302

—  —

Jahr.

1663
1664
1664
1666
1667
1068
1670
1673
1675
1676
1676
1677
1679
1680

1680
1681
1683
1684
1685
1687

1689
1690

1692
1693

1694
1694

1696
1697

1699

1700

1701

gersnurn.  Versammlung.  Ber  virerian  nluns  Anfang.  Ubschied.
Ausschußt.  Dresden.  urfürst  Joh.  Georgll.  "l3  Jul.  21.  Sept.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.Georgll.)  9.  März.  #6.  April.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  Georgll.  7.  Sept.  24.  Sept.
Landtag.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  Georgll.  5.  März.  17.  April.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  Georgll.  26.  Jan.  14.  März.
Ausschußt.  Dresden.  (Kurfürst  Joh.  Georgll.  2.  Febr.  16.  Febr.
Landtag.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  Georgll.  31.  Jan.  30.  März.
Landtag.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  Georgll.  26.  Jan.  26.  Maͤrz.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  GeorglI.11.  April.25.  April.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  GeorglI.  16.  Jan.  15.  Febr.
Landtag.  Dresden.  Kurfürst  Joh.Georgll.  29.  Oct.  28.  Decb.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  Georgll.  2.  Nov.  29.  Nov.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  GeorglII.  2.  Febr.  26.  Febr.
Ausschußt.  Dresden.  Kurfürst  Joh.  Georgll.,  18.  Jan.  12.  Febr.
«  .  .  .l.  .
Des-know  Meißen.  Kurf.  Joh.  Georg  e  2  .  Deb
Landtag.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  III./2.  Novbr.  6.  März
1682.
Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  III.13.  Jun.  1.  Aug.
Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  III.  6.  März.  4.  Jun.
Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  III./24.  Jun.  28.  Jul.
12.  Nopbr.  30.  Decb.
Landtag.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  III.26.  Oct.  5.  Febr.
1688.
Ausschußt.  Dresden.  Knrf.  Joh.  Georg  III.|2.  Jan.  J99.  März.
Ausschußt.  Dresden.  (Kurf.  Joh.  Georg  III.  30.  Novbr./24.  Febr.
1691.
Landtag.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  IV|4.  Febr.  3.  April.
Deputations.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  IV.  4.  Jul.  23.  Jul.
tag
Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Joh.  Georg  IV|]13.  Jan.  7.  April.
Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.|18.  Rovbr.  31.  März
1695.
Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  1.15.  März.  15.  April.
Willk.  Zu=  Dresden.  27.  Jul.  29.  Sept.
sammenk.
Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.29.  Aug.  17.  März
König  von  Polen.  1700.
Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.  28.  Novbr.  12.  Jan.
König  von  Polen.  1701.
Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.  31.  Jul.  29.  Jan.
König  von  Polen.  1702.
1I

Ort  der
        <pb n="311" />
        303

Jahr.  W*  Wrm  *“  “  E——  miuns  Anfans.  Abschied.

1704  Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.  20.  Jan.  19.  Jul.
König  von  Polen.

1706  Versamml.  Leipzig.  Karl  XII.  König  von  Sept.  October.
Schweden.

1707|  Ausschußt.  Dresden.  (Kurf.  Friedr.  Aug.  I.  Januar.
König  von  Polen.

1708  Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  1.  21.  Jan.  14.  April.
König  von  Polen.

1711  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.6.  Febr.  24.  April.
König  von  Polen.

1712  Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.  11.  Febr.  20.  April.
König  von  Polen.

1713  Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  J.  19.  Febr.  19.  Jun.
König  von  Polen.

1715/  Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.  20.  Jan.  30.  April.
König  von  Polen.

1716  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  1.  2.  Febr.  18.  April.
König  von  Polen.

1718  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  J.  23.  Jan.  28.  Mai.
König  von  Polen.

1722  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.8.  Febr.  14.  Jun.
König  von  Polen.

1725  Ausschußt.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.  30.  Oct.  12.  April.
König  von  Polen.  1726.

1728|Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.|15.  Febr.  19.  Mai.
König  von  Polen.

1731  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  I.19.  Aug.  7.  Oct.
König  von  Polen.

1734  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  II.  27.  Jun.  5.  Sept.
König  von  Polen.

1737  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  II.  10.  März.  5.  Mai.
König  von  Polen.

1742  Landtag.  Dresden.  KKurf.  Friedr.  Aug.  II.  3.  Jun.  5.  Aug.
König  von  Polen.

1746  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  II.19.  Jun.  14.  Aug.
König  von  Polen.

1749  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  II.  22.  Jun.  14.  Sept.
König  von  Polen.

1763  Landtag.  Dresden.  Kurf.  Friedr.  Aug.  1I.7.  Aug.  20.  Nov.
König  von  Polen.

1766  Landtag.  Dresden.  Herzog  TKaver  11.  Mai.  14.  Sept.
Administrator.
        <pb n="312" />
        304

1769
1775

1778
1781
1787
1793
1799
1805
1805
1806
1807
1811
1812
1813

1815

1817
1818
1820
1821
1824

1830

1831

Art  der

Jahr.  1  Bersammlung.

#  Landtag.
Landtag.

Ausschußt.
Landtag.
Landtag.
Landtag.
Landtag.
Landtag.

Ausschußt.

Ausschußt.
Landtag.

Ausschußt.

tag.

tag.
]  Landtag.

Landtag.
Landtag.

Landtag.

Landtag.

Deputations--Deputations.



Dresden.
Dresden.

1  Dresden.
Dresden.
Dresden.
#  Dresden.
Dresden.
Dresden.

Dresden.

Dresden.
Dresden.
Dresden.
Dresden.

Ort  der
Versammlung.

—  —

Dresden.

Dresden.

Dresden.
Dresden.

Dresden.

Dresden.

Kurf.  Friedr.  Aug.  11l.

—  Sa  ——

Wer  die  Bersammlung
angestellt.

Kurf.  Friedr.  Aug.  III.

Kurf.  Friedr.  Aug.  III.
Kurf.  Friedr.  Aug.  III.
Kurf.  Friedr.  Aug.  III.
Kurf.  Friedr.  Aug.  III.
Kurf.  Friedr.  Aug.  III.
Kurf.  Friedr.  Ang.  III.

Kurf.  Friedr.  Ang.  III.

König  Friedr.  Aug.  I.
König  Friedr.  Aug.  J.
König  Friedr.  Aug.  1.
König  Friedr.  Aug.  J.

König  Friedr.  Aug.  I.

König  Friedr.  Aug.  J.

König  Friedr.  Aug.  J.
König  Friedr.  Aug.  I.

König  Anton.
König  Anton  u.  Prinz

Mitregent  Friedr.
August.

Anfang.  Abschied.
15.  Oct.  14.  Januar
1770.
15.  Oct.  125.  Febr.
1776.
28.  Aug.  4.  Oct.
7.  Jan.  18.  März.
7.  Jan.  21.  März.
3.  Jan.  25.  März-.
6.  Jan.  1.  März.
6.  Jan.  15.  April.
29.  Dec.  2.  März
1805.  1806.
10.  Febr.  9.  Sept.
6.  Jan.  12.  Mai.
13.  Sept.  8.  Nov.
30.  Aug.  Ende  den
14.  Oct.
12.  Oct.  Ende  d.  21.
dess.  Mon.
19.  Oct.  24.  Jun.
1817.  1818.
15.  Oct.  11.  Jun.
1820.  1821.
6.  Jan.  1.  Aug.
1824.  1824.
6.  Jan.  PVertag.  8.
1880.Jul.  1830.
1.  März  (4.  Sept.
1881.  1831.
        <pb n="313" />
        Beilage  Nr.  2.

a.  Proposition  für  den  Landtag  von  1438.

Als  kuntlichin  ist  uch  vnd  vnsirn  landin  gemeynlichin  das  wir
mit  grossen  vnd  merglichin  schuldin  beladin  sint,  der  vnsir  liber  vater
seligir  eyn  groß  teil  vns  gelassen  hat,  vnd  wir  furder  sind  daryn
komen,  nicht  durch  vnredelichir  Sunder  durch  merglichir  erlichir  nuczlichir
  vnd  notlichir  sache  willen,  als  nemlichin  durch  erwerbung  vnd
enthaldung  des  herczogthums  zcu  Sachssen,  vnd  von  ettweuil  Stete,
Slosse  und  Manschafft  wegin,  die  wir  vnserm  vettern  von  Doringen,
ym  lannde  zcu  Francken  vnd  ym  lande  zcu  Missen  vnd  auch  ettlich
manschaft  die  wir  dem  Burcgrauen  von  Missen  abgekoufft  habin,
alls  zcu  gute  sterkunge  vnd  eynickeit  vnsir  lannde  darnach  mit  dem
das  wir  vns  nch  selbist  wissentlichin  ettwe  lange  cziit  kostlichin  vnd
swerlichen  der  ketczer  habin  mussen  uffhaldin  vnd  darczu  mit  haldung
der  Slosse  Brux,  Resinburg,  Konigistein,  Pirne,  Lauwestein  ond
Bernstein,  ond  auch  sunderlichin  mit  vil  vnd  grossen  krigen,  der  wir
ettwe  dicke  uil  gehabt  vnd  noch  einsteils  habin,  mit  sweren  grossen
kosten  czerungen  vnd  ußrichtungen,  Als  ir  selbist  wisset  vnd  merglichin
  auch  mit  heerczogen  die  wir  zcu  mehrmalen  den  landen  zcu
schutcze  vnd  zcu  gute  getan,  ettliche  mal  Slosse  gewunnen  vnd  darynne
  die  vnsirn  hertlichin  gfangen  funden  ond  erlost  habin,  hiruber
auch  zen  mehirmaln  vnd  idczunt  in  kurcz  uff  grossen  tagen  swere
ond  ubermessige  czerunge  mussen  tun,  So  sind  vns  auch  idczunt  lange
eziit  groß  gemynret  nutcze  vnd  vusir  czolle  vnd  abgegangin  felle  vnd
gebruchung  vnsir  Bergwercke  die  furmals  vnsir  furstenthume  groste
ond  beste  enthaldung  sind  gewest,  Ouch  mit  kostlichir  bestatung  vnsir
Swestir  durch  das  allin  ond  desglichin  vil  mehir  zcufelligir  sachin
vnsir  vater  seligir  vnd  wir  ettwe  uil  Slosse,  Stete,  Rente  vnd  uffhebung
  habin  mussen  verpfenden,  darczu  vnd  daruber  wir  von  demselbin,
  das  wir  noch  uffzcuheben  habin  Jerlichin  zcu  zcinsen  souil
von  vns  mussen  reichin,  das  wir  vns  von  dem  uberigem  inkeinerwiese
furstlichin  nach  notdorfft  und  nach  bequemlichkeit  gehaldin  vortmehir

20
        <pb n="314" />
        —  306  —

als  bißher  uch  vnd  andere  vnsir  lannde  vnd  lute  so  volkomlichin  als
wir  dauon  billich  vnd  gerne  teten,  nicht  verschutczin  noch  verteidingen
vnd  die  in  eynickeit  frihde  vnd  gemach  behalten  mogen,  daruß  danne
in  kunfftigen  kurtczin  cziiten  nicht  anders  wanne  vnsir  vnd  vnfsir
furstenthum  fell  vnd  vnachtbarkeit  vnd  dardurch  danne  furder  an
alls  zewifel  sollich  vngehorsamen  vnd  mutwillen  folgen  worden  die
zeu  storunge  des  frihdes  vnd  vnwiderbrenglichs  verterbin  vns  vnd
allen  vnsern  landen  wolden  fugen,  als  das  eyn  iglichir  vernunfftigir
der  es  zeu  synne  nympt  wol  gemercken  vnd  besynnen  kan,  Sollen
nu  sollich  mercliche  vnd  vnwiderbrengliche  kunfftige  vnd  ane  zcwifel
große  verterbliche  scheden  vorkomen  werden  wir  vnd  vnsir  Bruder
in  wehsin  vnd  mechten  bliben,  das  wir  vns  also  fursten  nach  redelichkeit
  vnd  notdorfft  gehaldin  vnd  vnsir  lande  vnd  lute  die  mit
grossen  kostlichkeiten  czerungen  vnd  arbeiten  durch  vnsir  Eldern  seligen
vnd  vns  bisher  swerlichin  zcu  einandir  bracht  sind,  bieinander  vnd
vnczurissen  In  eynickeit  in  eyner  hulffe  vnd  Rate  frede  vnd  gemach
behalden,  vnd  sie  als  bißher  verschutczen  vnd  verteidingen  mogen,
So  ist  vns  eyne  notdorfft  vnd  vnsirn  landen  eyner  sulchin  sture
vnd  hulffe,  die  vns  zeu  nutcze  komen  vnd  ußgehelffin  mogen,  die
wir  danne  wollin  uffhebin  vnd  wider  an  vnsir  schulde  vnd  notlichin
sachen  legen  lassen,  nicht  anders  danne  mit  ettlichir  nemlichir  vnser
Rete,  herren,  Manne  vnd  Stete  wissen  vnd  Rate,  die  danne  von
iglichir  partie  sollen  darczu  gegebin  werdin,  vß  diesin  obgeschriben
vnsirn  notsachin  hulffe  vnd  sture  wir  gereit  mit  den  Erwirdigin
vnsir  hern  den  Bischouen,  den  Bischouen  zcu  Merßeburg  vnd  zeu
Nuemburg  vnd  dem  Edeln  Grauen  Heinrichen  von  Swarczpurg  vnd
allen  andern  vnsirn  Reten  gerett  sie  gebeten  vnd  ermant  habin,  als
wir  billich  tun,  vns  darynne  getruwelichin  zeu  helffin  vnd  zcu  Raten
als  sie  vns  pflichtig  sind,  wie  welchirwiese  vnd  womitt  solche  scheden
vnd  vorterblichkeit  vnsir  vnd  vnsir  lande  als  vorberurt  ist,  vorczukomen
were  die  vns  danne  alle  vnd  eyntrechticlichen  habin  geantwert  vnd
geraten  vmb  sollichir  sachen  gelegenheit  vns  vnd  vnsirn  liben  Bruder
vnd  vnsir  beider  lande  gemeynlichin  antreffe,  So  sie  vns  auch  eyn
notdorfft  gut,  daß  die  durch  gemeynen  Rat  vnsir  lantschaft  vorgenomen
  vnd  gehandelt  werde  nach  dem  bestin  wie  das  gesaczt  vnd
gemacht  moge  werdin,  das  vns  noch  notdorfft  ußtregelichen  vnd  doch
eynem  iglichen  gesin  mochte  anzcusehn  das  die  lannde  idczunt  vil
Jar  groß  beschedigit  vnd  verarmet  find  durch  der  ketczer  verterbnisse,
  durch  wassirflute  missewechse,  krige  vnd  anders  manchirley  als
wir  danne  selbist  wol  wissen,  doch  also  ab  vus  vnsir  lande  darynne
eyne  nemliche  cziit  gefolgig  wurden  sin,  das  danne  auch  was  uff
gehalden  solde  werden  mit  Rate  ond  wissen  der  lande  ond  die  der
        <pb n="315" />
        —  307  —

von  Reten,  hern,  Mannen  vnd  Steten  darczu  gegeben  wurden,  zcu
nutcze  notdorfft  vnd  redelichin  sachin  angelegit  vnd  nicht  vnnutezlichin
  vortan  wurde,  vnd  das  auch  die  lannde  von  vns  gnuglichin
mit  briefin  vnd  urkunden  wurdin  versehin  besorgit  vnd  bewart  das
das  nach  sollichir  cziit  als  sie  sich  ubergebin  wurdin,  wurde  abgetan
vnd  sie  damit  nicht  beladin  bliben  2c.  Daruff  wir  yu  wider  gesagit
  habin,  das  wir  als  billichin  ist  solich  versorgung  den  lannden
nach  dem  bestin  vnd  irem  vnd  uwerm  redelichim  vnd  eigen  erkentniß
gerne  tun  vnd  ires  obgeschriben  Rats  folgin  wollin,  vnd  wir  habin
auch  uch  daruff  vorbott  von  uch  flissiclichin  vnd  gutlichin  begernde,
Begernde  ond  bittende  hirynne  uch  willig  zcu  finden  lassen,  vnd  vns
zcu  raten  vnd  vorzcugebin  wiese  vnd  wege,  damitte  wir  als  obgerurt
  ist  ußkomen  In  wesin  vnd  in  mechten  bliben  vnd  uch  zcu
schutczin  verteidingen  bie  glich  ond  rechte  in  frihde  vnd  eynickeit
behaldin  mogin  als  wir  mit  flisse  vnd  ernste  getruwelichin  tun  vnd
gein  uch  In  gemeyne  ond  besundern  merglichin  ond  gerne  verschuldin
erkennen  wollen.  Hiruff  sind  gehandelt  zewene  wege,  welchir  der
eyner  ginge  so  solde  der  ander  ab  sin,  Der  erste  weg  zcu  setczin  in  aller
vnser  hern  landen  Steten  den  funfczenden  pfenning  uff  eynen  iglichin  besundern
  zcu  gebin  von  alle  dem  das  er  hat,  damitte  er  lieb  vnd  lehde  losin
wil  keinerley  ußgeslossin  denne  alleyne  cleidung  ond  harnasch,  Item  uff
dem  lande  zcu  setczin  in  den  dorffern,  Item  uff  iglichs  czihepferd  ond  iglichin
  zchieochsen  VI  gr.,  Item  uff  iglichs  follen  ierig  ader  daruber  vnd
igliche  kuw  ierig  ader  daruber  IIII  gr.,  Item  dry  schaff  I  gr.,  Item  iglichs
ierig  swyn  ader  daruber  I  gr.,  Item  von  iglichim  Mule  vnd  Esile
IIII  gr.  zen  nemen  von  allen  den  die  bie  vusern  hern  ond  iren
landen  bliben  wollen  vnd  ires  schutczs  frihdes  ond  verteidings  gebruchin
  wollen,  Das  diesir  sacz  vnd  weg  sal  genomen  werdin  von
allen  vorgeschriben  vier  gancze  Jar,  Der  andere  weg,  dadurch  eyn
yderman  mitte  truge,  zen  nemen  den  zewenczigsten  pfenning  von
eynem  iglichin  verkouffer  als  feilen  kouffs  durch  aller  vnsir  herren
lande  keinerley  ußgeslossin,  wie  das  mit  sunderlichin  namen  mochte
genant  werden  die  vorgnanten  vier  yar  mit  dem  eyn  iglichir  der  vß
vnsir  hern  lande  vnd  gebieten  ichts  welchirley  das  were,  wie  das
mit  sunderlichin  namen  mochte  genant  werden  nichts  ußgeslossin,
triben,  tragen,  furen  ader  brengen  wolden  vnd  das  anderswo  ußwendig
  vnsir  hern  landen  ond  gebieten  vortriben  ader  verkouffin
wolden,  der  solde  den  czehnden  pfenning  dauon  gebin.  Daruff  ist
geratslagit  uff  verbesserunge  das  der  erste  weg  vnsir  hern  nicht  ußtregelichin
  und  doch  den  landen  vnd  besundern  den  Steten  swer  sie
ond  auch  nicht  ydermanne  eyne  gemeyne  burde  vnd  trage  sie.  Aber
der  andere  weg  mocht  onsirn  hern  ußtregelichin  werdin  vnd  muste
207
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        308  —

allhirmenclichen  der  der  lande  wolde  gebruchen,  es  were  ußlendischir
  ader  Inwoner  die  burde  mitte  tragen  vnd  gebe  auch  yderman
enczeln  vnd  ein  wenig  lichtlichir  baß  danne  mit  mynre  beswerung
danne  einsmals  vnd  an  eyner  Summa.  So  solden  auch  vusir  hern
den  lannden  gnugliche  briefe  urkund  vnd  sicherheit  gebin  vnd  tun,
nach  der  lande  eigen  vnd  redelichen  erkentniß  Das  diese  sture  vnd
uffsacz  nach  der  cziit  als  die  lande  ubirgebin  wurden  abe  fin  vnd
die  lannde  dauon  icht  besweret  bliben.

b.  Revers  für  den  Landtag  von  1438.

Vßsaczunge  der  Sture  vnd  CFzise.

Wir  von  gotes  gnaden  Friderich  und  Wilhelm  gebruder  herczogen
  zcu  Sachssen  lantgrauen  In  Doringen  vnd  marcgrauen  zcu
Missen  vor  vns  alle  vuser  Erben  erbnemen  ond  nachkomen  Bekennen
mit  dissem  vnsirm  offin  brieue  gein  allirmeniclich  Nachdem  vnd  vns
alle  vnser  Erbarmanne,  Stete  vnd  vndirtane  vnsir  lande  Sachssen,
Missen,  Francken,  Osterland  vnd  Voitland  (diese  clausula  ist  alleyne
der  Erbermanschafft  Im  lande  zcu  Francken  zcugeschriben:  vnd  wie
wol  vusir  Erbermanschafft  in  dem  lande  zcu  Francken  nemlichin  die
Schouwinburg,  die  von  Hespurg,  die  Truxessen,  die  vom  Lichtenstein,
die  von  Heldrit,  die  von  Rodewicz,  die  von  Sternberg,  die  vom
Stein,  die  von  Coburg,  die  Schotten  vnd  alle  ander  vusere  erbermanne
  daselbst  ym  lande  zcu  Francken  furmals  in  großir  friheit
herkomen  sind  furder  danne  andere  vnser  Erbermanschaft  hie  dissiet
des  waldes,  So  das  sie  vns  nicht  bethe  gegebin  habin  ydoch  vns
zcu  willen  haben  sie  sich  daryn  gegebin  vnd  wollen  vns]  eyne  Sture
ader  Czise  die  dann  fur  nicht  mehir  dorynn  ist  gewest  durch  alle
dieselbe  vnser  lande  zen  vnsirn  schulden  vnd  noten  nemlichin  den
drissigsten  pfennig  von  iglichem  verkouffer  allis  feilen  kouffs  zewey
Jar  gancz  uß  uf  data  diß  briefs  anczuhebin  vnd  ane  mittel  nehst
nacheinander  volgende  als  vnser  willigen  ond  liben  getruwen  gutlichin
  vnd  eynhellig  zeugesagt  habin  zeugeben  vnd  zcufolgen  laßen,
als  das  ein  iglichir  verkouffer  wer  der  sy,  von  dem  das  er  verkouft
den  drissigsten  pfennig  vngeuerlichin  vns  gebin  sal,  die  zeweyn  Jar
uß  als  obgerurt  ist,  auch  also,  das  allis  das,  das  von  solichir  sture
ader  Czise  ufgehabin  vnd  Ingenomen  wirdet,  wider  ußgegebin  vnd
angelegt  werdin  sal  zcu  vnsirn  schulden  ond  rechten  notsachen,  vnd
        <pb n="317" />
        —  309  —

vnsern  obgnanten  landen  zeu  gute  vnd  notturft  Inmaßen  vnd  uf  wiese
als  das  clerlicher  besagt  vnd  ußwieset  eyne  zceichnung,  die  wir  mit  vnserm
Ingesigel  versigelt  den  landen  gegebin  und  gein  Lipczk  gelegt  habin.  Soliche
  anneme  vnd  dengkliche  ire  woltat  vnd  willige  bewisunge,  die  vns
onser  obgerurten  lande,  Manne,  Stete  vnd  ondirtanen  hiemitt  tun,  auch
sollich  sture,  bete,  dinste,  folge  vnd  mittelidunge  die  sie  unsirn  Eldern
vnd  vus  vormals  zcu  vilmaln  ond  großlichin  getan  habin,  habin
wir  als  billichin  ist  wolbedechtig  Ingenomen  vnd  betracht  ond  darumb
  derselbin  obgemeltin  vnser  lande,  Grauen,  hern,  prelaten,
Manne,  stete  ond  vndirtanen  was  wesens  die  sint  geistlichin  ader
wertlichin  priuilegia,  brieue,  gnade  vnd  friheite  die  sie  von  vnsirn
vorfarn  Eldern  ond  vns  habin  bestetigt  vnd  befestent,  Bestetigen  vnd
befesten  In  die  hiemitt  ond  sollin  vnd  wollen  In  auch  ond  allen
iren  erben  vnd  nachkomen  wir,  vusir  erben  vnd  nachkomen  die  zcu
allen  zcukunfftigen  gecziiten  vesticlichin  vnd  vnuerruckt  halden  ond
sie  bii  allen  iren  friheiten,  rechten  und  gewonheiten,  die  sie  von
vnsern  vorfarn  Eldern  vnd  vns  gehabt  ond  redelich  herbracht
habin,  bliben  laßin,  auch  sie  getruwelichin  als  die  vnsern  schuczen,
schirmen  vnd  bii  rechte  behalden  vnd  dorczu  einen  iglichin  derselbin
der  onsern  vnd  besundern  der  glich  vnd  recht  vff  vus  vnd  vnser
Erbern  Rete  butet  vnd  dem  nachkomen  wil  fur  vns  vnd  zeu  recht
vnd  auch  sine  sachen  ongeuerlichen  zeu  ende  komen  laßen  ane  allis
geuerde.  Wir  obgnantin  Friderich  vnd  Wilhelm  gebruder  geredin
ond  globin  auch  mit  dissem  brieue,  wann  disse  obgeschribene  zewey
Jar  von  der  Sture  ader  zciise  wegin,  als  obgerurt  ist  gancz  vmbe
vnd  vergangen  sint,  das  dornoch  wir  ader  vnser  erben,  erbnemen
und  nachkomen,  eine  solliche  zciise  ader  derglichen  nach  sust  keynerley
ander  nuwekeite,  wie  die  mit  sundirlichin  namen  genant  mochten
werdin  von  den  obgeschriben  vnsern  landen  allen  ader  eynteiln  zeu
ewigen  kunftigen  gezciiten  nymmermehr  gefordern  ader  nemen,  bedrangen
  nach  beswerin  sollen  nach  enwollin  vnd  auch  nymandes  von
vnsern  wegin  zeu  heischen  ader  zeu  nemen,  zcu  bedrangen  oder  zcu  besweren
  gestaten  In  keynewiß  an  allis  geuerde.  Ab  abir  hirubir  wir  ader
vnser  erben,  erbnemen  ader  nachkomen  eyne  ongewonliche  sture  als  die
obgeschribene  zciise  ader  dergliche  ader  sust  eyncherley  nuwekeite,  die  fur
alder  nicht  gewest  were,  von  vnsirn  obgeschriben  landen  furdern  wurden,
vud  sie  dorczu  bedrangen  vud  notigen  wolden,  das  got  beware,  So
mogen  sich  dieselbin  vnsir  lande  von  sollicher  ungewonlicher  sture
vnd  nuwekeit  wegin  ond  nicht  anders  miteinander  vertragen,  zcusamen
  seczen  vnd  sich  eyns  solichin  gein  vus  ader  vnsern  erben  ader
nachkomen  schuczen  vnd  ufhalden,  darumb  wir  sie  ader  vnser  erben
nicht  vordencken  sollen  nach  enwollin..  Es  sal  In  auch  an  iren
        <pb n="318" />
        310  —

glubden,  eiden  vnd  huldungen  die  sie  vns  ader  vusern  erben  getan
hetten  keynen  schaden  ader  ongelymph  fugen,  brengen  ader  tun  Inkeynewiß,
  hiruf  sie  sich  gereite  auch  mit  vnserm  vnd  vnser  Rete
wissen,  willen  vnd  gunst  zcueinander  gesaczt  getan  ond  verschriben
habin,  vnd  vns  mit  vlisse  eintrechticlich  gebetin  sollichin  iren  vertragisbrief
  In  dißen  vnsirn  brif  zcu  brengen  vnd  geczugnisse  mit
vnsern  Ingesigeln  zcunersigeln  uf  soliche  wise  und  meynung  als  obgerurt
  ist  vnd  hirnach  geschriben  stet  vnd  nicht  anders  nemlichin
also  Wir  Grauen,  herren,  Ritter,  knechte,  Stete  vnd  Inwoner
gemeynlichin  vnd  alle  der  lande  Sachsen,  Missen,  Francken,  Osterland
  vnd  Voitland  den  hochgebornnen  fursten  onsern  gnedigen  herren
hern  Frideriche  und  hern  Wilhelmen  gebrudern  herczogen  zcu  Sachssen,
lantgrauen  In  Doringen  vnd  Marcgrauen  zeu  Missen  zcustehinde,
Bekennen  eyntrechticlichin  mit  dissem  vnsirm  offin  brieue  gein  allen
den,  die  In  sehin  ader  horin  lesin,  Nachdem  als  dieselbin  obgnantin
  vnsere  gnedigen  herren  her  Friderich  vnd  her  Wilhelm  mit
vns  eyns  nuwen  saczes  gnant  die  zciise  In  allen  iren  obgerurten
landen  obirkomen  sind  zcu  nemen  den  drissigsten  pfennig  von  iglichem
verkouffer  allis  feylen  kouffs,  das  dann  furmals  ny  gewest,  vnd  eyne
nuwekeit  ist  als  das  irer  gnaden  obegeschribener  brief  vns  darubir
gegebin  mit  mehir  artickeln  eigentlicher  ußwieset,  darumb  dem  vnd
sollicher  nuwekeit  hinfurt  zcuwiderstehen,  doruf  vnd  nichts  anders
habin  wir  vns  vor  vns  ond  vufir  nachkomen  mit  volbort  wissen
und  willen  der  gnantin  vusir  gnedigen  herren  ond  irer  Rete  zcusampnegesaczt,
  voreynt  vnd  verschriben,  vereynen,  verschriben  vnd  seczin
vns  also  zcusampne  geredende  vnd  gelobinde  Incraft  diß  brieues
semptlichin  alle  vnd  vnser  iglicher  besundern  bie  vnfirn  eren  truwen
vnd  eyden  vusir  einer  bii  dem  andern  von  obgerurter  sache  wegin,
ab  des  not  geschee  vnd  nicht  anders  zcu  bliben  vnd  zcu  stehin  getruwelichin
  zcu  helffin  vnd  zcu  raten  sich  solchs  als  obgerurt  ist
usczuhalden  vnd  zcu  schuczen,  ane  allerley  Intrag,  argelist  vnd
geuerde.  Des  zcu  urkunde  habin  wir  eintrechticlichin  alle  die  obgnantin
  onsir  gnedigin  herren  flissiclichin  gebetin  irer  gnade  Ingesigele,
  der  wir  zeu  dissem  vnserm  vertrage  gebruchin  an  dissen  brif
zen  hengen  .  vnd  wir  obgnantin  Friderich  vnd  Wilhelm  gebruder
herczogen  zcu  Sachssen  2c.  Bekennen  das  wir  beide  vnser  Insigel
zeu  urkunde  vusers  obgeschriben  briefs  vnd  auch  vmbe  bete  willen
der  obgnantin  onser  lande  Grauen,  herren,  Ritter,  knechte,  Stete
vnd  Inwoner  zcu  urkunde  ires  obgeschriben  brifs  wissintlichin  hiran
haben  laßin  hengen,  dieselbin  obgeschriben  beide  brieue  gegeben  sint
zcu  Lipczk  2c.  Hiebii  sint  gewest  als  geczugen  vnd  habin  helffin
teidingen  die  hochgeborne  furstynne  vnsir  libe  Muter  frauwe  Catherin
        <pb n="319" />
        —  311  —

herczogynn  zcu  Sachssen  rc.,  die  erwirdigen  her  Johannes  zcu  Merseburg
  vnd  her  Peter  zen  Nuemburg,  Bischoue,  der  Edele  Graue
Heinrich  von  Swarczpurg,  Er  Heinrich  von  Bunaw,  hofemeister,
Conrad  vom  Stein,  Marschalk,  Er  Apel  Vicztum  vnd  Er  Wedekind
vom  Lohe,  Ritter,  Heinrich  von  Slinicz,  Hanns  von  Malticz,
Thamme  Loser,  Hanns  von  Schonberg,  vuser  Rete,  vnd  von  der
lande  wegin  der  Edele  er  Heinrich  herre  von  Gera,  der  Elder,
Nickel  von  Heynicz,  Er  Ebirhard  von  Brandstein,  Peter  Ileburg,
Hanns  von  der  Olßenicz  vnd  ander  gloubwirdiger  lute  genug,  den
wol  ist  zen  glouben,  nach  Gots  geburt  vierczenhundert  Jar  dornoch
Im  achtonddrissigsten  Jare  am  nestin  dornstage  fur  vusir  liben
frauwen  tage  lichtmesse  vndir  vnsir  liben  Gemaheln  Insigel  des  wir
uf  dißmal  gebruchen.
        <pb n="320" />
        Beilage  Nr.  3.

Der  Landschafft  Vereinigung  in  dem  Bruder-Kriege
zwischen  Churfürst  Friderico  II.  und  Hertzog
Wilhelm  zu  Sachsen  de  Anno  1445.

Wir,  von  Gottes  Gnaden,  Johannes  zu  Meißen,  Johannes
zu  Merseburg,  Petrus  zu  Naumburg  Bischove  und  unser  Capitul,
Johannes  zu  Kempnitz,  Henricus  zu  Saalfeldt,  Henricus  zu
Pegau,  Johannes  zur  Zelle,  Johann  zum  Buche,  Nicolaus  zum
Grünhayn  und  Erhardus  zum  Bürgeln,  Aebte,  Otto  und  Albrecht,
Burggraven  zu  Lisnick  und  Herren  zu  Penick  und  Rachsburg,  Heinrich
  und  Heinrich,  Herren  zu  Gera  und  zum  Lobinstein,  Heinrich
Ruße  der  Elter,  Herr  zu  Greytz,  Veit  und  Friedrich  von  Schonenburg,
  Herren  zu  Glauchau  und  Waldenburg,  Heußel  und  Friedrich
von  Donge,  Herren  zu  Uverbach,  Rudolph  Ludewig,  Hanß  und  Buße,
Gebrüder,  Schencken,  Herren  zu  Tutenburg,  Conrad  von  Bappinheim,
  Hans  von  Maltitz,  Hans  von  Schonenberg,  Heinrich  von
Bünau  zum  Wesenstein,  Heinz  Pflug,  Wydekind  vom  Lohs,  Nicol
von  Heynitz,  Tylich  von  Hanßberg,  Caspar  von  Rechenberg,  Jürge
und  Dieterich  von  Miltitz,  Nicol  von  Schonberg,  Nicol  Pflug  zum
Frauenhayn,  Heinrich  von  Maltitz,  Mennet  von  Erdmanndorff,
Nicol  Pflug  zu  Schocher,  Conrad  von  Ende  zu  Ronneburg,  Ulbricht
Sack,  Götze  vom  Ende,  Rudolph  von  Bünau  zu  Kutschitz,  Nicol  von
Wolffisdorff,  Rudolph  von  Bünau  zu  Schkölen,  Albrecht  von  Lindenau,
Albrecht  von  Wendelstein,  Sifrid  von  Schonfeld,  Ritter,  Jürge  von
Bebemburg,  Obirmarschalch  Johannes  Maydeburg,  Cantzlar,  Heinrich
von  Slynitz,  Thomms  Lößer,  Otto  Spiegel,  Bernart  von  Miltitz,  Hanß
von  Heynitz,  Conrad  Monich,  Hanß  Marschalch  zu  Bieberstein,  Hanß
Marschalch  zu  Mocheritz,  Hanß  Marschalch  zu  Ritteniz,  Heinrich  und
Hanß  von  Grünenrod,  Reinhardt  und  Hanß  von  Reinßberg,  Heinz
und  Hanß  von  Tubenheim,  Peter  von  unde  zu  Ortrand,  Nicol  und
Heintz  von  Birlich,  Hanß  und  Caspar  von  Hugewitz,  Heintz  und
Nicol  von  Ende  zu  Koyne,  Heintz  von  Bünaue  zu  Meisset,  Günter
        <pb n="321" />
        —  313  —

von  Bünau  zu  Elsterberg,  Heinrich  Bose  zu  Ketzschau,  Meinhart
Ruchhaubt,  Hanß  von  Zemen  zu  Gemar'?),  Hanß  Spiegel,  Dietrich
Pach,  Otte  von  Kroßewitz,  Nicol  Pflug  zum  Krauthayn,  Herman,
Hanß,  Albrecht  und  Balthasar,  Gebrüder  die  Arraß,  Jürge  von
Wolfisdorf  zu  Berge,  Contz  von  Wolfißdorff,  Peter  Tych,  Balthasar
von  Wolfisdorff,  Heintz  von  Wolfisdorff,  Vyt  von  Wolfisdorff,  Nickel
von  der  Plauweitz,  Thamme  und  Jürge  Pflug,  Hanß  von  Kockeritz,
Hans  von  Maltiß,  Mertin  von  Bernwalde,  Austin  Truchseß
Heinrich  von  Storschedel,  Burchard  von  der  Rute,  Hanß  Kerzschitz,
Heinrich  von  der  Bünau  zu  Mandiß,  Otto  von  Weißenbach,  Hanß
von  Konritz,  Friedemann  von  Draschwitz,  Conrad  Trützschler  zu
Falckenstein,  Albrecht  von  Draschwitz,  Contz  von  Brisen,  Heinrich
von  Nißmyntz,  Clauß  von  Belgestete,  Erfried  Liler,  Lorentz  von
Rolitz,  Hanß  Puster,  Hanß  von  Hayn,  Ulrich  von  Etzelsdorf,  Curt  von
Etzelsdorf,  Conrad  von  Motschau,  Wilhelm  von  Tettau,  Hans  von
Leyen,  Heinrich  von  Stontsch,  Bruser  von  Horberg,  Melchior  und
Bernhard  von  Bulchaun,  Hanß  von  Mynckwitz,  Hanß  von  Hagenist,
Hermann  von  Ißenstedt,  Thyme  und  Wolfard  von  Bendorf,  Räthe
und  Gemeinde  der  Städte  Lipzigk,  Missen,  Dreßden,  Pirne,  Heyn,
Turgau,  Friberg,  Kempnitz,  Cwickaun,  Oschatz,  Ilburg,  Grymme,
Kolditz,  Lißnigk,  Rochlitz,  Dobelin,  Mintweyde,  Delzsch,  Altenburg,
Wißenfelß,  Friburg,  Ihene,  Salveld,  Ruwenstadt,  Peßnigk,  Kael,
Wyda,  Werda,  Schmöle,  Isemberg,  Borne,  Pegau,  Gythen,  Coburg,
Königsberg,  Hilpurgshausen,  Eseveld,  und  alle  andere  Mannschafft
und  Städte,  gemeinlich  der  Lande  Missen,  Ostirland,  der  Oerter
Francken,  Voytslandes,  haben  betrachtet,  wie  gar  lange  Zyt  die
Land,  als  Missen,  Döringen  und  Ostirland,  die  Oerthe  zu  Francken
und  Veytland  in  guter  Regierung,  in  Friede  und  in  Wesen  gestanden
  haben,  dadurch  unser  gnädigen  Herren,  Herren  Friederichs
und  Herrn  Wilhelms,  Gebrüder,  Hertzogen  zu  Sachsen,  Landgraven
in  Döringen,  und  Marggraven  zu  Meissen,  Voreltern,  ihre  Eltern
und  sie  großlichet  gerichtet,  gewirdigt,  geerit,  und  ir  Land  davon
gewytet  sind,  grosse  Forchte  von  andern  anstoßinden  Landin  gehabt
habin:  Hat  sichs  nu  ergebin,  daß  die  genanten  Hochgebohrnen
Fürsten  und  Herren,  Herr  Friedrich  und  Herr  Wilhelm,  unsre
gnedigen  Herren,  nicht  habin  wullen  lenger  bie  eynander  sitzen,  als
sie  von  Abgange  Gros-Vaters  seliger  bißhero  bie  eynander  gesessen
hebin,  und  zu  Hendelunge  einer  Deylunge  uß  yrer  beyder  Landen,

*)  Der  Name  des  Besitzthums  ist  corrumpirt,  es  ist,  wie  wir  uns  durch
Einsicht  in  eine  der  gleichzeitigen  Urkunden  überzeugt  haben,  das  Rittergut
Zehmen  bei  Leipzig.
        <pb n="322" />
        —  314  —

und  in  derselben  Teylunge  zu  grossen  Irrthum  und  Zweytracht
kommen  sind,  und  wie  das  nicht  untirstanden  wurde,  ist  versehnlich,
das  die  Land  von  deßwegen  eynander  in  grosse  Kriege  und  Zweytracht
kommen  möchten,  die  doch  gar  von  langen  Zeyden  biß  allher  allewege
bie  einander  in  Hülffe,  Rath  und  Biestande  geseßin  haben;  Darumb
denn  alles  nod  ist  zu  besynnen  und  zu  betrachten,  wie  die  obgenannten
Unser  gnedigen  Herren  möchten  entsatzt  und  geschieden  werden,  dadurch
  die  genannte  unser  gnedige  Herren  und  ire  Lande  in  Eynickeit
  möchten  bleiben,  brüderlich  mit  eynander  sitzen,  und  einer  dem
andern  sine  Lande  und  Lüte  helfen  schützen  und  vertheydingen.  Sol
das  nu  alles  also  versorgt  werden,  so  düncket  uns  obgenanten  Bischoven,
Graven,  Prelaten,  Landschafft  und  Städten  Missen,  Ostirlands,  der
Oerter  zue  Francken  und  Voytlandes,  daß  niemand  moglicher  noch
billicher  und  gebührlicher  die  obgenanten  unser  Herren  irer  Irrthum
  entsetzen,  odir  mit  Rechte  scheyden,  dann  wir  von  den  Landen.
Würde  sichs  dann  also  ergeben,  daß  wir  sie  daraus  also  scheyden
und  entsetzen  sulden,  oder  musten  von  Notwegen  der  Lande,  were
es  versehnlich,  daß  ye  der  obgenannten  unser  Herren  eyne  sollicher
unser  Schied  oder  Handel,  den  wir  darinne  thun  würden,  nicht
gefellig  sin  würde,  oder  ym  zu  Willen  nicht  geschehe,  solte  dann  derselbe
  unser  Herre  darumb  Unwillen,  Ungnade  und  Verdechtniß  tragen
odir  hebin,  und  vermeynte  darum  sin  Ungnade  uf  die  Lande,  uns
in  den  Landen  und  Städten,  odir  unser  eyn,  an  wem  sich  das
begeben  würde,  wer  sin  und  das  in  Rachsal  zu  strafen,  ist  uns  ein
Nottorft,  daß  wir  uns  darum  zusamme  setzen  und  verschriben.
Setzen,  vereynen  und  verschrieben  uns  zusamme,  vor  uns,  unser
Nachkommen  und  Erbin,  geredende  und  geloben  in  Kraft  dis  Briefs
samptlich,  alle  und  unser  iglicher  besundern  bie  unser  Druwen  und
waren  Wortten,  unser  eyner  bie  dem  andern  von  obgerürter  odir
ander  Sache  wegen,  ob  das  nod  geschehe,  zu  bliben,  zu  stehen,  getrüwelich
  zu  helfen  und  zu  raten,  und  einer  widder  den  andern
nicht  thun  noch  helfen.  Ob  uns  den  Landen,  den  Stedten  odir  unser
iglichen  besundern  vorgenant,  darinnen  wonende,  welches  Stands
odir  Wesens  er  were,  von  obgerürter  Sache  wegen,  wie  oben  gemeldet
  ist,  ichts  begeynen,  odir  undir  Augen  stossen  würde,  daß
man  uns  genannten  Bischoven,  Prelaten,  Graven,  Herren,  Landschafft
  und  Stedte,  odir  iglichen  besundern,  verunrechten,  verweltigen,
beschedigen  odir  zuschieben,  Verschreibunge  uns  geschehen,  und  alle
alde  Rechtlich  und  gewonliche  löblich  herkommen  gewonheite  zu  brechen,
oder  sust  endirley  gedrencknüß  thun  wulden,  von  weme  das  geschee,
so  wir  odir  derselbe  und  unser  iglicher  besundern,  an  dem,  odir  dem
das  geschehe,  das  vor  uns  Bischoven,  Prelaten,  Graven,  Herren,
        <pb n="323" />
        315  —

Landschafft  und  Städte  gebracht  würde,  und  des  odir  der  Wir  zu
eren  gliche  und  Rechte  mechtig  weren,  sollen  und  wollen  wir  das
vorgebieten,  und  den  odir  die  verbitten  bie  Rechte  und  alden  Herkommen,
  und  wir  eynen  ieglichen,  den  odir  die  eyn  solliches  belangen,
antreffen,  odir  undir  Augen  stossen  würden,  blieben  lassen,  und  das
die  von  uns  und  den  Bischoven,  Prelaten,  Graven,  Herren,  Landschafft
  und  Städten,  darzu  gesatzt,  uud  von  iglichen  Lande  und
Städten  ietzund  dazu  gegeben,  innwendig  vier  Wochen  nach  solchen
Anbrengen  des  zu  Ende  schicken  und  brengen;  Und  geschee  des  nicht,
und  das  also  verschlagen  würde,  und  die  von  der  Landschafft  die
odir  den  in  sollicher  Zeit  der  vier  Wochen  nicht  zu  rechte  bringen
möchten;  So  sullen  und  wollen  Wir  dem  oder  den,  wie  obgerürt
ist,  welches  stats  odir  Wesens  der  were,  dem  solche  unrechte  Gewalt
geschehen  were  odir  widerfüre,  von  wem  er  die  empfangen  hette
odir  empfinge,  behulsen  und  biestendig  fin  nach  allen  unser  Vermögen,
  unßer  bie  gliche  und  Rechte  in  obgeschriebener  Masse  bliebe
unverweltiget,  und  mochten  sie  dann  den  oder  deme  ihren  und  sines
Rechten  nicht  behulfen  noch  biestendig  sin,  in  vier  Wochen  obinberüert,
wann  Wyr  gemeine  Landschafft  beider  Lande  und  Oerter,  dann  mit
denselben  von  dem  Landen  odir  in  den  Landen,  da  der  Cläger
wohnhaftig  sitzet,  dazu  gegeben,  geheischet  und  verbotet  werden,  sollen
wir  obgenanten  Landschafften  beyder  Lande  an  verziehen  den  oder
dem  helfen  getruwelichen  schützen  und  Biestand  thun  ires  Rechten,
immassen  wie  obingeschrieben  stet;  Und  wann  die  also  von  beiden
Landschaften  gegebin  und  gesatzt,  das  ein  Jahr  von  Datum  dieses
Briefs  vorgestanden  und  verweset  heben,  sollen  und  wollen  wir  ander
von  uns  Bischoven,  Prelaten,  Graven,  Herren,  Landschafften  und
Städten  darzu  gebin  an  verzihen  und  Gefährde,  und  dieselben  also
ietzund  von  uns  gegebin,  edir  die  hernachmahls  gegebin  würden,  ob  die
ichts  darum  anlangen  würde,  handhaben  und  schützen,  inmassen  als  obin
geschrieben  stet,  one  argelist  und  geverde.  Wer  es  auch,  ob  eyner  odir
mer,  welches  Wefins  odir  stats  die  odir  der  weren,  in  diesen  Brief  nahmhaftig
  geschrieben,  und  die  Preßie  zu  sinen  Sigel  anzuhengen  angestochen
were,  und  nicht  versigilt,  das  sol  disen  unser  Verdracht  und  Verdrachts
Briefe  unschedelichen  sin,  sondern  glichwol  in  foller  und  steter  Macht
blieben  ungeverlich.  In  dieser  unser  Vereinung  und  Verdracht
schliessen  und  nehmen  Wir  uß  Unser  gnedigen  Herren  obgenandt  und
yr  Erbin,  ihres  billichen  Gehorsams,  Pflicht,  Herrlichkeit  und  yres
löblichen  alten  Herkommen,  darwieder  wir  uns  nicht  verschrieben  noch
zusampne  setzen.  Und  wir  Thumprobste  Dechande  und  Capitule  der
obgeschriebenen  Kirchen  und  Gestifte  Misen,  Merseburg  und  Numburg
bekennen,  das  sollich  Verdracht  und  Eynunge,  die  unser  gnedige
        <pb n="324" />
        —  316  —

Herren  die  Bischove  mit  andern  Prelaten,  Graven,  Herren,  Landschaft
  und  Steten  obgenanten  gethan  habin,  mit  unsern  Willen
und  Wissen  geschehen  ist,  auch  darin  gegangen  haben  und  ingehen,
vor  uns  und  unser  Nachkommen,  darinne  midte  zu  sin,  und  der  in
aller  Mase,  wie  obgeschrieben  ist,  zu  gebrauchen,  one  arge  List  und
alles  Geverde.  Wann  denn  das  auch  also  nach  dem  ußgehinden
Jare  ist  von  datum  dieses  Brieves  den  genannten  Herren,  Landschaften
  und  Stedten  von  den  Landen  obgeschrieben  gegebin  und
gesetzt,  so  daß  sie  uns  genanten  Herren  Bischoven,  Prälaten,  Grafen,
Herren,  Landschaften  und  Städten  davor  verbeten  mögen;  So  sollen
die  ietzund  gesatzten  und  gegebin  macht  haben,  uns  genanten  Bischoven,
Graven,  Herren,  Landschafften  und  Steten,  sämbtlich  und  besondern,
zu  verboten  gen  Lipzik  zu  kommen,  eins  zu  werden,  andere  an  ire
stadt  zu  setzen.  Zu  sollichen  verboten  und  geheischten  Tagen  wir
dann  alle  sämbtlichen,  inmassen  wir  uns  itzund  vereinet  haben,  kommen,
uymand  ußin  blieben,  und  ander  an  yr  stat  kiessen  und  setzen  sollen
und  wollen,  inmassen  Wir  uns  itzund  vereinet  habin  und  die  also
jährlichen  hinfürder  darüber  gekoren  werden,  sollen  das  unwiedersprechlich
  uff  sich  nehmen,  und  der  Eynungen,  wie  obin  geschrieben
stet,  flißiglich  und  getrüwelich  vorstehen  und  bestendig  sin,  nach  yhren
besten  Vermögen.  Und  ob  die  itzund  gekornen  und  gegebin,  und
ander  hernachmahls  jährlich  gekoren  und  gegebin,  iemands  nach  Lude
dieser  Vereynunge  verbitten,  Koste  und  Zehrung  darumb  thun
müsten,  solliche  Koste  und  Zehrunge  soll  uff  uns  Bischove,
Prelaten,  Graven,  Herren,  Landschafft  und  Stete,  gemeynlich  ungewehrlich
  gehin,  und  die  ietzund  gegebin  odir  hernachmahls  jährlich
zu  verwessern  dieser  unser  Vereynungs  gegeben  werden,  sollen  macht
habin  zu  erkennen  und  ußzusetzen,  was  ieglicher  nach  seinen  stat  und
Wesin  und  sinen  Vermögen  zu  sollicher  Kost  und  Zehrunge
tragen  sulle,  das  sullen  und  wullen  wir,  wann  das  not  seyn  würdet,
ußrichten  und  gebin  williglichen  und  ohne  Hinderniß:  Des  zu
eynen  wahren  Bekäntnüß  und  steter  Haltunge  nun  und  zu  ewigen
geziten,  haben  Wir  obgenanten  Bischove,  Capitels,  Prälaten,  Graven,
Herren,  Ritterschafft,  Landschafft  und  Stete,  der  obingerirten  Landschafften
  und  Oerter,  unsir  iglicher  besonder  sin  Ingesiegell,  für  uns,
unsir  Nachkommen  und  Erbin,  an  diesem  Brieff  lassen  heugen,  der
Wyr  endere  gemeine  Landschaft  und  Stete  hieran  mit  gebrauchin,
der  gegeben  und  geschrieben  ist  zu  Lipizk  nach  Christi  unsers  Herrn
Geburt  XIIIIC  darnach  in  den  XLVien  Jare,  am  Montag  nechst
nach  Sanct  Catharinen  Tage  der  heiligen  Jungfrauen.
        <pb n="325" />
        317  —

Das  in  vorstehender  Urkunde  gegebene  Namensverzeichniß  der
Theilnehmer  an  „der  Landschafft  Vereinigung“  dürfte  sich  nach  heut
üblicher  Rechtschreibung  folgendermaßen  gestalten:

Johannes,  Bischof  zu  Meißen;

Johannes,  Bischof  zu  Merseburg;

Petrus,  Bischof  zu  Naumburg;

Johannes,  Abt  zu  Chemnitz;

Heinrich,  Abt  zu  Saalfeld;

Heinrich,  Abt  zu  Pegau;

Johannes,  Abt  zu  Zella;

Johannes,  Abt  zu  Buch;

Nicolaus,  Abt  zu  Grünhayn;

Erhard,  Abt  zu  Bürgel;

Otto  und  Albrecht,  Burggrafen  zu  Leisnig  und  Herren  zu

Penig  und  Rochsburg;

Heinrich  und  Heinrich,  Herren  zu  Gera  und  zu  Lobenstein:

Heinrich  Reuß  der  Aeltere,  Herr  zu  Greizz

Veit  und  Friedrich  von  Schönburg,  Herren  zu  Glauchau

und  Waldenburg;

Hensel  und  Friedrich  von  Dohna,  Herren  zu  Auerbach;

Rudolf  Ludwig,  Hans  und  Busse,  Gebrüder,  Schenken,

Herren  zu  Tautenburg;

Conrad  von  Pappenheim;

Hans  von  Maltitz;

Hans  von  Schönberg;

Heinrich  von  Bünau  zum  Wesenstein;

Heinz  Pflugk;

Wittekind  vom  Lohe;

Nicol  von  Heynitz;

Tylich  von  Honßberg;

Caspar  von  Rechenberg;

Georg  und  Dietrich  von  Miltitz;

Nicol  von  Schönberg;

Nicol  Pflugk  zum  Frauenhayn;

Heinrich  von  Mirltitz;

Mennel  von  Erdmannsdorfz

Nicol  Pflugk  zu  8schocher;

Conrad  von  Ende  zu  Ronneburg;

Ulbricht  Sack;

Götz  von  Ende;

Rudolf  von  Bünau  zu  Kutschitz;

Nicol  von  Wolffersdorf;
        <pb n="326" />
        318

Rudolf  von  Bünau  zu  Schkölen;
Albrecht  von  Lindenau;

Albrecht  von  Wendelstein;")

Sigfrid  von  Schönfeld,  Ritter;

Georg  von  Bebemburg**),  Obermarschall;
Johannes  Magdeburg,  Kanzler;
Heinrich  von  Schleinitz;

Thomas  Löser;

Otto  Spiegel;

Bernhard  von  Miltitz;

Hans  von  Heynitz;

Conrad  Monich;

Hans  Marschall  zu  Bieberstein;
Hans  Marschall  zu  Mockau;

Hans  Marschall  zu  Rittmitz;

Heinrich  und  Hans  von  Grünrodez;““s:)
Reinhard  und  Hans  von  Reinßberg;
Heinz  und  Hans  von  Taubenheim;
Peter  von  und  zu  Ortrandzt)

Nicol  und  Heinz  von  Birlich  (Birkich?);
Hans  und  Caspar  von  Haugwitz;
Heinz  und  Nicol  von  Ende  zu  Koyne;
Heinz  von  Bünau  zu  Meisset;  (7)
Günther  von  Bünau  zu  Elsterberg;
Heinrich  Bose  zu  Kötzschau;
Meinhard  Rauchhaupt;

Hans  von  Zehmen  zu  Zehmen;

Hans  Spiegel;

Dietrich  Pach;  (Pack7)

Otto  von  Croßewitz  (Crostewitz?)  )
Nicol  Pflugk  zu  Krauthayn  (Knauthain?)

*)  Fränkisches  Adelsgeschlecht,  1718  ausgestorben.
*)  lrisches  Adelsgeschlecht,  ausgestorben  wahrscheinlich  Anfang  des
16.  Jahrh.
ee#e)  Meißnisches  Adelsgeschlecht,  im  16.  Jahrh.  ansgestorben.
t)In  einer  andren  uns  vorliegenden  Copie  lautet  der  Name:  Peter
von  Maltitz  zu  Ortrand.

1581  erloschen.  Die  Erbtochter  des  Letzten  seines  Geschlechtes  heirathete
  den  Leipziger  Rathsherrn  Christian  Goldheim,  dessen  mit  dem  Rittergute
  Crostewitz  bei  Leipzig  angesessene  Tochter  sich  mit  dem  kursächsischen
Kanzler  Dr.  Karl  Türk  verheirathete,  der  unter  dem  Namen  v.  Crostewitz
1600  geadelt  wurde.  Vgl.  v.  Hefner,  Stammbuch  des  Adels  in  Deutschland.
Auch  diese  Familie  ist  ausgestorben.
        <pb n="327" />
        —  319  —

Hermann,  Hans,  Albrecht  und  Balthaser,  Gebrüder
Arras;*)

Georg  von  Wolffersdorf  zu  Berge;

Contz  (Kunz)  von  Wolffersdorf;

Peter  Tych;

Balthasar  von  Wolffersdorf;

Nickel  von  der  Plauweitz  (Planitz?)

Tham  und  Georg  Pflugk;

Hans  von  Köckeritz;

Hans  von  Maltitz;

Martin  von  Bernwalde;

Austin  (Augustin?)  Truchseß;

Heinrich  von  Starschedelz;

Burchard  von  der  Rute;  (Ruth?7)

Hans  Kerzschitz  (Kertzsch?)

Heinrich  von  der  (7)  Bünau  zu  Mandiß  (Brandis?7)

Otto  von  Weißenbach;

Hans  von  Könneritz;

Friedemann  von  Draschwitz;

Conrad  Trützschler  zu  Falkenstein;

Albrecht  von  Draschwitz;

Contz  (Kunz)  von  Briesen;

Heinrich  von  Nißmyntz  (Nischwitz!)

Claus  von  Balgstädt;

Erfried  (Ehrenfried)  Liler;

Lorentz  von  Rolitz;“)

Hans  Puster;?“)

Hans  von  Hayn;

Ulrich  von  Etzelsdorf;

Curt  von  Etzelsdorf;

Conrad  von  Motschau;

Wilhelm  von  Tettau;

Hans  von  Leyen;

Heinrich  von  Stöntsch;

Bruser  von  Horbergz

*)  Die  in  Sachsen  seßhaft  gewesene  Familie  Arras  ist  in  der  Mitte
des  18.  Jahrhunderts  ausgestorben.  Außerdem  bestand  (und  besteht  noch)
eine  Familie  dieses  Namens  in  Liefland.

e*)  Im  16.  Jahrh.  ausgestorben.

**⅜)  Ein  aus  Tirol  stammendes  thüringensches  Adelsgeschlecht,  das  mit  dem
Königl.  Preußischen  Major  Hans  Heinrich  von  Puster  im  Jahre  1768  ausgestorben
  ist.
        <pb n="328" />
        320  —

Melchior  und  Bernhard  von  Bulchaun;

Hans  von  Minckwitz;

Hans  von  Hagenist;?)

Hermann  von  Ißenstedt;

Thymm  und  Wolfard  von  Bendorf;
die  Städte:  Leipzig,  Meissen,  Dresden,  Pirna,  Großenhayn,
Torgau,  Freiberg,  Chemnitz,  Zwickau,  Oschatz,  Eilenburg,
Grimma,  Kolditz,  Leisnig,  Rochlitz,  Döbeln,  Mittweida,
Delitzsch,  Altenburg,  Weißenfels,  Freiburg,  Jena,  Saalfeld,
Ruwenstadt  (Neustadt  a.  O.7)  Pößneck,  Kahla,  Weida,  Werdau,
Schmölln,  Eisenberg,  Borna,  Pegau,  Geithain,  Coburg,
Königsberg,  Hildburghausen,  Eisfeld.

°*)  In  der  Mitte  des  18.  Jahrh.  erloschen.
        <pb n="329" />
        Beilage  Nr.  4.

Bericht  über  den  Verlauf  des  im  Jahre  1548  in  Leipzig
abgehaltenen  Landtags.

—

„In  Vigilia  Thomä  S.  Apostoli,  so  da  war  der  zwanzigste
tag  Decembris  sindt  die  Herren  ꝛc.  vmb  drey  hor  zu  Leipzigk  einkomen,
  Vnd  vmb  fünff  schlege  gen  Hoffe  auffs  Schloß  zum  essen
gangen.  Da  Inen  CF.  G.  einen  beschiedt  geben  lassen,  Auff  nechstkünfftigen
  Morgen  nach  sieben  hor  für  S.  Churf.  G.  Losement  zu
komen,  das  da  war  ins  Küchenmeisters  Hause  am  Marckt,  vnd  mit
S.  Churf.  G.  zur  Kirchen  zu  ziehen.  (Welches  also  geschehen,  Das
Hochgedachter  vnser  Gnedigster  Herr,  der  Churfürst,  mit  Hertzogk
Augusto,  seiner  Churf.  G.  Bruder,  zu  S.  Thomas  in  die  Kirchen
fürstlich  und  hinter  Inen  die  zwen  Bischoffe,  Julius  confirmirter
zur  Naumburgk,  vnd  Joannes,  Bischoff  zu  Meissen,  in  langen  kleidern
  geritten,  Da  Magister  N.  Morus  eine  predigt  von  dem  spruch
Genesis  semen  mulieris  conteret  caput  serpentis,  seer  fein,  woll
vnd  methodice  gethan,  Als  er  aber  an  die  Contraria  vnd  pugnantia
komen  sollen,  war  die  Zeitt  vorlauffen.)  Vnd  darnach  auß  der
kirchen  vff  das  Ratthauß  vns  verfuegen,  allda  anzuhören,  warumb
sein  Churf.  G.  vns  anher  beschrieben,  Vud  ist  16)  des  orts  unsers
Gnedigsten  erste  proposition  vnd  vortragen  in  beysein  vnd  anhören
der  Ritterschafft  und  Stedten  vorlesen  worden,  Der  Kayserlichen
Maiestät  Erclerung  in  der  Religionsachen  belangende.  Darnach  man
zu  Tisch  gangen,  ond  bescheiden  worden,  das  man  umb  eins  alle
wolle  bey  einander  sein.

Da  man  nach  ettlicher  beredung  (darin  dann  eben  fast  das
gebeten  wardt,  das  es  nicht  ein  blinder  Handell  were,  vnd  niemandt
wüste,  wovon  man  handelte,  vnd  worauff  man  antworth  geben  solte)
das  Kayserliche  bedencken  in  Religionsachen  oder  Interim  gelesen  hat.

Mit  welchem  lesen  der  Tag  gantz  zugebracht  ist.

16)  Neben  dieser  Stelle  ist  in  der  Handschrift  bemerkt,  daß  es  Freitags
geschehen  sei.

21
        <pb n="330" />
        —  322

Vnter  des  sindt  die  von  der  Ritterschafft  vngeferlich  vmb  zwey
hor,  vnter  welchen  Carlewitz  der  alte  das  worth  gehabt,  zu  den
Stedten  komen,  vnd  gefragt,  was  sie  die  Stedte  sich  in  der  anthworth
  vff  Churf.  Gnaden  antragen  hetten  enthschlossen.  Darauff
der  Herr  Burgermeister  zu  Leipzigk  geanthwortet,  Sie  weren  an
dem,  das  sie  das  Interim  lesen,  vnd  darnach  sich  auf  Anthwort
schicken  wolten.  Darauff  Carlewitz  gesagt,  Lieben  Herren,  wir  stehen
auff  dem,  das  wir  der  Herren  Theologen  bedencken  auff  diese  sach,
dieweil  fie  geistlich,  vnd  Gott,  vnserer  Seelen  Sehligkeit  vnd  das
ewige  belanget,  in  dem  wir  nicht  zu  handeln  wissen,  weil  wir  in
Göttlicher  Schrifft  nicht  so  erfahren,  von  Inen,  den  Herren  Theologen
  begeren  vnd  hören  wollen.  Darauff  die  Stedte  geanthwortet,
Es  were  Ire  meinung  vnd  vuterredung  auch  also  gewesen,  das  in
diesen  hochwichtigen  vnd  grossen  sachen,  die  Herren  Theologen  billich
zu  fragen  vnd  zu  hören  weren,  darinnen  sie  one  Iren  Rath  nicht
vorzunehmen  wüsten.  Sindt  derwegen  hierauff,  vff  beiden  seiten
uetzliche,  auff  der  Stedte  11)  so  hernach  in  den  kleinen  Ausschuß  kommen,
  hingangen,  vnd  CF.  G.  demütiglich  ond  vnterthenigst  gebeten,
mit  der  anthwort  zu  warten,  biß  daß  Inen  der  Herren  Theologen
bedencken,  darumb  sie  bitten  wolten,  zugestellet  würde.

Den  folgenden  Sonnabenth  nach  Thomä,  frue  vmb  sechs  ist
man  widerkommen,  vnd  da  man  lenger  als  eine  stunde  vff  Churf.
G.  gewartet,  sind  die  Stedte  zusammengangen,  da  der  Burgemeister
Wann  zu  Leipzigk,  die  anthwort,  die  Churf.  G.  Inen  den  Abend
zuuor,  auff  Ir  ond  der  Ritterschafft  ansuchen,  hat  geben  lassen,  den
Stedten  angezeigt,  Nemlich  das  Kay.  Mait,  ernstlich  beuohlen  hette,
diese  sache,  von  seiner  der  Kay.  Mait.  Erclerung,  nicht  mit  den
Theologen  vnd  Hochgelarten,  sondern  mit  seinen  des  Churfürsten
Landtstenden  der  Ritterschafft  und  Stedten  zu  handeln  ond  berathschlagen,
  Jedoch  hetten  Ire  Churfürstlichen  Gnaden  zu  letzt  vff  hohes
ond  demuetiges  ersuchen,  solchs  die  Theologen  vnd  Ir  bedencken  auff
diese  sache  zu  begeren,  Inen  den  Landtstendten  nicht  allein  erlaubet,
Sondern  auch  selbst  gnediglich  an  die  Theologen  gelangen  lassen,
das  sie  Ir  bedencken  in  dieser  sachen,  Iren  CF.  G.  ond  den  Landtstenden
  schriftlich  zustellen  wolten.  Welchs  den  andern  tagk  nach
diesem  als  nemlich  den  Sontagk  nach  Mittag  ist  vberanthwortet
worden.

In  des  ist  der  Churfürst  vff  das  Rathaus  kommen,  da  der
weniger  teil  der  Stedte  noch  heraussen  gewest,  Vud  die  andere  pro-17)

  Soll  heißen:  Von  Seiten  der  Städte  diejenigen,  welche  hernach  in
den  Engen  Ausschuß  gekommen  sind.
        <pb n="331" />
        —  323

position,  die  steuer  betreffende,  vorlesen  vnd  vbergeben  lassen,  Welche
den  Stedten  auch  ist  schrifftlich  zugestellet  worden.

Vmb  zwölff  hor  ist  den  sachen  nachgetracht,  wie  man  wol  zu
dem  allen  thun  könte.  Vnd  ist  endlich  beschlossen,  wie  dann  auch
vff  anderen  Landtagen,  das  man  einen  Außschuß,  Vnd  dieweil  CF.
G.  viel  leut  nicht  wol  vmb  sich  leiden  könten,  auch  einen  kleinern
Außschuß  machet.  Doch  gleichwol  also,  Es  würde  gehandelt,  wie
man  wolt,  das  mans  an  die  Stedte  vnd  einer  iedern  insonderheit
gelangen  liesse,  Damit  nicht  beschlossen  möcht  werden,  das  nicht
Irer  aller,  ond  insonderheit  eines  iedern  wille  were.  Sindt  derhalben
  funffzehen  fürnemste  Stedte  genohmen,  vnd  aus  denen,  wie
hernach  beschrieben  siebenzehen  personen  erlesen.

Der  große  Außschuß  von  den  Stedten,  so  im  Rathschlage
gewesen:
Andres  Wann
Doctor  Joannes  Scheffel
Hieronymus  Krappe
Magister  Vitus  Winßheim

von  Leipzigk.

von  Wittenbergk.

Peter  Böuunner  von  Dreßden.
Jobst  Ziegler  von  Saltza.
Spalholz  .  .  von  Torgaw.
Jobst  Kettwiz.  .  .  .  von  S.  Annabergk.
Virich  Groß  .  VFon  S.  Freibergk.
Doct.  Georg  Agricola  .  von  Kemnnitz.
Hans  Ottman  .  .  .  .  von  Hertzbergk.
Gregorius  Heinicke  .  .  von  Schmiedebergk.
Andres  Horn  .  .  .  von  Sangerhausen.
Doct.  Nicolaus  Horn  .  von  Zwickau.
Nicolaus  Meelhorn  .  .  von  Altenburgk.
Frantz  Wallebroth.  .  .  von  Weissensehe.
Severin  Nawstedt.  .  .  von  Weissenfels.

Kleiner  Außschuß  der  vom  Adel  vndt  Stedte,  Welcher
der  Landtschafft  beschliessen  dem  Churfürsten  zu  Sachsen
vorgetragen:

Aus  der  Chur  Sachsen.

Georg  Spiegel.
Tham  Löser.
Aus  Meissen.
Anthonius  von  Schönbergk.
George  Carlewitz.
21*
        <pb n="332" />
        324  —

Herr  Hans  von  Weißbach.
Melchior  von  Ossa,  Doctor.
Hans  von  Schleinitz.
Heinrich  von  Einsiedel.

Aus  Düringen.

Der  alte  Cumptor  von  Zwetzen.“)
Georg  Vitztumb.

Geor

Wolf  Marschal.

Wollff  Köller,  Amptmann  zu  Eckersberge.

Von  den  Stedten.

Andres  Wann
Doct.  Johann  Scheffel  von  Leiyzigk.
Hieronymus  Krappe,  von  Wittenbergk.
Peter  Bynner  von  Dreßden.

Jobst  Ziegler,  von  Saltza.

Vff  den  Sontag  ist,  wie  oben  vormeldet,  der  Herren  Theologen
bedencken,  pvberanthwort,  Vud  vff  den  abenth  spatt,  ist  der  brieff
von  Hall,  die  Magdeburgische  sache  belangende,  komen,  vnd  den
Landtstenden  zugestellet  worden.  Darauff  der  Landtstende  bedencken
auch  des  andern  tags  als  balde  erfolget,  vnd  man  hat  vns  bescheiden,
  umb  sechs  hor  vff  den  morgen  da  zu  sein,  als  nemlich  vff
den  Christabenth,  das  man  Theologen  bedencken  abschreiben  möcht.
Da  ist  vns  nun  allen  das  bedencken  der  Herren  Theologen  dictirt
worden,  vnd  darneben  hochlich  vorboten,  das  mans  niemandt  frembdes,
  allein  ein  ieder  Schreiber  seiner  Stadt,  zu  komen  liesse,  Damit
es  heimlich  ond  in  einer  still  bliebe.

Den  heiligen  Christagk  Anno  Domini  1548,  ist  nichts  gehandelt
  worden,  ohne  das  nach  Mittage  der  Ritterschafft  bedencken  in
die  Schreiberey  abzuschreiben  geanthwortet,  aber  als  baldt  wieder
gefodert.

Desgleichen  ist  auch  an  S.  Stephani  vndt  Joannes  tage  nichts
gehandelt.

Auff  den  Freitag  hat  man  den  Schreibern  der  Stedte,  vmb
sieben  hor  frue  der  Ritterschafft  bedencken  der  Steuer  halben,  ond

*)  Muthmaßlich  der  Comthur  von  Zwetzen,  einer  Deutsch-Ordenscommende
in  Thüringen.

**)  Dr.  jur.  Heinrich  von  Witzleben,  geb.  1509,  1661,  Herr  zum  Wendelstein,
  der  Stifter  der  aus  Familiengütern  dotirten  Klosterschule  Roßleben.
        <pb n="333" />
        325

der  Theologen  vberanthworte  Erclerung  ettzlicher  Artickel,  darumb
man  im  kriege  gestanden,  vorgelesen  vnd  dictirt.

Zu  gedencken,  das  die  gesandten  von  Leipzigk,  Dreßden,  Freibergk,
  Annenbergk  vnd  Kemnitz  vor  vnsern  Gnedigsten  Herren  erfordert,
  Allda  ist  Inen  beuohlen  worden,  mit  den  andern  Stedten
beschaffen,  Das  sie  in  obberürten  weg,  die  grosse  trancksteuer  noch
vier  Jar  zugeben,  wie  dann  Inen  das  schrifftlich  zugestellet,  willigen
  solten,  vnd  seindt  andere  ernste  worth  mehr  gefallen.  Am
die  Innocentium,  vmb  den  Abenth.

Auf  den  Sonnabenth  vnd  Sontagk  sindt  die  andern  bedencken,
die  grosse  Trancksteuer  vnd  die  Religion  belangende,  vnd  vnsers
Gnedigsten  Herrn  anthwort  vff  der  Ritterschafft  bedencken,  vnd  darnach
  der  Stedte  bedencken  ond  bitt  an  die  Ritterschafft,  vff  onsers
Gn.  H.  des  Churf.  anthwort,  den  Schreybern,  die  nachzuschreiben,
vorlesen  worden.  Auff  den  Montag  des  Heiligen  Newen  Jarsabenth
gaben  uns  die  Bischöffe  Ir  bedencken,  zu  einem  bösen  Newen  Jare,
darauff  der  Stedte  sonderlich  ond  der  Landstende  semptlich  bedencken,
vff  der  Bischöffe  bedencken  erfolget.

Auf  den  Newen  Jars  tagk  ist  vnsers  Gnedigsten  Anthwort,
vff  der  Landtstende  bitt,  vnd  darauff  der  Stedte  letzte  anthwort
nachzuschreiben  vorgelesen  worden.  Vnd  ist  uns  der  Abschiedt  zwischen
Zwelffen  vnd  ein  horen  desselben  Tags  geben.

Da  dannen  ein  ieder  seines  wegs  gezogen.“
        <pb n="334" />
        Beilage  Nr.  5.

Bericht  über  den  Verlauf  der  aufständischen  Bewegungen
in  Sachsen  im  Herbst  des  Jahres  1830.)

Dresden,  den  14.  October.

Folgende  aus  officiellen  Anzeigen  entlehnte  Darstellung  der  im
Erzgebirgischen  und  Voigtländischen  Kreise,  so  wie  in  der  Oberlausfitz
an  einzelnen  Orten  stattgefundenen  unruhigen  Auftritte  wird  nicht
unwillkommen  seyn,  um  die  darüber,  besonders  auch  ins  Ausland
verbreiteten,  größtentheils  übertriebenen  Gerüchte  in  das  wahre  Licht
zu  stellen.

Was  den  Charakter  der  allerdings  beklagenswerthen  Erscheinung
im  Allgemeinen  betrifft,  so  haben  sich  zwar  die  vorgefallenen  Störungen
  der  Ruhe  fast  überall  auf  dieselbe  Weise  durch  Anfeindungen
und  persönliche  Angriffe  obrigkeitlicher  und  anderer  angestellter  Personen,
  oder  solcher  Individuen,  die  sonst  mit  oder  ohne  ihre  Schuld  den
Haß  des  Volkes  auf  sich  gezogen,  so  wie  durch  Beschädigung,  und
an  einzelnen  Orten  durch  Zerstörung  öffentlicher  und  Privatgebäude
und  Wohnungen  kund  gethan;  dem  ohngeachtet  aber  ergiebt  sich  aus
den  Thatsachen  selbst  und  aus  den  sich  zu  Tage  gelegten  Bewegungsgründen
  zur  Zeit  durchaus  kein  innerer  Zusammenhang  oder  allgemeiner
  Plan.  Vielmehr  scheinen  nach  den  bisherigen  Ergebnissen  der
Untersuchungen  die  Veranlassungen  überall  nur  local  gewesen  zu  seyn,
und  nur  das  an  einzelnen  Orten  zuerst  hervorgetretene  Beispiel
anderwärts  ebenfalls  das  Signal  gegeben  zu  haben,  einem  vielleicht
hier  und  da  lange  verhaltenen  Unwillen  auf  eine  freilich  gewaltsame
und  verbrecherische  Weise  Luft  zu  schaffen.

Nirgends  ist  der  Ausbruch  gegen  die  Regierung  gerichtet  gewesen.
  Eben  so  beruhigend  für  den  theilnehmenden  Beobachter  des
Ganzen  ist  die  Gewißheit,  daß  die  thätlichen  Aeußerungen  der  Unzufriedenheit
  meistentheils  von  einer  Classe  ausgegangen  sind,  bei

*)  Der  Leipziger  Zeitung  Nr.  248,  Jahrg.  1830  entnommen.
        <pb n="335" />
        —  327  —

denen  die  Aufregung  der  Leidenschaft  sich  auch  im  Privatleben  gar
leicht  gewaltsam  zu  äußern  pflegt,  und  Selbsthülfe  bekanntlich  etwas
Gewöhnliches  ist,  daß  dagegen  überall  der  gebildete  Theil,  die  Gefahr
  augenblicklich  ermessend,  sofort  zusammengetreten  ist,  um  vorerst
die  gestörte  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigenthums  zu  sichern,  und
dann  etwaige  Beschwerden  auf  gesetzlichem  Wege  zur  Abhülfe  vorzutragen.

Im  Erzgebirgischen  Kreise  ist  ohnstreitig  der  beklagenswertheste
Auftritt,  die  in  Chemnitz  von  einem  aus  der  niedrigsten  Volksclasse
unerwarteterweise  zusammenrottirten  Haufen  in  der  Nacht  vom  11.
bis  12.  September  unaufhaltsam  ausgeführte  Zerstörung  der  Häuser
und  Waarenvorräthe  der  italienischen  Kaufleute  Rompano  und  Ge—
brüder  Sala.  Die  Ruhe  wurde  jedoch  schon  am  andern  Morgen
durch  eine  von  der  Bürgerschaft  sofort  gebildete  starke  Communalgarde
  hergestellt,  welche  selbst  mehrere  Dreißig  der  strafwürdigen
Excedenten  zur  Haft  brachte.

In  Werdau  traf  der  mit  einzelnen  Mißhandlungen  verbundene
Ausbruch  des  Unwillens  vorzüglich  mehrere  dasige  obrigkeitliche  Personen,
  wurde  aber,  ehe  derselbe  zu  größern  und  allgemeinern  Gewaltthätigkeiten
  ausarten  konnte,  theils  durch  sofortige  freiwillige  Resignation
  derjenigen  Individuen,  welche  der  Gegenstand  der  Aufreizung
waren,  theils  durch  sofortige  kräftige  Dazwischenkunft  der  Behörden
und  besonderer  Königl.  Commissarien,  sowie  die  Ankunft  des  Militärs
beruhigt.

In  Crimmitzschau  und  Kirchberg  wurde  dem  gewaltsamen  Ausbruche
  des  sich  äußernden  Unwillens  noch  in  Zeiten  ebenfalls  durch
die  alsbald  vermittelte  Dienstentsagung  der  davon  bedrohten  Rathspersonen
  vorgebeugt.

Die  Stadt  Freiberg  wurde  zwar  in  der  Nacht  vom  27.  auf
den  28.  September  durch  eine  sich  derselben  nähernde  Anzahl  Bergleute
  beunruhigt,  die  jedoch  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörden
auseinander  gingen.

Bedenklicher  äußerte  sich  am  28.  September  in  Frankenberg  das
Bestreben  der  Menge,  örtliche  Beschwerden  ebenfalls  durch  Aufstand
geltend  zu  machen;  aber  auch  hier  ist  durch  ein  daselbst  eingerücktes
Bataillon  leichter  Infanterie,  durch  die  Absetzung  des  dasigen  Gerichtsdieners,
  durch  die  von  dem  dahin  geeilten  Königl.  Commissario
zugesicherte  Erörterung  der  angebrachten  Beschwerden  und  die  Verhaftung
von  Eilfder  hauptsächlichsten  Tumultanten,  die  Ruhe  bald  hergestellt  worden.

Im  Kreisamte  Schwarzenberg  und  Amte  Grünhayn  war  die  an
einigen  Orten  sich  zeigende  Aufregung  besonders  gegen  die  Forstbedienten
  gerichtet,  und  in  strafbare  Einfälle  in  die  Königl.  Forsten
ausgeartet.  Diesen  Freveln  ist  durch  eine  mobile  Militärcolonne  und
        <pb n="336" />
        328

durch  Verhaftung  der  wesentlichsten  Ruhestörer  Einhalt  geschehen,  während
anderseits  die  Holzversorgung  der  ärmsten  Classe  angeordnet  wurde.

In  einigen  Orten  der  Schönburgschen  Receßherrschaften  fanden
zwar  ebenfalls  Bewegungen  statt,  die  zum  Theil  gegen  obrigkeitliche
Personen  oder  Officianten  gerichtet  waren,  jedoch  nirgends  zu  gewaltsamen
  Auftritten  geführt  haben.

An  andern  Orten  des  Kreises,  Marienberg,  Stollberg,  Zwönitz
  u.  s.  w.  hat  man  Drohbriefe  gefunden,  die  Ruhe  ist  aber  nirgends
thätlich  gestört  worden.

Im  Voigtländischen  Kreise  waren  vorzüglich  das  Städtchen
Treuen  und  das  Dorf  Obergölzsch  der  Schauplatz  bedeutenderer
Excesse.  Erstern  Orts  wurde  am  17.  September  von  einem  Haufen
Uebelgesinnter,  dessen  Beginnen  von  der  Obrigkeit  nicht  sofort  Einhalt
  geschehen  konnte,  die  dasige  Gerichtsdienerwohnung  zerstört,  weitere
  Verheerungen  jedoch  wurden  dadurch  abgewendet,  daß  die  beiden
Gerichtsherrschaften,  so  wie  die  Geistlichkeit  daselbst,  in  einer  am
folgenden  Tage  gehaltenen  Communalversammlung  die  Gemüther  der
Einwohner  durch  Gewährung  einiger  an  sie  gebrachten  Wünsche  zu
gewinnen  wußten.  Während  dagegen  letztern  Orts  am  21.  September
  die  Gemeinde  durch  Deputirte  bei  den  Gerichten  eine  Schrift
überreichen  ließ,  worin  auf  verschiedene  Zugeständnisse  angetragen
wurde,  rottirte  sich  ein  Theil  der  dasigen  Einwohner  zusammen,  zog
auf  das  Rittergut  Obergölzsch  und  zerschlug  die  Habseligkeiten  des
daselbst  wohnenden  Gerichtsdieners.

Ein  beabsichtigter  Anfall  der  Einwohner  des  Dorfes  Rempesgrün
  auf  die  Stadt  Auerbach  wurde  durch  den  schnellen  Zusammentritt
  der  dasigen  Bürger  vereitelt.

In  der  Oberlausitz  war  nur  das  Dorf  Neukirch  Zeuge  eines  in
der  Nacht  vom  12.  bis  zum  13.  September  verübten  Excesses,  welcher,
  wegen  der  von  den  Tumultanten  gegen  die  dasige  Gerichtsherrschaft
  und  den  daselbst  wohnhaften  Justitiar  sich  zu  Schulden  gebrachten
  groben  Mißhandlungen,  um  so  betrübender  ist,  als  die  Veranlassung
  dazu  nicht  in  etwanigen  Beschwerden  der  Gemeinde,  deren
die  Letztere  bei  dem  dahin  abgeordneten  Commissar  keine  vorzubringen
wußte,  ihren  Grund  gehabt  hat.  Einige  wegen  verbotenen  Lottospiels
  in  Untersuchung  befangene  Individuen  wollten  sich  durch  Vernichtung
  der  sie  betreffenden  Gerichtsacten  der  sie  erwartenden  gesetzlichen
  Strafe  entziehen  und  nöthigten,  in  Begleitung  eines  Haufens
junger  Bursche  aus  dem  Orte  und  andern  aus  der  Nachbarschaft  sich
dazu  gesellten  Gesindels,  dem  Gerichtsverwalter  auf  gewaltsame  Weise
die  Herausgabe  jener  Acten  ab.

Das  Ziehen  der  Sturmglocke,  welches  in  den  erhitzten  Köpfen
        <pb n="337" />
        —  329  —

der  Tumultanten  augenblicklich  den  Gedanken  an  ein  zu  veranstaltendes
  Feuer  erregt  hatte,  war  die  zufällige  aber  unglückliche  Ursache,
daß  die  tobende  Menge,  um  auch  ein  Auto.  da  fé  zu  begehen,  das
ganze  Gerichts-Archiv  heraus  auf  die  Straße  riß,  ins  Feuer  warf
und  sowohl  in  der  Wohnung  des  Gerichts-Verwalters,  welcher  das
Zeugniß  langjähriger  unbescholtener  Amtsführung  für  sich  hat,  und
doch  den  ihn  verfolgenden  Mißhandlungen  kaum  mit  dem  Leben  entgehen
  konnte,  als  auch  auf  dem  herrschaftlichen  Schlosse  alle  Mobilien
und  Geräthschaften  zertrümmerte.  Die  Gemeinde  selbst  erhob  sich
endlich  gegen  die  Excedenten,  veranstaltete  Sicherheitswachen,  und  als
den  andern  Tag  ein  Detachement  Militär  daselbst  anlangte,  war  die
Ruhe  schon  wieder  hergestellt.  Funfzehn  Mann  von  den  Unruhstiftern
  wurden  sofort  verhaftet  und  erwarten  beim  Gerichtsamt  zu
Budissin  ihre  Strafe.  So  bös  das  an  diesem  Orte  gegebne  Beispiel
  auch  war,  so  hat  es  doch  zum  Ruhm  der  Oberlausitzer  Einwohner
  keine  Nachfolge  gefunden,  denn  die  in  dem  Zittauer  Rathsdorfe
  Seifhennersdorf  gleichzeitig  sich  gezeigte  Bewegung  hat  sich  noch
nicht  in  tumultarischen  Excessen  kund  gethan,  sich  vielmehr  darauf
beschränkt,  daß  Abgeordnete  der  versammelten  Gemeinde  sich  beim
Magistrate  zu  Zittau  eingefunden,  und  die  dringenden  Forderungen
der  Letzteren,  denen  auch  unter  vorausgesetzter  höherer  Genehmigung
gewillfahrt  worden  ist,  vorgetragen  haben.

Im  Allgemeinen  ist  hiernach  die  Ruhe  im  Lande,  theils  durch
die  Vereinigung  der  Gutgesinnten  zu  einem  festen  Willen,  theils  durch
den  ersten  Gang  der  Regierung,  die,  wo  wirkliche  Beschwerden  vorhanden
  waren,  gern  und  schnell  abhalf,  anderer  Seits,  wo  es  nöthig
war,  Strenge  anwendete,  allenthalben  mobile  Colonnen  und  Commissarien
  hinsendete,  Rädelsführer  verhaften  ließ  und  schleunige  Justiz
anordnete,  vollkommen  hergestellt.

Die  gegen  die  zur  gefänglichen  Haft  gebrachten  Tumultanten  auf
mehrern  Punkten  des  Landes,  in  Dresden,  Zwickau,  Plauen,  Budissin,
Königstein,  im  Gange  sich  befindenden  commissarischen  Untersuchungen
werden  über  die  verschiedenen  Veranlassungen  der  einzelnen  unruhigen
Auftritte  vielleicht  noch  mehr  Licht  verbreiten,  als  sich  bis  jetzt  noch
in  dem  unerwartet  raschen  Wechsel  der  auf  einander  gefolgten  Begebenheiten
  hat  gewinnen  lassen.

Eine  besondere  Anerkennung  verdient  der  sächsische  Bauernstand,
der  allenthalben  Achtung  für  Gesetz,  Obrigkeit  und  Ordnung  bewährt
hat,  und  ruhig  den  Verbesserungen  entgegen  sieht,  die  ihm  namentlich
durch  Ablösung  der  Frohnen  und  Hutungen,  durch  eine  veränderte
ständische  Repräsentation  und  durch  ein  verändertes  Abgabensystem
entstehen  werden.
        <pb n="338" />
        Beilage  Nr.  6.

A.  Der  von  dem  Geheimen  Rath  von  Carlowitz  ausgearbeitete
  Entwurf  einer  Verfassungsurkunde  des
Königreichs  Sachsen.

—...

Wir  Anton,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Sachsen  p.  p.  p.,
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  p.,  thun  hiermit  kund,
daß  Wir,  in  Folge  der  von  Unsern  getreuen  Ständen  wiederholt
ausgesprochenen  Wünsche  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  andern  Staaten
des  deutschen  Bundes  bereits  getroffenen  und  durch  die  Erfahrung
bewährt  gefundenen  Bestimmungen,  die  Verfassung  Unserer  Lande
mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Stände  in  nachfolgender  Maaße
geordnet  haben.

Erster  Titel.

Von  dem  Königreiche.
1.

Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  souverainer  und  untheilbarer
Staat  des  deutschen  Bundes.

2

In  dem  Königreiche,  als  Theil  des  deutschen  Bundes,  haben
die  Beschlüsse  der  Bundesversammlung,  welche  die  verfassungsmäßigen
Verhältnisse  Deutschlands,  oder  die  Verhältnisse  der  deutschen  Staatsbürger
  im  Allgemeinen  betreffen,  sobald  sie  vom  Könige  verkündigt
worden  sind,  verbindende  Kraft.

3.

Kein  Bestandtheil  des  Königreichs  oder  Recht  der  Krone  kann
außer  dem  Falle  einer  durch  äußere  Verhältnisse  herbeigeführten
und  unabwendbaren,  auch  von  den  Ständen  anerkannten  Nothwendigkeit
  auf  irgend  eine  Weise  veräußert  oder  verpfändet  werden.
        <pb n="339" />
        Als  Landeszuwachs  ist  alles  anzusehen,  was  der  König  nicht
blos  für  seine  Person,  sondern  durch  Anwendung  der  Staatskräfte
oder  mit  der  ausdrücklichen  Bestiminung,  daß  es  einen  Bestandtheil
des  Königreichs  ausmachen  solle,  erwirbt.

Zweiter  Titel.

Vom  Könige,  der  Thronfolge  und  der  Regierungsverwesung.


5.

Der  König  ist  das  souveraine  Oberhaupt  des  Staats,  vereinigt
in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  durch
die  Verfassung  festgesetzten  Bestimmungen  aus.  Seine  Person  ist
heilig  und  unverletzlich.

6.

Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  Sächsischen
Fürstenhauses,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Ordnung
der  Linien,  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger  Ehe.

7.

In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung
  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Krone  auf  eine
weibliche  Linie  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  über.  Hierbei  entscheidet
  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  zuletzt  regierenden
Könige,  und  bei  gleicher  Nähe,  das  höhere  Alter.  Nach  dem  Uibergange
  gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannsstammes,  in  der  Primo-=geniturordnung.


8.

Der  Huldigungseid  wird  dem  Thronfolger  abgelegt,  nachdem
er  den  Ständen  des  Königreichs  die  Festhaltung  der  Landesverfassung
  in  der  8  bestimmten  Maaße  zugesichert  hat.

9.

Die  Volljährigkeit  des  Königs  tritt  mit  dem  zurückgelegten  achtzehnten
  Altersjahre  ein.

10.

Ist  der  König  minderjährig,  oder  durch  eine  andere  Ursache
an  der  eigenen  Ausübung  der  Regierung  verhindert,  so  tritt  eine
Regierungsverwesung  ein.
        <pb n="340" />
        —  332

11.

In  beiden  Fällen  wird  die  Regierungsverwesung  von  dem  der
Thronfolge  nächsten  volljährigen  Agnaten  geführt.

12.

Der  Eintritt  und  Schluß  der  Regierungsverwesung  wird  gesetzlich
  bekannt  gemacht.

13.

Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  Könige  zur  Thronfolge
bestimmten  Familiengliede  ein  physisches  Hinderniß  zeigen,  welches
demselben  die  eigene  Verwaltung  des  Landes  unmöglich  machen
würde;  so  ist  noch  unter  der  Regierung  des  Königs  durch  ein
Staatsgesetz  über  den  künftigen  Eintritt  der  Regierungsverwesung
zu  entscheiden.

14.

Würde  der  König  während  seiner  Regierung  oder  bei  dem
Anfalle  der  Thronfolge  durch  ein  solches  Hinderniß  von  der  eigenen
Verwaltung  des  Landes  abgehalten  seyn,  ohne  daß  früher  die  oben
bestimmte  Verfügung  getroffen  wäre,  so  soll  längstens  binnen  Jahresfrist
  in  einer  von  den  Ministern  und  dem  Geheimen  Rathe,  nach
gemeinschaftlicher  collegialischer  Berathung,  zu  veranlassenden  Versammlung
  sämmtlicher  im  Königreiche  anwesender  volljähriger  Prinzen
  des  Königlichen  Hauses,  auf  vorgängiges  collegialisches  Gutachten
  jener  Behörde  durch  einen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
zu  fassenden  Beschluß  mit  Zustimmung  der  Stände  über  den  Eintritt
  der  Regierungsverwesung  entschieden  werden.  Sind  nicht  mindestens
  drei  Königliche  Prinzen  zu  Fassung  eines  Beschlusses  gegenwärtig,
  so  werden  die  Glieder  der  Ernestinischen  Linie  des  Sächsischen
  Regentenhauses,  welche  der  Thronfolge  am  nächsten  sind,  bis
zu  Erfüllung  dieser  Zahl  zu  der  Versammlung  eingeladen.

15.

Der  Regierungsverweser  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,
wie  sie  dem  Könige  zusteht,  unter  dessen  Namen  verfassungsmäßig  aus.

16.

Er  kann  jedoch  keine  Standeserhöhungen  vornehmen,  keine  neuen
Hofämter  errichten  und  kein  Mitglied  des  Regentschaftsraths  (8.  17)
anders,  als  auf  Ansuchen,  oder  in  Folge  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses
  entlassen.  Jede  während  einer  Regierungsverwesung  verab—
schiedete  Aenderung  eines  Verfassungspunktes  gilt  nur  auf  die  Dauer
der  Regentschaft.
        <pb n="341" />
        333  —

17.

Die  Minister  und  der  Geheime  Rath  bilden,  in  eine  collegiale
Behörde  vereinigt,  den  Regentschaftsrath  des  Regierungsverwesers
und  dieser  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  das
Gutachten  derselben  einzuholen.

18.

Der  Regierungsverweser  hat  auf  die  Dauer  seiner  Verwaltung,
wenn  er  im  Lande  residirt,  die  Wohnung  im  Königlichen  Residenzschlosse,
  so  wie  den  Mitgebrauch  dessen,  was  zu  der  Königlichen
Hofhaltung  gehört,  und  erhält  überdieß  zu  Bestreitung  seines  baaren
Repräsentationsaufwandes,  jährlich  Thaler  auf  Rechnung  der
Civilliste  des  Königs.

19.

In  Ermangelung  einer  vom  Könige  getroffenen  Anordnung  gebührt
  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  der  Mutter,  und
wenn  diese  nicht  mehr  lebt,  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite;
jedoch  kann  die  Ernennung  der  Erzieher  und  Lehrer  und  die  Festsetzung
  des  Erziehungsplans  nur  nach  Rücksprache  mit  dem  Regierungsverweser
  und  dem  Regentschaftsrathe  geschehen.  Bei  einer
Verschiedenheit  der  Ansichten  hat  der  Regierungsverweser  mit  dem
Regentschaftsrathe  die  Entscheidung;  auch  liegt  diesem  nach  dem  Absterben
  der  Mutter  und  Großmutter  die  Sorge  für  die  Erziehung
des  minderjährigen  Königs  allein  ob.

Die  dießfallsigen  Berathungen  des  Regentschaftsrathes  werden
unter  dem  Vorsitze  des  Regierungsverwesers  gepflogen,  welcher  bei
dem  zu  fassenden  Beschlusse  nur  eine  Stimme,  jedoch  im  Falle  einer
Stimmengleichheit,  die  Entscheidung  hat.

20.

Die  Regierungsverwesung  hört  auf,  sobald  der  König  das  Alter
der  Volljährigkeit  erreicht  und  den  Ständen  die  Zusicherung,  die  Verfassung
  festhalten  zu  wollen  (§.),  ertheilt  hat  oder  sonst  das  bisherige
  Hinderniß  seiner  Selbstregierung  gehoben  ist.

Dritter  Titel.

Von  dem  Staatsguthe,  der  Civilliste,  so  wie  der  Competenz
  und  dem  Privateigenthume  des  Königlichen  Hauses.

21.

Als  Staatsguth  wird  alles  betrachtet,  was  die  Krone  an  Territorien,
  Grundstücken,  nutzbaren  Rechten,  Einkünften,  öffentlichen
        <pb n="342" />
        —  334  —

Anstalten,  Sammlungen,  Beständen,  Außenständen  und  Vorräthen
jeder  Art  besitzt  oder  erwirbt  und  daher  unter  der  Oberaufsicht  des
Königs,  in  der  Eigenschaft  als  Staatsoberhaupt  steht.

22.

Auch  die  der  Krone  künftig  anheim  fallenden  Lehne  wachsen
dem  Staatsgute  zu.

23.

Der  König  bezieht  zu  Bestreitung  seiner  persönlichen  und  Familienbedürfnisse,
  so  wie  der  Kosten  der  gesammten  Königlichen
Hofhaltung  jährlich  die  Summe  von  .  .  .  .  .  ..  Thalern  aus  den  Staatscassen,
  als  Civilliste,  in  monatlichen  Raten  zahlbar.

24.

Die  Civilliste  kann  ohne  Zustimmung  des  Königs  nicht  vermindert
  und  ohne  Bewilligung  der  Stände  nicht  vermehrt,  auch,
als  wesentliches  Bedürfniß  zu  Erhaltung  der  Würde  der  Krone,
in  keiner  Weise  mit  Schulden  belastet  werden.

25.

Die  Appanagen,  Witthume,  Heirathsgüter,  und  andere  dergleichen
  Leistungen,  welche  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses
in  Anspruch  zu  nehmen  haben,  werden  an  diese  aus  den  Staatscassen
  ohne  Zurechnung  auf  die  Civilliste  entrichtet.

26.

Abgesondert  von  dem  zu  der  Krone  gehörigen  Staatsgute  besteht
  als  Privatgut  das  Familienfideicommiß  des  Königlichen  Hauses.

27.
Dieses  Familienfideicommiß  begreift

die  Domainen  an  Aemtern  und  Kammergütern  mit  allen

Zubehörungen,  insbesondere  mit  Gebäuden,  Feldern,  Wiesen,

Gärten,  Forsten,  Fischwassern,  Mühlen,  nutzbaren  Rechten,

Amtscapitalen  und  sonst,  ingleichen

die  von  den  Königlichen  Vorfahren  theils  aus  ihren

Privatmitteln  erkaufte,  theils  durch  Erbschaften  erworbene

Sammlung  von  Kostbarkeiten  im  grünen  Gewölbe
in  sich  und  wird  von  dem  Könige,  nicht  in  der  Eigenschaft  als
Staatsoberhaupt,  sondern  vermöge  des  ihm  als  Glied  seines  Hauses
nach  der  Primogeniturerbfolge  zustehenden  fideicommissarischen  Nießbrauchs
  besessen.
        <pb n="343" />
        —  335

28.
Grundstücke,  welche  dem  Könige,  als  Besitzer  dieser  Domainen,
entweder  als  eröffnetes  Lehn  oder  herrenloses  Gut  zufallen,  wachsen
dem  Fideicommisse  seines  Hauses  zu.

29.

Der  Betrag  der  Civilliste  ist  nach  dem  vollen  Bedarf  des
Königs  für  sich,  seine  Familie  und  seinen  Hofstaat  bemessen,  daher
wird  auf  selbigen  das  jährliche  reine  Einkommen  von  den  von  ihm
zu  benutzenden  Patrimonialdomainen  in  Zurechnung  gebracht.

30.

Da  in  Folge  dessen  das  Land  ein  Interesse  an  der  Conservation
  der  Königlichen  Patrimonialdomainen  hat,  so  begiebt  sich
das  Königliche  Haus  des  Rechts,  von  der  Substanz  derselben  etwas
zu  veräußern,  oder  zu  verpfänden,  oder  selbige  mit  Schulden  zu
beschweren,  wenn  nicht  vorher  die  Zustimmung  der  Stände  ausdrücklich
  ertheilt  worden  ist.

31.

Ausgenommen  ist  die  Veräußerung  einzelner  Parzellen,  entbehrlicher
  Gebäude  oder  nutzbarer  Rechte,  welche  aus  wirthschaftlichen
Rücksichten,  zu  Beförderung  der  Cultur,  zu  Aufhebung  einer  eigenen
nachtheiligen  Verwaltung,  oder  in  Folge  allgemeiner  Gesetze  wegen
Ablösung  bäuerlicher  Lasten  geschieht.

32.

Das  für  veräußerte  Domainen,  oder  einzelne  Zubehörungen
derselben  (§.  30.  und  31.)  erlangte  Kaufgeld  ist  zum  Ankaufe  nutzbarer
  Grundstücke,  welche  dem  Fideicommisse  zuwachsen,  zu  verwenden,
auch  ist  den  Ständen  über  diese  Verwendung  von  Landtage  zu  Landtage
  eine  Rechnung  vorzulegen.

33.

Der  Uibereinkunft  der  Stände  mit  dem  Könige  bleibt  überlaßen,
  ob  die  Patrimonialdomainen  auf  Rechnung  der  Staatscassen
verwaltet  werden  sollen.  Eine  solche  Uebereinkunft  darf  jedoch
nie  auf  eine  längere  Zeit,  als  von  einem  Landtage  zum  andern  geschlossen
  werden,  damit  auf  den  Todesfall  des  Königs  der  Nachfolger
  im  Nießbrauche  des  seinem  Hause  als  Privatgut  gehörigen
Fideicommisses  in  dem  Rechte  der  eigenen  Verwaltung  nicht  beschränkt
  werde.

34.

Die  auf  den  Domainen  haftenden  Schulden  werden  in  der
        <pb n="344" />
        336  —

bisherigen  Maaße  durch  die  Cammercredit-Casse  verzinnst  und  successiv
getilgt.  Der  jährliche  Bedarf  dieser  Casse  kann  nach  §.  29.  auf  die
Civilliste  nicht  zugerechnet  werden.

35.

Was  der  König  bei  seinem  Absterben  hinterläßt,  wird  als
Staatsgut  der  Krone  betrachtet.

36.
Ausgenommen  ist,  nächst  dem  Fideicommisse  seines  Hauses
(§.  27.)  dasjenige,  was  er  erweißlich,  ohne  Bezug  auf  sein  Verhältniß
  als  Staatsoberhaupt,  aus  Privattiteln  erworben,  oder  an
der  Civilliste  erspart  hat.  Dieser  Theil  seines  Vermögens  ist  als
Privatverlassenschaft  anzusehen.

Vierter  Titel.

Von  den  allgemeinen  Rechtsverhältnissen  der
Staatsangehörigen.

37.
Der  Genuß  der  bürgerlichen  Rechte  steht  nur  den  Inländern
christlichen  Glaubens  zu.
38.
Das  Recht  eines  Inländers  wird  erworben:
durch  die  Geburt  für  diejenigen,  deren  Vater,  oder,  im  Falle
der  Unehelichkeit,  deren  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  Inländer
waren;
durch  Verheirathung  einer  Ausländerin  mit  einem  Inländer;
durch  Verleihung  eines  Staatsdienstes,  oder  Erwerbung
von  Grundeigenthum,  verbunden  mit  wesentlicher  Wohnung  im
Lande;
durch  besondere  Aufnahme,  welche  entweder  ausdrücklich,  oder
durch  zehnjährige  Duldung  geschieht.
39.
Staatsbürger  sind  diejenigen  volljährigen  Inländer  männlichen
Geschlechts,  welche  den  Huldigungseid  geschworen  haben.
40.

Jede  rechtskräftige  Verurtheilung  zu  einer  peinlichen  Strafe
zieht  den  Verlust  des  Staatsbürgerrechts  nach  sich.  Außerdem  wird
es  verloren  durch  Auswanderung.
        <pb n="345" />
        —  337  —

41.
Die  Ausübung  des  Staatsbürgerrechts  wird  gehindert:

durch  Verhängung  der  Specialinquisition;

durch  das  Entstehen  eines  gerichtlichen  Concursverfahrens  über
das  Vermögen,  bis  zu  vollständiger  Befriedigung  der  Gläubiger;

während  der  Dauer  einer  Curatel;

für  diejenigen,  welche  für  die  Bedienung  der  Person  oder
der  Haushaltung  von  Andern  Kost  und  Wohnung  erhalten.

4.

Die  staatsbürgerlichen  Rechte  aller  Unterthanen  sind  gleich,  soweit
  nicht  die  Verfassung  eine  Ausnahme  begründet.

43.
Die  besondern  Rechtsverhältnisse  des  Adels  stehen  unter  dem
Schutze  der  Verfassung.
44.
Der  Unterschied  des  Standes  begründet  keinen  Unterschied  in
der  Berufung  zum  Staatsdienste  und  der  Bezeichnung  des  Verdienstes.

45.

Jedem  Unterthan  steht  die  Wahl  seines  Berufs  nach  eigener
Neigung  frei.  Unter  Beobachtung  der  hinsichtlich  der  Vorbereitung
zu  wissenschaftlichen  Verrichtungen  im  Lande  bestehenden  Gesetze  ist
es  Jedem  überlassen,  sich  zu  seiner  Bestimmung  im  In=  oder  Auslande
  auszubilden.

46.

Jedem  Unterthan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  ohne  Erlegung
  einer  Nachsteuer  frei,  soweit  nicht  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste  oder  privatrechtliche  Verbindlichkeiten  entgegenstehen.

47.

Alle  Unterthanen  haben  gleiche  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen.

48.

In  außerordentlichen  Nothfällen  ist  jeder  Unterthan  zu  Vertheidigung
  des  Vaterlands  oder  Wohnorts  verpflichtet  und  kann  für
diesen  Zweck  zu  den  Waffen  gerufen  werden.

49.

Die  persönliche  Freiheit,  das  Eigenthum  und  die  Rechte  der
Landeseinwohner  stehen  für  alle  in  gleichem  Maaße  unter  dem
Schutze  der  Verfassung.

22
        <pb n="346" />
        338  —

50.

Kein  Unterthan  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden,
  es  sey  denn  durch  den  in  den  Gesetzen  vorgeschriebenen  Weg.

51.
Niemand  darf  verfolgt,  verhaftet  oder  bestraft  werden,  als  in
den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen.

52.

Keinem  Angeschuldigten  kann  das  Recht  der  Vertheidigung  versagt
  werden.

53.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  zu  öffentlichen
  Zwecken  abzutreten,  als  nachdem  der  Geheime  Rath  über  die
Nothwendigkeit  entschieden  hat  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung.
  Entsteht  ein  Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung
und  der  Eigenthümer  will  sich  bei  der  Bestimmung  der  Verwaltungsbehörde
  nicht  beruhigen,  so  ist  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege
zu  erledigen,  einstweilen  aber  die  von  dieser  Behörde  festgesetzte
Summe  ohne  Verzug  auszuzahlen.

54.

Jedem  Landeseinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit  und
Schutz  in  der  Gottesverehrung  seines  Glaubens  gewährt.

55.

Die  Verschiedenheit  der  christlichen  Religionstheile  begründet
keinen  Unterschied  in  dem  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen
Rechte.

56.

Die  Presse  und  der  Buchhandel  sind  frei,  jedoch  unter  Befolgung
  der  gegen  den  Mißbrauch  bestehenden  oder  künftig  erfolgenden
Gesetze.

57.

Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetz=  oder  ordnungswidriges  Verfahren
  einer  Behörde  oder  Verzögerung  der  Entscheidung  bei  der
unmittelbar  vorgesetzten  Stelle  schriftliche  Beschwerde  anzubringen
und  selbige  nöthigenfalls  Stufenweise  bis  zu  der  höchsten  Staatsbehörde
  zu  verfolgen.

58.

Wird  die  angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde
ungegründet  gefunden,  so  ist  letztere  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer
  über  die  Gründe  ihres  Urtheils  zu  belehren.
        <pb n="347" />
        —  339  —

59.

Glaubt  der  Beschwerdeführer  sich  auch  bei  der  Entscheidung  der
obersten  Staatsbehörde  nicht  beruhigen  zu  können;  so  darf  er  die
Beschwerde  den  Ständen  mit  der  schriftlichen  Bitte  um  Verwendung
vortragen.  Haben  sich  diese  überzeugt,  daß  jene  Stufenfolge  beobachtet
worden  sey  und  die  Beschwerde  eine  Berücksichtigung  verdiene;  so
ist  ihnen  auf  ihr  Verlangen  von  dem  Geheimen  Rathe  die  nöthige
Auskunft  über  den  Gegenstand  zu  ertheilen.

Fünfter  Titel.

Von  den  Leistungen  der  Staatsangehörigen.
60.

Kein  Unterthan  soll  mit  Abgaben  oder  andern  Leistungen  beschwert
  werden,  wozu  er  nicht  vermöge  der  allgemeinen  Gesetze,  oder
kraft  besonderer  Rechtstitel  verbunden  ist.

61.
Alle  Unterthanen  haben  zu  den  Staatslasten  beizutragen.

62.

Es  soll  ein  Abgabensystem  begründet  werden,  wonach  die  Gegenstände
  der  directen  und  indirecten  Besteuerung  in  verhältnißmäßiger
Weise  steuerbar  sind.

63.

Die  Befreiungen  von  directen  und  indirecten  Landesabgaben
sollen  nach  gesetzlichen  Normen  gegen  Entschädigung  aufgehoben  werden.

64.
Neue  Befreiungen  von  Staatslasten  können  in  keiner  Weise
vergünstigt  oder  erworben  werden.
65.
Die  privatrechtlichen  Grundlasten  und  Dienstpflichten  sollen
nach  gesetzlichen  Bestimmungen  ablößlich  seyn.
66.

Privatrechtliche  Grundlasten  und  Dienstpflichten  dürfen  künftig
in  keiner  Weise  neu  aufgelegt  werden.

Sechster  Titel.

Von  dem  Staatsdienste.
67.
Die  Staatsdiener  werden  von  dem  König  ernannt,  unmittelbar

oder  durch  Auftrag  an  Landesbehörden.
22“
        <pb n="348" />
        —  340  —

68.

Alle  von  dem  Könige  ausgehende  Verfügungen  müssen  von  dem
Departements-Minister  oder  Chef,  welcher  ihn  dabei  berathen  hat,
contrasignirt  seyn,  und  dieser  wird  hierdurch  für  die  auf  seinen
Vortrag  und  in  Gemäßheit  desselben  gefaßten  Beschlüsse,  dem  Könige
besonders  persönlich  verantwortlich.

69.

Jeder  Staatsdiener  ist  für  dasjenige  verantwortlich,  was  er  in
dem  ihm  angewiesenen  Geschäftskreise  für  sich  verfügt,  oder  ihm  zu
thun  obliegt.

70.

Die  Staatsdiener  dürfen  ihre  Arbeiten  über  Gegenstände,  welche
ihnen  in  ihrem  Geschäftskreise  übertragen  sind,  Notizen,  Verhandlungen
  und  Urkunden,  zu  deren  Kenntniß  sie  nur  durch  ihre  Dienstverhältnisse
  kommen  konnten,  sowie  Nachrichten  politischen  oder
statistischen  Inhalts  über  die  Königlichen  Lande,  ohne  besondere
Königliche  Erlaubniß,  nicht  in  Druck  geben.

Siebenter  Titel.

Von  den  Gemeinden.

71.

Die  Gemeinden  sind  die  Grundlage  des  Staatsvereins.  Jeder
Staatsangehörige  muß  daher  einer  Gemeinde  im  Lande  als  Mitglied
angehören.

72.

Die  Aufnahme  der  Gemeindeglieder  hängt  von  der  Gemeinde
ab,  unter  Vorbehalt  der  gesetzmäßigen  Entscheidung  der  Staatsbehörden
  in  streitigen  Fällen.

73.

Die  Angelegenheiten  der  Gemeinden  sollen  durch  Gesetze  geordnet
werden,  welche  als  Grundlage  die  eigene  selbstständige  Verwaltung
des  Vermögens  unter  der  Oberaufsicht  des  Staats  aussprechen.

74.

Die  Grundbestimmungen  dieser  Gesetze  werden  einen  Bestandtheil
  der  Verfassung  bilden.
        <pb n="349" />
        —  341  —

Achter  Titel.

Von  den  Kirchen,  den  Unterrichts-  und  den  Wohl—
thätigkeitsanstalten.

76.

Jeder  der  drei  im  Königreiche  aufgenommenen  christlichen  Confessionen

  steht  die  freie  öffentliche  Religionsübung  zu.
76.

Sie  haben  das  volle  Eigenthum  und  den  Genuß  ihrer  Kirchen-,
Schul=  und  Armenfonds  unter  eigener  Verwaltung,  jedoch  unter  der
Oberaufsicht  des  Staats.

77.

Die  Anordnungen  in  Betreff  der  innern  kirchlichen  Angelegenheiten
  bleiben  der  verfassungsmäßigen  Avtonomie  einer  jeden  Kirche
überlassen.

78.

Dem  König  gebührt  das  oberhoheitliche  Schutz=  und  Aufsichtsrecht
  über  die  Kirchen.  Dem  gemäß  können  die  Verordnungen  der
Kirchengewalt  ohne  vorgängige  Einsicht  und  Genehmigung  des  Staatsoberhauptes
  weder  verkündigt,  noch  vollzogen  werden.

79.

Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können

jederzeit  bei  der  Regierung  angebracht  werden.
80.

Die  Kirchen  und  Kirchendiener  sind  in  ihren  bürgerlichen  Beziehungen
  und  Handlungen,  so  wie  in  Ansehung  ihres  Vermögens,
den  Gesetzen  des  Staats  und  den  weltlichen  Gerichten  untergeben.

81.

Die  Kirchendiener  der  drei  Confessionen  genießen  nach  ihren
verschiedenen  Classen  gleiche  persönliche  Rechte.

Neunter  Titel.

Von  der  Rechtspflege.

82.
Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige  aus.  Sie  wird  unter
seiner  Oberaufsicht  in  einer  gesetzlich  bestimmten  Instanzenordnung
verwaltet.
        <pb n="350" />
        342  —

83.
Alle  Gerichtsstellen  sind  verbunden,  ihren  Definitiv-Urtheilen
Entscheidungsgründe  beyzufügen.
84.
Das  Materielle  der  Justizertheilung  und  das  gerichtliche  Berfahren

  innerhalb  der  Gränzen  seiner  gesetzlichen  Competenz,  Form
und  Wirksamkeit,  sind  von  dem  Einflusse  der  Regierung  unabhängig.

85.
Der  Königliche  Fiscus  nimmt  in  allen  aus  privatrechtlichen
Verhältnissen  entspringenden  Streitigkeiten  Recht  vor  den  ordentlichen

  Landesgerichten.
86.

Keinem  Staatsangehörigen,  der  sich  durch  einen  Act  der  Staatsgewalt
  in  seinem  auf  einem  besondern  Titel  beruhenden  Privatrechte
verletzt  glaubt,  kann  der  Rechtsweg  verschlossen  bleiben.

87.

Der  König  hat  in  strafrechtlichen  Fällen  das  Recht  der  Abolition,
  so  wie  der  Verwandelung,  Minderung  oder  des  Erlasses  der
Strafe,  kann  aber  gesetzliche  Strafen  nicht  schärfen.

88.
Die  Strafe  der  Confiscation  des  Vermögens  findet  nicht  statt.

Zehnter  Titel.

Von  den  Ständen.

J.
Ständeversammlung.
89.
Für  das  ganze  Königreich  Sachsen  besteht  eine  allgemeine  in
zwei  Kammern  abgetheilte  Ständeversammlung.

90.

Das  allgemeine  Directorium  der  Ständeversammlung  und  das
specielle  der  ersten  Kammer  führt  der  Landtagsmarschall.

Er  wird  vom  Könige  aus  der  Mitte  der  Herrschafts=  oder
Rittergutsbesitzer  im  Lande  zu  jedem  Landtage  besonders  ernannt
und  darf  weder  im  Auslande  wohnen,  noch  im  activen  Dienst  stehen,
noch  aus  Königlichen  Cassen  eine  Pension  beziehen.

Derselbe  hat  nur  im  Falle  der  Stimmengleichheit  in  der  ersten
Kammer  eine  Stimme.  (8.  106.)
        <pb n="351" />
        —  343  —

Seine  Verrichtungen  sind  in  der  Geschäftsordnung  der  Ständeversammlung
  näher  bestimmt.

91.

Die  erste  Kammer  ist  mit  besonderer  Rücksicht  auf  bestehende
Rechte  und  Verfassungsverhältnisse  gebildet.
Sie  bestehet  dem  gemäs  aus  folgenden  Mitgliedern:

dem  Landtagsmarschall,

einem  Abgeordneten  des  Hochstifts  Meissen,  aus  dem  Mittel
des  Domcoapitels,

dem  Grafen  zu  Solms-Wildenfels,  oder  dessen  Abgeordnetem,
wegen  der  Herrschaft  Wildenfels,

zwei  Fürsten  oder  Grafen,  Herren  von  Schönburg,  wegen
der  dem  Hause  Schönburg  gehörigen  Herrschaften,  oder  zwei  Abgeordneten
  dieses  Hauses,

einem  Abgeordneten  der  Universität  zu  Leipzig,  welcher  von
selbiger  aus  dem  Mittel  ihrer  ordentlichen  Professoren  gewählt  wird,

dem  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück,

dem  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf,  oder  dessen
Abgeordnetem,  aus  dem  Mittel  der  Oberlausitzer  Rittergutsbesitzer,

dem  Decan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Budissfin,

einem  Abgeordneten  des  Collegiatstifts  zu  Wurzen,  aus  dem
Mittel  des  Capitels,

einem  vom  Könige  auf  Lebenszeit  zur  Standschaft  berufenen
Geistlichen  evangelischer  Confession,

zehn  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzkr,

den  Besitzern  solcher  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen  Rittergüter,
  welche  schuldenfreies  und  nach  der  Primogenitur-Ordnung
erbliches  Fideicommiß  sind,  auch  mindestens  jährlich  4000  Thlr.
reinen  Ertrag  gewähren,  in  so  fern  der  König  dem  Besitzer  das
Recht  der  Standschaft  ausdrücklich  auf  Lebenszeit  beigelegt  hat,

den  fünf  amtsführenden  Bürgermeistern  der  Städte  Dresden,
Leipzig,  Zwickau,  Plauen  und  Budissin.

92.

Die  zehn  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer  werden  in  Creisoder
  Oberlausitzer  Provinzial-Versammlungen  aus  ihrer  Mitte  gewählt.

Der  Meißner  Creis  wählt  drei  Abgeordnete,  der  Leipziger,
zwei,  der  Gebirgische,  einen,  der  Voigtländische,  einen,  und  die  Oberlaufitz,
  drei.

An  der  Wahl  nimmt  jeder  Besitzer  eines  der  in  der  Beilage  II.
unter  der  ersten  Klasse  verzeichneten  Rittergüter  Theil.
        <pb n="352" />
        344  —

Wählbar  sind  diejenigen  Mitglieder,  welche  zu  dem  bisher
landtagsberechtigten  Adel  gehören  und  deren  Rittergut  mindestens
jährlich  3000  Thlr.  reinen  Ertrag  gewährt,  beides  nach  dem  Ermessen
  der  Creis=  oder  Provinzial-Versammlung.

93.

Die  Sitzordnung  in  der  Kammer  richtet  sich  bei  den  8.  91.
zuerst  benannten  zehn  Mitgliedern  nach  der  angegebenen  Reihefolge,
bei  den  übrigen  aber  nach  dem  Loose,  welches  bei  jedesmaliger  Eröffnung
  der  Kammer  gezogen  wird.  Später  eintreffende  Mitglieder
nehmen  ihren  Sitz  nach  der  Zeit  ihrer  Ankunft.

94.
Die  zweite  Kammer  besteht  aus
funfzehn  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer,
fünfundzwanzig  Abgeordneten  der  Städte  und
zwanzig  Abgeordneten  des  Bauernstandes.

95.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer  erfolgt  ebenfalls
  in  Creis=  oder  Oberlausitzer  Provinzialversammlungen.

Im  Meisner  Creise  werden  vier  Abgeordnete,  im  Leipziger
drei,  im  Gebirgischen  zwei,  im  Voigtländischen  zwei,  und  in  der
Oberlausitz,  vier,  gewählt.

Jeder  Besitzer  eines  der  in  der  Beilage  II.  verzeichneten  Rittergüter
  kann  Theil  an  der  Wahl  nehmen,  gewählt  werden  können
aber  nur  diejenigen  bon  ihnen,  deren  Gut  nach  dem  Ermessen  der
Wahlversammlung  mindestens  jährlich  1000  Thlr.  reinen  Ertrag
gewährt.

96.

Die  städtischen  Abgeordneten  werden  von  den  in  der  Beilage
  III.  benannten  Städten  und  in  dem  daselbst  angegebenen  Verhältnisse
  gewählt.

Jede  Stadt,  welche  mit  andern  gemeinschaftlich  einen  Abgeordneten
  zu  wählen  hat,  wählt,  wenn  sie  nicht  über  2000  Einwohner
enthält,  einen  Wahlmann,  und  wenn  sie  volkreicher  ist,  für  jedes
volle  Tausend  ihrer  Einwohnerzahl  einen  Wahlmann.

Die  Wahlmänner  müssen  angesessene  Einwohner  des  Orts  sein.

Sie  versammeln  sich  im  Wahlorte  ihres  Bezirks  und  wählen
nach  der  Stimmenmehrheit  den  Abgeordneten.

Wählbar  zu  der  Stelle  eines  städtischen  Abgeordneten  sind  nur
diejenigen,  welche  in  der  wählenden  Stadt,  oder  wenn  mehrere
Städte  gemeinschaftlich  wählen,  iu  einer  derselben  wesentlich  wohnen
        <pb n="353" />
        345  —

und  daselbst  Grundeigenthum  von,  nach  dem  Ermessen  der  Wahlversammlung,
  mindestens  4000  Thlr.  am  Werthe  besitzen.

97.

Die  Abgeordneten  des  Bauernstandes  werden  nach  den  in  der
Beilage  IV.  angegebenen  Bezirken  gewählt.

Die  mit  steuerbaren  Grundstücken  angesessenen  Einwohner  jeden
Dorfes  im  Bezirke  wählen  aus  ihrer  Mitte  nach  der  Stimmenmehrheit
  einen  Wahlmann  und  diese  Wahlmänner  wählen  in  dem  Wahlorte
  des  Bezirks  ebenfalls  nach  der  Stimmenmehrheit  den  Abgeordneten.
  ·

Wählbar  sind  diejenigen,  welche  im  Wahlbezirke  wohnen,  daselbst
mit  steuerbaren  Grundstücken  von  mindestens  4000  Thlr.  am  Werth
angesessen  sind,  und  den  Betrieb  der  Landwirthschaft  oder  einer
Fabrik  auf  dem  Lande  zu  ihrem  Hauptgeschäft  machen.

Ueber  die  wählbaren  Personen  im  Bezirke  werden  amtliche
Wahllisten  ausgefertigt  und  den  Wahlmännern  vorgelegt.

98.
Die  Sitzordnung  in  der  zweyten  Cammer  wird  durch  das  Loos
bestimmt,  welches  bei  Eröffnung  der  Cammer  von  allen  anwesenden

Mitgliedern  gemeinschaftlich  gezogen  wird.  Die  später  ankommenden
Mitglieder  nehmen  den  Sitz  nach  der  Zeit  ihrer  Ankunft.

99.

Den  Vorsitz  und  die  Geschäftsleitung  in  der  zweyten  Cammer
führt  der  Director  derselben,  welchem  für  den  Behinderungsfall  ein
Stellvertreter  beygegeben  ist.

Zu  deren  Stellen  werden  dem  Könige  am  Schlusse  jeden  Landtugs
  von  der  Cammer  sechs  Mitglieder  vorgeschlagen,  von  denen  der
König  eins  als  Director  und  eins  als  dessen  Stellvertreter  bestellt.

Der  Director  hat  nur  im  Falle  der  Stimmengleichheit  eine
Stimme.

Die  Geschäftsordnung  der  Stände-Versammlung  bestimmt  die

einzelnen  Verrichtungen  des  Directors.

100.

Weder  zur  Theilnahme  an  einer  auf  die  Ständeversammlung
sich  beziehenden  Wahl  berechtigt,  noch  hierbei  wählbar  sind  diejenigen,


welche  noch  nicht  das  30ste  Altersjahr  zurückgelegt  haben;
welche  unter  Curatel  stehen;
        <pb n="354" />
        —  346  —

über  deren  Vermögen  ein  gerichtliches  Concursverfahren  entstanden
  ist,  bis  zur  völligen  Befriedigung  der  Gläubiger,  oder
welche  wegen  solcher  Vergehungen,  die  entweder  nach  gesetzlichen
Bestimmungen,  oder  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu  halten
sind,  vor  Gericht  gestanden  haben,  ohne  von  der  Anschuldigung
völlig  frey  gesprochen  worden  zu  seyn.
Ob  ein  Vergehen  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu
halten  sey,  entscheidet  hinsichtlich  eines  Wahlmannes,  die  Wahlversammlung
  und  hinsichtlich  eines  Abgeordneten  die  Ständeversammlung.

101.
Bei  der  Wahl  eines  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  für
dessen  Todes=  oder  Behinderungsfall  ein  Stellvertreter  gewählt.
Uiber  die  Einberufung  der  Stellvertreters  entscheidet  die  Cammer.

102.

Wird  ein  Staatsdiener  zum  Abgeordneten  oder  Stellvertreter
gewählt,  so  hat  derselbe  solches  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzuzeigen,
  damit  diese  ermesse,  ob  die  Annahme  der  Wahl  genehmigt
werden  könne  und  solchen  Falls  wegen  einstweiliger  Versehung  des
Amts  Vorsorge  treffe.

Die  Genehmigung  kann  ohne  erhebliche  in  dem  Wesen  des
Amts  beruhende  Gründe  nicht  versagt  werden.

103.
Die  einzelnen  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Wahlrechte
setzt  das  Wahlgesetz  fest,  welches  einen  Theil  der  Staatsverfassung  bildet.

104.

Die  Abgeordneten  sind  nicht  an  Vorschriften  eines  Auftrags  gebunden,
  sondern  haben  sich  bei  ihren  Anträgen,  Berathungen  und
Abstimmungen  gemäß  ihren  Pflichten  gegen  den  König  und  ihre
Mitbürger  überhaupt,  nur  nach  ihrer  eignen  Ueberzeugung  und  wie
sie  es  vor  Gott  und  ihrem  Gewissen  zu  verantworten  gedenken,  auszusprechen.


Sie  können  keinen  Andern  beauftragen,  in  ihrem  Namen  zu
stimmen.

Uibrigens  bleibt  jedem  überlassen,  die  etwa  an  ihn  für  die
Ständeversammlung  gelangenden  besondern  Anliegen  weiter  zu  befördern.


105.

Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  leistet  bei  seinem  Eintritte

  in  selbige  folgenden  Eid:
        <pb n="355" />
        347  —

„Ich  schwöre,  die  Staatsverfassung  treu  zu  bewahren  und  in
der  Ständeversammlung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und
des  Vaterlands  ohne  irgend  eine  Nebenrücksicht,  nach  meiner  eigenen
Ueberzeugung  bei  meinen  Anträgen  und  Abstimmungen  allenthalben
gewissenhaft  zu  beobachten.“

106.

Die  Beschlüsse  einer  Cammer  können  nur  in  Sitzungen,  denen
wenigstens  zwei  Dritttheile  der  verfassungsmäßigen  Anzahl  der  Mitglieder
  beiwohnen,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.

Wenn  Gleichheit  der  Stimmen  eintritt,  so  ist  die  Sache  in  einer
folgenden  Sitzung  wieder  zum  Vortrage  zu  bringen.  Würde  auch
in  dieser  Sitzung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  zu  Stande  kommen,  so
giebt  ausnahmsweise  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,
jedoch  muß  in  diesem  Falle  die  abweichende  Meinung  der  Staatsregierung
  mitgetheilt  werden.

107.

Die  Abstimmungen  geschehen  von  den  einzelnen  Mitgliedern
ohne  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Stände.  Gleichwohl  ist
es  den  Abgeordneten  eines  Standes  unbenommen,  wenn  zwei  Dritttheile
  derselben  ihren  Stand  in  seinen  besondern  Rechten  oder  Interessen
  durch  den  Beschluß  der  Mehrheit  beschwert  erachten,  eine  Separatstimme
  abzugeben.  Eine  solche  Separatstimme  muß  in  die  Erklärung
  der  Ständeversammlung  neben  dem  Beschlusse  der  Mehrheit
aufgenommen  werden  und  es  bleibt  der  Staatsregierung  vorbehalten,
selbige  zu  berücksichtigen.

108.

Die  Anträge  und  Beschlüsse,  über  welche  beide  Cammern  sich
vereinigt  haben,  werden  in  eine  gemeinsame  ständische  Schrift  zusammen
  gefaßt,  welche  von  den  Vorständen  beider  Cammern  im
Namen  der  Ständeversammlung  unterzeichnet,  bei  der  obersten  Staatsbehörde
  eingereicht  wird.

Können  sich  beide  Cammern  nicht  vereinigen,  so  wird  über  den
betreffenden  Gegenstand  von  jeder  eine  durch  ihren  Vorstand  im
Namen  derselben  unterzeichnete  besondere  Schrift  bei  der  Staatsregierung
  eingereicht  und  die  Entscheidung  dem  Könige  anheimgestellt.

109

Die  nähern  Bestimmungen  über  die  Geschäftsbehandlung  in  der
Ständeversammlung  enthält  die  Geschäftsordnung.

110.
Die  Abgeordneten  der  Stifter  und  der  Universität  behalten  so
lange,  bis  sich  ein  anderer  legitimirt,  und  die  Abgeordneten  und
        <pb n="356" />
        —  348  —

Stellvertreter  der  Ritterguthsbesitzer,  der  Städte  und  des  Bauernstandes,
  bis  zu  ihrem  Austritte  aus  dem  ständischen  Berhältnisse
(§.  111  und  112)  ihre  Eigenschaft  für  die  ständischen  Verrichtungen,
welche  innerhalb  dieser  Zeit  vorkommen.

111.
Alle  drei  Jahre,  am  Schlusse  eines  Landtags,  scheiden
drei  Abgeordnete  der  Rittergutsbesitzer  in  der  ersten  Cammer,
fünf  derselben  in  der  zweiten  Cammer,
acht  Abgeordnete  der  Städte  und
sechs  Abgeordnete  des  Bauernstandes
von  der  Ständeversammlung  aus.

Zunächst  treten  diejenigen  aus,  welche  am  längsten  Mitglieder
der  Ständeversammlung  waren,  und  unter  denen,  welche  gleichzeitig
eingetreten  sind,  entscheidet  das  Loos.

Die  Austretenden  können  sofort  wieder  gewählt  werden.

112.
Die  Abgeordneten  verlieren  ihre  Stelle  früher,  wenn
sie,  nach  §.  100.  zur  ständischen  Vertretung  unfähig,  oder
zu  einem  Staatsdienste  ernannt,  oder  in  selbigem  befördert

worden,  oder  wenn
der  König  die  Ständeversammlung  auflößt.
In  letztern  beiden  Fällen  dürfen  sie  von  Neuem  gewählt  werden.

113.

Der  König  ordnet  die  Einberufung  der  Stände  an,  so  oft  er
solches  zu  Erledigung  dringender  Landesangelegenheiten  nökhig  erachtet.
  Sie  muß  aber  wenigstens  alle  drei  Jahre  zum  Zwecke  der
Bewilligung  geschehen.

Die  Einberufung  erfolgt  mittelst  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde
  ausgehenden  Bekanntmachung  im  Gesetzblatte.

114.
Eine  außerordentliche  Ständeversammlung  findet  jedesmal  bei

einem  Regierungswechsel  statt.
In  diesem  Falle  kommen  die  Stände  ohne  besondere  Berufung

am  vierzehnten  Tage  mach  eingetretener  Regierungsveränderung  in
der  Residenz  zusammen.
115.
Der  König  kann  die  Ständeversammlung  vertagen,  auch  sie

auflösen.
Die  Vertagung  darf  nicht  über  sechs  Monate  dauern.
        <pb n="357" />
        —  349  —

Im  Falle  der  Auflösung  wird  zugleich  mit  selbiger  die  Wahl
neuer  Stände  und  deren  Einberufung  innerhalb  der  nächsten  sechs
Monate  angeordnet.

116.

Der  König  eröffnet  oder  entläßt  die  Ständeversammlung  entweder
  in  eigener  Person,  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten
Commissar.

117.

Die  definitiven  Resultate  des  Landtags  werden  in  eine  förmliche
  Urkunde,  den  Landtagsabschied,  zusammengefaßt,  welche  in
zwei  Exemplaren  ausgefertigt  und  von  dem  Könige,  so  wie  Namens
der  Ständeversammlung  ven  dem  Landtagsmarschalle  vollzogen  wird.

Das  eine  Exemplar  wird  im  Staats-Archive  beigelegt,  das
andere  aber  den  Ständen  bei  ihrer  Entlassung  ausgehändigt  und  zu
dem  ständischen  Archive  gebracht.

Der  Inhalt  wird  in  Form  eines  Gesetzes  bekannt  gemacht.

II.
Wirirungskreis  der  Stände.

118.

Die  Stände  find  im  Allgemeinen  berufen,  die  verfassungsmäßigen
Rechte  des  Landes  und  der  Unterthanen  in  dem  durch  die  Verfassung
  bestimmten  Verhältnisse  zu  der  Staatsregierung  geltend  zu
machen  und  das  unzertrennliche  Wohl  des  Landesherrn  und  des
Landes  mit  treuer  Anhänglichkeit  an  die  Grundsätze  dieser  Verfassung
  möglichst  zu  befördern.

119.

Sie  sind  befugt,  über  alle  Verhältnisse,  welche  nach  ihrem  Ermessen
  auf  das  Wohl  des  Landes  wesentlichen  Einfluß  haben,  zweckdienliche
  Aufklärung  von  den  betreffenden  Staatsbehörden  zu  begehren.
Auch  werden  in  geeigneten  Fällen  die  Vorstände  oder  Beauftragte
dieser  Behörden  persönlich  den  Ständen  die  gewünschte  Auskunft
ertheilen.

120.

Jeder  von  den  Ständen  zu  einer  vorbereitenden  Arbeit  oder
Geschäftseinleitung  gewählte  Ausschuß  hat  zu  Erlangung  der  ihm
nöthig  erscheinenden  Aufschlüsse  über  die  ihm  vorliegenden  Gegenstände,
mit  den  betreffenden  Staatsbehörden  sich  mündlich  oder  schriftlich  zu
benehmen,  und  kann  die  persönliche  Zuziehung  der  dazu  sich  hauptsächlich
  eignenden  Staatsbeamten  bei  dem  Vorstande  der  Behörde  veranlassen.
        <pb n="358" />
        350  —

121.

Ohne  Beistimmung  der  Stände  kann  kein  Gesetz  gegeben,  aufgehoben,
  abgeändert,  oder  authentisch  erläutert  werden.

Im  Eingange  eines  jeden  künftig  erscheinenden  Gesetzes  ist  der
ständischen  Zustimmung  zu  erwähnen.

Die  Staatsregierung  kann  aber  ohne  Mitwirkung  der  Stände
sowohl  die  zu  Vollstreckung  und  Handhabung  der  Gesetze  erforderlichen,
  als  auch  die  nöthigen  administrativen  Verordnungen  und
Veranstaltungen  treffen.

122.

Die  Stände  sind  befugt,  dem  Könige  gutachtliche  Anträge  zu
neuen  Gesetzen,  so  wie  zu  Abänderung  oder  Aufhebung  bestehender
Gesetze  und  anderer  Vorschriften  zur  Entschließung  vorzulegen.

123.

Sie  sind  verpflichtet,  über  die  Erhaltung  des  Staatsgutes  und
Königlichen  Domainenfideikommisses  in  der  §.  17.  angegebenen  Maaße
zu  wachen.

124.

Ohne  ihre  Zustimmung  kann  eine  Erhöhung  der  Civilliste  des
Königs,  oder  der  in  den  Hausgesetzen  bestimmten  Gebührnisse,  welche
die  übrigen  Glieder  des  Königlichen  Hauses  vom  Lande  zu  empfangen
haben,  nicht  stattfinden.  (§.  19.  und  20.)

125.

Die  Stände  haben  die  Verpflichtung,  für  Aufbringung  des
ordentlichen  und  außerordentlichen  Staatsbedarfs,  so  weit  die  übrigen
Hülfsmittel  zu  dessen  Deckung  nicht  hinreichen,  durch  Bewilligung
von  Landesabgaben  zu  sorgen.

126.

Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  eine  bestehende  directe  oder
indirecte  Landesabgabe  nicht  verändert  und  ohne  deren  Bewilligung
weder  in  Friedens=  noch  in  Kriegszeiten  eine  solche  Abgabe  ausgeschrieben
  oder  erhoben  werden.

Sie  können  jedoch  die  Bewilligung  der  zeither  bestandenen  Abgaben
  nicht  versagen,  in  so  weit  der  Staatsbedarf  deren  Ertrag
erfordert  und  nicht  an  deren  Stelle  andere  zu  dessen  Deckung  hinreichende
  Abgaben  verfassungsmäßig  gesetzt  worden  sind.

Eben  so  wenig  können  sie  die  Mittel  versagen,  welche  zu  vollständiger
  Erreichung  der  durch  Bundestagsbeschlüsse  ausgesprochenen
Zwecke  des  deutschen  Bundes  vom  Königreiche  antheilig  zu  gewähren
  sind.
        <pb n="359" />
        —  351  —

127.

Die  Bewilligung  des  ordentlichen  Staatsbedarfs  erfolgt  in  der
Regel  für  die  nächsten  drei  Jahre.

Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Stände-Versammlung  der  Voranschlag,
welcher  die  Einnahmen  und  Ausgaben  für  diese  Jahre  mit  thunlichster
  Vollständigkeit  und  Genauigkeit  enthalten  muß,  vorzulegen.
Zugleich  muß  die  Nothwendigkeit  und  Nützlichkeit  der  zu  machenden
Ausgaben  und  das  Bedürfnis  der  vorgeschlagenen  Abgaben,  unter
welcher  Benennung  sie  irgend  vorkommen  mögen,  gezeigt,  auch  von
den  betreffenden  Behörden  diejenige  Auskunft  und  Nachweisung  aus
den  Rechnungen,  Belegen,  Büchern,  Acten  und  sonstigen  Schriften
gegeben  werden,  welche  die  Stände  in  dieser  Beziehung  begehren.

128.

Bei  Vorlegung  des  Voranschlags  für  die  nächsten  drei  Jahre
muß  zugleich  das  wirkliche  Staatseinkommen  und  dessen  Verwendung
zu  den  bestimmten  Zwecken  für  jedes  der  einzelnen  Rechnungsjahre
der  letzten  Bewilligungszeit  vollständig  nachgewiesen  und  so  weit  es
die  Ständeversammlung  nach  den  ihr  obliegenden  Pflichten  für  nöthig
findet,  belegt  werden.

129.

Nach  erfolgter  Ermittelung  des  wahren  Staatsbedarfs  hat  die
Ständeversammlung  über  die  zur  Aufbringung  und  Vertheilung  der
erforderlichen  Abgaben  von  den  Staatsbehörden  geschehenen,  oder
nach  Befinden  weiter  zu  begehrenden  Vorschläge,  die  geeigneten  Beschlüsse
  zu  fassen.

Hierbei  darf  die  Bewilligung  von  Abgaben  nicht  an  Bedingungen
geknüpft  werden,  welche  nicht  das  Wesen  oder  die  Verwendung  dieser
Abgaben  unmittelbar  betreffen.

130.

In  den  Ausschreiben,  welche  Landesabgaben  irgend  einer  Art
betreffen,  soll  die  ständische  Bewilligung  besonders  erwähnt  werden,
ohne  welche  weder  die  Einnahme  zur  Einforderung  berechtiget,  noch
die  Unterthanen  zur  Entrichtung  verbunden  sind.

Auch  sind  die  Einnehmer  dafür  verantwortlich,  daß  sie  die
eingehenden  Gelder  unter  keinem  Vorwande  an  eine  andere,  als  an
die  durch  die  Verabschiedung  bestimmte  Kasse  oder  auf  eine  von  derselben
  in  verfassungsmäßigem  Maaße  ausgestellte  Anweisung  verabfolgen.

131.

Die  Stände  haben  so,  wie  es  auch  von  Seiten  der  Staatsregierung
  geschehen  wird,  Bedacht  zu  nehmen,  daß  ein  Jahr  vor
        <pb n="360" />
        —  362  —

Ablauf  der  Bewilligungszeit  zu  der  neuen  Bewilligung  verschritten
werde,  damit  in  Erhebung  der  Abgaben  keine  Stockung  eintrete.

132.

Wenn  in  außerordentlichen  und  dringenden  Fällen  die  äußere
oder  innere  Sicherheit  des  Staates  solche  gesetzliche  oder  financielle
Maasregeln  schleunig  erfordern  sollte,  zu  welchen  nach  8.  121.  und
126.  die  Zustimmung  der  Stände  erforderlich  sein  würde,  gleichwohl
selbige  nicht  vorher  bewirkt  werden  kann,  so  kann  der  König,  unter
der  besondern  Verantwortlichkeit  der  ihn  hierbei  berathenden  höchsten
Staatsbeamten,  das  unumgänglich  Nöthige  provisorisch  verfügen,  es
sind  aber  dann  die  getroffenen  Maasregeln  sobald  als  möglich  der
Ständeversammlung  vorzulegen,  um  deren  verfassungsmäßige  Genehmigung
  zu  bewirken.

133.

Die  Staatsschulden-Casse  (§.  18.)  ist  unter  die  eigene  Verwaltung
  der  Stände  gestellt.  Diese  Verwaltung  wird  durch  den
ständischen  Ausschuß  (8.  139.)  mit  Hülfe  der  von  ihm  ernannten
und  vom  Könige  bestätigten  Beamten  geführt.

Der  Staatsregierung  steht  vermöge  des  Oberaufsichtsrechts  frei,
von  dem  Zustande  der  Casse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  zu  nehmen.

Die  Jahresrechnungen  über  dieselbe  werden  von  der  obersten
Rechnungsbehörde  geprüft  und  bei  jedem  Bewilligungslandtage  den
Ständen  zur  Erinnerung  oder  Justification  vorgelegt.

Nach  erfolgter  Justification  wird  das  Resultat  der  Rechnungen
im  Namen  der  Stände  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

134.

Den  Ständen  liegt  ob,  Bitten  und  Beschwerden  der  Unterthanen
  anzunehmen  und  selbige,  wenn  sie  ihnen  begründet  erscheinen,
auch  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  bis  zu  der  obersten  betreffenden
  Staatsbehörde  keine  Abhülfe  gefunden  haben,  dem  Könige
zur  geeigneten  Berücksichtigung  vorzulegen.

135.

Die  Stände  find  verpflichtet,  über  die  in  der  Landesverwaltung
  oder  der  Rechtspflege  wahrgenommenen  Gebrechen  bei  dem
Könige  Beschwerde  zu  führen.

Wenn  Staatsdiener  sich  der  Verletzung  der  Landesverfassung,
der  Veruntreuung  öffentlicher  Gelder,  der  Bestechlichkeit,  der  Erpressung,
  des  Misbrauchs  der  Amtsgewalt,  oder  einer  groben  Vernachlässigung
  ihrer  Berufspflichten  schuldig  machen  und  hierüber
nicht  bereits  eine  Untersuchung  eingeleitet  worden  ist;  so  liegt  den
        <pb n="361" />
        353  —

Ständen  ob,  sobald  sie  davon  glaubhafte  Kenntniß  erhalten,  das
Vergehen  beschwerend  anzuzeigen.

Sie  haben  bei  Anbringung  von  Beschwerden  die  ihnen  mögliche
Aufklärung  zu  geben.

Jede  ihrer  Beschwerden  wird  genau  erörtert,  und  wenn  sie
begründet  gefunden  wird,  ohne  Verzug  abgestellt  werden.

Die  erfolgte  Abstellung  oder  das  Ergebnis  der  Erörternng  wird
ihnen  eröffnet  werden.
136.

Die  Stände  sind  verbunden,  diejenigen  Minister  und  Vorstände
der  obersten  Staatsbehörden,  oder  deren  Stellvertreter,  welche  sich
einer  Verletzung  der  Verfassung  schuldig  machen,  vor  dem  Staatsgerichtshofe
  förmlich  anzuklagen.  (8.  ..  .)

137.

Alle  übrige  ständische  Beschlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit
des  Landes  Bezug  haben,  bedürfen,  um  wirksam  zu  werden,  der  ausdrücklichen
  Sanction  des  Königs.

138.

Angelegenheiten,  welche  vor  die  Ständeversammlung  gehören,

können  in  keinem  Falle  zur  Erledigung  an  ständische  Ausschüsse,  an

die  Creisstände,  oder  an  einzelne  ständische  Corporationen  gebracht
werden.

III.
Ausschuß  und  Syndirat  der  Stände.
139.

Vor  der  Verabschiedung,  Vertagung  oder  Auflösung  eines  Landtags
  wählen  die  Stände  aus  ihrer  Mitte  einen  Ausschuß  von  sechs
Mitgliedern,  welcher  bis  zum  nächsten  Landtage  über  die  Vollziehung
der  Landtagsabschiede  zu  wachen  und  dabei  in  der  verfassungsmäßigen
  Weise  thätig  zu  seyn,  auch  sonst  das  ständische  Interesse
wahrzunehmen,  so  wie  die  ihm  nach  der  jedesmal  besonders  zu  ertheilenden
  Instruction,  weiter  obliegenden  Geschäfte  im  Namen  der
Stände  zu  verrichten  hat.

Drei  Mitglieder  werden  von  der  ersten  und  drei  von  der  zweiten
Kammer  gewählt,  doch  kann  die  eine  Kammer  auch  Mitglieder  aus
der  andern  wählen.

Ueberdies  wählt  jede  Kammer  noch  einen  Stellvertreter,  für
den  Fall  der  Behinderung.

Der  Ausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorstand.  Kann
er  sich  über  die  Wahl  nicht  vereinigen,  so  wechselt  das  Directorium

23
        <pb n="362" />
        354  —

von  6.  zu  6.  Monaten  unter  den  Mitgliedern,  nach  ihrer  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Sitzordnung.

Der  Vorstand  hat  keine  Stimme,  jedoch  im  Falle  einer  Stimmengleichheit,
  die  entscheidende.

140.

Die  Ständeversammlung  wählt  einen  Landsyndicus,  als  beständigen
  Secretair,  welcher  von  dem  Könige  bestätiget  wird.

Der  Landsyndicus  muß  ein  Rechtsgelehrter  von  bewährter  wissenschaftlicher
  Tüchtigkeit  und  moralischer  Würdigkeit  seyn.

Sein  Amt  ist  lebenslänglich  und  mit  jedem  andern  Staatsdienste
oder  Erwerbsberufe  unvereinbar.

Sein  Gehalt  wird  von  der  Ständeversammlung  bestimmt.

Der  Landsyndicus  führt  die  Aufsicht  über  das  ständische  Archiv.
Bei  Landtagen  hat  er  die  Direction  der  ständischen  Canzley  und  das
Protokoll  in  der  ersten  Kammer  zu  führen,  auch  an  Fertigung  der
Landtagsschriften  Theil  zu  nehmen.  Er  ist  der  Consulent  und  Protokollführer
  des  ständischen  Ausschusses  und  hat  sowohl  diesem,  als
der  Ständeversammlung  auf  Erfordern  über  die  vorkommenden  Gegenstände
  die  nöthigen  Nachrichten  und  Gutachten  zu  ertheilen.

Die  nähere  Bestimmung  seiner  Dienstobliegenheiten  ist  in  der
Geschäftsordnung  enthalten.

Elfter  Titel.

Gewähr  der  Verfassung.
1.

Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen
Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  in  Widerspruche
stehen,  sind  insoweit  ungültig.

2.

Der  Thronfolger  hat  mit  dem  Antritte  der  Regierung  in  einer
den  Ständen  des  Königreichs  zu  ertheilenden  förmlichen  Urkunde  bei
seinem  Fürstlichen  Worte  zu  versprechen,  daß  er  die  Verfassung  des
Landes,  wie  sie  zwischen  dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet
worden  ist,  in  allen  ihren  Bestimmungen  während  seiner  Regierung
beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wolle.

Ein  Gleiches  ist  auch  von  dem  Regierungsverweser  zu  bewirken.

3.
Alle  Unterthanen  schwören  bei  Ablegung  des  Unterthaneneides
und  alle  Staatsdiener  bei  Ablegung  des  Diensteides,  Treue  dem
Könige,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung  der  Landesverfassung.
        <pb n="363" />
        355  —

4.

Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die
Königlichen  Ministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene  Verletzung
  der  Verfassung  in  einem  gemeinsamen  Antrage  an  den  König
zu  bringen.

Dieser  wird  den  Beschwerden  auf  der  Stelle  abhelfen,  oder  wenn
ein  Zweifel  dabei  obwalten  sollte,  selbige  nach  der  Natur  des  Gegenstands
  durch  den  Geheimen  Rath  oder  die  oberste  Justizstelle  erörtern
lassen.  Wird  die  Erörterung  dem  Geheimen  Rathe  übertragen,  so
hat  dieser  sein  Gutachten  dem  Könige  zum  Zwecke  der  Entscheidung
vorzulegen,  wird  selbige  aber  an  die  oberste  Justizstelle  verwiesen,  so
hat  letztere  zugleich  die  Sache  zu  entscheiden.

Der  Erfolg  wird  jedenfalls  den  Ständen  eröffnet  werden.

5.

Finden  die  Stände  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert  gegen
einen  höhern  Staatsbeamten  wegen  vorsetzlicher  Verletzung  der  Landesverfassung
  eine  förmliche  Anklage  zu  erheben,  so  find  die  Anklagepuncte
  bestimmt  zu  bezeichnen  und  in  jeder  Kammer  durch  einen
besondern  Ausschuß  zu  prüfen.

Vereinigen  sich  hierauf  die  beiden  Cammern  in  ihren  Beschlüssen
über  die  Anklage,  so  bringen  sie  dieselbe  mit  ihren  Belegen  in  vorschriftsmäßiger
  Form  an  den  König.

Dieser  wird  sie  sodann  der  obersten  Justizstelle  zur  Entscheidung
übergeben  und  die  Stände  von  dem  gefällten  Urtheile  in  Kenntniß
setzen.

6.

Anträge  auf  Abänderungen  und  Erläuterungen  in  den  Bestimmungen
  der  Verfassungsurkunde,  oder  auf  Zusätze  zu  derselben,  können
nur  von  dem  Könige  an  die  Stände,  nie  aber  von  den  Ständen  an
den  König  gebracht  werden.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  Angelegenheit  wird
wenigstens  die  Gegenwart  von  drei  Viertheilen  der  bei  der  Ständeversammlung
  anwesenden  Mitglieder  in  jeder  Cammer  und  eine
Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  erfordert.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  das  Staatsgrundgesetz
  Unsers  Königreichs  hiermit  erklären,  ertheilen  Wir  zugleich
die  Versicherung,  daß  Wir  nicht  nur  die  darin  enthaltenen  Zusagen
Selbst  genau  erfüllen,  sondern  auch  diese  Verfassung  gegen  alle  Eingriffe
  und  Verletzungen  kräftigst  schützen  wollen.

237
        <pb n="364" />
        —  366  —

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Staatsgrundgesetz
eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserm  Königlichen  Siegel  versehen
  lassen.

So  geschehen  zu  Dreßden,  am  1831.

(Ad.  A.)
nibersicht

der  Beilagen  des  Entwurfs  einer  Verfassungsurkunde.

Beilage  I.  ad  §.  14.  Verzeichniß  derjenigen  Königlichen  Schlösser,
Paläste,  Hofgebäude  und  Gärten,  welche  nicht  zu  den  Domainen  gehören
  (und  daher,  weil  sie  als  Staatsgut  zu  betrachten  sind,  das  nur
zu  Staatszwecken  benutzt  werden  kann,  dem  Könige  ausnahmsweise
zur  fernern  freien  Benutzung  ausdrücklich  vorbehalten  werden
müssen).

Dieses  Verzeichniß  würde  die  Gebäude  und  Gärten  enthalten,
welche  unter  dem  Hausmarschallamte  stehen  und  daher  vom  Letztern
zu  liefern  seyn.

Beilage  II.  ad  §.  92.  Verzeichniß  sämmtlicher  Rittergüther  im
Königreiche  Sachsen,  die  erbländischen  nach  drei  Classen:

1.  den  schriftsässigen  und  bisher  landtagsberechtigten,

2.  den  schriftsässigen  und  bisher  nicht  landtagsberechtigten,  und

3.  den  amtsässigen.

Selbiges  soll  die  künftige  Ritterrolle  bilden,  muß  daher  ganz
vollständig  und  in  seinen  einzelnen  Angaben  zuverlässig  seyn.  Dessen
Vollendung  beruht  daher  noch  auf  dem  Empfange  der  aus  der  Lehnscanzley
  zu  erwartenden  Nachrichten  über  die  zweifelhafte  Qualität
von  79.  erbländischen  Rittergüthern.

Beilage  III.  ad  §.  96.  Verzeichniß  der  künftig  landtagsberechtigten
  Städte  im  Königreiche  Sachsen.

Die  Redaction  dieses  Verzeichnisses  beruht  auf  höchster  Entscheidung
  darüber,  ob  künftig  sämmtliche  143.  Städte  des  Königreichs,
(also  auch  die  Amts=  und  Vasallenstädte)  oder  nur  die  bisher  landtagsberechtigten
  85.  Städte  durch  städtische  Abgeordnete  bei  dem
Landtage  vertreten  werden  sollen,  indem  im  letztern  Falle  die  Amtsund
  Vasallenstädte  an  der  Repräsentation  des  Bauernstandes  Theil
nehmen  würden.

Beilage  IV.  ad  §.  97.  Verzeichniß  der  Bezirke,  von  welchen
künftig  die  Abgeordneten  des  Bauernstandes  gewählt  werden  sollen.

Zu  diesem  Verzeichnisse  ist  bereits  ein  alternativer  Plan  zu
20.  und  25.  Wahlbezirken  eingereicht  worden,  je  nachdem  20.  oder
        <pb n="365" />
        357  —

25.  Abgeordnete  des  Bauernstandes  erscheinen  sollen;  die  definitive
Redaction  beruht  daher  auf  der  höchsten  Entscheidung,  welcher  der
beiden  Plane  zum  Grunde  zu  legen  und  ob  etwa  bei  selbigem  noch
etwas  zu  verbessern  sey.

B.  Der  von  dem  Cabinetsminister  von  Lindenau  bearbeitete
Entwurf  einer  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Sachsen.

J.
Von  dem  Lande  und  dessen  Regierung.
8.  1.
Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  untheilbarer  Staat  des  deutschen
Bundes.
8.  2.

Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  sächsischen
Fürstenhauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen
Lineal-Erbfolge.

§.  3.

Der  König  vereiniget  in  Sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und
übt  sie  aus  unter  den  in  dieser  Verfassungs-Urkunde  festgesetzten  Bestimmungen.


8.  4.
Für  das  ganze  Königreich  besteht  eine  allgemeine  ständische  Verfassung.

8.  5.

Die  Staatsdiener  aller  Classen  sind  für  die  genaue  Beobachtung
dieser  Verfassungsurkunde  verantwortlich  und  haben  solche  im  Diensteide
  anzugeloben.

II.
Von  den  Rechts-Verhältnissen  in  Bezug  auf  die  Unterthanen.
8.  6.

Jedem  Landes-Einwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit  und
Schutz  in  der  Gottes-Verehrung  seines  Glaubens  zugesichert.

g.  7.

Die  verschiedenen  christlichen  Religionstheile  sind  in  Rücksicht  der
politischen  Rechte  gleich.
        <pb n="366" />
        §.  8.
Das  Vermögen  der  Kirchen,  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeits-Anstalten
  steht  unter  dem  besondern  Schutze  des  Staates  und  darf
seinem  Zwecke  nicht  entzogen  werden.

8.  9.
Die  Gemeinden  haben  die  Controle  der  von  ihrer  Obrigkeit
geführten  Verwaltung  des  zu  geistlichen  und  andern  Zwecken  bestimmten
  Gemeindegutes.

S.  10.
Die  Staatsbürgerlichen  Rechte  aller  christlichen  Unterthanen  sind
gleich.
§.  11.
Der  Unterschied  des  Standes  begründet  keinen  Unterschied  in
der  Berufung  zum  Staatsdienste  und  der  Bezeichnung  des  Verdienstes.

§.  12.

Die  persönlichen  und  Eigenthumsrechte  der  Unterthanen  stehen
für  alle  in  gleicher  Maasse  unter  dem  Schutze  der  Gefetze.

§.  13.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  zu  öffentlichen
Zwecken  abzugeben,  als  nach  Berathung  und  Entscheidung  der  höchsten
Staatsbehörde  und  nach  vorgängiger  Entschädigung.

§.  14.

Die  Gerichte  sind  unabhängig  innerhalb  der  Grenzen  ihrer

Competenz.
§.  15.
Die  Erkenntnisse  in  bürgerlichen  Rechtssachen  können  nur  von

den  ordentlichen  Gerichten  ausgehen.
§.  16.
Der  Königliche  Fiscus  nimmt  in  allen  aus  privatrechtlichen  Verhältnissen
  entspringenden  Streitigkeiten  Recht  vor  den  Landesgerichten.

8.  17.
Der  König  kann  Strafen  mildern  oder  erlassen,  aber  nicht  schärsen.

8.  18.
Vermögens-Confiscationen  finden  nicht  Statt.

8.  19.

Jede  vom  Staate  gegen  seine  Gläubiger  übernommene  Verbindlichkeit
  ist  unverletzlich.
        <pb n="367" />
        359  —

8.  20.
Alle  Unterthanen  tragen  zu  den  Staatslasten  bei.

§.  21.
Es  wird  ein  Abgaben-System  begründet  werden,  wonach  die
Gegenstände  der  directen  und  indirecten  Besteuerung  in  verhältnismässiger
  Weise  steuerbar  sind.

8.  22.
Die  Befreiungen  von  directen  und  indirecten  Landes-Abgaben,
so  wie  von  Landfrohnen  werden,  so  weit  keine  Staatsverträge  dem
entgegen  stehen,  gegen  Entschädigung  aufgehoben  werden.

§.  23.

Die  Grundlasten  und  Dienstpflichten  sind  ablößlich  nach  gesetzlichen
  Bestimmungen.

8.  24.

Die  Pflicht  und  Ehre,  in  den  Kriegsdienst  des  Vaterlandes  zu
treten,  ist  allgemein,  und  leidet  nur  in  Beziehung  auf  das  hierunter
dem  Hause  Schönburg  eingeräumte  persönliche  Vorrecht  der  Mediatifirten
  eine  Ausnahme.

§.  25.

Jedem  Unterthan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  frei,  so
weit  nicht  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  oder  eine  privatrechtliche
  Verbindlichkeit  entgegensteht.

8.  26.

Die  Presse  wird  nur  denjenigen  Beschränkungen  unterworfen,
welche  die  Rücksicht  auf  die  Religion,  die  Sitten,  die  Ruhe  des
Staates,  und  auf  das  Verhältnis  zu  andern  Staaten  wesentlich  erfordert.


III.
Stände-Versammlung.
§.  27.
Die  ständische  Vertretung  geschieht  in  zwei  Kammern.

§.  28.
Zu  der  ersten  Kammer  gehören:
1.  das  Domstift  Meißen  durch  einen  Deputirten  seines  Mittels,
2.  der  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels,
3.  die  Besitzer  der  Schönburgischen  Receßherrschaften  durch
einen  ihres  Mittels,
        <pb n="368" />
        —  360

4.  die  Universität  Leipzig  durch  einen  aus  ihrem  Mittel  dazu

Beauftragten,

der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück,

der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf,

der  Decan  zu  Budissin,

die  Besitzer  der  Schönburgischen  Lehnsherrschaften  durch

einen  ihres  Mittels,

9.  die  Besitzer  von  fünf  unter  königlicher  Bestätigung  mit
einer  jährlichen  Grundrente  von  wenigstens  4000  Thalern
  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Lineal-Erbfolge
  erblich  zu  errichtenden  Majorate,

10.  10  auf  Lebenszeit  gewählte  Rittergutsbesitzer,  die  5  amtführenden
  Bürgermeister  der  Städte  Dresden,  Leipzig,
Budissin,  Zwickau  und  Plauen.

§.  29.
Die  zweite  Kammer  besteht  aus
15  von  den  Rittergutsbesitzern
25  von  den  Städten,  und
20  von  dem  Bauernstande
gewählten  Abgeordneten.

#

8.  30.

Bei  den  §.  28  unter  2.  3.  5.  6.  8.  9.  gedachten  Herrschaftsund
  Majorats-Besitzern  ist  der  Eintritt  in  die  Kammer  von  der  erlangten
  Volljährigkeit  abhängig;  während  der  Minderjährigkeit  ruht
die  Stimme.

8.  31.

Um  sonst  durch  Abordnung  und  Wahl  in  eine  der  beiden  Kammern
  zu  gelangen,  ist  es  nöthig,  daß  der  Abzuordnende  das  30ste
Lebensjahr  zurückgelegt  habe.

8.  32.

Wer  in  die  Kammern  soll  eintreten  können,  muß  einer  der

christlichen  Religionsparteien  angehören.

§.  33.

Die  besondern  Erfordernisse  zur  Wählbarkeit  für  die  eine  oder
die  andere  Classe  der  Abgeordneten,  die  Bestimmungen  über  die  Berechtigung
  zum  Wählen  und  die  nähern  Vorschriften  über  die  Ausübung
  des  Wahlrechts  sind  in  dem  anliegenden  Wahlgesetze  enthalten.

8.  34.
Die  Abordnung  des  Domstifts  Meißen,  der  Schönburgischen
        <pb n="369" />
        —  361  —

Herrschaftsbesitzer  und  der  Universität  Leipzig  geschieht  für  jeden
Landtag  besonders.
8.  35.

Von  den  Mitgliedern  der  zweiten  Kammer  tritt  nach  jedem
Landtage  ein  Viertheil  jeder  Classe,  in  der  gleich  bei  der  ersten  Versammlung
  nach  einer  Abtheilung  in  vier  Serien  zu  bestimmenden
Reihenfolge,  aus,  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.

8.  36.
Durch  eine  erfolgende  Auflösung  der  Stände  erlischt  der  Wahlauftrag
  sämmtlicher  in  die  zweite  Kammer  gewählten  Mitglieder.

§.  37.
In  beiden  Fällen  (§.  35.  und  36.)  können  die  Austretenden
wieder  gewählt  werden.
§.  38.
Ueber  streitige  Wahlen  entscheidet  diejenige  Kammer,  welcher  die
betreffende  Wahlstelle  angehört.

§.  39.
Die  Zusammenberufung  und  Vertagung  des  Landtags  und  die
Auflösung  der  Stände  steht  dem  Könige  zu.

8.  40.

Eigenmächtig  dürfen  die  Stände  weder  sich  versammeln,  noch
nach  erfolgter  Vertagung  oder  Auflösung  versammelt  bleiben  und  berathschlagen.


§.  41.

Eine  Zusammenberufung  der  Stände  muß  aller  Drei  Jahre

Statt  finden.
§.  42.

Werden  die  Stände  aufgelöst,  ehe  die  Berathungen  eines  Landtags
  zum  Schluß  gediehen  sind,  so  ist  längstens  binnen  dreier  Monate
eine  neue  Wahl  zu  veranstalten.

S.  43.
Jede  der  beiden  Kammern  schlägt  drei  ihrer  Mitglieder  vor,
aus  denen  der  König  eins  zum  Präsidenten  der  Kammer  ernennt.

8.  44.
Der  Präsident  der  ersten  Kammer  wird  auf  Lebenszeit  ernannt;
der  Präsident  der  zweiten  Kammer  ist  von  Landtag  zu  Landtag  neu
zu  wählen.
        <pb n="370" />
        —  362  —

§.  45.
In  beiden  Kammern  können  die  Mitglieder  derselben  nur  persönlich
  erscheinen  und  stimmen.

§.  46.
Dieselben  haben  dabei,  ohne  Instruction  ihrer  Committenten,
nur  ihrer  eigenen  Ueberzeugung  zu  folgen.

8.  47.

Am  Schlusse  eines  jeden  Landtags  oder  bei  einer  Vertagung
desselben  wird  ein  Ausschuß  bestellt,  bestehend  aus  den  Präsidenten
beider  Kammern  und  aus  vier  in  jeder  Kammer  dazu  zu  wählenden
Mitgliedern.

8.  48.

Dieser  Ausschuß  kann  sich  nur  auf  landesherrliche  Veranlassung
versammeln,  jedoch  unter  Angabe  der  Gründe  um  seine  Einberufung
bitten.

§.  49.

Sein  Wirkungskreis  wird  durch  besondere  Instruction  bestimmt.

§.  50.
Mit  Auflösung  der  Stände  ist  auch  der  Ausschuß  aufgelöst.

8.  51.

Außer  dem  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  That  bei  einem
begangenen  peinlichen  Verbrechen  kann  kein  Mitglied  der  Stände-Versammlung
  während  der  Dauer  derselben  ohne  ausdrückliche  Zustimmung
  der  Kammer,  der  er  angehört,  verhaftet  werden.

IV.
Wirksamkeit  der  Stände.

§.  52.

Die  Landstände  sind  das  verfassungsmäßige  Organ  der  Gesammtheit
  der  Staatsbürger  und  Unterthanen  in  dem  Berathungsverhältnis
mit  der  Regierung.

§.  53.

Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  Abgabe  ausgeschrieben
und  erhoben  werden.

8.  54.

Die  Abgaben-Erhebung  wird  in  der  Regel  auf  einen  dreijährigen
  Zeitraum  festgesetzt;  steht  aber  eine  Auflage  mit  abgeschlossenen
        <pb n="371" />
        —  363  —

Verträgen  in  unmittelbarer  Verbindung,  so  kann  solche  vor  deren
Ablauf  nicht  verändert  werden.

8.  55.
Das  neue  Abgabengesetz  wird  den  Ständen  jedesmal  nebst  einem
Staats-Budget  und  einer  detaillirten  Nachweisung  über  die  Verwendung
  der  vorhergehenden  Bewilligung  vorgelegt.

§.  56.

Posten  für  geheime  Ausgaben  können  dabei  nur  insoweit  vorkommen,
  als  eine  schriftliche  von  einem  verantwortlichen  Minister
contrasignirte  Versicherung  des  Königs  bezeugt,  daß  die  Verwendung
zum  wahren  Besten  des  Landes  Statt  gefunden  habe  oder  Statt
finden  werde.

8.  57.

Die  ständische  Abgabenbewilligung  kann  nicht  an  Bedingungen

gebunden  werden.
8.  58.

Ohne  Einwilligung  der  Stände  können  Staatsanlehn  gültigerweise
  nicht  ausgenommen  werden,  ausgenommen  solche,  wodurch  nur
etatsmäßige  Einnahmen  zu  etatsmäßigen  Ausgaben  anticipirt  werden.

§.  59.

Bei  unvorhergesehenen  dringenden  Bedürfnissen,  deren  Betrag
mit  einer  außerordentlichen  Einberufung  der  Stände  nicht  im  Verhältnis
  stehen  würde,  und  die  durch  das  Creditvotum  der  Stände
nicht  gedeckt  werden  können,  reicht  die  nach  Stimmenmehrheit  erfolgende
  Zustimmung  des  Ausschusses  hin,  ein  gültiges  Anlehn  zu
machen.

8.  60.

Die  königlichen  Domainen  und  Regalien  find  und  bleiben  zwar
Patrimonial-Eigenthum  des  Regenten  und  seiner  Familie;  es  wird
jedoch  deren  Ertrag  zur  Bestreitung  der  Staatsausgaben  mit  überlassen,
  und  die  Bezahlung  der  Civilliste,  Appanagen  und  königlichen
Handgelder  zunächst  auf  Selbigen  radicirt.

8.  61.

Es  soll  daher  keine  Domaine  ohne  Zustimmung  der  Stände
veräußert  werden.

Ausgenommen  find  hiervon  Ablösungen  von  Zinsen,  Diensten
und  dergleichen  Leistungen,  Verkäufe  von  Parcellen,  entbehrlichen
Gebäuden  und  Veräußerungen,  die  aus  staatswirthschaftlichen  Rücksichten
  zur  Beförderung  der  Landes-Cultur,  oder  zu  Aufhebung  einer
        <pb n="372" />
        364  —

nachtheiligen  eignen  Verwaltung,  oder  zu  Beendigung  eines  über
Eigenthums=  oder  Dienstbarkeitsverhältnisse  anhängigen  Rechtsstreits
  geschehen.  Der  Erlös  muß  jedoch  zu  neuen  Erwerbungen
verwendet  oder  einstweilen  zum  Vortheil  der  Staats-Caßen  zinsbar
gemacht  werden.

Zu  den  eingangsgedachten  Beräußerungen  gehört  auch  nicht  die
Wiederverleihung  heimfallender  Lehn;  wegen  Aufhebung  sämmtlicher
Lehnsverhältnisse  soll  die  erforderliche  Einleitung  getroffen  werden.

§.  62.

Die  Civilliste  wird  für  die  Lebensdauer  des  jedesmaligen  Regenten
  festgesetzt.

8.  63.

Die  Appanagen  des  Königlichen  Hauses  und  die  Königlichen
Handgelder  sind  durch  das  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  angefügte
  Hausgesetz  auf  immer  regulirt;  es  können  solche  nie  vermindert
  und  nur  unter  ständischer  Zustimmung  erhöht  werden.

S.  64.
Die  Schallutengüter  und  Königlichen  Schlößer  bleiben  im  besondern
  Besitz  des  Landesherrn.

8.  65.

Wenn  vor  Feststellung  des  neuen  Budgets  eine  Auflösung  der
Stände  erfolgt,  oder  bei  eintretendem  Verzug  in  den  ständischen  Berathungen,
  können  die  alten  Abgaben,  auch  wenn  sie  nicht  ohnehin
schon  auf  einen  längern  Zeitraum  festgesetzt  sind,  noch  ein  Jahr  über
den  Ablauf  der  Bewilligungszeit  forterhoben  werden.

8.  66.

Bei  Kriegsrüstungen  und  während  der  Dauer  eines  Kriegs  kann
der  König  auch  vor  eingeholter  Zustimmung  der  Stände  Kriegssteuern
ausschreiben  und  gültige  Staatsanlehn  aufnehmen.  Solchenfalls  wird
jedoch  der  Ausschuß  einberufen  und  ihm  gestattet,  zwei  seiner  Mitglieder
  an  die  für  die  Kriegs=  und  für  die  Finanz-Verwaltung  bestellten
  obersten  Behörden  abzuordnen,  um  darauf  zu  sehen,  daß  die
zu  Kriegszwecken  erhobenen  Gelder  dazu  wirklich  und  ausschließlich
verwendet  werden.  Von  allen  während  eines  solchen  Zeitraums  gemachten
  außerordentlichen  Erhebungen  ist  die  Verwendung  beim
nächsten  Landtag  nachzuweisen.

8.  67.
Kein  Gesetz,  welches  die  Verfassungsurkunde  ergänzt,  erläutert
oder  abändert,  über  die  Freiheit  der  Personen  und  über  das  Eigen-
        <pb n="373" />
        —  365  —

thum  der  Staatsangehörigen  neue  Vorschriften  ertheilt,  oder  die  bestehenden
  abändert  oder  authentisch  interpretirt,  kann  ohne  Zustimmung
  der  Stände  ergehen.

g.  68.

Der  König  bestätigt  und  promulgirt  die  Gesetze,  erläßt  die  zu
deren  Vollziehung  und  Handhabung  erforderlichen  —  die  aus  dem
Aufsichts=  und  Verwaltungsrecht  fließenden  —  und  alle  für  die
Sicherheit  des  Staats  nöthige  Verfügungen,  Reglements  und  allgemeinen
  Verordnungen.

8.  69.

Der  König  erläßt  auch  solche  ihrer  Natur  nach  zwar  zur  ständischen
  Berathung  geeignete,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend
gebotene  Verordnungen,  deren  vorübergehender  Zweck  durch  Verzögerung
  vereitelt  würde.

§.  70.
In  Ausführung  der  vom  Bundestage  gefaßten  Beschlüsse  kann
die  Regierung  durch  die  ermangelnde  Zustimmung  der  Stände  nicht
verhindert  oder  aufgehalten  werden.

8.  71.

Die  Kammern  haben  das  Recht  der  Vorstellung  und  Beschwerde.
Verordnungen,  wodurch  sie  ihr  Zustimmungsrecht  für  gekränkt  erachten,
  sollen  auf  ihre  erhobene  Beschwerde  untersucht,  und  wenn
letztere  begründet  gefunden  wird,  sogleich  außer  Wirksamkeit  gesetzt
werden.

8.  72.

Die  Kammern  können  den  König,  unter  Angabe  der  Gründe,
um  den  Vorschlag  eines  Gesetzes  bitten.

§.  73.

Sie  haben  das  Recht,  wenn  Mißbräuche  in  der  Staats-Verwaltung
  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen  sollten,  solche  der  Regierung
anzuzeigen,  auch  Minister  und  andere  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörden,
  bis  mit  den  Chefs  der  Landescollegien,  wegen  Verletzung
der  Verfassung  oder  anerkannt  verfassungsmäßiger  Rechte  förmlich
anzuklagen.

Ein  besonderes  Gesetz  soll  die  Fälle  der  Anklage,  die  Grade  der
Ahndung,  die  urtheilende  Behörde  und  das  desfallsige  Verfahren  bestimmen.


8.  74.
Keine  Vorstellung,  Beschwerde  oder  Anklage  kann  von  den
        <pb n="374" />
        —  366  —

Kammern  an  den  König  gebracht  werden,  ohne  Zustimmung  der
Majorität  in  derselben.

8.  75.

Beschwerden  einzelner  Staatsbürger  über  Kränkung  in  ihren
verfassungsmäßigen  Gerechtsamen  können  von  den  Kammern  nicht
anders  als  schriftlich  und  nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der
Beschwerdeführer  nachweist,  daß  er  sich  sowohl  zunächst  an  die  betreffende
  Landesstelle  als  auch  nachmals  an  die  höchste  Behörde  vergebens
  um  Abhülfe  gewendet  habe.

8.  76.

Im  Allgemeinen  kann  die  Stände-Versammlung  nur  mit  den
nach  gegenwärtiger  Versassungsurkunde  zu  ihrer  Berathung  geeigneten
oder  vom  König  besonders  an  sie  gebrachten  Gegenständen  sich  beschäftigen.


V.

Form  der  Verhandlung  mit  der  Stände-Versammlung  und
der  Berathungen  derselben.

§.  77.
Der  Ort  des  Königreichs,  wo  der  Landtag  gehalten  werden
soll,  hängt  von  der  jedesmaligen  Bestimmung  des  Königs  ab;  in  der
Regel  wird  die  Refidenzstadt  Dresden  als  Versammlungsort  angesehen.

§.  78.

Der  Landtag  wird  bei  Vereinigung  beider  Kammern  vom  König
in  Person  oder  durch  einen  von  Ihm  dazu  ernannten  Commissarius
eröffnet  und  geschloßen.

§.  79.

Sämmtliche  neu  eintretende  Stände  haben  bei  Eröffnung  des
Landtags  nachstehenden  Eid  zu  leisten:

Ich  schwöre  dem  Könige  treu,  und  dem  Gesetze  gehorsam
  zu  seyn,  die  Staatsverfassung  zu  beobachten  und  aufrecht
  zu  erhalten,  und  in  der  Ständeversammlung,  ohne
Rücksicht  auf  besondere  Stände  und  Classen,  nur  das  allgemeine
  Wohl  und  Beste  des  gesammten  Landes  nach  meiner
innern  Ueberzeugung  zu  berathen.  So  wahr  mir  Gott  helfe,
durch  Jesum  Christum,  seinen  Sohn,  unsern  Herrn.

§.  80.

Das  nächste  Geschäft  der  versammelten  Kammern  ist  die  Wahl
der  Candidaten  zur  Präsidentenstelle,  eines  Geschäftsmannes  für  jede
        <pb n="375" />
        —  367  —

Kammer  zur  Protocollführung,  und  eines  beiden  Kammern  gemeinschaftlichen
  Syndikus  zu  Fertigung  der  Landtagsschriften  und  anderer
zu  Präparation  der  Berathungsgegenstände  ihm  aufzutragenden  Arbeiten.


§.  81.

Von  den  den  Kammern  zukommenden  landesherrlichen  Mittheilungen
  ergehen  die  auf  das  Abgabengesetz  und  Budget  Bezug  habenden
  zuerst  an  die  zweite  Kammer.  Bei  andern  Gesetzen  hängt  es
von  dem  Ermessen  des  Königs  ab,  an  welche  der  beiden  Kammern
solche  zuerst  gelangen  sollen.

g.  82.

Alle  landesherrliche  Anträge  müssen,  bevor  sie  zur  Discussion
und  Abstimmung  in  den  Kammern  gelangen  können,  zuvor  in  besondern
  Commissionen  erörtert  werden,  welche  darüber  in  den  Kammern
Vortrag  erstatten.

§.  83.

Dergleichen  Commissionen  können  auch  für  andere  Berathungsgegenstände

  ernannt  werden.

§.  84.

Zu  diesen  Commissionen  werden  landesherrliche  Commissarien
zugezogen,  wenn  es  von  Seiten  der  Regierung  oder  der  Stände  für
nöthig  erachtet  wird.  Diese  Zuziehung  ist  insbesondere  dann  unerläßlich,
  wenn  wesentliche  Abänderungen  eines  vorgelegten  Gesetzentwurfs
  in  Frage  stehen.

8.  85.

Jedem  Mitgliede  der  Kammer  und  landesherrlichen  Commissario
steht  es  frei,  seine  Ansicht  über  den  zu  berathenden  Gegenstand  der
niedergesetzten  Commission  schriftlich  vorzulegen.

§.  86.

Jede  Kammer  verhandelt  in  der  Regel  getrennt  von  der  andern,
und  hat  über  die  an  den  König  zu  bringenden  Erklärungen  eine
Curiat-Stimme.

8.  87.

Die  von  einer  Kammer  an  die  andere  gebrachten  Gesetzentwürfe,
oder  sonstigen  Erklärungen  und  Vorschläge  können  ersterer  mit  Verbesserungs-Anträgen,
  die  in  einer  Commission  erörtert  worden,  zurückgegeben
  werden.

§.  88.
Ist  zu  einer  Uebereinstimmung  beider  Kammern  nicht  zu  ge-
        <pb n="376" />
        368  —

langen,  so  ist  von  jeder  Kammer  ein  besonderes  Votum  abzugeben
und  die  Entscheidung  dem  Könige  zu  überlassen.

8.  89.

Beschlüsse  der  Kammer  in  Bezug  auf  Gesetze,  welche  die  Verfassungs-Urkunde
  ergänzen,  erläutern  oder  abändern,  erfordern  die
Zustimmung  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  vollzählig  versammelten
  Mitglieder  der  Kammer.

8.  90.
Andere  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  bei
vollzähliger  Versammlung  gültigerweise  gefaßt.  —  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten.

8.  91.

Als  vollzählig  ist  die  Versammlung  der  Kammern,  Behufs  der
Abstimmungen  zu  erachten,  bei  der  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
der  Mitglieder  jeder  Kammer.  —  Berathungen  der  Kammern  können
bei  der  Anwesenheit  von  wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  Statt
finden.

8.  92.

Die  Wahlen  der  zur  Präsidentenstelle  Vorzuschlagenden,  zu  Mitgliedern
  des  Ausschusses  und  der  Commissionen,  die  Ernennungen  der
Protocollführer  und  des  Syndicus  geschehen  durch  relative  Stimmenmehrheit
  bei  geheimer  Stimmgebung.

8.  93.

Die  Kammern  stehen  nur  mit  dem  Königlichen  Ministerio  in
unmittelbarer  Geschäftsberührung.  Sie  können  keine  Versügungen
treffen  ohne  Königliche  Genehmigung  keine  Bekanntmachung  irgend
einer  Art  erlassen,  und  Deputationen  an  den  König  nur  nach  Dessen
eingeholter  Erlaubnis  abordnen.

8.  94.

Die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  Königlichen  Commissarien
haben  den  Zutritt  zu  den  Sitzungen  der  Stände  und  müßen  auf  ihr
Verlangen  bei  allen  Discussionen  gehört  werden,  treten  aber,  wenn
sie  nicht  selbst  Mitglieder  der  Kammern  sind,  bei  der  Abstimmung  ab;
es  darf  jedoch  nach  ihrem  Abtritt  die  Discussion  nicht  von  neuem
aufgenommen  werden.

§.  95.

Die  Sitzungen  der  Kammern  sind  zwar  nicht  öffentlich,  es  werden

  aber  die  Resultate  derselben  bekannt  gemacht.
        <pb n="377" />
        —  369  —

8.  96.
Die  Abhaltung  von  Vorträgen  und  die  Abgabe  der  Meinung
bei  der  Discussion  kann  nach  Willkühr  durch  freien  mündlichen  Vortrag
  oder  durch  Ablesung  schriftlicher  Aufsätze  erfolgen.

8.  97.
Die  Sitzordnung  wird  durch  das  Alter  der  Mitglieder  bestimmt,

indem  sie  nach  diesem,  von  der  Rechten  zur  Linken  des  Präsidenten
abwechselnd  ihre  Plätze  einnehmen.

8.  98.

Den  Präsidenten  vertritt  im  Behinderungsfalle  einer  der  beiden
andern  zur  Präsidentenstelle  vorgeschlagen  gewesenen  Candidaten  und
zwar  zunächst  derjenige,  welcher  bei  der  Denomination  die  meisten
Stimmen  für  sich  gehabt  hat.

§.  99.

Die  Auslösungen  der  Stände  sind  auf  Zwei  Thaler  täglich  bestimmt.
  —  Ebensoviel  erhalten  die  Protocollführer  und  der  Syndicus.
—  Die  Präsidenten  beziehen  das  Doppelte  dieser  Auslösung.

8.  100.

Bis  dahin,  wo  mit  dem  ersten  nach  gegenwärtiger  Verfassungsurkunde
  abzuhaltenden  Landtage  die  dazu  geeigneten  Gegenstände
regulirt  seyn  werden,  bleibt  der  frühere  Zustand  in  allen  Zweigen
der  Verwaltung  und  Gesetzgebung  in  Kraft.

§.  101.

Diese  Verfassung  wird  zur  Kenntnis  des  deutschen  Bundes
gebracht.

Gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  dem  beigedruckten
  Königlichen  Siegel  zu  rc.  2c.

24
        <pb n="378" />
        Beilage  Nr.  7.

Entwurf
der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Sachsen.

Wir,  Anton,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.  thun  hiermit  kund,
daß  Wir  in  Folge  der  von  Unsern  getreuen  Ständen  wiederholt  ausgesprochenen
  Wünsche  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  andern  Staaten
des  deutschen  Bundes  bereits  getroffenen  und  durch  die  Erfahrung
bewährt  gefundenen  Bestimmungen  die  Verfassung  Unserer  Lande  mit
Beirath  und  Zustimmung  der  Stände  in  nachfolgender  Maaße  geordnet
  haben.

Erster  Abschnitt.

Von  dem  Königreiche  und  dessen  Regierung  im  Allgemeinen.


8.  1.
Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  unter  Einer  Verfassung  vereinigter,
  untheilbarer  Staat  des  deutschen  Bundes.

8.  2.

Kein  Bestandtheil  des  Königreichs  oder  Recht  der  Krone  kann
außer  dem  Falle  einer  durch  äußere  Verhältnisse  herbeigeführten  und  unabwendbaren
  Nothwendigkeit  auf  irgend  eine  Weise  veräußert  werden.

Grenzberichtigungen  mit  benachbarten  Staaten  sind  hierunter  nicht

begriffen.
§.  3.

Die  Regierungsform  ist  monarchisch  und  es  besteht  dabei  eine
landständische  Verfassung.

8.  4.

Der  König  ist  das  souveraine  Oberhaupt  des  Staats,  vereinigt
in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  durch  die
Verfassung  festgesetzten  Bestimmungen  aus.  Seine  Person  ist  heilig
und  unverletzlich.
        <pb n="379" />
        —  371  —

8.  5.
Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  Sächsischen
Fürstenhauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen
Linealfolge,  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger  Ehe.

8.  6.

In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung
  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Krone  auf  eine
weibliche  Linie  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  über.  Hierbei  entscheidet
  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  zuletzt  regierenden  Könige
und  bei  gleicher  Nähe,  das  höhere  Alter.  Nach  dem  Uebergange  gilt
wieder  der  Vorzug  des  Mannsstammes  in  der  Primogeniturordnung.

8.  7.
Der  König  wird  volljährig,  sobald  er  das  achtzehnte  Jahr  zurückgelegt
  hat.
8.  8.
Eine  Regierungs-Verwesung  tritt  ein
während  der  Minderjährigkeit  des  Königs,
oder
wenn  derselbe  an  der  Ausübung  der  Regierung  auf  längere
Zeit  verhindert  ist,  und  für  die  Verwaltung  des  Landes  nicht
selbst  Vorsorge  getroffen  hat  oder  treffen  kann.
In  beiden  Fällen  wird  die  Regierungs-Verwesung  von  dem  der
Thronfolge  nächsten  volljährigen  Agnaten  geführt.
Sie  besteht  nur  auf  so  lange,  als  der  König  selbst  an  der  Ausübung
  der  Regierung  behindert  ist,  und  deren  Eintritt  und  Schluß
wird  gesetzlich  bekannt  gemacht.

S.  9.

Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  Könige  zur  Thronfolge
bestimmten  Familiengliede  ein  Hinderniß  zeigen,  welches  demselben  die
eigene  Verwaltung  des  Landes  unmöglich  machen  würde,  so  ist  noch
unter  der  Regierung  des  Königs  durch  ein  Staatsgesetz  über  den  künftigen
  Eintritt  der  Regierungs-Verwesung  zu  entscheiden.

8.  10.

Würde  der  König  während  seiner  Regierung  oder  bei  dem  Anfalle
  der  Thronfolge  durch  ein  solches  Hinderniß  von  der  eigenen  Verwaltung
  des  Landes  abgehalten  seyn,  ohne  daß  früher  die  obenbestimmte
  Verfügung  getroffen  wäre,  so  soll  längstens  binnen  sechs
Monaten  in  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde  zu  veranlassenden
Versammlung  sämmtlicher  im  Königreiche  anwesenden  volljährigen

24*
        <pb n="380" />
        —  372  —

Prinzen  des  Königlichen  Hauses,  mit  Ausschluß  des  zunächst  zur
Regentschaft  berufenen  Agnaten,  auf  vorgängiges  Gutachten  jener
Behörde  über  den  Eintritt  der  Regierungsverwesung  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  ein  Beschluß  gefaßt  und  solcher  den  versammelten
oder  ausserordentlich  zusammen  zu  berufenden  Ständen  zur  Genehmigung
  vorgelegt  werden.

Sind  nicht  mindestens  drei  Königliche  Prinzen  zu  Fassung  eines
dießfallsigen  Beschlusses  gegenwärtig,  so  werden  die  den  Jahren  nach
ältesten  regierenden  Häupter  der  Ernestinischen  Linie  bis  zu  Erfüllung
dieser  Zahl  zu  der  Versammlung  eingeladen.

8.  11.

Der  Regierungs-Verweser  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,
  wie  sie  dem  Könige  zusteht,  unter  dessen  Namen  verfassungsmäßig
  aus.  Doch  gelten  Veränderungen  in  der  Verfassung  nur  auf
die  Dauer  der  Regentschaft,  und  Veräußerungen  von  Domainen  sind,
außer  den  8.  17.  bestimmten  Fällen,  einer  Zustimmung  der  Stände
ohngeachtet,  ungültig.

Der  Aufwand  des  Regierungs-Verwesers  wird  von  der  Civil-=liste
  (8.  19.)  bestritten.

8.  12.

Die  oberste  Staatsbehörde  bildet  den  Regentschaftsrath  des  Regierungs-Verwesers
  und  dieser  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
  das  Gutachten  derselben  einzuholen.

8.  13.

In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen  Anordnung
gebührt  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  der  Mutter,  und
wenn  diese  nicht  mehr  lebt,  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite;
jedoch  kann  die  Ernennung  der  Erzieher  und  Lehrer  und  die  Festsetzung
  des  Erziehungsplans  nur  nach  Rücksprache  mit  dem  Regierungs-Verweser
  und  dem  Regentschafts-Rathe  geschehen.  Bei  einer  Verschiedenheit
  der  Ansichten  hat  der  Regierungs-Verweser  mit  dem
Regentschafts-Rathe  die  Entscheidung;  auch  liegt  diesen  nach  dem
Absterben  der  Mutter  und  Großmutter  die  Sorge  für  die  Erziehung
des  minderjährigen  Königs  allein  ob.

Die  diesfallsigen  Berathungen  des  Regentschafts-Raths  werden
unter  dem  Vorsitze  des  Regierungs-Verwesers  gepflogen,  welcher  bei
dem  zu  fassenden  Beschlusse  nur  eine  Stimme,  jedoch  im  Falle  einer
Stimmen-Gleichheit,  die  Entscheidung  hat.
        <pb n="381" />
        —  373  —

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Staatsgute  und  dem  Vermögen  des  Königlichen
Hauses.

8.  14.

Als  Staatsgut  ist  zu  betrachten,  was  die  Krone  an  Territorien,
Grundstücken,  nutzbaren  Rechten,  Einkünften,  öffentlichen  Anstalten,
Beständen,  Außenständen  und  Vorräthen  jeder  Art  besitzt  und  erwirbt.

Es  wird  auf  Rechnung  der  Staatscassen  verwaltet  und  lediglich
zu  Zwecken  des  Staats  benutzt.

§.  15.
Hiervon  ausgenommen  ist  das  Familiengut  des  königlichen  Hauses.
Dieses  besteht
1.)  aus  sämmtlichen  königlichen  Aemtern,  Kammergütern  und  Domainen,
  den  dazu  gehörigen  Fluren,  Gebäuden  und  Inventarien,
  Amts-Capitalien,  Einkünften  und  nutzbaren  Rechten,
Forsten,  Mühlen  u.  s.  w.

Sie  find  und  bleiben  Patrimonial-Eigenthum  des  königlichen
Hauses  und  dessen  Besitz  kommt  nach  der  Primogeniturerbfolge  dem
Könige  nach  den  Familiengesetzen  ausschließend  zu.

Der  Ertrag  wird  jedoch  den  Staatscassen  gegen  die  Gewährung
der  Civilliste  des  Königs  und  der  §.  20.  gedachten  hausgesetzmäßigen
Leistungen  überlassen.

Uebrigens  bleibt  dem  Könige  unbenommen,  eine  oder  die  andere
Domaine,  gegen  Abzug  einer  nach  dem  Durchschnittsertrage  der  letzten
zehn  Jahre  bestimmten  Summe  an  der  Civilliste  auf  Lebenszeit  zur
eigenen  Verwaltung  und  Benutzung  zu  übernehmen;  auch  bleiben  die
in  der  Beilage  I.  verzeichneten  Schlösser,  Palläste,  Hofgebäude  und
Gärten,  sie  mögen  zum  Staatsgute  (§.  14.)  oder  zum  Familiengute
gehören,  zu  der  freien  Benutzung  des  Königs.

Die  dem  Könige  anheim  fallenden  Lehne  wachsen  dem  Familiengute
  des  königlichen  Hauses  zu,  unter  welchem  auch  das  Ober-Eigenthum
  an  den  Lehnen  selbst  mit  begriffen  ist.

8.  16.
Zum  Familiengute  gehört
2.)  das  königliche  Hausfideicommiß,  bestehend
a)  aus  den  in  dem  sogenannten  grünen  Gewölbe  und  andern
königlichen  Sammlungen  befindlichen  Kostbarkeiten,  Goldund
  Silbergeräthen  und  Porzellanen,  der  Gemäldegalerie,
dem  Kupferstich-Naturalien=  Münz=  und  andern  Cabineten,
        <pb n="382" />
        —  374  —

der  Bibliothek,  der  Kunst=  Rüst=  und  Gewehrkammer,  dem
Jagdgeräth  und  den  Ställen,  so  wie

b)  aus  demjenigen,  was  in  Zukunft  die  Regenten  oder  andere
Glieder  des  königlichen  Hauses  durch  Privattitel  oder  Ersparnisse
  an  der  Civilliste  und  den  Appanagen  erwerben,
und  dem  Hausfideicommisse  hausgesetzlich  oder  durch  freiwillige
  Ueberlassung  zuwächst.

Der  Besitz  dieses  Fideicommisses  geht  in  dem  Königlichen  Hause
Albertinscher  Linie  nach  der  Primogeniturerbfolge  auf  den  König  über.

Die  ferneren  Bestimmungen  über  selbiges  sind  lediglich  Gegenstand
  der  Hausgesetze.

8.  17.

Das  Staatsgut  (§.  14.)  und  das  im  §.  15.  beschriebene  Familiengut
  des  königlichen  Hauses  (im  Gegensatz  des  §.  16.  beschriebenen
königlichen  Hausfideicommisses)  ist  stets  in  seinen  wesentlichen  Bestandtheilen
  zu  erhalten  und  kann  daher  ohne  Einwilligung  der  Stände
weder  durch  Veräußerungen  vermindert,  noch  mit  Schulden  oder  andern
  Lasten  beschwert  werden.

Unter  dem  Veräußerungsverbote  sind  jedoch  diejenigen  Veränderungen
  nicht  begriffen,  welche  bei  einzelnen  Parcellen  zur  Beförderung
der  Landescultur  oder  zur  Entfernung  wahrgenommener  Nachtheile
durch  Verkauf,  Austausch  oder  Ablösung,  so  wie  in  Folge  eines  gerichtlichen
  Urtheils  oder  zu  Berichtigung  zweifelhafter  Grenzen  nöthig
oder  gut  befunden  werden  sollten.  Eben  so  wenig  gehören  dahin
Allodificationen  der  Lehne  und  andere  Verfügungen  über  selbige,  welche
dem  Lehnherrn  vermöge  des  Ober-Eigenthums  zustehen.

Was  durch  eine  solche  Veräußerung  an  Grundeigenthume,  Rechten,
Einkünften  oder  Kaufgeldern  erlangt  wird,  nimmt  die  Eigenschaft  des
veräußerten  Gegenstandes  an  und  tritt  an  dessen  Stelle.

Die  Kaufgelder  sind,  sobald  sich  eine  vortheilhafte  Gelegenheit
findet,  zu  Erwerbung  inländischen  Grundeigenthums  anzuwenden.

Den  Ständen  ist  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  nachzuweisen,
was  seit  dem  letztvorherigen  vom  Staatsgute  oder  Familiengute  des
königlichen  Hauses  veräußert,  warum  die  Veräußerung  bewirkt,  was
dabei  erlangt,  und  in  welcher  Maaße  das  erlangte  Kaufgeld  vorschriftsmäßig
  angewendet  worden  sei.

8.  18.

Die  auf  dem  Staatsgute  und  dem  §.  15.  beschriebenen  Familien-=gute
  des  königlichen  Hauses  haftenden  Schulden,  welche  nach  der  bisher
  verfassungsmäßigen  Sonderung  der  Steuer-Aerarii  von  den
fiscalischen  Kassen  zu  den  Kammerschulden  gehörten,  so  wie  über-
        <pb n="383" />
        375  —

haupt  alle  Ansprüche  an  letztgedachte  Kassen  werden  von  einem  zwischen
dem  Könige  und  den  Ständen  festzusetzenden  Zeitpunkte  an  von  dem
gesammten  Lande  zur  alleinigen  Vertretung  übernommen  und  eben
so,  wie  die  zeither  schon  dem  Lande  obliegenden  Steuerschulden,
lediglich  aus  den  Landeskassen  verzinset  und  getilgt.  Die  Rechte  der
Gläubiger  bleiben  unverletzt.  Dagegen  gehen  aber  auch  von  demselben
  Zeitpunkte  an,  alle  Bestände,  Activansprüche  und  Forderungen
der  fiscalischen  Kassen  aus  die  Landeskassen  über.

§.  19.

Der  König  bezieht  zu  Bestreitung  seiner  persönlichen  und  häuslichen
  Bedürfnisse,  so  wie  der  Kosten  seiner  gesammten  Hofhaltung
und  der  Erhaltung  des  Hausfideicommisses,  zugleich  als  Aequivalent
sür  die  den  Staatskassen  überwiesenen  Nutzungen  des  Familienguts
seines  Hauses,  jährlich  eine  mit  den  Ständen  für  beständig  verabschiedete
  Summe  aus  den  Staatskassen,  als  Civilliste  zu  seiner  freien
Disposition,  in  monatlichen  Raten  im  Voraus  zahlbar.

Diese  verglichene  Summe  kann  ohne  die  Zustimmung  des  Königs
nicht  vermindert  und  ohne  die  Bewilligung  der  Stände  nicht  vermehrt,
auch  als  wesentliches  Bedürfniß  zu  Erhaltung  der  Würde  der  Krone,
in  keiner  Weise  mit  Schulden  belastet  werden.

§.  20.

Die  nach  den  Hausgesetzen  bestimmten  und  ohne  Zustimmung
der  Stände  nicht  zu  erhöhenden  Apanagen,  Witthümer,  Heirathsgüter
und  andern  dergleichen  Leistungen,  welche  die  Mitglieder  des  königlichen
  Hauses  von  dem  Lande  in  Anspruch  zu  nehmen  haben,  werden
an  selbige  aus  den  Staatskassen  ohne  Zurechnung  auf  die  Civilliste
entrichtet.

Diese  Gebührnisse  können  nie  durch  Ueberweisung  von  Grundstücken
  zur  Benutzung  gewährt  werden.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der
Unterthanen.

§.  21.

Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Staats  verpflichtet
zu  Beobachtung  der  Gesetze  desselben  und  begründet  dagegen  den  gesetzlichen

  Schutz.
        <pb n="384" />
        —  376  —

8.  22.
Die  Bestimmungen  über  das  Heimathsrecht  und  Staatsbürgerrecht
  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

8.  23.

Die  persönliche  Freiheit,  das  Eigenthum  und  die  Rechte  der
Landeseinwohner  stehen  für  alle  in  gleicher  Maaße  unter  dem  Schutze
der  Verfassung.

§.  24.

Jeder  hat  das  Recht,  seinen  Beruf  und  sein  Gewerbe  nach  eigener
  Neigung  zu  wählen  und  sich  dazu  im  In=  und  Auslande  auszubilden,
  soweit  nicht  hierbei  allenthalben  ausdrückliche  Gesetze  oder
Privatrechte  beschränkend  entgegenstehen.

§.  25.

Die  Verschiedenheit  des  Standes  begründet  keinen  Unterschied  in
der  Berufung  zu  dem  Staatsdienste  oder  einzelnen  Stellen.

S.  26.

Jedem  Unterthan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  ohne  Erlegung
  einer  Nachsteuer  frei,  soweit  nicht  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
  oder  sonst  Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat  oder  Privatper--sonen
  entgegenstehen.

§.  27.

Alle  Unterthanen  haben  gleiche  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen.

In  Nothfällen  ist  jeder  Unterthan  zu  Vertheidigung  des  Vaterlandes
  oder  Wohnorts  verpflichtet,  und  kann  zu  diesem  Zwecke  zu
den  Waffen  gerufen  werden.

§.  28.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  zu  Staatszwecken
  abzutreten,  als  in  den  gesetzlich  bestimmten  oder  von  dem  gemeinen
  Besten  dringend  gebotenen,  von  der  höchsten  Staatsbehörde
zu  bestimmenden  Fällen  und  gegen  Entschädigung.

§.  29.

Jedem  Landeseinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit  und  Schutz
in  der  Gottesverehrung  seines  Glaubens  gewährt,  insoweit  er  nicht
durch  die  Ausübung  der  letzteren  ein  Gesetz  verletzt  oder  sich  einer
allgemeinen  Obliegenheit  entzieht.
        <pb n="385" />
        —  377  —

8.  30.

Die  Verschiedenheit  der  christlichen  Glaubensbekenntnisse  begründet
keinen  Unterschied  in  dem  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen
Rechte.

§.  31.

Die  Angelegenheiten  der  Presse  und  des  Buchhandels  werden
durch  ein  Gesetz  geordnet  werden,  welches  die  Freiheit  derselben,  unter
Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  Bundesgesetze  und  der  Sicherung
gegen  Mißbrauch  als  Grundsatz  feststellen  wird.

§.  32.

Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetz=  oder  ordnungswidriges  Verfahren
  einer  Behörde,  oder  Verzögerung  der  Entscheidung,  bei  der
zunächst  vorgesetzten,  schriftliche  Beschwerde  zu  führen.

Wird  selbige  von  der  vorgesetzten  Behörde  ungegründet  befunden,
so  ist  letztere  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe  ihres
Urtheils  zu  belehren.  Glaubt  derselbe  sich  auch  bei  der  Entscheidung
der  obersten  Staatsbehörde  nicht  beruhigen  zu  können,  so  darf  er  die
Beschwerde  den  Ständen  mit  der  Bitte  um  Verwendung  schriftlich  vortragen,
  welche  dann  zu  beurtheilen  haben,  ob  die  Sache  geeignet  sei,
von  ihnen  am  Throne  bevorwortet  zu  werden.

Uebrigens  bleibt  auch  jedem  unbenommen,  seine  Wünsche  und
Beschwerden  bei  dem  Regenten  unmittelbar  anzubringen.

S.  33.
Kein  Unterthan  soll  mit  Abgaben  oder  anderen  Leistungen  beschwert
  werden,  wozu  er  nicht  vermöge  der  Gesetze  oder  Kraft  besonderer
  Rechtstitel  verbunden  ist.

§.  34.
Alle  Unterthanen  haben  zu  den  Staatslasten  beizutragen.

8.  35.

Es  soll  ein  neues  Abgabensystem  festgestellt  werden,  wobei  die
Gegenstände  der  directen  und  indirecten  Besteuerung  nach  möglichst
richtigem  Verhältnisse  werden  zur  Mitleidenheit  gezogen  werden.

Die  bisher  bestandenen  Realbefreiungen  können  gegen  verhältnißmäßige
  Entschädigung  aufgehoben  werden.

8.  36.

Neue  bleibende  Befreiungen  von  Staatslasten  können  in  keiner
Weise  vergünstigt  oder  erworben  werden.
        <pb n="386" />
        —  378  —

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Staatsdienste.

§.  37.
Der  König  ernennt  und  bestätigt  alle  Staatsdiener,  insofern
solches  nicht  den  Behörden  überlassen  wird.

S.  38.
Alle  Staatsdiener  sind  für  ihre  Dienstleistung  verantwortlich.

8.  39.

Alle  von  dem  Könige  ausgehende  Verfügungen,  welche  die  Staatsverwaltung
  betreffen,  müssen  von  einem  Departements-Chef  contrasignirt
  seyn,  welcher  dadurch  für  deren  Inhalt  den  Ständen  verantwortlich
  wird.

§.  40.

Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener,  worunter  jedoch  der  Hofdienst
nicht  mit  begriffen  ist,  sollen  durch  ein  besonderes  Gesetz  näher  bestimmt
  werden,  in  welchem  vorzüglich  die  nöthige  Unabhängigkeit  des
Richteramts  berücksichtiget  werden  wird.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Rechtspflege.

§.  41.

Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige  aus.  Sie  wird  unter
seiner  Oberaufsicht  in  einer  gesetzlich  bestimmten  Instanzenordnung
verwaltet.

8.  42.

Alle  Gerichtsstellen  sind  verbunden,  ihren  Definitivurtheilen  Entscheidungsgründe
  beizufügen.

8.  43.

Sie  sind  bei  Ausübung  ihres  richterlichen  Amtes  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Competenz  von  dem  Einflusse  der  Regierung  unabhängig.


Ueber  Competenzzweifel  zwischen  den  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden
  entscheidet  die  oberste  Staatsbehörde.

8.  44.
Kein  Unterthan  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden,
außer  in  den  von  den  Gesetzen  voraus  bestimmten  Fällen.
        <pb n="387" />
        —  379  —

8.  45.
Keinem  Unterthan,  der  sich  durch  einen  Act  der  Staatsverwaltung
in  seinen  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Gerechtsamen  verletzt
glaubt,  kann  der  Rechtsweg  verschlossen  werden.

8.  46.

Der  königliche  Fiscus  nimmt  in  allen  aus  privatrechtlichen  Verhältnissen
  entspringenden  Streitigkeiten  Recht  vor  den  ordentlichen
Landesgerichten.

8.  47.

Niemand  darf  ohne  gesetzlichen  Grund  verfolgt,  verhaftet  oder
bestraft,  und  über  vier  und  zwanzig  Stunden  über  die  Ursache  seiner
Verhaftung  in  Ungewißheit  gelassen  werden.

8.  48.

Der  König  hat  in  strafrechtlichen  Fällen  das  Recht  der  Abolition,
so  wie  der  Verwandlung,  Minderung  oder  des  Erlasses  der  Strafe,
kann  aber  zuerkannte  Strafen  nicht  schärfen.

8.  49.
Die  Strafe  der  Confiscation  des  Vermögens  findet  nicht  statt.

8.  50.
Moratorien  dürfen  von  Staatswegen  nicht  ertheilt  werden.

8.  51.

Die  Rechtspflege  wird  auf  eine  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze
entsprechende  Weise  in  der  Maaße  eingerichtet  werden,  daß  die  privilegirten
  Gerichtsstände  aufhören,  so  weit  nicht  einzelne  auf  Verträgen
oder  besondern  Verhältnissen  beruhende  Ausnahmen  noch  ferner  nothwendig
  bleiben.

Sechster  Abschnitt.

Von  den  Kirchen,  Unterrichtsan  stalten  und  milden
Stiftungen.

§.  52.

Den  im  Königreiche  aufgenommenen  christlichen  Confessionen  steht
die  freie  öffentliche  Religionsübung  zu.
8.  53.

Der  König  übt  die  Staatsgewalt  über  die  Kirchen,  die  Aufsicht
und  das  Schutzrecht  über  dieselben  nach  den  dießfallsigen  gesetzlichen
Bestimmungen  aus.
        <pb n="388" />
        380

Die  Anordnungen  in  Betreff  der  innern  kirchlichen  Angelegenheiten
  bleiben  der  besonderen  Kirchenverfassung  einer  jeden  Confession
überlassen.  «

Insbesondere  wird  die  landesherrliche  Kirchengewalt  über  die
evangelischen  Glaubensgenossen,  im  Auftrage  des  Königs  lediglich  von
evangelischen  Mitgliedern  der  höchsten  Staatsbehörde  auch  ferner  wie
bisher  ausgeübt.

§.  54.

Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können  jederzeit

  bei  der  Staatsregierung  angebracht  werden.

8.  55.
Die  Kirchen  und  Diener  derselben  sind  in  ihren  kirchlichen  Beziehungen
  und  Handlungen,  so  wie  in  Ansehung  ihres  Vermögens,
den  Gesetzen  des  Staats  unterworfen.

§.  56.

Die  Diener  der  Kirchen  der  im  Staate  aufgenommenen  christlichen
  Confessionen  werden  in  gleicher  Maaße  in  dem  Genusse  der
Achtung  und  Auszeichnung  geschützt,  welche  ihrer  vom  Staate  anerkannten
  Amtswürde  gebührt.

8.  57.

Alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Cultus,
den  Unterricht  oder  die  Wohlthätigkeit  bestimmt  seyn,  stehen  unter
dem  besonderen  Schutze  des  Staats,  und  das  Vermögen  oder  Einkommen
  derselben  darf  unter  keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen
eingezogen  werden.

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Ständen.

8.  58.

Für  das  ganze  Königreich  Sachsen  besteht  eine  allgemeine,  in
zwei  Kammern  abgetheilte  Ständeversammlung.  Neben  selbiger  wird
die  besondere  Oberlausitzer  Provinzial-Landtags=  und  die  Kreistags-Verfassung
  in  den  alten  Erblanden,  vorbehältlich  der  rücksichtlich  beider
nöthig  werdenden  Modificationen  noch  ferner  fortbestehen.

§.  59.
Beide  Kammern  sind  in  ihren  Rechten  und  Befugnissen  einander

gleich.  Zeit  und  Ort  der  Sitzungen  beider  Kammern  sind  jederzeit
dieselben.
        <pb n="389" />
        —  381  —

8.  60.
Zu  der  ersten  Kammer  gehören  unter  dem  Vorsitze  eines  Präsidenten
  folgende  Mitglieder:
1.)  Das  Hochstift  Meißen  durch  einen  Deputirten  seines  Mittels,
2.)  der  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels,
3.)  die  Besitzer  der  Schönburgischen  Receßherrschaften,  durch  einen
ihres  Mittels,
4.)  ein  Abgeordneter  der  Univerfität  Leipzig,  welcher  von  selbiger
aus  dem  Mittel  ihrer  ordentlichen  Professoren  gewählt  wird,
5.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück,
6.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf,
7.)  der  jedesmalige  evangelische  Oberhofprediger,
8.)  der  Decan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Budissin,  zugleich  in
seiner  Eigenschaft  als  höherer  katholischer  Geistlicher,
9.)  der  jedesmalige  Superintendent  zu  Leipzig,

10.)  ein  Abgeordneter  des  Collegiatstifts  zu  Wurzen,  aus  dem  Mittel
des  Capitels,

11.)  die  Besitzer  der  Schönburgischen  Lehnsherrschaften,  durch  einen
ihres  Mittels,

12.)  zehn  Abgeordnete  der  Ritterguthsbesitzer,

13.)  die  Besitzer  solcher  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen  Rittergüther,
  welche  auf  diesen  ein  schuldenfreies  und  untheilbares
Familien-Fideicommiß  von  wenigstens  jährlich  Viertausend
Thalern  reinem  Einkommen  errichtet  haben,  insofern  der  König
ihnen  deshalb  die  erbliche  Standschaft  verleihet,

14.)  die  sechs  Ober-Bürgermeister  der  Städte  Dresden,  Leipzig,
Zwickau,  Chemnitz,  Plauen  und  Budissin.

§.  61.

Bei  den  §.  60.  unter  2.  3.  5.  6.  11.  13.  gedachten  Herrschafts=
  und  Majorats-Besitzern  ist  der  Eintritt  in  die  Kammer  von
der  erlangten  Volljährigkeit  abhängig.  Während  der  Minderjährigkeit
  ruht  die  Stimme.

§.  62.

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  wird  vom  Könige  aus  der
Mitte  der  Herrschafts=  oder  Ritterguths-Besitzer  in  der  Kammer  zu
jedem  Landtage  besonders  ernannt  und  darf  nicht  im  Auslande  wohnen.

Für  den  Behinderungsfall  schlägt  die  Kammer  als  Stellvertreter
desselben  aus  ihrem  Mittel  drei  Personen  vor,  von  denen  der  König
Eine  ernennt.  ·

Die  amtliche  Stellung  des  Präsidenten  ist  in  der  Landtags-Ordnung
  näher  bestimmt.
        <pb n="390" />
        —  382  —

8.  63.

Die  zehn  Abgeordneten  der  Ritterguthsbesitzer  werden  in  Kreisund
  Oberlausitzer  Provinzial-Versammlungen  auf  Lebenszeit  gewählt.

Der  Meißnische  Kreis  wählt  Drei,  der  Leipziger  Zwei,  der
Erzgebirgische  Zwei,  der  Voigtländische  Einen  und  die  Oberlausitz
Zwei  Abgeordnete.

An  der  Wahl  nimmt  jeder  Besitzer  eines,  der  in  der  Beilage
sub  II.  verzeichneten,  bisher  landtagsfähigen  Rittergüter  Theil.

Wählbar  sind  ohne  weitern  Unterschied  diejenigen  Ritterguthsbesitzer
  dieser  Classe,  deren  Gut  mindestens  jährlich  Zweitausend  Thaler
reinen  Ertrag  gewährt.

Ein  unter  Concurrenz  der  Ritterguthsbesitzer  selbst,  auf  Kreis-Conventen
  oder  Provinzial-Landtägen  zu  ferkigendes  Verzeichniß  dieser
Güter  ist  bei  der  Wahl  ein  für  allemal  zum  Grunde  zu  legen.

8.  64.

Die  Sitzordnung  in  der  ersten  Kammer  richtet  sich  bei  den  8.  60.
unter  No.  1.  bis  11.  benannten  Mitgliedern  nach  der  angegebenen
Reihefolge,  bei  den  übrigen  aber  nach  dem  Loose,  welches  bei  jedesmaliger
  Eröffnung  der  Kammer  gezogen  wird.  Später  eintreffende
Mitglieder  nehmen  ihren  Sitz  nach  der  Zeit  ihrer  Ankunft.

§.  65.
Die  zweite  Kammer  besteht  aus
1.)  funfzehn  Abgeordneten  der  Ritterguthsbesitzer,
2.)  fünf  und  zwanzig  Abgeordneten  der  Städte,
3.)  fünf  und  zwanzig  Abgeordneten  des  Bauernstandes.

S.  66.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Ritterguthsbesitzer  zur  zweiten
Kammer  erfolgt  ebenfalls  in  Kreis=  und  Oberlausitzer  Provinzialversammlungen.


Im  Meißnischen  Kreise  werden  vier,  im  Leipziger  drei,  im
Erzgebirgischen  drei,  im  Voigtländischen  zwei  und  in  der  Oberlausitz
drei  erwählt.

8.  67.

Die  Sitzordnung  in  der  zweiten  Kammer  wird  durch  das  Loos
bestimmt,  welches  bei  jedesmaliger  Eröffnung  der  Kammer  von  allen
anwesenden  Mitgliedern  gemeinschaftlich  gezogen  wird.  Die  später  ankommenden
  Mitglieder  nehmen  den  Sitz  nach  der  Zeit  ihrer  Ankunft.

S.  68.

Der  Präsident  der  zweiten  Kammer  und  für  den  Behinderungsfall
  ein  Stellvertreter  desselben  werden  ebenfalls  vom  Könige  ernannt.
        <pb n="391" />
        —  383

Am  Anfange  jeden  Landtags  sind  von  der  Kammer  vier  ihrer  Mitglieder,
  die  von  ihr  durch  geheime  Stimmgebung  nach  relativer  Stimmenmehrheit
  gewählt  werden,  dazu  vorzuschlagen,  von  denen  der  König
eins  als  Präsidenten  und  eins  als  Stellvertreter  bestellt.

Die  Landtags-Ordnung  bestimmt  die  einzelnen  Geschäfte  des
Präfidenten.

S.  69.

Zur  Theilnahme  an  einer  auf  die  Ständeversammlung  sich  beziehenden
  Wahl  wird  das  erfüllte  25ste,  zur  Wählbarkeit  das  erfüllte
30  ste  Altersjahr  erfordert.  Weder  zum  Wählen  berechtigt  noch  wählbar
  sind  diejenigen,

a)  welche  unter  Curatel  stehen,

b)  über  deren  Vermögen  ein  gerichtliches  Concurs=  oder  außergerichtliches
  Liquidationsverfahren  entstanden  ist,  bis  zu  völliger
  Befriedigung  der  Gläubiger,

e)  welche  wegen  solcher  Vergehungen,  die  entweder  nach  gesetzlichen
  Bestimmungen  oder  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend
  zu  halten  sind,  vor  Gericht  gestanden  haben,  ohne
von  der  Anschuldigung  völlig  frei  gesprochen  zu  seyn.

Ob  ein  Bergehen  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu

halten  sey,  entscheidet  hinsichtlich  eines  Wahlmannes  die  Wahlversammlung,
  und  hinsichtlich  eines  Abgeordneten  die  Ständeversammlung.

S.  70.

Es  wird  für  jeden  Abgeordneten  auch  ein  Stellvertreter  gewählt;
er  tritt  jedoch  nur  in  Fällen  zeitiger  Abwesenheit  oder  Behinderung
des  Abgeordneten  ein;  bei  dessen  Todes=  oder  sonst  entschiedenen  gänzlichen
  Austrittsfalle  aber  für  die  Dauer  des  Landtags  nur  dann,
wenn  ein  solcher  Fall  entweder  erst  während  des  letztern  oder  so  kurz
vor  demselben  eintritt,  daß  zu  einer  neuen  Wahl  keine  Zeit  übrig
bleibt;  sonst  ist  die  letztere  sowohl  für  den  Abgeordneten,  als  für  den
Stellvertreter  vorzunehmen.

Ueber  die  Einberufung  des  Stellvertreters  entscheidet  die  Kammer.

§.  71.

Wird  ein  Staatsdiener  zum  Abgeordneten  oder  Stellvertreter
gewählt,  so  hat  derselbe  solches  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzuzeigen,
  damit  diese  ermesse,  ob  die  Annahme  der  Wahl  genehmigt
werden  könne,  und,  nöthigen  Falls,  wegen  einstweiliger  Versehung
des  Amts  Vorsorge  treffe.  Die  Genehmigung  kann  ohne  erhebliche
in  dem  Wesen  des  Amts  beruhende  Gründe  nicht  versagt  werden.
        <pb n="392" />
        —  384  —

8.  72.

Die  Abgeordneten  der  Stifter  und  der  Universität  behalten  so
lange,  bis  sich  ein  anderer  legitimirt  und  die  Abgeordneten  der  Ritterguthsbesitzer
  in  der  zweiten  Kammer,  die  der  Städte  und  des  Bauernstandes
  bis  zu  ihrem  Austritte  aus  der  Kammer  (§.  74.  75.)  ihre
Eigenschaft  für  die  ständischen  Verrichtungen,  welche  innerhalb  dieser
Zeit  vorkommen.

8.  73.

Das  Wahlgesetz  enthält  die  näheren  Bestimmungen  über  das
Wahlverfahren  und  über  die  Wahlberechtigung  in  der  zweiten  Kammer.
Ersteres  ist  zwar  kein  integrirender  Theil  der  Verfassung,  kann  aber
ohne  ständische  Zustimmung  nicht  verändert  werden.

§.  74.

Alle  drei  Jahre,  am  Schlusse  eines  ordentlichen  Landtags,  treten

in  der  zweiten  Kammer

fünf  Abgeordnete  der  Ritterguthsbesitzer,

acht  Abgeordnete  der  Städte,  und

acht  Abgeordnete  des  Bauernstandes
von  der  Ständeversammlung  aus.  Um  diesen  aufeinander  folgenden
Austritt  der  Mitglieder  zu  ordnen,  wird  bei  dem  ersten  Landtage
eine  Verloosung  vorgenommen,  nach  welcher  diejenigen  Fünf  Ritterguthsbesitzer,
  und  diejenigen  Acht  Abgeordneten  der  Städte  und  des
Bauernstandes,  welche  die  niedrigsten  Nummern  gezogen  haben,  zu
dem  nächsten,  die,  welche  die  nächstniedrigen  Nummern  gezogen  haben,
zu  dem  zweiten  folgenden  und  die  übrigen  zu  dem  dritten  ordentlichen
Landtage  austreten.  Künftig  treten  die  für  sie  gewählten  Mitglieder
in  derselben  Reihefolge  aus.

Die  Austretenden  können  sofort  wiedergewählt  werden,  sind  aber
alsdann  in  der  Reihe  des  Wiederaustritts  als  die  jüngern  Mitglieder
anzusehen.

8.  75.

Die  Abgeordneten  in  beiden  Kammern  hören  auch  früher  auf,
Mitglieder  zu  seyn,

a)  wenn  sie  die  Wählbarkeit  entweder  im  Allgemeinen  oder  für
die  Klasse  oder  für  den  Bezirk,  für  welchen  sie  gewählt
waren,  verlieren;

Die  der  zweiten  Kammer  zugleich  dann,  wenn  sie

b)  zu  einem  Staatsdienste  ernannt  oder  in  selbigem  befördert
werden,  oder  wenn

e)  der  König  die  Ständeversammlung  auflöset.
        <pb n="393" />
        —  385  —

In  beiden  letztern  Fällen  (b.  und  e.)  dürfen  die  bisherigen  Abgeordneten
  von  Neuem  erwählt  werden.

S.  76.

Die  Stände  genießen  sowohl  in  ihrer  Gesammtheit,  als  einzeln,
völlige  Unverletzlichkeit  der  Person  während  der  Dauer  des  Landtags.
Daher  darf  insbesondere,  außer  dem  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer
That  bei  einem  begangenen  peinlichen  Verbrechen,  kein  Mitglied  der
Ständeversammlung  während  der  Dauer  derselben,  ohne  ausdrückliche
Zustimmung  der  Kammer,  der  er  angehört,  verhaftet  werden.

§.  77.

Jedes  Mitglied  der  Stände  kann  in  der  Kammer  seine  Meinung
frei  äußern.

Eine  Mitglied,  welches  bei  dem  Gebrauche  dieses  Rechts  den
Gang  des  Geschäfts  unstatthafterweise  aufhält  oder  sich  die  Mißbilligung
  der  Kammer  erregende  Aeußerungen  erlaubt,  kann  von  dem  Vorstande
  zur  Ordnung  verwiesen  werden.

Unehrerbietige  Aeußerungen  gegen  den  Regenten  oder  sein  Haus,
so  wie  eine  offenbare  Beleidigung  der  Kammer  oder  einzelner  Glieder
derselben,  berechtigen  den  Vorstand,  darüber  abstimmen  zu  lassen,  ob
eine  Ausschließung  aus  der  Kammer  Statt  finden  solle.

Diese  Abstimmung  vertritt  die  Stelle  der  Privatgenugthuung.

Entscheidet  die  Stimmenmehrheit  für  die  Ausschließung,  so  wird
von  dem  Vorstande  der  betreffenden  Person  der  fernere  Zutritt  in
die  Kammer  verweigert,  der  gefaßte  Beschluß  der  obersten  Staatsbehörde
  nachrichtlich  angezeigt  und  nach  Befinden  der  Stellvertreter
einberufen.

Wenn  die  gerügte  Aeußerung  ein  besonderes  Verbrechen  in  sich
begreift,  so  darf  die  ausgeschlassene  Person  auch  nach  der  Ausschließung
deshalb  gerichtlich  belangt  werden.  Verlangt  es  der  Ausgeschlossene,
so  ist  die  Entscheidung,  ob  derselbe  bei  einem  künftigen  Landtage
wieder  stimmberechtigt  oder  wählbar  seyn  solle,  an  den  Staatsgerichtshof
  (§.  134.)  zu  verweisen.  Sonst  ist  derselbe  künftig  in  ständischer
Beziehung  weder  stimmberechtigt,  noch  wählbar.

Aeußerungen  gegen  die  Landesverfassung  können  durch  Beschluß
der  Kammer  oder  auf  Befehl  des  Königs  an  den  Staatsgerichtshof
zur  Entscheidung  gewiesen  werden.  (§.  134.)

8.  78.

Der  König  wird  alle  Drei  Jahre  einen  ordentlichen  Landtag
einberufen,  und  außerordentliche,  so  oft  es  Gesetzgebungs=  und  andere
dringende  Angelegenheiten  erheischen.

26
        <pb n="394" />
        386

Der  Ort  des  Königreichs,  wo  der  Landtag  gehalten  werden  soll,
hängt  von  der  jedesmaligen  Bestimmung  des  Königs  ab.

Die  Einberufung  erfolgt  mittelst  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde
  ausgehenden  Bekanntmachung  im  Gesetzblatte.

§.  79.

Der  König  ordnet  den  förmlichen  Schluß  der  Ständeversammlung
an,  kann  auch  solche  vertagen  und  die  zweite  Kammer  auflösen,  wodurch
  zugleich  die  erste  Kammer  als  vertagt  erklärt  wird.

Die  Vertagung  darf  nicht  über  Sechs  Monate  dauern.

Im  Fall  der  Auflösung  soll  die  Wahl  neuer  Stände  und  deren
Einberufung  ebenfalls  innerhalb  der  nächsten  sechs  Monate  erfolgen.

8.  80.

Der  König  eröffnet  und  entläßt  die  Ständeversammlung  entweder
  in  eigener  Person  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten
Commissar.

§.  81.

Eigenmächtig  dürfen  die  Stände  weder  sich  versammeln,  noch
nach  dem  Schlusse,  der  Vertagung  oder  Auflösung  des  Landtags  versammelt
  bleiben  und  berathschlagen.

8.  82.

Die  definitiven  Resultate  des  Landtags  werden  in  eine  förmliche
Urkunde,  den  Landtags-Abschied,  zusammengefaßt,  welche  die  Königliche
  Erklärung  über  die  Verhandlungen  mit  den  Ständen  enthält,
von  dem  Könige  eigenhändig  vollzogen,  den  Ständen  bei  ihrer  Entlassung
  urschriftlich  ausgehändigt,  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen
  wird.

§.  83.

Die  über  die  Verhandlungen  in  den  Kammern  aufgenommenen
Protocolle  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht,  wenn  nicht  die
Geheimhaltung  in  einzelnen  Fällen  durch  die  Kammer  beschlossen  wird.
Um  deren  Redaction  für  den  Druck  in  angemessener  Weise  zu  besorgen,
  ist  jedoch  eine  besondere  verantwortliche  ständische  Commission
zu  ernennen.

8.  84.

Die  Stände  sind  das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesammtheit  der
Staatsbürger  und  Unterthanen,  und  als  solches  berufen,  deren  auf
der  Verfassung  beruhende  Rechte  in  dem  durch  selbige  bestimmten
Verhältnisse  zu  der  Staatsregierung  geltend  zu  machen  und  das  unzertrennliche
  Wohl  des  Landesherrn  und  des  Landes  mit  treuer  Anhänglichkeit
  an  die  Grundsätze  der  Verfassung  möglichst  zu  befördern.
        <pb n="395" />
        387  —

g.  85.

In  beiden  Kammern  können  die  Mitglieder  und  Abgeordneten
nur  persönlich  erscheinen  und  dürfen  Niemanden  beauftragen,  in  ihren
Namen  zu  stimmen.  Bei  der  Abstimmung  selbst  haben  die  Abgeordneten
  ohne  Instruction  ihrer  Committenten  nur  ihrer  eigenen  Ueberzeugung
  zu  folgen.

Uebrigens  bleibt  jedem  Mitgliede  überlassen,  die  an  ihn  für
die  Ständeversammlung  gelangenden  besondern  Anliegen  weiter  zu
befördern  und  nach  Befinden  zu  bevorworten.

§.  86.

Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  leistet  bei  seinem  ersten
Eintritt  in  selbige  folgenden  Eid:

Ich  schwöre  zu  Gott  rc.  die  Staatsverfassung  treu  zu  bewahren
  und  in  der  Ständeversammlung  das  unzertrennliche
Wohl  des  Königs  und  Vaterlandes,  ohne  irgend  eine  Nebenrücksicht,
  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen,  bei
meinen  Anträgen  und  Abstimmungen  allenthalben  zu  beobachten.


So  wahr  mir  Gott  helfe  2c.

Diesen  Eid  legen  die  Präsidenten  beider  Kammern  in  die  Hände
des  Königs,  die  Mitglieder  der  Kammern  in  der  Versammlung  an
den  Vorstand  derselben  ab.

Wenn  ein  gewesener  Abgeordneter  durch  neue  Wahl  als  solcher
in  eine  Kammer  eintritt,  so  leistet  er  die  Pflicht  blos  mittelst  Handschlags
  unter  Verweisung  auf  den  früher  abgelegten  Eid.

§.  87.

Berathungen  der  Kammern  können  bei  der  Anwesenheit  von
wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  statt  finden.  Beschlüsse  derselben
hingegen  dürfen  nur  in  Sitzungen,  denen  wenigstens  zwei  Drittheile
der  durch  die  Verfassung  bestimmten  Anzahl  der  Mitglieder  beiwohnen,
nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.

Die  Präsidenten  der  Kammern  haben  gleich  den  Mitgliedern  derselben
  Stimmrecht.

Wenn  Gleichheit  der  Stimmen  eintritt,  so  ist  die  Sache  in  einer
folgenden  Sitzung  wieder  zum  Votrage  zu  bringen.  Würde  auch  in
dieser  Sitzung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erlangt,  so  giebt  die  Stimme
des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Ist  der  Gegenstand  der  Berathung  ein  solcher,  wo  blos  das
Gutachten  der  Stände  zu  eröffnen  ist,  so  kann  die  Minorität  verlangen,
daß  ihre  abweichende  Meinung  beigefügt  werde.

257
        <pb n="396" />
        388  —

§.  88.

Die  Abstimmungen  geschehen  von  den  einzelnen  Mitgliedern  ohne
Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Stände.  Es  ist  jedoch  den  Abgeordneten
  der  einzelnen  Stände  in  der  Zweiten  Kammer  erlaubt,
wenn  wenigstens  drei  Viertheile  derselben  ihren  Stand  in  seinen  besonderen
  Rechten  oder  Interessen  durch  den  Beschluß  der  Mehrheit
beschwert  achten,  eine  Separatstimme  abzugeben.  Eine  solche  Separatstimme
  muß  in  der  Erklärung  der  Ständeversammlung  neben  dem
Beschluß  der  Mehrheit  aufgenommen  und  mit  an  die  Regierung  gebracht
  werden.

§.  89.

Die  Anträge  und  Beschlüsse,  über  welche  beide  Kammern  sich
vereinigt  haben,  werden  in  eine  gemeinsame  ständische  Schrift  zusammengefaßt,
  welche  von  den  Vorständen  beider  Kammern  im  Namen
der  Ständeversammlung  unterzeichnet,  bei  der  obersten  Staatsbehörde
eingereicht  wird.

Können  sich  beide  Kammern  in  Folge  der  ersten  Berathung  über
den  betreffenden  Gegenstand  nicht  sogleich  vereinigen,  so  haben  sie
aus  ihrem  beiderseitigen  Mittel  eine  gemeinschaftliche  Deputation  zu
ernennen,  welche  unter  den  beiden  Vorständen  der  Kammern  über  die
Vereinigung  der  getheilten  Meinungen  zu  berathschlagen  hat,  und
deren  Mitglieder  hierauf  das  Resultat  ihrer  Verhandlung  den  Kammern
zu  anderweiter  Berathung  vorzutragen  haben.  Können  sich  dieselben
auch  dann  nicht  vereinigen,  so  treten  bei  Bewilligungs=  und  Gesetzgebungsfragen
  die  §.  106.  enthaltenen  Vorschriften  ein,  bei  andern
bloßen  Berathungs-Gegenständen  aber  wird  alsdann  von  jeder  Kammer
eine  durch  ihren  Vorstand  im  Namen  derselben  unterzeichnete  besondere
  Schrift  bei  der  Regierung  eingereicht.

§.  90.

Die  nähern  Bestimmungen  über  die  Geschäftsbehandlung  in  der
Ständeversammlung  enthält  die  Landtagsordnung.

§.  91.

Nur  die  oberste  collegialische  Staats-Behörde  ist  zur  Communication
  zwischen  der  Regierung  und  den  Ständen  bestimmt  und  hat
den  letztern  die  königlichen  Eröffnungen  mitzutheilen  und  von  denselben
  deren  Erklärungen,  Gutachten,  Vorstellungen  und  Bitten  anzunehmen.


Auch  die  einzelnen  Kammern  stehen  nur  mit  dieser  Staatsbehörde
in  unmittelbarer  Geschäftsberührung.
        <pb n="397" />
        —  389  —

8.  92.

Jede  Kammer  verhandelt  getrennt  von  der  andern  und  hat  über
die  an  den  König  zu  bringenden  Erklärungen  eine  Curiatstimme.  Die
von  einer  Kammer  an  die  andere  gebrachten  Anträge,  Gesetz-Entwürfe
  und  Erklärungen  können  ersterer  mit  Verbesserungsvorschlägen,
die  durch  eine  Commission  erörtert  worden  seyn  müssen,  zurückgegeben
werden.

§.  93.

Von  den  den  Kammern  zukommenden  landesherrlichen  Mittheilungen
  ergehen  die,  so  auf  das  Abgabengesetz  Bezug  haben,  zuerst
an  die  zweite  Kammer.  Bei  andern  Gesetzen  und  Berathungs-Gegenständen
  hängt  es  von  dem  Ermessen  des  Königs  ab,  an  welche  der
beiden  Kammern  solche  zuerst  gelangen  sollen.

8.  94.

Alle  landesherrliche  Anträge  müssen,  ehe  sie  zur  Discussion  und
Abstimmung  in  den  Kammern  gelangen  können,  zuvor  in  besondern
Commissionen  erörtert  werden,  welche  darüber  in  den  Kammern  Vortrag
  erstatten.

8.  95.

Dergleichen  Commissionen  können  auch  für  andere  Berathungs-Gegenstände

  ernannt  werden.

8.  96.

Zu  diesen  Commissionen  können  landesherrliche  Commissarien
zugeordnet  werden,  so  oft  es  von  Seiten  der  Regierung  oder  der
Stände  für  nöthig  erachtet  wird.  Deren  Auswahl  hängt  von  der
obersten  Staatsbehörde  ab.  Diese  Zuziehung  ist  besonders  dann  unerläßlich,
  wenn  wesentliche  Abänderungen  eines  vorgelegten  Gesetz-Entwurfs
  in  Frage  sind.

8.  97.
Jedem  Mitgliede  der  Kammer  und  landesherrlichen  Commissario
steht  es  frei,  seine  Ansicht  über  den  zu  berathenden  Gegenstand  der
Commission  schriftlich  vorzulegen.

§.  98.

Die  Mitglieder  des  Ministerii  und  die  königlichen  Commissionen
haben  den  Zutritt  zu  den  Sitzungen  der  Kammern  und  können  verlangen,
  bei  den  Discussionen  gehört  zu  werden,  treten  aber,  wenn
sie  nicht  selbst  Mitglieder  der  Kammer  sind,  bei  der  Abstimmung  ab;
es  darf  jedoch  nach  ihrem  Abtritte  die  Discussion  über  denselben
Gegenstand  nicht  von  Neuem  aufgenommen  werden.
        <pb n="398" />
        390  —

8.  99.
Der  Vorschlag  zu  neuen  Gefetzen  geht  vom  Könige  aus,  jedoch
können  die  Stände  unter  Angabe  der  Gründe,  um  Erlassung,  Abänderung,
  oder  Aufhebung  eines  Gesetzes  bitten.

8.  100.

Kein  Gesetz,  welches  die  Verfassungs-Urkunde  ergänzt,  erläutert,
oder  abändert,  neue  über  die  Freiheit  der  Personen  und  über  das
Eigenthum  der  Staatsangehörigen  gebietende,  oder  sonst  allgemeine
Verpflichtungen  gegen  den  Staat  enthaltende  Vorschriften  ertheilt,
oder  endlich  die  bestehenden  Gesetze  dieser  Art  abändert,  oder  authentisch
  interpretirt,  kann  ohne  Zustimmung  beider  Kammern  ergehen.

8.  101.

Der  König  erläßt  und  promulgirt  die  Gesetze  und  ertheilt  die
zu  deren  Vollziehung  und  Handhabung  erforderlichen,  so  wie  die  aus
dem  Aufsichts=  und  Verwaltungsrechte  fließenden  und  alle  für  die
Sicherheit  des  Staats  nöthige  Verfügungen  und  allgemeine  Verordnungen.


§.  102.

Der  König  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  zur  ständischen
Berathung  geeignete,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene
Verordnungen,  deren  vorübergehender  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt
  werden  würde,  mit  Ausnahme  aller  und  jeder  Abänderungen
in  der  Verfassung  und  dem  Wahlgesetze.  Doch  müssen  dergleichen
dringliche  Verordnungen  den  Ständen  bei  der  nächsten  Zusammenkunft
  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

8.  103.

In  Ausführung  der  vom  Bundestage  gefaßten  Beschlüsse  kann
die  Regierung  durch  die  ermangelnde  Zustimmung  der  Stände  nicht
gehindert  werden.  Sie  treten  sofort  mit  der  vom  Könige  verfügten
Publication  in  Kraft.

8.  104.

Der  König  kann  einen  an  die  Kammern  gerichteten  Gesetzvorschlag
  noch  während  der  ständischen  Discussion  darüber  zurücknehmen.
Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  ein  Gesetzvorschlag  zwar  von  der  Majorität
  der  Kammern  angenommen  wird,  dabei  aber  die  8.  88.  erwähnte
  Absonderung  der  Abgeordneten  eines  Standes  eingetreten  ist.

8.  105.
Wenn  die  Kammern  über  die  Annahme  eines  Gesetzvorschlags
getheilter  Meinung  sind,  so  haben  sie  vor  der  Abgabe  ihrer  Erklärung
das  §.  89.  vorgeschriebene  Vereinigungsmittel  zu  versuchen.
        <pb n="399" />
        —  391

8.  106.

Bleiben  auch  dann  noch  die  Curiatstimmen  beider  Kammern  getheilt,
  so  ist  zur  Verwerfung  des  Gesetzvorschlags  erforderlich,  daß
in  der  gegen  die  Annahme  des  Gesetzes  stimmenden  Kammer  wenigstens
  eine  Majorität  von  zwei  Drittheilen  für  die  Verwerfung  gestimmt
  habe.

8.  107.

Die  ständische  Erklärung,  wodurch  ein  Gesetzvorschlag  entweder
ganz  abgelehnt  wird  oder  Veränderungen  dazu  beantragt  werden,  muß
mit  Angabe  der  Bewegungsgründe  versehen  seyn.

8.  108.

Wird  ein  von  den  Ständen  mit  Abänderungen  angenommener
Gesetzentwurf  von  der  Regierung  nicht  acceptirt,  so  kann  er  entweder
ganz  zurückgenommen  oder  vorher  noch  einmal  während  desselben  Landtags
  mit  Widerlegungsgründen  in  der  vorigen  Maaße  oder  auch  mit
von  der  Regierung  selbst  vorzuschlagenden  Abänderungen  nochmals  an
die  Stände  gebracht  werden.  In  beiden  letztern  Fällen  steht  es  der
Regierung  frei,  ihre  unbedingte  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung
  desselben  zu  verlangen.

8.  109.

Ein  von  den  Ständen  ganz  abgelehnter  Gesetzentwurf  kann  zwar
bei  einer  folgenden  Ständeversammlung  anderweit  unverändert  an  sie
gebracht  werden,  während  desselben  Landtags  aber  nur  in  veränderter
Maaße.

8.  110.

Die  Stände  haben  die  Verpflichtung,  für  Aufbringung  des  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Staatsbedarfs  durch  Aussetzung  der
hierzu  erforderlichen  Deckungsmittel  zu  sorgen.  Sie  haben  dagegen
das  Befugniß,  hierbei  die  Nothwendigkeit,  Zweckmässigkeit  und  die
Höhe  der  Ansätze  zu  prüfen  und  deshalb  Erinnerungen  zu  stellen,
auch  sich  sowohl  wegen  der  Annahme  der  angesetzten  Summen,  als
über  die  Art  der  Deckung  die  Grundsätze  und  Verhältnisse,  nach  welchen
  die  Abgaben  und  Leistungen  auf  Personen  oder  Gegenstände  zu
legen  und  zu  vertheilen  sind,  so  wie  über  die  Dauer  und  Erhebungsweise
  zu  entschließen.  Es  können  daher  ohne  ihre  Zustimmung  die
bestehenden  directen  und  indirecten  Landes-Abgaben  nicht  verändert
und  ohne  ihre  Bewilligung  dergleichen  Abgaben  in  der  Regel  nicht
ausgeschrieben  und  erhoben  werden.
        <pb n="400" />
        392

8.  111.

Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  wird  den  Ständen  eine  genaue
Berechnung  der  in  den  vorhergegangenen  drei  Jahren  statt  gefundenen
Einnahme  und  Ausgabe  und  ein  Voranschlag  des  Bedarfs  für  die
nächstfolgenden  drei  Jahre,  nebst  den  Vorschlägen  zu  deren  Deckung
mitgetheilt.

8.  112.

Um  beides  beurtheilen  zu  können,  werden  ihnen  sowohl  von
der  obersten  Staatsbehörde,  als  auch  auf  ihren  Antrag  von  den  betreffenden
  Departements-Chefs  die  nöthigen  Erläuterungen  gegeben,
so  wie  Rechnungen  und  Belege  mitgetheilt  werden.  Posten  für  geheime
  Ausgaben  können  dabei  nur  in  soweit  vorkommen,  als  eine
schriftliche,  von  einem  verantwortlichen  Minister  contrasignirte  Versicherung
  des  Königs  bezeugt,  daß  die  Verwendung  zum  wahren  Besten
des  Landes  statt  gefunden  habe  oder  statt  finden  werde.

§.  113.

Nach  pflichtmäßiger  genauer  Prüfung  der  gedachten  Berechnungen,
  Uebersichten  und  deren  Unterlagen  haben  die  Stände  über  den
darnach  aufzubringenden  Bedarf  ihre  Erklärung  an  den  König  gelangen
  zu  lassen.  Insofern  sie  hierbei  auf  Verminderung  der  verlangten
  Summen  antragen,  muß  dieses  unter  bestimmter  und  ausführlicher
  Nachweisung  der  Gründe  hierzu,  so  wie  der  Gegenstände,
bei  welchen,  und  der  Art  und  Weise,  wie  ohne  Hintansetzung  des
Staatszwecks  Ersparnisse  gemacht  werden  können,  geschehen.

8.  114.

Diese  Anträge  und  die  Gründe,  auf  welchen  sie  beruhen,  werden
auf  das  reichlichste  erwogen,  auch  so  weit  es  nur  immer  mit  dem
Staatswohl  vereinbar  ist,  jederzeit  berücksichtigt  werden.  In  dem
Falle  aber,  daß  sie  unannehmbar  befunden  würden,  die  Stände  hingegen
  auf  diesfalls  ihnen  geschehene  Eröffnung  und  anderweite  Berathung
  die  Bewilligung  in  der  verlangten  Maaße  wiederholt  ablehnen
wollten,  wird  ihnen  eine  abermalige  nach  Umständen  modificirte  Berechnung
  vorgelegt.

In  dieser  Berechnung  werden

a)  diejenigen  Summen,  welche  zu  Erfüllung  der  von  der  Regierung

  oder  den  Ständen  in  verfassungsmäßiger  Weise  eingegangenen
  Verbindlichkeiten,  namentlich  der  Verpflichtungen
gegen  den  deutschen  Bund,  zur  Verzinsung  und  Abtragung
der  Staatsschulden,  zur  Entrichtung  der  Gebührnisse  des
königlichen  Hauses,  so  wie  zur  Aufrechthaltung  ordnungs-
        <pb n="401" />
        —  393  —

mäßiger  Justizpflege  und  Verwaltung  des  Staatswesens  überhaupt
  unbedingt  nothwendig  sind,

b)  von  denjenigen  geschieden  werden,  welche  sich  zwar  als  nützlich
  darstellen,  doch  aber  möglicherweise  einstweilen  oder
gänzlich  zu  entbehren  sind.

§.  115.

Sollten  dann  auch  diejenigen  Summen,  welche  als  unbedingt
erforderlich  verlangt  worden  sind,  von  den  Ständen  nicht  zugestanden
werden,  so  läßt  der  König  dieser  Verweigerung  ohngeachtet,  gedachten
unumgänglich  nöthigen  Bedarf,  so  weit  er  nicht  durch  den  Ertrag
der  Domainen  und  Regalien  gedeckt  wird,  durch  die  oberste  Staatsbehörde,
  durch  eine  in  der  Gesetzsammlung  aufzunehmende  Verordnung,
so  weit  thunlich  nach  der  in  den  letztvorhergegangen  drei  Jahren  bestandenen
  Aufbringungsweise  bis  zu  dem  nächsten  Landtage  ausschreiben
und  erheben.

S.  116.

Dafür,  daß  die  als  unbedingt  nothwendig  geforderten  und  auf
vorstehend  gedachte  Weise  aufzubringenden  Summen  dem  angegebenen
Betrage  nach  ihre  Richtigkeit  haben,  sind  die  Chefs  der  betreffenden
Departements  verantwortlich,  und  es  bleibt  den  Ständen  vorbehalten,
sie  wegen  der  ohne  ihre  Zustimmung  verfügten  Ausschreibung  und  Erhebung
  dessen,  was  den  wahren  Bedarf  übersteigt,  bei  dem  §.  134.
erwähnten  Staatsgerichtsofe  anzuklagen.

8.  117.

Sind  bei  der  Abstimmung  der  Kammern  über  die  Bewilligung
die  Stimmen  derselben  getheilt,  so  tritt  auch  hier  die  §.  106.  enthaltene
  Vorschrift  ein.

S.  118.

Die  ständische  Bewilligung  von  Abgaben  darf  nicht  an  Bedingungen
  geknüpft  werden,  welche  nicht  das  Wesen  oder  die  Verwendung
  derselben  unmittelbar  betreffen.

§.  119.

Mit  Ausnahme  des  §.  115.  erwähnten  Falles,  soll  in  den  Ausschreiben,
  welche  Landesabgaben  betreffen,  die  ständische  Bewilligung
besonders  erwähnt  werden,  ohne  welche  weder  die  Einnehmer  zur
Einforderung  berechtigt,  noch  die  Unterthanen  zur  Entrichtung  verbunden
  sind.  Tritt  daher  jener  Fall  ein,  so  ist  solches  in  dem  Ausschreiben
  ausdrücklich  zu  bemerken.
        <pb n="402" />
        —  394  —

S.  120.

Wenn  in  außerordentlichen,  dringenden  und  unvorhergesehenen
Fällen  schleunige  finanzielle  Maaßregeln  erfordert  werden,  zu  welchen
an  sich  die  Zustimmung  der  Stände  erforderlich  seyn  würde,  gleichwohl
  solche  nicht  vorher  bewirkt  werden  kann,  so  darf  der  König  unter
Verantwortlichkeit  der  ihn  hierbei  berathenden  Minister  das  unumgänglich
  Nöthige  provisorisch  verfügen;  es  sind  aber  die  getroffenen
Maaßregeln  sobald  als  möglich  der  Ständeversammlung  vorzulegen,
um  deren  verfassungsmäßige  Genehmigung  zu  bewirken.

§.  121.

Um  die  Regierung  für  unvorhergesehene  Ereignisse  mit  den  erforderlichen
  außerordentlichen  Hülfsmitteln  zu  versehen,  haben  die
Stände  dieselbe  jederzeit  mit  einem  stehenden  Reservefond  von  fünf
vom  Hundert  der  gesammten  jährlichen  Staatseinnahme  zu  versehen
und  ihr  unter  Verantwortlichkeit  der  Ministerien  die  Disposition  darüber
  zu  gewähren.

§.  122.

Die  zu  Verzinsung  und  Tilgung  der  auf  dem  Staatsgute  und
dem  Familiengute  des  königlichen  Hauses  haftenden  Capitalsschulden
(5.  18.)  eigends  bestehende  Staatsschuldenkasse  ist  unter  die  eigene
Verwaltung  der  Stände  gestellt.  Diese  Verwaltung  wird  durch  einen
ständischen  Ausschuß  mit  Hülfe  der  von  ihm  ernannten  und  vom
Könige  bestätigten  Beamten  geführt.

Der  Regierung  steht  vermöge  des  Oberausfsichtsrechts  frei,  von
dem  Zustande  der  Kasse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  zu  nehmen.

Die  Jahresrechnungen  über  dieselbe  werden  von  der  obersten
Rechnungsbehörde  geprüft  und  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  den
Ständen  zur  Erinnerung  oder  Justification  vorgelegt.  Nach  erfolgter
Justification  wird  das  Resultat  der  Rechnungen  im  Namen  der  Stände
durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

§.  123.

Die  Stände  sind  verpflichtet  und  berechtigt,  über  die  Erhaltung
des  Staats=  und  königlichen  Familiengutes  in  der  §.  17.  angegebenen
Maaße  zu  wachen.

Ohne  ihre  Zustimmung  kann  eine  Erhöhung  der  Ciovilliste  des
Königs  oder  der  in  den  Hausgesetzen  bestimmten  Gebührnisse,  welche
die  übrigen  Glieder  des  königlichen  Hauses  vom  Lande  zu  empfangen
haben,  nicht  statt  finden.  (§.  19.  20.)
        <pb n="403" />
        395

8.  124.

Die  Stände  haben  das  Recht,  in  Bezug  auf  alle  zu  ihrem  Wirkupgskreise
  gehörige  Gegenstände  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche
und  Anträge  in  der  geeigneten  Form  vorzulegen.

Eben  so  ist  jedes  einzelne  Mitglied  der  Stände  befugt,  seine
auf  dergleichen  Gegenstände  sich  beziehenden  Wünsche  und  Anträge  in
seiner  Kammer  vorzubringen.  Diese  entscheidet,  ob  und  auf  welche
Weise  selbige  in  nähere  Erwägung  gezogen  werden  sollen.  Nimmt
sie  sich  in  Folge  der  geschehenen  Erörterung  der  Sache  an,  so  hat
sie  den  Beitritt  der  andern  Kammer  zu  veranlassen,  indem  selbige
nur  in  Uebereinstimmung  beider  Kammern  an  den  König  gebracht
werden  kann.

§.  125.

Die  Stände  sind  berechtigt,  über  in  der  Landesverwaltung  oder
der  Rechtspflege  wahrgenommene  Gebrechen,  so  wie  gegen  die  obersten
Staatsbehörden,  einzelne  Minister  und  Departements-Chefs  bei  dem
Könige  Beschwerde  zu  führen.

Zu  Begründung  solcher  Beschwerden  gegen  die  höhern  Staatsdiener
  sollen  alle  Verordnungen  und  andere  Ausfektigungen  in  Regierungsangelegenheiten,
  welche  der  König  eigenhändig  unterzeichnet,
von  dem  Chef  des  betreffenden  Departements  oder  dessen  Stellvertreter,
  welcher  bei  der  Beschlußnahme  wirksam  gewesen  ist,  in  der
Reinschrift,  zum  Zeichen  seiner  Verantwortlichkeit  für  die  Zweckmäßigkeit
  und  Uebereinstimmung  der  Verfügung  mit  den  Gesetzen  und  der
Verfassung  des  Landes,  contrasignirt  werden.  Eine  mit  der  erforderlichen
  Contrasignatur  nicht  bezeichnete  Verfügung  des  Regenten  in
Regierungsangelegenheiten  ist  als  erschlichen  zu  betrachten.

Unerlaubte  Handlungen  oder  grobe  Vernachlässigungen  der  den
Departements  untergeordneten  Staatsdiener  können  nur  dann  Gegenstand
  ständischer  Beschwerden  werden,  wenn  der  dadurch  unmittelbar
Verletzte  bei  der  betreffenden  höheren  Behörde  vergebens  Klage  geführt,
  oder  sonst  die  gesetzlichen  Vorschritte  gethan  hat.

§.  126.

Die  Stände  können  schriftliche  Beschwerden  der  Unterthanen,  nicht
aber  Deputationen  von  Körperschaften  annehmen.  Findet  sich,  daß
eine  solche  Beschwerde  noch  nicht  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege
bis  zur  obersten  Staatsbehörde  gelangt  und  daselbst  ohne  Abhülfe
geblieben  sei,  so  bleibt  sie  unberücksichtigt.  Im  entgegengesetzten  Falle
und  wenn  die  Beschwerde  den  Ständen  begründet  erscheint,  bleibt
ihrem  Ermessen  überlassen,  selbige  entweder  an  das  betreffende  Ministerium
  oder  die  oberste  Staatsbehörde  abzugeben  oder  zu  ihrer  eige-
        <pb n="404" />
        —  396  —

nen  Sache  zu  machen,  und  nach  vorgängiger  Discussion  in  den  Kammern,
  dem  Könige  zur  geneigten  Berücksichtigung  zu  empfehlen.  Die
erfolgte  Abstellung  solcher  Beschwerden  oder  das  Ergebniß  der  Erörterung
  wird  ihnen  eröffnet  werden.  Ueberhaupt  wird  auf  jeden
von  den  Ständen  an  den  König  gebrachten  Antrag  ihnen  eine  Entschließung,
  und  zwar  bald  möglichst,  ertheilt  werden.

F.  127.

Alle  ständische  Beschlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit  des
Landes  Bezug  haben,  bedürfen,  um  wirksam  zu  werden,  der  ausdrücklichen
  Sanction  des  Königs.

S.  128.

Angelegenheiten,  welche  vor  die  Ständeversammlung  gehören,
können  in  keinem  Falle  zur  Erledigung  an  ständische  Ausschüsse,  an
die  Kreisstände  oder  an  einzelne  ständische  Corporationen  gebracht
werden.

Die  Ständeversammlung  kann  sich  wiederum  ihrer  Seits  nur
mit  den  nach  gegenwärtiger  Verfassungs-Urkunde  zu  ihrer  Berathung
geeigneten  oder  vom  König  besonders  an  sie  gebrachten  Gegenständen
beschäftigen.

Sie  darf  mit  königlicher  Genehmigung  zur  Vorbereitung  bestimmt
anzuzeigender  Berathungs-Gegenstände  und  zur  Ausführung  von  Beschlüssen
  in  ständischen  Angelegenheiten,  welche  die  königliche  Sanction
erhalten  haben,  Deputationen  ernennen,  welche  zu  diesem  Zweck  auch
in  der  Zwischenzeit  von  einem  Landtage  zum  andern  zusammentreten
und  thätig  seyn  können.

§.  129.

Die  Stände,  mit  Ausnahme  derjenigen  Mitglieder  der  ersten
Kammer,  welche  Kraft  erblichen  Rechts,  oder  als  Abgeordnete  der
Capitel  und  der  Universität  auf  Landtagen  erscheinen,  bekommen,  insofern
  sie  nicht  an  dem  Orte,  wo  der  Landtag  gehalten  wird,  beständig
  wohnen,  als  Entschädigung  für  den  erforderlichen  außerordentlichen
  Aufwand,  eine  Auslösung  von  zwei  Thalern  täglich.  Die
Präsidenten  der  Kammern  erhalten  unter  denselben  Voraussetzungen
das  Doppelte.  Außerdem  werden  den  Auslösungsberechtigen  die  Kosten
der  Reise  zur  Ständeversammlung  und  zurück  mit  Einem  Thaler  12  gl.
für  die  Meile  vergütet.
        <pb n="405" />
        —  397  —

Achter  Abschnitt.
Gewähr  der  Verfassung.

S.  130.

Der  Thronfolger  hat  mit  dem  Antritte  der  Regierung  in  einer
den  Ständen  des  Königreichs  zu  ertheilenden  förmlichen  Urkunde  bei
seinem  fürstlichen  Worte  zu  versprechen,  daß  er  die  Verfassung  des
Landes,  wie  sie  zwischen  dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet
worden  ist,  in  allen  ihren  Bestimmungen  während  seiner  Regierung
beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wolle.

Ein  Gleiches  ist  auch  von  dem  Regierungs-Verweser,  (8.  11.)
zu  bewirken.

S.  131.

Der  Unterthanen-Eid  und  der  Dienst-Eid  der  Civil-Staatsdiener
  ist,  nächst  dem  Versprechen  der  Treue  und  des  Gehorsams
gegen  den  König  und  die  Gesetze,  auch  auf  die  Beobachtung  der
Landesverfassung  zu  richten.

§.  132.

Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die
königlichen  Ministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene  Verletzung
  der  Verfassung  in  einem  gemeinschaftlichen  Antrage  an  den
König  zu  bringen.

Dieser  wird  den  Beschwerden  sofort  abhelfen  oder,  wenn  ein
Zweifel  dabei  obwaltet,  selbige  nach  der  Natur  des  Gegenstandes
durch  die  oberste  Staatsbehörde  oder  die  oberste  Justizstelle  erörtern
  lassen.

Wird  die  Erörterung  der  obersten  Staatsbehörde  übertragen,
so  hat  diese  ihr  Gutachten  dem  Könige  zur  Entscheidung  vorzulegen;
wird  selbige  aber  an  die  oberste  Justizstelle  verwiesen,  so  hat  letztere
zugleich  die  Sache  zu  entscheiden.  Der  Erfolg  wird  in  beiden  Fällen
den  Ständen  eröffnet.

§.  133.

Die  Stände  haben  insbesondere  auch  das  Recht,  diejenigen  Minister
  und  Vorstände  der  obersten  Staatsbehörden  oder  deren  Stellvertreter,
  welche  sich  einer  Verletzung  der  Verfassung  schuldig  machen,
förmlich  anzuklagen.

Finden  sie  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert,  eine  solche  Anklage
  zu  erheben,  so  sind  die  Anklagepunkte  bestimmt  zu  bezeichnen  und
in  jeder  Kammer  durch  einen  besondern  Ausschuß  zu  prüfen.
        <pb n="406" />
        —  398  —

Vereinigen  sich  hierauf  die  beiden  Kammern  in  ihren  Beschlüssen
über  die  Anklage,  so  bringen  sie  dieselbe  mit  ihren  Belegen  an  den
nachstehend  (8.  134.)  beschriebenen  Gerichtshof.

8.  134.

Zum  gerichtlichen  Schutze  der  Verfassung  wird  ein  Staats-Gerichtshof
  begründet.  Diese  Behörde  erkennt  über  Handlungen
der  8.  133.  benannten  Staatsdiener  oder  der  Stände,  welche  aus  den
Umsturz  der  Verfassung  gerichtet  sind,  und  über  Verletzung  einzelner
Punkte  der  Verfassung.

8.  135.

Der  Staatsgerichtshof  besteht  aus  einem  Präsidenten,  welcher
von  dem  Könige  aus  den  ersten  Vorständen  der  höheren  Gerichte  ernannt
  wird  und  aus  zwölf  Richtern,  wovon  der  König  die  Hälfte
aus  den  Mitgliedern  jener  Gerichte  ernennt,  die  Ständeversammlung
aber  die  andere  Hälfte,  jede  Kammer  drei,  und  ebenso  jede  zwei
Stellvertreter,  außerhalb  ihrer  Mitte  wählt.  Unter  den  ständischen
Mitgliedern  müssen  wenigstens  zwei  Rechtsgelehrte  seyn,  welche  auch
mit  Vorbehalt  der  Einwilligung  des  Königs,  aus  königlichen  Staatsdienern
  gewählt  werden  können.

§.  136.

Sämmtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren  Beruf  besonders
verpflichtet  und  in  Bezug  auf  selbigen  ihres  Unterthanen=  und  sonstigen
  Diensteides  entbunden,  können  auch  nur  durch  Urthelsspruch
ihrer  Stelle  als  Mitglieder  des  Staatsgerichtshof  entsetzt  werden.
In  Bezug  ihrer  Entlassung  aus  Krankheit  oder  Altersschwäche  sollen
die  Bestimmungen  des  in  §.  40.  zugesicherten  Gesetzes  auf  sie  anwendbar
  seyn.

Nimmt  jedoch  ein  ständiger  Richter  ein  Staatsamt  an,  so  hört
er  dadurch  auf,  Mitglied  dieser  Stelle  zu  seyn,  kann  aber  von  der
Ständeversammlung  wieder  gewählt  werden.

8.  137.

Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  durch  den  Präsidenten,
  welche  von  diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er  dazu
einen  von  dem  Justizminister  contrasignirten  Befehl  des  Königs,  oder
eine  Aufforderung  mit  Angabe  des  Gegenstandes,  nach  Verschiedenheit
  der  Fälle  von  einer  Kammer  oder  von  beiden  durch  deren  Präsidenten
  erhält.

Das  Gericht  löst  sich  auf,  wenn  der  Prozeß  geendigt  ist.  Der
Präsident  hat  für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen  und  in
Anstandsfällen  das  Gericht  wieder  zu  versammeln.
        <pb n="407" />
        399  —

8.  138.

Eine  Anklage  vor  dem  Staats-Gerichtshofe  wegen  Verletzung  der
Verfassung  kann  geschehen,  von  der  Regierung  gegen  einzelne  Mit—
glieder  der  Stände  und  von  den  Ständen  sowohl  gegen  Minister  und
Departements-Chefs,  als  gegen  einzelne  Mitglieder  der  Ständeversammlung.
  Andere  Staatsdiener,  als  Minister  und  Departements-Chefs,
  können  vor  diesem  Gerichte  nicht  angeklagt  werden.

§.  139.

Es  werden  zu  jeder  hauptsächlichen  Entscheidung  zwei  Referenten
bestellt.  Ist  der  erste  Referent  ein  königlicher  Richter,  so  muß  der
Correferent  ein  ständischer  seyn  und  umgekehrt.

Die  Leitung  der  vom  Gerichtshofe  anzuordnenden  Untersuchungen
führen  ein  königliches  und  ein  der  Rechte  kundiges  ständisches  Mitglied
  desselben,  deren  Ernennung  dem  Präsidenten  zusteht.  Die  Acten
des  Gerichtshofs  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

8.  140.

Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  von  königlichen
und  ständischen  Richtern  anwesend  seyn.  Sollte  durch  Zufall  eine
Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  welche  nicht  sogleich  durch  anderweitige
Ernennung  oder  Eintritt  eines  Stellvertreters  gehoben  werden  könnte,
so  tritt  das  jüngste  Mitglied  von  der  überzählenden  Seite  aus;  doch
darf  die  Zahl  der  Richter  nie  unter  Zehn  seyn.

Im  Verhinderungsfalle  vertritt  die  Stelle  des  Präsidenten  der
erste  königliche  Richter.

Dem  Präsidenten  steht  keine  Stimme  zu;  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  für  den  Angeklagten  günstigere  Meinung.


§.  141.

Die  Strafbefugniß  des  Gerichtshofes  erstreckt  sich  nur  auf  ausdrückliche
  Mißbilligung  des  Verfahrens,  Suspension  und  Entfernung
  vom  Anmte,  auf  zeitliche  oder  immerwährende  Ausschließung
von  der  Landstandschaft,  welche  letztere  auch  die  Stimmberechtigung
aufhebt.

Wenn  dieses  Gericht  die  höchste  in  seiner  Competenz  liegende
Strafe  erkannt  hat,  ohne  eine  weitere  ausdrücklich  auszuschließen,  so
bleibt  nicht  nur  den  ordentlichen  Gerichten  vorbehalten,  gegen  den
Verurtheilten  ein  weiteres  Verfahren  von  Amtswegen  eintreten  zu
lassen,  sondern  es  hat  auch  der  Staatsgerichtshof  dem  ordentlichen
Richter  vom  Ausgange  der  bei  dem  erstern  verhandelten  Anklage
Nachricht  zu  ertheilen.
        <pb n="408" />
        —  400  —

8.  142.

Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofs  findet  keine  Appellation,
  wohl  aber  die  Berufung  auf  anderweites  Erkenntniß  statt.
Solchenfalls  sind  zwei  andere  Referenten  und  Correferenten  dergestalt
zu  bestellen,  daß,  wenn  bei  dem  ersten  Urtheile  der  Referent  ein  königliches
  Mitglied  war,  das  zweitemal  der  Referent  ein  ständisches  Mitglied
  seyn  muß  und  umgekehrt.  Auch  ist  zu  einem  solchen  anderweiten
  Verspruch  der  Gerichtshof  noch  um  zwei  Mitglieder  zu  vermehren
  und  daher  königlicher  Seits  noch  ein  Mitglied  eines  höhern
Gerichts  außerordentlich  zuzuordnen,  ständischer  Seits  aber  einer  von
den  nach  §.  135.  vorher  zu  bestimmenden  Stellvertretern  einzuberufen.

S.  143.

Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,
sondern  auch  das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,
  daß  ein  von  diesem  Gerichte  in  die  Entfernung  vom  Amte
verurtheilter  Staatsdiener  in  seiner  bisherigen  Stelle  gelassen,  oder
daß  derselbe  in  einem  andern  Justiz=  oder  Staatsverwaltungsamte
angestellt  würde,  es  wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wiederanstellung
das  gerichtliche  Erkenntniß  einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  zu  Gunsten
des  Verurtheilten  enthielte.

8.  144.

Anträge  auf  Abänderungen  und  Erläuterungen  in  den  Bestimmungen
  der  Verfassungs-Urkunde  oder  auf  Zusätze  zu  derselben  können
nur  von  dem  Könige  an  die  Stände,  nie  aber  von  den  Ständen  an
den  König  gebracht  werden.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  Angelegenheit  wird  wenigstens
  die  Gegenwart  von  drei  Viertheilen  der  Mitglieder  und  eine
Mehrheit  der  Stimmen  in  jeder  Kammer  von  wenigstens  zwei  Drittheilen
  der  Stimmen  erfordert.

8.  145.

Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  der  Verfassungs-Urkunde
  Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Uebereinkunft  zwischen
der  Regierung  und  den  Ständen  beseitigt  werden  kann,  so  sollen  die  für
und  wider  streitenden  Gründe  mittelst  einer  darüber  von  Seiten  der
Regierung  auszufertigenden  Darstellung  dem  Staatsgerichtshofe  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden.

Gleichergestalt  dürfen  die  Stände  eine  Deduction  ihrer  Ansicht
dem  Staatsgerichtshofe  übergeben.

Der  hierauf  ertheilte  Ausspruch  soll  als  authentische  Interpretation
angesehen  und  befolgt  werden.
        <pb n="409" />
        —  401  —

Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  in  diesem  Falle  die  Stimme
des  Präsidenten  den  Ausschlag.

S.  146.

Alle  Gesetze,  Verordnungen  und  Observanzen,  welche  mit  einer
ausdrücklichen  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im
Widerspruche  stehen,  sind  in  so  weit  ungültig.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  das  Staatsgrundgesetz
  Unsers  Königreiches  hiermit  erklären,  ertheilen  Wir  zugleich
  die  Versicherung,  daß  Wir  nicht  nur  die  darin  enthaltenen
Zusagen  Selbst  genau  erfüllen,  sondern  auch  diese  Verfassung  gegen
alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst  schützen  wollen.

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Staatsgrundgesetz
eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserm  Königlichen  Siegel  versehen
  lassen.

So  geschehen  zu  Dresden,  am

26
        <pb n="410" />
        Beilage  Nr.  8.

Verzeichniß  der  Mitglieder  des  Landtags  von  1831.

Prälaten,  Grafen  und  Herren,  ingleichen  Universität  Leipzig:

Hochstift  Meißen:
Domherr  und  Geh.  Finanz-Rath  Nostiz  und  Jänckendorf.
(auch  Mitglied  der  allgemeinen  Ritterschaft  der  Ober-Lausitz.)

Herrschaft  Solms-Wildenfels:
Se.  Erlaucht  Graf  zu  Solms-Wildenfels.
Dann
dessen  Bevollmächtigter  Lehnrath  Krauß.

Schönburgische  Herrschaften:
Se.  Durchl.  Wirkl.  Geh.  Rath  Fürst,  Graf  und  Herr  von  Schönburg.
(Zugleich  Director  der  allgemeinen  Ritterschaft  des  Meißnischen  Kreises)

Universität  Leipzig:

Professor  und  Ober-Hofgerichts-Rath  D.  Klien.
Dann:
Syndicats-Verweser  des  Hochstifts  Meißen:  Martini.
Ritterschaft:

Enger  Ausschuß:
Landtags-Marschall  Graf  von  Bünau  auf  Dahlen.
Conferenz-Minister  Nostiz  und  Jänckendorf,  auf  Ober-Oppach.
Der  erste  Hofmarschall  von  Tümpling,  auf  Arnsdorf.
Kammerherr  und  Ober-Forstmeister  von  Schönberg,  auf  Oberreinsberg.



Wirkl.  Geh.  Rath  von  Globig,  auf  Gießenstein.
Rittmeister  und  Klostervoigt  von  Posern,  auf  Wohla.
Wirkl.  Geh.  Rath  von  Carlowitz,  auf  Oberschöna.
Landesältester  von  Gersdorf,  auf  Gröditz.
Ober-Steuer-Einnehmer  von  Oppel,  auf  Krebs.
von  Schlegel,  auf  Ossa.
        <pb n="411" />
        —  403  —

Landesältester  von  Rex,  auf  Zerna.

Landesbestallter  Nostiz  und  Jänckendorf,  auf  Lautitz.

Kammerherr  Graf  von  Wallwitz,  auf  Limbach.

Kammerherr  Freiherr  von  Beust,  auf  Thoffell.

Geh.  Rath  Graf  von  Wallwitz,  auf  Schweickershayn.

Geh.  Finanz-Rath  von  Reiboldt,  auf  Ober=  und  Nieder-Spremberg.

Ober-Steuer-Einnehmer  von  Römer,  auf  Löthayn.

Kammerherr  von  Schönberg,  auf  Bornitz.

Kön.  Bayr.  Kämmerer  von  Heynitz,  auf  Milltitz.

Amtshauptmann  von  Boblick,  auf  Zeschau.

Oberschenk  Graf  von  Einsiedel,  auf  Gersdorf.

Ober-Steuer-Director  Freiherr  von  Fischer,  auf  Streckewalde.

Ober-Hofgerichts-Rath  D.  Blümner,  auf  Großzschocher.

Kreishauptmann  von.  Einsiedel,  auf  Prießnitz.

Amtshauptmann  von  Beust,  auf  Neuensalz.

Advocat  Adler,  auf  Unterlauterbach.

Kammer=  und  Jagdjunker  von  der  Planitz,  auf  Auerbach.

Geh.  Finanz-Rath  und  Klostervoigt  von  Polenz,  auf  Ober=  und
Mittel-Cunewalde.

Großherzogl.  Sachsen-Weimar.  Kammerherr  von  Ziegler  und  Klipphausen,
  auf  Nieder-Cunewalde.

von  Heldreich,  auf  Bellwitz,  Deputirter  der  Standesherrschaft  Reibersdorf.


Weiter  Ausschuß.

Amtshauptmann  von  Arnstädt,  auf  Otzdorf  (Director).

Amtshauptmann  Freiherr  von  Biedermann,  auf  Nieder-Forchheim
(Con-Director).

Graf  und  Herr  von  Schönburg,  Abgeordneter  der  Fürsten,  Grafen,
Herren  von  Schönburg.

Kammerherr  und  Ober-Steuer-Einnehmer  von  Carlowitz-Maxen,
auf  Obercolmnitz.

Ober-Amtsregierungs-Rath  von  Criegern,  auf  Thumitz.

Rittmeister  von  Zehmen,  auf  Neu-Schmölln.

Hauptmann  von  Einsiedel,  auf  Hopfgarten.

Geh.  Rath  rc.  von  Minckwitz,  auf  Preititz.

Großherzogl.  Sachsen-Weimar.  Kammerherr  von  Schindel,  auf  Lehn.

Kön.  Preuß.  Oberforstmeister  von  Erdmannsdorf,  auf  Schönfeld.

Landes-Commissar  von  Jeschki,  auf  Biehla.

Hof=  und  Justiz=  auch  Ober-Amts-Regierungs-Rath  von  Zezschwitz,
auf  Obertaubenheim.

Major  von  Carlowitz,  auf  Falkenhayn.

26*
        <pb n="412" />
        —  404  —

Lieutenant  von  Hartitzsch,  auf  Knathewitz.

General-Lieutenant  von  Leyßer,  auf  Niedergersdorf.

Oberst-Lieutenant  von  Schönberg,  auf  Rothschönberg.

von  Heynitz,  auf  Hennitz.

Wirkl.  Geh.  Rath  und  Hausmarschall  Graf  vom  Loß,  auf  Olbernhau.

Hänel,  auf  Rauenstein.

Müller,  auf  Wiederoda.

Kammerherr  von  Zehmen,  auf  Oberwugtschwitz.

Amtshauptmann  von  Ingenhäff,  auf  Plotzen.

Kammerherr  von  Weissenbach,  auf  Frauenhayn.

Hauptmann  von  Reiboldt,  auf  Polenz.

Hauptmann  von  Oppel,  auf  Wachau.

Großh.  Sachsen-Weimar.  Kammerherr  Pflugk,  auf  Strehla.

Kammerherr  von  Lüttichau,  auf  Bärenstein.

Kreishauptmann  von  Zezschwitz,  auf  Niederschindmaas.

Major  von  Schönberg,  auf  Börnichen.

Conferenz-Minister  von  Zezschwitz,  auf  Niedertaubenheim.

von  Beschwitz,  auf  Großschweidnitz.

Herzogl.  Sachsen-Altenburg.  Kammerherr  von  Hartmann,  auf
Großwelka.

Wirkl.  Geh.  Rath  und  Kanzler  von  Könneritz,  aus  Loßa.

Dr.  Baumann,  auf  Trebsen.

Rittmeister  von  Reitzenstein,  auf  Schönberg.

von  Schönfels,  auf  Reuth.

von  Trützschler,  auf  Dorfstadt.

von  Kospoth,  auf  Leubnitz.

Adler,  auf  Plohn,  untern  Theils.

Lieutenant  von  Nauendorf,  auf  Kloschwitz.

Hofmarschall  von  Lüttichau,  auf  Ober=  und  Nieder-Ulbersdorf.

Banquier  Schütz,  auf  Schweta.

Hähnel,  auf  Elbersdorf.

Landes-Commissar  von  Carlowitz,  auf  Klein-Bautzen.

Fiedler,  auf  Sahritsch.

Allgemeine  Ritterschaft:
Meißner  Kreis:

Albert  von  Carlowitz,  auf  Naundorf  (Con-Director).
Major  Sahrer  von  Sahr,  auf  Choren.

Kammerherr  von  Könneritz,  auf  Nöthnitz.
Kammerherr  Graf  von  Rex,  auf  Zehista.

von  Thielau,  auf  Promnitz.
        <pb n="413" />
        405  —

von  Heynitz,  auf  Hermsdorf.

Kammerherr  von  Globig,  auf  Sürsen.

Großherzogl.  Sachsen-Weimar.  Kammerherr  von  der  Planitz,  auf
Naundorf.

Großherzogl.  Sachsen-Weimar.  Kammerherr  von  Thielau,  auf  Lampertswalde.


Kammerjunker  von  der  Pforte,  auf  Walda.

von  Egidy,  auf  Naunhoff.

von  Oppel,  auf  Wellerswalda.

Landesregierungs-Referendar  von  Oppel,  auf  Proßen.

Kammer=  und  Jagdjunker  von  Schönberg,  auf  Tanneberg.

Major  von  Könneritz,  auf  Munzig.

Höckner,  auf  Nedaschütz.

Graf  von  Hohenthal,  auf  Lauenstein.

Kön.  Preuß.  Kammerherr  Freyherr  von  Seckendorf,  auf  Hirschfeld.

Kön.  Preuß.  General-Lieutenant  von  Miltitz,  auf  Siebeneichen.

Landesregierungs-Referendar  von  Wolffersdorf,  auf  Grödel.

Kammerjunker  Graf  von  Wallwitz,  auf  Schmorkau.

Heinrich  der  63.  Fürst  Reuß,  auf  Klipphausen.

Erzgebirgischer  Kreis:

Wirkl.  Geh.  Rath  von  Reitzenstein,  auf  Weißenborn  (Director).

Kammerherr  Graf  Vitzthum  von  Eckstädt,  auf  Lichtenwalde  (Con-Director).


Kammerherr  von  Schönberg,  auf  Pfaffrode.

Amtshauptmann  von  Welck,  auf  Oberrabenstein.

Kammerherr  von  Arnim,  auf  Pleanitz.

Kammerherr  von  Globig,  auf  Lippersdorf.

Hauptmann  von  Schönberg,  auf  Lauterbach.

Freiherr  von  und  zu  Mannsbach,  auf  Frankenhausen.

von  Schönfels,  auf  Ruppertsgrün.

Kammerjunker  Graf  Ronow  und  Bieberstein,  auf  Augustusberg.

Ober-Lausitz.

von  Posern,  auf  Pulsnitz  (Director).

Freyherr  Prenzel  von  Penzig,  auf  Stacha  (Con-Director).
Kammerherr  Freiherr  von  Friesen,  auf  Brettnig.
General-Lieutenant  von  Ziegler  und  Klipphausen,  auf  Malsitz.
General-Lieutenant  von  Gablenz,  auf  Unwürde.

Kammerherr  von  Schönberg,  auf  Luga.

von  Thielau,  auf  Klein-Radmeritz.
        <pb n="414" />
        —  406

Lieutenant  von  Metzsch,  auf  Oberottenhain.

Rittmeister  von  Götz,  auf  Piescowitz.

Herzogl.  Sachsen-Altenburg.  Kammerherr  von  Hartmann,  genannt
Knoch,  auf  Elstra.

von  Otto,  auf  Kreckwitz.

von  Standfest,  auf  Kauppa.

Graf  von  Stollberg,  auf  Liebenau.

von  Heynitz,  auf  Weicha.

Kammerherr  Graf  von  Hohenthal,  auf  Steinborn.

Kammerjunker  und  Forstmeister  Graf  von  Marschall,  auf  Rattwitz.

Dr.  Wiesand,  auf  Jeßnitz.

Leipziger  Kreis:

Kammerherr  und  Geh.  Finanz-Rath  Frhr.  von  Friesen,  auf  Rötha
(Director).

Dr.  Crusius,  auf  Sahlis  (Con-Director).

von  Döring,  auf  Seelingstädt.

Rittmeister  aus  dem  Winkel,  auf  Reitzsch.

Ceremonienmeister  und  Kammerjunker  Freyherr  von  Friesen,  auf
Trachenau.

Brand  von  Lindau,  auf  Mölbis.

Ober-Hofgerichts-Auditor  von  Reitzenstein,  auf  Neudörffel.

Hauptmann  von  Einsiedel,  auf  Gnandstein.

Kammerherr  von  Watzdorf,  auf  Störmthal.

Rittmeister  von  Kracht,  auf  Sitten.

Dr.  Schmiedel,  auf  Zehmen.

Voigtländischer  Kreis:

von  Schönfels,  auf  Tobertitz  (Director).

Kammerherr  von  Watzdorf,  auf  Rettis  (Con-Director).
Döhler,  auf  Kleingera.

von  Arnim,  auf  Irfersgrün.

Kammerjunker  von  Metzsch,  auf  Reichenbach.
Commerzien-Deputations-Director  von  Wietersheim,  auf  Cunsdorf.
Hüttner,  auf  Pirk.

Lieutenant  von  Bodenhausen,  auf  Pöhl.

Rittmeister  von  Beulwitz,  auf  Erlbach.

Königl.  Bayer.  Kämmerer  von  Feilitzsch,  auf  Heinersgrün.
Kammerjunker  von  der  Heydte,  auf  Gutenfürst.
Kammerherr  Graf  von  der  Schulenburg,  auf  Netzschkau.
        <pb n="415" />
        —  407  —

Städte:
Enger  Ausschuß:

Leipzig,  Bürgermeister  Dr.  Deutrich.

Dresden,  Bürgermeister  Jacobi  und  Ober-Steuer-Procurator
Eisenstuck.

Bautzen,  Stadtrichter  Schenk.

Zwickau,  Bürgermeister  Marbach.

Freiberg,  Stadtrichter  Dr.  Bursian.

Zittau,  Stadtsyndicus  Bergmann.

Chemnittz,  Stadtrichter  Wehner.

Plauen,  Bürgermeister  Heubner.

Weiter  Ausschuß:

Annaberg,  Bürgermeister  Reiche-Eisenstuck.
Meißen,  Stadtrichter  Sch  midt.

Hayn,  Stadtrichter  Kirst.

Schneeberg,  Bürgermeister  Schnorr.
Marienberg,  Senator  Helbig.

Camenz,  Senator  Schömberg.

Löbau,  Senator  Martini.

Wurzen,  Bürgermeister  Dr.  Hoffmann.
Pirna,  Bürgermeister  Martini.
Oelßnitz,  Bürgermeister  Groh.

Borna,  Stadtschreiber  Anton.

Allgemeine  Städte:
Meißner  Kreis:

Oschatz,  Stadt-Syndicus  Atenstädt.
Bischofswerde,  Bürgermeister  Engelhardt.
Königstein,  Senator  Frey.

Stolpen,  Bürgermeister  König.

Neustadt  bei  Stolpen,  Stadtschreiber  Häntzschel.
Lommatzsch,  Bürgermeister  Kunze.
Radeberg,  Senator  Knobloch.
Dippoldiswalde,  Bürgermeister  Schulze.
Rabenau,  Stadtrichter  Lorenz.

Gottleuba,  Bürgermeister  Schuster.
Berggießhübel,  Stadtrichter  Fröde.
Hohnstein,  Stadtgerichtsverwandter  May.
Schandau,  Bürgermeister  Gräfe.

Sebnitz,  Stadtrichter  Hantzsch.
        <pb n="416" />
        408

Wehlen,  Stadtgerichtsverwandter  Greyer.
Dohna,  Gerichtsbeisitzer  Hartmann.

Erzgebirgischer  Kreis:

Stollberg,  Senator  Heymann.

Aue,  Senator  Tippmann.

Scheibenberg,  Senator  Flemig.

Neustädtel,  Rathsbeisitzer  König.

Zöblitz,  Stadtgerichtsverwandter  Tittmann.
Mittweida,  Senator  Schlegel.
Johanngeorgenstadt,  Bürgermeister  Gruner.
Elterlein,  Senator  Ficker.

Buchholz,  Stadtrichter  Heinrich.
Frankenberg,  Bürgermeister  Crusius.
Granaten  (Tharandt),  Bürgermeister  Göhler.
Roßwein,  Scabin  Trömel.

Siebenlehn,  Senator  Wenzel.
Oberwiesenthal,  Senator  Borges.

Thum,  Senator  Uhlig.

Altenberg,  Stadtrichter  Tröger.

Grünhayn,  Senator  Wendler.

Jöhstadt,  Senator  Morgenstern.

Geyer,  Senator  Beyer.

Glashütte,  Vice-Stadtrichter  Göbel.
Werdau,  Bürgermeister  Naundorf.
Eibenstock,  Senator  Dörfel.

Oederan,  Bürgermeister  Weygand.
Wolkenstein,  Stadtrichter  Eberhardt.
Ehrenfriedersdorf,  Senator  Seydel.
Zwönitz,  Stadtrichter  Schmidt.

Zschopau,  Stadtgerichtsbeisitzer  Kupfer.
Nossen,  Stadtgerichtsschöppe  Wagner.
Schwarzenberg,  Stadtschreiber  Blüher.
Schellenberg,  Stadtgerichtsschöppe  Renkewitz.

Leipziger  Kreis:

Grimma,  Stadtrichter  Klöpper.

Lausigk,  Senator  Teichmann.
Waldheim,  Stadtrichter  Riehle.

Leißnig,  Bürgermeister  Thost.

Rochlitz,  Baumeister  Wünsch.
Geringswalde,  Gerichtsbeisitzer  Schulze.
        <pb n="417" />
        —  409  —

Döbeln,  Stadtrichter  Haase.
Mügeln,  Bürgermeister  Barth.
Pegau,  Senator  Steckner.

Zwenkau,  Stadtrichter  Lehmann.
Markranstädt,  Bürgermeister  Fischer.

Voigtländischer  Kreis:

Mark-Neukirchen,  Stadtvoigt  Pfretzschner.
Pausa,  Gerichtsassessor  Theilig.
        <pb n="418" />
        Beilage  M  9.

Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Sachsen.

—

WIR,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  in  Folge  der  von  Unsern  getreuen  Ständen

wiederholt  ausgesprochenen  Wünsche,  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  andern

Staaten  des  Deutschen  Bundes  bereits  getroffenen  und  durch  die  Erfahrung

  bewährt  gefundenen  Bestimmungen,  die  Verfassung  Unserer

Lande,  mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Stände,  in  nachfolgender
Maße  geordnet  haben.

Erster  Abschnitt.

Von  dem  Königreiche  und  dessen  Regierung  im  Allgemeinen.

§.  1.
Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  unter  Einer  Verfassung  vereinigter,

untheilbarer  Staat  des  Deutschen  Bundes.

§.  2.
Kein  Bestandtheil  des  Königsreichs  oder  Recht  der  Krone  kann
ohne  Zustimmung  der  Stände  auf  irgend  eine  Weise  veräußert  werden.
Grenzberichtigungen  mit  benachbarten  Staaten  sind  hierunter
nicht  begriffen,  wenn  nicht  dabei  Unterthanen  abgetreten  werden,  welche
unzweifelhaft  zu  dem  Königreiche  gehört  haben.

8.  3.
Die  Regierungsform  ist  monarchisch  und  es  besteht  dabei  eine
landständische  Verfassung.

8.  4.

Der  König  ist  das  souveraine  Oberhaupt  des  Staats,  vereinigt
in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  durch  die
Verfassung  festgesetzten  Bestimmungen  aus.  Seine  Person  ist  heilig
und  unverletzlich.
        <pb n="419" />
        —  411  —

8.  5.
Der  König  kann,  ohne  Zustimmung  der  Stände,  weder  zugleich
Oberhaupt  eines  andern  Staats  werden,  Erbanfälle  ausgenommen,
noch  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  außerhalb  Landes  nehmen.

8.  6.
Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  Sächsischen  Fürstenhauses,
  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge,
vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger  Ehe.

8.  7.

In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung
  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Krone  auf  eine,  aus
ebenbürtiger  Ehe  abstammende,  weibliche  Linie,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,
  über.  Hierbei  entscheidet  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit
dem  zuletzt  regierenden  Könige,  bei  gleicher  Nähe  das  Alter  der  Linie
und  in  selbiger,  das  Alter  der  Person.  Nach  dem  Uibergange  gilt
wieder  der  Vorzug  des  Mannsstamms  in  der  Primogeniturordnung.

§.  8.
Der  König  wird  volljährig,  sobald  er  das  achtzehnte  Jahr  zurückgelegt
  hat.
8.  9.
Eine  Regierungsverwesung  tritt  ein
während  der  Minderjährigkeit  des  Königs,  oder  wenn  derselbe
an  der  Ausübung  der  Regierung  auf  längere  Zeit  verhindert
ist,  und  für  die  Verwaltung  des  Landes  nicht  selbst  Vorsorge
getroffen  hat,  oder  treffen  kann.

In  beiden  Fällen  wird  die  Regierungsverwesung  von  dem  der
Thronfolge  nächsten  volljährigen  Agnaten  geführt.

Sie  besteht  nur  auf  solange,  als  der  König  an  der  Ausübung
der  Regierung  behindert  ist,  und  deren  Eintritt  und  Schluß  wird
gesetzlich  bekannt  gemacht.

8.  10.

Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  Könige  zur  Thronfolge
bestimmten  Familiengliede  ein  Hinderniß  zeigen,  welches  demselben  die
eigene  Verwaltung  des  Landes  unmöglich  machen  würde,  so  ist  noch
unter  der  Regierung  des  Königs  durch  ein  Staatsgesetz  über  den
künftigen  Eintritt  der  Regierungsverwesung  zu  entscheiden.

8.  11.
Würde  der  König  während  seiner  Regierung,  oder  bei  dem  Anfalle
  der  Thronfolge,  durch  ein  solches  Hinderniß  von  der  eigenen
        <pb n="420" />
        —  412  —

Verwaltung  des  Landes  abgehalten  seyn,  ohne  daß  früher  die  obenbestimmte
  Verfügung  getroffen  wäre,  so  soll  längstens  binnen  sechs
Monaten  in  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde  (8.  41.)  zu  veranlassenden
  Versammlung  sämmtlicher  im  Königreiche  anwesenden,  nach
zurückgelegtem  21sten  Jahre  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,
mit  Ausschlusse  des  zunächst  zur  Regentschaft  berufenen  Agnaten,  auf
vorgängiges  Gutachten  jener  Behörde,  über  den  Eintritt  der  Regie—
rungsverwesung,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,  ein  Beschluß  gefaßt
und  solcher  den  versammelten  oder  außerordentlich  zusammen  zu  be—
rufenden  Ständen  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Sind  nicht  mindestens  drei  Königliche  Prinzen  zu  Fassung  eines
diesfallsigen  Beschlusses  gegenwärtig,  so  werden  die  den  Jahren  nach
ältesten  regierenden  Häupter  der  Ernestinischen  Linie  bis  zu  Erfüllung
dieser  Zahl  zu  der  Versammlung  eingeladen.

8.  12.
Der  Regierungsverweser  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,
wie  sie  dem  Könige  zusteht,  unter  dessen  Namen  verfassungsmäßig  aus.
Veränderungen  in  der  Verfassung  dürfen  von  dem  Regierungsverweser
  weder  in  Antrag  gebracht,  noch,  wenn  sie  von  den  Ständen
beantragt  worden,  genehmigt  werden,  als  wenn  solches  von  ihm,  unter
Beirath  des  nach  8.  11.  constituirten  Familienraths,  und  in  Folge
eines  in  der  daselbst  vorgeschriebenen  Maße  gefaßten  Beschlusses  geschieht.
  Dergleichen  Veränderungen  erhalten  aber  sodann  bleibende
Gültigkeit.
§.  13.
Der  Regierungsverweser  hat,  insofern  er  nicht  ein  auswärtiger
Regent  ist,  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande  zu  nehmen.
Der  Aufwand  desselben  wird  von  der  Civilliste  (8.  22.)  bestritten.

S.  14.
Die  oberste  Staatsbehörde  (§.  41.)  bildet  den  Regentschaftsrath
des  Regierungsverwesers,  und  dieser  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen
Angelegenheiten  das  Gutachten  derselben  einzuholen.

§.  15.

In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen  Anordnung
gebührt  die  Erziehung  des  minderjährigen  Sohnes  der  Mutter,  und
wenn  diese  nicht  mehr  lebt,  oder  sich  anderweit  vermählt,  der  Großmutter
  von  väterlicher  Seite;  jedoch  kann  die  Ernennung  der  Erzieher
und  Lehrer  und  die  Festsetzung  des  Erziehungsplans  nur  nach  Rücksprache
  mit  dem  Regierungsverweser  und  dem  Regentschaftsrathe  geschehen.
  Bei  einer  Verschiedenheit  der  Ansichten  hat  der  Regierungs-
        <pb n="421" />
        —  413  —

verweser  mit  dem  Regentschaftsrathe  die  Entscheidung;  auch  liegt
diesem,  nach  dem  Absterben  oder  der  anderweiten  Vermählung  der
Mutter  oder  der  Großmutter,  die  Sorge  für  die  Erziehung  des  minderjährigen
  Königs  allein  ob.

Die  diesfallsigen  Berathungen  des  Regentschaftsraths  werden
unter  dem  Vorsitze  des  Regierungsverwesers  gepflogen,  welcher  bei
dem  zu  fassenden  Beschlusse  nur  eine  Stimme,  jedoch,  im  Falle  der
Stimmengleichheit,  die  Entscheidung  hat.

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Staatsgute,  so  wie  von  dem  Vermögen  und  den
Gebührnissen  des  Königlichen  Hauses.

8.  16.

Das  Staatsgut  besteht,  als  eine  einzige  untheilbare  Gesammtmasse,
  aus  dem,  was  die  Krone  an  Territorien,  Aemtern,  Kammergütern,
  Domainen,  den  dazu  gehörigen  Fluren,  Gebäuden  und  Inventarien,
  Grundstücken,  Forsten  und  Mühlen,  Berg=  und  Hüttenwerken,
Kuxen,  Regalien,  Amtskapitalien,  Einkünften,  nutzbaren  Rechten,  öffentlichen
  Anstalten,  Beständen,  Außenständen  und  Vorräthen  jeder  Art
und  sonst  besitzt  und  erwirbt,  und  es  geht  dasselbe  in  seinem  ganzen
Umfange  auf  den  jedesmaligen  Thronfolger  über.  Neben  demselben
besteht  das  Fideicommiß  des  Königlichen  Hauses.  Von  beiden  ist  das
Privatvermögen  des  Königs  und  der  Königlichen  Familie  zu  unterscheiden.


§.  17.

Das  Staatsgut  wird  durch  eine  den  Grundsätzen  der  Verfassung
gemäß  constituirte  Finanzbehörde  verwaltet  und  lediglich  zu  Zwecken
des  Staats  benutzt.  Sein  Ertrag  bleibt  den  Staatscassen  überlassen.

Uibrigens  ist  dem  Könige  unbenommen,  eine  oder  die  andere
Domaine,  gegen  Abzug  einer,  nach  dem  Durchschnitts-Ertrage  der  letzten
zehn  Jahre,  bestimmten  Summe  von  der  Civilliste  (§.  22.)  auf  Lebenszeit
  zu  eigner  Verwaltung  und  Benutzung  zu  übernehmen;  auch  bleiben
die  in  der  Beilage  I.  verzeichneten  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude,
Gärten  und  Räume  zu  der  freien  Benutzung  des  Königs.

So  lange  der  Lehnsverband  zwischen  dem  Könige,  als  Oberlehnsherrn,
  und  seinen  Vasallen  noch  besteht,  wachsen  die  heimfallenden
Lehen  dem  Staatsgute  zu,  es  bleibt  aber  dem  Könige  das  Recht,  Erbverwandelungen
  zu  bewilligen,  Lehnspardon  zu  ertheilen,  auch  alle
andere  aus  der  Oberlehnsherrlichkeit  fließende  Befugnisse  auszuüben.
Lehnsanwartschaften  werden  jedoch  nicht  ertheilt  werden.
        <pb n="422" />
        —  414  —

§.  18.

Das  Staatsgut  ist  stets  in  seinen  wesentlichen  Bestandtheilen  zu
erhalten  und  kann  daher,  ohne  Einwilligung  der  Stände,  weder  durch
Veräußerungen  vermindert,  noch  mit  Schulden  oder  andern  Lasten
beschwert  werden.

Unter  dem  Veräußerungsverbote  sind  jedoch  diejenigen  Veränderungen
  nicht  begriffen,  welche  bei  einzelnen  Parcellen,  zu  Beförderung
der  Landescultur,  oder  zu  Entfernung  wahrgenommener  Nachtheile
durch  Verkauf,  Austausch  oder  Ablösung,  so  wie  in  Folge  eines  ge—
richtlichen  Urtheils,  oder  zu  Berichtigung  zweifelhafter  Gränzen  nöthig
oder  gut  befunden  werden  sollten.

Die  Kaufgelder  sind,  sobald  sich  eine  vortheilhafte  Gelegenheit
findet,  zu  Erwerbung  inländischen  Grundeigenthums  anzuwenden,  inzwischen
  aber  auf  eine  andere  zweckmäßige  Weise  werbend  anzulegen.

Was  durch  eine  solche  Veräußerung  an  Grundeigenthum,  Rechten,
Einkünften  oder  Kaufgelderu  erlangt  wird,  nimmt  die  Eigenschaft  des
veräußerten  Gegenstandes  an  und  tritt  an  dessen  Stelle.

Den  Ständen  ist  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  (§.  115.)  nachzuweisen,
  was  seit  dem  letztvorherigen  vom  Staatsgute  veräußert,
warum  die  Veräußerung  bewirkt,  was  dabei  erlangt  und  in  welcher
Maße  das  erlangte  Kaufgeld  vorschriftmäßig  angewendet  worden  sei.

8.  19.

Alle  Bestände,  Forderungen  und  Ansprüche  des  Königlichen  Fiscus
gehen  auf  die  allgemeinen  Staatscassen  über.  Dagegen  werden  die
auf  ersterm  haftenden  Schulden  und  Ansprüche  aller  Art  von  letztern
zu  alleiniger  Vertretung  übernommen.

Die  Rechte  der  Gläubiger  bleiben  unverletzt.

8.  20.
Das  Königliche  Hausfideicommiß  besteht:

a)  aus  alle  dem,  was  zu  der  Einrichtung  oder  Zierde  der  in  der
Beilage  unter  I.  verzeichneten  Königlichen  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude
  und  Gärten  dient,  dem  Mobiliar,  welches  der  Aufsicht  der  Hofämter
  und  Hofintendanten  anvertraut  und  zum  Bedarfe  oder  Glanze
des  Hofs  bestimmt  ist,  den  Ställen,  an  Pferden,  Wagen  und  sonstigem
Inventario,  den  Jagderfordernissen,  den  in  dem  grünen  Gewölbe  und
andern  Königlichen  Sammlungen  befindlichen  Kostbarkeiten,  Gold=  und
Silbergeräthen  und  Porcellanen,  der  Gemäldegalerie,  den  Kupferstich-,
Naturalien-,  Münz=  und  andern  Kabinetten,  der  Bibliothek,  der
Kunst-,  Rüst=  und  Gewehrkammer.

Demselben  wächst
        <pb n="423" />
        —  416  —

b)  alles  dasjenige  zu,  was  der  König,  während  seiner  Regierung,
aus  irgend  einem  Privatrechtstitel,  oder  durch  Ersparnisse  an  der
Civilliste  erworben,  und  worüber  derselbe  unter  den  Lebenden  nicht
disponirt,  ingleichen  dasjenige  Vermögen,  welches  der  König  vor  seiner
Gelangung  zum  Throne  besessen,  so  wie  das,  was  er  mit  diesem  Vermögen
  nachher  erworben  hat,  insofern  von  ihm  über  dieses  Vermögen
weder  unter  den  Lebenden,  noch  auf  den  Todesfall  verfügt  worden  ist.

Dasselbe  ist  Eigenthum  des  Königlichen  Hauses,  dessen  Besitz  geht
aber,  nach  der  8.  6.  und  7.  für  die  Krone  bestimmten  Successionsordnung
  und  sonst,  auf  den  jedesmaligen  rechtmäßigen  Regenten  des
Königreichs  Sachsen  über.  Dasselbe  ist  von  dem  Lande  unzertrennbar
und  unveräußerlich.  Unter  dem  Veräußerungsverbote  sind  jedoch  diejenigen
  Veränderungen  nicht  begriffen,  welche  durch  Verkauf  oder
Austausch  einzelner  Gegenstände  für  gut  befunden  werden  sollten.
Was  durch  Veräußerung  an  Gegenständen  oder  Kaufgeldern  erlangt
wird,  nimmt  die  Eigenschaft  des  veräußerten  Gegenstandes  an  und
tritt  an  dessen  Stelle.

Die  Kaufgelder  sind,  sobald  sich  eine  vortheilhafte  Gelegenheit
findet,  zu  Vermehrung  des  Hausfideicommisses  anzuwenden.  Auch
steht  dem  jedesmaligen  Regenten  lediglich  unter  Zustimmung  der  Stände
das  Befugniß  zu,  die  zu  demselben  gehörigen  Kostbarkeiten,  bis  zur
Höhe  einer  Million  Thaler,  in  außerordentlichen  Nothfällen  zu  Staats--zwecken
  zu  verpfänden.  Es  ist  jedoch  der  verpfändete  Theil  desselben,
sobald  als  möglich,  wieder  einzulösen.

Nur  in  den  §.  105.  erwähnten  außerordentlichen  dringenden
Fällen,  wo  die  Einberufung  der  Stände  durch  die  Umstände  unmöglich
  gemacht  wird,  kann  eine  Verpfändung  desselben  vom  König,  unter
Verantwortlichkeit  der  ihn  hierbei  berathenden  Minister,  auch  ohne
Zustimmung  der  Stände,  verfügt  werden,  und  es  treten  alsdann  die
Bestimmungen  des  gedachten  8s.  in  Kraft.

§.  21.

Privateigenthum  des  Königs  ist  alles  dasjenige,  was  derselbe
vor  der  Gelangung  zum  Throne  bereits  besessen  hat,  und  mit  diesem
Vermögen  ferner  erwirbt;  es  steht  ihm  darüber  die  freie  Disposition
unter  den  Lebendigen  und  auf  den  Todesfall  zu.

Hat  der  König  über  dieses  Vermögen  nicht  disponirt,  so  wächst
dasselbe  bei  seinem  Ableben  dem  Hausfideicommisse  zu.

Uiber  dasjenige  Vermögen,  was  der  König  sonst  während  seiner
Regierung  aus  irgend  einem  Privatrechtstitul,  oder  durch  Ersparnisse
an  der  Civilliste,  erwirbt,  steht  demselben  die  freie  Disposition  unter
        <pb n="424" />
        416

den  Lebenden  zu,  bei  seinem  Ableben  aber  fällt  es  ebenfalls  dem
Hausfideicommisse  anheim.
8.  22.

Der  König  bezieht  jährlich  eine  mit  den  Ständen,  auf  die  Dauer
seiner  Regierung,  verabschiedete  Summe  aus  den  Staatscassen,  als
Civilliste,  zu  seiner  freien  Disposition  in  monatlichen  Raten  im  Voraus
  zahlbar.

Diese  Summe  ist  als  Aequivalent  für  die  den  Staatscassen,  auf
die  jedesmalige  Dauer  der  Regierungszeit  des  Königs,  überwiesenen
Nutzungen  des  Königlichen  Domainengutes  zu  betrachten  und  kann,
während  der  Regierungszeit  des  Königs,  weder  ohne  dessen  Zustimmung
  vermindert,  noch  ohne  die  Bewilligung  der  Stände  vermehrt,
auch,  als  wesentliches  Bedürfniß  zu  Erhaltung  der  Würde  der  Krone,
zu  keiner  Zeit  und  auf  keine  Weise  mit  Schulden  belastet  werden.

Diese  Nutzungen  sollen  auch  den  Staatscassen  so  lange  überwiesen
  bleiben,  als  eine  Civilliste  bewilligt  wird,  welche  der  jetzt  mit

Fünfmalhundert  Tausend  Thalern  —  —
verabschiedeten  an  Höhe  wenigstens  gleich  kommt.

Die  Civilliste  des  mit  Tode  abgegangenen  Königs  besteht  fort,
bis  die  seines  Nachfolgers  verabschiedet  ist,  jedoch  längstens  nur  bis
zur  Vereinigung  über  ein  neues  Budget.

Von  selbiger  werden  bestritten:  die  Chatullengelder  des  Königs
und  seiner  Gemahlinn,  die  Unterhaltungs=  und  Erziehungskosten  seiner
Kinder,  die  Gehalte  aller  Königlichen  Hofbeamten  und  Diener,  die
künftig  auszusetzenden  Pensionen  derselben,  so  wie  ihrer  Wittwen  und
Kinder,  der  gesammte  Aufwand  für  die  Hofhaltung,  den  Stall,  die
Hofjagd  und  die  dazu  gehörigen  Inventarien,  den  katholischen  und
evangelischen  Hofgottesdienst,  für  letztern,  nach  der  Höhe  des  zeitherigen
Beitrags,  die  Hofkapelle  und  Hoftheater,  die  Unterhaltungskosten  der
nach  §.  17.  dem  Könige  zur  freien  Benutzung  bleibenden  Schlösser,
Paläste,  Hofgebäude  und  Gärten,  endlich  alle  hier  nicht  erwähnte
ordentliche  oder  außerordentliche  Hofausgaben,  deren  Bestreitung  nicht
ausdrücklich  auf  das  Staatsbudget  gewiesen  ist.

§.  23.

Die  den  dermaligen  Gliedern  des  Königlichen  Hauses  ausgesetzten
Apanagen,  Witthümer  und  andern  vertragsmäßigen  Gebührnisse,  Handund
  Garderobengelder,  bleiben,  unter  Beobachtung  der  wegen  der
Secundogenitur  bestehenden  Bestimmungen,  auf  deren  Lebenszeit  unverändert
  und  werden  in  das  Budget  aufgenommen.

Uiber  die  künftig,  unter  Anrechnung  der  Secundogenitur,  zu  gewährenden
  Apanagen,  Witthümer,  Heirathsgüter  und  andere  dergleichen
        <pb n="425" />
        —  417  —

Gebührnisse  ist  mit  den  Ständen  eine  feststehende  Bestimmung  zu  verabschieden,
  welcher  nachmals  in  jedem  einzelnen  Falle  nachzugehen  ist,
und  welche  in  das  Hausgesetz  aufgenommen  werden  soll.

Ohne  Einwilligung  der  Stände  können  diese  Gebührnisse  nicht
verändert,  und  nie  durch  Uiberweisung  von  Grundstücken  zur  Benutzung
  gewährt  werden.

Die  Entrichtung  derselben  erfolgt  aus  den  Staatscafsen,  ohne
Zurechnung  auf  die  Civilliste.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der
Unterthanen.

8.  24.
Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Staats  verpflichtet
zu  Beobachtung  der  Gesetze  desselben  und  begründet  dagegen  den

gesetzlichen  Schutz.
8.  25.

Die  Bestimmungen  über  das  Heimathsrecht  und  Staatsbürgerrecht
  bleiben  einem  besondern  Gesetze  vorbehalten.

8.  26.
Die  Rechte  der  Landeseinwohner  stehen  für  alle  in  gleicher  Maße
unter  dem  Schutze  der  Verfassung.

§.  27.

Die  Freiheit  der  Personen  und  die  Gebahrung  mit  dem  Eigenthume
  sind  keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche  Gesetz  und
Recht  vorschreiben.

8.  28.

Jeder  ist  daher  berechtigt,  seinen  Beruf  und  sein  Gewerbe  nach
eigener  Neigung  zu  wählen  und  sich  dazu  im  In=  oder  Auslande
auszubilden,  soweit  nicht  hierbei  ausdrückliche  Gesetze  oder  Privatrechte
  beschränkend  entgegenstehen.

§.  29.

Jedem  Unterthan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  ohne  Erlegung
  einer  Nachsteuer  frei,  soweit  nicht  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
  oder  sonst  Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat  oder  Privatpersonen
  entgegenstehen.

27
        <pb n="426" />
        —  418  —

8.  30.
Die  Verpflichtung  zu  Vertheidigung  des  Vaterlandes  und  die
Verbindlichkeit  zum  Waffendienste  ist  allgemein;  es  finden  dabei  keine
andern,  als  die  durch  die  Gesetze  bestimmten  Ausnahmen  Statt.

§.  31.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  oder  sonstige
Rechte  und  Gerechtigkeiten  zu  Staatszwecken  abzutreten,  als  in  den
gesetzlich  bestimmten,  oder  durch  dringende  Nothwendigkeit  gebotenen,
von  der  obersten  Staatsbehörde  zu  bestimmenden  Fällen  und  gegen
Entschädigung,  welche  ohne  Anstand  ermittelt  und  gewährt  werden  soll.

Entsteht  ein  Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung,  und
der  Eigenthümer  oder  der  Berechtigte  will  sich  bei  der  Entscheidung
der  Verwaltungsbehörde  nicht  beruhigen,  so  bleibt  ihm  unbenommen,
die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zur  Erledigung  zu  bringen;  es
ist  aber  einstweilen  die  Abtretung  zu  bewirken  und  die  von  jener
Behörde  festgesetzte  Summe  ohne  Berzug  zu  bezahlen.

§.  32.
Jedem  Landeseinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit  und,  in
der  bisherigen  oder  der  künftig  gesetzlich  festzusetzenden  Maße,  Schutz
in  der  Gottesverehrung  seines  Glaubens  gewährt.

8.  33.

Die  Mitglieder  der  im  Königreiche  aufgenommenen  christlichen
Kirchengesellschaften  genießen  gleiche  bürgerliche  und  politische  Rechte.
Alle  andere  Glaubensgenossen  haben  an  den  staatsbürgerlichen  Rechten
nur  in  der  Maße  einen  Antheil,  wie  ihnen  derselbe  vermöge  besonderer
Gesetze  zukommt.

S.  34.

Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  begründet  keinen

Unterschied  in  der  Berufung  zu  irgend  einer  Stelle  im  Staatsdienste.

8.  35.

Die  Angelegenbeiten  der  Presse  und  des  Buchhandels  werden
durch  ein  Gesetz  geordnet  werden,  welches  die  Freiheit  derselben,  unter
Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  Bundesgesetze  und  der  Sicherung
gegen  Mißbrauch,  als  Grundsatz  feststellen  wird.

§.  36.
Jeder  hat  das  Recht,  üder  gesetz=  oder  ordnungswidriges  Berfahren
  einer  Bedörde,  oder  Verzögerung  der  Eutscheidung,  bei  der
zmnächst  vorgesetzten,  schriftliche  Beschwerde  zu  führen.
        <pb n="427" />
        419  —

Wird  selbige  von  der  vorgesetzten  Behörde  ungegründet  gefunden,
so  ist  diese  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe  ihres
Urtheils  zu  belehren.  Glaubt  derselbe,  sich  auch  bei  der  Entscheidung
der  obersten  Staatsbehörde  nicht  beruhigen  zu  können,  so  darf  er  die
Beschwerde  den  Ständen,  mit  der  Bitte  um  Verwendung,  schriftlich
vortragen,  welche  dann  zu  beurtheilen  haben,  ob  die  Sache  geeignet
sei,  von  ihnen  am  Throne  bevorwortet  zu  werden.

Uibrigens  bleibt  auch  Jedem  unbenommen,  seine  Wünsche  und
Beschwerden  bei  dem  Regenten  unmittelbar  anzubringen.

8.  37.
Kein  Unterthan  soll  mit  Abgaben  oder  andern  Leistungen  be—

schwert  werden,  wozu  er  nicht  vermöge  der  Gesetze,  oder  Kraft  besonderer
  Rechtstitel,  verbunden  ist.

8.  38.
Alle  Unterthanen  haben  zu  den  Staatslasten  beizutragen.

§.  39.

Es  soll  ein  neues  Abgabensystem  festgestellt  werden,  wobei  die
Gegenstände  der  directen  und  indirecten  Besteuerung,  nach  möglichst
richtigem  Verhältnisse,  werden  zur  Mitleidenheit  gezogen  werden.

Die  bisher  bestandenen  Realbefreiungen  sollen,  gegen  angemessene
Entschädigung,  deren  Modalität,  unter  Vernehmung  mit  den  Ständen,
durch  die  künftige  Gesetzgebung  näher  zu  bestimmen  ist,  aufgehoben
werden.

8.  40.

Neue  bleibende  Befreiungen  von  Staatslasten  können  in  keiner

Weise  vergünstigt  oder  erworben  werden.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Staatsdienste.

8.  41.

Es  bestehen  die  Ministerial-Departements  der  Justiz,  der  Finanzen,
  des  Innern,  des  Kriegs,  des  Cultus  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  deren  Vorstände  den  Ständen  verantwortlich  sind.

Diese  Vorstände  bilden  das  Gesammt-Ministerium,  als  die  oberste
collegiale  Staatsbehörde.

Auf  den  Vorstand  des  Ministerii  des  Cultus,  welcher  stets  der
evangelischen  Confession  zugethan  seyn  muß,  in  Gemeinschaft  mit
wenigstens  zwei  andern  Mitgliedern  des  Gesammt-Ministerüt  derselben
Confession,  geht  der  bisherige  Auftrag  in  Evangelicis  über.  Zu  seinem

277
        <pb n="428" />
        420  —

Wirkungskreise  gehören  die  8.  57.  bezeichneten  Angelegenheiten  aller
Confessionen.

Es  kann  ein  Staatsrath  gebildet  werden,  zu  welchem,  außer  den
Vorständen  der  Ministerial-Departements,  diejenigen  Personen  gezogen
werden,  welche  der  König  geeignet  findet.

§.  42.
Alle  Staatsdiener  sind  für  ihre  Dienstleistung  verantwortlich.

§.  43.

Alle  Verfügungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche  der  König
unterzeichnet,  müssen  von  dem  Vorstande  eines  Ministerial-Departements,
  welcher  bei  der  Beschlußnahme  wirksam  gewesen  ist,  in  der
Reinschrift,  zum  Zeichen  seiner  Verantwortlichkeit  für  die  Zweckmäßigkeit
  und  Uibereinstimmung  derselben  mit  den  Gesetzen  und  der  Verfassung
  des  Landes,  contrafignirt  werden.

Eine  solche  mit  der  erforderlichen  Contrasignatur  nicht  bezeichnete
Verfügung  ist  als  erschlichen  zu  betrachten  und  daher  unverbindlich.

8.  44.

Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener,  worunter  jedoch  der  Hofdienst
nicht  mit  begriffen  ist,  sollen  durch  ein  besonderes  Gesetz  näher  bestimmt
  werden,  in  welchem  vorzüglich  die  nöthige  Unabhängigkeit  des
Richteramts  berücksichtigt  werden  wird.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Rechtspflege.

S.  45.
Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  einer  gesetzlich  bestimmten  Instanzenordnung
  verwaltet.
8.  46.
Alle  Gerichtsstellen  haben  ihren  Entscheidungen  Gründe  beizufügen.

8.  47.
Sie  find  bei  Ausübung  ihres  richterlichen  Amtes  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Competenz  von  dem  Einflusse  der  Regierung  unabhängig.
Ueber  Competenzzweifel  zwischen  den  Justiz=  und  Verwaltungs-=behörden
  entscheidet  in  letzter  Instanz  eine  besondere  Behörde,  deren
Organisation  durch  ein  Gesetz  bestimmt  wird,  und  deren  Mitglieder
zur  Hälfte  aus  Räthen  des  obersten  Justizhofes  bestehen  müssen.
        <pb n="429" />
        —  421  —

S.  48.

Kein  Unterthan  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden,
außer  in  den  von  den  Gesetzen  vorausbestimmten  Fällen.

§.  49.
Jedem,  der  sich  durch  einen  Act  der  Staatsverwaltung  in  seinen
Rechten  verletzt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen.
Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  nöthigen  Ausnahmen  und  Bestimmungen
  treffen,  damit  durch  die  Ausübung  dieses  Befugnisses  der
freie  Fortgang  der  Verwaltung  nicht  gehemmt  werde.

8.  50.
Der  Fiscus  nimmt  in  allen  ihn  betreffenden  Rechtsstreitigkeiten
Recht  vor  den  ordentlichen  Landesgerichten.

§.  51.
Niemand  darf  ohne  gesetzlichen  Grund  verfolgt,  verhaftet  oder
bestraft  und  über  vier  und  zwanzig  Stunden  über  die  Ursache  seiner
Verhaftung  in  Ungewißheit  gelassen  werden.

§.  532.
Der  König  hat  in  strafrechtlichen  Fällen  das  Recht  der  Abolition,
so  wie  der  Verwandlung,  Minderung  oder  des  Erlasses  der  Strafe,
kann  aber  zuerkannte  Strafen  nicht  schärfen.

8.  53.

Die  Confiscation  kann  künftig  nur  bei  einzelnen  Sachen,  welche
als  Gegenstand  oder  Werkzeug  einer  Vergehung  gedient  haben,  Statt
finden.

Eine  allgemeine  Vermögensconfiscation  tritt  in  keinem  Falle  ein.

8.  54.  ·
Moratorien  dürfen  von  Staatswegen  nicht  ertheilt  werden.

8.  55.

Die  Rechtspflege  wird,  auf  eine  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze
entsprechende  Weise,  in  der  Maße  eingerichtet  werden,  daß  die  privilegirten
  Gerichtsstände  aufhören,  soweit  nicht  einzelne,  auf  Verträgen
oder  besondern  Verhältnissen  beruhende,  Ausnahmen  noch  ferner  nothwendig
  bleiben.

Die  nähern  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  ein  Gesetz  getroffen
  werden.
        <pb n="430" />
        —  422  —

Sechster  Abschnitt.

Von  den  Kirchen,  Unterrichtsanstalten  und  milden
Stiftungen.

8.  56.

Nur  den  im  Königreiche  aufgenommenen  oder  künftig,  mittelst
besondern  Gesetzes,  aufzunehmenden  christlichen  Confessionen  steht  die
freie  öffentliche  Religionsübung  zu.

Es  dürfen  weder  neue  Klöster  errichtet,  noch  Jesuiten,  oder  irgend
ein  anderer  geistlicher  Orden,  jemals  im  Lande  aufgenommen  werden.

8.  57.

Der  König  übt  die  Staatsgewalt  über  die  Kirchen  (jus  eirca
Sacra),  die  Aufsicht  und  das  Schutzrecht  über  dieselben  nach  den  diesfallsigen
  gesetzlichen  Bestimmungen  aus,  und  es  sind  daher  namentlich
auch  die  geistlichen  Behörden  aller  Confessionen  der  Oberaufsicht  des
Ministeriums  des  Cultus  untergeordnet.

Die  Anordnungen  im  Betreff  der  innern  kirchlichen  Angelegenheiten
  bleiben  der  besondern  Kirchenverfassung  einer  jeden  Confession
überlassen.  Insbesondere  wird  die  landesherrliche  Kirchengewalt  (jus
episcopale)  über  die  evangelischen  Glaubensgenossen,  so  lange  der
König  einer  andern  Confession  zugethan  ist,  von  der  §.  41.  bezeichneten
Ministerialbehörde  ferner  in  der  zeitherigen  Maße  ausgeübt.

S.  58.

Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können  auch
bis  zu  der  obersten  weltlichen  Staatsbehörde  gebracht  werden.

§.  59.

Die  Kirchen  und  Schulen  und  deren  Diener  sind  in  ihren  bürgerlichen
  Beziehungen  und  Handlungen  den  Gesetzen  des  Staats
unterworfen.

S.  60.

Alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Cultus,  den
Unterricht,  oder  die  Wohlthätigkeit  bestimmt  seyn,  stehen  unter  dem
besondern  Schutze  des  Staats,  und  das  Vermögen  oder  Einkommen
derselben  darf  unter  keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen  eingezogen,
  oder  für  andere,  als  die  stiftungsmäßigen  Zwecke  verwendet
werden.  Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr
zu  erreichen  steht,  darf  eine  Verwendung  zu  andern  ähnlichen  Zwecken,
mit  Zustimmung  der  Betheiligten  und,  in  sofern  allgemeine  Landesanstalten
  in  Betracht  kommen,  mit  Bewilligung  der  Stände  erfolgen.
        <pb n="431" />
        —  423  —

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Ständen.
I.  Organisation  der  Ständeversammlung.

§.  61.

Für  das  ganze  Königreich  Sachsen  besteht  eine  allgemeine,  in
zwei  Kammern  abgetheilte  Ständeversammlung.

Neben  selbiger  wird  die  besondere  Provinzial-Landtagsverfassung
in  der  Oberlausitz  und  die  Kreistagsverfassung  in  den  alten  Erblanden,
  vorbehältlich  der  in  Rücksicht  beider  nöthig  werdenden  Modificationen,
  noch  ferner  fortbestehen.

8.  62.
Beide  Kammern  sind  in  ihren  Rechten  und  Befugnissen  einander
  gleich.
Zeit  und  Ort  der  Sitzungen  beider  sind  jederzeit  dieselben.

8.  63.
Zu  der  ersten  Kammer  gehören  folgende  Mitglieder:

1.)  die  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;

2.)  das  Hochstift  Meißen,  durch  einen  Deputirten  seines  Mittels;

3.)  der  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels;

4.)  die  Besitzer  der  fünf  Schönburgischen  Receßherrschaften,  Glaucha,
Waldenburg,  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Stein,  durch  einen
ihres  Mittels;

5.)  ein  Abgeordneter  der  Universität  Leipzig,  welcher  von  selbiger
aus  dem  Miittel  ihrer  ordentlichen  Professoren  gewählt  wird;

6.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück;

7.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf;

8.)  der  evangelische  Oberhofprediger;

9.)  der  Decan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Budissin,

zugleich  in  seiner  Eigenschaft  als  höherer  kotholischer  Geistlicher,  und
im  Falle  der  Behinderung  oder  der  Erledigung  der  Stelle,  einer  der
drei  Capitularen  des  Stifts;

10.)  der  Superintendent  zu  Leipzig;

11.)  ein  Abgeordneter  des  Collegiatstifts  zu  Wurzen,  aus  dem  Mittel
des  Capitels;

12.)  die  Besitzer  der  vier  Schönburgischen  Lehnsherrschaften,  Rochsburg,
  Wechselburg,  Penig  und  Remissen,  durch  einen  ihres
Mittels;

13.)  zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  Rittergutsbesitzer;
        <pb n="432" />
        —  424  —

14.)  zehn  vom  Könige,  nach  freier  Wahl,  auf  Lebenszeit  ernannte
Rittergutsbesitzer;

15.)  die  erste  Magistratsperson  der  Städte  Dresden  und  Leipzig;

16.)  die  erste  Magistratsperson  in  sechs  vom  Könige,  unter  möglichster
  Berücksichtigung  aller  Theile  des  Landes,  nach  Gefallen
zu  bestimmenden  Städten.

S.  64.

Für  die  §.  63.  unter  3.  4.  6.  7.  und  12.  benannten  Besitzer
der  Herrschaften  kann  im  Falle  der  Minderjährigkeit,  oder  wenn  sie
aus  Ursachen,  welche  die  Kammer  als  statthaft  anerkennt,  an  dem
Landtage  persönlich  Theil  zu  nehmen,  nicht  vermögen,  derjenige  nächste
Nachfolger  in  die  Kammer  eintreten,  welcher  nach  §.  74.  für  die
Person  dazu  geeignet  ist.  Den  Besitzern  der  Herrschaft  Wildenfels
und  der  Schönburgischen  Receßherrschaften  ist  jederzeit  nachgelassen,
wegen  ihrer  erblichen  Stimmen,  Bevollmächtigte  in  die  Kammer  eintreten
  zu  lassen,  welche  die  nach  §.  74.  erforderlichen  Eigenschaften
haben,  und  im  Königreiche  Sachsen  mit  einem  Rittergute  angesessen  find.

8.  65.

Die  zwölf  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer  werden  in  Kreisund
  Oberlausitzer-Provinzial-Versammlungen  gewählt.

An  der  Wahl  nimmt  jeder  Besitzer  eines  der  im  Wahlgesetze
für  stimmberechtigt  erklärten  Rittergüter  Theil.  Sie  wird  nach  den
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  bewirkt.

Wählbar  sind  nur  diejenigen  Rittergutsbesitzer,  deren  Gut  mindestens
  jährlich  Zwei  Tausend  Thaler  reinen  Ertrag  gewährt.  Ein,
unter  Concurrenz  der  Rittergutsbesitzer  selbst,  auf  Kreistagen  oder
Provinzial-Landtagen  gefertigtes,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidirendes
Verzeichniß  der  sowohl  zu  der  ersten,  als  zu  der  zweiten  Kammer
wählbaren  Rittergüter  ist  bei  der  Wahl  jederzeit  zum  Grunde  zu  legen.

Jeder  der  vom  Könige  zu  ernennenden  zehn  Rittergutsbesitzer
muß  von  einem,  oder  mehrern  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen
Rittergütern  einen  jährlichen  Reinertrag  von  mindestens  Vier  Tausend
  Thalern  beziehen.  Der  König  kann  bei  der  Ernennung  auch
auf  Besitzer  Schönburgischer  Receß=  und  Lehnsherrschaften  Rücksicht
nehmen,  doch  sind  hierbei  die  diesen  Herrschaften  schon  zukommenden
erblichen  Stimmen  jedenfalls  in  Abzug  zu  bringen.

Minister  im  activen  Dienste  und  besoldete  Hofbeamte  können
nicht  ernannt  werden.  Die  Zahl  von  zehn  muß  stets  vorhanden  seyn.
        <pb n="433" />
        —  425  —

S.  66.

Diejenigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer,  welche  vermöge  ihres
Amts,  in  selbiger  eine  Stelle  haben,  behalten  solche  so  lange,  als  sie
dieses  Amt  bekleiden.

Die  Abgeordneten  der  Stifter  und  der  Universität,  sowie  die
Bevollmächtigten  der  Herrschaft  Wildenfels  und  der  Schönburgischen
Receßherrschaften,  behalten  ihre  Stelle,  bis  sich  ein  Nachfolger  legitimirt.

Die  gewählten,  so  wie  die  vom  Könige  ernannten  Rittergutsbesitzer
  bleiben  so  lange  Mitglieder  der  Kammer,  als  sie  diejenigen
Eigenschaften  behalten,  vermöge  deren  letztere  ernannt,  und  erstere  sowohl
  im  Allgemeinen,  als  in  dem  betreffenden  Bezirke  erwählt  werden
können.  Uiberdieß  treten  jedoch  die  gewählten  Rittergutsbesitzer  aus,
wenn  sie  während  ihrer  ständischen  Function  zu  einem  Staatsdienste
ernannt,  oder  im  Staatsdienste  befördert  werden,  oder  ein  besoldetes
Hofamt  annehmen,  können  aber  dann  von  Neuem  gewählt  werden.

Beiden  Klassen  der  Rittergutsbesitzer  ist  die  Refignation  gestattet,
wegen  Krankheit,  welche  das  Individuum  auf  längere  Zeit  zu  Geschäften
  untauglich  macht  und  durch  ärztliche  Zeugnisse  belegt  wird,
wegen  solcher  häuslicher,  Familien=  oder  Dienst-Verhältnisse,  welche
die  persönliche  und  beständige  Anwesenheit,  nach  beizubringender  genüglicher
  Bescheinigung,  wesentlich  erfordern,  ferner  wegen  60jährigen
Alters,  oder  wenn  sie  bereits  drei  ordentlichen  Landtagen  (§.  115.)
beigewohnt  haben.

§.  67.

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  wird  von  dem  Könige,  aus
der  Mitte  der  Herrschafts=  oder  Rittergutsbesitzer  in  selbiger,  zu  jedem
Landtage  besonders  ernannt  und  darf  nicht  im  Auslande  wohnen.

Zu  der  Function  eines  Stellvertreters  des  Präsidenten  schlägt
die  Kammer  durch  Wahl  drei  Personen  aus  ihrer  Mitte  vor,  von
denen  der  König  Eine  ernennt.  Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter
Stimmenmehrheit.  Sollte  bei  dreimaliger  Abstimmung  eine  solche
nicht  erlangt  werden,  so  entscheidet  bei  der  letzten  Abstimmung  die
relative  Stimmenmehrheit.

Uiber  die  amtliche  Stellung  und  Geschäftsführung  des  Präsidenten
  und  seines  Stellvertreters,  so  wie  über  die  Protocollführung
und  Leitung  der  Kanzleigeschäfte,  enthält  die  Landtagsordnung  die
nähern  Bestimmungen.

S.  68.

Die  zweite  Kammer  besteht  aus

1.)  Zwanzig  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer,
2.)  Fünf  und  zwanzig  Abgeordneten  der  Städte,
        <pb n="434" />
        —  426  —

3.)  Fünf  und  zwanzig  Abgeordneten  des  Bauernstandes,  und
4.)  Fünf  Vertretern  des  Handels  und  Fabrikwesens.

8.  69.

Für  jedes  Mitglied  der  zweiten  Kammer  wird  ein  Stellvertreter
gewählt.  Dieser  tritt  in  Fällen  zeitiger  Abwesenheit  oder  Behinderung
  des  Mitglieds  ein,  im  Falle  des  Todes  oder  gänzlichen  Austritts
  aber  für  die  Dauer  des  Landtags  nur  dann,  wenn  ein  solcher
Fall  erst  während  des  Landtags,  oder  so  kurz  vor  demselben  Statt
gefunden  hat,  daß  zu  einer  neuen  Wahl  keine  Zeit  übrig  ist;  außerdem
  ist  eine  neue  Wahl  sowohl  eines  Abgeordneten,  als  eines  Stellvertreters
  vorzunehmen.

Uiber  die  Einberufung  des  Stellvertreters  entscheidet  die  Kammer.

8.  70.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer  zu  der  zweiten
Kammer  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt  in  Kreis=  und  Oberlausitzer
Provinzial-Versammlungen.

Wahlberechtigt  sind  die  Besitzer  der  durch  das  Wahlgesetz  hierzu
befähigten  Güter,  wählbar  aber  nur  diejenigen  von  ihnen,  welche  ein
Gut  von  mindestens  jährlich  Sechshundert  Thalern  reinem  Ertrage
besitzen.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer,  der  Städte
und  des  Bauernstandes  und  der  Stellvertreter  für  selbige  erfolgen
nach  den  Vorschriften  des  Wahlgesetzes.

Uiber  die  Wahlen  der  Vertreter  des  Handels  und  Fabrikwesens
und  ihrer  Stellvertreter  wird  besondere  gesetzliche  Bestimmung  erfolgen.

§.  71.

Alle  drei  Jahre,  am  Schlusse  eines  ordentlichen  Landtags  (§.  115.),
tritt  ein  Theil  der  Abgeordneten  zu  der  zweiten  Kammer  aus.

Um  diesen  auf  einander  folgenden  Austritt  zu  ordnen,  wird  bei
dem  ersten  Landtage  eine  Loosung  vorgenommen.  In  Folge  deren
treten  nach  dem  ersten  Landtage  aus:  sechs  Abgeordnete  der  Rittergutsbesitzer,
  acht  Abgeordnete  der  Städte,  acht  Abgeordnete  des  Bauernstandes
  und  ein  Vertreter  des  Handels=  und  Fabrikstandes,  welche  die
niedrigsten  Nummern  gezogen  haben;  nach  dem  zweiten  Landtage,
sieben  Abgeordnete  der  Rittergutsbesitzer,  acht  Abgeordnete  der  Städte,
acht  Abgeordnete  des  Bauernstandes  und  zwei  Vertreter  des  Handelsund
  Fabrikstandes,  welche  die  nächst  niedrigen  Nummern  gezogen  haben,
und  nach  dem  dritten  Landtage  alle  übrigen  Abgeordneten.

Die  später  gewählten  Abgeordneten  treten  nach  dem  dritten
ordentlichen  Landtage  seit  ihrer  Wahl  aus.
        <pb n="435" />
        —  427  —

Die  Austretenden  können  sofort  wieder  gewählt  werden.

Die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  hören  auch  früher  auf,
Mitglieder  derselben  zu  seyn,

a)  wenn  sie  die  Wählbarkeit  entweder  im  Allgemeinen,  oder  für
die  Klasse,  oder  den  Bezirk,  für  welchen  sie  gewählt  werden,
verlieren;

b)  wenn  sie  während  der  Dauer  ihrer  ständischen  Function  im
Staatsdienste  angestellt  oder  befördert  werden,  oder  in  ein
besoldetes  Hofamt  treten,  oder

e)  wenn  der  König  die  Kammer  auflößt.

In  den  Fällen  unter  b.  und  c.  können  jedoch  selbige  wieder  gewählt
  werden.

8.  72.

Der  Präsident  der  zweiten  Kammer  und  dessen  Stellvertreter
werden  von  dem  Könige  ernannt.

Zu  Anfange  jeden  Landtags  sind  von  der  Kammer  vier  ihrer
Mitglieder  durch  geheime  Stimmgebung  zu  wählen  und  vorzuschlagen,
von  denen  der  König  eins  als  Präsidenten  und  eins  als  dessen  Stellvertreter
  bestellt.

Die  Wahl  wird  nach  den  Bestimmungen  §.  67.  bewirkt.

Die  Landtagsordnung  bestimmt  die  Function  beider.

§.  73.
Zur  Theilnahme  an  einer  auf  die  Ständeversammlung  sich  beziehenden
  Wahl  wird  das  erfüllte  25ste,  und  zur  Wählbarkeit  das
erfüllte  30ste  Altersjahr  erfordert.

8.  74.

Weder  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  noch  wählbar
sind  Diejenigen,  welche

a)  unter  Curatel  stehen,

b)  zu  deren  Vermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  es  mag
dasselbe  zum  förmlichen  Concurs  gediehen,  oder  der  Weg  der  außergerichtlichen
  Erledigung  desselben  eingeschlagen  worden  seyn,  so  lange
nicht  ihre  Gläubiger,  vollständige  Befriedigung  erhalten  zu  haben,
erklären.

Jc)  Diejenigen,  welche  wegen  solcher  Vergehen,  die,  nach  allgemeinem
  Begriffe,  für  entehrend  zu  halten  sind,  vor  Gericht  gestanden
haben,  ohne  von  der  Anschuldigung  völlig  frei  gesprochen  zu  seyn.

Ob  ein  Vergehen  nach  allgemeinem  Begriffe  für  entehrend  zu
halten  sei,  entscheidet  hinsichtlich  eines  Wahlmanns  die  Wahlversammlung,
  und  hinsichtlich  eines  Abgeordneten  die  Kammer.
        <pb n="436" />
        —  428  —

8.  75.

Wird  ein  Staatsdiener  zum  Abgeordneten  oder  Stellvertreter  zu
einer  der  beiden  Kammern  gewählt,  so  hat  derselbe  solches  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde  anzuzeigen,  damit  diese  ermesse,  ob  die  Annahme
  der  Wahl  genehmigt  werden  könne  und,  nöthigen  Falls,  wegen
einstweiliger  Versehung  des  Amts  Vorsorge  treffe.  Die  Genehmigung
kann  ohne  erhebliche,  in  dem  Wesen  des  Amts  beruhende  und  den
Ständen  zur  Nachricht  mitzutheilende  Gründe  nicht  versagt  werden.

Gerichtsdirectoren  und  gutsherrliche  Beamte  haben  die  Zustimmung
  ihrer  Principale,  städtische  Beamte  die  Zustimmung  der  Stadträthe
  einzuholen;  diese  kann  aber  nur  aus  denselben  Ursachen  verweigert
  werden,  wie  die  landesherrliche  Erlaubniß  für  die  Staatsdiener.

Uiber  Reclamationen  wegen  verweigerter  Genehmigung  entscheidet
die  Regierung.

S.  76.

Die  Sitzordnung  in  der  ersten  Kammer  richtet  sich  bei  den  8.  63.
unter  1.  bis  mit  12.  benannten  Mitgliedern  nach  der  angegebenen
Reihefolge,  bei  den  übrigen  aber,  so  wie  in  der  zweiten  Kammer,
nach  dem  Loose,  welches  bei  jedesmaliger  Eröffnung  der  Kammer  gezogen
  wird.  Für  die  hierbei  noch  nicht  anwesenden  Mitglieder  zieht
der  Präsident  die  Loose.

Die  Bevollmächtigten  und  Stellvertreter  nehmen  die  Plätze  derer,
die  fie  vertreten,  ein.

8.  77.

Uiber  das  Wahlverfahren  für  beide  Kammern  und  die  Wahlberechtigung
  für  die  zweite  Kammer  enthält  das  Wahlgesetz  die  nähere
Bestimmung.  Daseselbe  ist  zwar  kein  integrirender  Theil  der  Verfassung,
  kann  aber  ohne  ständische  Zustimmung  nicht  verändert  werden.

II.  Wirksamkeit  der  Stände.

§.  78.

Die  Stände  sind  das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesammtheit  der
Staatsbürger  und  Unterthanen,  und  als  solches  berufen,  deren  auf
der  Verfassung  beruhende  Rechte,  in  dem  durch  selbige  bestimmten
Verhältnisse  zu  der  Staatsregierung,  geltend  zu  machen  und  das  unzertrennliche
  Wohl  des  Königs  und  des  Landes,  mit  treuer  Anhänglichkeit
  an  die  Grundsätze  der  Verfassung,  möglichst  zu  befördern.

8.  79.
Die  Angelegenheiten,  welche  vor  die  Ständeversammlung  gehören,
sind  in  dieser  Verfassungsurkunde  bestimmt  vorgezeichnet.
        <pb n="437" />
        429

Dergleichen  Angelegenheiten  können  in  keinem  Falle  zur  Erledigung
  an  ständische  Ausschüsse,  an  die  Kreisstände,  oder  an  einzelne
ständische  Corporationen  gebracht  werden.

Die  Ständeversammlung  darf  aber  auch  wieder  ihrer  Seits  sich
nur  mit  diesen  ihr  zugewiesenen  Angelegenheiten,  oder  den  vom  Könige
besonders  an  sie  gebrachten  Gegenständen  beschäftigen.

§.  80.
Die  Stände  sind  verbunden,  die  vom  Könige  an  sie  gebrachten
Gegenstände  vor  allen  übrigen  in  Berathung  zu  ziehen.

S.  81.

In  beiden  Kammern  können  die  Mitglieder  derselben,  mit  Ausnahme
  der  8.  64.  in  Rücksicht  der  Herrschaftsbesitzer  bemerkten  Fälle,
nur  persönlich  erscheinen  und  dürfen  Niemanden  beauftragen,  in  ihrem
Namen  zu  stimmen.  Die  Abgeordneten  haben  eine  Instruction  von
ihren  Committenten  nicht  anzunehmen,  sondern  nur  ihrer  eigenen
Uiberzeugung  zu  folgen.

Uibrigens  bleibt  jedem  Mitgliede  überlassen,  die  an  selbiges  für
die  Ständeversammlung  gelangenden  besondern  Anliegen  weiter  zu
befördern  und,  nach  Befinden,  zu  bevorworten.

§.  82.

Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  leistet,  bei  seinem  ersten
Eintritte  in  die  Kammer,  folgenden  Eid:

Ich  schwöre  zu  Gott  rc.  die  Staatsverfassung  treu  zu  bewahren
und  in  der  Ständeversammlung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs
und  Vaterlands,  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen,  bei  meinen
Anträgen  und  Abstimmungen  allenthalben  zu  beobachten.

So  wahr  mir  Gott  helfe  2c.

Diesen  Eid  legen  die  Präsidenten  beider  Kammern  in  die  Hände
des  Königs,  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Kammer  in  der  Versammlung
  an  den  Vorstand  derselben  ab.

Wenn  ein  gewesener  Abgeordneter  durch  neue  Wahl,  als  solcher,
in  eine  Kammer  eintritt,  so  leistet  er  die  Pflicht  blos  mittelst  Handschlags,
  unter  Verweisung  auf  den  früher  abgelegten  Eid.

g.  83.

Jedes  Mitglied  der  Stände  kann  in  der  Kammer  seine  Meinung
frei  äußern.  Ein  Mitglied,  welches  bei  dem  Gebrauche  dieses  Rechts
den  Gang  des  Geschäfts  unstatthafterweise  aufhält,  oder  sich  die  Mißbilligung
  der  Kammer  erregende  Aeußerungen  erlaubt,  kann  von  dem
Präsidenten  zur  Ordnung  verwiesen  werden.
        <pb n="438" />
        —  430  —

Die  Mitglieder  der  Kammer  haben  sich  bei  ihren  Discussionen
aller  Persönlichkeiten,  aller  unanständigen  und  beleidigenden  Ausdrücke,
so  wie  aller  Abweichungen  von  dem  vorliegenden  Berathungsgegenstande
  zu  enthalten,  widrigen  Falls  der  Präsident  sie  zur  Ordnung
zu  verweisen  und,  im  Weigerungsfalle,  selbst  die  fernere  Wortführung
zu  untersagen  das  Recht  hat.  Sollten  sie  sich  selbst  persönliche  Ausfälle
  gegen  den  Regenten,  die  Königliche  Familie,  die  Kammern,  oder
einzelne  Mitglieder  der  Kammern  erlauben  und,  ohngeachtet  der  Erinnerung
  des  Präsidenten,  hiermit  fortfahren,  so  ist  derselbe  berechtigt
und  verpflichtet,  die  Sitzung  für  diesen  Tag  auf  der  Stelle  zu  schließen
und  in  der  folgenden  Sitzung  über  die  Bestrafung  des  betreffenden
Mitglieds  der  Kammer  vorzutragen,  welche  entscheiden  wird,  ob  dasselbe
  zum  bloßen  Widerruf,  oder  zum  zeitlichen  oder  gänzlichen  Ausschluß
  aus  der  Kammer  zu  verurtheilen  sei.

Wenn  die  gerügte  Aeußerung  ein  besonderes  Verbrechen,  oder
eine  persönliche  Beleidigung  in  sich  begreift,  so  kann  das  fragliche
Mitglied  der  Kammer,  es  mag  nun  dessen  Ausschließung  erfolgt  seyn
oder  nicht,  deshalb  noch  vor  seinem  ordentlichen  Richter  belangt  werden.

Verlangt  es  der  Ausgeschlossene,  so  ist  die  Entscheidung,  ob  derselbe
  bei  einer  künftigen  Ständeversammlung  wieder  wählbar  seyn
solle,  an  den  Staatsgerichtshof  (§.  142.)  zu  verweisen,  sonst  ist  derselbe
  künftig  nicht  wieder  wählbar.

8.  84.

Die  Stände  genießen,  sowohl  in  ihrer  Gesammtheit,  als  einzeln,
völlige  Unverletzlichkeit  der  Person  während  der  Dauer  des  Landtags.
Daher  darf  insbesondere,  außer  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer
That  bei  einem  begangenen  peinlichen  Verbrechen  und  dem  Falle  des
Wechselverfahrens,  kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  während
ihrer  Dauer,  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  der  Kammer,  der  selbiges
angehört,  verhaftet  werden.

§.  85.
Gesetzentwürfe  können  nur  von  dem  Könige  an  die  Stände,  nicht
von  den  Ständen  an  den  König  gebracht  werden.
Die  Stände  können  aber  auf  neue  Gesetze,  so  wie  auf  Abänderung
  oder  Aufhebung  bestehender  antragen.
Jedem  Gesetzentwurfe  werden  Motiven  beigefügt  werden.

S.  86.

Kein  Gesetz  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,  abgeändert
  oder  authentisch  interpretirt  werden.
        <pb n="439" />
        —  431  —

8.  87.

Der  König  erläßt  und  promulgirt  die  Gesetze,  mit  B#zug  auf
die  erfolgte  Zustimmung  der  Stände,  und  ertheilt  die  zu  deren  Vollziehung
  und  Handhabung  erforderlichen,  sowie  die  aus  dem  Aufsichtsund
  Verwaltungsrechte  fließenden  Verfügungen  und  Verordnungen.

8.  88.

Der  König  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  der  ständischen
Zustimmung  bedürfende,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene
Verordnungen,  deren  vorübergehender  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt
  werden  würde,  mit  Ausnahme  aller  und  jeder  Abänderungen
in  der  Verfassung  und  dem  Wahlgesetze.

Dafür,  daß  das  Staatswohl  die  Eile  geboten,  sind  sämmtliche
Minister  verantwortlich.  Sie  haben  deshalb  insgesammt  die  Verordnungen
  zu  contrasigniren;  auch  müssen  letztere  den  Ständen  bei  der
nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

§.  89.

In  Ausführung  der  vom  Bundestage  gefaßten  Beschlüsse  kann
die  Regierung  durch  die  ermangelnde  Zustimmung  der  Stände  nicht
gehindert  werden.  Sie  treten  sofort  mit  der  vom  Könige  verfügten
Publication  in  Kraft.  Es  müssen  daher  auch  die  zur  Ausführung
derselben  erweislich  erforderlichen  Mittel  aufgebracht  werden,  wobei
jedoch  die  Mitwirkung  der  Stände  in  Ansehung  der  Art  und  Weife
der  Aufbringung  dieser  Mittel,  insoweit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet
  ist,  nicht  ausgeschlossen  wird.

8.  90.

Der  König  kann  einen  an  die  Kammern  gerichteten  Gesetzvorschlag
  noch  während  der  ständischen  Discussion  darüber  zurücknehmen.
Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  ein  Gesetzvorschlag  zwar  von  der  Mehrheit
  der  Kammern  angenommen  wird,  dabei  aber  die  8.  129.  erwähnte
  Absonderung  der  Abgeordneten  eines  Standes  eingetreten  ist.

§.  91.
Wenn  die  Kammern  über  die  Annahme  eines  Gesetzvorschlags
getheilter  Meinung  sind,  so  haben  sie,  vor  der  Abgabe  ihrer  Erklärung,
das  §.  131.  vorgeschriebene  Vereinigungsmittel  zu  versuchen.

§.  92.

Bleiben  auch  dann  noch  die  Curiatstimmen  beider  Kammern  getheilt,

  so  ist  zu  der  Verwerfung  des  Gesetzvorschlags  erforderlich,  daß

in  einer  der  beiden  Kammern  wenigstens  zwei  Dritttheile  der  Anwesenden
  für  die  Verwerfung  gestimmt  haben.
        <pb n="440" />
        —  432  —

§.  93.
Die  ständische  Erklärung,  wodurch  entweder  ein  Gesetzvorschlag
ganz  abgelehnt  wird,  oder  Veränderungen  dabei  beantragt  werden,
muß  die  Angabe  der  Beweggründe  enthalten.

§.  94.

Wird  ein  von  den  Ständen  mit  Abänderungen  angenommener
Gesetzentwurf  vom  Könige  nicht  genehmigt,  so  kann  selbiger  entweder
ganz  zurückgenommen,  oder  vorher  noch  einmal,  während  desselben
Landtags,  mit  Widerlegungsgründen  in  der  vorigen  Maße,  oder  auch
mit  von  der  Regierung  selbst  vorzuschlagenden  Abänderungen,  an  die
Stände  gebracht  werden.  In  beiden  letztern  Fällen  steht  der  Regierung
  frei,  die  unbedingte  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung
desselben  zu  verlangen.

8.  95.
Ein  von  den  Ständen  ganz  abgelehnter  Gesetzentwurf  kann  zwar
bei  einem  folgenden  Landtage  anderweit  unverändert  an  sie  gebracht
werden,  während  desselben  Landtags  aber  nur  in  veränderter  Maße.

8.  96.

Ohne  Zustimmung  der  Stände  können  die  bestehenden  directen
und  indirecten  Landesabgaben  nicht  verändert,  auch  dürfen  dergleichen
Abgaben  ohne  ihre  Bewilligung,  mit  Ausnahme  des  8.  103.  bemerkten
Falls,  nicht  ausgeschrieben  und  erhoben  werden.

8.  97.

Die  Stände  haben  die  Verpflichtung,  für  Aufbringung  des  ordentlichen
  Staatsbedarfs  durch  Aussetzung  der  hierzu  erforderlichen
Deckungsmittel  zu  sorgen.  Sie  haben  dagegen  das  Befugniß,  hierbei
die  Nothwendigkeit,  Zweckmäßigkeit  und  Höhe  der  Ansätze  zu  prüfen
und  deshalb  Erinnerungen  zu  machen,  auch  sich  sowohl  wegen  der
Annahme  der  angesetzten  Summen,  als  über  die  Art  der  Deckung,
die  Grundsätze  und  Verhältnisse,  nach  welchen  die  Abgaben  und
Leistungen  auf  Personen  und  Gegenstände  zu  legen  und  zu  vertheilen
sind,  so  wie  über  die  Dauer  und  Erhebungsweise  zu  entschließen.

8.  98.

Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  (§.  115.)  wird  den  Ständen
eine  genaue  Berechnung  der  in  den  vorhergegangenen  drei  Jahren
stattgefundenen  Einnahme  und  Ausgabe  und  ein  Voranschlag  des  Bedarfs
  für  die  nächstfolgenden  drei  Jahre,  nebst  den  Vorschlägen  zu
dessen  Deckung,  möglichst  bald  nach  Eröffnung  des  Landtags  mitgetheilt.
        <pb n="441" />
        —  433  —

§.  99.

Um  Beides  beurtheilen  zu  können,  werden  ihnen  sowohl  von
der  obersten  Staatsbehörde,  als  auch,  auf  ihren  Antrag,  von  den  betreffenden
  Departementschefs,  die  nöthigen  Erläuterungen  gegeben,  so
wie  Rechnungen  und  Belege  mitgetheilt  werden.

Ansätze  für  geheime  Ausgaben  können  dabei  nur  in  soweit  vorkommen,
  als  eine  schriftliche,  von  mindestens  drei  verantwortlichen
Ministerialvorständen  contrasignirte  Versicherung  des  Königs  bezeugt,
daß  die  Verwendung  zum  wahren  Besten  des  Landes  stattgefunden
habe,  oder  stattfinden  werde.

8.  100.

Nach  pflichtmäßiger  genauen  Prüfung  der  gedachten  Berechnungen,
Uibersichten  und  Unterlagen,  haben  die  Stände  über  den  darnach  aufzubringenden
  Bedarf  ihre  Erklärung  an  den  König  gelangen  zu  lassen.
Insofern  sie  hierbei  auf  Verminderung  der  verlangten  Summen  antragen,
  muß  dieses  unter  bestimmter  und  ausführlicher  Nachweisung
der  Gründe  dazu,  sowie  der  Gegenstände,  bei  welchen,  und  der  Art
und  Weise,  wie,  ohne  Hintansetzung  des  Staatszwecks,  Ersparnisse
gemacht  werden  können,  geschehen.

8.  101.
Sind  die  beiden  Kammern  bei  der  Abstimmung  über  die  Bewilligung
  getheilt,  so  tritt,  zum  Zwecke  einer  Vereinigung,  das  8.  131.
vorgeschriebene  Verfahren  ein.

§.  102.
Die  ständische  Bewilligung  von  Abgaben  darf  nicht  an  Bedingungen
  geknüpft  werden,  welche  nicht  das  Wesen,  oder  die  Verwendung
  derselben  unmittelbar  betreffen.

§.  103.

Die  von  den  Ständen  nach  §.  100.  an  die  Regierung  gelangenden
Anträge  und  die  Gründe,  auf  welchen  sie  beruhen,  werden  auf  das
reiflichste  erwogen,  auch,  soweit  es  nur  immer  mit  dem  Staatswohle
vereinbar  ist,  jederzeit  berücksichtigt  werden.

In  dem  Falle  aber,  daß  sie  unannehmbar  befunden  würden,  die
Stände  hingegen,  auf  deshalb  ihnen  geschehene  Eröffnung  und  anderweite
  Berathung,  die  Bewilligung  in  der  verlangten  Maße  wiederholt
  ablehnen  wollten,  läßt  der  König  die  Auflagen  für  den  Staatsbedarf,
  insofern  sie  nicht  ausdrücklich  nur  für  einen  vorübergehenden,
bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  sind,  nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit,
  durch  die  oberste  Staatsbehörde,  mittelst  einer  in  die  Gesetzsammlung
  aufzunehmenden  Verordnung,  noch  auf  ein  Jahr  ausschreiben

28
        <pb n="442" />
        —  434  —

und  forterheben.  In  dem  zu  erlassenden  Ausschreiben  wird  der  be—
sondern  Natur  desselben  gedacht  und  Beziehung  auf  diesen  8.  der
Verfassungsurkunde  genommen.  Ein  solches  verlängertes  Ausschreiben
kann  jedoch  nur  auf  ein  Jahr  erlassen  werden;  weshalb  der  König
längstens  sechs  Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  eine  außerordentliche
Ständeversammlung  einberufen  wird.  Die  Bewilligung  wird  übrigens
nur  dann  als  abgelehnt  betrachtet,  wenn  in  einer  der  beiden  Kammern
  mindestens  zwei  Dritttheile  der  Anwesenden  für  die  Ablehnung
gestimmt  haben.
8.  104.

Mit  Ausnahme  des  8.  103.  erwähnten  Falls,  soll  in  den  Ausschreiben,
  welche  Landesabgaben  betreffen,  die  ständische  Bewilligung
besonders  erwähnt  werden,  ohne  welche  weder  die  Einnehmer  zur  Einforderung
  berechtigt,  noch  die  Unterthanen  zur  Entrichtung  verbunden
  sind.

8.  105.

Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Anlehn  gültig  gemacht
werden.

Wenn  in  außerordentlichen,  dringenden  und  unvorhergesehenen
Fällen  schleunige  finanzielle  Maßregeln  erfordert  werden,  zu  welchen
an  sich  die  Zustimmung  der  Stände  nothwendig  ist,  so  ist  eine  außerordentliche
  Ständeversammlung  einzuberufen.

Sollten  jedoch  äußere  Verhältnisse  eine  solche  Einberufung  durchaus
  unmöglich  machen,  so  darf  der  König,  unter  Verantwortlichkeit
der  ihn  hierbei  berathenden  Vorstände  der  Ministerial-Departements,
das  zu  Deckung  des  außerordentlichen  Bedürfnisses  unumgänglich
Nöthige  provisorisch  verfügen,  auch,  erforderlichen  Falls,  Ausnahmsweise
  ein  Anlehn  aufnehmen;  es  sind  aber  die  getroffenen  Maßregeln,
sobald  als  irgend  möglich,  der  Ständeversammlung,  und  spätestens
bei  dem  nächsten  ordentlichen  Landtage  vorzulegen,  um  deren  verfassungsmäßige
  Genehmigung  zu  bewirken;  auch  ist  selbiger  über  die
Verwendung  der  erforderlich  gewesenen  Summen  Nachweisung  zu  geben.

8.  106.

Um  die  Regierung  für  unvorhergesehene  Ereignisse  mit  den  erforderlichen
  außerordentlichen  Hülfsmitteln  zu  versehen,  ist  ein  Reservefond
  zu  bilden,  welcher  in  das  Budget  ausgenommen  und  jedesmal
bewilligt  wird.

§.  107.

Zu  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden  besteht  eine  besondere
  Staatsschulden-Casse,  welche  unter  die  Verwaltung  der  Stände
gestellt  ist.
        <pb n="443" />
        —  435  —

Diese  Verwaltung  wird  durch  einen  ständischen  Ausschuß,  mit
Hülfe  der  von  ihm  ernannten  und  vom  Könige  bestätigten  Beamten,
geführt.  Er  hat  auch  bei  erfolgender  Auflösung  der  zweiten  Kammer
seine  Geschäfte  bis  zu  Eröffnung  der  neuen  Ständeversammlung  und
erfolgter  Wahl  eines  neuen  Ausschusses  fortzusetzen.

Der  Regierung  steht  vermöge  des  Oberaufsichtsrechts  frei,  von
dem  Zustande  der  Casse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  zu  nehmen.

Die  Jahresrechnungen  über  dieselbe  werden  von  der  obersten
Rechnungsbehörde  geprüft  und  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  (§.  115.)
den  Ständen  zur  Erinnerung  und  Justification  vorgelegt.  Nach  erfolgter
  Justification  wird  das  Resultat  der  Rechnungen  im  Namen
der  Stände  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

8.  108.

Die  Stände  sind  verpflichtet  und  berechtigt,  über  die  Erhaltung

des  Staatsguts  und  des  Königlichen  Hausfideicommisses  in  der  8.  18.
und  20.  angegebenen  Maße  zu  wachen.

8.  109.

Die  Stände  haben  das  Recht,  im  Bezug  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörige  Gegenstände,  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche
und  Anträge  in  der  geeigneten  Form  vorzulegen.

Hierzu  gehören  auch  Anträge  auf  Abstellung  wahrgenommener
Gebrechen  in  der  Landesverwaltung  oder  Rechtspflege.

Eben  so  ist  jedes  einzelne  Mitglied  der  Stände  befugt,  seine
auf  dergleichen  Gegenstände  sich  beziehenden  Wünsche  und  Anträge  in
seiner  Kammer  vorzubringen.  Diese  entscheidet,  ob  und  auf  welche
Weise  selbige  in  nähere  Erwägung  gezogen  werden  sollen.  Nimmt
sie  sich,  in  Folge  der  geschehenen  Erörterung,  der  Sache  an,  so  hat
sie  den  Beitritt  der  andern  Kammer  zu  veranlassen,  indem  selbige
nur  in  Uibereinstimmung  beider  Kammern  an  den  König  gebracht
werden  kann.

S.  110.

Beschwerden  gegen  die  oberste  Staatsbehörde  und  einzelne  Vorstände
  von  Ministerial-Departements  (§.  41.)  über  die  Anwendung
der  Gesetze  in  der  Landesverwaltung  und  Rechtspflege  kann,  in  sofern
sich  deshalb  nicht  beide  Kammern  zu  vereinigen  vermögen,  auch  jede
Kammer  allein  anbringen.

Zu  Begründung  solcher  Beschwerden  ist  §.  43.  die  Contrasignatur
aller  Verordnungen  und  andern  Ausfertigungen  in  Regierungsangelegenheiten,
  welche  der  König  eigenhändig  unterzeichnet,  angeordnet.

Unerlaubte  Handlungen  oder  grobe  Vernachlässigungen  der  den
Ministerial-Departements  untergeordneten  Staatsdiener  können  nur

28“
        <pb n="444" />
        436  —

dann  Gegenstand  ständischer  Beschwerde  werden,  wenn  der  dadurch
unmittelbar  Verletzte  bei  dem  betreffenden  Departement  vergebens
Klage  geführt,  oder  sonst  die  gesetzlichen  Vorschritte  gethan  hat.

8.  111.

Die  Stände  können  schriftliche  Beschwerden  der  Unterthanen,
nicht  aber  Deputationen  von  Körperschaften  annehmen.  Findet  sich,
daß  eine  solche  Beschwerde  noch  nicht  auf  dem  verfassungsmäßigen
Wege  bis  zu  dem  betreffenden  Ministerial-Departement  gelangt  und
daselbst  ohne  Abhülfe  geblieben  sei,  so  bleibt  sie  unberücksichtigt.  Im
entgegengesetzten  Falle,  und  wenn  den  Ständen  die  Beschwerde  begründet
  erscheint,  bleibt  ihrem  Ermessen  überlassen,  selbige  entweder
an  das  betreffende  Departement  oder  die  oberste  Staatsbehörde  abzugeben,
  oder  zu  ihrer  eigenen  Sache  zu  machen  und,  nach  vorgängiger
Discussion  in  beiden  Kammern,  dem  Könige  zur  geeigneten  Berücksichtigung
  zu  empfehlen.  Die  erfolgte  Abstellung  solcher  Beschwerden,
oder  das  Ergebniß  der  Erörterung  wird  ihnen  eröffnet  werden.

8.  112.
Alle  ständische  Beschlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit  des
Landes  Bezug  haben,  bedürfen,  um  wirksam  zu  werden,  der  ausdrücklichen
  Sanction  des  Königs.

8.  113.

Auf  jeden  von  den  Ständen  an  den  König  gebrachten  Antrag
wird  ihnen  eine  Entschließung,  und  zwar  im  Ablehnungsfalle  unter
Angabe  der  Gründe,  wo  möglich  noch  während  der  Ständeversammlung,
  ertheilt  werden.  Dieß  gilt  insbesondere  auch,  wenn  der  Antrag
auf  Erlassung,  Aufhebung  oder  Abänderung  eines  Gesetzes  gerichtet  war.

8.  114.

Die  Ständeversammlung  darf,  mit  Königlicher  Genehmigung,  zu
Vorbereitung  bestimmt  anzuzeigender  Berathungsgegenstände  und  zu
Ausführung  von  Beschlüssen  in  ständischen  Angelegenheiten,  welche  die
Königliche  Sanction  erhalten  haben,  Deputationen  ernennen,  welche
zu  diesem  Zwecke  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Landtage  zum  andern
zusammentreten  und  thätig  seyn  können.

III.  Kandtag  und  Geschäftsbetrieb  bei  selbigem.

8.  115.
Der  König  wird  längstens  alle  drei  Jahre  einen  ordentlichen
Landtag  einberufen  und  außerordentliche,  so  oft  es  Gesetzgebungsoder
  andere  dringende  Angelegenheiten  erfordern.
        <pb n="445" />
        —  437  —

Eine  außerordentliche  Zusammenkunft  der  Stände  ist  jedesmal
nöthig,  wenn  ein  Regierungswechsel  eintritt;  die  Einberufung  erfolgt
dann  binnen  der  nächsten  vier  Monate.

Der  Ort  des  Königreichs,  wo  der  Landtag  gehalten  werden  soll,
hängt  von  der  jedesmaligen  Bestimmung  des  Königs  ab.  Zu  jedem
Landtage  werden  die  Stände  mittelst  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde
  ausgehenden  Bekanntmachung  in  der  Gesetzsammlung  und
durch  an  jeden  zu  erlassende  Missiven  einberufen.

8.  116.

Der  König  ordnet  den  förmlichen  Schluß  der  Ständeversammlung
  an,  kann  auch  solche  vertagen  und  die  zweite  Kammer  auflösen,
wodurch  zugleich  die  erste  für  vertagt  erklärt  wird.

Die  Vertagung  darf  nicht  über  sechs  Monate  dauern.

Im  Falle  der  Auflösung  der  zweiten  Kammer  soll  die  Wahl
neuer  Abgeordneten  zu  selbiger  und  die  Einberufung  der  Stände
ebenfalls  innerhalb  der  nächsten  sechs  Monate  erfolgen.

8.  117.
Der  König  eröffnet  und  entläßt  die  Ständeversammlung  entweder
in  eigener  Person,  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten  Commissar.

8.  118.
Eigenmächtig  dürfen  die  Kammern  weder  sich  versammeln,  noch
nach  dem  Schlusse  oder  der  Vertagung  des  Landtags,  oder  Auflösung
der  zweiten  Kammer  versammelt  bleiben  und  berathschlagen.

§.  119.

Die  definitiven  Resultate  des  Landtags  werden  in  eine  förmliche
Urkunde,  den  Landtagsabschied,  zusammengefaßt,  welche  die  Königliche
Erklärung  über  die  Verhandlungen  mit  den  Ständen  enthält,  von
dem  Könige  eigenhändig  vollzogen,  den  Ständen  bei  ihrer  Entlassung
urschriftlich  ausgehändigt  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen  wird.

§.  120.

Die  Stände,  mit  Ausnahme  derjenigen  Mitglieder  der  ersten
Kammer,  welche  Kraft  erblichen  Rechts,  oder  als  Abgeordnete  der
Capitel  und  der  Universität,  auf  Landtagen  erscheinen,  bekommen,  insofern
  sie  nicht  an  dem  Orte,  wo  der  Landtag  gehalten  wird,  beständig
  wohnen,  als  Entschädigung  für  den  erforderlichen  außerordentlichen
  Aufwand,  Tage=  und  Reisegelder,  in  der  in  der  Landtagsordnung

  bestimmten  Maße.
8.  121.

Jede  Kammer  verhandelt  getrennt  von  der  andern  und  hat  bei
den  an  den  König  zu  bringenden  Erklärungen  eine  Curiatstimme.
        <pb n="446" />
        —  438  —

8.  122.

Von  den  Königlichen  Mittheilungen  an  die  Kammern  ergehen
diejenigen,  welche  auf  Abgaben-  und  Bewilligungs-Gegenstände  Bezug
haben,  zuerst  an  die  zweite  Kammer.  Bei  andern  Gegenständen  hängt
es  von  dem  Ermessen  des  Königs  ab,  an  welche  der  beiden  Kammern
solche  zuerst  gelangen  sollen.

§.  123.

Alle  Königliche  Anträge  müssen,  ehe  sie  bei  einer  Kammer  zur
Discussion  und  Abstimmung  gelangen  können,  von  einer  besondern,
aus  dem  Mittel  der  Kammer  bestellten  Deputation  erörtert  werden,
welche  darüber  an  die  erstere  Vortrag  erstattet.

8.  124.

Dergleichen  Deputationen  werden  auch  für  andere  Berathungs-Gegenstände
  ernannt.

8.  125.

Diesen  Deputationen  (§F.  123.  124.)  werden,  so  oft  die  Deputationen
  selbst  darauf  antragen,  durch  Königliche  Commissarien  die
nöthigen  Erläuterungen  gegeben  werden.  Es  muß  jedoch  jede  Deputation,
  vor  Abgabe  ihres  Gutachtens  an  die  betreffende  Kammer,  die
ihr  von  dem  Königlichen  Commissar  in  ihrer  Sitzung  mündlich  mitzutheilenden
  Bemerkungen  hören,  auch  dieselben  in  Erwägung  ziehen
und,  nach  Befinden,  berücksichtigen.

8.  126.

Jedem  Mitgliede  der  Kammer  und  Königlichen  Commissar  steht
frei,  der  Deputation  seine  Ansicht  über  den  zu  berathenden  Gegenstand
  schriftlich  vorzulegen.

§.  127.

Berathungen  der  Kammern  können  nur  bei  der  Anwesenheit  von
mindestens  der  Hälfte  der  durch  die  Verfassung  bestimmten  Zahl  der
Mitglieder  Statt  finden.

8.  128.

Beschlüsse  können  von  der  ersten  Kammer  nur,  wenn  mindestens
die  Hälfte,  und  von  der  zweiten  nur,  wenn  mindestens  zwei  Drittheile
  der  verfassungsmäßigen  Zahl  der  Mitglieder  in  der  Sitzung
anwesend  sind,  gefaßt  werden.

Bei  der  Abstimmung  hat  jedes  Mitglied,  auch  der  Präsident
eine  Stimme.  ·

Die  Beschlüsse  werden,  außer  §.  92.  103.  und  152.  bestimmten
Fällen,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.
        <pb n="447" />
        —  439  —

Wenn  Gleichheit  der  Stimmen  eintritt,  so  ist  die  Sache  in  einer
folgenden  Sitzung  wieder  zum  Vortrage  zu  bringen.  Würde  auch
in  dieser  Sitzung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erlangt,  so  giebt  die
Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Ist  der  Gegenstand  der  Berathung  ein  solcher,  wo  blos  ein
Gutachten  der  Stände  zu  eröffnen  ist,  so  kann  letzterm  auf  Verlangen
jede  abweichende  Meinung  beigefügt  werden.

8.  129.

Die  Abstimmungen  geschehen  von  den  einzelnen  Mitgliedern,
ohne  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Stände.  Es  ist  jedoch  den
Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer,  der  Städte  und  des  Bauernstandes
in  der  zweiten  Kammer  erlaubt,  wenn  wenigstens  drei  Viertheile  der
Anwesenden  ihren  Stand  in  seinen  besondern  Rechten  oder  Interessen
durch  den  Beschluß  der  Mehrheit  für  beschwert  achten,  eine  Separatstimme
  abzugeben.

Eine  solche  Separatstimme  muß  in  die  Erklärung  der  Ständeversammlung,
  neben  dem  Beschlusse  der  Mehrheit,  aufgenommen  und
mit  an  die  Regierung  gebracht  werden.

8.  130.

Die  von  einer  Kammer  an  die  andere  gebrachten  Anträge,  Gesetzentwürfe
  und  Erklärungen  können  ersterer  mit  Verbesserungsvorschlägen,
welche  durch  eine  Deputation  erörtert  werden  müssen,  zurückgegeben
werden.

§.  131.

Können  sich  beide  Kammern,  in  Folge  der  ersten  Berathung,
über  den  betreffenden  Gegenstand  nicht  sogleich  vereinigen,  so  haben
sie  aus  ihrem  beiderseitigen  Mittel  eine  gemeinschaftliche  Deputation
zu  ernennen,  welche  unter  den  beiden  Vorständen  der  Kammern  über
die  Vereinigung  der  getheilten  Meinungen  zu  berathschlagen  hat  und
deren  Mitglieder  hierauf  das  Resultat  ihrer  Verhandlung  den  Kammern
zu  anderweiter  Berathung  vorzutragen  haben.  Dafern  sich  dieselben
auch  dann  nicht  vereinigen,  so  treten  bei  Gesetzgebungs=  und  Bewilligungsgegenständen
  die  §.  128.  enthaltenen  Vorschriften  ein.  Bei
blosen  Berathungsgegenständen  aber  wird  alsdann  von  jeder  Kammer
eine  durch  ihren  Vorstand,  im  Namen  derselben,  unterzeichnete  besondere
Schrift  bei  der  obersten  Staatsbehörde  eingereicht.

§.  132.

Die  Anträge  und  Beschlüsse,  über  welche  beide  Kammern  sich
vereinigt  haben,  werden  in  eine  gemeinschaftliche  ständische  Schrift
        <pb n="448" />
        ——  440  —

zusammengefaßt,  welche,  von  den  Vorständen  beider  Kammern  im
Namen  der  Ständeversammlung  unterzeichnet,  bei  der  obersten  Staatsbehörde
  eingereicht  wird.

§.  133.

Nur  die  oberste  Staatsbehörde  ist  zur  Communication  zwischen
der  Regierung  und  den  Ständen  bestimmt;  auch  die  einzelnen  Kammern
stehen  nur  mit  dieser  Staatsbehörde  in  unmittelbarer  Geschäftsbeziehung.


8.  134.

Die  Mitglieder  des  Ministerü##  und  die  Königlichen  Commissarien
haben  den  Zutritt  zu  den  Sitzungen  der  Kammern,  können  an  den
Discussionen  Antheil  nehmen  und  haben  das  Recht,  zu  verlangen,
nach  Schlusse  derselben  nochmals  gehört  zu  werden,  treten  aber,  wenn,
soviel  die  Commissarien  betrifft,  diese  nicht  selbst  Mitglieder  der
Kammer  sind,  bei  der  Abstimmung  ab.  Nach  ihrem  Abtritte  darf
die  Discussion  nicht  von  Neuem  ausgenommen  werden.

8.  135.

Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden
geheim  auf  den  Antrag  der  Königlichen  Commissarien  bei  Eröffnungen,
für  welche  sie  die  Geheimhaltung  nöthig  achten,  und  auf  das  Begehren
von  drei  Mitgliedern,  denen,  nach  dem  Abtritt  der  Zuhörer,  wenigstens
  ein  Viertel  der  Mitglieder  der  Kammer  über  die  Nothwendigkeit
  der  geheimen  Berathung  beitreten  muß.

S.  136.

Die  über  die  Verhandlungen  in  den  Kammern  aufgenommenen
Protocolle  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht,  wenn  nicht  die
Geheimhaltung  in  einzelnen  Fällen  durch  die  Kammer  beschlossen  wird.
Um  die  Redaction  in  angemessener  Weise  zu  besorgen,  ist  eine  besondere
  verantwortliche  Deputation  zu  ernennen.

§.  137.
Die  nähern  Bestimmungen  über  den  Landtag  und  den  Geschäftsbetrieb
  bei  selbigem  enthält  die  Landtagsordnung.

Achter  Abschnitt.
Gewähr  der  Verfassung.

S.  138.
Der  Thronfolger  hat  bei  dem  Antritte  der  Regierung,  in  Gegenwart
  des  Gesammt-Ministeri#  und  der  beiden  Präsidenten  der  letzten
        <pb n="449" />
        —  441  —

Ständeversammlung,  bei  seinem  Fürstlichen  Worte  zu  versprechen,  daß
er  die  Verfassung  des  Landes,  wie  sie  zwischen  dem  Könige  und  den
Ständen  verabschiedet  worden  ist,  in  allen  ihren  Bestimmungen  während
  seiner  Regierung  beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wolle.

Ein  Gleiches  ist  auch  von  dem  Regierungsverweser  (§.  9.)  zu
bewirken.

Die  hierüber  zu  ertheilende  Urkunde,  wovon  ein  Abdruck  in  die
Gesetzsammlung  ausgenommen  wird,  ist  den  beiden  Präsidenten  der
Kammern  auszuhändigen,  welche  sie  der  nächsten  Ständeversammlung
zu  übergeben  und  immittelst  im  ständischen  Archive  beizulegen  haben.

§.  139.

Der  Unterthanen-Eid  und  der  Eid  der  Civil-Staatsdiener  und
der  Geistlichen  aller  christlichen  Confessionen  ist,  nächst  dem  Versprechen
  der  Treue  und  des  Gehorsams  gegen  den  König  und  die  Gesetze
des  Landes,  auch  auf  die  Beobachtung  der  Landes-Verfassung  zu
richten.

8.  140.

Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die
Königlichen  Ministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene  Verletzung
  der  Verfassung  in  einem  gemeinschaftlichen  Antrage  an  den
König  zu  bringen.

Dieser  wird  den  Beschwerden  sofort  abhelfen,  oder,  wenn  ein
Zweifel  dabei  obwaltet,  selbige,  nach  der  Natur  des  Gegenstandes,
durch  die  oberste  Staatsbehörde,  oder  die  oberste  Justizstelle  erörtern
lassen.

Wird  die  Erörterung  der  obersten  Staatsbehörde  übertragen,  so
hat  diese  ihr  Gutachten  dem  Könige  zur  Entscheidung  vorzulegen;
wird  selbige  aber  an  die  oberste  Justizstelle  verwiesen,  so  hat  letztere
zugleich  die  Sache  zu  entscheiden.  Der  Erfolg  wird  in  beiden  Fällen
den  Ständen  eröffnet.

S.  141.

Die  Stände  haben  insbesondere  auch  das  Recht,  die  Vorstände
der  Ministerien,  welche  sich  einer  Verletzung  der  Verfassung  schuldig
machen,  förmlich  anzuklagen.

Finden  sie  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert,  eine  solche  Anklage
  zu  erheben,  so  sind  die  Anklagepunkte  bestimmt  zu  bezeichnen,
und  in  jeder  Kammer  durch  eine  besondere  Deputation  zu  prüfen.

Vereinigen  sich  hierauf  beide  Kammern  in  ihren  Beschlüssen  über
die  Anklage,  so  bringen  sie  dieselbe,  mit  ihren  Belegen,  an  den  nachstehend
  §.  142.  bezeichneten  Staatsgerichtshof.
        <pb n="450" />
        —  442  —

8.  142.

Zum  gerichtlichen  Schutze  der  Verfassung  wird  ein  Staatsgerichtshof
  begründet.  Diese  Behörde  erkennt  über  Handlungen  der  Vorstände
  der  Ministerien,  welche  auf  den  Umsturz  der  Verfassung  gerichtet
  sind,  oder  die  Verletzung  einzelner  Punkte  der  Verfassung  betreffen.


Uiberdies  kann  auch  noch  in  den  §.  83.  und  153.  bemerkten
Fällen  an  selbige  der  Recurs  genommen  werden.

8.  143.

Der  Staatsgerichtshof  besteht  aus  einem  Präsidenten,  welcher
von  dem  Könige  aus  den  ersten  Vorständen  der  höhern  Gerichte  ernannt
  wird,  und  aus  zwölf  Richtern,  wovon  der  König  sechs  aus
den  Mitgliedern  jener  Gerichte  und  jede  Kammer  drei,  nebst  zwei
Stellvertretern,  außerhalb  der  Mitte  der  Ständeversammlung  wählt.
Unter  den  von  den  Ständen  gewählten  Mitgliedern  müssen  mindestens
zwei  Rechtsgelehrte  seyn,  welche  auch,  mit  Vorbehalt  der  Einwilligung
des  Königs,  aus  den  Staatsdienern  gewählt  werden  können.

Die  Stelle  des  Präsidenten  vertritt  im  Verhinderungsfalle  der
erste  der  vom  Könige  bestellten  Richter.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  erfolgt  für  die  Periode  von
einem  ordentlichen  Landtage  zum  andern,  und  zwar  jederzeit  am
Schlusse  desselben.  Im  Falle  einer  Vertagung  des  Landtags  oder
der  Auflösung  der  zweiten  Kammer  bleibt  der  am  Schlusse  des  vorigen
ordentlichen  Landtags  bestellte  Gerichtshof  bis  wieder  zum  Schlusse
der  nächsten  Ständeversammlung  fortbestehen.

S.  144.

Der  Präsident  und  sämmtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren
Beruf  besonders  verpflichtet,  und  in  Bezug  auf  selbigen  ihres  Unterthanen=
  und  sonstigen  Diensteides  entbunden.

Weder  der  König  noch  die  Stände  können  die  Ernennung  der
Mitglieder  während  der  Zeit,  auf  welche  sie  ernannt  sind,  zurücknehmen.


Nimmt  jedoch  ein  von  den  Ständen  gewählter  Richter  ein  Staatsamt
  an,  so  hört  er  dadurch  auf,  Mitglied  des  Staatsgerichtshofs  zu
seyn,  kann  aber  von  der  betreffenden  Kammer  sofort  wieder  gewählt
werden.

§.  145.

Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  durch  den  Präsidenten,
  welche  von  diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er  dazu
        <pb n="451" />
        —  443

einen  von  dem  Vorstande  des  Justiz-Ministerül  contrasignirten  Befehl
des  Königs,  oder  eine  von  den  Präsidenten  beider  Kammern  unterzeichnete
  Aufforderung,  mit  Angabe  des  Gegenstandes,  erhält.

Die  Function  des  Gerichts  hört  auf,  wenn  der  Prozeß  geendigt
  ist.

Der  Präsident  hat  für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen
und  im  Falle  eines  Anstands  das  Gericht  wieder  zu  versammeln.

§.  146.

Der  Präfident  bestellt,  zu  Leitung  der  vom  Staatsgerichtshofe
zu  führenden  Untersuchung,  ein  vom  Könige  ernanntes  und  ein  rechtskundiges,
  von  den  Ständen  gewähltes  Mitglied.

Zu  jeder  hauptsächlichen  Entscheidung  werden  von  sämmtlichen
Mitgliedern,  mit  Einschlusse  des  Präsidenten,  nach  Stimmenmehrheit
zwei  Referenten  gewählt.

Ist  der  erste  Referent  ein  vom  Könige  ernanntes  Mitglied,  so
muß  der  Correferent  ein  von  den  Ständen  gewähltes  seyn,  und  umgekehrt.
  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  bei  dieser  Wahl  entscheidet
die  Stimme  des  Präfidenten.

8.  147.

Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  vom  Könige  bestellter
  und  von  den  Ständen  gewählter  Mitglieder  anwesend  seyn.

Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  welche
nicht  sogleich  durch  anderweite  Ernennung,  oder  durch  Eintritt  eines
Stellvertreters  gehoben  werden  kann,  so  tritt  das  letzte  Mitglied  von
der  überzählenden  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie
unter  zehn  seyn.

Dem  Präsidenten  steht,  außer  den  8.  146.  und  153.  bemerkten
Fällen,  keine  Stimme  zu.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  für  den  Angeklagten
  günstigere  Meinung.

Die  Acten  des  Staatsgerichtshofs  werden  durch  den  Druck  bekannt
  gemacht.

§.  148.

Das  Strafbefugniß  des  Staatsgerichtshofs  erstreckt  sich  nur  auf
ausdrückliche  Mißbilligung  des  Verfahrens  oder  Entfernung  vom  Amte.
Wenn  selbiger  die  in  seiner  Competenz  liegende  Strafe  erkannt
hat,  ohne  eine  weitere  ausdrücklich  auszuschließen,  so  bleibt  nicht  nur
dem  ordentlichen  Richter  vorbehalten,  gegen  den  Verurtheilten  ein
        <pb n="452" />
        —  444

weiteres  Verfahren  von  Amtswegen  eintreten  zu  lassen,  sondern  der
Staatsgerichtshof  hat  auch  diesem  Richter  von  dem  Ausgange  der
verhandelten  Anklage  Nachricht  zu  geben.

8.  149.

Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofs  findet  keine  Appellation,
  wohl  aber  die  Berufung  auf  ein  anderweites  Erkenntniß  Statt.
In  diesem  Falle  sind  zwei  andere  Mitglieder  als  Referent  und  Correfent
  dergestalt  zu  wählen,  daß,  wenn  bei  dem  ersten  Erkenntnisse
der  Referent  ein  vom  Könige  bestelltes  Mitglied  war,  der  nunmehrige
Referent  ein  von  den  Ständen  gewähltes  seyn  muß,  und  umgekehrt.
Auch  ist  zu  einem  solchen  anderweiten  Verspruch  der  Gerichtshof  noch
um  zwei  Mitglieder  zu  vermehren  und  daher  Königlicher  Seits  noch
ein  Mitglied  eines  höhern  Gerichts  außerordentlich  zuzuordnen,  ständischer
  Seits  aber  einer  der  nach  8.  143.  vorher  bestimmten  Stellvertreter
  einzuberufen.

8.  150.

Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,
sondern  auch  das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,
  daß  ein  von  dem  Staatsgerichtshofe  in  die  Entfernung  vom
Amte  verurtheilter  Staatsdiener  in  seiner  bisherigen  Stelle  gelassen,
oder  in  einem  andern  Justiz=  oder  Staatsverwaltungsamte  angestellt
werde,  dafern  nicht  in  Rücksicht  der  Wiederanstellung  das  Erkenntniß
einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  enthält.

8.  151.
Die  Resignation  des  Angeklagten  hat  auf  das  gegen  ihn  eingeleitete
  Verfahren  und  den  Urtheilsspruch  keinen  Einfluß.

8.  152.

Anträge  auf  Abänderungen  oder  Erläuterungen  in  den  Bestimmungen
  der  Verfassungsurkunde,  oder  auf  Zusätze  zu  derselben,  können
sowohl  von  dem  Könige  an  die  Stände,  als  von  den  Ständen  an
den  König  gebracht  werden.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  Angelegenheit  wird  die
Uibereinstimmung  beider  Kammern,  und  in  jeder  Kammer  die  Anwesenheit
  von  drei  Viertheilen  der  verfassungsmäßigen  Zahl  der  Mitglieder,
  sowie  eine  Stimmenmehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Anwesenden
  erfordert;  auch  kann  von  den  Ständen  ein  solcher  Antrag
nicht  eher  an  den  König  gebracht  werden,  als  bis  in  zwei  ordentlichen,
  unmittelbar  auf  einander  folgenden  Ständeversammlungen  deshalb
  übereinstimmende  Beschlüsse  gefaßt  worden  sind.  Bei  dem  ersten
nach  Publication  der  Verfassungsurkunde  zu  haltenden  Landtage  kann
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        —  445  —

aber  eine  Abänderung  oder  Erläuterung  der  Verfassung,  oder  ein
Zusatz  zu  selbiger  in  der  Ständeversammlung  weder  beantragt,  noch
beschlossen  werden.

§.  153.

Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  der  Verfassungsurkunde
  Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Uibereinkunft  zwischen
  der  Regierung  und  den  Ständen  beseitigt  werden  kann,  so  sollen
die  für  und  wider  streitenden  Gründe  sowohl  von  Seiten  der  Regierung,
  als  der  Stände,  dem  Staatsgerichtshofe  zur  Entscheidung
vorgelegt  werden.

Zu  diesem  Behufe  ist  von  jedem  Theile  eine  Deduction  dem
Gerichtshofe  zu  übergeben,  solche  gegenseitig  mitzutheilen  und  in
einer  zweiten  Schrift  zu  beantworten,  so  daß  jedem  Theile  zwei
Schriften  freistehen.  Bei  der  Entscheidung  giebt  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Der  hierauf  ertheilte  Ausspruch  soll  als  authentische  Interpretation
  angesehen  und  befolgt  werden.

8.  154.

Alle  Gesetze,  Verordnungen  und  Observanzen,  welche  mit  einer
ausdrücklichen  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im
Widerspruche  stehen,  sind  insoweit  ungültig.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  das  Staatsgrundgesetz
  Unseres  Königreichs  hiermit  erklären,  ertheilen  Wir  zugleich,
bei  Unserm  Fürstlichen  Worte,  die  Versicherung,  daß  Wir  nicht  nur
die  darin  enthaltenen  Zusagen  selbst  genau  erfüllen,  sondern  auch
diese  Verfassung  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst
schützen  wollen.

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Staatsgrundgesetz
eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserm  Königlichen  Siegel  versehen
  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Dresden,  am  Vierten  September,
im  Jahre  nach  Christi,  Unsers  Erlösers  und  Seligmachers  Geburt,
Ein  Tausend  Acht  Hundert  und  Ein  und  Dreißig.

Anton.
Friedrich  Auguft,  H.  z.  S.

L.  8.  Gottlob  Adolf  Ernst  Nostitz  und  Jänckendorf.

D.  Johann  Daniel  Merbach.
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        —  446  —

Verzeichniß

sämmtlicher  Königl.  Schlösser  und  Gebäude  in  Dresden,  Pillnitz,
Moritzburg,  Sedlitz  und  Hubertusburg,  die  für  Se.  Majestät,  die
Königl.  Familie  und  den  Hof-Etat  gebraucht  werden.

1.)  Das  Residenzschloß.

2.)  Das  Ehrhardsche  Haus.

3.)  Das  Kühnsche  Haus.

4.)  Das  Gerrische  Haus.

5.)  Die  Hofapotheke  nebst  dem  Backhause.

6.)  Das  Königl.  Palais.

7.)  Die  zum  Königl.  Palais  gezogenen  Häuser  auf  der  kleinen
Brüdergasse.

8.)  Die  Königl.  Waschhäuser  und  Trockenplätze.

9.)  Das  Brühlsche  Palais  nebst  Garten  und  Eisgrube.

10.)  Der  Gondelschuppen  an  der  Elbe.

11.)  Die  Herzogl.  Gartengebäude  nebst  Vermachung.

12.)  Die  Patientenburg.

13.)  Das  ehemalige  Rossische  Haus.

14.)  Die  Schloßkalkhütte  im  Orangengarten.

15.)  Die  Hofbauschreiberei  und  Vorrathsgebäude.

16.)  Der  Vorrathsschuppen  hinter  dem  katholischen  Schulgebäude.

17.)  Die  Hofmauerpolirer-Wohnung.

18.)  Die  Hofzimmerpolirer-Wohnung.

19.)  Das  Interims-Spritzenhaus  nebst  der  Feuergeräths-Gehülfen-Wohnung.


20.)  Der  Vorrathsschuppen  in  der  Ostraallee.

21.)  Der  Hofzimmerhof.

22.)  Das  Rüstkammergebäude.

23.)  Das  Gebäude  des  Orangengartens,  oder  die  sogenannten  Zwingergebäude.


24.)  Das  Japanische  Palais  nebst  Garten.

25.)  Das  große  Opernhaus  nebst  Seitengebäuden.

26.)  Die  Königl.  Theatergebäude.

27.)  Das  theatralische  Malergebäude  auf  der  Ostraallee.
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        —  447

28.)  Das  Löwenhaus  nebst  dem  Stalle.

29.)  Das  Reißigen-Stallgebäude.

30.)  Das  Klostergebäude.

31.)  Die  neuen  Ställe  in  der  Ostraallee.

32.)  Die  Pferdeställe  und  Wagenschuppen  im  Kloster,  Italienischen
Dörfchen,  in  Neustadt  und  an  der  Brühlschen  Terrasse.

33.)  Die  Stallamtswiesen.

34.)  Die  Langebrücker-Wiese.

35.)  Die  gesammten  Schloßgebäude  nebst  Gärten  in  Moritzburg.

36.)  Die  gesammten  Schloßgebäude  nebst  Garten-Anlagen  und  sonstigem
  Zubehör  in  Pillnitz.

37.)  Das  Schloßgebäude  und  Lustgarten  in  Sedlitz.

38.)  Das  Palais  im  großen  Garten.

39.)  Das  Schloß  zu  Hubertusburg  nebst  Zubehör.

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