— 11 — Aus der Aufzählung der Mitglieder des Bundes'?), die zur Entsendung ihrer Vertreter in den Bundesrat berechtigt sind, ergibt sich, daß an sich nur Skaaten vertreten sein können. Mithin hatte Elsaß-HLothringen als Reichsland anfangs auch im Bundesrat keine Stimme. Erst das Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 (RG#l. S. 225), welches auch die Verfassungs- verhältnisse von Elsaß-Lothringen neu ordnete, hat in die Reichs- verfassung einen Artikel Ga eingeschaltet, wonach Elsaß-Loth- ringen drei mitbeschließende Stimmen im Bundesrat bekommen hat, welche jedoch sowohl bei Verfassungsänderungen, wie in all den Fällen nicht gezählt werden, wo durch ihren Hinzutritt die preußischen Stimmen die Entscheidung bestimmen würden (Hubrich, Deutsches Verfassungsrecht 1913 S. 129). Im übrigen aber muß jeder Gliedstaat, und selbst der kleinste, im Bundesrat vertreten sein. Andernfalls würde das Deutsche Reich seinen Charakter als Bundesstaat, dessen Staatswille nur durch die Teilnahme aller Mitglied-Staaten gebildet werden kann, verlieren. Aus der Tatsache, daß an sich nur Staaten im Bundesrat vertreten sind, erklärt es sich weiter, daß der Kaiser als solcher keine Stimme in ihm haben kann, zumal er selbst ein neben dem Bundesrat bestehendes, selbständiges Organ der Reichsgewalt ist. Ein Recht auf Abgabe seiner Stimme im Bundesrat steht ihm nur in seiner Eigenschaft als preußischer König zu. II. Die formellen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat. 1. Zusammensetzung des Bundesrates. Der Bundesrat setzt sich zusammen aus den Bevollmäch- tigten der Bundesglieder und stellt sich somit dar als der Träger der Reichssouveränität. Die Stimmverteilung im Bundesrat, wie sie in Art. 6 d. Re. vorgesehen ist, zeigt eine fast vollstän- dige Abereinstimmung mit derjenigen des Plenums der ehe- maligen Frankfurter Bundesversammlung, nur mit dem Anter- 7) Art. 6 d. RV.