— 17 — dient vielmehr nur dazu, Mitteilungen über die auswärtigen Angelegenheiten seitens der Reichsregierung entgegenzunehmen und die Ansichten der Bundesregierungen über diese Mit— teilungen auszutauschen. Schulzess) bezeichnet diesen Aus- schuß daher als „Informationsorgan der Einzelstaaten, durch welches diese auch ihre Ansichten aussprechen und der Reichs- regierung darlegen können.“ Aus alledem erklärt es sich, daß in diesem Ausschuß Preußen nicht vertreten ist. Denn da nach Art. 11 d. RG. die oberste Leitung der auswärtigen Angelegen- heiten dem Kaiser allein zusteht, so würde eine Informierung Preußens über den Stand dieser Angelegenheiten, abgesehen davon, daß sie widersinnig wäre, einen „Abergriff in die wich- tigste Drärogative des Kaisers“ 28) bedeuten. Damit haben wir einen A#Aberblick über die allgemeinen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat bekommen und wollen nun dazu übergehen, die Tätigkeit des Bundesrates in seiner Stellung als Organ des Reiches einer eingehenden Be- trachtung zu unterwerfen. Zweites Kapitel. 1 Die Tätigkeit des Bundesrates als Organ der Willensbildung des KNeiches. Oie Existenz eines Staates hängt von der Tätigkeit seiner Organe ab. Ohne seine Organe ist der Staat ein „uristisches Nichts“ 1). Im Reiche sind es die Gliedstaaten, die neben an- deren Faktoren als Organe an der Bildung des staatlichen Willens mitzuwirken haben. Die Äußerung ihres Willens ist Organfunktion. Sbt der Einzelstaat also dem Reiche gegenüber eine seiner Funktionen aus, dann handelt nicht er als Staat, sondern durch ihn als Organ das Keich. Mit- 28) A. a. O. Bd. II S. 70. 1) Jellinek, Staatslehre, S. 513. Diss. Wolf. 2