— 20 — tungsangelegenheiten. Bei Ausübung dieser Tätigkeit ist der Bundesrat Verwaltungsorgan des Reiches. Als solchem steht ihm nach Art.7 Ziffer 2 das Recht zu, zur Ausführung von Reichsgesetzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, „sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Diese Befugnis des Bundesrates ist aber, wie aus dem Nach— satz des Art.7 Ziff. 2 erhellt, nicht eine unbeschränkte, vielmehr kann durch ein entsprechendes Reichsgesetz das Verordnungs- recht in dem von ihm bestimmten Amfange irgend einem anderen Organ als dem Bundesrat übertragen werden, sodaß in diesen Fällen das Verordnungsrecht des Bundesrates ausgeschlossen ist. Auch wirkt der Bundesrat in seiner Stellung als Organ der Reichsverwaltung in dreifacher Weise mit bei der Er- nennung gewisser Kategorien von Reichsbeamten. Schließlich ist der Bundesrat noch das Organ des RKeichs zur Ausübung gewisser richterlicher Funktionen. I. Das Gebiet der Reichsgesetzgebung. Der Bundesrat ist das eigentliche Organ der Gesetzgebung. keben diesem nehmen zwar auch der Kaiser und der Reichstag an der Handhabung der gesetzgebenden Gewalt des Reiches teil. Ohne die Zustimmung des Reichstages ist das Zustande- kommen eines Gesetzes ausgeschlossen, da nach Art. 5 d. Re. zu einem Gesetz die Abereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse von Bundesrat und Reichstag erforderlich ist. Die Ausfertigung und Verkündung der ordnungsmäßig zustande gekommenen Ge- setze ist eine verfassungsmäßige Dflicht des Kaisers. Die wich- tigste Befugnis innerhalb der Reichsgesetzgebung ist jedoch der Erlaß des Gesetzesbefehles. Ist der Gesetzesinhalt durch die Abereinstimmung der Beschlüsse von Reichstag und Bundes- rat festgestellt, so wird dieser Inhalt erst dadurch zum Gesetz er- hoben, daß der Bundesrat die Befolgung seiner Vorschriften anordnet, oder m. a. W., daß er ihm die Sanktion erteilt. Die Gesamtheit des Volkes, vertreten im Reichstag, kann also über