— 42 — der Mitglieder des Bundesamtes für das Heimatswesen 1), des Reichsversicherungsamtes 72) und der ständigen Mitglieder des Datentamtes *). Wenngleich der Kaiser an die Vorschläge des Bundesrates auch nicht gebunden ist, so kann er doch Nicht- vorgeschlagene nicht ernennen. Einigung ist also in jedem Falle erforderlich. Noch weiter geht das Recht des Bundesrates bei Anstellung der Mitglieder des Rechnungshofes 74), der Reichs- Disziplinarbehörden 75), des Reichsbankkuratoriums 76) und der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds ’''). Hier steht dem Bundesrat ein Wahlrecht zu, sodaß der Kaiser auf die bloße Form der Ernennung beschränkt ist. III. Das Gebiet der Rechtspflege. In mehrfacher Hinsicht wirkt schließlich der Bundesrat an der Willensbildung des Reiches mit als Organ der Rechts- pflege. Ein oberster Gerichtshof zur Entscheidung staats- rechtlicher Fragen, auf dessen Errichtung bei allen früheren Entwürfen zu einer deutschen Reichsverfassung besonderes Ge- wicht gelegt wurde, ist in der heutigen Verfassung nicht vor- gesehen. Denn das Reichsgericht, das allerdings als oberstes Gericht im Reiche fungiert, ist lediglich auf die Entscheidung privat= und strafrechtlicher Fälle beschränkt. Aus diesem Grunde hat die Reichsverfassung die Entscheidung staatsrechtlicher Fragen mangels eines besonderen Gerichtshofes in gewissen Fällen dem Bundesrat überlassen 78). 71) Gesetz vom 6. Juni 1870, 8 42. 72) Gesetz vom 6. Juli 1884, § 87. 73) Gesetz vom 25. Mai 1877, §+ 13. 74) Gesetz vom 4. Juli 1868, §2. 75) Gesetz vom 31. März 1873, § 39. 76) Bankgesetz vom 14. März 1875, § 27 Abs. 3. 77) Gesetz vom 23. Mai 1873, F 11. 78) Vgl. hierzu Schulze a. a. O. Bd. II. S. 59.