— 48 — 4. Beschluß über Verhängung der Bundesexrekution. Art. 19 d. R WV. Die Befugnis des Bundesrates, die Vollstreckung der Bundesexekution über ein Bundesglied zu beschließen, ist bereits oben 9?7) des näheren besprochen. Wir haben dort gesehen, daß die Tätigkeit des Bundesrates auf diesem Gebiete eine doppelte ist, einmal die Beschlußfassung über die Voraussetzungen der Exekution, dann aber auch darüber, daß die Exekution über das unbotmäßige Bundesglied zu verhängen sei. Es ist unverkenn- bar, daß die Entscheidung des Bundesrates über das Vorhanden- sein der Voraussetzungen zur Exekution ein Rechtsspruch, ein richterliches Erkenntnis in der Sache selbst sein muß, weil auf ihm, als der rechtskräftigen Geststellung der bundesmäßigen WVer- pflichtungen der Gliedstaaten, sich der weitere Beschluß des Bundesrates über Vollstreckung bezw. Nichtvollstreckung der Exekution gründet. Dieser involviert daher zweifelsohne eine richterliche Sentenz; „denn es kann die Bundesexekution nicht anders als ein Akt der Administrativjustiz aufgefaßt werden, die dem Reich gegen die Einzelstaaten als notwendiges Korre- lat der den Einzelstaaten gewährten, umfassenden Selbstver- waltung zusteht“ 98). Orittes Kapitel. Der Schutz der einzelstaatlichen Rechte auf Organtätigkeit im Reiche. Wir haben gesehen, daß das Reich zur Bildung seines Staatswillens seiner Organe bedarf und daß der Bundesrat als die Gesamtheit der Vertreter der einzelstaatlichen Regie- rungen bei Ausübung seiner Mitwirkungsrechte die Stellung 97) S. 33f. unter II, 3. 98) Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 268.