— 49 — eines Reichsorganes einnimmt. Bei einem Vergleich dieser Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten mit den politischen Rechten der einzelnen Bürger in einem Staate lassen sich zweifellos viele Ahnlichkeiten finden, da es sich bei beiden um die Ausübung staatlicher Funktionen handelt. Nur in einem Punkte zeigt sich ein wesentlicher Anterschied. Während jedem einzelnen Bürger die Verwirklichung seines Anspruches auf Teilnahme am po- litischen Leben durch das Vorhandensein von verfassungsmäßigen Bestimmungen gewährleistet wird, fehlt es für den Einzelstaat an einer ausdrücklichen Norm, die ihm bei Verletzung seines Mitwirkungsrechtes richterlichen Schutz angedeihen läßt. Wenn es aber auch an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt, so ist dennoch ein Schutz der Mitwirkungsrechte in der Existenz des Staates und seiner Verfassung selbst zu finden. Denn ebenso wie der Staat zur Erhaltung seiner Eristenz für sein verfassungsmäßiges Verhalten Sorge zu tragen hat, ist er auch verpflichtet, die Rechte seiner Glieder, die er selbst ihnen verliehen hat, anzuerkennen und gegebenenfalls ihnen zur Durch- führung ihrer Ansprüche seinen Schutz zukommen zu lassen. Hat nun einmal das Reich den Einzelstaaten das subjektive Recht auf Mitwirkung eingeräumt, dann ergibt sich daraus die notwendige Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die Einzelstaaten ihre RKechte auch ungehindert ausüben können. Aber nicht nur die Existenz des Reiches und seiner Ver- fassung ist es allein, die den Einzelstaaten die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte sichert. Die Reichsverfassung kennt außer- dem noch ein besonderes Organ, den vielfach genannten Bundes- rat, in welchem den Einzelstaaten die Möglichkeit gegeben ist, durch Stellung von Initiativ-Anträgen 1) auf Fehler in der Verfassung hinzuweisen und deren Beseitigung zu veranlassen. Läßt nun ein Gliedstaat durch seinen Bevollmächtigten im Bundesrat einen Initiativ-Antrag stellen, durch den er die Verletzung eines seiner Mitwirkungsrechte verhindert oder wie- 1) Art. 7 Abs. 2 d. RV. Diss. Wolf. 4